{"id":"bgbl1-1955-3-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":3,"date":"1955-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1955-01-19T00:00:00Z","page":25,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["25\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1955                      Ausgegeben zu Bon11 am 20. Januar 1955                                                                                                                 Nr. 3\nTag                                                                             Inhalt:                                                                                         Seite\n19. 1. 55     Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . .                                                                  25\n19. 1. 55     Gesetz über die Obernahme einer Bürgschaft oder sonstigen Gewährleistung für eine Anleihe\ndes Landes Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          30\n19. 1. 55     Zehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 31\n13. 1. 55     Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   32\nIn Teil II Nr. 1, ausgegeben am 14. Januar 1955, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über die Wiederanwendung\nvon vier Abkommen über das internationale Privatrecht im Verhältnis zu den Niederlanden. - Bekanntmachung\nüber die Wiederanwendung des Ubereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammen-\nstoß von Schiffen und des Ubereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung und\nBergung in Seenot im Verhältnis zu den Niederlanden. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-\nniederländischer Vorkriegsverträge. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Genfer Protokolls über die\nSchiedsklauseln im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nim Verhältnis zu den Niederlanden. - Dritte Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 13. April\n1953 zur Revision und Erneuerung des Internationalen Weizenabkommens. - Bekanntmachung über die Wieder-\nanwendung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahr-\nzeugen im Verhältnis zu den Niederlanden. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kuba vom 22. März 1954 über die Wiederherstellung gewerblicher\nSchutzrechte und über den Schutz von Herkunftsbezeichnungen. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nFreundschafts- und Handelsvertrages vom 21. April 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich des Jemen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die Beförderung im internationalen Luftverkehr.\nInhaltsverzeichnis 1954.\nDieser Nummer liegen clie zeitliche Ubersicht für den Teil I des Bundesgesetzblattes und die zeitliche Ubersicht über\ndie im Teil II erfolgten Veröffentlichungen sowie das Sachverzeichnis zum Teil I und Teil II des Jahrgangs 1954 bei.\nBeim Binden des Teils I sind die zeitlichen Ubersichten für Teil I und Teil II mit dem Titelblatt am Anfang, das Sach-\nverzeichnis am Ende des Jahrgangs einzufügen.\nDrittes Gesetz\nzur .Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes.\nVom 19. Januar 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                     3. § 18 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                   $\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Während der Heilanstaltpflege, Bade-\nArtikel I                                                                            kur oder Heilstättenbehandlung wird die\nÄnderung von Vorschriften                                                                     Rente weitergezahlt. Dauert die Heilanstalt-\ndes Bundesversorgungsgesetzes                                                                   pflege oder Heilstättenbehandlung länger\nals drei Monate, so wird die Ausgleichsrente\nDas Gesetz über die Versorgung der Opfer des                                                                 nur insoweit laufend ausgezahlt, als der Be-\nKrieges (Bundesversorgungsgesetz) in der Fassung                                                                 schädigte ihrer zur Erfüllung gesetzlicher\nder Bekanntmachung vom 7. August 1953 (Bundes-                                                                   Verpflichtungen oder solcher vertraglicher\ngesetzbl. I S. 866) wird wie folgt geändert und er-                                                            Verpflichtungen, die schon vor dem Beginn\ngänzt:                                                                                                         der Behandlung bestanden haben und von\n1. § 14 Abs. 7 erhält folgende Fassung:                                                                      ihm erfüllt worden sind, bedarf. Diese\nRegelung wird mit dem Ablauf des a·uf\n,, (7) An Stelle der Krankenkassen könne11\nden Beginn der Heilanstaltpflege oder\ndie zuständigen Verwaltungsbehörden die Heil-\nHeilstättenbehandlung folgenden dritten\nanstaltpflege selbst durchführen.