{"id":"bgbl1-1955-30-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":30,"date":"1955-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_30.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen","law_date":"1955-08-26T00:00:00Z","page":534,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["534                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nBekanntmadlung der Neufassung\nder Verordnung über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen.\nVom 26. August 1955.\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-          Anderungsverordnungen vom 16. Oktober 1948\ngesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954              (WiGBl. S. 181) und vom 26. August 1955 (Bundes-\n(Bundesgesetzbl. I S. 441) wird nachstehend der            gesetzbl. I S. 533) ergibt.\nWortlaut der Verordnung über den Steuerabzug\nvon Aufsichtsratsvergütungen vom 31. März 1939             Bonn, den 26. August 1955.\n(Reichsgesetzbl. I S. 691) in der nunmehr geltenden\nFassung bekanntgegeben, wie sie sich aus dem                     Der Bundesminister der Finanzen\nArtikel VII des Kontrollratsgesetzes Nr: 12 und den                               Schäffer\nVerordnung zur Durdlführung des Steuerabzugs von Aufsidltsratsvergütungen\nIn der Fassung vom 26. August 1955\n(AufsStDV).\n§ 1                                                      § 4\n(1) Inländische Aktiengesellschaften, Kommandit-          Steuerschuldner ist beim Steuerabzug von Auf-\ngesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Ge-         sichtsratsvergütungen das Aufsichtsratsmitglied. Das\nsellschaften mit beschränkter Haftung und sonstige         Unternehmen haftet aber für die Einbehaltung und\nKapitalgesellschaften, Genossenschaften und Per-           Abführung der Steuern. Das Aufsichtsratsmitglied\nsonenvereinigungen des privaten und des öffent-           (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen,\nlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als        1. wenn das Unternehmen die Aufsichtsratsver-\nUnternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, ·und                 gütung nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder\nähnliche Unternehmen haben von Vergütungen                   2. wenn das Aufsichtsratsmitglied weiß, daß das\njeder Art, die sie an die zur Dberwachung der Ge-                Unternehmen die einbehaltenen Steuern nicht\nschäftsführung bestimmten Personen, insbesondere                 vorschriftsmäßig abgeführt hat (§ 5 Abs. 3) und\nan Mitglieder des Aufsichtsrats, des Grubenvor-                  dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.\nstands, des Gewerkschaftsrats, des Verwaltungsrats\n(Aufsichtsratsmitglieder) gewähren (Aufsichtsrats-\nvergütungen), einen Steuerabzug in Höhe der in § 3                                    § 5\nbezeichneten Hundertsätze für Rechnung des Auf-\n(1) Das Unternehmen hat den Steuerabzug in dem\nsichtsratsmitglieds vorzunehmen.\nZeitpunkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsrats-\n(2) Inländisch sind solche Unternehmen, die ihre       vergütung dem Aufsichtsratsmitglied zufließt. Das\nGeschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.         Unternehmen hat den Steuerabzug auch dann vor-\n(3) Ein Steuerabzug nach dieser Verordnung ist         zunehmen, wenn das Aufsichtsrats,nitglied die Auf-\nnicht vorzunehmen, wenn die Vergütung für das             sichtsratsvergütung nicht einfordert.\neinzelne Aufsichtsratsmitglied den Jahresbetrag von          (2) Das Unternehmen hat dem für seine Einkom-\neinhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.                menbesteuerung zuständigen Finanzamt innerhalb\neiner Woche nach dem Zeitpunkt, in dem die Auf-\n§ 2                           sichtsratsvergütung dem Aufsichtsratsmitglied zu-\n(1) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag        geflossen ist, eine Anmeldung zu übersenden. Die\nder Aufsichtsratsvergütungen ohne jeden Abzug.            Anmeldung muß von. einem zur Vertretung des\nWerden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtaus-              Unternehmens Berechtigten unterschrieben sein.\nlagen) besonders gewährt, so gehören sie zu den           Vordrucke zu Anmeldungen werden den Unterneh-\nAufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die        men auf Antrag vom Finanzamt kostenlos gelie-\ntatsächlichen Auslagen übersteigen.                        fert.\n(2) Die Aufsichtsratsvergütungen unterliegen dem          (3) Das    Unternehmen hat die einbehaltenen\nSteuerabzug ohne Rücksicht darauf, ob das Auf-             Steuern unter der Bezeichnung „Steuerabzug von\nsichtsratsmitglied verpflichtet ist, sie an eine andere   Aufsichtsratsvergütungen\" innerhalb der im Ab-\nStelle abzuführen.                                         satz 2 bezeichneten Frist an das Finanzamt (Finanz-\nk~sse) abzuführen.\n§  3\nDer Steuerabzug beträgt\n40    v. H. der Aufsichtsratsvergütung, wenn der                                  § 6\nEmpfänger die Steuer trägt,                   (1) Das Unternehmen hat die Aufsichtsratsver-\n66,66 v. H. des an das Aufsichtsratsmitglied tat-       gütungen besonders aufzuzeichnen. Aus den Auf-\nsächlich ausgezahlten Betrags, wenn        zeichnungen müssen ersichtlich sein: Name und\ndas Unternehmen die Steuer über-           Wohnung des Aufsichtsratsmitglieds, Höhe der Auf-\nnimmt.                                     sichtsratsvergütung, Tag, an dem die Vergütung\ncrre--wurre-,,1\\.usaczen rms .r ersetze.                cn:ena anzuwenaen. -                ----- ----- -------"]}