{"id":"bgbl1-1955-30-4","kind":"bgbl1","year":1955,"number":30,"date":"1955-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/30#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_30.pdf#page=10","order":4,"title":"Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1955-08-27T00:00:00Z","page":542,"pdf_page":10,"num_pages":22,"content":["542                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung.\nVom 27. August 1955.\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954\n(Bundesgesetzbl. I S. 441) wird nachstehend der\nWortlaut der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nunter Berücksichtigung der Ersten Verordnung zur\nÄnderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchfüh-\nrungsverordnung 1954 vom 5. April 1955 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 176) und der Zweiten Verordnung zur\nÄnderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durch-\nführungsverordnung 1954 vom 27. August 1955\n(Bundesgesetzbl. I S. 535) bekanntgemacht.\nBonn, den 27. August 1955.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 27. August 1955\n(LStDV 1955) ..\nI. Arbeitnehmer, Arbeitgeber,                      dig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen\nArbeitslohn                           Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit\n(§§ 1 bis 6)                         es sidl um die Entgelte für diese Lieferungen und\nsonstigen Leistungen handelt (umsatzsteuerpflidltige\n§ 1                             Entgelte).\nArbeitnehmer, Arbeitgeber                                                   § 2\n(§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 Ziff. 4, § 19 EStG,\n§ 14 Abs. 2, 3 StAnpG)\nArbeitslohn\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, §§ 8, 19, 24 EStG)\n(1) Arbeitnehmer, die hn Inland einen Wohnsitz\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind,               (1) Arbeitslohn       sind   alle  Einnahmen,    die   dem\nvorbehaltlich der Vorschrift des § 40 Abs. 5, unbe-        Arbeitnehmer        aus  dem   Dienstverhältnis   oder  einem\nschränkt lohnsteuerpflichtig. Arbeitnehmer, die wie        früheren       Dienstverhältnis      zufließen.   Einnahmen\nPersonen behandelt werden, die ihren gewöhnlichen          sind   alle   Güter,   die  in  Geld   oder  Geldeswert    be-\nAufenthalt im Inland haben (§ 38). sind ebenfalls        . stehen.   Es   ist  gleichgültig, ob   es sidl  um einmalige\nunbeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die beschränkte oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Redlts-\nLohnsteuerpflicht richtet sich nach § 40.                  ansprudl     auf   sie besteht  und  unter  weldler  Bezeidl-\nnung oder Form sie gewährt werden.\n(2) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffent-\nlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäf-          (2) Zum Arbeitslohn gehören\ntigt sind oder waren und die aus diesem Dienstver-                 1. Gehälter,       Löhne,      Provisionen,     Grati-\nhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Ar-                       fikationen, Tantiemen und andere Bezüge\nbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die                         und Vorteile aus einem Dienstverhältnis;\nRechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Ar-                   2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und\nbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres                      Waisengelder und andere Bezüge und Vor-\nRechtsvorgängers beziehen.                                             teile für eine frühere Dienstleistung, gleidl-\n(3) Ein Dienstverhältnis (Absatz 2) liegt vor,                      gültig, ob sie dem zunächst Bezugsberedl-\nwenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeit-                        tigten oder seinem Rechtsnachfolger zu-\ngeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haus-                    fließen. Bezüge, die ganz oder teilweise auf\nhaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist                   früheren Beitragsleistungen des Bezugs-\nder Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung                     berechtigten oder seines Rechtsvorgängers\nihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des                     beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn.\nArbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organis-            (3) Zum Arbeitslohn gehören auch\nmus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen                    1. unbeschadet der Vorschriften des § 6 Ziff. 6\nverpflichtet ist.                                                      und 7 Entschädigungen, die dem Arbeit-\n(4) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und                     nehmer oder seinem Rechtsnachfolger als\nsonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstän-                    Ersatz für entgangenen oder entgehenden","Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955                            543\nArbeitslohn oder für die Aufgabe oder          Dienstverhältnis gewährt werden. Für die Bewer-\nNichtausübung einer Tätigkeit gewährt           tung der Sachbezüge sind die üblichen Mittelpreise\nwerden;                                        des Verbrauchsorts maßgebend.\n2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um\n(2) Die Oberfinanzdirektionen haben nach Richt-\neinen Arbeitnehmer oder diesem nahe-\nlinien des Bundesministers der Finanzen für ihren\nstehende Personen für den Fall der Krank-\nBezirk den Wert der Sachbezüge festzusetzen und\nheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters bekanntzugeben.\noder des Todes sicherzustellen (Zukunft-\nsicherung), auch wenn auf die Leistungen\naus der Zukunftsicherung kein Rechts-                                        § 4\nanspruch besteht. Voraussetzung ist, daß\nAufwandsentschädigungen, Reisekosten,\nder Arbeitnehmer der Zukunftsicherung\ndurchlaufende Gelder, Trinkgelder\nausdrücklich oder stillschweigend zustimmt.\n(§ 3 Ziff. 11, § 19 Abs. 2 EStG)\nDiese Ausgaben gehören nur insoweit zum\nArbeitslohn, als sie im Kalenderjahr ins-         Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht\ngesamt 312 Deutsche Mark übersteigen.             1. die aus öffentlichen Kassen für öffentliche\nUbernirnmt der Arbeitgeber Ausgaben, die              Dienste gewährten Aufwandsentschädigungen\nder Arbeitnehmer auf Grund einer eigenen              und Reisekosten. Zu den Aufwandsentschädi-\ngesetzlichen Verpflichtung zu leisten hat,            gungen der im öffentlichen Dienst angestellten\nso gehören diese Ausgaben in voller Höhe              Personen gehört auch der ausdrücklich zur Be-\nzum Arbeitslohn. Ist bei Zukunftsicherung             streitung des Dienstaufwands bestimmte Teil\nfür mehrere Arbeitnehmer oder diesen                  des Gehalts oder einer Zulage. Im öffentlichen\nnahestehende Personen (Sammelversiche-                Dienst im Sinn dieser Vorschriften sind Per-\nrung, Pauschalversicherung) der für den               sonen angestellt, die sich ausschließlich oder\neinzelnen Arbeitnehmer geleistete Teil der            überwiegend mit öffentlich-rechtlichen (hoheit-\nAusgaben nicht in anderer Weise zu ermit-             lichen) Aufgaben befassen. Zu den öffentlich-\nteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl              rechtlichen Aufgaben gehören auch die Auf-\nder gesicherten Arbeitnehmer auf diese                gaben der öffentlich-rechtlichen Religions-\naufzuteilen. Nicht zum Arbeitslohn gehören            gesellschaften. Eine Aufwandsentschädigung\nAusgaben für die Zukunftsicherung, die                liegt insoweit nicht vor, als dem Empfänger\nauf Grund gesetzlicher Verpflichtung ge-              ein Aufwand offenbar nicht in der Höhe der\nleistet werden, oder die nur dazu dienen,             gewährten Entschädigung erwächst. Entschädi-\ndem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung               gungen, die für Verdienstausfall. und Zeitver-\neiner dem Arbeitnehmer zugesagten Ver-                lust gezahlt werden, sind steuerpflichtiger Ar-\nsorgung zu verschaffen (Rückdeckung des               beitslohn;\nArbeitgebers);\n2. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-\n3. besondere Zuwendungen, die auf Grund                   stellten Personen für Reisekosten (Tagegelder\ndes Dienstverhältnisses oder eines frühe-             und Fahrtauslagen) gezahlt werden, soweit sie\nren Dienstverhältnisses gewährt werden,               die durch die Reise entstandenen Mehrauf-\nz.B. Krankenzuschüsse;                                wendungen nicht übersteigen;\n4. besondere Entlohnungen für Dienste, die\n3. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-\nüber die regelmäßige Arbeitszeit hinaus\ngeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-\ngeleistet werden, z.B. Entlohnung für Uber-\nlaufende Gelder) und die Beträge, durch die\nstunden, Uberschichten, Sonntagsarbeit.\nAuslagen des Arbeitnehmers für den Arbeit-\nDie Vorschriften des § 32 a bleiben unbe-\ngeber ersetzt werden (Auslagenersatz);\nrührt;\n4. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Drit-\n5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonder-\nheit der Arbeit gewährt werden;                       ten gezahlt werden, ohne daß ein Rechts-\nanspruch hierauf besteht, soweit sie 600 Deut-\n6. Entschädigungen für Nebenämter und                     sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen.\nNebenbeschäftigungen im Rahmen eines\nDienstverhältnisses.\n(4) Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn                                    § 5\nentfallende Lohnsteuer selbst tragen, so hat er sie                          Jubiläumsgeschenke\naus dem Arbeitslohn zu berechnen, der nach Abzug                              (§ 3 Ziff. 14 EStG)\nder Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag er-\ngibt.                                                        Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-\ndem nicht Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer,\n§ 3                           soweit sie\nSachbezüge                            1. anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben\n(§ 8 EStG)                               werden und die Höhe von\n(1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen,                a) 600 Deutsche Mark nicht übersteigen und\ngehört insbesondere der Bezug von freier Kleidung,                  deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-\nfreier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, Depu-                   nehmer ununterbrochen 10 Jahre bei dem\ntaten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem                      Arbeitgeber beschäftigt war,","544                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nb) 1200 Deutsche Mark nicht übersteigen und            5. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-\ndeshalb gegeben werden, weil der Arbeit-               stungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-\nnehmer ununterbrochen 25 Jahre bei dem                 setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung\nArbeitgeber beschäftigt war,                           nationalsozialistischen Unrechts gewährt wer-\nc) 1800 Deutsche Mark nicht übersteigen und                den. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem\ndeshalb gegeben werden, weil der Arbeit-               aus Wiedergutmachungsgründen neu begrün-\nnehmer ununterbrochen 40 Jahre bei dem                 deten oder wieder begründeten Dienstverhält-\nArbeitgeber beschäftigt war,                           nis sowie von Bezügen aus einem früheren\nd) 2400 Deutsche Mark nicht übersteigen und                Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungs-\ndeshalb gegeben werden, weil der Arbeit-               gründen neu gewährt oder wieder gewährt\nnehmer ununterbrochen 50 oder 60 Jahre                 werden, bleibt unberührt;\nbei dem Arbeitgeber beschäftigt war;\n6. Entschädigungen auf Grund arbeitsrechtlicher\n2. anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben wer-                Vorschriften wegen Entlassung aus einem\nden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen                  Dienstverhältnis;\nMonatslohn nicht übersteigen und deshalb ge-\ngeben werden, weil die Firma 25, 50 oder ein           7. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf\nsonstiges Mehrfaches von 25 Jahren bestanden               Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-\nhat.                                                       lassung aus einem Dienstverhältnis;\n8. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus\nMitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen\n§ 6                                  HÜfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem\nSonstige steuerfreie Einnahmen                      Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder\n(§ 3 EStG)                               Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst un-\nmittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht\nZum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-\ndem nicht                                                        Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf\nGrund der Besoldungsgesetze, besonderer\n1. die gesetzliche versicherungsmäßige Arbeits-              Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt\nlosenunterstützung, die gesetzliche Arbeits-\nwerden;\nlosenfürsorge und die gesetzliche Kurz-\narbei terunterstützung;                              9. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an\n2. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen             Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt\nRentenversicherung der Arbeiter und Ange-                werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den\nstellten, aus der Knappschaftsversicherung               Betrag von 500 Deutsche Mark, die Geburts-\nund auf Grund der Beamten-(pensions-)gesetze;             beihilfe den Betrag von 300 Deutsche Mark,\nso ist der übersteigende Betrag lohnsteuer-\n3. bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes,                  pflichtig;\nder Bereitschaftspolizei der Länder und der\nVollzugspolizei der Länder und Gemeinden            9 a. Stillgeld, das der Arbeitgeber im Umfang des\n§ 13 Abs. 5 des Mutterschutzgesetzes vom\nund bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei\ndes Bundes, der Länder und Gemeinden                     24. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 69) einer\nArbeitnehmerin gewährt, die Stillgeld aus der\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbestän-\ngesetzlichen Krankenversicherung nicht erhält;\nden überlassenen Dienstkleidung,\nb) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-         10. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendun-\nschädigungen für die Dienstkleidung der               gen) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer,\nzum Tragen oder Bereithalten von Dienst-              soweit sie im einzelnen Fall insgesamt\nkleidung Verpflichteten und für dienstlich            100 Deutsche Mark nicht übersteigen. Weih-\nnotwendige Kleidungsstücke der Vollzugs-              nachtszuwendungen (Neujahrszuwendungen)\nbeamten der Kriminalpolizei,                          sind Zuwendungen in Geld, die in der Zeit\nc) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse               vom 15. November eines Kalenderjahrs bis\nund der Geldwert der im Einsatz unentgelt-            zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahrs\nlich abgegebenen Verpflegung,                         aus Anlaß des Weihnachtsfestes (Neujahrs-\ntags) gezahlt werden;\nd) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-\nlung, der freien Krankenhauspflege, des          11. Entschädigungen auf Grund des Kriegsgefan-\nfreien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln             genenentschädigungsgesetzes vom 30. Januar\nund der freien ärztlichen Behandlung er-              1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5) in der Fassung\nkrankter Ehefrauen und unterhaltsberech-              des Gesetzes zur Änderung des Kriegsge-\ntigter Kinder;                                        fangenenentschädigungsgesetzes vom 12. Juni\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 143);\n4. