{"id":"bgbl1-1955-31-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":31,"date":"1955-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/31#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_31.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über den Verkehr mit Fischen und Fischwaren (Fischgesetz)","law_date":"1955-08-31T00:00:00Z","page":567,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1955                        567\nGesetz über den Verkehr mit Fischen und Fischwaren\n(Fischgesetz).\nVdm 31. August 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                    § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nMarktstützung\nERSTER ABSCHNITT                          (1) Der Bundesminister kann den Betrieben der\nHochsee-, Großen Herings-, Kutter- und Küsten-\nMarktausgleich                         fischerei (Seefischerei) im Benehmen mit den ober-\n§ 1                           sten Landesbehörden der Küstenländer Stützungs-\nbeträge aus Beiträgen zur Marktstützung (§ 4) ge-\nBegriffsbestimmungen, Geltungsbereich           währen, wenn für den menschlichen Genuß taug-\n(1) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind Seefische,  liche Seefische aus deutschen Anlandungen in deut-\nSchal- und Krustentiere. Fischwaren sind Erzeug-         schen Häfen nicht zu einem Mindestsatz für den\nnisse aus Fischen.                                       menschlichen Verzehr abgesetzt und deshalb zu\n(2) Das Gesetz gilt auch für die Herstellung von      Fischmehl verarbeitet werden. Er kann die Gewäh-\nFischmehl und Futtergarnelen; es gilt nicht für          rung von Stützungsbeträgen von bestimmten Vor-\nFänge aus deutschen Binnengewässern.                     aussetzungen abhängig machen, insbesondere auch\neinzelne Fischarten allgemein oder mit Rücksicht\n(3) Die §§ 3 bis 6 gelten für Seefische und Fisch-    auf Größe oder Beschaffenheit oder die eine fest-\nwaren.                                                  gesetzte Menge übersteigende Anlandung von der\n§ 2                           Gewährung von Stützungsbeträgen ausschließen.\nVersorgungsplan, Liefervereinbarungen,          Er muß die Gewährung von Stützungsbeträgen von\nEinfuhrbeschränkungen                  der rechtzeitigen Meldung der Art und Menge des\nFanges und des Ortes der Anlandung abhängig\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-_     machen.\nschaft und Forsten (Bundesminister) stellt im Be-\nnehmen mit den für die Fischwirtschaft zuständigen          (2) Der Bundesminister bestimmt den Mindestsatz\nobersten Landesbehörden (oberste Landesbehörde)          im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\nfür jedes Wirtschaftsjahr (1. Januar bis 31. Dezem-      schaft. Der Mindestsatz soll unter den Gestehungs-\nkosten liegen. Der Fischmehlrohstoffpreis und der\nber) im Rahmen eines Versorgungsplanes fest, wel-\nStützungsbetrag dürfen zusammen den Mindestsatz\nche Mengen von Fischen voraussichtlich aus Eigen-\nnicht überschreiten. Ein Rechtsanspruch auf Gewäh-\nanlandungen zur Verfügung stehen und welche\nrung von Stützungsbeträgen besteht nicht.\nMengen von Fischen und Fischwaren zur Deckung\ndes Bedarfs eingeführt werden müssen. Besteht                (3) Besteht ein Marktverband, so ist er im Falle\nein Marktverband, so ist er zu hören.                    des Absatzes 1 zu hören.\n(2) Um eine geordnete und gleichmäßige Versor-\ngung der Bevölkerung sicherzustellen, können zwi-                                   § 4\nschen den Unternehmen der Fischerei und ihren                          Beitrag zur Marktstützung\nAbnehmern rechtzeitig unter Berücksichtigung des\nVersorgungsplanes Vereinbarungen über die Liefe-            (1) Zur Marktstützung (§ 3) wird von den inlän-\nrung und Abnahme für eine Fangperiode getroffen          dischen Betrieben der Seefischerei ein Beitrag er-\nhoben. Betriebe der Großen Heringsfischerei sind\nwerden. Rechtsvorschriften gegen Wettbewerbs-\nbeschränkungen werden hiervon nicht berührt.             nur beitragspflichtig, soweit sie Seefischmärkte be-\nschicken.