{"id":"bgbl1-1955-30-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":30,"date":"1955-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/30#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_30.pdf#page=3","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1954 (Zweite Lohnsteuer-Änderungsverordnung 1955)","law_date":"1955-08-27T00:00:00Z","page":535,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955                                535\ndem Aufsichtsratsmitglied zugeflossen ist, Höhe der         und die einbehaltenen Steuern richtig und rechtzei-\neinbehaltenen Steuern und Zeitpunkt der Abfüh-              tig abgeführt worden sind.\nrung der Steuern.\n§ 7\n(2) Bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer\nund bei örtlichen Prüfungen (Betriebsprüfung, Lohn-            Die vorliegende Fassung dieser Verordnung ist\nsteuer-Außenprüfung usw.), die bei den Unterneh-            anzuwenden auf alle Vergütungen, die den Auf-\nmen vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob              sichtsratsmitgliedern nach dem 31. Dezember 1954\nder Steuerabzug ordnungsmäßig vorgenommen ist               zufließen.\nZweite Verordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1954\n(Zweite Lohnsteuer-Änderungsverordnung 1955).\nVom 27. August 1955.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer-                          Unrechts gewährt werden. Die Steuer-\ngesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954                              pflicht von Bezügen aus einem aus Wie-\n(Bundesgesetzbl. I S. 441) verordnet die Bundes-                          dergutmachungsgründen neu begründeten\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                  oder wieder begründeten Dienstverhält-\nnis sowie von Bezügen aus einem frü-\n§ 1\nheren Dienstverhältnis, die aus Wieder-\nÄnderung der                                       gutmachungsgründen neu gewährt oder\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung 1954                              wieder gewährt werden, bleibt unbe-\nDie Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der                          rührt;\".\nFassung vom 10. November 1953 (Bundesgesetzbl. I                c)  Es wird die folgende Ziffer 9 a eingefügt:\nS. 1524) und der Ersten Lohnsteuer-Anderungsver-                     ,,9a. Stillgeld, das der Arbeitgeber im Um-\nordnung vom 5. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 176)                        fang des § 13 Abs. 5 des Mutterschutz-\nwird wie folgt geändert und ergänzt:                                        gesetzes vom 24. Januar 1952 (Bundes-\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                            gesetzbl. I S. 69) einer Arbeitnehmerin\na) Die bisherige Ziffer 3 wird gestrichen. An                          gewährt, die Stillgeld aus der gesetz-\nihre Stelle tritt die folgende Ziffer 3:                            lichen Krankenversicherung nicht er-\nhält;\".\n,,3. bei Angehörigen des Bundesgrenzsdrnt-\nzes, der Bereitschaftspolizei der Länder            d)  In der Ziffer 10 erhält Satz 1 die folgende\nund der Vollzugspolizei der Länder und                Fassung:\nGemeinden und bei Vollzugsbeamten der                  ,, Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwen-\nKriminalpolizei des Bundes, der Länder                dungen) des Arbeitgebers an seine Arbeit-\nund Gemeinden                                         nehmer, soweit sie im einzelnen Fall insge-\na) der Geldwert der ihnen aus Dienst-                  samt 100 Deutscl:ie Mark nicht übersteigen.\"\nbeständen überlassenen Dienstklei-              e) Die Ziffer 11 wird gestrichen.\ndung,                                           f)  An die Stelle der bisherigen Ziffer 11 treten\nb) Einkleidungsbeihilfen     und    Abnut-             die folgenden Ziffern 11 und 12:\nzungsentschädigungen für die Dienst-                 \"11. Entschädigungen auf Grund des Kriegs-\nkleidung der zum Tragen oder Bereit-                       gef angenenen tschädigungsgesetzes vom\nhalten von Dienstkleidung Verpflichte-                     30. Januar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5)\nten und für dienstlich notwendige Klei-                    in der Fassung des Gesetzes zur .Ände-\ndungsstücke der Vollzugsbeamten der                        rung des Kriegsgefangenenentschädi-\nKriminalpolizei,\ngungsgesetzes vom 12. Juni 1954 (Bun-\nc) Verpflegungs- und Beköstigungszu-                          desgesetzbl. I S. 143);\nschüsse und der Geldwert der im Ein-\n12. Kindergeld, das auf Grund des Kinder-\nsatz unentgeltlich abgegebenen Ver-\ngeldgesetzes vom 13. November 1954\npflegung,\n(Bundesgesetzbl. I S. 333) gezahlt wird,\nd) der Geldwert der freien ärztlichen Be-\nsowie die in § 11 des Kindergeldanpas-\nhandlung, der freien Krankenhaus-\nsungsgesetzes vom 7. Januar 1955 (Bun-\npflege, des freien Gebrauchs von Kur-\ndesgesetzbl. I S. 17) bezeichneten Lei-\nund Heilmitteln und der freien ärzt-                                11\nstungen.