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-\nten aus öffentlichen Mitteln versorgungshal-        12. Kindergeld, das auf Grund des Kindergeld-\nber an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterblie-              gesetzes vom 13. November 1954 (Bundes-\nbene und ihnen gleichgestellte Personen ge-              gesetzbl. I S. 333) gezahlt wird, sowie die in\nzahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge              § 11 des Kindergeldanpassungsgesetzes vom\nhandelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt            7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) be-\nwerden;                                                  zeichneten Leistungen.\n--","Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955                         545\nII. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten                      (6) Die Steuerklasse II ist, wenn keine Kinder-\n(§§ 7 bis 16)                     ermäßigung (Absatz 7) zu vermerken ist, zu be-\nscheinigen\n§ 7\n1. bei verheirateten Arbeitnehmern; das gilt\nVerpflichtung der Gemeindebehörde                         auch, wenn die Ehegatten dauernd getrennt\nund des Arbeitnehmers                              leben,\n(§§ 39, 39 a, 42, 52 Abs. 11 EStG)\n2. bei unverheirateten Arbeitnehmern, die das\n(1) Die Gemeindebehörde hat, soweit im Nach-                     55. Lebensjahr vollendet haben,\nstehenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund\ndes Ergebnisses der Personenstandsaufnahme gleich-               3. bei verwitweten Arbeitnehmern, die vor\nzeitig mit der Anlegung der Urliste (Urkartei) oder,                 dem 1. Januar 1905 geboren sind und bei\nwenn eine Personenstandsaufnahme nicht durch-                        Ablauf des Kalenderjahrs 1954 verwitwet\ngeführt wird, auf Grund der Einwohnerkartei oder                     waren.\nsonst geeigneter Unterlagen unentgeltlich Lohn-              (7) Bei Arbeitnehmern mit Kinderermäßigung ist\nsteuerkarten mit Wirkung für das folgende Ka-           die Steuerklasse III und die Zahl der Kinder, für die\nlenderjahr für sämtliche Arbeitnehmer auszuschrei-       dem Arbeitnehmer Kinderermäßigung zusteht (§ 8\nben, die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme         Abs. 1 und 3), zu bescheinigen.\noder an dem an dessen Stelle bestimmten Stichtag\nin ihrem Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-            (8) entfällt.\nlichen Aufenthalt haben, gleichgültig, ob sie zu            (9) Für die Bescheinigung der Steuerklasse und\ndiesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis stehen        bei Steuerklasse III der Zahl der beim Lohnsteuer-\noder nicht. Die für die Finanzverwaltung zustän-         abzug zu berücksichtigenden Kinder (Absätze 5 bis 7\ndigen obersten Landesbehörden können im Einver-          und § 8) sind unbeschadet der Vorschriften der § § 17\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen aus           und 18 die Verhältnisse zu Beginn des Kalender-\nVereinfachungsgründen Ausnahmen zulassen.                jahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte\n(2) Die Gemeindebehörde hat ferner auf Antrag         wirksam wird.\nLohnsteuerkarten auszuschreiben                             (10) Weicht die auf der Lohnsteuerkarte einge-\n1. für alle Arbeitnehmer, die in die Urliste     tragene Steuerklasse oder Zahl der Kinder von den\n(Urkartei) aufzunehmen waren, ohne Rück-      Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs, für\nsicht darauf, ob sie tatsächlich aufgenom-    das die Lohnsteuerkarte gilt, zu Gunsten des Arbeit-\nmen worden sind,                              nehmers ab, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,\n2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeinde-\ndie Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte umgehend\nbezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-      bei der Gemeindebehörde zu beantragen. Kommt er\ndieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichti-\nlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß\nnach Ziffer 1 eine andere Gemeindebehörde     gung der Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde\nzuständig ist.                                von Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer\nhat zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte der Ge-\n(3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohn-        meindebehörde auf Verlangen vorzulegen.\nsitz haben, ist\n1. bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohn-                                 § 8\nsteuerkarte regelmäßig von der Gemeinde-\nbehörde des Orts auszuschreiben, an dem                             Kinderermäßigung\nihre Familie sich befindet,                                     (§ 39 Abs. 4, § 39 a EStG)\n2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine           (1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-\nLohnsteuerkarte regelmäßig von der Ge-        beitnehmer (§ 1 Abs. 1) steht, vorbehaltlich der\nmeindebehörde des Orts auszuschreiben,        Vorschrift des § 8 a Abs. 1, für Kinder, die das\nvon dem aus sie ihrer Beschäftigung nach-     18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinder-\ngehen.                                        ermäßigung zu, und zwar auch dann, wenn die\nKinder eigene Einkünfte beziehen.\n(4) Die Gemeindebehörde hat dem Vordruck der\nLohnsteuerkarte entsprechend jeweils in Worten              (2) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-\ndie Steuerklasse und bei Steuerklasse III die Zahl       beitnehmer {§ 1 Abs. 1) wird, vorbehaltlich der\nder beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden           Vorschrift des § 8 a Abs. 1, auf Antrag Kinder-\nKinder nach Maßgabe der Absätze 5 bis 9 und des          ermäßigung gewährt für Kinder, die das 18. Lebens-\n§ 8 a Abs. 1 und 3 zu bescheinigen.                      jahr vollendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht\nvollendet haben, wenn sie auf Kosten des Arbeit-\n(5) Die Steuerklasse I ist bei unverheirateten        nehmers unterhalten und für einen Beruf ausgebildet\n(auch bei verwitweten und geschiedenen) Arbeit-          werden.\nnehmern zu bescheinigen, vorausgesetzt, daß nicht\nauf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II (Ab-            (3) Kinder im Sinn dieser Vorschriften sind\nsatz 6 Ziff. 2 und 3) oder Kinderermäßigung (Ab-                 1. eheliche Kinder,\nsatz 7) zu vermerken ist. Dabei sind Arbeitnehmer,\nderen Ehe für nichtig erklärt ist, als geschieden                2. eheliche Stiefkinder,\nanzusehen.                                                       3. für ehelich erklärte Kinder,","546                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n4. Adoptivkinder,                                    behörde für das Kalenderjahr, für das diese Ände-\n5. uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver-             rung gilt, nach Eingang der Mitteilung des Finanz-\nhältnis zur leiblichen Mutter).                  amts eine Lohnsteuerkarte für den Ehemann auszu-\nschreiben, so hat sie auf dieser Lohnsteuerkarte die\n6. Pflegekinder.\nSteuerklasse I zu bescheinigen. Die Vorschrift des\n(4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2              § 19 ist entsprechend anzuwenden.\nweggefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,\n(4) Wird eine Besteuerung nach Absatz 2 durch-\ninnerhalb eines Monats die Berichtigung seiner\ngeführt, so gilt folgendes:\nLohnsteuerkarte zu beantragen, es sei denn, daß\ndie Voraussetzungen mindestens vier Monate im                      1. Eine Änderung der nach Absatz 2 Ziff. 1\nKalenderjahr bestanden haben. Kommt er dieser                         vorgenommenen Besteuerung kann nur\nVerpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung                     beim Lohnsteuer-Jahresausgleich oder im\nvon Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer                          Fall der Veranlagung zur Einkommensteuer\nhat zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte dem                           beantragt werden. In diesem Fall wird die\nFinanzamt auf Verlangen vorzulegen.                                   Lohnsteuer nacherhobe]l, die gegenüber\neiner Besteuerung nach Absatz 1 etwa zu\nwenig entrichtet worden ist. Die Nach-\n§ Ba                                      forderung unterbleibt, wenn der nachzu-\nfordernde Betrag 20 Deutsche Mark im\nSteuerklasse bei Ehefrauen                            Kalenderjahr nicht übersteigt.\n(§§ 32 a, 39 a EStG)\n2. Ergibt sich nach Vornahme einer Änderung\n(1) Auf der Lohnsteuerkarte der in einem Dienst-                   der Lohnsteuerkarte der Ehefrau nach Ab-\nverhältnis stehenden Ehefrau ist, abweichend von                      satz 2 Ziff. 2, daß die Voraussetzungen für\nden Vorschriften in den §§ 7 und 8, die Steuerklasse I                die Änderung nicht mehr bestehen, so wird\nzu besch~inigen. Die Vorschriften des § 18 sind nicht                 die Lohnsteuer nacherhoben, die gegenüber\nanzuwenden.                                                           einer Besteuerung nach Absatz 1 oder,\n(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte                      wenn das für die Ehegatten günstiger ist,\nder in einem Dienstverhältnis stehenden Ekefrau                       nach Absatz 2 Ziff. 1 zu wenig entrichtet\ndie nach § 7 Abs. 6 und 7 und § 8 oder nach § 18                      worden ist. Die Nachforderung unterbleibt,\nmaßgebende Steuerklasse und Zahl der Kinder ein-                      wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut-\nzutragen,                                                             sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.\nDie Ehefrau ist verpflichtet, dem Finanzamt\n1. auf Antrag beider Ehegatten oder, wenn\nunverzüglich mitzuteilen, wann die bei der\nein Ehegatte aus zwingenden Gründen zur                    Änderung ihrer Lohnsteuerkarte angenom-\nAbgabe einer Erklärung nicht in der Lage                   menen Verhältnisse sich geändert haben.\nist, auf Antrag des anderen Ehegatten. In\ndiesem Fall hat das Finanzamt auf der\nLohnsteuerkarte des Ehemanns die Steuer-                                    § 9\nklasse I zu bescheinigen und, wenn für ihn                Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten\neine Lohnsteuerkarte nicht auszuschreiben                               (§ 42 EStG)         .\nist, sicherzustellen, daß er beim Steuer-\n(1) Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde-\nabzug vom Arbeitslohn nach Steuerklasse I\nbehörde mit den gleichen Nummern zu versehen,\nbesteuert wird. Werden die Ehegatten zur\nunter denen die Arbeitnehmer in der Urliste einge-\nEinkommensteuer veranlagt, so gilt, vorbe-\ntragen sind. Wird an Stelle der Urliste eine Ur-\nhaltlich des Absatzes 4, der im Lohnsteuer-\nkartei geführt, so sind die ausgegebenen Lohn-\nverfahren gestellte Antrag auf Wechsel der\nsteuerkarten laufend zu numerieren.\nSteuerklassen auch für die Veranlagung\nnach den dafür maßgebenden Vorschriften;            (2) Zum Zeichen dafür, daß für einen Arbeit-\n2. auf Antrag der Ehefrau, wenn                      nehmer eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist,\nsind in der Urliste unter der laufenden Nummer\na) offensichtlich ist, daß die Ehegatten bei     der Vermerk StK (Steuerkarte) und das Jahr, für\neiner Zusammenveranlagung unter Ein-         das die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Wird\nbeziehung ihrer gesamten Einkünfte Ein-      eine Urliste nicht geführt, so ist die laufende Num-\nkommensteuer nidlt zu entrichten hät-        mer der Lohnsteuerkarte zugleich mit dem Vermerk\nten, oder                                    StK in der Haushaltsliste und außerdem iii der Ur-\nb) mindestens einer der Ehegatten nicht          kartei an der dafür vorgesehenen Stelle zugleich\nunbeschränkt steuerpflichtig ist oder die    mit dem Jahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, ein-\nEhegatten dauernd getrennt leben.            zutragen.\nDie Vorschriften des § 18 a sind entsprechend anzu-            (3) Wird eine Urliste (Urkartei) oder eine Haus-\nwenden mit der Maßgabe, daß als Zeitpunkt, von              haltsliste nicht geführt, so hat die Gemeindebehörde\ndem an die Änderung der Lohnsteuerkarten gilt,              über die von ihr ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten\nkein Tag eingetragen werden darf, der vor der              ein Verzeichnis zu führen, das folgende Spalten\nAntragstel.lung liegt.                                      enthalten muß:\n(3) Das Finanzamt hat eine Änderung der Lohn-                   1. Laufende Nummer,\nsteuerkarte der Ehefrau nach Absatz 2 Ziff. 1 der                  2. Name, Vorname, Stand, Wohnort (Woh-\nGemeindebehörde mitzuteilen. Hat die Gemeinde-                        nung), Geburtsdatum des Arbeitnehmers,","Nr. 30- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955                               541\n3. Steuerklasse und Zahl der Kinder unter            (2) Die nach Absatz 1 ausgeschriebenen Lohn-\n18 Jahren,                                     steuerkarten hat die Gemeindebehörde den Arbeit-\n4. Familienstand (ledig, verheiratet, verwit-     nehmern auszuhändigen. Die Gemeindebehörde ist\nwet, geschieden),                              verpflichtet, dem Finanzamt eine Abschrift des nach\nAbsatz 1 zu führenden Verzeichnisses vierteljähr-\n5. Zugehörigkeit des Arbeitnehmers und sei-\nlich zur Ergänzung der Urliste (Urkartei) oder der\nnes Ehegatten zu einer Religionsgeniein-\nHaushaltslisten oder des Verzeichnisses der aus-\nschaft (Religionsgesellschaft),\ngeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 2 und 3)\n6. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer-          zu übersenden.\nkarte,\n(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs darf mit Wir-\n7. Bemerkungen.\nkung für das abgelaufene Kalenderjahr eine Lohn-\nDas Verzeichnis ist dem Finanzamt spätestens am           steuerkarte nicht mehr ausgeschrieben werden.\n1. Dezember einzusenden.\n(4) Der Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer-\n§ 13\nkarte ist auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.\n(entfällt)\n(5) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von\ndem Bundesminister der Finanzen jeweils bekannt-\ngegeben. Die für die Finanzverwaltung zuständigen                                     § 14\nobersten Landesbehörden und die Oberfinanzdirek-                          Mehrere Lohnsteuerkarten\ntionen sind berechtigt, Ausnahmen von den Ab-                              (§ 39 Abs. 6 Ziff. 2 EStG)\nsätzen 1 bis 3 zuzulassen.\n(1) Die    Gemeindebehörde hat einem Arbeit-\nnehmer, der Arbeitslohn aus mehreren gegenwärti-\n§ 10\ngen oder früheren Dienstverhältnissen von ver-\nAushändigung der Lohnsteuerkarten               schiedenen Arbeitgebern erhält, eine zweite oder\n(§ 42 EStG)                       weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben. In diesem\n(1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten        ist  Fall hat die Gemeindebehörde auf der Vorderseite\nso durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten           der zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte\nspätestens am 15. November im Besitz der Arbeit-          folgenden Hinzurechnungsvermerk aufzunehmen:\nnehmer befinden.                                                  „Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte\n(2) Die Gemeindebehörde hat die Lohnsteuerkar-         Für die Berechnung der Lohnsteuer sind vor An-\nten sofort nach der Ausschreibung durdl ihr Außen-        wendung der Lohnsteuertabelle dem tatsächlichen\ndienstpersonal oder durch die Post den Arbeit-            Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:\nnehmern auszuhändigen. Sie hat, sobald die Aus-\nhändigung der Lohnsteuerkarten beendet ist, dies                monatlich\nDM\nwöchentlich\nDM\nI       I\ntäglich halbtäglich\nDM       DM\nöffentlich bekanntzumachen mit der Aufforderung,\ndie Ausschreibung etwa fehlender Lohnsteuerkar-\nten zu beantragen (§ 11 ).                                 hundertfünlzehn    Isiebenundzwanzig  I fünf  I   drei\"\n§ 11                           Eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte ist nicht\nauszuschreiben, wenn der aus mehreren Dienstver-\nVerpflichtung des Arbeitnehmers                hältnissen herrühende Arbeitslohn von derselben\n(§ 42 EStG)                        öffentlidlen Kasse, d. h. von demselben Arbeitgeber\nDer Arbeitnehmer hat bei der nach § 7 zuständi-         gezahlt wird (§ 49 Abs. 1 Satz 2).\ngen Gemeindebehörde die Ausschreibung einer                   (2) Die Gemeindebehörde hat          auf der Vorder-\nLohnsteuerkarte zu beantragen:                             seite der ersten Lohnsteuerkarte die Ausschreibung\nt. vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die         und den Tag der Ausschreibung der zweiten und\nLohnsteuerkarte nicht gemäß § 10 Abs. 2             jeder weiteren Lohnsteuerkarte zu vermerken und\nzugeht,                                             die Ausschreibung dem Finanzamt mitzuteilen. Auf\n2. vor Beginn eines Dienstverhältnisses, wenn          der zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte ist\ndie Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer 1      der Tag der Ausschreibung ebenfalls zu vermerken.