{"id":"bgbl1-1955-28-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":28,"date":"1955-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Kassenarztrecht","law_date":"1955-08-17T00:00:00Z","page":513,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["513\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1955                    Ausgegeben zu Bonn am 19. August 1955                                        Nr. 28\nTag                                               Inhalt:                                            Seite\n11.8.55      Gesetz über Kassenarztrecht                                                                513\n17.8.55     Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen ....... .      524\nGesetz über Änderungen\nvon Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung\nund zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes\n(Gesetz über Kassenarztrecht - GKAR).\nVom 17. August 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             - Soweit sich die folgenden Vorschriften auf Ärzte\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte.\n(2) Die kassenärztliche Versorgung umfaßt die\nArtikel 1                             ärztliche Behandlung. Zu ihr gehören auch die\nAnordnung der Hilfeleistung anderer Personen,\nÄnderungen der Reichsversicherungsordnung                    die Verordnung von Arznei und Heilmitteln und\nvon Krankenhauspflege sowie die Ausstellung\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt               der Bescheinigungen, die die Krankenkassen zur\ngeändert:                                                      Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben be-\nnötigen.\n1. Im Vierten Abschnitt des Zweiten Buches erhält\ndie Uberschrift des Teils VI folgenden Wortlaut:                                  §  368a\n,, VI. Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten,                (1) Um eine ausreichende ärztliche Versorgung\nKrankenhäusern, Apotheken und Hebammen\".                    und die freie Wahl unter einer genügenden Zahl\nvon Ärzten zu gewährleisten, sind im Zulas-\n2. Die §§ 368 bis 369 werden durch die folgenden               sungsbezirk (§ 368 b Abs. 1) in der Regel\n§§ 368 bis 368 q ersetzt:                                           auf je fünfhundert Mitglieder ein Arzt und\nauf je neunhundert Mitglieder ein Zahnarzt\n,,§ 368\nzuzulassen (Verhältniszahl). Bei der Feststellung\n(1) Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen                   der Verhältniszahl werden, soweit es sich um die\n(§ 225) wirken zur Sicherstellung der ärztlichen            gegen Krankheit versicherten Rentner handelt\nVersorgung der Versicherten und ihrer Ange-                 (§ 4 des Gesetzes über die Verbesserung der\nhörigen (kassenärztliche Versorgung) zusammen.              Leistungen in der Rentenversicherung vom\nIhre Beziehungen regeln sich nach den Vor-                  24. Juli 1941 -       Reichsgesetzbl. I S. 443 -),\nschriften der §§ 368 a bis 368 q. Die Regelung              66 2/3 v. H. der Renten angerechnet. Bei der Fest-\nerstreckt sich auf                                          stellung der Verhältniszahlen nach diesem Ge-\ndie Zulassung zur kassenärztlichen Tätig-          setz sind die auf Grund des § 7b des Heim-\nkeit (§§ 368 a bis 368 c),                    kehrerge;etzes in der Fassung des Änderungs-\ngesetzes vom 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\ndie Grundsätze für die kassenärztliche             S. 931), des § 70 des Bundesvertriebenengesetze:\nTätigkeit (§§ 368 d bis 368 f),               vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) und\ndas Vertragswesen und das Schlichtungs-            des § 27 des Bundesergänzungsgesetzes zur Ent-\nwesen (§§ 368g bis 368i),                     schädigung für Opfer der nationalsozialistischen\nVerfolgung vom 18. September 1953 (Bundes-\ndie Bildung von Kassenärztlichen        Ver-       gesetzbl. I S. 1387) als zugelassen geltenden Arzte\neinigungen (§§ 368k bis 368n),                auf die in Satz 1 festgesetzte Verhältniszahl an-\nzurechnen.\ndie Errichtung von Landes- und Bundes-\nausschüssen der Ärzte und Kranken-               (2) Die Zulassung erfolgt für einen oder meh-\nkassen (§§ 368 o bis 368 q).                  rere Orte oder für Ortsteile (Kassenarztsitz).","514                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(3) Um die Zulassung für einen ausgeschriebe-            (2) Die  Zulassungsausschüsse bestehen aus\nnen Kassenarztsitz kann sich jeder Arzt be-               Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in\nwerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder           gleicher Zahl. Die Vertreter der Arzte und deren\nZahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die           Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen\nArztregister werden von den Kassenärztlichen             Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen\nVereinigungen für jeden Zulassungsbezirk ge-              und deren Stellvertreter von den Landesverbän-\nführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt        den der Krankenkassen bestellt. Unter den Ver-\nauf Antrag nach Ableistung einer Vorbereitungs-          tretern der Arzte muß ein in das Arztregister\nzeit, deren Dauer und Art die Zulassungsordnung          eingetragener nichtzugelassener Arzt sein. Die\nbestimmt; die Eintragung berechtigt zur Be-              Mitglieder der Zulassungsausschüsse versehen\nwerbung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.              ihr Amt als Ehrenamt; sie sind an Weisungen\nnicht gebunden. Den Vorsitz führt abwechselnd\n(4) Die Zulassung bewirkt, daß der Kassenarzt\nein Vertreter der Arzte und der Krankenkassen.\nordentliches Mitglied der für seinen Kassenarzt-\nDie Zulassungsausschüsse beschließen mit ein-\nsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung            facher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit\nwird und zur Teilnahme an der kassenärztlichen\ngilt ein Antrag als abgelehnt.\nVersorgung berechtigt und verpflichtet ist; die\nvertraglichen Bestimmungen über die kassenärzt-             (3) Die Geschäfte   der Zulassungsausschüsse\nliche Versorgung (§ 368g) sind für ihn verbind-          werden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen\nlich.                                                    geführt. Die Kosten der Zulassungsausschüsse\nwerden, soweit sie nicht durch Gebühren ge-\n(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zu-\ndeckt sind, je zur Hälfte von den Kassenärzt-\nlassungsausschusses, wenn der Kassenarzt seine\nlichen Vereinigungen und den Landesverbänden\nTätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre\nder Krankenkassen getragen. Die Vorschriften\nAufnahine aber innerhalb einer angemessenen\nder §§ 115 bis 117 gelten entsprechend.\nFrist zu erwarten ist und die Sicherstellung d&\nkassenärztlichen Versorgung eine alsbaldige                  (4) Gegen die Entscheidungen der Zulassungs-\nNeubesetzung der Kassenarztstelle nicht er-              ausschüsse über die Zulassung und über die\nfordert.                                                Entziehung der Zulassung sowie über die Be-\n(6) Die Zulassung kann entzogen werden,              teiligung und den Widerruf der Beteiligung nach\n§ 368 a Abs. 8 können die am Verfahren beteilig-\nwenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht\nmehr vorliegen, der Kassenarzt die kassen-              ten Arzte, die Kassenärztlichen Vereinigungen und\närztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht           die Landesverbände der Krankenkassen binnen\nmehr ausübt oder der Kassenarzt seine kassen-           einem Monat nach Zustellung der Entscheidung\närztlichen Pflichten gröblich verletzt.                 