\nlichen Behandlung erkrankter Ehe-\nfrauen und unterhaltsberechtigter Kin-       2. § 7 wird wie folgt geändert:\nder;\".                                           a) In Absatz 4 werden hinter den Worten „Ab-\nb) Die Ziffer 5 erhält die folgende Fassung:                     sätze 5 bis 9\" die Worte „und des § 8 a Abs. 1\n„5. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und                   und 3\" eingefügt.\nLeistungen im Heilverfahren, die auf               b) In Absatz 5 wird der Hinweis ,,(Absatz 6\nGrund gesetzlicher Vorschriften zur Wie-                Satz 3) durch den Hinweis ,, (Absatz 6 Ziff. 2\n11\ndergutmachung       nationalsozialistischen             und 3) ersetzt.\n11","536                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nc) Absatz 6 erhält die folgende Fassung:                5. § 12 wird wie folgt geändert:\n\"(6) Die Steuerklasse II ist, wenn keine            a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\nKinderermäßigung (Absatz 7) zu vermerken                      .,(1) Die Gemeindebehörde hat über Lohn-\nist, zu bescheinigen                                       steuerkarten, die sie ausschreibt, nachdem\n1. bei verheirateten Arbeitnehmern;               sie die Urlisten oder die Haushaltslisten ( § 9\ndas gilt auch, wenn die Ehegatten              Abs. 2) oder das Verzeichnis der ausge-\ndauernd getrennt leben,                        schriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 3) an\n2. bei unverheirateten Arbeitnehmern;             das Finanzamt abgeliefert hat, ein Verzeich-\ndie das 55. Lebensjahr vollendet               nis der nachträglich ausgeschriebenen Lohn-\nhaben,                                         steuerkarten zu führen, das dem in § 9 Abs. 3\n3. bei verwitweten Arbeitnehmern, die             vorgeschriebenen Verzeichnis entspricht.•\nvor dem 1. Januar 1905 geboren             b) In Absatz 2 werden hinter dem Wort \"(Ur-\nsind und bei Ablauf des Kalender-              kartei)\" die Worte „oder der Haushalts-\njahrs 1954 verwitwet waren.•                   listen oder des Verzeichnisses der ausge-\n3. In § 8 erhalten die Absätze 1 und 2 die folgende               schriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 2\nFassung:                                                       und 3) • eingefügt.\n.,(1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpfHchtigen          6. § 18 wird wie folgt geändert:\nArbeitnehmer (§ 1 Abs. 1) steht, vorbehaltlich             a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Wor-\nder Vorschrift des § 8a Abs. 1, für Kinder, die                ten „so ist\" die Worte .,vorbehaltlich der\ndas 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,                 Vorschrift des § 8 a, • eingefügt.\nKinderermäßigung zu, und zwar auch dann,                   b) In Absatz 2 werden hinter den Worten .so\nwenn die Kinder eigene Einkünfte beziehen.                     ist\" die Worte .,,vorbehaltlich der Vorschrift\n(2) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen                  des § 8 a, • eingefügt.\nArbeitnehmer (§ 1 Abs. 1) wird, vorbehaltlich\n7. In§ 18a erhält der Absatz 1 folgende Fassung:.\nder Vorschrift des § 8a Abs. 1, auf Antrag\nKinderermäßigung gewährt für Kinder, die das                  .(1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeit-\n18. Lebensjahr vollendet, aber das 25. Lebens-             nehmers geändert (§ 17) oder ergänzt (§ 18), so\njahr noch nicht vollendet haben, wenn sie auf              ist der Zeitpunkt einzutragen, von dem an die\nKosten des Arbeitnehmers unterhalten und für               Änderung oder Ergänzung gilt. Als Zeitpunkt\neinen Beruf ausgebildet werden.\"                           kommt, vorbehaltlich der Vorschrift des § 8 a\n.t\\bs. 2 letzter Satz, der Tag in Betracht, an dem\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                               alle Voraussetzungen für die Änderung oder\na) In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.            die Ergänzung der Lohnsteuerkarte erstmalig\nb) Es wird der folgende Absatz 3 eingefügt:                vorhanden waren. Es darf jedoch kein Tag ein-\n.(3) Wird eine Urliste (UrkaTtei) oder eine         getragen werden, der vor dem Beginn des\nHaushaltsliste nicht geführt, so hat die Ge-           Kalenderjahrs liegt, für das die Lohnsteuer-\nmeindebehörde über die von ihr ausge-                  karte ausgeschrieben ist. Das Finanzamt hat bei\nschriebenen Lohnsteuerkarten ein Verzeich-             einer Ergänzung (§ 18 Abs. 2) auf der Lohn-\nnis zu führen, das folgende Spalten enthalten          steuerkarte zu vermerken, daß die Ergänzung\nmuß:                                                   auf Widerruf erfolgt.