\nausgeschrieben worden ist.\n§ 15\n§ 12\nWeitere Anordnungen über die Lohnsteuerkarten\nNachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten\n(§ 42 EStG)\n(§ 42 EStG)\n(1) Die weiteren Anordnungen und Bekannt-\n(1) Die Gemeindebehörde        hat über Lohnsteuer-\nmachungen über die Ausschreibung der Lohnsteuer-\nkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie die Urlisten\nkarten erlassen die Oberfinanzdirektionen.\noder die Haushaltslisten (§ 9 Abs. 2) oder das Ver-\nzeichnis der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten               (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den An-\n(§ 9 Abs. 3) an das Finanzamt abgeliefert hat, ein        weisungen des Finanzamts zur Durchführung der\nVerzeichnis der nachträglich ausgeschriebenen Lohn-       Lohnsteuer nachzukommen. Das Finanzamt kann\nsteuerkarten zu führen, das dem in § 9 Abs. 3 vor-        erforderlichenfalls Handlungen im Sinn dieser An-\ngeschriebenen Verzeichnis entspricht.                     weisungen selbst vorriehmen.","548                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 16                           Ergänzung gilt. Als Zeitpunkt kommt, vorbehaltlich\n...                                                                  der Vorschrift des § 8 a Abs. 2 letzter Satz, der Tag\nVerlust der Lohnsteuerkarte\n(§ 42 EStG)                        in Betracht, an dem alle Voraussetzungen für die\nÄnderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte\nVerlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte         erstmalig vorhanden waren. Es darf jedoch kein\nLohnsteuerkarten werden durch die nach § 1 für die         Tag eingetragen werden, der vor dem Beginn des\nAusschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Ge-           Kalenderjahrs liegt, für das die Lohnsteuerkarte\nmeindebehörde gegen eine Gebühr von höchstens              ausgeschrieben ist. Das Finanzamt hat bei einer Er-\neiner Deutschen Mark, die der Gemeinde zufließt,           gänzung (§ 18 Abs. 2) auf der Lohnsteuerkarte zu\nersetzt. Die neu ausgeschriebene Lohnsteuerkarte           vermerken, daß die Ergänzung auf Widerruf erfolgt.\nIst als „Ersatz-Lohnsteuerkarten zu kennzeichnen.\n(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der\nLohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurück-\nIIi. Änderung und Ergänzung der                      liegenden Zeitpunkts rückwirkende Kraft (Absatz 1),\nEintragungen auf der Lohnsteuerkarte                     so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag\n(§§ 11 bis 28a)                       durch das Finanzamt erstattet, soweit nicht nach\n§ 28 Satz 2 eine Aufrechnung durch den Arbeitgeber\n§ 17\ngeschieht. Das Finanzamt kann zuwenig einbehal-\nVerbot privater Änderungen                    tene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern. Die\n(§ 42 EStG)\nNachforderung unterbleibt, wenn sie unbillig wäre.\n(1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte\ndürfen nicht ohne ausdrückliche Befugnis durch den                                     § 19\nArbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Per-\nsonen geändert oder ergänzt werden.                            Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte\n(§ 42 EStG)\n(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die\nnachweislich unrichtig sind, sind jederzeit auf An-           In den Fällen des§ 17 Abs. 2 und des § 18 hat die\ntrag durch die Behörde, die die Eintragung vorge-          danach zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß\nnommen hat, zu ändern.                                     die Änderung in der Urliste (Urkartei) oder Haus-\nhaltsliste (§ 9 Abs. 2) oder in dem Verzeichnis der\n§ 18                           ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 3) ver-\nErgänzung wegen Änderung der Steuerklasse              merkt wird. Zu diesem Zweck hat\nund der Zahl der Kinder                       1. die Gemeindebehörde, wenn die bezeichneten\n(§ 39 Abs. 5, §§ 39 a, 42 EStG)                     Unterlagen bereits an das Finanzamt abge-\nliefert sind, diesem eine von ihr vorgenom-\n(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß sich die                 mene Änderung d~r Lohnsteuerkarte zum Ver-\nauf der Lohnsteuerkarte bescheinigte Steuerklasse                merk in den Unterlagen mitzuteilen,\noder die Zahl der noch nicht 18 Jahre alten Kinder\nzu seinen Gunsten geändert hat, so ist, vorbehaltlich         2. das Finanzamt, wenn die bezeichneten Unter-\nder Vorschrift des § 8 a, auf Antrag die Lohnsteuer-             lagen bei ihm noch nicht eingegangen sind,\nkarte durch die Gemeindebehörde, die sie ausge-                  eine von ihm vorgenommene Änderung nach\nschrieben hat, entsprechend zu ergänzen. Hat der                 Eingang der Unterlagen in diesen nachzutragen.\nArbeitnehmer nach Ausschreibung der Lohnsteuer-            Di.e Vorschrift in § 9 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend\nkarte seinen Wohnsitz verlegt, so ist die Ergänzung        anzuwenden.\ndurch die Gemeindebehörde des neuen Wohnsitzes                                         § 20\nvorzunehmen.\nWerbungskosten\n(2) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohn-                             (§§ 7 c, 9, 12, 41 EStG)\nsteuerkarte die Steuerklasse I, II oder III bescheinigt\nIst, nach, daß Kinder, 'die das 18. Lebensjahr voll-          (1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Wer-\nendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet        bungskosten (Absatz 2), die beim Arbeitslohn zu be-\nhaben, auf seine Kosten unterhalten und für einen          rücksichtigen sind, 312 Deutsche Mark im Kalender-\nBeruf ausgebildet werden (§ 8 Abs. 2), so ist, vor-        jahr übersteigen, so hat das für seinen Wohnsitz\nbehaltlich der Vorschrift des § Ba, auf Antrag die         zuständige Finanzamt den übersteigenden Betrag\nLohnsteuerkarte durch das für den Wohnsitz des             auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermer-\nArbeitnehmers zuständige Finanzamt entsprechend            ken. Bei dem Antrag hat der Arbeitnehmer nachzu-\nzu ergänzen.                                               weisen oder, falls das nicht möglich ist, glaubhaft\nzu machen, wieviel Werbungskosten ihm voraus-\n(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein              sichtlich im Kalenderjahr erwachsen werden.\nAntrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für d:is\nabgelaufene Kalenderjahr nicht mehr gestellt wer-             (2) Werbungskosten des Arbeitnehmers sind die\nden.                                                       Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-\n§ 18a                           haltung des Arbeitslohns. Werbungskosten sind alle\nAufwendungen, die die Ausübung des Dienstes mit\nZeitlidle Wirksamkeit                    sich bringt, soweit die Aufwendungen nicht nach der\n(§ 39 Abs. 5, § 42 EStG)\nVerkehrsauffassung durch die allgemeine Lebens-\n(1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers        führung bedingt sind. Keine Werbungskosten sind\ngeändert (§ 17) oder ergänzt (§ 18), so ist der Zeit-      die Aufwendungen für die Lebensführung, die die\npunkt einzutragen, von dem an die Änderung oder            wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des\n....__","Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955                         549\nArbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn die Auf-            5. der nach § 7 c Abs. 2 des Einkommen-\nwendungen zur Förderung der Tätigkeit des Arbeit-                steuergesetzes wegen der Hingabe eines\nnehmers gemacht werden. Als Werbungskosten                       unverzinslichen Darlehens zur Förderung\nkommen insbesondere in Betracht                                  des Baus von Wohnungen wie Werbungs-\n1. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen                 kosten abzuziehende Betrag. Wird das Dar-\nBerufsverbänden, deren Zweck nicht auf                  lehen während der Laufzeit über die Til-\neinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-             gungsbeträge hinaus zurückgezahlt oder\nrichtet ist;                                            innerhalb von zehn Jahren nach der Hin-\ngabe abgetreten, so hat der Arbeitnehmer\n2. Aufwendungen des Arbeitnehmers für                      das dem Finanzamt zum Zweck der Nach-\nFahrten zwischen ·wohnung und Arbeits-                  versteuerung (§ 28 a Abs. 1 Ziff. 2) unver-\nstätte. Hat der Arbeitnehmer aus nicht                  züglich mitzuteilen.\nzwingenden persönlichen Gründen seinen\nWohnsitz an einem Ort, der mehr als\n40 km von der Arbeitsstätte entfernt liegt,                             § 20a\nso sind die Aufwendungen nur insoweit                             Sonderausgaben\nWerbungskosten, als sie durch die Fahrten            (§§ 10, 10 b, 12, 41, 52 Abs. 7, 8 EStG)\nbis zur Entfernung von 40 km verursacht\n(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß di~ Son-\nwerden. Zur Abgeltung des Abzugs der\nderausgaben (Absatz 2) 624 Deutsche Mark 1m Ka-\nAufwendungen für Fahrten zwischen Woh-\nlenderjahr übersteigen, so hat, vorbeha_~tlich. der\nnung und Arbeitsstätte bei Benutzung\nVorschrift des § 20c, auf Antrag das fur semen\neines eigenen Kraftfahrzeugs werden die\nWohnsitz zuständige Finanzamt den übersteigenden\nfolgenden Pauschbeträge für jeden Arbeits-\nBetrag auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu\ntag, an dem der Arbeitnehmer für diese\nvermerken. Bei dem Antrag hat der Arbeitnehmer\nFahrten ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt,\nnachzuweisen oder, falls das nicht möglich ist,\nfestgesetzt:\nglaubhaft zu machen, wieviel Sonderausgaben ihm\na) bei Benutzung                             voraussichtlich im Kalenderjahr erwachsen werden.\neines Kraftwagens 0,50 Deutsche Mark,\nb) bei Benutzung                               (2) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwen-\neines Motorrads                          dungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch\noder Motorrollers 0,22 Deutsche Mark,    Werbungskosten sind:\nc) bei Benutzung                                    1. Schuldzinsen und auf besonderen Ver-\neines Fahrrads mit                                  pflichtungsgründen beruhende Renten und\nMotor                0, 12 Deutsche Mark            dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften\nin wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,\nfür jeden Kilometer, den die Wohnung von                die bei der Veranlagung außer Betracht\nder Arbeitsstätte entfernt liegt. Maßgebend\nbleiben. Bei Leibrenten kann nur der An-\nist die kürzeste benutzbare Straßenverbin-\nteil abgezogen werden, der sich aus der\ndung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.\nim § 22 Ziff. 1 Buchstabe a des Einkommen-\nAusnahmsweise kann eine andere Straßen-                 steuergesetzes aufgeführten Tabelle ergibt.\nverbindung zugrunde gelegt werden, wenn\nFür den Abzug des Anteils an Leibrenten,\nsie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und            die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen be-\nvon dem Arbeitnehmer regelmäßig für die\ngonnen haben, gelten die entsprechenden\nFahrten zwischen Wohnung und Arbeits-                   Vorschriften der Einkommensteuer-Durch-\nstätte benutzt wird. Die Berücksichtigung\nführungsverordn ung;\nvon Aufwendungen für Fahrten zwischen\nWohnung und Arbeitsstätte mit eigenem              2. Beiträge und Versicherungspram1en zu\nKraftfahrzeug an Stelle der Pauschbeträge               Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversiche-\noder neben den Pauschbeträgen ist ausge-                rungen, zu den gesetzlichen Rentenv_ersi-\nschlossen. Der Arbeitnehmer ist verpflich-              cherungen und der Arbeitslosenversiche-\ntet, unverzüglich die Berichtigung seiner               rung, zu Versicherungen auf den Lebens-\nLohnsteuerkarte zu beantragen, wenn er                  oder Todesfall und zu Witwen-, Waisen-,\ndas Kraftfahrzeug nicht mehr oder in we-                Versorgungs- und Sterbekassen. Beiträge\nsentlich geringerem Umfang, als bei der                 und Versicherungsprämien an solche Ver-\nEintragung des steuerfreien Betrags ange-               sicherungsunternehmen, die weder ihre Ge-\nnommen, für Fahrten zwischen Wohnung                    schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland\nund Arbeitsstätte verwendet. § 8 Abs. 4                 haben sind nur dann zu berücksichtigen,\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend;                         wenn' diesen Unternehmen die Erlaubnis\nzum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.\n3. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werk-                    Für die Anzeigepflichten des Versiche-\nzeuge und übliche Berufskleidung);                      rungsunternehmens und des Arbeitne~-\n4. die Absetzungen für Abnutzung eines                      mers gelten die entsprechenden Vorschnf-\nWirtschaftsguts, dessen Verwendung oder                 ten der Einkommensteuer-Durchführungs-\nNutzung durch den Arbeitnehmer zur Er-                  verordnung. Die Vorschriften des § 20\nzielung von Arbeitslohn sich erfahrungs-                Abs. 3 a Sätze 1 bis 3 der Lohnsteuer-\ngemäß über einen Zeitraum von mehr als                  Durchführungsverordnung (LStDV 1954) in\neinem Jahr erstreckt;                                   der Fassung vom 10. November 1953 (Bun-","550                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\ndesgesetzbl. I S. 1524) sind weiter anzu-                    geleistet werden. Voraussetzung ist, daß\nwenden, wenn die Beiträge und Versiche-                      der Arbeitnehmer mindestens die erste Ein-\nrungsprämien auf Grund von nach dem                         zahlung vor dem 1. Januar 1955 geleistet\n31. Mai 1953 und vor dem 1. Januar 1955                      hat, und daß die Aufwendungen weder un-\nabgeschlossenen Verträgen geleistet wer-                    mittelbar noch mittelbar in wirtschaft-\nden;                        \\\nlichem Zusammenhang mit der Aufnahme -\n3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung                      eines Kredits stehen. Für die Anzeige-\nvon Baudarlehen. Beiträge an Bausparkas-                    pflichten des Kreditinstituts gelten die Vor-\nsen, die weder ihre Geschäftsleitung noch                   schriften des §. 24 der Einkommensteuer-\nihren Sitz im Inland haben, sind nur dann                   Durchführungsverordnung 1953;\nabzugsfähig, wenn diesen Unternehmen                    6. Kirchensteuern;\ndie Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im In-               7. Vermögensteuer;\nland erteilt ist. Für die Anzeigepflichten\nder Bausparkasse und des Arbeitnehmers                  8. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des La-\ngelten die entsprechenden Vorschriften                      stenausgleichsgesetzes abzugsfähigen Teile\nder Einkommensteuer-Durchführungsver-                       der Vermögensabgabe, der Hypothekenge-\nordnung. Die Vorschriften des § 20 Abs. 3 a                 winnabgabe und der Kreditgewinnabgabe\nSätze 1, 2, 4 und 5 der Lohnsteuer-Durch-                   und die nach § 216 des Lastenausgleichs-\nführungsverordnung (LStDV 1954) in der                      gesetzes abzugsfähigen Beträge an Uber-\nFassung vom 10. November 1953 (Bundes-                      gangsabgabe;\ngesetzbl. I S. 1524) sind weiter anzuwen-               9. Beiträge auf Grund der Vorschriften des\nden, wenn die Beiträge an Bausparkassen                     Kindergeldgesetzes vom 13. November 1954\nauf Grund von nach dem 31. Mai 1953 und                     (Bundesgesetzbl. I S. 333);\nvor dem 1. Januar 1955 abgeschlossenen\nVerträgen geleistet werden;                            10. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-\nlicher, religiöser, wissenschaftlicher und\n4. vor dem 1. Januar 1958 geleistete Beiträge                   staatspolitischer Zwecke und der als beson-\nauf Grund von nach dem 31. Dezember 1954                   ders förderungswürdig anerkannten ge-\nabgeschlossenen Kapitalansammlungsver-                      meinnützigen Zwecke bis zur Höhe von ins-\nträgen (allgemeine Sparverträge, Sparver-                   gesamt fünf vom Hundert des Arbeitslohns.