{"id":"bgbl1-1955-31-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":31,"date":"1955-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Landwirtschaftsgesetz","law_date":"1955-09-05T00:00:00Z","page":565,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["565\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1955                  Ausgegeben zu Bonn am 6. September 1955                                                                                                                      Nr. 31\nTag                                                                              Inhalt:                                                                                         Seite\n5.9.55   Landwirtschaftsgesetz                                                                                                                                                     565\n31. 8. 55  Gesetz über den Verkehr mit Fischen und Fischwanfo (Fischgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              567\n5. 9. 55 Zweites Gesetz zur Änderung und Aufhebung von Durchführungsverordnungen zum Bre-\nmischen Ubergangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        571\n3. 9. 55 Zweite Verordnung über den Aufruf von Entschädigungsansprüchen nach dem Bundes-\nergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (2. AV-\nBEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   572\nLandwirtschaftsgesetz.\nVom 5. September 1955.\nDer Bundestag hat das folgende                                   Gesetz be-                    Wirtschaft einschließlich einer angemessenen Anzahl\nschlossen:                                                                                       praktischer Landwirte zusammensetzt.\n§ 1                                                                                                                § 4\nUm der Landwirtschaft die Teilnahme an der                                                          Die Bundesregierung legt mit dem Ergebnis der\nfortschreitenden Entwicklung der deutschen Volks-                                                Feststellungen des Bundesministers (§ 2) bis zum\nwirtschaft und um der Bevölkerung die bestmögliche                                                15. Februar eines jeden Jahres - erstmals bis zum\nVersorgung mit Ernährungsgütern zu sichern, ist                                                  15. Feb~uar 1956 - dem Bundestag und dem Bun-\ndie Landwirtschaft mit den Mitteln der allgemeinen                                               desrat einen „Bericht über die Lage der Landwirt-\nWirtschafts- und Agrarpolitik - insbesondere der                                                 schaft'' vor. Der Bericht enthält eine Stellungnahme\nHandels-, Steuer-, Kredit- und Preispolitik - in                                                 dazu, inwieweit\nden Stand zu setzen, die für sie bestehenden natur-                                                   a) ein den Löhnen vergleichbarer Berufs- und\nbedingten und wirtschaftlichen Nachteile gegenüber                                                           Tarifgruppen entsprechender Lohn für die\nanderen Wirtschaftsbereichen auszugleichen und                                                               fremden und familieneigenen Arbeitskräfte\nihre Produktivität zu steigern. Damit soll gleich-                                                          - umgerechnet auf notwendige Vollarbeits-\nzeitig die soziale Lage der in der Landwirtschaft                                                            kräfte-,\ntätigen Menschen an die vergleichbarer Berufsgrup-                                                    b) ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit\npen angeglichen werden.                                                                                      des Betriebsleiters (Betriebsleiterzuschlag) und\n§ 2                                                                  c) eine angemessene Verzinsung des betriebs-\nnotwendigen Kapitals\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten (Bundesminister) stellt jährlich                                              erzielt sind; dabei ist im wesentlichen von Betrieben\nfür das abgelaufene landwirtschaftliche Wirtschafts-                                             mit           durchschnittlichen                         Produktionsbedingungen\nauszugehen, die bei ordnungsmäßiger Führung die\njahr den Ertrag und Aufwand landwirtschaftlicher\nwirtschaftliche Existenz einer bäuerlichen Familie\nBetriebe, gegliedert nach Betriebsgrößen, -typen,\n-systemen und Wirtschaftsgebieten, fest. Er stellt                                               nachhaltig gewährleisten.\nzu diesem Zweck die Betriebsergebnisse von 6000                                                                                                     § 5\nbis 8000 landwirtschaftlichen Betrieben zusammen\nund wertet sie aus. Die Auskünfte sind freiwillig.                                                    Mit ihrem Bericht äußert sich die Bundesregie-\nrung, welche Maßnahmen sie zur Durchführung des\n(2) Zur Feststellung der Lage der Landwirtschaft                                               § 1 -           insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges\nund ihrer einzelnen Gruppen sind außerdem laufend                                                 Mißverhältnis zwischen Ertrag und Aufwand unter\nalle hierzu geeigneten Unterlagen der volkswirt-                                                  Einschluß der Aufwandsposten gemäß § 4 - getrof-\nschaftlichen Statistik -              insbesondere Index-Ver-                                     fen hat oder zu treffen beabsichtigt; hierbei ist auf\ngleiche - und der landwirtschaftlichen Betriebswirt-                                              eine Betriebsführung abzustellen, die auf eine nach-\nschaft heranzuziehen.                                                                             haltige Ertragssteigerung gerichtet ist.\n§ 3                                                                                                                 § 6\nZur Beratung bei der Anlage, Durchführung und                                                       Soweit zur Durchführung der nach § 5 beabsichtig-\nAuswertung der Erhebungen und Unterlagen be-                                                      ten Maßnahmen Bundesmittel erforderlich sind,\ndient sich der Bundesminister eines von ihm zu                                                    stellt die Bundesregierung die hierzu notwendigen\nberufenden Beirats, der sich im wesentlichen aus                                                  Beträge vorsorglich in den Entwurf des Bundes-\nSachverständigen der landwirtschaftlichen Betriebs-                                               haushaltsplans für das jeweilige Rechnungsjahr ein.","566                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 7                            des § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Aufstellung\nvon Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Ge-\n(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche     winns aus Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni\nVerhältnisse sind von den mit der Durchführung          1949 (WiGBl. S. 95).\ndes Feststellungsverfahrens (§ 2) amtlich betrauten\nStellen und Personen geheimzuhalten. Die Vor-             (3) Veröffentlichungen, die im Zusammenhang\nsduiften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189      mit den Feststellungen e\"rfolgen, dürfen keine Ein-\nder Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931               zelangaben über bestimmte Betriebe enthalten.\n(Reichsgesetzbl. I S. 161) über Beistands- und An-\n§ 8\nzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern gelten\ninsoweit nicht für diese Stellen und Personen.            Dieses Gesetz gilt nadl Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(2) Auf die im Besitz des Steuerpflichtigen befind-  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nlichen Aufzeichnungen oder Unterlagen, die für die      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nZwecke des Feststellungsverfahrens gefertigt wor-                               § 9\nden sind, findet § 171 Abs. 2 der Reichsabgaben-\nordnung keine Anwendung. Diese Aufzeichnungen             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nund Unterlagen gelten nicht als Bücher im Sinne         dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.                       ·\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. September 1955.\nDer Bundespräsident                                               •\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bun_desminis te r der Finanzen\n·               Schäffer"]}