\"\n1. Laufende Nummer,                           8. §  19 erhält die folgende Fassung:\n2. Name, Vorname, Stand, Wohnort                                         .,§ 19\n(Wohnung), Geburtsdatum des Ar-\nbeitnehmers,                                  Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte\n(§ 42 EStG)\n3. Steuerklasse und Zahl der Kinder\nunter 18 Jahren,                                 In den Fällen des § 17 Abs. 2 und des § 18\n4. Familienstand (ledig, verheiratet, ver-        hat die danach zuständige Behörde dafür zu\nwitwet, geschieden),                          sorgen, daß die Änderung in der Urliste (Ur-\nkartei) oder Haushaltsliste (§ 9 Abs. 2) oder in\n5. Zugehörigkeit des Arbeitnehmers und\ndem Verzeichnis der ausgeschriebenen Lohn-\nseines Ehegatten zu einer Religions-\nsteuerkarten (§ 9 Abs. 3) vermerkt wird. Zu\ngemeinschaft (Religionsgesellschaft),\ndiesem Zweck. hat\n6. Tag der Ausschreibung der Lohn-\n1. die Gemeindebehörde, wenn die bezeich-\nsteuerkarte,\nneten Unterlagen bereits an das Finanz-\n7. Bemerkungen.                                          amt abgeliefert sind, diesem eine von ihr\nDa\" Verzeichnis ist dem Finanzamt späte-                      vorgenommene Änderung der Lohnsteuer-\nstens am 1. Dezember einzusenden.•                            karte zum Vermerk in den Unterlagen mit-\nc) Es wird der folgende Absatz 4 eingefügt:                       zuteilen,\n.(4) Der Tag der Ausschreibung der Lohn-               2. das Finanzamt, wenn die bezeichneten\nsteuerkarte ist auf der Lohnsteuerkarte zu                    Unterlagen bei ihm noch nicht eingegan-\nvermerken.•                                                   gen sind, eine von ihm vorgenommene\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. Im                       Änderung nach Eingang der Unterlagen\nzweiten Satz des nunmehrigen Absatzes 5                        in diesen nachzutragen.\nwerden die Worte „Absätzen 1 und 2\" durch               Die Vorschrift in § 9 Abs. 5 Satz 2 ist entspre-\ndie Worte „Absätzen 1 bis 3\" ersetzt.                  chend anzuwenden.•","Nr. 30...!...... Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 195.:,                        531\n9. § 20 wird wie folgt geändert:                                                  begonnen haben, gelten die entspre-\na} Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:                                chenden Vorschriften der Einkommen-\nsteuer-Durchführungsverordnung;\n„ Werbungskosten\n(§§ 7c, 9, 12, 41 EStG)u.                               2. Beiträge und Versicherungsprämien zu\nKranken-, Unfall- und Haftpflid.tver-\nb} Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\nsicherungen, zu den gesetzlichen\n.(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß                                  Rentenversicherungen und der Ar-\ndie Werbungskosten (Absatz 2), die beim                                   beitslosenversicherung, zu Versi<he-\nArbeitslohn zu berücksichtigen sind, 312                                  rungen auf den Lebens- oder Todes-\nDeutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen,                                fall und zu Witwen-, Waisen-, Versor-\nso hat das für seinen Wohnsitz zuständige                                 gungs- und Sterbekassen. Beiträge und\nFinanzamt den übersteigenden Betrag auf                                   Versicherungsprämien an solche Ver-\nder Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu ver-                                sicherungsunternehmen, die weder\nmerken. Bei dem Antrag hat der Arbeit-                                    ihre Ges<häftsleitung noch ihren Sitz\nnehmer nachzuweisen oder, falls das nicht                                 im Inland haben, sind nur dann zu be-\nmöglich ist, glaubhaft zu machen, wieviel                                 rücksichtigen, wenn diesen Unter-\nWerbungskosten ihm voraussichtlich im Ka-                                 nehmen die Erlaubnis zum Geschäfts-\nlenderjahr erwachsen werden. u                                            betrieb im Inland erteilt ist. Für die\nc) In Absatz 2 erhält die Ziffer 5 die folgende                               Anzeigepflichten des Versicherungs-\nFassung:                                                                  unternehmens und des Arbeitnehmers\n.5. der nach § 7 c Ab'!i. 2 des Einkommen-                                gelten die entsprechenden Vorschrif-\nsteuergesetzes wegen der Hingabe eines                              ten der Einkommensteuer-Durchfüh-\nunverzinslichen Darlehens zur Förde-                                 rungsverordnung. Die Vorschriften des\nrung des Baus von Wohnungen wie                                      § 20 Abs. 3 a Sätze 1 bis 3 der\nWerbungskosten abzuziehende Betrag.                                  