\"\nMonats, bei ihrem Beginn am Ersten eines\n2. In § 17 wird Absatz 3 gestrichen.                                                                         Monats mit dem Ablauf des darauffolgen-","26                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nden zweiten Monats wirksam; sie endet mit            7. § 33 wird wie folgt geändert:\ndem Entlassungsmonat. Die einbehaltenen                  a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nBeträge werden nach der Entlassung aus der\n,, (1) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu\nHeilanstalt oder Heilstätte ausgezahlt.\"\ngewähren, als sie zusammen mit dem son-\nb) In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.                  stigen Einkommen folgende Monatsbeträge\n4. § 21 Satz 1 erhält folgende Fassung:                             nicht übersteigt:\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\n„Ersatzansprüche, die auf den Vorschriften des\n§ 10 Abs. 5 und der §§ 20 und 28 beruhen, sind                       um 50 vom Hundert        100 Deutsche Mark,\nvon der Krankenkasse spätestens drei Wochen                          um 60 vom Hundert 105 Deutsche Mark,\nnach dem Beginn der Heilbehandlung (Kranken-                        um 70 vom Hundert         115 Deutsche Mark,\nbehandlung) oder nach der ersten Anweisung                          um 80 vom Hundert         130 Deutsche Mark,\ndes Krankengeldes oder Hausgeldes bei der\num 90 vom Hundert         150 Deutsche Mark,\nzuständigen Verwaltungsbehörde vorläufig an-\nzumelden.\"                                                       bei Erwerbsunfähigkeit 175 Deutsche Mark.\"\nb) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch folgende\n5. § 31 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nFassung ersetzt:\n,, (1) Die Grundrente beträgt monatlich                        ,,Als sonstiges Einkommen gelten auch frei-\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit                          willige Leistungen, die mit Rücksicht auf\num 30 vom Hundert             18 Deutsche Mark,             ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis\num 40 vom Hundert             24 Deutsche Mark,             oder eine frühere selbständige Berufstätig-\nkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistung\num 50 vom Hundert             31 Deutsche Mark,\neiner berufsständischen Organisation laufend\num 60 vom Hundert            43 Deutsche Mark,             gewährt werden, mit dem 20 Deutsche Mark\num 70 vom Hundert            56 Deutsche Mark,             monatlich übersteigenden Betrage. Von Ein-\num 80 vom Hundert            69 Deutsche Mark,             künften aus nichtselbständiger Arbeit im\num 90 vom Hundert            83 Deutsche Mark,             Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommen-\nsteuergesetzes bleiben 60 Deutsche Mark\nbei Erwerbsunfähigkeit             97 Deutsche Mark. u           monatlich und von dem darüber hinaus-\n6. § 32 wird wie folgt geändert:                                    gehenden Betrag drei Zehntel, von Ein-\nkünften aus nichtselbs!ändiger Arbeit im\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nSinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-\n,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt                steuergesetzes 20 Deutsche Mark außer An-\nmonatlich                                                  satz. Das monatliche sonstige Einkommen\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit                   ist auf volle Deutsche Mark nach unten ab-\num 50 vom Hundert         52 Deutsche Mark,             zurunden.\"\num 60 vom Hundert         55 Deutsche Mark,          c) Als Absatz 3 wird eingefügt:\num 70 vom Hundert         65 Deutsche Mark,                 ,, (3) Ist das sonstige Einkommen zahlen-\num 80 vom Hundert         78 Deutsche Mark,             mäßig nicht feststellbar, erscheint aber der\nLebensunterhalt im Sinne des § 32 Abs. 1\num 90 vom Hundert         98 Deutsche Mark,             nicht auf andere Weise sichergestellt, so is.t\nbei Erwerbsunfähigkeit 120 Deutsche Mark.\"                 die Ausgleichsrente abweichend von Ab-\nb) In Absatz 4 wird der Punkt am Schluß                          satz 1 nach den Gesamtverhältnissen zu be-\ndurch ein Komma ersetzt und angefügt:                      messen.