{"id":"bgbl1-1955-28-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":28,"date":"1955-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/28#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_28.pdf#page=12","order":2,"title":"Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen","law_date":"1955-08-17T00:00:00Z","page":524,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["524                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nGesetz\nüber die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen.\nVom 17. August 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              Die Organe setzen sich je zur Hälfte aus Ver-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       tretern der Versicherten und der Arbeitgeber zu-\nsammen. Die Versicherten wählen die Vertreter\nArtikel 1                             der Versicherten, die Arbeitgeber wählen die\nVerbände der gesetzlichen Krankenkassen                   Vertreter der Arbeitgeber. Die Mitglieder der\n(§ 225 der Reichsversicherungsordnung)                Vertreterversammlung werden von den Mitglie-\ndern der Vorstände der Verbandsmitglieder aus\nIm Zweiten Buch der Reichsversicherungsordnung            deren Reihen gewählt. Bei der Bildung der Or-\nSiebenter Abschnitt werden die §§ 414. bis 414e             gane des Bundesverbandes der Betriebskranken-\ndurch die folgenden §§ 414 bfs 414 h ersetzt:               kassen sind die Betriebskrankenkassen der Ver-\n.. § 414                         waltungen und Betriebe des Bundes entsprechend\n(1) Die Krankenkassen in jedem Land bilden            ihrer Mitgliederzahl angemessen zu berücksich-\nLandesverbände, und zwar                                   tigen. Die Zahl der Mitglieder der Organe muß in\neinem angemessenen Verhältnis zur Mitglieder-\ndie Ortskrankenkassen\nzahl und den Aufgaben der Verbände stehen.\nLandesverbände der Ortskrankenkassen,\ndie Landkrankenkassen                                                         § 414b\nLandesverbände der Landkrankenkassen,                (1) Für jeden Verband ist durch die Vertreter-\ndie Betriebskrankenkassen                              versammlung eine Satzung aufzustellen. •Die Sat-\nLandesverbände der Betriebskrankenkassen,         zung wie auch ihre Änderungen bedürfen der\ndie Innungskrankenkassen                               Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die\nLandesverbände der Innungskrankenkassen.          Satzung muß Bestimmungen enthalten über\nName, Bezirk und Sitz des Verbandes,\nDie Krankenkassen gehören vorbehaltlich des\nRechte und Pflichten der Verbandsmit-\nAbsatzes 3 Satz 2 dem Landesverband ihrer Art\nglieder, Zahl und Wahl der Mitglieder der\ndes Landes an, in dem sie ihren Sitz haben.\nOrgane und ihrer Vertreter, Aufbringung\nAndere Träger der Krankenversicherung können\nund Verwaltung der Mittel, Art der Be-\nden Landesverbänden beitreten.\nkanntmachungen, Änderung der Satzung.\n(2) Mit Zustimmung der beteiligten, für die\nSozialversicherung zuständigen obersten Verwal-               (2) Die Satzungen der Landesverbände müssen\ntungsbehörden können sich Verbände der gleichen           Bestimmungen enthalten, nach denen die von den\nKassenart nach Absatz 1 zu einem fü_r mehrere             Bundesverbänden nach § 368 g Abs. 2 Satz 2 ab-\nLänder gemeinsamen Verband zusammenschlie-                geschlossenen Verträge für ihre Mitgliedskassen\nßen.                                                      verbindlich sind.\n(3) Die Landesverbände der einzelnen Kassen-              (3) Für die von den Verbänden besoldeten An-\narfen bilden je einen Bundesverband. Dem Bun-              gestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357\ndesverband der Betriebskrankenkassen gehören              vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stel-\naußerdem die Betriebskrankenkassen der Ver-                lenplan aufgestellt. Die Dienstordnung und der\nwaltungen und Betriebe des Bundes an.                      Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Ver-\n(4) Die Verbände der Krankenkassen sind Kör-          treterversammlung (§ 346) und der Genehmigung\nperschaften des öffentlichen Rechts. Die Landes-           der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde ist\nverbände unterstehen der Aufsicht der für die              insoweit auch für die Aufgaben zuständig, die in\nSozialversicherung zuständigen obersten Verwal-            den §§ 351 bis 357 anderen Versicherungsbehör-\ntungsbehörde des Landes, in dem sie ihren Sitz             den übertragen sind.