Widerspruch bei dem Berufungsausschuß ein-\nlegen, der Widerspruch bewirkt Aufschub.\n(7) Die Zulassung endet mit dem Tode, nach\nVerzicht oder mit dem Wegzuge des Berechtig-                (5) Der Berufungsausschuß kann die Voll-\nten aus dem Bezirk des ihm zugewiesenen                 ziehung seiner Entscheidung anordnen, wenn er\nKassenarztsitzes.                                       sie im öffentlichen Interesse für geboten hält.\n(8) Die angestellten oder im Beamtenverhält-             (6) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und\nnis stehenden leitenden Krankenhausärzte                die Landesverbände der Krankenkassen er-\n(Chefärzte und Leiter selbständiger Fachabtei-           richten für den Bezirk jeder Kassenärztlichen\nlungen) sind vom Zulassungsausschuß auf ihren            Vereinigung\nAntrag hin für die Dauer ihrer Tätigkeit an dem                 einen Berufungsausschuß für Arzte und\nKrankenhause an der kassenärztlichen Versor-                    einen Berufungsausschuß für Zahnärzte.\ngung auf Uberweisung durch Kassenärzte zu be-\nteiligen, sofern eine Beteiligung notwendig ist,         Nach Bedarf können mehrere Berufungsaus-\num eine ausreichende ärztliche Versorgung der            schüsse für den Bezirk . einer Kassenärztlichen\nVersicherten zu gewährleisten. Voraussetzung             Vereinigung oder es kann ein gemeinsamer Be-\nfür die B~teiligung ist die Eintragung des               rufungsausschuß für die Bezirke mehrerer\nKrankenhausarztes in das Arztregister. Für die           Kassenärztlicher Vereinigungen errichtet werden.\nDauer und den Umfang ihrer Beteiligung haben             Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem\ndiese Arzte die Rechte und Pflichten der Kassen-         Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt\nund aus Vertretern der Arzte und der Kranken-\nlrzte.\nkassen in gleicher Zahl als Beisitzer. Uber den\nVorsitzenden sollen sich die Beisitzer einigen;\n§ 368b                              kommt eine Einigung nicht zustande, so beruft\n(1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in          ihn die für die Sozialversicherung zuständige\nZulassungssachen errichten die Kassenärztlichen          oberste Verwaltungsbehörde im Benehmen mit\nVereinigungen und die Landesverbände der                 den Kassenärztlichen Vereinigungen und den\nKrankenkassen für den Bezirk jeder Kassenärzt-           Landesverbänden der Krankenkassen. Die Vor-\nlichen Vereinigung oder für Teile dieses Be-             schriften des Absatzes 2 Sätze 2 bis 4 und des\nzirks (Zulassungsbezirk)                                 Absatzes 3 gelten entsprechend. Die Berufungs-\neinen Zulassungsausschuß für Arzte und           ausschüsse beschließen mit einfacher Stimmen-\neinen Zulassungsausschuß für Zahnärzte.          mehrheit.","Nr. 28 - Tag der A_usgabe: Bonn, den 19. August 1955                         515\n(7) Das    Verfahren vor den Berufungsaus-                 12. den Umfang der Beteiligung der leiten-\nschüssen gilt als Vorverfahren im Sinne der                       den Krankenhausärzte,\n§§ 79 und 80 des Sozialgerichtsgesetzes vom                   13. die Beteiligung anderer Ärzte in beson-\n3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239).                    deren Fällen.\n(8) Die Aufsicht über die Führung der Ge-              (3) Die Zulassungsordnungen bestimmen, unter\nschäfte der Zulassungsausschüsse und der Be-          welchen Voraussetzungen und in welchem Um-\nrufungsausschüsse (Ausschüsse) führen die für         fange nach den Grundsätzen der Ausübung eines\ndie Sozialversicherung zuständigen obersten           freien Berufes die Kassenärzte Assistenten und\nVerwaltungsbehörden der Länder. Sie berufen           Vertreter in der kassenärztlichen Versorgung\ndie Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen,        beschäftigen dürfen oder die kassenärztliche Tä-\nwenn und solange eine Bestellung durch die            tigkeit gemeinsam ausüben können.\nKassenärztlichen Vereinigungen oder die Landes-\nverbände der Krankenkassen nicht erfolgt.\n§ 368d\n§ 368c                            (1) Es besteht vorbehaltlich der Vorschriften\n(1) Die     Zulassungsordnungen    regeln    das   der Absätze 2 und 3 freie Wahl unter den Kas-\nNähere über die Zulassung. Sie werden vom             senärzten und den Zahnkliniken der Kranken-\nBundesminister für Arbeit nach Beratung mit den       kassen sowie im Uberweisungsfall unter den be-\nBundesausschüssen (§ 368 o) mit Zustimmung des        teiligten Krankenhausärzten (§ 368 a Abs. 8).\nBundesrates als Rechtsverordnung erlassen.            Nichtzugelassene Ärzte dürfen nur in Notfällen\nin Anspruch genommen werden. Die Inanspruch-\n(2) Die Zulassungsordnungen       müssen    Vor-   nahme der Universitäts-Polikliniken und der\nschriften enthalten über                              Eigeneinrichtungen der Krankenkassen richtet\n1. die Feststellung der Verhältniszahl,        sich nach den hierüber abgeschlossenen Verträ-\ngen. Zahl und Umfang der Eigeneinrichtungen\n2. die Bildung und Abgrenzung der Zulas-       dürfen nur auf Grund vertraglicher Vereinbarung\nsungsbezirke,                               vermehrt werden.\n3. die Führung der Arztregister durch die          (2) Wird ohne zwingenden Grund ein anderer\nKassenärztlichen Vereinigungen und die      als einer der nächsterreichbaren Kassenärzte\nFührung von Bundesarztregistern durch       oder beteiligten Krankenhausärzte in Anspruch\ndie Kassenärztlichen Bundesvereinigun-      genommen, so hat der Versicherte die Mehr-\ngen sowie das Recht auf Einsicht in die     kosten zu tragen.\nArztregister und die Registerakten, ins-\nbesondere durch die betroffenen Ärzte           (3) Der Versicherte soll den Kassenarzt und\nund Krankenkassen,                          den beteiligten Krankenhausarzt innerhalb eines\nKalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines\n4. das Verfahren für die Eintragungen in       triftigen Grundes wechseln.\ndie Arztregister,\n(4) Die Ubernahme der Behandlung verpflich-\n5. die Zahl, die Bestellung und die Ab-        tet den Kassenarzt und den beteiligten Arzt dem\nberufung der Mitglieder der Ausschüsse      zu Behandelnden gegenüber zur Sorgfalt nach\nsowie ihrer Stellvertreter, ihre Amts-      den Vorschriften des bürgerlichen Vertrags-\ndauer, ihre Amtsführung und die ihnen       rechts.\nzu gewährende Erstattung der Baraus-\nlagen und Entschädigung für Zeitverlust,\n§ 368 e\n6. die Geschäftsführung der Ausschüsse,\nDer Versicherte hat Anspruch auf die ärztliche\n7. das Verfahren vor den Ausschüssen ent-\nVersorgung, die zur Heilung oder Linderung\nsprechend den Grundsätzen des Vor-          nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweck-\nverfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit,    mäßig und ausreichend ist (§ 182 Abs. 2). Leistun-\n8. die v(~rfahrensgebühren und die Vertei-     gen, die für die Erzielung des Heilerfolges nicht\nlung der Kosten der Ausschüsse auf die      notwendig oder unwirtschaftlich sind, kann der\nbeteiligten Verbände,                       Versicherte nicht beanspruchen, der Kassenarzt\nund der beteiligte Arzt dürfen· sie nicht bewirken\n9. die Bestimmung und die Ausschreibung\nder Kassenarztstellen,                      oder verordnen; die Kasse darf sie nachträglich\nnicht bewilligen.