Lohnsteuer - Durchführungsverordnung\nWird das Darlehen während der Lauf-                                  (LStDV 1954) in der Fassung vom\nzeit über die Tilgungsbeträge hinaus                                 10. November 1953 (Bundesgesetzbl. I\nzurückgezahlt oder innerhalb von zehn                               S. 1524) sind weiter anzuwenden,\nJahren nach der Hingabe abgetreten, so                               wenn die Beiträge und Versi<herungs-\nhat der Arbeitnehmer das dem Finanz-                                 prämien auf Grund von nach dem\namt zum Zweck der Nachversteuerung                                   31. Mai 1953 und vor dem 1. Januar\n(§ 28 a Abs. 1 Ziff. 2) unverzüglich mit-                            1955 abgeschlossenen Verträgen gelei-     ,J\nzuteilen. u                                                          stet werden;                               1\nd} Die Absätze 3, 3 a und 4 bis 6 werden ge-                               3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlan-        j'\nstrichen.                                                                  gung von Baudarlehen. Beiträge an\n10. Es wird der folgende § 20a eingefügt:                                          Bausparkassen, die weder ihre Ge-         -~\n.§ 20a                                              schäftsleitung noch ihren Sitz im In-\nland haben, sind nur dann abzugs-\nSonderausgaben\nfähig, wenn diesen Unternehmen die\n(§§ 10, 10b, 12, 41, 52 Abs. 7, 8 EStG}                               Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im In-    .~\n(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die                                   land erteilt ist. Für die Anzeigepflich-\nSonderausgaben (Absatz 2) 624 Deutsche Mark                                    ten der Bausparkasse und des Arbeit-\nim Kalenderjahr übersteigen, so hat, vorbehalt-                                nehmers gelten die entsprechenden\nlich der Vorschrift des§ 20c, auf Antrag das für                              Vorschriften der Einkommensteuer-\nseinen Wohnsitz zuständige Finanzamt den                                       Durchführungsverordnung. Die Vor-\nübersteigenden Betrag auf der Lohnsteuerkarte                                  schriften des § 20 Abs. 3 a Sätze 1, 2,\nals steuerfrei zu vermerken. Bei dem Antrag                                   4 und 5 der Lohnsteuer-Durchführungs-\nhat der Arbeitnehmer nachzuweisen oder, falls                                  verordnung (LStDV 1954} in der Fas-\ndas nicht möglich ist, glaubhaft zu machen, wie-                              .sung vom 10. November 1953 (Bun-\nviel Sonderausgaben ihm voraussichtlich im                                    desgesetzbl. I S. 1524) sind weiter an-\nKalenderjahr erwachsen werden.                                                zuwenden, wenn die Beiträge an Bau-\n(2) Sonderausgaben sind die folgenden Auf-                                 sparkassen auf Grund von nach dem\nwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben                                    31. Mai 1953 und vor dem 1. Januar\nnoch Werbungskosten sind:                                                      1955 abgeschlossenen Verträgen ge-\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Ver-                              leistet werden;\npflichtungsgründen beruhende Renten                          4. vor dem 1. Januar 1958 geleistete Bei-\nund dauernde Lasten, die nicht mit                                träge auf Grund von nach dem 31. De-\nEinkünften in wirtschaftlichem Zusam-                             zember 1954 abgeschlossenen Kapital-\nmenhang stehen, die bei der Veranla-                              ansammlungsverträgen       (allgemeine\ngung außer Betracht bleiben. Bei Leib-                            Sparverträge, Sparverträge mit fest-\nrenten kann nur der Anteil abgezogen                              gelegten Sparraten und diesen Ver-\nwerden, der sich aus der im § 22 Ziff. 1                          trägen gleichzustellende Kapitalan-\nBuchstabe a des Einkommensteuerge-                                sammlungsverträge}, wenn die ange-\nsetzes aufgeführten Tabelle ergibt. Für                           sammelten Beträge auf sieben Jahre\nden Abzug des Anteils an Leibrenten,                              festgelegt werden. Der Zeitraum von\ndie vor dem 1. Januar 1955 zu laufen                              sieben Jahren verlängert sich auf zehn","538                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil' I\nJahre, wenn der Arbeitnehmer zur                            fünf um weitere fünf vom Hundert.\nZeit des Vertragsabschlusses das 50.                       