\nträge mit festgelegten Sparraten und diesen                Für wissenschaftliche und staatspolitische\nVerträgen      gleichzustellende    Kapital-               Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz\nansammlungsverträge), wenn die angesam-                    von fünf um weitere fünf vom Hundert.\n]Jlelten Beträge auf Sieben Jahre festgelegt                Welche Aufwendungen der Förderung der\nwerden. Der Zeitraum von sieben Jahren                     in Satz 1 bezeichneten Zwecke dienen, rich-\nverlängert sich auf zehn Jahre, wenn der                   tet sich nach den entsprechenden Vorschrif-\nArbeitnehmer zur Zeit des Vertrags-                        ten der Einkommensteuer-Durchführungs-\nabschlusses das 50. Lebensjahr noch nicht                  verordnung.\nvollendet hat. Bei Sparverträgen mit fest-\ngelegten Sparraten sind auch die n:ach dem         (3) Unter Absatz 2 fallen auch Sonderausgaben\n31. Dezember 1957 geleisteten Beiträge           für die nicht dauernd vom Ehemann getrennt lebende\nSonderausgaben, wenn mindestens die              Ehefrau und für diejenigen Kinder des Arbeitneh-\nerste Einzahlung vor dem 1. Januar 1957         mers, für die ihm Kinderermäßigung zusteht oder\n· geleistet worden ist. Welche Beiträge als       auf Antrag gewährt wird.\nSonderausgaben anerkannt werden, richtet\nsich nach den entsprechenden Vorschriften          (4) Für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 2\nder     Einkommensteuer-Durchführungsver-        Ziff. 2 bis 5 gilt folgendes:\nordnung. Für die Anzeigepflichten des                   1. Die Aufwendungen sind zusammen bis zu\nKreditinstituts, der Schuldenverwaltung und                einem Jahresbetrag von 800 Deutsche Mark\ndes Arbeitnehmers gelten die entsprechen-                  in voller Höhe als Sonderausgaben zu be-\nden Vorschriften der Einkommensteuer-                       rück.sichtigen. Dieser Betrag erhöht sich um\nDurchführungsverordnung;                                   800 Deutsche Mark im Kalenderjahr für die\n5. Aufwendungen für vor dem 1. Januar 1955                       Ehefrau und um je 500 Deutsche Mark für\nerstmals erworbene Anteile an Bau- und                      jedes Kind im Sinn des § 8 Abs. 3, für das\nWohnungsgenossenschaften und an Ver-                       dem Arbeitnehmer Kinderermäßigung zu-\nbrauchergenossenschaften (§ 16 der Ein-                     steht oder auf Antrag gewährt wird.\nkommensteuer - Durchführungsverordnung                 2. Bei Arbeitnehmern, die mindestens vier\n1953), die nach dem 31. Dezember 1954 lau-                  Monate vor dem Ende des Kalenderjahrs\nfend und der Höhe nach gleichbleibend bis                  das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöhen\nzum Ablauf von drei Jahren nach dem Tag                     sich die in Ziffer 1 bezeichneten Beträge\nder ersten Einzahlung geleistet werden und                  von je 800 Deutsche Mark auf je 1600 Deut-\nSparbeträge, die auf Grund eines vor dem                    sche Mark und von je 500 Deutsche Mark\n1. Januar 1955 abgeschlossenen Sparver-                     auf je 1000 Deutsche Mark, wenn in dem\ntrags mit festgelegten Sparraten (§§ 20, 21                 Einkommen überwiegend Einkünfte aus\nder     Einkommensteuer-Durchführungsver-                    selbständiger Arbeit oder aus nichtselb-\nordnung 1953) nach dem 31. Dezember 1954                    ständiger Arbeit enthalten sind oder wenn","Nr. 30- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955                        551\ndas steuerpflichtige Vermögen, das sich zu           b) die verbleibenden anderen Sonderausgaben\nBeginn des Kalenderjahrs auf Grund der                  nur insoweit, als sie den Betrag von 624\nletzten Vermögensteuerveranlagung des                   Deutsche Mark jährlich übersteigen.\nArbeitnehmers ergibt, 40000 Deutsche Mark\nnicht übersteigt. Das gilt nicht bei Arbeit-                             § 21\nnehmern, die nach dem 31. Dezember 1957\nMehrere Dienstverhältnisse\ndas 50. Lebensjahr vollenden. Sätze 1 und 2\n(§ 39 Abs. 6 Ziff. 2, § 41 EStG)\nsind auch anwendbar, wenn der Ehegatte\ndes Arbeitnehmers mindestens vier Monate         Weist ein Arbeitnehmer, dem eine :z:weite oder\nvor dem Ende des Kalenderjahrs das            weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach,\n50. Lebensjahr vollendet hat.                 daß die Werbungskosten (§ 20 Abs. 2) aus dem\nzweiten oder weiteren Dienstverhältnis 312 Deut-\n3. Obersteigen sie die in den Ziffern 1 und 2\nsche Mark im Kalenderjahr oder die nicht schon bei\nbezeichneten Beträge, so kann der darüber\nder ersten Lohnsteuerkarte berücksichtigten Sonder-\nhinausgehende Betrag zur Hälfte, höchstens\nausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) 624 Deutsche Mark\njedoch bis zu 50 vom Hundert der in den\nim Kalenderjahr übersteigen, so hat das Finanzamt\nZiffern 1 und 2 bezeichneten Beträge be-\nden übersteigenden Betrag in entsprechender An-\nrücksichtigt werden.\nwendung der Vorschriften des § 20 Abs. 1 und des\n§ 20 a Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei\n§ 20b                         zu vermerken.\n§ 22\nAbzug ausländischer Einkommensteuer\n(§ 12 EStG)                                       Mitverdienende Ehefrau\n(§ 39 Abs. 6 Ziff. 3, § 41 EStG)\nBei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern,\ndie im Ausland zu einer Steuer herangezogen wer-           Weist die in einem Dienstverhältnis stehende,\nden, die der deutschen Einkommensteuer entspricht,      nicht dauernd vom Ehemann getrennt lebende Ehe-\nkann die auf den Arbeitslohn entfallende auslän-        frau nach, daß die Werbungskosten (§ 20 Abs. 2) aus\ndische Steuer in Höhe des nachweislich gezahlten        dem Dienstverhältnis 312 Deutsche Mark im Kalen-\nBetrags auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte als          derjahr oder die nicht schon bei der Besteuerung\nsteuerfrei vermerkt werden. Das gilt nicht, soweit      des Ehemanns berücksichtigten Sonderausgaben\ndie ausländische Steuer auf Einkünfte aus nichtselb-    (§ 20 a Abs. 2 bis 4) 624 Deutsche Mark im Kalender-\nständiger Arbeit entfällt, die im Inland ausgeübt       jahr übersteigen, so hat das Finanzamt den über-\noder verwertet wird oder worden ist, oder auf Ein-      steigenden Betrag in entsprechender Anwendung\nkünfte, die aus inländischen öffentlichen Kassen ein-   der Vorschriften des § 20 Abs. 1 und des § 20 a\nschließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn         Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu\nund der Bank deutscher Länder mit Rücksicht auf         vermerken.\nein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis\ngewährt werden.                                                                    § 23\n(entfällt)\n§ 20c                                                    § 24\nBerücksichtigung bestimmter Sonderausgaben                                   (entfällt)\n(§ 52 Abs. 8 EStG)\nLiegen Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit                                  § 25\nfestgelegten Sparraten (§ 20 a Abs. 2 Ziff. 5) vor, die              Außergewöhnliche Belastungen\nvor dem 1. Juni 1953 abgeschlossen worden sind, so                           (§§ 33, 41 EStG)\ngilt folgendes:\n(1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig\n1. Macht der Arbeitnehmer neben den bezeich-         größere Aufwendungen als der überwiegenden\nneten Sonderausgaben keine anderen Sonder-        Mehrzahl der Arbeitnehmer gleicher Einkommens-\nausgaben geltend, so sind die bezeichneten        verhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und\nSonderausgaben unter Berücksichtigung der         gleichen Familienstands (außergewöhnliche Bela-\nHöchstbeträge für Sonderausgaben (§ 20 a          stung), so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der\nAbs. 4) in voller Höhe auf der Lohnsteuerkarte    Betrag, um den diese Aufwendungen die ihm zu-\nals steuerfrei zu vermerken.                      mutbare Eigenbelastung (Absatz 3) übersteigen, auf\n2. Macht der Arbeitnehmer neben den bezeich-         der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen.\nneten Sonderausgaben auch andere Sonderaus-           (2) Aufwendungen erwachsen dem Arbeitnehmer\ngaben geltend, so sind von den gesamten Son-      zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen,\nderausgaben unter Berücksichtigung der Höchst-    tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht ent-\nbeträge für Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 4) auf    ziehen kann und soweit die Aufwendungen d~n Um-\nder Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermer-     ständen nach notwendig sind und einen angemes-\nken                                               senen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die\na) die Sonderausgaben auf Grund von vor dem       zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder\n1. Juni 1953 abgeschlossenen Sparverträgen     Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be-\nmit festgelegten Sparraten in voller Höhe,      tracht.","552                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(3) Die zumutbare Eigenbelastung beträgt:                                             2. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd\ngetrennt lebender Ehegatte das 60. Lebens-\nbei einem Einkommen\nbei einem                            jahr vollendet hat oder\nArbeitnehmer der\n(wenn nur Arbeitslohn vorhanden: bei\neinem voraussldltlichen Arbeitslohn                     Steuerklasse                3. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd\nIm Kalenderjahr, gekürzt um die vor-\naussidltlichen Werbungskosten und\nSonderausg<1:ben, mindestens aber um\n936 Deutsche Mark), vermindert um\n-.,.,.     :::\n. ~\nlllbei\nKinderer-\nmäßigung für\ngetrennt lebender Ehegatte oder ein zu sei-\nnem Haushalt gehöriges Kind oder eine\ndie nach § 25 b und § 26 a In Betradlt  ~          ~\n~\nandere zu seinem Haushalt gehörige unter-\n~~j\n~    Q)\nkommenden Freibetr&ge,\n\"!\"        \"!\"   \"\"\"\n'<:l C                        haltene Person, für die eine Ermäßigung\nvon\n.,,        .,,    o·-\n_:,:     .., ä-=:,:\n0\nnach Absatz 1 gewährt wird, nicht nur vor-\n\"'\n1                   2            3      4        5                übergehend körperlich hilflos oder schwer\nkörperbeschädigt ist oder die Beschäftigung\nnicht mehr als\nmehr als\n3000DM\n3000DM\n6\n1\n5\n6\n3\n4\n-2                einer. Hausgehilfin wegen Krankheit einer\nder genannten Personen erforderlich ist.\nEine Steuerermäßigung für mehr als eine Haus-\nvom Hundert des nach Spalte l sich ergebenden                                     gehilfin steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn zu\nBetrags.                                                                          seinem Haushalt mindestens fünf Kinder gehören,\ndie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\n§  25a                                              (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen                                   in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-\n(§§ 33 a, 41 EStG)                                       gen nicht vorliegen, ermäßigen sich die Beträge von\n720 Deutsche Mark und die im Absatz 2 bezeich-\n(1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig                                 neten Beträge von 480 Deutsche Mark um je ein\n(§ 25 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und                                  Zwölftel. Sind die in den Absätzen 1 bis 3 bezeich-\neine etwaige Berufsausbildung von· Personen, für                                  neten Voraussetzungen weggefallen, so ist der\ndie der Arbeitnehmer Kinderermäßigung nicht er-                                   Arbeitnehmer verpflichtet, innerhalb eines Monats\nhält, so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der Be-                                die Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte zu beantra-\ntrag dieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein                                   gen. § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nBetrag von 720 Deutsche Mark im Kalenderjahr, auf\nder Lohnsteuerkarte als steuerf,ei eingetragen. Vor-                                 (5) In den Fällen des Absatzes l Satz 1 und der\naussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein                                  Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-\noder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die                                   schriften bezeichneten Aufwendungen der Arbeit-\nunterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge,                                nehmer eine Steuerermäßigung nach § 25 nicht in\ndie zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder                                  Anspruch nehmen.\ngeeignet sind, so vermindert sich der Betrag von\n720 Deutsche Mark um den Betrag, um den diese                                                              § 25b\nEinkünfte oder Bezüge den Betrag von 480 Deutsche                                             Freibeträge filr besondere Fälle\nMark übersteigen. Werden die Aufwendungen für                                                       (§ 52 Abs. 12 EStG)\neine unterhaltene Person von mehreren Steuer-                                        (1) Bei Vertriebenen, Heimatvertriebenen, So-\npflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des\nwjetzonenflüchtlingen und diesen gleichgestellten\nsich hiernach ergebenden Betrags berücksichtigt, der\nPersonen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes\nseinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen ent-\nvom 19. Mai 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 201 - in\nspricht.\nder Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung und\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf                              Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom\nAntrag der Betrag von 720 Deutsche Mark um                                        3. August 1954 -        Bundesgesetzbl. I S. 231 -)\n480 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem Ar-                                  sowie bei politisch Verfolgten, bei Arbeitnehmern,\nbeitnehmer für die auswärtige Unterbringung einer                                die nach dem 30. September 1948 aus Kriegsgefan-\nin der Berufsausbildung befindlichen unterhaltenen                                genschaft heimgekehrt sind (Spätheimkehrer), und\nPerson Aufwendungen erwachsen. Absatz 1 Satz 4                                   bei Arbeitnehmern, die den Hausrat und die Klei-\nist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind, für das                               dung infolge Kriegseinwirkung verloren haben\nder Arbeitnehmer Kinderermäßigung erhält, wird                                    (Totalschaden) und dafür höchstens eine Entschä-\nauf Antrag ein Betrag von 480 Deutsche Mark auf                                  digung von 50 vom Hundert dieses Kriegssachscha-\nder Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn                              dens erhalten haben, wird auf Antrag ein jährlicher\nim übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor-                                  Freibetrag in der folgenden Höhe auf der Lohn-\nliegen.                                                                          steuerkarte als steuerfrei eingetragen:\n(3) Erwachsen einem Arbeitnehmer Aufwendun-                                      540 Deutsche Mark\ngen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin, so                                        bei Arbeitnehmern der Steuerklasse I,\nwird auf Antrag des Arbeitnehmers der Betrag die-                                   720 Deutsche Mark\nser Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von                                        bei Arbeitnehmern der Steuerklasse II,\n720 Deutsche Mark im Kalenderjahr, auf der Lohn-\nsteuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn                                        840 Deutsche Mark\n1. zum Haushalt des Arbeitnehmers minde-\nbei Arbeitnehmern der Steuerklasse III;\nstens drei Kinder gehören, die das 18. Le-                                  der Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht\nbensjahr noch nicht vollendet haben, oder                                   sich für das dritte und jedes weitere Kind,","Nr. 30- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955                                            553\nfür das dem Arbeitnehmer Kinderermäßigung                                  19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung\nzustehl oder gewährt wird, um je 60 Deutsche                               des Gesetzes zur Ergänzung und Anderung des\nMark.                                                                      Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes-\nSatz 1 gilt auch, wenn die bezeichneten Voraus-                                             gesetzbl. I S. 875, 994) und des Zweiten Gesetzes\nsetzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, son-                                           zur Anderung und Ergänzung des Heimkehrer-\ndern bei seinem unbeschränkt steuerpflichtigen und                                           gesetzes vom 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\nnicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vorlie-                                           S. 931) Anwendung findet.\ngen. Bei Ehegatlen, die nicht dauernd getrennt leben,                                           (4) Der Freibetrag wird jeweiis nur für das\nwerden die nach Satz 1 steuerfreien Beträge auch                                             Kalenderjahr, in dem bei dem Arbeitnehmer oder\ndann nur einmal gewährt, wenn beide Ehegatten in                                            seinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\neinem Dienstverhältnis stehen oder die bezeichneten                                          die Voraussetzungen für die Gewährung eingetre-\nVoraussetzungen bei beiden Ehegatten vorliegen.                                              ten sind, und für die beiden folgenden Kalender-\n(2) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen kann                                        jahre gewährt. Die Voraussetzungen für die Gewäh-\n§ 25 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von                                              rung des Freibetrags sind bei einem Steuerpflich-\nHausrat und Kleidung nicht in Anspruch genommen                                              tigen in dem Kalenderjahr eingetreten, in dem er\nwerden.                                                                                      als unbeschränkt Steuerpflichtiger erstmalig zu den\n(3) Politisch Verfolgte im Sinn des Absatzes 1                                         im Absatz 1 bezeichneten Personengruppen gehört\nsind Steuerpflichtige, die nach den §§ 1, 8 und 76                                           hat.\ndes Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung                                                                          § 26\nfür Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung\nKörperbeschädigte Arbeitnehmer\nvom 18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1387)\n(§§ 33, 41 EStG)\noder nach den landesrechtlichen Vorschriften An-\nspruch auf Entschädigung haben. Der Nachweis für                                                (1) Körperbehinderte Arbeitnehmer erhalten auf\ndie Zugehörigkeit zu der Personengruppe der Ver-                                             Antrag wegen der Aufwendungen, die ihnen un-\nfolgten ist durch Vorlage eines Bescheids oder einer                                         mittelbar wegen ihrer Körperbeschädigung erwach-\nsonstigen Mitteilung der zuständigen Entschädi-                                              sen, einen auf der Lohnsteuerkarte einzutragenden\ngungsbehörde zu e,rbringen. Aus Kriegsgefangen-                                              steuerfreien Pauschbetrag in folgender Höhe, wenn\nschaft heimgekehrt sind diejenigen Personen, auf                                             sie nicht höhere Aufwendungen nachweisen oder\ndie § 1 oder § 1 a des Heimkehrergesetzes vom                                                glaubhaft machen (§§ 20, 20 a, 25):\nBei Erwerbstätigen                Bei Nichterwerbstätigen\ndavon entfallen auf                 davon entfallen auf\nBei einer Minderung\nGrup-                      der Erwerbsfähigkeit um                          Jahres-         Wer- 1. Sonder-     außer-    Jahres-  Sonder-    außer-\npe                                                                       betrag        bungs- ausgaben gewöhn- betrag         ausgaben gewöhn-\nkosten                liehe                         liehe\nBelastung                    Belastung\nvom                                   vom\nbis                                                                                   DM         DM\nHundert                               Hundert             DM           DM         DM        DM        DM\n--                ------·-         ------                       ----·-·--- ·•--.s••---·---\n1                                         2                                 3            4          5         6        7         8          9\n1                    25 bis ausschließlich                35              360            72        72       216       288        72       216\n--         ····• ·--             -----·--         --··---------            ---·-----~      ----\n2                    35 bis ausschließlich                 45             480            96        96       288       384        96       288\n-- ···--·--     ---          -  --------·--  -                                      ----\n3                    45 bis ausschließlich                 55             600           120       120       360       480       120       360\n-··---·-------   ---·-                         ---·--\n4                    55 bis ausschließlich                 65             720           144       144       432       576       144       432\n------------     ------ - - - - -\n5                    65 bis ausschließlich                 75             840           168       168       504       672       168       504\n-----·----       ---·            ·----       --·---·-\n6                    75 bis ausschließlich                 85             960           192       192       576       768       192       576\n-----·- ----     ---        -------------\n7                    85 bis ausschließlich                 95           1080            216       216        648      864       216       648\n---------        ---           ---------···-\n8                    95 bis einschließlich 100                          1200            240       240        720      960       240       120\n--       ----    -----··--\n9                 Blinde und besonders pflege-\nbedürftige Körper beschädigte                         3600            720       720      2160      2880       720      2160\n(2) Der Kreis der körperbeschädigten Arbeitneh-                                        mindestens vier Monate vor dem Ende des Kalen-\nmer, die den Pauschbetrag in Anspruch nehmen                                                 derjahrs das 70. Lebensjahr vollendet. Bei Ehe-\nkönnen, wird mit Zustimmung des Bundesrates                                                  gatten, die nicht dauernd getrennt leben, wird nur\ndurch die Bundesregierung bestimmt.                                                         ein Altersfreibetrag gewährt: es genügt, wenn der\nEhegatte des Arbeitnehmers das 70. Lebensjahr\n§ 26a                                          vollendet.\nAltersireibetrag                                                                  § 21\n(§ 41 Abs. 2 EStG)                                                       Art der Berücksichtigung\nBei einem Arbeitnehmer, der nach § 1 Abs. 6                                                        (§ 41 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 EStG)\nZiff. 1, Abs. 7 und § 8 oder nach § 18 in die Steuer-                                           (1) Das Finanzamt hat den nach §§ 20 bis 26 a ins-\nklasse II oder III fällt, wird auf der Lohnsteuerkarte                                      gesamt steuerfrei bleibenden Jahresbetrag (das ist\nein steuerfreier Betrag von 720 Deutsche Mark ein-                                          die Summe der im Kalenderjahr insgesamt zu be-\ngetragen (Altersfreibetrag), wenn der Arbeitnehmer                                          rücksichtigenden Beträge) und den Betrag für monat-","554                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nliehe, wöchentliche, tägliche und halbtägliche Lohn-                                             § 28\nzahlung auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.                       Zeitpunkt der Berücksichtigungen der Änderungen\nDabei ist                                                                             (§ 41 Abs. 3 Satz 2 EStG)\n1. der Halbtagesbetrag mit         1/52   des Monats-         Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Er-\nbetrags,                                               gänzungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung\n2. der Tagesbetrag mit ½6 des Monatsbetrags,               der Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berück-\nsichtigen, die er nach Vorlage der geänderten oder\n3. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des                ergänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen,\nTagesbetrags (Ziffer 2)                                in denen die Änderung und Ergänzung nach der\nanzugeben. Bruchteile eines Deutschen Pfennigs, die                Eintragung auf der Lohnsteuerkarte (§ 18 a und § 27\nsich nach Ziffer 1 oder 2 ergeben können, bleiben                  Abs. 2) auf eine Zeit vor Vorlage der geänderten\naußer Betracht. Die Beträge sind für die Eintragung                (ergänzten) Lohnsteuerkarte zurückwirken, ist der\nauf der Lohnsteuerkarte in der folgenden Weise                     Arbeitgeber aber berechtigt, bei den auf die Vor-\naufzurunden:                                                       lage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte\nfolgenden Lohnzahlungen so viel weniger an Lohn-\na) der Halbtagesbetrag und der Tagesbetrag                 steuer einzubehalten, als er bei den vorhergegan-\nauf den nächsten durch fünf teilbaren                  genen Lohnzahlungen seit dem Tag der Rückwir-\nPfennigbetrag,                                         kung zuviel einbehalten hat.\nb) der Wochenbetrag auf den nächsten durch\nzehn teilbaren Pfennigbetrag,\nc) der Monatsbetrag auf den nächsten vollen                                            § 28a\nDeutsche Mark-Betrag.                                  Nachforderung von Lohnsteuer in bestimmten Fällen\n(§ 7 c Abs, 6, §§ 10, 41, 52 Abs. 8 EStG)\nDer Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgen-\nden Wortlaut:                                                          (1) Ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein auf\n• Vor Anwendung der Lohnsteuertabelle sind als                  der Lohnsteuerkarte eingetragener steuerfreier Be-\ntrag berücksichtigt worden, so hat das Finanzamt\nsteuerfrei abzuziehen:\nLohnsteuer vom Arbeitnehmer nach § 46 nachzu-\nJahresbetrag\nDM\nImonatlidi\nDM\nI wöd:tentlidi\nDM\nI tiiglldi\nDM\nIhalbtllglicb\nDM\"\nfordern,                                    ·\n1. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2\ndas Kraftfahrzeug in wesentlich geringerem\nDer als steuerfrei zu vermerkende Betrag ist in                                Umfang, als bei der Eintragung des steuer-\nWorten einzutragen. Ob die Spalten für alle Lohn-                              freien Betrags angenommen, für Fahrten\nzahlungszeiträume auszufüllen sind, entscheidet das                            zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ver-\nFinanzamt nach Ermessen. Für andere als die vor-                               wendet worden ist;\nstehend genannten Lohnzahlungszeiträume sind die                           2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 5\nsteuerfrei bleibenden Beträge nach § 32 Abs. 2 um-                             das Darlehen während der Laufzeit über\nzurechnen.                                                                     die Tilgungsbeträge hinaus zurückgezahlt\n(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte                               oder innerhalb von zehn Jahren nach der\nzu vermerken, daß die Eintragung nach Absatz 1                                 Hingabe abgetreten wird. Die entsprechen-\nauf Widerruf erfolgt. Außerdem hat es einen be-                                den Vorschriften der Einkommensteuer-\nstimmten Zeitraum anzugeben, für den die Eintra-                               Durchführungsverordnung sind anzuwen-\ngung gilt. Dieser Zeitraum darf sich nicht über den                            den;\nSchluß des Kalenderjahrs hinaus erstrecken. Die                            3. wenn einer der Fälle eintritt, in denen nach\nUnterlagen für die Eintragung sind bei dem Finanz-                             den in § 20 a Abs. 2 Ziff. 2 bis 5 bezeichne-\namt fünf Jahre aufzubewahren.                                                  ten Vorschriften eine Anzeigepflicht an das\nFinanzamt besteht;\n(3) Das Finanzamt kann auf der Lohnsteuerkarte\nvermerken, daß die Eintragung (Absatz 1) ganz oder                         4. soweit bei Versicherungsverträgen und bei\nzum Teil vorläufig erfolgt, wenn in besonderen                                 Bausparverträgen (§ 20 a Abs. 2 und 3), die\nFällen die voraussichtliche Höhe der Aufwendungen                              nach dem 31. Mai 1953 und vor dem 1. Ja-\nim Kalenderjahr nicht oder nur schwer überblickt                               nuar 1955 abgeschlossen worden sind, und\nwerden kann. Ergibt sich nach Ablauf des Kalender-                            in den Fällen des § 20 a Abs. 2 Ziff. 5 die\njahrs, daß die vorläufige Eintragung von der end-                             Aufwendungen in unmittelbarem oder mit-\ngültigen Feststellung abweicht, so wird zuviel ein-                            telbarem wirtschaftlichen Zusammenhang\nbehaltene Lohnsteuer im Wege des Lohnsteuer-                                   mit der Aufnahme eine~ Kredits stehen;\nJahresausgleichs erstattet, zuwenig einbehaltene                           5. wenn in den Fällen des § 20 a Abs. 2 Ziff. 5\nLohnsteuer nachgefordert. Die Nachforderung unter-                             der Arbeitnehmer Beiträge auf Grund von\nbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut-                               Kapitalansammlungsverträgen geleistet hat\nsche Mark nicht übersteigt.                                                    oder leistet, die er vor dem 1. Januar 1955\n(4) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein                                  abgeschlossen hat, und\nAntrag auf Eintragung eines steuerfrei bleibenden                              a) bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-\nBetrags für das abgelaufene Kalenderjahr nicht                                     raten eine Unterbrechung der Einzah-\nmehr gestellt werden.                                                              lungen stattgefunden hat oder","Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955                      555\nb) die Sparbeträge vorzeitig zurückgezahlt      (2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die\nwerden oder                               Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde be-\nc) festgeschriebene (vinkulierte) oder ge-   nötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuer-\nsperrte Wertpapiere vor Ablauf der        karte vorübergehend auszuhändigen. Endet das\ndreijährigen Frist auf den Inhaber ge-    Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs, so\nstellt oder auf den Namen eines ande-     hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Ar-\nren Berechtigten umgeschrieben oder       beitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses\naus dem Depot entnommen werden;           zurückzugeben. Weigert sich der Arbeitgeber, die\n6. wenn in den Fällen des § 25 a Abs. 4 Satz 2   Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben,\ndie Voraussetzungen für die Eintragung        so kann die Ortspolizeibehörde die Lohnsteuerkarte\ndes steuerfreien Betrags weggefallen sind;     wegnehmen und dem Arbeitnehmer aushändigen.\nNach Beendigung des Kalenderjahrs hat der Ar-\n7. wenn in den Fällen des § 27 Abs. 3 auf\nbeitgeber oder, wenn der Arbeitnehmer die Lohn-\nGrund der vorläufigen Eintragung zuwenig\nsteuerkarte im Besitz hat, der Arbeitnehmer die\nLohnsteuer einbehalten worden ist.\nLohnsteuerkarte dem Finanzamt zu übersenden, es\n(2) Für die Berechnung der Nachforderung in den      sei denn, daß der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte\nFällen des Absatzes 1 gilt folgendes:                   einem Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-\n1. Wird die Nachforderung im Laufe des Ka-       Jahresausgleichs oder einer Einkommensteuererklä-\nlenderjahrs durchgeführt, für das der         rung beizufügen hat; die näheren Anordnungen\nsteuerfreie Betrag auf der Lohnsteuerkarte    treffen die für die Finanzverwaltung zuständigen\neingetragen worden ist, so ist die Lohn-      obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem\nsteuer für die maßgebenden Lohnzahlungs-      Bundesminister der Finanzen.