\n10. die Voraussetzungen für die Zulassung\nhinsichtlich der Vorbereitung und der\nEignung zur Ausübung der kassenärzt-                                 § 368f\nlichen Tätigkeit,\n(1) Die Krankenkasse entrichtet für die ge-\n11. die Grundsätze für die Auswahl unter        samte kassenärztliche Versorgung (§ 368) mit be-\nden Bewerbern, wobei in erster Linie die     freiender Wirkung eine Gesamtvergütung an\nberufliche Eignung, das Approbations-       die Kassenärztliche Vereinigung. Die Kassen-\nalter und die Dauer der ärztlichen Tätig-   ärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtver-\nkeit zu berücksichtigen sind,                gütung unter die Kassenärzte. Sie wendet dabei","516                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nden Verteilungsmaßstab an, den sie im Beneh-              sie können dabei von den Vorschriften des Ab-\nmen mit den Verbänden der Krankenkassen fest-             satzes 2 abweichen.\ngesetzt hat. Bei der Verteilung sind Art und                 (5) Für die stationäre Behandlung in Kranken-\nUmfang der Leistungen des Kassenarztes zu-                anstalten (§ 368g Abs. 4), für die ärztliche Be-\ngrunde zu legen; eine Verteilung der Gesamt-             handlung der Rentner und ihrer Angehörigen\nvergütung nur nach der Zahl der Behandlungs-              sowie sonstiger Versicherter, für die der Beitrag\nfälle (Krankenscheine) ist nicht zulässig. Der            nicht nach dem Grundlohn entrichtet wird, sowie\nVerteilungsmaßstab soll zugleich sicherstellen,           für die ärztliche Behandlung solcher Personen,\ndaß eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit              für die die Krankenkassen nach der Vorschrift\ndes Kassenarztes verhütet wird.                           des § 363 a oder nach anderen gesetzlichen Vor-\n(2) Die Höhe der Gesamtvergütung bestimmt              schriften die Gewährung ärztlicher Behandlung\nsich                                                      übernehmen, müssen die Verträge über die kas-\n1. nach der jeweiligen Zahl der Versicher-        senärztliche V ~rsorgung (§ 368 g) besondere Be-\nten und                                        stimmungen über die Vergütung der ärztlichen\nLeistungen enthalten, soweit die Vergütung nicht\n2. nach dem durchschnittlichen Jahres-            unmittelbar durch andere Kostenträger erfolgt.\nbedarf eines Versicherten an kassen-           Die Bundesausschüsse beschließen die erforder-\närztlichen Leistungen (Kopfpauschale).         lichen Richtlinien.\nFür die Ermittlung des Jahresbedarfs\nsind die in einem von den Vertrags-                                   § 368g\nparteien zu vereinbarenden Zeitraum               (1) Die kassenärztliche Versorgung ist im Rah-\n(Ausgangszeitraum) ausgeführten ärzt-          men der gesetzlichen Vorschriften und der Richt-\nlichen Leistungen zugrunde zu legen.           linien der Bundesausschüsse durch schriftliche\nDie wirtschaftliche Lage der Kranken-          Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit\nkasse und die seit der letzten Fest-           den Krankenkassen und ihren Verbänden so zu\nsetzung des Kopfpauschales eingetre-           regeln, daß eine gleichmäßige, ausreichende,\ntene Veränderung der Grundlohnsumme            zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der\nsind angemessen zu berücksichtigen. Das        Kranken gewährleistet ist, und daß die ärzt-\nKopfpauschale wird für jede Kranken-           lichen Leistungen unter Berücksichtigung der\nkasse berechnet und im Gesamtvertrag           wirtschaftlichen Lage der Krankenkassen ange-\n(§ 368g Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3) fest-        messen vergütet werden.\ngesetzt. Der Gesamtvertrag muß Be-\nstimmungen enthalten über die Anpas-              (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen schlie-\nsung des Kopfpauschales an eine wäh-            ßen mit den Krankenkassen Gesamtverträge über\nrend der Laufzeit des Vertrages eintre-        die kassenärztliche Versorgung. Den allgemeinen\ntende Vermehrung oder Verminderung             Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die Kas-\nder kassenärztlichen Leistungen und an         senärztlichen Bundesvereinigungen mit den Bun-\ndie wirtschaftlichen Verhältnisse der          desverbänden der Krankenkassen in Mantelver-\nKrankenkasse sowie über die Anpassung         trägen (Bundesmantelverträge}. Die Bundes-\nan die Grundlohnsumme. Die Verände-            mantelverträge können nach Maßgabe bezirk-\nrungen sind nachzuweisen. In den Bun-          licher Bedürfnisse durch Vereinbarungen der\ndesmantelverträgen (§ 368 g Abs. 2             Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landes-\nSatz 2) können weitere Grundsätze und          verbänden der Krankenkassen ergänzt werden\nRichtlinien über die Festsetzung und die       (Landesmantelverträge).\nAnpassung des Kopfpauschales aufge-               (3) Gesamtverträge mit Krankenkassen, deren\nstellt werden (Vergütungsabkommen).             Bereich sich über den Bereich einer Kassenärzt-\n(3) Abweichend von den Vorschriften des Ab-           lichen Vereinigung hinaus erstreckt, werden von\nsatzes 2 kann im Gesamtvertrag vereinbart wer-           den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ge-\nden, daß die Gesamtvergütung nach einem Fall-             schlossen; sie können den Abschluß den beteilig-\npauschale oder nach Einzelleistungen oder nach·            ten Kassenärztlichen Vereinigungen übertragen.\neinem System berechnet wird, das sich aus der                (4) Die ärztliche Behandlung bei Krankenhaus-\nVerbindung mehrerer Berechnungsarten ergibt.              pflege (stationäre Behandlung in Krankenhäu-\nsern) ist nur insoweit Gegenstand der Verträge\n(4) Im Gesamtvertrag kann vereinbart werden,\nüber die kassenärztliche Versorgung, als sie\ndaß die Vergütung ärztlicher Sachleistungen, die\ndurch Kassenärzte erfolgt und ihre Vergütung\nnicht von Kassenärzten ausgeführt werden, nicht\nnicht durch das Krankenhaus aus dem Pflegesatz\nin die Gesamtvergütung einbezogen wird. Die\nabgegolten wird.\nVergütung ärztlicher Sachleistungen und zahn-\närztlicher Behandlung, die in Eigeneinrichtungen             (5) Zur Förderung einer vertrauensvollen Zu-\nder Krankenkassen oder ihrer Verbände ausge-              sammenarbeit in der Durchführung der Verträge,\nführt werden, soll in der Regel nicht in die Ge-          zur Vorbereitung der Anpassung laufender Ver-\nsamtvergütung einbezogen werden. Für die Ver-             träge an veränderte Verhältnisse und zur Vor-\ngütung ärztlicher Sachleistungen und zahnärzt-            bereitung des Abschlusses neuer Verträge sind\nlicher Behandlung nach den Sätzen 1 und 2, die            in allen Verträgen paritätisch besetzte Vertrags-\nnicht in die Gesamtvergütung einbezogen sind,             ausschüsse vorzusehen; die Bundesausschüsse\nbeschließen die Bundesausschüsse Richtlinien;             beschließen die erforderlichen Richtlinien.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1955                        517\n§ 368h                         mindestens die Namen für zwei Vorsitzende und\nihre Stellvertreter enthalten muß. Kommt es nicht\n(1) Kommt ein Verlrag über die kassenärztliche\nzu einer Einigung über den Vorsitzenden und\nVersorgung ganz oder teilweise nicht zustande,\nseinen Stellvertreter aus der gemeinsam auf-\nso hat das Schiedsamt (§ 368 i) auf Antrag einer\ngestellten Liste, so entscheidet das Los, wer das\nder Vertragsparteien zu versuchen, eine Einigung\nAmt des Vorsitzenden auszuüben hat. Die Amts-\nüber den Inhalt des Vertrages herbeizuführen,\ndauer beträgt in diesem Falle ein Jahr. Die Ver-\nund, wenn die Vertragsparteien sich innerhalb\ntreter der Arzte und deren Stellvertreter werden\neiner vom Schiedsamt zu setzenden Frist nicht\nvon den Kassenärztlichen Vereinigungen, die\neinigen, einen Vermittlungsvorschlag zu machen.