\n(3) Betriebe der Hochsee- und Großen Herings-\n(2) Der Beitrag wird nach der Menge der in deut-\nfischerei, die beabsichtigen, den Fang eines Fische-\nschen Häfen angelandeten Seefische und Fischwaren\nreifahrzeuges an einem deutschen Seefischmarkt zu\nbemessen; er darf zwei Deutsche Mark je 100 kg\nveräußern, sind verpflichtet, mindestens 48 Stunden\nSeefische und Fischwaren nicht übersteigen. Der\nvor dem voraussichtlichen Ankunftstermin des Fahr-\nBundesminister erläßt durch Rechtsverordnung mit\nzeuges in der an den Seefischmärkten üblichen\nZustimmung des Bundesrates Bestimmungen über\nWeise den Fang nach Art und Menge bekannt-               die Höhe des Beitrages und seine Erhebung; dabei\nzugeben.\nkann er einzelne Fischarten und Fischwaren von der\n(4) Um die Einfuhr dem inländischen Bedarf an-        Abgabepflicht ausnehmen. Die obersten Landes-\nzupassen, können Fristen mit den in·· Betracht kom-      behörden können die Zahlstellen bestimmen und\nmenden Ausfuhrländern vereinbart werden, inner-          Anlandungen in einzelnen Küstenbezirken o::Jer\nhalb derer die Einfuhr bestimmter Fische und Fisch-      Häfen außer in Seefischmärkten von der Abgabe-\nwaren beschränkt wird (Schonfristen), soweit nicht       pflicht ausnehmen, soweit es sich nicht um Anlan-\nmultilaterale Verträge entgegenstehen.                   dungen der Hochseefischerei handelt.","568                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(3) Der Bundesminister verwendet die Beiträge              (4) Besteht ein Marktverband, so ist er vor Erlaß\nnach Anhören des Beirates (§ 5) ausschließlich zum        einer Rechtsverordnung gemäß Absatz 3 in Verbin-\nZwecke der Marktstützung und zwar bis zu einem            dung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 zur Höhe des Beitrages\nBetrage von 1,25 Millionen Deutsche Mark auch so-         und zu seiner Erhebung zu hören.\nweit sich diese Marktstützung auf die Zeit vor dem           (5) Uber die Verwendung der Mittel bestimmt\nInkrafttreten dieses Gesetzes bezieht. Die Beiträge\nl\nder Bundesminister im Benehmen mit den obersten\n•sind bis zur endgültigen Verwendung den Seefisch-         Landesbehörden. Besteht ein Marktverband, so ist\nmarktgesellschaften der Küstenländer zur treu-            er vorher zu hören.\nhänderischen Verwaltung zu überlassen.\nr\n§ 1\n(4) Der Beitrag wird nach den Vorschriften des\n'    Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes oder, soweit                                  Marktverband\ndie Vollstreckung durch die Landesbehörden durch-            (1) Der Bundesminister kann einen Zusammen-\ngeführt wird, nach den entsprechenden landesrecht-        schluß der berufsständischen Organisationen der\nlichen Vorschriften beigetrieben.                         Fischwirtschaft, der für das Bundesgebiet gebildet\n(5) Die Verwendung der Beiträge unterliegt der         ist, als Marktverband anerkennen, wenn er folgen-\nRechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof.            de Voraussetzungen erfüllt:\ni\n1 ,                                                                    1. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben\nr                                                                          miii;sen gehören\n§ 5\na) Förderung der Fischwirtschaft, insbe-\nBeirat für Stützungsmaßnahmen                              sondere des Absatzes und der Werbung,\n(1) Zur Beratung des Bundesministers bei der                       b) Förderung der Güte von Fischen und\nDurchführung von Stützungsaufgaben {§ 3) wird ein                         Fischwaren,\nBeirat gebildet. Er besteht aus                                       c) Förderung des lauteren Wettbewerbs,\n1. einem Vertreter des Bundesministers als                   d) Marktbeobachtung, Marktberichterstat-\nVorsitzendem,                                                tung und Statistik.\n2. je einem Vertreter der obersten Landes-               2. Durch die Satzung muß den Verbrauchern\nbehörden der Küstenländer,                               eine angemessene Vertretung in den Or-\n3. zwei Vertretern der obersten Landes-                      ganen des Marktverbandes gesichert sein.