Welche Aufwendungen der Förderung\nLebensjahr noch nicht vollendet hat.                       der in Satz 1 bezeichneten Zwecke\nBei Sparverträgen mit festgelegten                         dienen, richtet sich nach den entspre-\nSparraten sind auch die nach dem                           chenden Vorschriften der Einkommen-\n31. Dezember 1957 geleisteten Beiträge                     steuer-Durchführungsverordnung.\nSonderausgaben, wenn mindestens die                (3) Unter Absatz 2 fallen auch Sonderaus-\nerste Einzahlung vor dem 1. Januar              gaben für die nicht dauernd vom Ehemann ge-\n1957 geleistet worden ist. Welche Bei-          trennt lebende Ehefrau und für diejenigen Kin-\nträge als Sonderausgaben anerkannt              der des Arbeitnehmers, für die ihm Kinder-\nwerden, richtet sich nach den entspre-          ermäßigung zusteht oder auf Antrag gewährt\nchenden Vorschriften der Einkommen-             wird.\nsteuer-Durchführungsverordnung. Für                (4) Für Sonderausgaben im Sinn des Ab-\ndie Anzeigepflichten des Kreditinsti-           satzes 2 Ziff. 2 bis 5 gilt folgendes:\ntuts, der Schuldenverwaltung und des\n1. Die Aufwendungen sind zusammen bis\nArbeitnehmers gelten die entsprechen-\nzu einem Jahresbetrag von 800 Deut-\nden Vorschriften der Einkommen-\nsche Mark in voller Höhe als Sonder-\nsteuer-Durchführungsverordnung;\nausgaben zu berücksichtigen. Dieser\n5. Aufwendungen für vor dem 1. Januar                         Betrag erhöht sich um 800 Deutsche\n1955 erstmals erworbene Anteile an                        Mark im Kalenderjahr für die Ehefrau\nBau- und Wohnungsgenossenschaften                         und um je 500 Deutsche Mark für jedes\nund an Verbrauchergenossenschaften                        Kind im Sinn des § 8 Abs. 3, für das dem\n(§ 16 der Einkommensteuer-Durchfüh-                       Arbeitnehmer Kinderermäßigung zu-\nrungsverordnung 1953), die nach dem                       steht oder auf Antrag gewährt wird.\n31. Dezember 1954 laufend un:d der\n2. Bei Arbeitnehmern, die mindestens\nHöhe nach gleichbleibend bis zum Ab-\nvier Monate vor dem Ende des Kalen-\nlauf von drei Jahren nach dem Tag der\nderjahrs das 50. Lebensjahr vollendet\nersten Einzahlung geleistet werden und\nhaben, erhöhen sich die in Ziffer 1 be-\nSparbeträge, die auf Grund eines vor\nzeichneten Beträge von je 800 Deutsche\ndem 1. Januar 1955 abgeschlossenen\nMark auf je 1600 Deutsche Mark und\nSparvertrages mit festgelegten Spar-\nvon je 500 Deutsche Mark auf je 1000\nraten (§§ 20, 21 der Einkommensteuer-\nDeutsche Mark, wenn in dem Einkom-\nDurchführungsverordnung 1953) nach\nmen überwiegend Einkünfte aus selb-\ndem 31. Dezember 1954 geleistet wer-\nständiger Arbeit oder aus nichtselbstän-\nden. Voraussetzung ist, daß der Arbeit-\ndiger Arbeit enthalten sind oder we~m\nnehmer mindestens die erste Einzah-\ndas steuerpflichtige Vermögen, das sich\nlung vor dem 1. Januar 1955 geleistet\nzu Beginn des Kalenderjahrs auf Grund\nhat und daß die Aufwendungen we-\nder letzten Vermögensteuerveranlagung\nder unmittelbar noch mittelbar in wirt-\ndes Arbeitnehmers ergibt, 40 000 Deut-\nschaftlichem Zusammenhang mit der                         sche Mark nicht übersteigt. Das gilt\nAufnahme eines Kredits stehen. Für die                    nicht bei Arbeitnehmern, die nach dem\nAnzeigepflichten des Kreditinstituts                      31. Dezember 1957 das 50. Lebensjahr\ngelten die Vorschriften des § 24 der                      vollenden. Sätze 1 und 2 sind auch an-\nEinkommensteuer - Durchführungsver-                       wendbar, wenn der Ehegatte des Ar-\nordnung 1953;                                            beitnehmers mindestens vier Monate\n6. Kirchensteuern;                                           vor dem Ende des Kalenderjahrs das\n1. Vermögensteuer;                                           50. Lebensjahr vollendet hat.\n8. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des                  3. Ubersteigen sie die in den Ziffern 1\nLastenausgleichsgesetzes a bzugsfähi-                    und 2 bezeichneten Beträge, so kann\ngen Teile der Vermögensabgabe, der                       der darüber hinausgehende Betrag zur\nHypothekengewinnabgabe und der                           Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 vom\nKreditgewinnabgabe und die nach §216                     Hundert der in den Ziffern 1 und 2 be-\ndes Lastenausgleichsgesetzes abzugs-                     zeichneten Beträge berücksichtigt wer-\nfähigen Beträge an Ubergangsabgabe;                       den.