\"\n„ sofern für sie kein Anspruch besteht auf              d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\na) KindE~rzulage aus der gesetzlichen Un-           8. Hinter § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:\nfallversicherung in Höhe von mindestens •                                 ,,§ 34a\n25 Deutsche Mark monatlich oder\nSchwerbeschädigte, die Ausgleichsrente be-\nb) Kinderzuschuß in Höhe von 10 Deutsche                ziehen, erhalten für das dritte und jedes weitere\nMark monatlich aus den gesetzlichen               Kind im Sinne des § 2 des Kindergeldgesetzes\nRentenversicherungen (§ 2 Abs. 2 des              ein Kindergeld von monatlich 25 Deutsche\nRentenzulagengesetzes in der Fassung              Mark, sofern für diese Kinder kein Anspruch\ndes § 2 des Kindergeldanpassungs-               . besteht auf\ngesetzes vom 7. Januar 1955 - Bundes-\n1. Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfall-\ngesetzbl. I S. 17) oder\nversicherung oder\nc) Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz                   2. Kinderzuschuß aus den gesetzlichen Ren-\nvom 13. November 1954 (Bundesgesetz-                     tenversicherungen (§ 2 Abs. 2 des Renten-\nblatt I S. 333) oder nach einer Rechts-                 zulagengesetzes in der Fassung des § 2\nverordnung auf Grund des § 34 Abs. 3                    des Kindergeldanpassungsgesetzes) oder\nund 4 des Kindergeldgesetzes oder\n3. Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz\nd) Kindergeld nach dem Dritten Abschnitt                      oder nach einer Rechtsverordnung auf\ndes Kindergeldanpassungsgesetzes oder                    Grund des § 34 Abs. 3 und 4 des Kinder-\ne) Kindergeld nach § 34 a.\"                                   geldgesetzes oder","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1955                                  27\n4. Kindergeld          nach dem '\"'Dritten Abschnitt        b) In Absatz 2 wird der Hinweis ,, (§ 33 Abs. 2\ndes Kindergeldanpassungsgesetzes oder                       Satz 1) gestrichen, die Zahl „134\" durch die\n11\n11\n5. Kinderzuschlag nach dem Besoldungsrecht                       Zahl „150 und die Zahl „95\" durch die Zahl\nzu Dienstbezügen, zum Ubergangsgehalt                       ,, 105\" ersetzt.\nund zu Versorgungs- und ähnlichen Be-                 c) Als Absatz 4 wird eingefügt:\nzügen oder nach dem Tarifrecht für den\n11 {4) § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 findet An-\nöffentlichen Dienst.\"\nwendung, Satz 2 jedoch mit der Maßgabe,\n9. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „175\" durch                    daß von diesen Einkünften bei einem Eltern-\ndie Zahl „200 ersetzt.11\npaar der 20 Deutsche Mark, bei einem Eltern-\nteil der 15 Deutsche Mark monatlich über-\n10. In § 37 Abs. 1 wird die Zahl „75           11\ndurch die           steigende Betrag als sonstiges Einkommen\nZahl „90\" ersetzt.                                                 zu berücksichtigen ist.     11\n11. In § 40 wird die Zahl 11 40\" durch die Zahl „48\"              d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nund die Zahl 1120\" durch die Zahl 11 24\" ersetzt.\n16. § 55 wird wie folgt geändert:\n12. § 41 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Buchstabe b wird der Hinweis\na) In Absatz 3 wird die Zahl 11 60          11\ndurch die            ,,(§ 51 Abs. 2)\" durch ,,{§ 51 Abs. 4)\" ersetzt.\nZahl „70 ersetzt.\n11\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nb) In Absatz 4 wird die Zahl „95 durch die 11\nZahl „ 100 ersetzt; der letzte Satz wird ge-\n11                                             ,,Dies gilt auch, wenn Leistungen nach Buch-\nstrichen.                                                      staben a und b mit entsprechenden Leistun-\ngen nach anderen Gesetzen zusammentref-\nc) Als Absatz 5 wird angefügt:                                     fen, die dieses Gesetz für anwendbar er-\nII (5) § 33 Abs. 2 und 3 findet Anwendung,                klären.\"\nAbsatz 2 jedoch mit folgender Maßgabe:\nEinkünfte im Sinne des Satzes 2 gelten mit             17. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert und er-\ndem 15 Deutsche Mark monatlich überstei-                   gänzt:\ngenden Betrage als sonstiges Einkommen.                   a) In Satz          1 werden nach dem Wort „An-\nVon Einkünften aus nichtselbständiger Ar-                       spruch\" eingefügt die Worte „auf Rente\"\nbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-                   und in Nummer 1 und 2 jeweils die Worte\nkommensteuergesetzes bleiben 40 Deutsche                         „die Versorgung begründenden\" durch das\nMark monatlich und von dem darüber hin-                         Wort „rentenberechtigenden\" ersetzt.