\nhaben. Die Bundesverbände unterstehen der Auf-                                    § 414c\nsicht des Bundesministers für Arbeit. Die §§ 27 d,\n27 e, 30 bis 32, 34, 115 bis 117 gelten entsprechend.         Der Vorstand wählt den Geschäftsführer; wenn\nder Vorstand es für erforderlich hält, wählt er\n§ 414a                           außerdem einen Stellvertreter. Der Geschäfts-\nBei den Verbänden der Krankenkassen werden            führer und bei Behinderung sein Stellvertreter\nals Organe der Selbstverwaltung je eine Ver-               gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.\ntreterversammlung und ein Vorstand nach näherer\nBestimmung ihrer Satzungen gewählt. In der Ver-                                  § 414d\ntreterversammlung der Landesverbände der Orts-,               Für die Organe und die Geschäftsführer der\nLand-, Betriebs- und Innungskrankenkassen müs-             Verbände gelten § 342 Abs. 1, § 345 Abs. 1 und 2\nsen alle Mitgliedskassen vertreten sein. Umfaßt            und § 346 dieses Gesetzes sowie § 2 Abs. 5 Satz 1,\nder Landesverband mehr als 50 Mitgliedskassen,             Abs. 6, 11 und 12, § 3, § 4 Abs. 7, § 5, § 6 Abs. 1,\nso kann die Satzung Abweichendes bestimmen.                3 und 4, § 7 und § 8 Abs. 4 und 6 des Gesetzes","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1955                        525\nüber die Selbstverwaltung und über Änderungen                             Artikel 2\nvon Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialver-\nsicherung in der Fassung des Gesetzes vom\nVerbände der Ersatzkassen\n13. August 1952 (Bunclesgesetzbl. I S. 427) ent-      Im Zweiten Buch der Reichsversicherungsordnung\nsprechend.                                          Neunter Abschnitt erhält § 525 b folgende Fassung:\n§ 414 e                                              ,,§ 525 b\nDie Landesverbände haben die Aufgaben zu                Der Antrag auf Eintragung in das Vereins-\nerfüllen, die ihnen bundes- oder landesrechtliche      register bedarf der Zustimmung der Aufsichts-\nVorschriften zuweisen. Darüber hinaus haben sie       behörde.\"\nihre Mitgliedskassen zu unterstützen, insbeson-\ndere durch\nArtikel 3\na) Beratung und Unterrichtung,\nb) Sammlung und Aufbereitung von statisti-               Obergangs- und Schlußvorschriften\nschem Material zu Verbandszwecken,\n§ 1\nc) Abschluß und Änderung von Verträgen mit\nanderen Trägern der Sozialversicherung, mit      (1) Die Vereinigung der Verbände der Ortskran-\nVereinigungen oder Verbänden von Heil-        kenkassen e. V., der Bundesverband der Land-\nberufen, mit Kranken- und Heilanstalten       krankenkassen, der Hauptverband der Betriebs-\nsowie mit Lieferanten, wenn sie von der       krankenkassen und der Bundesverband der Innungs-\nMitgliedskasse hierzu bevollmächtigt wor-     krankenkassen werden mit Inkrafttreten dieses\nden sind,                                     Gesetzes Bundesverbände im Sinne des § 414 Abs. 3\nder Reichsversicherungsordnung.\nd) Bestellung oder Benennung der Vertreter\nder Krankenkassen in den Ausschüssen für         (2) Die nach den bisherigen Satzungen bestehen-\ndie Fragen der Krankenversicherung bei den    den Mitgliederversammlungen und Vorstände der\nLandesversicherungsanstalten sowie in be-     in Absatz 1 bezeichneten Zusammenschlüsse gelten\nzirklichen Arbeitsgemeinschaften und ande-    mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als Vertreterver-\nren Ausschüssen,                              sammlungen und Vorstände der Bundesverbände\nim Sinne des § 414 a der Reichsversicherungsord-\ne) Ubernahme der Vertretung gegenüber an-\nnung.\nderen Versicherungsträgern, vor Versiche-\nrungsbehörden und Gerichten,                                            § 2\nf) Förderung der Ausbildung der Verwaltungs-        (1) Die bezirklichen Zusammenschlüsse der Kran-\nanwärter oder Lehrlinge bei den Kranken-      kenkassen mit Ausnahme der Verbände nach § 406\nkassen und der Fortbildung der sonstigen      der Reichsversicherungsordnung werden mit In-\nbei den Krankenkassen Beschäftigten,          krafttreten dieses Gesetzes Landesverbände im\ng) Arbeitstagungen der Geschäftsführer.           Sinne des § 414 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-\nnung. Sie gehören als Mitglieder dem Bundes-\n§ 414f                       verband (§ 1 Abs. 1) an.