\nbehörden der übrigen Länder, die der\nBundesrat bestimmt,                              (2) Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des\nMarktverbandes können weitere Aufgaben gehören,\n4. vier Vertretern der Seefischerei,              insbesondere die Unterstützung der beteiligten\n5. einem Vertreter der Fischdampferbesatzun-      Wirtschaftskreise bei der Vereinbarung von Liefer-\ngen,                                          und Geschäftsbedingungen, soweit. nicht gesetzliche\n6. je einem Vertreter der Fischindustrie, des     Bestimmungen entgegenstehen.\nGroßhandels und des Einzelhandels,               (3) Der Bundesminister soll sich des Marktver-\n7. zwei Vertretern der Verbraucher.               bandes zur Vorbereitung und Durchführung der in\n(2) Der Beirat wird durch · den Bundesminister         diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben bedienen.\nberufen.                                                  Hoheitliche Aufgaben dürfen dem Marktverband\nnicht übertragen werden.\n(3) Die in Absatz 1 Nummern 4 bis 7 genannten\n(4) Der anerkannte Marktverband untersteht der\nVertreter sind an Weisungen nicht gebunden. Ihre\nAufsicht des Bundesministers. Die Aufsicht er-\nTätigkeit ist ehrenamtlich.\nstreckt sich darauf, daß Gesetze und Satzung beach-\ntet werden.\n§ 6                                                     § 8\nBeiträge zur Förderung des Fisdlabsatzes                   Marktregelung bei Krabben (Garnelen)\n(1) Zur Förderung des Fischabsatzes werden Bei-           (1) Die obersten Landesbehörden der Küsten-\nträge erhoben                                             länder können\n1.. von den Betrieben der Hochsee-, Großen               1. die Fangzeit für Krabben,\nHerings-, Kutter- und Küstenfischerei;               2. die Ablieferung von Krabben, die nicht\n2. von Betrieben, die Fische oder Fischwaren                 als Speisekrabben in den Verkehr gelan-\na) als erste Abnehmer oder                               gen, an bestimmte Be- und Verarbeitungs-\nb) vom Ausland                                           betriebe,\nzum menschlichen Verzehr erwerben.                   3. den Umfang der Verarbeitung· zu Futter-\nzwecken,\n(2) Der Beitrag wird nach der Menge der in deut-              4. für die Be-. und Verarbeitungsbetriebe den\nschen Häfen angelandeten Fische und Fischwaren                        Verkauf ihrer Erzeugnisse aus Futterkrab-\noder der erworbenen Fische und Fischwaren be-                         ben durch Vermittlung einer bestimmten\nmessen; er darf 0,20 Deutsche Mark je 100 kg Fische                  Stelle,\nund Fischwaren nicht übersteigen. ·                               5. zur Förderung des Fanges und des Ab-\n(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 4                    satzes von Krabben die Erhebung von\nAbs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 und 5 sinngemäß.                       Abgaben, die 0,20 Deutsche Mark je 100 kg\n-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1955                              569\nFutterkrabben nicht übersteigen dürfen,                                    § 11\nvon den Betrieben der Krabbenfischerei\nAuskunftspflicht\nund deren Erhebungen über die Erst-\nabnehmer                                         (1) Der Bundesminister und die obersten Landes-\nbehörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sin-\nvorschreiben. Die nach Landesrecht zuständigen\nne der Verordnung über Auskunftspflicht vom\nobersten Landesbehörden der Küstenländer können\n13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 723).\nauch Preise für Krabben festsetzen.\n(2) Der Bundesminister und die obersten Landes-\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen obersten         behörden können bestimmen, daß auch andere Stel-\nLandesbehörden der Küstenländer können für Mies-         len, die von ihnen mit der Durchführung dieses Ge-\nmuscheln dem Absatz 1 entsprechende Regelungen           setzes und der dazu ergehenden Durchführungs-\ntreffen.                                                 