{"id":"bgbl1-1955-32-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":32,"date":"1955-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_32.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten","law_date":"1955-09-08T00:00:00Z","page":574,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["574                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil 1\nVerordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub\nder im Ausland tätigen Bundesbeamten.\nVom 8. September 1955.\nAuf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des                            II. ABSCHNITT\nBundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundes-                            Heimaturlaub\ngesetzbl. I S. 551) verordnet die Bundesregierung:\n•                                                                                     § 4\nGewährung des Heimaturlaubs\nI. ABSCHNITT\nBeamten an Dienstorten außerhalb Europas und\nErholungsurlaub                         außerhalb von Marokko, Algerien, Tunesien, Israel,\nSyrien, Libanon und der asiatischen Türkei wird auf\n§ 1\nAntrag Heimaturlaub gewährt. Der Heimaturlaub\nAnwendung der Inlandsbestimmungen               schließt den Erholungsurlaub des Urlaubsjahres\n(1) Für den Erholungsurlaub der im Ausland täti-      ein, in das der Heimaturlaub überwiegend fällt. Auf\ngen Bundesbamten gelten die §§ 1 bis 6, 8 bis 10         den Heimaturlaub sind die Vorschriften des Ab-\nund 13 der Verordnung über den Erholungsurlaub           schnittes I nicht anzuwenden.\nder Bundesbeamten und Bundesrichter vom 6. August\n. § 5\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 243). § 12 dieser Verord-\nnung gilt für Beamte in den Ländern, für die Hei-                        Dauer des Heimaturlaubs\nmaturlaub nicht gewährt wird.                              Der Heimaturlaub beträgt\n(2) Welche Tage Arbeitstage im Sinne dieser             a) sechs Monate\nVerordnung sind, bestimmt sich nach der Regelung,              nach einem mindestens zweijährigen dienst-\ndie für den Sitz des Auswärtigen Amtes gilt.                   lichen Aufenthalt des Beamten in\n1. Liberia\n2. Goldküste\n§ 2\n3. Nigeria\nTeilung und Ubertragung des Urlaubs                     4: Französisch-Westafrika\n(1) Dem Beamten soll die Möglichkeit gegeben                  5. Belgisch-Kongo\nwerden, den ihm zustehenden Erholungsurlaub im                   6. Saudi-Arabien\nLaufe des Urlaubsjahres voll auszunutzen. Dem              b) fünf Monate\nWunsche, den Urlaub geteilt zu gewähren, ist tun-              nach einem mindestens , zweijährigen dienst-\nlichst zu entsprechen, jedoch ist im Regelfalle die            lichen Aufenthalt des Beamten in\nTeilung in mehr als zwei Abschnitte zu vermeiden.\n1. Angola\nKann der Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht\nvoll gewährt werden, so ist er auf Antrag in das                 2. Irak\nnächstfolgende Urlaubsjahr zu übertragen. Bean-                  3. Pakistan\ntragt der Beamte aus persönlichen Gründen eine                   4. Indien\nUbertragung des Urlaubs auf das nächste Urlaubs-                 5. Ceylon\njahr, so kann diesem Antrag entsprochen werden.                  6. Birma\n(2) Der Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht              7. Thailand\nbis zum Ende des Urlaubsjahres oder bei Uber-                    8. Indochina\ntragung bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres                 9. Hongkong\nerteilt und genommen ist.                                      10. Singapore\n11. Indonesien\n(3) Ist der Beamte erst in der zweiten Hälfte des\nUrlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetre-             12. Philippinen\nten, so gilt ein bis zum Ende des Urlaubsjahres               13. Sudan\nnicht gewährter Urlaub ohne weiteres als über-              c) vier Monate\ntragen.                                                       nach einem mindestens zweijährigen dienst-\n§ 3\nlichen Aufenthalt des Beamten in\n1. Äthiopien\nReisetage                                2. Kenya\nWird der Erholungsurlaub in Deutschland ver-                  3. der Föderation von Rhodesien und\nbracht, so werden                                                   Nyassaland\na) für Beamte in europäischen Ländern, die, nicht             4. Mo<;ambique\nan Deutschland grenzen, mit Ausnahme von                  5. Jordanien\nIsland, Griechenland und der europäischen                 6. den Vereinigten Staaten von Amerika\nTürkei drei Kalendertage,                                    (nur New Orleans und Houston)\nb) für Beamte in Island, Griechenland, der euro-              7. Kuba\npäis0chen Türkei und in außereuropäischen Län-            8. Haiti\ndern acht Kalendertage                                    9. der Dominikanischen Republik\nzusätzlich als Reisetage gewährt.                               