\nVertreter der Krankenkassen und deren Stell-\nWird der Vermittlungsvorschlag von den Ver-\nvertreter von den Landesverbänden der Kranken-\ntragsparteien nicht innerhalb eines Monats nach\nkassen bestellt. Die Mitglieder der Landesschieds-\nseiner Zustellung angenommen, so setzt das\nämter versehen ihr Amt als Ehrenamt; sie sind\nSchiedsamt innerhalb von drei Monaten den\nan Weisungen nicht gebunden. Die Kosten der\nInhalt des Vertrages fest. Die Festsetzung hat die\nLandesschiedsämter werden, soweit sie nicht\n~ech~swirkung einer vertraglichen Vereinbarung\ndurch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von\n1m Smne des § 368 g Abs. 2 und 3. Sie kann nach\nden Kassenärztlichen Vereinigungen und den\nAblauf eines halben Jahres mit vierteljährlicher\nLandesverbänden der Krankenkassen getragen.\nFrist gekündigt werden, sofern nicht das Schieds-\namt eine frühere Kündigungsmöglichkeit vorsieht.         (3) Die Bundesschiedsämter bestehen aus einem\nVorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt\n(2) Kündigt eine Vertragspartei einen Vertrag,\noder zum höheren Verwaltungsdienst sowie aus\nso hat sie gleichzeitig die Kündigung dem\nVertretern der Arzte und Krankenkassen in\nzuständigen Schiedsamt schriftlich mitzuteilen.\ngleicher Zahl. Die Vertreter der Arzte und deren\nKommt bis zum Ablauf eines Vertrages ein neuer\nStellvertreter werden von den Kassenärztlichen\nVertrag nicht zustande, so hat das Schiedsamt\nBundesvereinigungen, die Vertreter der Kranken-\ndessen Inhalt innerhalb von drei Monaten fest-\nkassen und deren Stellvertreter von den Bundes-\nzusetzen. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt ent-\nverbänden der Krankenkassen bestellt. Die Vor-\nsprechend. Bis zur Entscheidung des Schiedsamts\nschriften des Absatzes 2 Sätze 2 bis 5, 7 und 8\ngelten die Bestimmungen des bisherigen Ver-\ngelten entsprechend.\ntrages vorläufig weiter.\n(4) In den Fällen des § 368 h Abs. 1 und 2 sind\n(3) D~e Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen        die Landesschiedsämter zuständig für die Fest-\nEntscheidungen des Schiedsamts bewirkt nur in          setzung der im § 368 g Abs. 2 bezeichneten Ge-\nden gesetzlich vorgeschriebenen Fällen Aufschub.       samtverträge und der Landesmantelverträge, die\n§ 368i\nBundesschiedsäinter für die Festsetzung der im\n§ 368 g Abs. 3 bezeichneten Gesamtverträge und\n. (1) Die   Kassenärztlichen Vereinigungen und       der im § 368 g Abs. 2 bezeichneten Bundesmantel-\ndie Landesverbände der Krankenkassen errichten         verträge.\nfür den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereini-\ngung oder für die Bezirke mehrerer Kassenärzt-           (5) Soweit die Schiedsämter nach Absatz 4 zu-\nlicher Vereinigungen                                   ständig sind, findet ein Vorverfa:hren nicht statt.\nein Landesschiedsamt für die kassenärztliche          (6) Die Aufsicht über die Geschäftsführung de1\nVersorgung und                                     Landesschiedsämter führen die für die Sozial-\nein Landesschiedsamt für die kassenzahnärzt-       versicherung zuständigen obersten Verwaltungs-\nliche Versorgung.                                  behörden der Länder. Die Aufsicht über die Ge-\nschäftsführung der Bundesschiedsämter führt der\nD_ie Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und\nBundesminister für Arbeit. § 368 b Abs. 8 Satz 2\ndie Bundesverbände der Krankenka,ssen errichten\ngilt entsprechend.\nein Bundesschiedsamt für die kassenärztliche\nVersorgung und                                        (7) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach\nBeratung mit den Bundesausschüssen eine Schieds-\nein Bundesschiedsamt für die kassenzahnärzt-\namtsordnung als Rechtsverordnung mit Zustim-\nliche Versorgung.\nmung des Bundesrates. Die Schiedsamtsordnung\n(2) Die Landesschiedsämter bestehen aus einem     muß Bestimmungen enthalten über\nVorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt                1. die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer\noder zum höheren Verwaltungsdienst sowie aus                     und die Amtsführung der Mitglieder\nVertretern der Arzte und der Krankenkassen in                    sowie die ihnen zu gewährende Erstat-\ngleicher Zahl. Uber den Vorsitzenden und seinen                  tung der Barauslagen und Entschädigung\nStellvertreter sollen sich die Kassenärztlichen                  für Zeitverlust,\nVereinigungen und die Landesverbände der\nKrankenkassen einigen. Für den Fall, daß die                  2. die Geschäftsführung,\nKassenärztlichen Vereinigungen und die Ver-                   3. das Verfahren entsprechend den Grund-\nbände der Krankenkassen sich nicht auf den                       sätzen des Vorverfahrens in der Sozial-\nVorsitzenden und seinen Stellvertreter für eine                  gerichtsbarkeit,\nAmtsdauer von vier Jahren einigen, stellen beide              4. die Erhebung und die Höhe der Gebüh-\nOrganisationen eine gemeinsame Liste auf, die                    ren.","..,1\n518                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 368k                                (3) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen\n(1) Zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz      und bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigun-\nübertragenen Aufgaben der kassenärztlichen Ver-         gen bestimmt die Satzung die Zahl der Mitglieder\nsorgung bilden die Kassenärzte für den Bereich          der Vorstände. Ihnen muß ein in das Arztregister\njedes Landes je eine Kassenärztliche und eine           eingetragener nichtzugelassener Arzt angehören.\nKassenzahnärztliche Vereinigung (Kassenärzt-                (4) Die ordentlichen und die außerordentlichen\nliche Vereinigungen). Mit Zustimmung der be-             Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen\nteiligten, für die Sozialversicherung zuständigen       wählen getrennt aus ihrer Mitte in unmittelbarer\nobersten Verwaltungsbehörden können für den              und geheimer Wahl die Mitglieder der Vertreter-\nBereich mehrerer Länder gemeinsame Kassen-               versammlungen. Die Vertreter der ordentlichen\närztliche Vereinigungen gebildet werden.                Mitglieder jeder Vertreterversammlung wählen\n(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden        aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder ihrer\ndie Kassenärztliche Bundesvereinigung und die           Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer\nKassenzah_närztlkhe Bundesvereinigung (Kassen-           und geheimer Wahl die ihr zustehenden Mit-\närztliche Bundesvereinigungen).                          glieder der Vertreterversammlung der Kassen-\n(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und         . ärztlichen Bundesvereinigung. Entsprechendes\ndie Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind            gilt für die außerordentlichen Mitglieder.\nKörperschaften des öffentlichen Rechts. Die Auf-            (5) Die Vertreter der    ordentlichen und der\nsicht über die Kassenärztlichen Bundesvereini-           außerordentlichen Mitglieder in den Vertreter-\ngungen führt der Bundesminister für Arbeit, die          versammlungen wählen in unmittelbarer und ge-\nAufsicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen         heimer Wahl getrennt die Mitglieder der Vor-\nführen die für die Sozialversicherung zuständigen        stände.\nobersten Verwaltungsbehörden der Länder. Die\n(6) Die Organe der Kassenärztlichen Vereini-\nAufsicht über die für den Bereich mehrerer Län-\ngungen und der Kassenärztlichen Bundesvereini-\nder gebildeten gemeinsamen Kassenärztlichen\ngungen werden auf die Dauer von vier Jahren\nVereinigungen führt die für die Sozialversiche-\ngewählt. Die Amtsdauer endet ohne Rücksicht auf\nrung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des\nden Zeitpunkt der Durchführung der Wahl jeweils\nLandes, in dem diese Vereinigungen ihren Sitz\nmit dem Schluß des vierten Kalenderjahres. Die\nhaben; die Aufsicht ist im Benehmen mit den\nGewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im\nzuständigen obersten Verwaltungsbehörden der\nAmt, bis ihre Nachfolger eintreten:\nbeteiligten Länder wahrzunehmen. Das Aufsichts-\nrecht erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Sat-\n§ 368m\nzung beachtet werden; die §§ 27 d, 27 e, 30 bis 32\ngelten entsprechend.                                       (1) Die Vertreterversammlung     beschließt die\nSatzung; diese bedarf der Genehmigung durch\n(4) Ordentliche Mitglieder der für ihren Arzt-       die Aufsichtsbehörde. Die Satzung muß Bestim-\nsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen         mungen enthalten über\nsind die Kassenärzte und - für die Dauer ihrer\n1. Name, Bezirk und Sitz der Vereinigung,\nBeteiligung - die an der kassenärztlichen Ver-\nsorgung beteiligten Ärzte. Außerordentliche Mit-                2. Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer,\nglieder der für die Führung des Arztregisters                      Amtsführung sowie Aufgaben und Be-\nzuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen sind                    fugnisse der Organe,\ndie in das Arztregister eingetragenen nichtzu-                  3. Rechte und Pflichten der ordentlichen\ngelassenen Ärzte.                                                  und der außerordentlichen Mitglieder,\n§ 3681                                   4. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,\n(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und                   5. jährliche Prüfung der Betriebs- und\ndie Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden                    Rechnungsführung,\nje eine Vertreterversammlung und einen Vor-                     6. Änderung der Satzung,\nstand als Organe der Selbstverwaltung. Mit-                     7. Art der Bekanntmachungen.\nglieder des Vorstandes können nicht Mitglieder\nder Vertreterversammlung sein.                              (2) Die Satzungen der Kassenärztlichen Ver-\nem1gungen müssen Bestimmungen enthalten,\n(2) Die Gesamtzahl der Mitglieder der Ver-\nnach denen die von den Bundesvereinigungen\ntreterversammlungen der Kassenärztlichen Ver-\nabgeschlossenen Verträge und die dazu gefaßten\neinigungen und der Kassenärztlichen Bundes-\nBeschlüsse sowie die Bestimmungen über die\nvereinigungen bestimmt die Satzung. Die außer-\nüberbezirkliche Durchführung der kassehärzt-\nordentlichen Mitglieder der Kassenärztlichen\nlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich\nVereinigungen sind im Verhältnis ihrer Zahl zu\nzwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für\nder der ordentlichen Mitglieder in der Vertreter-\ndie Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigun-\nversammlung vertreten, höchstens aber mit einem\ngen verbindlich sind.\nFünftel der Mitglieder der Vertreterversammlung.\nFür jede Kassenärztliche Vereinigung muß min-               (3) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstel-\ndestens ein Vertreter der Vertreterversammlung          len errichtet werden, so müssen die Satzungen\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigung ange-             der Kassenärztlichen Vereinigungen über Erridl.-\nhören; für die außerordentlichen Mitglieder gilt         tung und Aufgaben dieser Stellen Bestimmungen\nSatz 2 entsprechend.                                    enthalten.","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. A~gust 1955                        519\n(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Ver-         gütung für Behandlung von Versicherten in den\neinigungen müssen ferner Bestimmungen enthal-          Polikliniken. Diese Verträge müssen den Uni-\nten über                                               versitäts-Polikliniken die Untersuchung und Be-\n1. die Befugnisse der Kassenärztlichen         handlung von Versicherten in dem für die Durch-\nVereinigungen gegenüber Mitgliedern,        führung ihrer Lehr- und Forschungsaufgaben\ndie ihre kassenärztlichen Pflichten nicht   benötigten Umfang gewährleisten.\noder nicht ordnungsgemäß erfüllen, da-         (3) Die gesetz- und vertragsmäßige Durchfüh-\nbei kann Verwarnung, Verweis und            rung der kassenärztlichen Versorgung, die Uber-\nGeldbuße bis zu 1000 Deutsche Mark         wachung der kassenärztlichen Tätigkeit und die\nvorgesehen werden,                         Verteilung der kassenärztlichen Gesamtvergütung\n2. das Verfahren bei Ausübung dieser           ist Angelegenheit der Kassenärztlichen Vereini-\nBefugnisse.                                 gungen, auch soweit es sich um die Durchführung\nDer von der Kassenärztlichen Vereinigung               der von den Kassenärztlichen Bundesvereinigun-\nschriftlich zu erteilende Bescheid ist zu begrün-      gen nach § 368 g Abs. 3 geschlossenen Gesamt-\nden und soil eine Belehrung über die Zulässig-         verträge handelt. Die Kassenärztlichen Bundes-\nkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den        vereinigungen haben die erforderlichen Richt-\nSitz des zuständigen Gerichts enthalten.               linien für die Durchführung der von ihnen im\nRahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Ver-\n(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und          träge aufzustellen; sie haben insbesondere die\ndie Kassenärztlichen Bundesvereinigungen wer-          überbezirkliche Durchführung der kassenärzt-\nden durch ihre Vorstände gerichtlich und außer-        lichen Versorgung und den Zahlungsausgle\"ich\ngerichtlich vertreten. Die Satzung kann bestim-        hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereini-\nmen, daß auch einzelne Vorstandsmitglieder die         gungen zu regeln. Die Kassenärztlichen Bundes-\nVereinigungen vertreten können. Die Satzung            vereinigungen haben Richtlinien über die Be-\nkann mit Wirkung gegen Dritte Beschränkungen           triebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der\ndes Umfangs der Vertretungsmacht festlegen.            Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen.\n(4) Zur Uberwachung der Wirtschaftlichkeit\n§ 368n\nder kassenärztlichen Versorgung im einzelnen\n(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und          errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen\ndie Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben         nach näherer Bestimmung der Satzungen Prü-\ndie nach § 182 den Krankenkassen obliegende            fungs- und Beschwerdeausschüsse, sofern die\närztliche Versorgung sicherzustellen und den           Gesamtvergütung. nicht nach Einzelleistungen\nKrankenkassen und ihren Verbänden gegenüber            berechnet wird. Die Krankenkassen können zu\ndie Gewähr dafür zu übernehmen, daß die kas-           den Prüfungsausschüssen und zu den Beschwerde-\nsenärztliche Versorgung den gesetzlichen und           ausschüssen einen von ihnen beauftragten Arzt\nver.traglichen Erfordernissen entspricht. Die Ver-     entsenden, der beratend mitwirkt. Gegen die\neinigungen haben die Rechte der Kassenärzte            Entscheidungen der Prüfungsausschüsse kann\ngegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen.              der betroffene Arzt den ·Beschwerdeausschuß an-\nSie haben die Erfüllung der den Kassenärzten           rufen. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.