\nDie Bundesverbände haben die Aufgaben zu er-         (2) Bezirkliche Zusammenschlüsse im Sinne des\nfüllen, die ihnen bundesrechtliche Vorschriften     Absatzes 1, deren Grenzen von denjenigen ab-\nzuweisen. Darüber hinaus haben sie ihre Mit-        weichen, die im § 414 Abs. 1 der Reichsversiche-\nglieder zu unterstützen, vor allem durch            rungsordnung bestimmt sind, bestehen als Landes-\nverbände bis zur Höchstdauer von zwei Jahren\na) deren Beratung und         Unterrichtung auch\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes fort. Uber diesen\ndurch Zeitschriften,\nZeitpunkt hinaus kann die bisherige Abgrenzung\nb) Aufstellung und Auswertung von Statistiken     nur fortbestehen, wenn die für die Sozialversiche-\nzu Verbandszwecken,                           rung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden\nc) Abschluß von Verträgen mit Trägern der        der beteiligten Länder oder des Landes den ent-\nSozialversicherung, soweit sie von den Lan-   sprechenden Beschlüssen der Organe zustimmen\ndesverbänden für deren Bereich dazu be-       (§ 414 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung).\nvollmächtigt werden,\n(3) Die Mitgliederversammlungen und Vorstände\nd) Ubernahme der Vertretung gegenüber an-         der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zusammen-\nderen Versicherungsträgern, vor Versiche-     schlüsse gelten als Organe im Sinne des § 414 a\nrungsbehörden und Gerichten.                  der Reichsversicherungsordnung.\n§ 414 g\n§ 3\nDie Verbände sollen in Fragen der Gesetz-\ngebung und Verwaltung die zuständigen Behör-          Die Organe (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3) beschließen\nden unterstützen.                                   erstmalig innerhalb von sechs Monaten nach In-\nkrafttreten dieses Gesetzes die Satzungen der Bun-\n§ 414h\ndes- und Landesverbände (§ 414 b der Reichsver-\nVor Errichtung, Vereinigung, Auflösung oder       sicherungsordnung). Die Neuwahl der Organe ist\nSchließung von Mitgliedskassen sind die Ver-        innerhalb von drei Monaten nach Genehmigung der\nbände der beteiligten Kassen zu hören.\"             Satzung durchzuführen.","526                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 4                                                        § 5\n(1) Das vorhandene Eigentum an Grundstücken,               Sonstige Vermögensrechte des Reichsverbandes\ndas nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung            der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffent-\nvom 6. September 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 964) mit       lichen Rechts, gehen auf den Bundesverband der\nWirkung vom 1. Oktober 1937 auf den Reichsver-             Ortskrankenkassen über. Forderungen des Reichs-\nband der Ortskrankenkassen, Körperschaft des               verbandes der Ortskrankenkassen, Körperschaft des\nöffentlichen Rechts, übergegangen ist, geht mit In-        öffentlichen Rechts, gegen die Mitglieder erlöschen.\nkrafttreten dieses Gesetzes auf den Landesverband\nüber, der dem Unterverband des Reichsverbandes                                       § 6\nder Ortskrankenkassen e. V. entspricht, der vor dem\nRechtsübergang Eigentümer des Grundstücks war.                Der Reichsverband der Ortskrankenkassen, Kör-\nStimmen die Bereiche des Unterverbandes vor dem            perschaft des öffentlichen Rechts, wird mit Inkraft-\n1. Oktober 1937 und des Landesverbandes nach\ntreten dieses Gesetzes aufgelöst. Mit dem gleichen\n§ 414 der Reichsversicherungsordnung nicht übers\nZeitpunkt erlischt die Treuhandschaft über diejeni-\nein, so geht das Eigentum zu Bruchteilen auf die          gen Vermögensrechte, die nach §§ 4 und 5 auf die\nLandesverbände über, die für den Bereich des              Landesverbände und den Bundesverband der Orts-\nUnterverbandes gebildet werden. Die Höhe des              krankenkassen übergehen.\nEigentumsanteils des einzelnen Landesverbandes\nbestimmt sich in diesen Fällen nach dem Verhältnis                                  § 7\nder Durchschnittszahl der Versicherten im Jahre              ( 1) Die Verbindlichkeiten des Reichsverbandes\n1937 bei den Krankenkassen, die dem Unterver-             der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffent-\nband angehört haben und jetzt dem Landesverband           lichen Rechts, gehen mit Ausnahme der in Absatz 2\nangehören, zu der Durchschnittszahl der Versicher-        bezeichneten auf den Bundesverband der Orts-\nten im Jahre 1937 bei. allen Krankenkassen, die           krankenkassen über. Soweit das vom Bundesver-\ndem Unterverband angehört haben.                          