10. Jamaica","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1955                     575\n11. Mexiko                                                                 § 7\n12. Guatemala                                                           Reisetage\n13.  Honduras\nZu dem Heimaturlaub werden acht Kalendertage\n14.  Salvador\nzusätzlich als Reisetage gewährt.\n15.  Nicaragua\n16.  Costa Rica\n17.  Panama                                                          III. ABSCHNITT\n18.  Kolumbien                                             Gemeinsame Vorschriften\n19.  Venezuela\n§ 8\n20.  Ecuador\n21.  Peru                                                       Kürzung der Dienstbezüge\n22.  Bolivien                                        (1) Erhält ein Beamter, zu dessen Auslandsbezü-\n23.  Brasilien (nur Rio de Janeiro und Recife)    gen eine Aufwandsentschädigung oder Kanzler-\n24.  Paraguay                                     zulage gehört, Urlaub von mehr als 14 Tagen, so\nwird die Aufwandsentschädigung oder Kanzler-\nd) vier Monate\nzulage für die Dauer des Urlaubs, längstens bis\nnach einem mindestens dreijährigen dienst-        zum Eintritt der im Absatz 2 bestimmten Ein0ehal-\nlichen Aufenthalt des Beamten in                 tung, um zwanzig vom Hundert gekürzt.\n1. der Südafrikanischen Union\n(2) Bei einem Urlaub von mehr als drei Monaten\n2. Südwestafrika\nwird für den drei Monate übersteigenden Zeitr'.'lum\n3. Iran\nder dem Beurlaubten nach den Vorschriften für die\n4. Afghanistan\nAuslandsbesoldung zustehende Ortszuschlag (Teue-\n5. Japan                                       rungszuschlag) nur zu einem Drittel gewährt.\n6. Argentinien\n7. Uruguay\n8. Brasilien (außer Rio de Janeiro und Recife)                     IV. ABSCHNITT\n9. Chile\n10. Australien                                          Reisezuschuß bei Heimaturlaub\n11. Neuseeland                                                              § 9\n12. Süd-Korea                                                          Reisezuschuß\ne) zweieinhalb Monate                                   (1) Für den Heimaturlaub (Abschnitt II) wird ein\nnach einem mindestens dreijährigen dienst-        Zuschuß zu den Reisekosten des Beamten und der\nlichen Aufenthalt des Beamten in                  ihn begleitenden Angehörigen gewährt.\n1. Ägypten                                        (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind die\n2. Libyen                                      Ehefrau und die Kinder, für die Kinderzuschläge\n3. den Vereinigten Staaten von Amerika         gezahlt werden.\n(außer New Orleans und Hauston)                (3) Für Angehörige kann der Zuschuß auch dann\n4. Kanada                                      gewährt werden, wenn sie aus wichtigem Grunde\n§ 6                         allein in die Heimat reisen.\nMaßgebende Auslandsdienstzeit\n§ 10\n(1) Dienstzeiten in mehreren der in § 5 bezeich-                    Höhe des Reisezuschusses\nneten Gebiete werden zusammengerechnet, wenn\ndie Dienstzeiten unmittelbar aufeinander folgen.           (1) Dberschreiten die Hin- und Rückreisekosten\nzwischen dem Auslandsdienstort und dem Sitz des\n(2) War der Beamte in Dienstorten mit verschie-       Auswärtigen Amtes die Auslandsbezüge für den\ndener Dauer des Heimaturlaubs tätig, so wird der\nMonat vor Antritt des Heimaturlaubs, so wird der\nHeimaturlaub nach der für die einzelnen Dienstorte\nübersteigende Betrag als Reisezuschuß gewährt. '\\ls\nvorgesehenen Dauer im Verhältnis zu der dort ver-\nReisekosten sind jedoch nicht mehr als die nied-\nbrachten Zeit festgesetzt.\nrigsten Flugkosten - einschließlich Zu- und Ab-\n(3) Der Heimaturlaub kann ausnahmsweise vor           gangskosten - zugrunde zu legen.\nAblauf der in § 5 bezeichneten Zeiten gewährt wer-\n(2) Wird der Beamte im Anschluß an einen\nden, wenn dies aus gesundheitlichen oder anderen\nHeimaturlaub nach einem anderen als dem bis-\nzwingenden Gründen notwendig ist.\nherigen Dienstort versetzt und entfällt dadurch die\n(4) Kann der Heimaturlaub aus dienstlichen Grün-      Rückreise, so sind für die Berechnung des Zu-\nden nidlt innerhalb angemessener Frist nach Ab-         schusses nach Absatz 1 nur die Kosten der Hinreise\nlauf der in § 5 bezeichneten Zeiten gewährt werden,     zu berücksichtigen.\noder wird der Heimaturlaub aus den in Absatz 3\n§ 11\ngenannten Gründen früher angetreten, so kann ent-\nweder der Heimaturlaub entsprechend verlängert                                  Vorschuß\noder verkürzt oder der nächste Heimaturlaub früher         (1) Vor Antritt eines genehmigten Heimaturlaubs\noder später gewährt werden. Unerhebliche Dber-          ist dem Beamten auf Antrag ein Vorschuß bis zur\noder Unterschreitungen der in § 5 bezeichneten          Höhe des ihm für die Hinreise zu gewährenden\nZeiten bleiben außer Betracht.                          Zuschusses zu zahlen."]}