\nzeiträume neu zu berechnen. Wird die\nNachforderung nach Ablauf des Kalender-\njahrs durchgeführt, so wird, vorbehaltlich                             § 30\nder Ziffer 2, die Lohnsteuer für den Arbeits-\nEinbehaltung der Lohnsteuer\nlohn des Kalenderjahrs, für das der steuer-\n(§ 38 EStG)\nfreie Betrag auf der Lohnsteuerkarte ein-\ngetragen war, nach der jeweils maßgeben-         (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-\nden Jahreslohnsteuertabelle ermittelt. Der    nung des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung ein-\nUnterschied zwischen der so ermittelten       zubehalten. Lohnzahlungen sind auch Vorschuß-\nLohnsteuer und der einbehaltenen Lohn-        oder Abschlagzahlungen oder sonstige vorläufige\nsteuer ergibt die Nachforderung.              Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeits-\n2. Abweichend von Ziffer 1 ist im Fall des       lohn.\nAbsatzes 1 Ziff. 2 der gewährte steuerfreie      (2) Mancher Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitneh-\nBetrag dem Arbeitslohn im Kalenderjahr        mern den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzah-\nder Rückzahlung oder Abtretung des Dar-       lungszeitraum (§ 33) nur in ungefährer Höhe aus\nlehens hinzuzurechnen. Der Unterschied        (Abschlagzahlung). Er nimmt eine genaue Lohn-\nzwischen der so ermittelten Lohnsteuer und    abrechnung erst für einen längeren Zeitraum vor.\nder im bezeichneten Kalenderjahr einbe-       Ein solcher Arbeitgeber kann den Lohnabrechnungs-\nhaltenen Lohnsteuer ergibt die Nachfor-       zeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten und\nderung.                                       die Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift in\n(3) Die    Nachforderung von Lohnsteuer unter-        Absatz 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.\nbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut-        Das Finanzamt kann im einzelnen Fall anordnen,\nsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.             daß die Lohnsteuer nach Absatz 1 einzubehalten ist.\n(3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung\nstehenden Mittel zur Zahlung des vollen verein-\nIV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs                     barten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohn-\n(§§ 29 bis 49)\nsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelan-\nA. Allgemeines (§§ 29 bis 31)                  genden niedrigeren Betrag zu berechnen und ein-\nzubehalten.\n§ 29\n(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise\nVorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte\naus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Deckung\n(§ 42 EStG)\nder unter Berücksichtigung des Werts der Sachbe-\n(1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte        züge (§ 3) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus,\ndem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahrs            so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur\noder des Dienstverhältnisses vorzulegen. Der Ar-        Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, so-\nbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte während der           weit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen.\nDauer des Dienstverhältnisses aufzubewahren, d. h.      Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht\nmindestens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem         nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag\ndem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis Ar-           im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohns (der\nbeitslohn zufließt, und zwar auch dann, wenn er         Sachbezüge) nach seinem Ermessen zurückzubehal-\nvor der Beendigung des Dienstverhältnisses keinen       ten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des\nDienst mehr leistet.                                    Arbeitnehmers zu decken.","556                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(5) Der Lohnsteuerabzug darf auf Grund einer                      sen, daß die Reisekosten (§ 4 Ziff. 1 und 2),\nRegelung zur Vermeidung _der Doppelbesteuerul)g                      die durchlaufenden Gelder und der Aus-\nnur unterbleiben, wenn das Finanzamt, an das die                     lagenersatz (§ 4 Ziff. 3) und die im § 6 be-\nLohnsteuer abzuführen wäre (§ 41), bescheinigt, daß                  zeichneten steuerfreien Bezüge nicht ange-\nder Empfänger der Einkünfte der Lohnsteuer nicht                     geben werden, wenn es sich um Fälle von\nunterliegt. Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber                    geringer Bedeutung handelt oder wenn die\nals Beleg zum Lohnkonto (§ 31) aufzubewahren.                        Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer\nWeise sichergestellt ist;\n4. den ermäßigt besteuerten Arbeitslohn für\n§ 31                                      eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre\nerstreckt (§ 34 Abs. 3 des Einkommensteuer-\nLohnkonto\ngesetzes), und die davon einbehaltene\n(§ 38 Abs. 3 EStG)\nLohnsteuer;\n(.1) Der Arbeitgeber hat am Ort det Betriebstätte             5. die gezahlten Vergütungen für Arbeitneh-\n(§ 43) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu                       mererfindungen und die davon einbehal-\nführen.                                                              tene Lohnsteuer nach § 3 der Verordnung\n(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das                      über die steuerliche Behandlung der Ver-\nFolgende anzugeben:                                                  gütungen für Arbeitnehmererfindungen\n1. den Namen (Vornamen und Familien-                         vom 6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388).\nnamen), den Beruf, den Geburtstag, den            (4) Das Lohnkonto ist beim Ausscheiden des\nWohnsitz, die Wohnung, die Steuerklasse        Arbeitnehmers, spätestens am Ende des Kalender-\n(bei Steuerklasse III auch die Zahl der auf    jahrs, aufzurechnen und bis zum Ablauf des fünften\nder Lohnsteuerkarte bescheinigten Kinder),     Kalenderjahrs, das auf die Lohnzahlung folgt, auf-\ndas Religionsbekenntnis, die Nummer der        zubewahren.\nLohnsteuerkarte, die Gemeinde, die die\nLohnsteuerkarte ausgeschrieben hat, und           (5) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer-\ndas Finanzamt, in dessen Bezirk die Lohn-      den, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers wäh-\nsteuerkarte ausgeschrieben worden ist. Die     rend des ganzen Kalenderjahrs 156 Deutsche Mark\nAngaben sind den Eintragungen auf der          monatlich (36 Deutsche Mark wöchentlich, 6 Deut-\nersten Seite der Lohnsteuerkarte zu ent-       sche Mark täglich, 3 Deutsche Mark halbtäglich)\nnehmen;                                        nicht übersteigt, es sei denn, daß trotzdem Lohn-\nsteuer. (§ 36 und § 37 Abs. 1) oder Kirchensteuer\n2. den Hinzurechnungsbetrag, den steuerfreien     einzubehalten ist.\nJahresbetrag und den steuerfreien Monats-\nbetrag (Wochenbetrag, Tagesbetrag), die\nauf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind,\nund den Zeitraum, für den die Eintragun-              B. Berechnung der Lohnsteuer\ngen gelten;                                                           (§§ 32 bis 40)\n3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeit-                                    § 32\ngeber eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5\nvorgelegt hat, einen Hinweis darauf, daß                           Lohnsteuertabelle\neine Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum,                         (§ 39 Abs. 1 EStG)\nfür den die Lohnsteuerbefreiung gilt, das         (1) Die Lohnsteuer richtet sich nach der Höhe des\nFinanzamt, das die Bescheinigung ausge-        Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum. Sie berech-\nschrieben hat, und den Tag der Auschrei-       net sich nach der dem Einkommensteuergesetz als\nbung.                                          Anlage 2 beigefügten Jahreslohnsteuertabelle, in\n(3) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei          der für Werbungskosten ein Pauschbetrag von 312\njeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits-         Deutsche Mark und für Sonderausgaben_ ein Pausch-\nlohn und über sonstige Bezüge das Folgende ein-           betrag von 624 Deutsche Mark berücksichtigt sind.\nzutragen:                                                 Wird der Arbeitslohn für einen monatlichen Zeit-\n1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohn-          raum gezahlt, so betragen die Lohnstufen und die\nzahlungszeitraum;                              Lohnsteuer ein Zwölftel der Beträge der Jahreslohn-\nsteuertabelle. Dabei sind die Lohnsteuerbeträge auf\n2: den gezahlten Arbeitslohn ohne jeden Ab-\nden nächsten durch fünf teilbaren Pfennigbetrag\nzug, getrennt nach Barlohn und Sachbe-\nnach unten abzurunden. Wird der Arbeitslohn für\nzügen, und die davon einbehaltene Lohn-\neinen anderen als monatlichen Zeitraum gezahlt, so\nsteuer. Die nach den Ziffern 3 bis 5 geson-\nbetragen die Lohnstufen und die Lohnsteuer Bruch-\ndert einzutragenden Beträge sind dabei\nteile der Beträge der Lohnsteuertabelle für monat-\nnicht mitzuzählen;\nliche Lohnzahlung, und zwar\n3. die gezahlten Bezüge, die nicht zum steuer-\n1. für nicht mehr als vier Arbeitsstunden,\npflichtigen Arbeitslohn gehören (steuerfreie\naber nicht . mehr als einen halben\nBezüge), mit Ausnahme der Trinkgelder\nArbeitstag ..... ~. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/s2,\n(§ 4 Ziff. 4), wenn anzunehmen ist, daß die\nTrinkgelder 600 Deutsche Mark im Kalen-               2. für mehr als vier Arbeitsstunden, aber\nderjahr nicht übersteigen. Das Finanzamt                   nicht mehr als ein~n Arbeitstag . . . . . . ½6,\nder Betriebstätte kann auf Antrag zulas-              3. für eine volle Arbeitswoche . . . . . . . . . 6/26.","Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955                          557\n(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten      Tage. Wenn der Arbeitslohn des einzelnen Arbeit-\nLohnzahlungszeiträume ergeben sich die Lohnstufen       nehmers z.B. einmal nach einer Woche, das nächste\nund die Lohnsteuer aus den mit der Zahl der            Mal nach 10 Tagen abgerechnet wird, so ist Lohn-\nArbeitstage (Wochen, Monate) vervielfachten Tages-      zahlungszeitraum der jeweilige Lohnabrechnungs-\nbeträgen (Wochenbeträgen, Monatsbeträgen). Bei          zeitraum. Kann wegen der besonderen Entlohnungs-\nmehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in        art ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt\nvollen Arbeitswochen oder in vollen Arbeitsmona-        wird, ausnahmsweise nicht festgestellt werden, so\nten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der         gilt als Lohnzahlungszeitraum mindestens die tat-\nArbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag ab-      sächlich aufgewendete Arbeitszeit.\nzuziehen.\n(2) Steht der Arbeitnehmer während eines Lohn-\n(3) Für die Berechnung der Lohnstufen ist von        zahlungszeitraums dauernd und derartig im Dienst\nden Anfangsbeträgen der Lohnstufen der Tabelle,         eines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft nach dem\naus der die Errechnung nach den Vorschriften des        Dienstverhältnis während dieses Zeitraums voll-\nAbsatzes 1 oder 2 abzuleiten ist, auszugehen. Erge-     ständig oder doch hauptsächlich dem Arbeitgeber\nben sich dabei Bruchteile eines Pfennigs, so ist auf    zur Verfügung steht, so sind, solange das Dienst-\nden nächsten Pfennigbetrag aufzurunden. Bruchteile      verhältnis fortbesteht, die in den Lohnzahlungs-\neines Pfennigs, die sich bei der Berechnung der         zeitraum fallenden Arbeitstage auch dann mitzu-\nLohnsteuer ergeben, bleiben außer Ansatz.               zählen, wenn der Arbeitnehmer für einzelne Tage\nkeinen Lohn bezogen hat. Dies gilt insbesondere\nbei Kurzarbeit infolge Betriebseinschränkung sowie\n§ 32a\nin Krankheitsfällen.\nBerechnung\nder Lohnsteuer von bestimmten Zuschlägen                                     § 34\n(§§ 34 a, 51 Abs. 1 Ziff. 2 EStG)\nAnwendung der Lohnsteuertabelle\nDie gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für                       (§ 39 Abs. 1 bis 6 EStG)\nSonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören nicht\nzum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Ar-            (1) Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle sind\nbeitslohn insgesamt 7200 Deutsche Mark im Kalen-       für die Berücksichtigung von Hinzurechnungen (§ 14)\nderjahr nicht übersteigt. Bei der Feststellung, ob     und von Abzügen (§ 27) und für die Anwendung\nder Arbeitslohn 7200 Deutsche Mark nicht über-         der Steuerklassen die Eintragungen auf der Lohn-\nsteigt, sind die gesetzlichen oder tariflichen Zu-     steuerkart'e (§§ 7 und folgende), und zwar des Ka-\nschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit      lenderjahrs maßgebend, in dem\nund steuerfreie Bezüge nicht mitzuzählen; für das              1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohns der\nKalenderjahr 1955 ist bei der Feststellung des Be-                Lohnzahlungszeitraum (§ 33) beginnt,\ntrags von 7200 Deutsche Mark auch der Mehrarbeits-             2. bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohns\nlohn, zu dem gesetzliche oder tarifliche Zuschläge                der Lohnzahlungszeitraum (§ 33) endet,\nfür Mehrarbeit gezahlt werden, einschließlich dieser           3. bei Zahlungen, die sich nicht auf einen be-\nZuschläge nicht mitzuzählen. Ergibt sich erst im                  stimmten Lohnzahlungszeitraum des Ka-\nLaufe des Kalenderjahrs, daß der Arbeitslohn im                   lenderjahrs beziehen (einmalige Zahlun-\nKalenderjahr 7200 Deutsche Mark übersteigen wird,                 gen), die Zahlung geleistet wird.\nso bleibt, vorbehaltlich einer abweichenden Behand-\nlung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich, die steuer-         (2) Ist auf der Lohnsteuerkarte bei unverheirate-\nliche Behandlung nach Satz 1 für die abgelaufenen      ten Arbeitnehmern die Steuerklasse I bescheinigt,\nLohnzahlungszeiträume unberührt, es sei denn, daß      so hat der Arbeitgeber - abweichend von Absatz 1\ndie Uberschreitung des Betrags von 7200 Deutsche       - von dem Lohnzahlungszeitraum an, in den der\nMark auf der Zahlung von Arbeitslohn für eine zu-      Tag nach der Vollendung des 55. Lebensjahrs durch\nrückliegende Zeit oder auf der Zahlung von sonsti-     den Arbeitnehmer fällt, die Steuerklasse II anzu-\ngen, insbesondere einmaligen Bezügen beruht.           wenden.\n(3) entfällt.\n§ 33\n§ 35\nLohnzahlungszeitraum\n( entfällt)\n(§ 39 Abs. 1, Abs. 6 Ziff. 4 EStG)\n(1) Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für                                  § 36\nden der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch\ndann, wenn der Arbeitslohn nidlt nach der Dauer                       Mehrere Dienstverhältnisse\nder Arbeit, sondern z. B. nach der Stückzahl                            (§ 39 Abs. 6 Ziff. 2 EStG).\nder hergestellten Gegenstände berechnet wird.             (1) Bezieht ein      Arbeitnehmer Arbeitslohn aus\nMaßgebend ist, daß ein Zeitraum, für den der           mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstver-\nArbeitslohn gezahlt wird, festgestellt werden kann.    hältnissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeit-\nDies trifft insbesondere dann zu, wenn zwischen        gebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn\nArbeitgeber und Arbeitnehmer regelmäßig abge-          gesondert zu berechnen, es sei denn, daß der Ar-\nrechnet wird. Es ist nicht erforderlich, daß stets     beitslohn aus derselben öffentlichen Kasse, d. h. von\nnach gleichmäßigen Zeitabschnitten abgerechnet         demselben Arbeitgeber gezahlt wird (§ 49 Abs. 1\nwird, z.B. stets wöchentlich oder alle 10 oder 14      Satz 2). Die Lohnsteuer bei dem Dienstverhältnis,","558                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nfür das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt ist, ist                                    § 38\nnach § 34 zu berechnen. Bei Berechnung der Lohn-\nIm Ausland wohnhafte Beamte\nsteuer aus dem zweiten oder weiteren Dienstver-\nund leitende Angestellte\nhältnis ist vor Anwendung des § 34 der Vermerk\n(§ 14 Abs. 2, 3 StAnpG)\nauf der zweiten oder weiteren Lohnsteuer~arte\n(§ 14) zu beachten.                                             (1) Deutsche öffentliche Beamte, die ihren Dienst-\nort im Ausland haben, sind wie Personen zu be-\n(2) entfällt.\nhandeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem\nOrt haben, an dem sich die inländische öffentliche\n§  37                             Kasse befindet, die die Dienstbezüge zu bezahlen\nhat. Die leitenden Angestellten eines inländischen\nNichtvorlegung der Lohnsteuerkarte                Unternehmens (eines Unternehmens, das seine Ge-\n(§ 39 Abs. 6 Ziff. 1 EStG)                  schäftsleitung· oder seinen Sitz im Inland hat), die\n(1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte          im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren ge-\ndem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert          wöhnlichen ·Aufenthalt haben, sind wie Personen zu\ner schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so           behandeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an\nhat der Arbeitgebet für die Berechnung der Lohn-             dem Ort haben, an dem sich die Geschäftsleitung\nsteuer vor Anwendung der Lohnsteuertabelle dem               oder der Sitz des inländ1.schen Unternehmens be-\ntatsächlichen Arbeitslohn                                    findet.\n(2) Für die im Absatz 1 genannten Arbeitnehmer\nmonatlich     wöchentlich       täglich    halbtäglich    sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die\nDM            DM              DM           DM         Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse, die\nfür den Arbeitnehmer maßgebend ist (§§ 1, 8, 8a,\n115            27              5            3         18 und 34). Der Arbeitnehmer ist berechtigt, im Fall\ndes § 8 a Abs. 2 verpflichtet, die für die Anwendung\nhinzuzurechnen. Wird der Arbeitslohn für andere              der Steuerklassen maßgebenden Verhältnisse durch\nals die hier genannten Lohnzahlungszeiträume ge-             eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.\nzahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge                 (3) Weisen die im Absatz 1 genannten Arbeit-\nnach § 32 Abs. 2 umzurechnen. Für den nach der              nehmer nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen\nHinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohn-          vorliegen, unter denen nach §§ 20 bis 27 Beträge\nsteuer aus der Steuerklasse I der Lohnsteuertabelle         vom Arbeitslohn steuerfrei bleiben dürfen, so stellt\nabzulesen, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuer-             das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf\nkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt               Antrag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften\n(§ 29).                                                     des § 21 entsprechende Bescheinigung aus, Auf\n(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem          Grund dieser Bescheinigung darf der Arbeitgeber\nArbeitslohn für den Monat Januar eines Kalender-            in entsprechender Anwendung des § 28 die beschei-\n. jahrs, abweichend von der Vorschrift des Ab-                nigten Beträge steuerfrei lassen.\nsatzes 1, nach den Eintragm1gen auf der Lohnsteuer-\nkarte für das vorhergehende Kalenderjahr berech-\n§ 39\nnen, wenn der Arbeitnehmer die nach § 34 Abs. 1\nmaßgebende Lohnsteuerkarte für das neue Kalen-                                      (entfällt)\nderjahr bis zur Zahlung des Arbeitslohns nicht vor-\ngelegt hat. Einen nach Vorlegung der Lohnsteuer-\n§  40\nkarte für d.as neue Kalenderjahr erforderlichen Aus-\ngleich in der Lohnsteuerberechnung für den Monat                          Beschränkt Steuerpßid:ltige\nJanuar kann der Arbeitgeber bei den Zahlungen                          (§ 1 Abs. 2 und 3, §§ 49, 50 EStG)\ndes Arbeitslohns für die Monate Februar oder März               (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitneh-\nvornehmen. Dabei sind Änderungen oder Ergänzun-              mer, die im Inland weder einen Wohnsitz nod:l\ngen der Lohnsteuerkarte (§§ 17 bis 27) für das neue          ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie\nKalenderjahr schon vom 1. Januar ab zu berücksich-           nicht zu den nach § 38 unbeschränkt Steuerpflichti-\ntigen, auch wenn die Änderung (Ergänzung) erst               gen gehören. Sie unterliegen der beschränkten\nim Laufe des Monats Januar eingetragen worden                Steuerpflicht, wenn die nichtselbständige Arbeit im\nist, es sei denn, daß die Änderung (Ergänzung) nach          Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden\nder Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erst von              ist oder wenn der Arbeitslohn aus inländischen\neinem späteren Zeitpunkt an gilt (§ 27 Abs. 2 Sätze         öffentlichen Kassen, einschließlich der Kassen der\n2 und 3).                                                    Deutschen Bundesbahn und der Bank deutscher\n{3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf Ar-         Länder, mit Rfüksicht auf ein gegenwärtiges oder\nbeitnehmer, für die nach § 1 Abs. 1 Satz 2, §§ 38 bis       früheres Dienstverhältnis gewährt wird. Bei Per-\n40 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind,              sonen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch\nnicht anzuwenden. Dies gilt für die nach § 40 be-           ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die aber im\nschränkt Steuerpflichtigen nur dann, wenn das Fi-           Inland eine literarische (schriftstellerische) oder\nnanzamt dem Arbeitgeber bescheinigt, daß der Ar-            künstlerische Tätigkeit ausüben, wird von den Be-\nbeitnehmer als beschränkt lohnsteuerpflichtig zu            zügen aus dieser Tätigkeit ohne Rücksicht auf die\nbehandeln ist. Die Bescheinigung ist vom Arbeit-            Gestaltung der Vertragsverhältnisse im einzelnen\ngeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.                Lohnsteuer erhoben.","Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955                          559\n(2) Die Arbeit (Tätigkeit) ist im Inland ausgeübt,  haltene Lohnsteuer darf nicht an Kassenhilfsstellen\nwenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig       abgeführt werden. Der Arbeitgeber muß auf dem\ngeworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet,      Zahlungsabschnitt angeben oder durch seine Geld-\nwenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt      anstalt angeben lassen: die Steuernummer, das Wort\nwird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländi-    ,.Lohnsteuer\" und den Zeitraum, in dem die Lohn-\nschen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen be-        steuer einbehalten worden ist. Die Namen der Ar-\nstimmt ist. Auch Einkünfte aus nichtselbständiger      beitnehmer, auf die der abgeführte Lohnsteuerbe-\nArbeit von Schiffspersonal auf deutschen Schiffen      trag entfällt, sind nicht anzugeben.\nunterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit        (2) Die Lohnsteuer ist abzuführen\nnicht unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist.\n1. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf\n(3) Die Lohnsteuer bemißt sich bei beschränkt                  eines jeden Kalendermonats, wenn die ein-\nsteuerpflichtigen Arbeitnehmern (Absatz 1) nach der               behaltene Lohnsteuer im letzten voran-\nSteuerklasse und nach den Kinderermäßigungen,                     gegangenen Kalendervierteljahr monatlich\ndie nach Kenntnis des Arbeitgebers für den Arbeit-                durchschnittlich mehr als 50 Deutsche Mark\nnehmer maßgebend sind (§§ 7, 8, 18 und 34). Der                   betragen hat,\nArbeitnehmer ist 1Jerechtigt, die Verhältnisse, die\n2. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf\nfür die Anwendung der Steuerklasse und für die\neines jeden Kalendervierteljahrs, wenn\nGewährung der Kinderermäßigung maßgebend sind,,\ndie einbehaltene Lohnsteuer im letzten\ndem Arbeitgeber durch eine amtliche Bescheinigung\nvorangegangenen Kalendervierteljahr mo-\nnachzuweisen.\nnatlich durchsqmittlich nicht mehr als 50\n(4) Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeit-             Deutsche Mark betragen hat.\nnehmer (Absatz 1) glaubhaft, daß seine Werbungs-       Hat der Betrieb im letzten vorangegangenen Kalen-\nkosten, die beim Arbeitslohn zu berücksichtigen        dervierteljahr noch nicht bestanden, so richtet sich\nsind, 312 Deutsche Mark jährlich oder die Sonder-      der Zeitpunkt für die Abführung der Lohnsteuer\nausgaben 624 Deutsche Mark jährlich übersteigen,       danach, ob die einbehaltene Lohnsteuer im ersten\nso ist der übersteigende Betrag für die Lohnsteuer     vollen Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebs\nberechnung von dem Arbeitslohn abzuziehen. Die         den Betrag von 50 Deutsche Mark überstiegen\nVorschriften der §§ 25, 25a, 25b, 26 m.d 26a sind      (Ziffer 1) oder nicht überstiegen (Ziffer 2) hat.\nnicht anwendbar. Die Eintragung des steuerfreien\nBetrags auf der Lohnsteuerkarte wird durch die            (3) Das Finanzamt kann von einem Arbeitgeber,\nAusschreibung einer Bescheinigung durch das Fi-        der die Lohnsteuer nach den Vorschriften im Ab-\nnanzamt ersetzt, die den Vorschriften des § 27 ent-    satz 2 vierteljährlich abzuführen hat, monatliche\nspricht. Der Arbeitnehmer muß diese Bescheinigung      Abführung verlangen, wenn das zur Sicherstellung\ndem Arbeitgeber vorlegen.                              der richtigen Abführung der Lohnsteuer erforder-\nlich ist.\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4, mit Aus-\nnahme des Verbots der Anwendung der§§ 25, 25a,                                     § 42\n26 und 26 a (Absatz 4 Satz 2) gelten entsprechend                                (entfällt)\nfür Arbeitnehmer, die weder einen Wohnsitz noch\nihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West), aber einen                                § 43\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in                               Betriebstälte\neinem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem                               (§ 38 EStG)\nPersonen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-\nBetriebstätte im Sinn dieser Verordnung ist der\nhalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in\nBerlin (West) als beschränkt einkommensteuerpflich-    Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in\ntig behandelt werden.                                  dem die Berechnung des Arbeitslohns und der Lohn-\nsteuer vorgenommen wird und die Lohnsteuer-\n(6) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte      karten der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als\nArbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn      Betriebstätte gilt auch der Heimathafen deutscher\nes sich um eine Arbeitsleistung von nur vorüber-       Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine\ngehender Dauer während des Aufenthalts eines           Niederlassung hat.\ndeutschen Schiffes in einem ausländischen Hafen\nhandelt.\n§  44\nLohnsteueranmeldung\nC. Verwendung der einbehaltenen                                          (§ 38 EStG)\nLohnsteuer(§§ 41 bis 46)                     (1) Der Arbeitgeber hat unabhängig davon, ob\n§ 41                        die einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse des\nFinanzamts abgeführt worden ist, der Kasse des\nAbführung der Lohnsteuer                 Finanzamts der Betriebstätte eine Lohnsteueran-\n(§ 38 EStG)                     meldung zu übersenden\n(1) Der Arbeitgeber hat die einbehaltene Lohn-             1. bei monatlicher Abführung der Lohnsteuer\nsteuer in einem Betrag an die Kasse des Finanzamts                (§ 41 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3) spätestens\nder Betriebstätte oder an eine von der Oberfinanz-                am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden\ndirektion bestimmte Kasse abzuführen. Die einbe-                  Kalendermonats,","560                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n2. bei vierteljährlicher Abführung der Lohn-        (2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur\nsteuer (§ 41 Abs. 2 Ziff. 2) spätestens am    in Anspruch genommen,\nzehnten Tag nach Ablauf eines jeden                  1. wenn der Arbeitslohn nicht vorschrifts-\nKalendervierteljahrs.                                    mäßig gekürzt worden ist,\nDer Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung                 2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der\nnach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,                     Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer\nwieviel Lohnsteuer er im Kalendermonat (Ziffer 1)                  nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und\noder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) einbehalten                 dies dem Finanzamt nicht unverzüglich\nhat. Die Lohnsteueranmeldung ist durch den Ar-                     mitteilt,\nbeitgeber oder durch eine Person, die zu seiner\n3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach § 1\nVertretun.g rechtlich befugt ist, zu unterschreiben.\nAbs. 10 und § 8 Abs. 4 obliegende Ver-\nFür die Lohnsteueranmeldung sind die amtlichen\npflichtung, die Berichtigung der Lohn-\nVorducke zu verwenden, die den Arbeitgebern auf\nsteuerkarte zu beantragen, nicht recht-\nAntrag durch das Finanzamt kostenlos geliefert\nzeitig erfüllt hat,\nwerden.\n3a. wenn die Voraussetzungen für die Nach-\n(2) Der Arbeitgeber muß die Lohnsteueranmel-                    forderung zuwenig entrichteter Lohnsteuer\ndung auch dann abgeben, wenn er in dem Anmel-                      nach § 8 a Abs. 4 vorliegen,\ndungszeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten hatte.\n3b. wenn in den in § 26 Abs. 3 Satz 2 oder\nDer Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohn-\nin § 32 a Abs. 2 des Einkommensteuer-\nsteueranmeldung zu bescheinigen, daß er im An-\ngesetzes bezeichneten Fällen [ohnsteuer\nmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten\nnachzufordern ist,\nhatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung\nzur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen be-                  4. wenn die Voraussetzungen für die Nach-\nfreit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein                 forderung von Lohnsteuer nach § 28 a vor-\nLohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und                liegen.\ndas dem Finanzamt mitteilt.                                (3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten\n(3) Das Finanzamt der Betriebstätte hat den recht-   Personen ist im Fall der Lohnsteuernachforderung\nzeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen zu           ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser muß\nüberwachen. Es kann· bei nicht rechtzeitigem Ein-       außer der Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer\ngang der Lohnsteueranmeldungen einen Zuschlag           enthalten\nnach § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung fest-               1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch\nsetzen, erforderlichenfalls den Eingang der Lohn-                 binnen eines Monats_ zulässig ist und daß\nsteueranmeldung nach § 202 der Reichsabgaben-                     der Einspruch bei dem Finanzamt einzu-\nordnung erzwingen.                                                legen ist, das den Bescheid erlassen hat,\n2. die Grundlagen für die Festsetzung der\n§ 45                                    Lohnsteuer, soweit sie dem Steuerpflichti-\nUnregelmäßigkeiten bei der Abführung                       gen noch nicht mitgeteilt sind,\n(§ 38 EStG)                              3. eine Anweisung, wo und wann die Steuer\nBleiben die fälligen Zahlungen (§ 41) eines Ar-                zu entrichten ist (Leistungsgebot).\nbeitgebers aus oder erscheinen die geleisteten Zah-        (4) Eines Bescheids und eines Leistungsgebots\nlungen auffallend gering und hat auch eine be-          bedarf es nicht, wenn der nach Absätzen 1 und 2\nsondere Erinnerung keinen Erfolg, so hat das            zur Zahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder\nFinanzamt den säumigen Betrieb nach §§ 50 und           dem mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Beauf-\nfolgende außer der Reihe zu prüfen und gegebenen-       tragten des Finanzamts seine Verpflichtung zur\nfalls die Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer        Zahlung der Lohnsteuer schriftlich anerkannt oder\nnach §§ 325 und folgende der Reichsabgabenordnung       der Arbeitgeber über die von ihm einbehaltene,\nzu erzwingen. Das Finanzamt kann von einer              aber nicht abgeführte Lohnsteuer eine Lohnsteuer-\nPrüfung des Betriebs außer der Reihe absehen, die       anmeldung (§ 44) abgegeben hat. Dem Erwerber\nHöhe der rückständigen Lohnsteuer nach § 211 der        eines Betriebs ist im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ein\nReichsabgabenordnung schätzen und den Arbeit-           Bescheid auch dann zu erteilen, wenn die Lohn-\ngeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar       steueranmeldung vorliegt.