\"\n9. Beiträge, auf Grund der Vorschriften        11. Es wird der folgende § 20 b eingefügt:\ndes Kindergeldgesetzes vom 13. No-\n,,§ 20b\nvember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333);\n10. Ausgaben zur Förderung mildtätiger,                   Abzug ausländischer Einkommensteuer\nkirchlicher, religiöser, wissenschaft-                              (§ 12 EStG)\nlicher und staatspolitisd1er Zwecke und            Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeit-\nder als besonders förderungswürdig              nehmern, die im Ausland zu einer Steuer heran-\nanerkannten gemeinnützigen Zwecke               gezogen werden, die der deutschen Einko~men-\nbis zur Höhe von insgesamt fünf vom             steuer entspricht, kann die auf den Arbeitslohn\nHundert des Arbeitslohns. Für wissen-           entfallende ausländische Steuer in Höhe des\nschaftliche und staatspolitische Zwecke         nachweislich gezahlten Betrags auf Antrag auf\nerhöht sich der Vomhundertsatz von              der Lohnsteuerkarte als steuerfrei vermerkt","Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955                              539\nwerden. Das gilt nicht, soweit die ausländische                           a) bei Sparverträgen mit festgelegten\nSteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Ar-                               Sparraten eine Unterbrechung der\nbeit entfällt, die im Inland ausgeübt oder ver-                               Einzahlungen stattgefunden hat oder\nwertet wird oder worden ist, oder auf Einkünfte,                          b) die Sparbeträge vorzeitig zurückge-\ndie aus inländischen öffe\"ntlichen Kassen ein-                                zahlt werden oder\nschließlich der Kassen der Deutschen Bundes-                              c) festgeschriebene (vinkulierte) oder\nbahn und der Bank deutscher Länder mit Rück-                                   gesperrte Wertpapiere vor Ablauf\nsicht auf ein gegenwärtiges oder früheres                                     der dreijährigen Frist auf den In-\nDienstverhältnis gewährt werden.\"                                             haber gestellt oder auf den Namen\n12. Der bisherige § 20 a wird § 20 c und wie folgt                                eines anderen Berechtigten umge-\ngeändert:                                                                     schrieben oder aus dem Depot ent-\na) Im Einleitungssatz erhält der Text in der                                  nommen werden;\nKlammer die folgende Fassung: ,, (§ 20 a Abs. 2                   6. wenn in den Fällen des § 25 a Abs. 4\nZiff. 5)   11\n•                                                       Satz 2 die Voraussetzungen für die Ein-\nb) In Ziffer 1 wird hinter den Worten „Höchst-                            tragung des steuerfreien Betrags weg-\nbeträge für Sonderausgaben\" der Hinweis                               gefallen sind;\n,, (§ 20 a Abs. 4) eingefügt.\n11\n7. wenn in den Fällen des § 27 Abs. 3\nc) In Ziffer 2 wird hinter den Worten „Höchst-                            auf Grund der vorläufigen Eintragung\nbeträge für Sonderausgaben\" der Hinweis                               zu wenig Lohnsteuer einbehalten wor-\n,, (§ 20 a Abs. 4)\" eingefügt.                                       den ist.\n13. Der bisherige § 20 b wird § 28 a und erhält die                  (2) Für die Berechnung der Nachforderung in\nfolgende Fassung:                                            den Fällen des Absatzes 1 gilt folgendes:\n,,§ 28a                                   1. Wird die Nachforderung im Laufe des\nKalenderjahrs durchgeführt, für das\nNachforderung\nder steuerfreie Betrag auf der Lohn-\nvon Lohnsteuer in bestimmten Fällen\n(§ 7 c Abs. 6, §§ 10, 41, 52 Abs. 8 EStG)\nsteuerkarte eingetragen worden ist, so\nist die Lohnsteuer für die maßgebenden\n(1) Ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein                            Lohnzahlungszeiträume neu zu berech-\nauf der Lohnsteuerkarte eingetragener steuer-                              nen. Wird die Nachforderung nach Ab-\nfreier Betrag berücksichtigt worden, so hat das                            lauf des Kalenderjahrs durchgeführt,\nFinanzamt Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nach                                 so wird, vorbehaltlich der Ziffer 2, die\n§ 46 nachzufordern,\nLohnsteuer für den Arbeitslohn des\n1. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2                            Kalenderjahrs, für das der steuerfreie\nZiff. 2 das Kraftfahrzeug in wesentlich                       B~trag auf der Lohnsteuerkarte einge-\ngeringerem Umfang, als bei der Eintra-                        tragen war, nach der jeweils maßge-\ngung des steuerfreien Betrags ange-                           benden Jahreslohnsteuertabelle ermit-\nnommen, für Fahrten zwischen Woh-                             telt. Der Unterschied zwischen der so\nnung und Arbeitsstätte verwendet wor-                         ermittelten Lohnsteuer und der einbe-\nden ist;                                                      haltenen Lohnsteuer ergibt die Nach-\n2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2                            forderung.\nZiff. 