\nobliegenden Pflichten zu überwachen und die            Bei der Uberprüfung der ärztlichen Verordnungs-\nKassenärzte nötigenfalls unter Anwendung der           weise haben die Krankenkassen das Recht, gegen\nin § 368 m Abs. 4 vorgesehenen Maßnahmen zu            die Entscheidung der Prüfungsausschüsse den\nihrer Erfüllung anzuhalten. Mit Zustimmung der         Beschwerdeausschuß anzurufen. Für das Verfah-\nAufsichtsbehörden können die Vereinigungen             ren finden § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 des Sozial-\nweitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung,            gerichtsgesetzes Anwendung. Das Verfahren vor\ninsbesondere für die Ersatzkassen und für andere       dem Beschwerdeausschuß gilt als Vorverfahren\nTräger der Sozialversicherung übernehmen; die          im Sinne der §§ 79 und 80 des Sozialgerichts-\nUbernahme ist den Bundesausschüssen mitzu-              gesetzes.\nteilen.\n(5) Wird die Gesamtvergütung gemäß § 368 f\n(2) Die auf Grund der Zulassung oder der Be-        Abs. 3 nach Einzelleistungen berechnet, so blei-\nteiligung (§ 368 a Abs. 8) in Krankenhäusern aus-     ben die Zusammensetzung der Ausschüsse und\ngeführten und in die Gesamtvergütung ein-               das Verfahren hinsichtlich des Nachweises und\nbezogenen ärztlichen Sachleistungen werden un-         der Prüfung der einzelnen Leistungen der Ärzte\nbeschadet der Vergütung rein ärztlicher Leistun-       einer Vereinbarung zwischen den Vertragspart-\ngen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigun-          nern vorbehalten.\ngen und den Krankenhäusern außerhalb des Ver-\nteilungsmaßstabes (§ 368f Abs. 1) nach Sätzen                               § 3680\nvergütet, die zwischen den Kassenärztlichen Ver-\n(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und\neinigungen und den Krankenhäusern oder deren\ndie Landesverbände der Krankenkassen bilden\nVerbänden zu vereinbaren sind. Das gleiche gilt\nfür den Bereich jedes Landes\nin den Fällen, in denen der leitende Krankenhaus-\narzt als Kassenarzt nicht zugelassen oder nicht               einen Landesausschuß der Ärzte und Kran-\nan der kassenärztlichen Versorgung beteiligt ist.             kenkassen und\nDie Kassenärztlichen Vereinigungen schließen                  einen Landesausschuß der Zahnärzte und\nmit den Universitäten Verträge über die Ver-                  Krankenkassen.","520                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nDie Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und            durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\ndie Bundesverbände der Krankenkassen bilden            Bundesrates nach Anhörung der Kassenärztlichen\neinen Bundesausschuß der Arzte und Kran-        Bundesvereinigungen und der Bundesverbände\nkenkassen und                                   der Krankenkassen das Nähere über die Amts-\neinen Bundesausschuß der Zahnärzte und          dauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren\nKrankenkassen.                                  Auslagen und die Entschädigung für Zeitverlust\nder Ausschußmitglieder sowie über die Vertei-\n(2) Die Landesausschüsse bestehen aus einem         lung der Kosten.\nVorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mit-\ngliedern, sechs Vertretern der Arzte, drei Ver-           (5) Die Ausschüsse stellen für die Durchfüh-\ntretern der Ortskrankenkassen, je einem Ver-           rung ihrer Geschäfte eine Geschäftsordnung auf;\ntreter der Betriebskrankenkassen, der Innungs-         in dieser kann vorgesehen werden, daß bestimm-\nkrankenkassen und der Landkrankenkassen.               te Aufgaben einem engeren Ausschuß übertragen\nUber den Vorsitzenden und die zwei weiteren            werden.\nunparteiischen Mitglieder sowie die Stellvertre-\nter sollen sich die Kassenärztlichen Vereinigun-          (6) Die Aufsicht über die Geschäftsführung\ngen und die Landesverbände der Krankenkassen           der Landesausschüsse führen die für die Sozial-\neinigen; kommt eine Einigung nicht zustande, so       versicherung zuständigen obersten Verwaltungs-\nberuft sie die für die Sozialversicherung zustän-      behörden der Länder. Die Aufsicht über die\ndige oberste Verwaltungsbehörde des Landes            Geschäftsführung der Bundesausschüsse führt\nauf Vorschlag der Kassenärztlichen Vereinigun-         der Bundesminister für Arbeit. § 368 b Abs. 8\ngen und der Landesverbände der Krankenkassen.         Satz 2 gilt entsprechend.\nBesteht in dem Bereich eines Landesausschusses\nein Landesverband einer bestimmten Kassenart                                § 368p\nnicht und verringert sich dadurch die Zahl der\n(1) Die Bundesausschüsse beschließen die zur\nVertreter der Krankenkassen, so verringert sich\nentsprechend die Zahl der Arzte. Die Vertreter        Sicherung der kassenärztlichen Versorgung er-\nder Arzte und ihre Stellvertreter werden von          forderlichen Richtlinien über die Gewähr für\nden Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertre-       eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaft-\nter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter         liche Versorgung der Kranken, insbesondere über\nwerden von den Landesverbänden der Kranken-           die Einführung neuer Untersuchungs- und Heil-\nkassen bestellt. Unter den Vertretern der Arzte       methoden, die Gewährung ärztlicher Sachleistun-\nmuß ein in das Arztregister eingetragener nicht-      gen, die Versorgung mit Zahnersatz, die Verord-\nzugelassener Arzt sein.                               nung von Arznei und Heilmitteln, die Verord-\nnung von Krankenhauspflege sowie die Beurtei-\n(3) Die Bundesausschüsse bestehen aus einem         lung der Arbeitsunfähigkeit.\nVorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mit-\ngliedern, sechs Vertretern der Arzte, drei Vertre-       (2) Die von den Bundesausschüssen beschlos-\ntern der Ortskrankenkassen sowie je einem Ver-        senen Richtlinien sind dem Bundesminister für\ntreter der Betriebskrankenkassen, der Innungs-         Arbeit vorzulegen. Er kann sie innerhalb von\nkrankenkassen und der Landkrankenkassen.              zwei Monaten beanstanden. Kommen die für die\nUber den Vorsitzenden und die zwei weiteren           Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung\nunparteiischen Mitglieder sowie über die Stell-       notwendigen Beschlüsse der Bundesausschüsse\nvertreter sollen sich die Kassenärztlichen Bun-       nicht zustande oder werden die Beanstandungen\ndesvereinigungen und die Bundesverbände der            des Bundesministers für Arbeit nicht innerhalb\nKrankenkassen einigen; kommt eine Einigung            der von ihm gesetzten Frist behoben, so erläßt\nnicht zustande, so beruft sie der Bundesminister       der Bundesminister für Arbeit die Richtlinien.\nfür Arbeit auf Vorschlag der Kassenärztlichen\nBundesvereinigungen und der Bundesverbände                (3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und\nder Krankenkassen. Die Vertreter der Arzte und        die Verbände der Krankenkassen haben in ihre\nIhre Stellvertreter werden von den Kassenärzt-         Satzungen Bestimmungen aufzunehmen, nach de-\nl!chen Bundesvereinigungen, die Vertreter der          nen die in Absatz 1 genannten Richtlinien von\nKrankenkassen und ihre Stellvertreter von den          ihren Mitgliedern beachtet werden sollen.\nBundesverbänden der Krankenkassen bestellt.\nUnter den Vertretern der Ärzte muß ein in das             (4) Zur Sicherung gleichmäßiger, zweckmäßi-\nArztregister eingetragener nichtzugelassener           ger und angemessener Verträge über die kassen-.\nArzt sein.                                             ärztliche Versorgung (§ 368g) können die Bun-\ndesausschüsse Richtlinien für den Abschluß und\n(4) Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehren-        den Inhalt dieser Verträge aufstellen.