\nausgehenden Betrage drei Zehntel, von Ein-\nkünften aus nichtselbständiger Arbeit im                   b) Am Schluß wird folgender Satz angefügt:\nSinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-                      „Der Anspruch auf Heilbehandlung kann\nsteuergesetzes 15 Deutsche Mark monatlich                       nach Ablauf der Frist noch geltend gemacht\naußer Ansatz.        11\nwerden, wenn seine Voraussetzungen (§ 10\nAbs. 2) erst später eingetreten sind.\"\n13. In § 46 wird die Zahl 11 10 durch die Zahl 12\n11\n11\n11\nund die Zahl 1115\" durch die Zahl 11 18\" ersetzt.         18. In § 59 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl 1954 durch\nII\n11\ndie Zahl „ 1956\" ersetzt.\n14. § 47 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird die Zahl 11 26 durch die\n11\n19. In § 60 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß des\nZahl „36 und die Zahl „50\" durch die Zahl\n11\nersten Satzes durch ein Komma ersetzt und an-\n,, 60\" ersetzt.                                           gefügt:\nb) In Absatz 3 wird die Zahl 11 41\" durch die                 „jedoch nicht vor dem Monat der Entlassung\nZahl „46 und die Zahl 1165\" durch die Zahl\n11\naus der Kriegsgefangenschaft oder aus auslän-\n,, 70 ersetzt; der letzte Satz wird gestrichen.\n11\ndischem Gewahrsam.          11\nc) Als Absatz 4 wird angefügt:                            20. Dem § 65 wird als Absatz 3 angefügt:\n(4) § 33 Abs. 2 und 3 findet Anwendung,\n11 (3) Das Recht auf Heilbehandlung (§ 10\nII\nAbsatz 2 jedoch mit folgender Maßgabe:                    Abs. 1 und 2) und auf den Ersatz außergewöhn-\nEinkünfte im Sinne des Satzes 2 gelten mit                 licher Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß\ndem 10 Deutsche Mark monatlich überstei-                  (§ 13 Abs. 4) ruht insoweit, als aus gleicher\ngenden Betrage als sonstiges Einkommen.                   Ursache Ansprüche auf entsprechende Leistun-\nVon Einkünften aus nichtselbständiger Ar-                 gen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge\nbeit bleiben nur solche im Sinhe des § 19                 bestehen.\"\nAbs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes\naußer Ansatz, und zwar 20 Deutsche Mark               21. § 71 a erhält folgende Fassung:\nmonatlich und von dem darüber hinaus-\n,,§ 71 a\ngehenden Betrage drei Zehntel.\"\nHat das Versorgungsamt Ausgleichsrente\n15. § 51 wird wie fÖlgt geändert:                                 oder Elternrente gewährt, so kann es, wenn\na) In Absatz 1 wird die Zahl „84\" durch die                   der Versorgungsberechtigte für dieselbe Zeit\nZahl 11100 und die Zahl „60\" durch die Zahl\n11\nAnsprüche an einen Träger der Sozialversiche-\n11\n\"70 ersetzt.                                              rung, einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn","28                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\noder eine öffentlich-rechtliche Kasse hat, durch     die Erhöhung der Renten in der knappschaftlichen\nschriftliche Anzeige an den Versicherungs-           Rentenversicherung (Grundbetragserhöhungsgesetz)\nträger, den Dienstherrn oder die Kasse be-           vom 17. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 125) wird\nwirken, daß die Ansprüche insoweit auf den           wie folgt geändert:\nKostenträger der Kriegsopferversorgung über-            In § 4 werden im Satz 1 die Worte „den Versor-\ngehen, als sie zu einer Minderung der Aus-\ngungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz\ngleichsrente oder Elternrente führen.\"\nin der Fassung des Änderungsgesetzes vom\n19. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 141)\" ge-\n22. § 78 a wird wie folgt geändert:\nstrichen.\na) In Absatz 1 wird hinter dem Wort „Rente\"\neingefügt: ,,oder Witwenbeihilfe in Höhe\nder Witwenrente (§ 48 Abs. 2) und Ehe-                                   Artikel IV\nfrauen Verschollener (§ 52 Abs. 1) \".                            Änderung von Vorschriften\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    des Kindergeldanpassungsgesetzes\n„Stellt sich heraus, daß der Verschollene           Das Gesetz über die Anpassung der Leistungen\nnoch lebt, so ist die Abfindung insoweit zu-     für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung,\nrückzuzahlen, als sie die Summe der erlo-        in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der\nschenen Versorgungsbezüge übersteigt, die        Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfür-\nbis zur Rückkehr des Verschollenen nach          sorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das\ndiesem Gesetz und dem Gesetz über die            Kindergeldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz -\nUnterhaltsbeihilfe für Angehörige von            KGAG -) vom 7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I\nKriegsgefangenen in der Fassung der Be-          S. 17) wird wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 30. April 1952 (Bundes-\nDer Vierte Abschnitt wird aufgehoben.