band der Ortskrankenkassen übernommene Ver-\nmögen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht\n(2) Das Eigentum an Grundstücken, das nach              ausreicht, haben die Landesverbände die erforder-\nArtikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 6. September          lichen Mittel anteilig -aufzubringen. Die Höhe des\n1937 (Reichsgesetzbl. I S. 964) vom Reichsverband          Anteils des einzelnen Landesverbandes bestimmt\nder Ortskrankenkassen e. V. auf den Reichsverband          sich in diesem Falle nach dem Verhältnis der letzten\nder Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffent-           Jahresdurchschnittszahl der Versicherten der Kran-\nlichen Rechts, übergegangen ist, sowie das Eigen-          kenkassen des Landesverbandes zu der letzten\ntum an Grundstücken, das in der Zeit vom 1. Okto-         Jahresdurchschnittszahl der Versicherten der Kran-\nber 1937 bis zum 8. Mai 1945 vom Reichsverband             kenkassen aller Landesverbände.\nder Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffent-\nlichen Rechts, durch Rechtsgeschäft oder im Wege              (2) Verbindlichkeiten, die mit einem Grundstück\noder dem Recht an einem solchen in unmittelbarem\nder Zwangsversteigerung erworben worden ist,\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen auf\ngehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den\nBundesverband der Ortskrankenkassen über.                  den Verband über, auf den das Grundstück oder\ndas Recht an einem solchen gemäß § 4 Abs. 1 und 3\n(3) Für sonstige dingliche Rechte an Grund-             übergegangen ist.\nstücken gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.              (3) Durch den Schuldübergang werden, abgesehen\nvon der Änderung in der Person des Schuldners,\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Rechte,         die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine An-\ndie durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf            sprüche gegen einen Bürgen, sowie Seine Rechte\nGrund besonderer Vereinbarungen für übertragbar            aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer\nerklärt sind.                                              sonstigen Sicherheit, nicht berührt; § 418 des Bür-\n(5) Das Eigentum an beweglichen Sachen des              gerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.\nReichsverbandes der Ortskrankenkassen, Körper-\nschaft des öffentlichen Rechts, geht mit dem Inkraft-                                § 8\ntreten dieses Gesetzes auf den Bundesverband der              Streitigkeiten, die sich zwischen Rechtsträgern\nOrtskrankenkassen über; hat jedoch ein Landesver- des öffentlichen Rechts aus der in §§ 4 bis 7 getrof-\nband der Ortskrankenkassen bei Inkrafttreten die- · fenen Regelung der vermögensrechtlichen Verhält-\nses Gesetzes bewegliche Sachen des Reichsverban- nisse erg_eben, entscheidet ein Schiedsgericht. Das\ndes der Ortskrankenkassen, Körperschaft des Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und\nöffentlichen Rechts, im Besitz, so geht das Eigentum zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen er-\nauf ihn über.                                              nennt. Den Vorsitzenden bestimmt der Bundes-\nminister der Justiz. Für das Verfahnm finden die\n(6) Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten die- Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend\nses Gesetzes über die in den Absätzen 1 bis 5 ge- Anwendung.\nnannten Gegenstände getroffen sind, bleiben wirk-                                    § 9\nsam. Sind Grundstücke nach dem 8. Mai 1945 ver-               Soweit das Eigentum an einem Grundstück nach\näußert worden, so steht der Kaufpreis demjenigen § 4 übergeht, genügt zum Nachweis des Ubergangs\nzu, auf den nach den Absätzen 1 und 2 das Eigen- des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine\ntum an den Grundstücken übergehen würde.                   Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. In den Fällen\n- - - ~ - - - -~--·-··","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1955                        527\ndes § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Bescheinigung von       2. §§ 18 bis 21 des Gesetzes über die Wiederher-\nden Aufsichtsbehörden der beteiligten Landesver-           stellung der Selbstverwaltung in der Sozialver-\nbände gemeinsam ausgestellt. Dies gilt für sonstige        sicherung, die Aufsicht über die Versicherungs-\nim Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.             