\namt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die\nKosten der Landesausschüsse werden von den\nbeteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und                               § 368q\nVerbänden der Krankenkassen, die Kosten der               (1) Die Landesausschüsse sollen die bezirkliche\nBundesausschüsse werden von den Kassenärzt-            und örtliche enge Zusammenarbeit zwischen\nlichen Bundesvereinigungen und den Bundesver-          Ärzten und Krankenkassen sowie das Zusammen-\nbänden der Krankenkassen je zur Hälfte getra-          wirken des vertrauensärztlichen Dienstes mit\ngen. Der Bundesminister für Arbeit bestimmt            Ärzten und Krankenkassen fördern.\n·~","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1955                            521\n(2) Die Landesausschüsse stellen für ihren Be-          „4. wenn die Aufhebung einer Entscheidung in\nzirk Richtlinien auf, welche die der Bundesaus-                    Zulassungssachen (§ 368 b Abs. 4 Reichsver-\nschüsse nach den bezirklichen Bedürfnissen er-                     sicherungsordnung) begehrt wird und die\ngänzen.                                                            sofortige Vollziehung von dem Berufungs-\n(3) Die Landesausschüsse sollen Anregungen                     ausschuß nicht angeordnet worden ist.\"\nfür die Durchführung von Maßnahmen nach § 187\nNr. 2 und 4 und für die Zusammenarbeit der               7. § 97 erhält folgenden neuen Absatz 3:\nKassenärztlichen Vereinigungen und der Kran-                    ,, (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 kann das\nkenkassen mit den übrigen Trägern der Sozial-                Gericht auf Antrag nach Anhörung der übrigen\nversicherung und den Gesundheitsämtern auf                   Beteiligten die Vollziehung der angefochtenen\ndem Gebiet der allgemeinen Krankheitsverhütung               Entscheidung anordnen oder eine angeordnete\nund der Gesundheitsp11ege geben.\"                            Vollziehung aussetzen. Absatz 2 Satz 3 gilt ent-\nsprechend.\"\n3. § 119 Abs. 1 Nr. 5, § 291 Abs. 1, §§ 370, 370 a,\n372, 373, 374, 375 Abs. 2 und in § 377 Abs. 1\nSatz 1 die Worte „ vorbehaltlich der §§ 372 bis\n375\" fallen weg.                                                                  Artikel 3\nGeltung im Land Berlin\nArtikel 2                          (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nErgänzung des Sozialgerichtsgesetzes               Abs. 1 des Dritten lJberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nDas Sozialgerichtsgesetz vom 3. September 1953\nLand Berlin mit folgenden Besonderheiten:\n(Bundesgesetzbl. I S. 1239) wird wie folgt ergänzt:\n1. Die Aufgaben der Landesverbände der\n1. In § 17 wird hinter Absatz 3 folgender neuer                           Ortskrankenkassen nimmt im Land Berlin\nAbsatz 4 angefügt:                                                    die Krankenversicherungsanstalt Berlin\n,, (4) Geschäftsführer und deren Stellvertreter                   wahr.\nbei den Trägern und Verbänden der Kranken-                         2. Die bisherige Möglichkeit, ärztliche Be-\nversicherung sowie den Kassenärztlichen (Kas-                          handlung auch in den am 1. Januar 1954\nsenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als So-                         vorhandenen Eigeneinrichtungen zu ge-\nzialrichter in den Kammern für Angelegenheiten                         währen, bleibt unberührt. Das gleiche gilt\ndes Kassenarztrechts nicht ausgeschlossen.\"                            für die am 1. Januar 1955 in Berlin be-\nDer bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                                  stehenden Polikliniken, soweit und solange\nsie mit den Aufgaben von Universitäts-\n2. Hinter·§ 57 wird folgender neuer § 57 a einge-                          Polikliniken betraut sind, sowie auf die\nfügt:                                                                  Dauer von drei Jahren nach Inkrafttreten\n,,§ 57 a                                   dieses Gesetzes für die übrigen Poli-\nIn Angelegenheiten des Kassenarztrechts ist,                       kliniken.\nwenn es sich um Fragen der Zulassung handelt,               (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\ndas Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die        Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nKassenarztstelle liegt, im übrigen das Sozial-           nach § 14 des Dritten lJberleitungsgesetzes.\ngericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche\nVereinigung ihren Sitz hat.\"\n3. § 70 erhält folgende neue Nummer 4:\nArtikel 4\n,,4. der Berufungsausschuß (§ 368 b Abs. 6 Reichs-\nversicherungsordnung) und das Schiedsamt                    Obergangs- und Schlußvorschriften\n(§ 368 i Abs. 1 Reichsversicherungsordnung). 11\n§ 1\n4. § 71 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                         (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\n,, (4) Für den Berufungsausschuß und das             kündung in Kraft.\nSchiedsamt (§ 70 Nr. 4) handelt der Vorsitzende.\"           (2) Mit dem gleichen Tage treten die bisherigen\nDie Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.              bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über das\nKassenarztrecht außer Kraft, soweit in den folgen-\n5. § 81 erhält folgende neue Nummer 2:                       den Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.\n,,2. wenn in Angelegenheiten des Kassenarzt-             Landesrechtliche Regelungen über die Altersversor-\nrechts gegen Entscheidungen der Kassenärzt-      gung der Kassenärzte bleiben unberührt.\nlichen Vereinigung nach § 368 m Abs. 4 der\nReichsversicherungsordnung Klage erhoben                                      § 2\nwerden soll, 11\n•\n(1) Die in den Ländern       bestehenden Vereinigun-\nDie bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                    gen der Kassenärzte und         Kassenzahnärzte werden\nmit dem Inkrafttreten des       Gesetzes Kassenärztliche\n6. Dem § 97 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 4               bzw. Kassenzahnärztliche        Vereinigungen im Sinne\nangefügt:                                                des § 368 k Abs. 1.","522                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(2) Soweit der Bereich einer Vereinigung von den     Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten\nim § 368 k Abs. 1 gezogenen Grenzen abweicht, kann       bleiben bestehen. Rückerstattungsansprüche bleiben\nes bis zur Höchstdauer von zwei Jahren nach              unberührt.\nInkrafttreten des Gesetzes dabei verbleiben, für die\nspätere Zeit nur mit Zustimmung der für die Sozial-                                § 6\nversicherung zuständigen obersten Verwaltungs-              (1) Die Verbindlichkeiten der Kassenärztlichen\nbehörden des Landes oder der beteiligten Länder.         Vereinigung Deutschlands gehen auf die Kassen-\n(3) Für die Organe gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.     ärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche\nBundesvereinigung als Gesamtschuldner über, In\nihrem Verhältnis untereinander hat diejenige Ver-\n§ 3\neinigung, auf die ein Grundstück oder ein Recht an\n(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und       einem Grundstück übergeht, die Verbindlichkeiten\ndie Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung werden         zu tragen, die mit dem Grundstück oder dem Recht\nmit Ink.rafttreten dieses Gesetzes Bundesvereinigun-     in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang\ngen im Sinne des § 368 k Abs. 2.                        stehen. Im übrigen hat in ihrem Verhält:Qis unter-\n(2) Die nach den bisherigen Satzungen bestehen-      einander jede Vereinigung die Verbindlichkeiten\nden Mitgliederversammlungen und Vorstände der           der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands an-\nin Absatz 1 bezeichneten Vereinigungen gelten mit       teilig zu tragen; die Höhe der Anteile ist durch\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Vertreter-        die Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereini-\nversammlungen und Vorstände der Bundesvereini-           gung zu bestimmen.