5 das Darlehen während der Lauf-                   2. Abweichend von Ziffer 1 ist im Fall des\nzeit über die Tilgungsbeträge hinaus                          Absatzes 1 Ziff. 2 der gewährte steuer-\nzurückgezahlt oder innerhalb von zehn                         freie Betrag dem Arbeitslohn im Kalen-\nJahren nach der Hingabe abgetreten                            derjahr der Rückzahlung oder Abtre-\nwird. Die entsprechenden Vorschriften                         tung des Darlehens hinzuzurechnen.\nder     Einkommensteuer-Durchführungs-                        Der Unterschied zwischen der so ermit-\nverordnung sind anzuwenden;                                   telten Lohnsteuer und der im bezeich-\n3. wenn einer der Fälle eintritt, in denen                       neten Kalenderjahr einbehaltenen Lohn-\nnach den in § 20 a Abs. 2 Ziff. 2 bis 5                       steuer ergibt die Nachforderung.\nbezeichneten Vorschriften eine Anzeige-\n(3) Die Nachforderung von Lohnsteuer unter-\npflicht an das Finanzamt besteht;\nbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag\n4. soweit bei Versicherungsverträgen und           20 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über-\nbei Bausparverträgen (§ 20 a Abs. 2 und         steigt.   11\n3), die nach dem 31. Mai 1953 und vor\ndem 1. Januar 1955 abgeschlossen wor-       14. In § 21 tritt an die Stelle der Bezeichnung\nden sind, und in den Fällen des § 20 a-         ,, (§ 20 Abs. 3 bis 5)\" die Bezeichnung ,. (§ 20 a\nAbs. 2 Ziff. 5 die Aufwendungen in un-          Abs. 2 bis 4)\" und werden die Worte „der Vor-\n11\nmittelbarem oder mittelbarem wirt-              schrift des § 20 Abs. 1 durch die Worte „der\nschaftlichen Zusammenhang mit der               Vorschriften des § 20 Abs. 1 und des § 20 a\nAufnahme eines Kredits stehen;                  Abs. 1\" ersetzt.\n5. wenn in den Fällen des § 20 a Abs. 2        15. In § 22 tritt an die Stelle der Bezeichnung ,, (§ 20\nZiff. 5 der Arbeitnehmer Beiträge auf           Abs. 3 bis 5)\" die Bezeichnung n (§ 20 a Abs. 2\nGrund von Kapitalansammlungsverträ-             bis 4)\" und werden die Worte „der Vorschriften\ngen geleistet hat oder leistet, die er vor      des § 20 Abs. 1\" durch die Worte „der Vor-\ndem 1. Januar 1955 abgeschlossen hat,           schriften des § 20 Abs. 1 und des § 20 a Abs. 1 \"\nund                                             ersetzt.","540                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n16. In § 26 erhält der Absatz 1 die folgende Fas-\nsung:\n,, (1) Körperbehinderte Arbeitnehmer erhalten\nauf Antrag wegen der Aufwendungen, die ihnen\nunmittelbar wegen ihrer Körperbeschädigung\nerwachsen, einen auf der Lohnsteuerkarte ein-\nzutragenden steuerfreien Pauschbetrag in fol-\ngender Höhe, wenn sie nicht höhere Aufwen-\ndungen nachweisen oder glaubhaft machen\n(§§ 20, 20a, 25):\nBei Erwerbstätigen                 Bei Nichterwerbstätigen\ndavon entfallen auf                  davon entfallen auf\nBei einer Minderung\nGrup-           der Erwerbsfähigkeit um             Jahres-   Wer-     Sonder-      außer-   Jahres- Sonder-     außer-\npe                                                 betrag   bungs-   ausgaben gewöhn- betrag ausgaben gewöhn-\nkosten                  liehe                        liehe\nvom                       vom                                      Belastung                    Belastung\nbis\nHundert                  Hundert\nDM       DM        DM           DM       DM       DM         DM\nl                        2                          3        4           5          6        1         8         9\n1             25 bis ausschließlich     35          360       72          72        216      288        72       216\n2             35 bis ausschließlich     45          480       96          96        288      384        96       288\n3             45 bis ausschließlich     55          600      120        120         360      480       120       360\n4             55 bis ausschließlich     65          720      144        144         432      576       144       432\n5             65 bis ausschließlich     75          840      168        168         504      672       168       504\n6             75 bis ausschließlich     85          960      192        192         576      768       192       576\n7             85 bis ausschließlich     95         1080      216        216         648      864       216       648\n8             95 bis einschließlich 100            1200      240        240         720      960       240       720\n9           Blinde und besonders pflege-\nbedürftige Körperbeschädigte           3600      720        720        2160     2880       720      2160\"\n17. In§ 26a werden die Worte .der nach§ 7 Abs. 6              20. § 34 wird wie folgt geändert:\nSätze l und 2• durch die Worte „der nach § 7                  a) In Absatz 1 wird die folgende Ziffer 3 an-\nAbs. 6 Ziff. 1• ersetzt.                                         