träger, die Errichtung von Verbänden der Ver-\nsicherungsträger und über Änderungen in der\n§ 10                               Unfallversicherung vom 31. Dezember 1948\n(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1949\nGerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus\nAnlaß und in Durchführung der Vorschriften der             s. 29);\n§§ 4 bis 9 entstehen, werden nicht erhoben; bare\nAuslagen bleiben außer Ansatz.                          3. das Gesetz über die Errichtung von Landesver-\nbänden der Krankenkassen im Lande Hessen\n§ 11                               vom 30. Juni 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nfür das Land Hessen S. 81);\nDer Reichsverband der Landkrankenkassen, Kör-\nperschaft des öffentlichen Rechts, der Reichsverband    4. § 15 des Gesetzes über Änderungen in der Sozial-\nder Innungskrankenkassen, Körperschaft des öffent-         versicherung vom 6. Juli 1949 (Regierungsblatt\nlichen Rechts, und der Reichsverband der Betriebs-         für da:s Land Württemberg-Hohenzollern S. 319)1\nkrankenkassen,      Körperschaft    des  öffentlichen\nRechts, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes        5. Artikel   11 der Verordnung Nr. 39 des fran-\naufgelöst. Das Eigentum geht auf die entsprechen-          zösischen Oberbefehlshabers in Deutschland vom\nden Landes- und Bundesverbände über. §§ 4 bis 10           27. April 1946 (Journal Officiel S. 169).\ngelten entsprechend.\n§ 12\nDie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der                            Artikel 4\nTreuhandverwaltung des Reichsverbandes der Orts-\nkrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts,                  Geltung im Land Berlin\nin Koblenz hauptamtlich Beschäftigten treten mit           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nInkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst des         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nBundesverbandes der Ortskrankenkassen in der            1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin\ngleichen Rechtsstellung über, die sie am 8. Mai 1945    mit folgenden Besonderheiten:\nbeim Reichsverband der Ortskrankenkassen, Kör-\na) Die Krankenversicherungsanstalt Berlin gehört\nperschaft des öffentlichen Rechts, innegehabt haben.\ndem Bundesverband der Ortskrankenkassen\nDie bei der Treuhandverwaltung verbrachte Zeit\nmit der Rechtsstellung eines Landesverbandes\ngilt als im öffentlichen Dienst abgeleistet und ist\nan.\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.\nb) § 414 d tritt im Land Berlin erst in Kraft,\n§ 13                                  wenn das Land Berlin das Selbstverwaltungs-\nMit dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes                gesetz übernommen hat.\ntreten die bisherigen bundes- und landesrechtlichen\nVorschriften über das Recht der Krankenkassen-\nverbände außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz                              Artikel 5\nwidersprechen, ins besondere:\n1. § 15 des Landesgesetzes über Änderungen der\nInkrafttreten\nSozialversicherung vom 12. Juli 1949 (Badisches        Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Ver-\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 312);               kündung folgenden Monats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. August 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch","528                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nIn Kürze erscheint:\nGesamlsamverzeimnis zum Bundesgesefzblatf\nJahrgänge 1949 bis 1954\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nDie erste Gesamtübersicht zum Bundesgesetzblatt Teil I und II, ebenso wie\ndie Jahressachverzeichnisse\nalphabetisch nach Stichworten geordnet,\nerleichtert und beschleunigt das Auffinden aller vom Beginn des Erscheinens\ndes Bundesgesetzblattes an bis zum 31. Dezember 1954 verkündeten Gesetze\nund Verordnungen sowie der sonstigen Veröffentlichungen.\nPreis: DM 2,25 einschl Porto und Verpackung\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bun-\ndesgesetzblatt\" Köln 3 99 Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungs-\nabschnitt zu vermerken.\nHerausgeber: De, Bumlcsrninistcr der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas 13undesgesctzblalt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bez 11 g nur durch die Post. Bezugs p r c i s: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)\nEin z e 1 stücke je anqefongene 24 Seiten DM 0,40 (zuZÜ\\Jlich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Slreifba1Hl gerJen\nVoreinsendum1 des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzÜlJlich Versunduebühren."]}