\ngung im Sinne des § 3681 Abs. 1.                            (2) Durch den Schuldübergang werden, abgesehen\nvon der Änderung in der Person des Schuldners,\n§ 4                           die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine An-\nsprüche gegen einen Bürgen, sowie seine Rechte\n(1) Die Satzung nach § 368m Abs. 1 ist erstmalig\naus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer\ninnerhalb von neun Monaten nach dem ersten Tag          sonstigen Sicherheit, nicht berührt; § 418 des Bür-\ndes der Verkündung des Gesetzes folgenden Monats        gerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.\nzu beschließen.\n(2) Die Organe nach § 3681 Abs. 1 sind erstmalig                              § 1\ninnerhalb von drei Monaten nach Genehmigung der\nSatzung zu wählen.                                          Soweit Eigentum an einem Grundstück nach § 5\nübergeht, genügt zum Nachweis des Ubergangs des\nEigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine Be-\n§ 5\nscheinigung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt für\n(1) Die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands    sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte ent-\nwird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.       sprechend.\nIhr Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Ver-\nmögensrechte) mit Einschluß der aus Mitteln dieses                                § 8\nVermögens nach dem 8. Mai 1945 für die Kassen-\n(1) Gerichtsgebühren und andere Abgaben, •die\närztliche Vereinigung Deutschlands erworbenen\naus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften\nVermögensrechte gehen auf die Kassenärztliche\nder §§ 5 bis 7 entstehen, werden nicht erhoben;\nBundesvereinigung über, soweit in diesem Gesetz\nbare Auslagen bleiben außer Ansatz.\nAbweichendes nicht bestimmt ist.\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn .das Eigentum oder\n(2) Das Eigentum an Grundstücken, das anläßlich\nein sonstiges Vermögensrecht, das nach § 5 Abs. 1\nder Bildung der Kassenärztlicqen Vereinigung\nauf die Kassenärztliche Bundesvereinigung über-\nDeutschlands nicht infolge rechtsgeschäftlichen Er-\ngegangen ist, innerhalb einer Frist von einem Jahr\nwerbs auf diese übergegangen ist, geht auf die-\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Kassen-\njenige Kassenärztliche Vereinigung über, in deren\närztlichen Bundesvereinigung auf eine Kassenärzt-\nBezirk das Grundstück gelegen ist. Für sonstige\nliche Vereinigung übertragen wird.\ndingliche Rechte an Grundstücken gilt Satz 1 ent-\nsprechend.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechte,                              § 9\ndie durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf             Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutsch-\nGrund besonderer Vereinbarungen für übertragbar          lands und die Kassendentistische Vereinigung\nerklärt sind.                                            Deutschlands werden aufgelöst. Das Eigentum geht\n(4) Hat eine Kassenärztliche Vereinigung beweg-     auf die Kassenzahnärztlidle Bundesvereinigung und\nliche Sachen der Kassenärztlichen Vereinigung            die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über; die\nDeutschlands in Besitz, so geht das Eigentum auf         §§ 5 bis 8 gelten entsprechend.\nsie über.\n§ 10\n(5) Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen\nVerfügungen, die über Vermögensrechte der in                 Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes\nAbsätzen 1 bis 3 bezeichneten Art vor dem Zeit-          Berlin an dem Eigentum und den sonstigen Ver-\npunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffen       mögensrechten der Kassenärztlichen Vereinigung\nworden sind, bleibt unberührt. Dingliche Rechte an       Deutschlands, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1955                         523\nDeutschlands und der Kassendentistischen Vereini- tenden Verträge über die kassenärztliche Versor-\ngung Deutschlands erlischt mit dem Inkrafttreten . gung bleiben in Kraft. Mit der Errichtung der\ndieses Gesetzes.                                           Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der\n§ 11                            Kassenärztlichen Vereinigungen treten diese ent-\nsprechend ihrer Zuständigkeit nach § 368 g Abs. 2\n( 1) Die bis zum lnkr aflt reten dieses Gesetzes auf und 3 in die Verträge ein.\nGrund der bisherigen Bestimmungen ausgesproche-\nnen Zulassungen zur kassenärztlichen Tätigkeit\n§ 13\ngelten als Zulfü;sungen im Sinne dieses Gesetzes;\ndie Zulassungsordnungen regeln, ob und unter wel-             (1) Die Bestimmungen und Richtlinien des frühe-\nchen Voraussetzungen bisher ausgesprochene wider- ren Reichsausschusses für Arzte und Krankenkassen\nrufliche Beteili~Jungen (vorübergehende Zulassun- und die vom früheren Reichsarbeitsminister an\ngen) als Zulassungen crncrkannt werden oder als Stelle des Reichsausschusses erlassenen Bestim-\nBeteiligungen im Sinne der neuen Zulassungsord- mungen, bleiben, soweit sie nicht durch die Vor-\nnung0.n fortgelten oder widerrufen werden.                 schriften dieses Gesetzes überholt sind oder ihnen\n(2) Bis zum Inkrafttreten der Zulassungsordnun- entgegenstehen, in Kraft, bis sie durch Richtlinien\ngen nach § 368 c bleiben die in den Ländern be- der Bundesausschüsse oder durch Bundesmantel-\nstehenden Regelungen über die Zulassung zur verträge (§ 368 g Abs. 2 Satz 2) ersetzt werden.\nkassenärztlichcn Tätigkeit in Kraft; Absatz 1 gilt            (2) Das gleiche gilt, soweit in den Ländern nach\nentsprechend. Anhängige Verfahren gehen mit der\ndem 8. Mai 1945 Bestimmungen und Richtlinien\nErrichtung der Zulassungsausschüsse und der Be- durch Stellen erlassen sind, welche die Aufgaben\nrufungsausschüsse (§ 368 b) auf diese über; bis da- des früheren Reichsausschusses für Arzte und\nhin werden sie von den nach der bisherigen Rege- Krankenkassen übernommen haben.\nlung zuständigen Instanzen weitergeführt; auf\nanhängige Verfahren sind die bisherigen Vorschrif-\nten weit.er anzuwenden, soweit sie für die beteilig-                                 § 14\nten Arzte günstiger sind.                                     (1) Als Zahnärzte im Sinne dieses Gesetzes\n(3) Soweit nach den bisherigen Vorschriften eine gelten auch die gemäß § 123 der Reichsversiche-\nNachprüfung der Entscheidungen der Zulassungs-             rungsordnung in der Fassung des § 22 des Ge-\nausschüsse außerhalb des Rechtsweges vorgeschrie- setzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom\nben ist, gilt diese Nachprüfung als Vorverfahren 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) staatlich\nim Sinne der §§ 79 und 80 des Sozialgerichtsgesetzes anerkannten Dentisten.\nvom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1257);            (2) Mit der Errichtung der Kassenzahnärztlichen\nist eine Nachprüfung nicht vorgeschrieben, so findet Vereinigungen erlöschen die bestehenden Kassen-\nein Vorverfahren nicht statt.                              dentistischen Vereinigungen; ihre Rechte und\nPflichten sowie ihr Vermögen gehen im Wege der\n§ 12\nGesamtrechtsnachfolge auf die Kassenzahnärzt-\nDie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen          lichen Vereinigungen über. Gebühren und Steuern\nden bestehenden Vereinigungen der Kassenärzte              werden aus Anlaß dieses Rechtsüberganges nicht\nund den Krankenkassen und ihren Verbänden gel-             erhoben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. August 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}