bestimmungen beauftragt werden, auskunftsberech-\n(3) Im übrigen bleiben die landesrechtlichen          tigt im Sinne des § 1 der Verordnung über Aus-\nVorschriften über die Krabbenfischerei unberührt.        kunftspflicht sind. Dies gilt nicht für einen Markt-\nverband (§ 7).\n§ 9                              (3) Für das Auskunftsverlangen und die Aus-\nkunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verord-\nSteigerung der Erzeugung, der Güte und des\nnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 mit\nAbsatzes\nAusnahme des § 4 Abs. 2 und des § 6.\n(1) Zur Steigerung der Erzeugung, der Güte und\ndes Absatzes von Erzeugnissen der Fischerei erläßt                                    § 12\nder Bundesminister im Einvernehmen mit de:gi                                                                       (\nBundesminister des Innern durch Rechtsverordnung                          Verschwiegenheitspßicht\nmit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über            Die Mitglieder des Beirates (§ 5) und der Organe\ndie Mindestanforderungen an die Güte von Fischen         des Marktverbandes (§ 7) sowie dessen Angestellte\nund Fischwaren, die für den menschlichen Genuß in        sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung\nden Verkehr gebracht werden, über die Be- und            und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten ver-\nVerarbeitung, über die Art und Dauer der Lagerung        pflichtet, über Einrichtungen und Gesdiäftsverhält-\nund Beförderung von Fischen und Fischwaren sowie        nisse, die durch ihre Tätigkeit im Rahmen dieses\nüber die Beschaffenheit und Ausstattung von Räu-         Gesetzes oder der dazu ergehenden Durchführungs-\nmen, Behältnissen und Einrichtungen, in denen            bestimmungen zu ihrer Kenntnis gelangen, Ver-\nFische aufbewahrt, befördert oder be- und verar-         schwiegenheit zu beachten und sich der Mitteilung\nbeitet werden.                                           und der Verwertung von Geschäfts- und Betriebs-\n(2) Die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes        geheimnissen zu enthalten. Soweit sie nicht Be-\nvom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 134) in der       amte sind, sind sie auf die gewissenhafte Erfüllung\nFassung der Bekanntmachqng vom 17. Januar 1936          ihrer Obliegenheiten nach § 1 der Verordnung\n(Reichsgesetzbl. I S. 17) und der Verordnung vom        gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeam-\n14. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 488) bleiben      teter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943\nunberührt.                                              (Reichsgesetzbl. I S. 351) zu verpflichten.\nDRITTER ABSCHNITT\nZWEITER ABSCHNITT\nBußgeld- und Schlußbestimmungen\nAllgemeine Bestimmungen                                                                                     1\n§ 13                            1\n§ 10\nMeldepßicht\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer\ni j\n--~\nDer Bundesminister kann durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß                   1. Auskünfte, zu denen er nach § 11 ver-\nzu melden haben                                                     pflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert\noder nicht in der gesetzten Frist erteilt\n1. Be- und Verarbeitungsbetriebe der Fischwirt-                 ·oder unrichtige oder ·unvollständige An-\nschaft den Erwerb, die Be- und Verarbeitung,                 gaben macht,\nden Absatz und die Vorräte an Fischen und\n2. die Meldepflicht nach § 2 Abs. 3 und § 10\nFischwaren sowie die Herstellung von Fisch-\nverletzt,\nwaren,\n3. Bestimmungen oder schriftliche~ Einzel-\n2. Betriebe, die Fischmehl, Fischöl oder Tran her-               verfügungen zuwiderhandelt, die auf Grund\nstellen, den Erwerb und die Verarbeitung von                 dieses Gesetzes erlassen sind, sofern diese\nFischen und Fischabfällen sowie die Herstel-                 ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmung\nlung, den Absatz und die Vorräte an _Fisch-                  dieses Gesetzes verweisen,\nmehl, Fischöl und Tran,                      __,         4. als Reeder nach einem Fang die Anlan-\n3. Betriebe des Küstengroßhandels den Erwerb,                   dung eines Fischereifahrzeuges einem deut-\nden Absatz und die Vorräte an Fischen und                    schen Seefischmarkt angekündigt hat, das\nFischwaren.                                                  