\ngesetzbl. I S. 262) zu zahlen gewesen wären.\"\n23. In § 81 Abs. 2 wird in Satz 1 das Wort „Ver-                                 Artikel V\nsorgungsbezügen\" durch das Wort „Leistungen\"\nersetzt und nach Satz 1 eingefügt:                                      Ubergangsvorschriften\n„Dies gilt nicht bei Ansprüchen, die aus             1. Soweit der Anspruch auf Rente anerkannt ist\nSchwangerschaft und Niederkunft erwachsen                 oder Rente als Kannleistung oder im Wege des\nsind.\"                                                   Härteausgleichs gewährt wird, werden die Ver-\nsorgungsbezüge von Amts wegen neu festge-\n24. § 89 wird wie folgt geändert:                             stellt. Ist in den Fällen des Artikels I Nr. 16 und\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                  19 die Rente zu mindern oder zu entziehen, so\nwird die Änderung mit dem Ablauf des auf die\nb) Als Absatz 2 wird angefügt:                            Zustellung des Bescheides folgenden Monats\n,, (2) Die oberste Landesbehörde kann in           wirksam.\nFällen, in denen mit Zustimmung des Bun-\ndesministers für Arbeit ein Ausgleich nach       2. Neue Versorgungsansprüche, die sich aus Arti-\nAbsatz 1 allgemein zugelassen worden ist,             kel I Nr. 15, sowie neue Ansprüche auf Aus-\ndie Befugnis zur Gewährung auf nachgeord-             gleichsrente, die sich aus Artikel I Nr. 7, 12 und\nnete Dienststellen übertragen.\"                       14 ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt.\nWird der Antrag bis zum 31. März 1955 gestellt,\nso beginnt die Rente oder Ausgleichsrente mit\ndem 1. Januar 1955, frühestens aber mit dem\nArtikel II\nMonat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.\nÄnderung von Vorschriften\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung           3. Soweit bei der Feststellung der Ausgleichsrente\nund Einkommensgrenze Schwerbeschädigter drei\ndes Bundesversorgungsgesetzes\noder mehr Kinder im Sinne des § 2 des Kinder-\nDas Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung               geldgesetzes berücksichtigt sind, wird das Kin-\ndes Bundesversorgungsgesetzes vom 7. August 1953              dergeld nach Artikel I Nr. 8 von Amts wegen,\n(Bundesgesetzbl. I S. 862) wird wie folgt geändert:            im übrigen nur auf Antrag festgestellt. Wird der\nIn Artikel V Abs. 2 unter Buchstabe a wird die              Antrag bis zum 31. März 1955 gestellt, so be-\nZahl „8\" gestrichen.                                        ginnt das Kindergeld mit dem 1. Januar 1955,\nfrühestens aber mit dem Monat, in dem die Vor-\naussetzungen erfüllt sind.\nArtikel III                        4. Die höhere Pflegezulage nach Artikel I Nr. 9\nÄnderung von Vorschriften                     wird von Amts wegen festgestellt.\ndes Grundbetragserhöhungsgesetzes\n5. Soweit auf Grund des Artikels III Nr. 4 Satz 1\nDas Gesetz über die Erhöhung der Grundbeträge               des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Er-\nin der Rentenversicherung der Arbeiter und der                gänzung des Bundesversorgungsgesetzes vom\nRentenversicherung der Angestellten sowie über                7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 862) auch","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1955                            29\nVersorgungsbezüge, die als Kannleistung oder                          Artikel VII\nim Wege\" des Härteausgleichs gewährt werden,\nAnwendung des Gesetzes auf Berlin\nvon Amts wegen neu festgestellt worden sind,\nbewendet es dabei.                                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nArtikel VI\nBekanntmachung des Wortlautes                                   Ar ti k e 1 VIII\ndes Bundesversorgungsgesetzes\nInkrafttreten\nDer Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt,\ndas Gesetz über die Versorgung der Opfer des           (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nKrieges (Bundesversorgungsgesetz) in der sich aus   kündung in Kraft.\nArtikel I des vorliegenden Gesetzes ergebenden         (2) Abweichend hiervon treten in Kraft Artikel I\nFassung unter neuem Datum bekanntzumachen und       Nr. 5 bis 15, 18, 19, Artikel III, Artikel IV mit Wir-\nhierbei Unstimmigkeiten in der Paragraphenfolge     kung vom 1. Januar 1955, Artikel I Nr. 20 am\nund im Wortlaut zu beseiti9en.                      1. April· 1955.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Januar 1955.\nDer Bundespräsißent\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}