{"id":"bgbl1-1955-29-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":29,"date":"1955-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes","law_date":"1955-08-20T00:00:00Z","page":529,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["529\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1955                   Ausgegeben zu Bonn am. 24. August 1955                                                                       Nr. 29\nTag                                              Inhalt:                                                                           Seite\n20.8.55    Fünftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       529\n19.8.55    Gesetz zur Änderung des .Kapitalverkehrsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  530\n12.8.55    Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der\nPolizeivollzugsbeamten des Bundes ............................................., . . . . . . . . . .                       530\n19.8.55    Achtes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs (Schweineschmalz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        531\n16.8.55    Vierunddreißigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Brauereiauslaufpech) . . . . . . . . . . . .                         532\n22.8.55    Fünfunddreißigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Schweineschmalz) . . . . . . . . . . . . . . .                       532\nIn Teil II Nr. 18, ausgegeben am 23. August 1955, sind veröffentlicht: Gesetz über die Feststellung des Wirtschafts-\nplans des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1955 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1955). - Bekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Ubereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99)\nüber die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft für die Bundesrepublik Deutschland.\nFünftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes.\nVom 20. August 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   (4) Der Staatsangehörige der Vereinten Natio-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        nen, der zugleich Rückerstattungsberechtigter ist,\nhat das Wahlrecht, ob die für ihn insgesamt in\nArtikel 1                             Betracht kommenden Vergünstigungen nach dem\nin Absatz 1 bezeichneten Vertrag oder nach die-\nIm Gesetz über den Lastenausgleich vom\nsem Gesetz auf ihn angewandt werden sollen.\n14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) wird hin-\nter § 56 folgender § 56 a eingefügt:                             (5) Das Finanzamt hat dem Abgabepflichtigen\neine Frist zu bestimmen, innerhalb deren er die-\n,,§ 56a                           sem gegenüber das in den Absätzen 2 bis 4 be-\nBerücksichtigung der                      zeichnete Wahlrecht durch schriftliche Erklärung\nAbgabevergünstigungen nach dem Vertrag                 auszuüben hat. Die Frist beträgt für unbeschränkt\nzur Regelung aus Krieg und Besatzung                 Abgabepflichtige einen Monat und für beschränkt\nentstandener Fragen                       Abgabepflichtige zwei Monate; sie ist eine Aus-\n(1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes kön-            schlußfrist. Gibt der Abgabepflichtige bis zum Ab-\nnen Abgabevergünstigungen nach Artikel 6 des                lauf• der Frist die Erklärung nicht ab, so sind die\nZehnten Teils des Vertrags zur Regelung aus                 Vergünstigungen dieses Gesetzes auf ihn nicht\nKrieg und Besatzung entstandener Fragen in der              anzuwenden. Das Finanzamt hat in der Auffor-\nFassung des Protokolls vom 23. Oktober 1954 über            derung zur Ausübung des Wahlrechts den Ab-\ndie Beendigung des Besatzungsregimes in der                 gabepflichtigen über die Folgen der Unterlassung\neiner Erklärung hinzuweisen; fehlt in einer Auf-\nBundesrepublik Deutschland (Bundesgesetzbl. 1955\nII S. 301, 405) und Vergünstigungen nach den Vor-           forderung dieser Hinweis oder ist er unrichtig\nerteilt, so witd die Frist nicht in Lauf gesetzt.\"\nschriften des § 26 und des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\n1\nund 5 und Satz 2 dieses Gesetzes nur nach Maß-                                             Artikel 2\ngabe der Absätze 2 bis 5 in Anspruch genommen\nwerden.                                                     Dieses Gesetz gilt nicht in Berlin (West).\n(2) Der Staatsangehörige der Vereinten Natio-                                           Artikel 3\nnen hat das Wahlrecht, ob die Vergünstigungen               Dieses Gesetz tritt rückwirkend ab 1. September\nnach dem in Absatz 1 bezeichneten Vertrag oder            1952 in Kraft.\ndie Vergünstigungen nach diesem Gesetz auf ihn\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nangewendet werden sollen. Dasselbe gilt für Ka-\npitalgesellschaften deutschen Rechts, denen wegen        Bonn/Lörrach, den 20. August 1955.\neiner Beteiligung von Staatsangehörigen der Ver-                           Der Bundespräsident\neinten Nationen Abgabevergünstigungen nach                                         Theodor Heuss\ndem in Absatz 1 bezeichneten Vertrag und Ab-                Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\ngab'evergünstigungen nach diesem Gesetz gewährt                                              Blücher                    ·\nwerden können.\nFür den Bundesminister der Finanzen\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rückerstat-               Der Bundesminister für Verkehr\ntungsberechtigte.                                                                          Seebohm"]}