gefügt:\n.3. bei Zahlungen, die sich nicht auf einen\n18. § 31 wird wie folgt geändert:                                           bestimmten Lohnzahlungszeitraum des\na) In Absatz 3 Ziff. 3 erhält der erste Satz die                       Kalenderjahrs beziehen (einmalige Zah-\nfolgende Fassung:                                                    lungen), die Zahlung geleistet wird.•\n,,die gezahlten Bezüge, die nicht zum steuer-             b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\npflichtigen Arbeitslohn gehören (steuerfreie                      • (2) Ist auf der Lohnsteuerkarte bei unver-\nBezüge), mit Ausnahme der Trinkgelder (§ 4                    heirateten Arbeitnehmern die Steuerklasse I\nZiff. 4), wenn anzunehmen ist, daß die Trink-                 bescheinigt, so hat der Arbeitgeber - ab-\ngelder 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr                      weichend von Absatz 1 - von dem Lohn-\nnicht übersteigen.•                                           zahlungszeitraum an, in den der Tag nach\nb) In Absatz 5 werden die Worte „140 Deutsche                    der Vollendung des 55. Lebensjahrs durch\nMark monatlich (32 Deutsche Mark wöchent-                     den Arbeitnehmer fällt, die Steuerklasse II\nlich, 5 Deutsche Mark täglich, 3 Deutsche                     anzuwenden.•\nMark halbtäglich)• durch die Worte „156\nDeutsche Mark monatlich (36 Deutsche Mark             21. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nwöchentlich, 6 Deutsche Mark täglich, 3 Deut-\na) Im zweiten Satz wird in der Klammer hinter\nsche Mark halbtäglich)• ersetzt.\n.a • eingefügt „8 a, •.                        .\n19. In § 32 Abs. 1 erhält der zweite Satz die fol-                 b) Im dritten Satz werden hinter dem Wort „be-\ngende Fassung:                                                   rechtigt\" die Worte .im Fall des§ 8a Abs. 2\nverpflichtet,• eingefügt.\n.Sie berechnet sich nach der dem Einkommen-\nsteuergesetz als Anlage 2 beigefügten Jahres-\nlohnsteuertabelle, in der für Werbungskosten             22. § 40 wird wie folgt geändert:\nein Pauschbetrag von 312 Deutsche Mark und                    a) In Absatz 4 Satz 2 wird der Hinweis auf\nfür Sonderausgaben ein Pauschbetrag von 624                       .§§ 25, 25 a und 26\" durch den Hinweis auf\nDeutsche Mark berücksichtigt sind.•                               .§§ 25, 25 a, 25 b, 26 und 26 a\" ersetzt.","Nr. 30--Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955                          541\nb) In Absatz 5 werden die Worte „ausgenom-               geber hat unter Angabe des Orts der Betrieb-\nmen Absatz 4 Satz 2\" durch die Worte „mit            stätte (§ 43)\" ersetzt.\nAusnahme des Verbots der Anwendung der\n§§ 25, 25 a, 26 und 26 a (Absatz 4 Satz 2)\"\nund die Worte „im Bundesgebiet\" jeweils                                    § 2\ndurch die Worte „im Geltungsbereich des                           Anwendungszeitraum\nGrundgesetzes oder in Berlin (West)\" ersetzt.\nDie Vorschriften des § 1 gelten ab 1. Januar 1955.\n23. In § 44 Abs. 1 erhält der letzte Satz die folgende   Sie sind erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden,\nFassung:                                             der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,\n,,Für die Lohnsteueranmeldung sind die amt-          der nach dem 31. Dezember 1954 endet. Bei son-\nlichen Vordrucke zu verwenden, die den Arbeit-       stigen, insbesondere einmaligen Bezügen sind sie\ngebern auf Antrag durch das Finanzamt kosten-        erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden, der dem\nlos geliefert werden.\"                               Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1954 zufließt.\n24. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Hinter der Ziffer 3 werden die folgenden                                    § 3\nZiffern 3 a und 3 b eingefügt:                                  Geltung im Land Berlin\n,,3a. wenn die Voraussetzungen für die Nach-        Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nforderung zu wenig entrichteter Lohn-      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nsteuer nach § 8 a Abs. 4 vorliegen,        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des\n3b. wenn in den in § 26 Abs. 3 Satz 2 oder     Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. De-\nin § 32 a Abs. 2 des Einkommensteuer-      zember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) auch im Land\ngesetzes bezeichneten Fällen Lohnsteuer    Berlin.\nnachzufordern ist,\".\nb) In Ziffer 4 wird der Hinweis auf ,,§ 20b\"                                    § 4\ndurch den Hinweis auf ,,§ 28 a\" ersetzt.                              Inkrafttreten\n25. In § 47 Abs. 1 werden die Eingangsworte „der            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nArbeitgeber hat\" durch die Worte „der Arbeit-        kündung in Kraft.\nBonn, den 27. August 1955.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}