Fahrzeug jedoch an einem anderen Platz","570                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nanlanden läßt und diesen Entschluß nicht             1. die Verordnung über        die Regelung der\nbinnen 48 Stunden vor dem gemeldeten                    Versorgung mit Fischen und Fisch.waren\nAnkunftstermin mitteilt.                                vom 7. September 1939 (Reichsgesetzbl. I\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-                s. 1734),\nbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet                 2. die Verordnung über den Zusammenschluß\nwerden.               ·                                           der deutschen Fischwirtschaft vom 1. April\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 542) in der Fas-\n(3) Ist die Ordnungswidrigkeit fahrlässig began-               sung der Verordnung vom 30. April 1937\ngen, kann eine Geldbuße bis zu eintausend Deutsche                (Reichsgesetzbl. I S. 580),\nMark festgesetzt werden.\n3. die Anordnung des Reichsbauernführers,\n(4) Der Bundesminister ist Verwaltungsbehörde                  betreffend Satzung der Hauptvereinigung\nim Sinne des § 73 Abs. 1 de~ Gesetzes über Ord-                   der deutschen Fischwirtschaft vom 13. Juni\nnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen                     1935 (Verkündungsblatt des Reichsnähr-\nBestimmungen 'oder schriftliche Einzelverfügungen,                standes S. 307) in der Fassung der Anord-\ndie von ihm erlassen sind; er nimmt in diesen Fäl-                nungen vom 3. März 1936 (Verkündungs-\nlen auch die Befugnisse der obersten Verwaltungs-                 blatt des Reichsnährstandes S.143), 29. April\nbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über                1936 (Verkündungsblatt des Reichsnähr-\nOrdnungswidrigkeiten wahr.                                        standes S. 223) und 16. November 1936\n(Verkündungsblatt des Reichsnährstandes\nS. 580) und 7. Mai 1942 (Verkündungsblatt\n§ 14                                     des Reichsnährstandes S. 153),\nLand Berlin                               4. die Anordnungen der Hauptvereinigung\nder deutschen Fischwirtschaft und ihrer\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nAußen.stellen,\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.             5. das Gesetz über die Erhebung von Abga-\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes                 ben auf dem Gebiete der Ernährungswirt-\nschaft vom 28. Juli 1950 (Bundesgesetzbl.\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Dritten Uberleitungsges-etzes.\ns. 340).                     -\n(3) Die Verwendung der Ausgleichsabgaben, die\n§ 15\nau{ Grund des Gesetzes zur Deckung der Kosten\nfür den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren\nInkrafttreten                       vom 3. November 1948 (WiGBl. S. 117) in der Fas-\n(1) Die §§ 1 bis 7 dieses Gesetzes treten am Tage     sung des Gesetzes über die Erhebung von Abgaben\nnach seiner Verkündung, die übrigen Vorschriften        auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft vom\n28. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 340) für die Fisch-\nam 1. Oktober 1955 in Kraft.\nwirtsdlaft erhoben, aber noch nicht verausgabt sind,\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten      bestimmt der Buµdesminister durch Redltsverord-\nentgegenstehende Bestimmungen außer Kraft, ins-         nung mit Zustimmung des Bundesrates. Besteht ein\nbesondere                                               Marktverband, so ist er vorher zu hören.\n'\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 31. August 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss·\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten .\nLübke"]}