\nmachen (§ 46).\n§ 46                          D. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers\nHaftung                                               (§§ 41 bis 49)\n(§ 38 Abs. 3 EStG, § 116 AO)\n§ 41\n(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug\nLohnsteuerbescheinigung\nSteuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber für\n(§ 42 EStG)\ndie Einbehaltung und Abführung der vom Arbeits-\nlohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Ubereignet der           (1) Der Arbeitgeber hat unter Angabe des Orts\nArbeitgeber seinen Betrieb, so haftet der Erwerber      der Betriebstätte (§ 43) nach Ablauf des Kalender-\nneben ihm für die Lohnsteuer, die seit dem Beginn       jahrs auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnnehmers\ndes letzten vor der Ubereignung liegenden Ka-           für das abgelaufene Kalenderjahr, dem Vordruck auf\nlenderjahrs an das Finanzamt abzuführen war.            der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte entsprechend,","Nr. 30- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955                              561\nzu bescheinigen, während welcher Zeit der Arbeit-         (5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom\nnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr bei ihm be-         Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen ver-\nschäftigt gewesen ist und wieviel in dieser Zeit        boten.\nder Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) und die\ndavon einbehaltene Lohnsteuer (sowie gegebenen-                                        § 48\nfalls Kirchensteuer) betragen haben (Lohnsteuer-                                   Lohnzettel\nbescheinigung). Der ermäßigt besteuerte Arbeits-                                   (§ 42 EStG)\nlohn für eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre\nerstreckt (§ 31 Abs. 3 Ziff. 4) und die Vergütungen        (1) Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vor-\nfür Arbeitnehmererfindungen (§ 31 Abs. 3 Ziff. 5)       schrift des § 47 nach Schluß des Kalenderjahrs auf\nsowie die von den bezeichneten Bezügen einbe-           Grund der Eintragungen im Lohnkonto einen Lohn-\nhaltene Lohnsteuer sind je gesondert anzugeben.         zettel auszuschreiben:\nSteuerfreie Bezüge (§§ 4 bis 6, § 32 a) sind nicht an-           1. ohne besondere Aufforderung für einen\nzugeben. Der Zeitraum, für den die besondere Be-                     Arbeitnehmer, dessen Arbeitslohn im vor-\nsteuerung wegen Nichtvorlegung der Lohnsteuer-                       angegangenen Kalenderjahr 24 000 Deut-\nkarte nach § 37 vorzunehmen war, ist zu vermer-                      sche Mark überstiegen hat. Bei einem\nken. Der Arbeitgeber hat am Schluß der Lohnsteuer-                  Arbeitnehmer, der nur während eines Teils\nbescheinigung, dem Vordruck entsprechend, die                       des Kalenderjahrs bei dem Arbeitgeber\nMerkmale der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers                      beschäftigt war, ist für die Frage, ob der\nfür das folgende Kalenderjahr einzutragen.                          Arbeitslohn 24 000 Deutsche Mark im Ka-\nlenderjahr überstiegen hat, der Arbeitslohn\n(2) Endet das Dienstverhältnis vor dem 31. De-\nauf einen vollen Jahresbetrag umzurech-\nzember des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber\ndie Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigung                    nen;\ndes Dienstverhältnisses auszuschreiben. Der Vor-                2. ohne besondere Aufforderung für einen\ndruck für die Merkmale der Lohnsteuerkarte des                      Arbeitnehmer,\nArbeitnehmers für das folgende Kalenderjahr bleibt                   a) auf dessen (erster) Lohnsteuerkarte di_e\nin diesem Fall unausgefüllt.                                             Ausschreibung einer zweiten oder wei-\n(3) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß                      teren Lohnsteuerkarte vermerkt ist,\nArbeitgeber, bei denen die üblichen Verhältnisse                     b) dessen Lohnsteuerkarte als zweite oder\ndes Wirtschaftszweigs es mit sich bringen, daß                          weitere Lohnsteuerkarte bezeichnet ist.\nvorübergehend stoßweise eine im Verhältnis zur\nnormalen Anzahl von Arbeitnehmern des Betriebs                      In diesen Fällen ist auf dem Lohnzettel an-\ngroße Zahl von Aushilfskräften beschäftigt wird,                    zugeben: ,,Mehrere Lohnsteuerkarten\";\nderen Dienstverhältnis nur kurze Zeit dauert, oft               3. auf Antrag für einen Arbeitnehmer, dessen\nsogar an demselben Tag beginnt und endet (Tage-                     Arbeitslohn im vorangegangenen Kalen-\nlöhner), von der Ausschreibung der Lohnsteuer-                      derjahr 24 000 Deutsche Mark nicht über-\nbescheinigung jeweils nach Beendigung des Dienst-                    stiegen hat, wenn der Arbeitnehmer zur\nverhältnisses (Absatz 2) für ihre Aushilfskräfte                    Einkommensteuer veranlagt wird.\n(Tagelöhner) absehen. In diesem Fall ist erst nach\nAblauf des Kalenderjahrs für jede im abgelaufenen          (2) Im Lohnzettel sind je gesondert anzugeben\nKalenderjahr beschäftigt gewesene Aushilfskraft                  1. der gezahlte Arbeitslohn und die davon\neine besondere Lohnsteuerbescheinigung (Lohn-                        einbehaltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3\nsteuerüberweisungsblatt) nach näherer Anordnung\nZiff. 2),\nder für die Finanzverwaltung zuständigen obersten\nLandesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundes-                   2. die gezahlten steuerfreien Bezüge (§§ 4 bis\nminister der Finanzen dem Finanzamt der Betrieb-                     6, § 32 a),\nstätte einzusenden. Diese Ermächtigung bezieht sich             3. der ermäßigt· besteuerte Arbeitslohn für\nnur auf die Aushilfskräfte (Tagelöhner), nicht da-                  eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre\ngegen auf die sonstigen Arbeitnehmer des Betriebs.                  erstreckt, und die davon einbehaltene Lohn-\nDer Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahrs                    steuer (§ 31 Abs. 3 ?iff. 4),\nein Lohnsteuerüberweisungsblatt dem Finanzamt\nder Betriebstätte auch dann zu übersenden, wenn er              4. die Vergütungen für Arbeitnehmererfin-\nfür einen vor dem 31. Dezember eines Kalender-                       dungen und die davon einbehaltene Lohn-\njahrs ausgeschiedenen Arbeitnehmer entgegen der                      steuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 5).\nVorschrift des Absatzes 2 eine Lohnsteuerbeschei-          (3) Der Arbeitgeber hat die nach Absatz ~ Ziff.\nnigung nicht ausgeschrieben hat oder wenn ihm für      1 und 2 ausgeschriebenen Lohnzettel nach naherer\neinen Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte, gleich-       Anordnung der für die Finanzverwaltun'g zustän-\ngültig aus welchen Gründen, nicht vorgelegen hat.      digen obersten Landesbehörden, die im _Einver-\nDas Lohnsteuerüberweisungsblatt hat die der Lohn-      nehmen mit dem Bundesminister der Fmanzen\nsteuerbescheinigung entsprechenden Angaben zu         zu treffen ist, an das für den Arbeitnehmer nach\nenthalten.                                            seinem Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) zustän-\n(4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheini-   dige Finanzamt zu übersenden. Vordrucke zu Lohn-\ngung auf Grund der Eintragungen in dem Lohnkonto       zetteln werden den Arbeitgebern auf Antrag vom\n(§ 31) auszuschreiben.               ·                 Finanzamt kostenlos geliefert.","562                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 49                            lohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig in welcher\nForm sie gewährt werden, dem Steuerabzug unter-\nBehörden\nworfen werden und ob bei der Bered:inung der\n(§ 38 EStG)\nLohnsteuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegan-\n(1) Die Behörden und die sonstigen Körperschaf-        gen ist.\nten des öffentlichen Rechts haben - wie alle son-\nstigen Arbeitgeber - die Lohnsteuer nach §§ 29                                        § 52\nbis 48 einzubehalten. Die öffentliche Kasse hat bei          (1) Für die Uberwachung und Nad:iprüfung des\nAuszahlung des Arbeitslohns die Rechte und Pflich-        Steuerabzugs ist beim Finanzamt eine Arbeitgeber-\nten des Arbeitgebers im Sinn dieser Vorschriften.         kartei nach den Bestimmungen der Buchungsord-\n(2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn         nung für die Finanzämter oder eine Arbeitgeberliste\nim voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat,        zu führen.\nwährend dieser Zeit einer anderen Dienststelle               (2) Die Außenprüfung ist planmäßig so zu ge-\nüberwiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns          stalten, daß in einem von der Oberfinanzdirektion\nauf die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die        festzusetzenden Zeitabschnitt jede Betriebstätte\nfrüher zuständige Kasse in der Lohnsteuerbescheini-       mindestens einmal nachgeprüft wird. Die Ober-\ngung (§ 47) den vollen von ihr gezahlten Arbeits-         finanzdirektionen treffen aud:i die weiteren Anord-\niohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch           nungen über die Gestaltung der Außenprüfung.\ndann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeits-\nlohns von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet\nwird. Die nunmehr zuständige Kasse hat den der                                       § 53\nfrüher zuständigen Kasse erstatteten Teil des\nVerpßichtung des Arbeitgebers\nArbeitslohns in die von ihr auszuschreibende Lohn-\n(§§ 193, 194, 195 AO)\nsteuerbescheinigung nicht aufzunehmen.\n(1) Die Arbeitgeber sind verpflid:itet, den mit der\n(3) Die Oberfinanzdirektionen können zulassen,\nNachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten des\ndaß die von mehreren Kassen einer Verwaltung\nFinanzamts, wenn sie einen mit Lid:itbild und Dienst-\neinbehaltene Lohnsteuer an die Kasse eines Finanz-\nstempel versehenen Ausweis der zuständigen\namts, an die Oberfinanzkasse oder unmittelbar an\nFinanzbehörde vorlegen, das Betreten der Ge-\neine übergeordnete Kasse abgeführt wird. Liegen\nsd:iäftsräume in den üblichen Gesd:iäftsstunden zu,\ndie auszahlenden Kassen in mehreren Oberfinanz-\ngestatten und ihnen die erforderlid:ien Hilfsmittel\nbezirken eines Landes, so entscheidet die für die\n(Geräte, Beleud:itung) und einen angemessenen\nFinanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-\nRaum oder Arbeitsplatz zur Erledigung ihrer Auf-\nhörde.\ngaben zur Verfügung zu stellen.\n(4) Offentlid:ie Kassen haben alljährlich späte-\n(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben\nstens bis zum 31. Januar dem für sie zuständigen\ndem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die\nFinanzamt ein Verzeid:inis der außerhalb Deutsd:i-\nvon ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der\nlands wohnenden oder sid:i aufhaltenden Personen\nArbeitnehmer, in die nad:i § 31 vorgesd:iriebenen\nzu übersenden, an die sie während des abgelaufe-\nAufzeichnungen und in die Lohnbüd:ier der Betriebe\nnen Kalenderjahrs regelmäßig wiederkehrende Be-\nsowie in die Gesd:iäftsbüd:ier und Unterlagen zu\nzüge mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder\ngewähren, soweit dies nach dem Ermessen des Prü-\nfrühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit gezahlt\nhaben.                                                    fenden für die Feststellung der den Arbeitnehmern\ngezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohn-\nsteuerprüfung erforderlid:i ist.\n(3) Die Arbeitgeber haben ferner jede zum Ver-\nV. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs                     ständnis der Bud:iaufzeid:inungen vom Prüfenden\n(§§ 50 bis 55)\nverlangte Erläuterung zu geben.\n§ 50                               (4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem\nAußenprüfung                          Beauftragten des Finanzamts auch über sonstige für\n(§ 193 AO)                          den Betrieb tätige Personen, bei denen es bestritten\nist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede ge-\nDas Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige\nwünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuer-\nEinbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch\nverhältnisse zu geben.\neine Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten\nals auch der öffentlich-red:itlid:ien Arbeitgeber, die\nim Bezirk des Finanzamts eine Betriebstätte unter-                                   § 54\nhalten. Haushaltungen, in denen nur gering ent-\nlohnte Hausgehilfinnen beschäftigt werden, sind in                    Verpßichtung des Arbeitnehmers\nder Regel nicht zu prüfen.                                                (§ 193 Abs. 1 Satz 2 AO)\n(1) Die Arbeitnehmer des Betriebs haben dem mit\nder Prüfung Beauftragten jede gewünsd:ite Auskunft\n§ 51\nüber Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu geben und\nDie Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf         auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen\nzu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die        Lohnsteuerkarten (§ 29) sowie die Belege über be-\nnicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeits-        reits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. ·","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955                          563\n(2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch be-                              § 57\nrechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist,\nZuständigkeit in besonderen Fällen\nob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede Aus-\nkunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu         Soweit für die Zuständigkeit der Gemeindebe-\nverlangen.                                              hörde oder des Finanzamts der Wohnsitz des Arbeit-\nnehmers maßgebend ist, ist bei Arbeitnehmern, die\nim Inland keinen Wohnsitz haben, der Ort ihres\n§ 55\ninländischen gewöhnlichen Aufenthalts, und bei\nMitwirkung der Versicherungsträger             Arbeitnehmern, die im Inland weder einen Wohn-\n(§ 189 e AO)                       sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, so-\n(1) Die Träger der Reichsversicherung haben den      wie bei den in § 40 Abs. 5 bezeichneten Arbeitneh-\nFinanzbehörden jede zur Durchführung des Steuer-        mern der Ort der Betriebstätte maßgebend, bei der\nabzugs und der den Finanzämtern obliegenden Prü-        der Arbeitnehmer beschäftigt ist.\nfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 116\nder Reichsversicherungsordnung). Insoweit finden                                 § 58\ndie Vorschriften des § 142 der Reichsversicherungs-                     Anwendungszeitraum\nordnung keine Anwendung.\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\n(2) Uber die Zusammenarbeit der Finanzämter          ist, vorbehaltlich der Vorschrift in Absatz 2, ab\nmit den Trägern der Reichsversicherung treffen die      1, Januar 1955 anzuwenden. Die Vorschriften sind\nOberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Ver-      erstmals auf den Arbeitslohn· anzuwenden, der für\neinbarungen.                                            einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach\ndem 31. Dezember 1954 endet. Bei sonstigen, ins-\nbesondere einmaligen Bezügen, sind sie erstmals\nauf den Arbeitslohn anzuwenden, der dem Arbeit-\nVI. Dbergangs- und Schlußbestimmungen                  nehmer nach dem 31. Dezember 1954 zufließt.\n(§§ 56 bis 58)\n(2) Die Vorschriften in § 20 c gelten ab 1. Januar\n§ 56                           1954. Sie sind erstmals auf den Arbeitslohn anzu-\nwenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum ge-\nAnrufungsauskünfte\nzahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1953 endet\nDas Finanzamt der Betriebstätte hat auf Anfrage      Bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen\neines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob        sind sie erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenjen,\nund inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften       der dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1953\nüber die Lohnsteuer anzuwenden sind.                    zufließt."]}