{"id":"bgbl1-1955-27-10","kind":"bgbl1","year":1955,"number":27,"date":"1955-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/27#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-27-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_27.pdf#page=6","order":10,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz","law_date":"1955-08-11T00:00:00Z","page":510,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["510                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz.\nVom 11. August 1955.\nAuf Grund von § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2,             packungen nicht verwandt werden. Hart-\n§ 11 Abs. 1, § 30 Abs. 7, § 90 Abs. 3, § 96 des Tabak-           packungen sind insbesondere Umschließungen\nsteuergesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I                aus Blech, starren Kunststoffolien und Papier,\nS. 169) wird verordnet:                                          dessen Gewicht mehr als 200 g/1 m2 beträgt.\nFür Kau-Feinschnitt sind als äußere Umschlie-\n§ 1                                 ßungen nur Spitztüten aus dunkelblauem Pa-\npier zugelassen.•\nDie Durchführungsbestimmungen zum Tabak-\nsteuergesetz · vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I           b) § 15 Abs. 4 Nt. 4 erhält die folgende Fassung:\nS. 281) in der Fassung der Verordnung zur Ände-\n„4. Teilmengen von Schnupftabak im Gewicht\nrung der Durchführungsbestimmungen zum Tabak-\nvon 5 und von 20 g in handelsüblichen\nsteuergesetz vom 28. Dezember 1953 (Bundesge-\nUmschließungen aller Art,•.\nsetzbl. 1954 I S. 3) werden wie folgt geändert:\n1. a) In § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 sind die Worte           3. In § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 21 Abs. 3\n,,(Länge)\" und ,,(Breite)\" zu streichen.               Nr. 1 Satz 2 Buchstabe d, Nr. 1 Satz 3 und Nr. 2\nSatz 2 Buchstabe c, § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a\nb) In § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist am Schluß des ersten           und in § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d und Nr. 3\nSatzes statt „geröstet wird\" zu setzen „ge-            Buchstabe c ist jeweils statt .21 • zu setzen „24\".\ndarrt oder geröstet ist\".\nc) § 5 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:             4. In § 19 Abs. 1 Nr. 1 werden\n• (2) Feinere Tabakbestandteile, die die Min-      a) die Angaben unter den Buchstaben a bis d\ndestmaße von 1½ mm, bei gedarrtem oder ge-                durch die folgenden Angaben ersetzt:\nröstetem Tabak von 13/10 mm unterschreiten                 .a) 10 Pf ......................... 3,2                 g,\nund bei der Herstellung unvermeidbar ent-\nstehen, schließen die Versteuerung als Pfeifen-             b) 12 und 15 Pf ................. 4;2                  g,\ntabak nicht aus, wenn ihr Anteil                            c) 17 und 20 Pf . . . . . . . . . . . . . . . . . 5    g,\n1. bei nicht geäarrtem oder nicht ge-             d) 22 Pf ........................ 5,75 g,\nröstetem Pfeifentabak der Steuer-\ne) 25 Pf                                          6,25 g,\";\nklassen 7 und höher des § 3 Abs. 1\nAbteilung D des Gesetzes 5 v. H.,         b) die bisherigen Buchstaben e bis h durch die\n2. bei gedarrtem oder geröstetem Pfei-           Buchstaben f bis i ersetzt.\nfentabak der vorbezeichneten Steuer-\nklassen 10 v. H.,                      5. § 21 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 erhält die folgende Fas-\n3. bei Pfeifentabak nur aus geschnitte-      sung:\nnen Tabakrippen, aus Mischungen           „Die Verschlußmarken-Steuerzeichen bestehen\nvon geschnittenen und gefaserten          aus drei Feldern und zwar dem Entwertungsfeld\noder gerissenen Tabakrippen und bei       oben, dem Inhalts- und Preisfeld in der Mitte und\nPfeifentabak mit mindestens 50 v. H.      dem Hoheitsfeld unten.\"\nTabakrippen 20 v. H.,\n6. In § 29 Abs. 1 Satz 2 ist jeweils vor den Worten\n4. bei Pfeifentabak nur aus gefaserten       ,,Tinte\" und .Farbe\" das Wort „schwarzer\" e~n-\noder gerissenen Tabakrippen 40 v. H.      zufügen.\nnicht übersteigt.\"\n7. In der Randbeischrift zu § 50 sind die Worte „für\nd) § 5 Abs. 3 Nr. 2 erhält die folgende Fassung:          den Tabakwarengroßhandel und• zu streichen .\n• 2. Zigarrenabschnitte, die nicht länger als\n20mm sind.\"                                  8. In § 94 Abs. 1 ist am Schluß der Punkt durch einen\nStrichpunkt zu ersetzen und a_nzufügen:\n2. a) In § 15 Abs. 2 wird Satz 1 durch die folgenden\nSätze ersetzt:                                          „auf die Beifügung dieser Unterlagen kann die\nZollstelle bei der Anmeldung von Betrieben ver-\n„Für Feinschnitt der Steuerklassen 1 bis 3 des        zichten, die sich nur mit dem Kleinhandel von\n§ 3 Abs. 1 Abteilung C und für Pfeifentabak            Tabakwaren befassen.\"\nder Steuerklassen 1, 2, 3, 7 und 8 des§ 3 Abs. 1\nAbteilung D des Gesetzes dürfen Packungen           9. In Anlage b zu Muster 5 (§ 25 TabStDB) - Uber-\nunter Verwendung von Kunststoffolien, deren            sicht B über den Steuerwert der Steuerzeichen\nGewicht mehr als 70 g/1 m2 beträgt, und Hart-           für Zigaretten - ist"]}