{"id":"bgbl1-1955-26-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":26,"date":"1955-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/26#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_26.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung","law_date":"1955-08-06T00:00:00Z","page":501,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 26-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1955                         501\nGesetz\nzum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung.\nVom 6. August 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                § 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   Ist die Eintragung eines Kulturgutes ein1eleitet,\nso ist seine Ausfuhr untersagt, bis die Entscheidung\nüber die Eintragung unanfechtbar geworden ist.\nErster Abschnitt\nKunstwerke und anderes Kulturgut                                       § 5\n(außer Archivgut)                        (1) Dber  die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 1\n§ 1                         Abs. 4) von eingetragenem Kulturgut entscheidet\n(1) Kunstwerke    und anderes Kulturgut - ein-      der Bundesminister des Innern.\nschließlich Bibliotheksgut - , deren Abwanderung          (2) Vor der Entscheidung hat der Bundesminister\naus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einen          des Innern einen von ihm zu berufenden Sachver-\nwesentlichen V.::~rlust für den deutschen Kulturbesitz ständigen-Ausschuß zu hören. Er besteht aus fünf\nbedeuten würde, werden in dem Land, in dem sie         Sachverständigen. Einer von ihnen wird auf Vor-\nsich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, in    schlag des Bundesrates und zwei weitere Sachver-\nein „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes\"      ständige auf Vorschlag des Landes berufen, in des-\neingetragen. Das Verzeichnis wird nach Bedarf er~      sen Verzeichnis das Kulturgut eingetragen ist. Bei\ngänzt.                                                 der Berufung der Sachverständigen sind die Kreise\nder Fachleute aus den öffentlichen Verwaltungen,\n(2) Bei Ortswechsel     eingetragenen Kulturgutes\ninnerhalb des Geltungsbe-re-iches dieses Gesetzes      der Hochschullehrer, der privaten Sammler, des\nvon einem lande in ein anderes Land behält die         Kunsthandels und Antiquariates zu berücksichtigen.\nEintragung ihre Wirkung.\n(3) Die eingetragenen Gegenstände werden nach                               § 6\nbesonderer gesetzlicher Regelurig bei der Heran-          (1) Jede Eintragung   und ihre Veränderung ist\nziehung zu Steuern und zum Lastenausgleich be-         den Beteiligten und dem Bundesminister des Innern\ngünstigt.                                              mitzuteilen und von den obersten Landesbehörden\n(4) Die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes bedarf    nach dem jeweiligen Landesrecht sowie im Bundes-\nder Genehmigung. Diese kann an Bedingungen ge-         anzeiger bekanntzumachen. Dabei sollen Eigen-\nknüpft werden. Die Genehmigung zur Ausfuhr ist         tümer und Standort des eingetragenen Kulturgutes\nzu versagen, wenn bei Abwägung der Umstände            nicht erwähnt werden.\ndes Einzelfalles wesentliche Belange des deutschen        (2) Der Bundesminister des Innern führt ein aus\nKulturbesitzes überwiegen.                             den Verzeichnissen der einzelnen Länder gebildetes\n,,Gesamtverzeichnis national wertvollen Kultur-\ngutes\".\n§ 2\n(1) Dber die Eintragung des Kulturgutes in das                               § 7\nVerzeichnis entscheidet die oberste Landesbehörde.\n(1) Sind seit Bekanntmachung der Eintragung im\n(2) Vor der Entscheidung hat die oberste Landes-    Bundesanzeiger mehr als fünf Jahre vergangen und\nbehörde einen von ihr zu berufenden Sachverstän-       haben sich die Umstände wesentlich verändert, so\ndigen-Ausschuß zu hören. Er besteht aus fünf Sach-     kann der Eigentümer bei der obersten Landes-\nverständigen. Einer von ihnen ist auf Vorschlag des    behörde die Löschung beantragen.\nBundesministers des Innern zu berufen. Bei der\n(2) Die Löschung ist in gleicher Weise wie die\nBerufung der Sachverständigen sind die Kreise der\nEintragung gemäß § 6 bekanntzumachen sowie den\nFachleute aus den öffentlichen Verwaltungen, der\nBeteiligten und dem Bundesminister des Innern\nHochschullehrer, der privaten Sammler, des Kunst-\nmitzuteilen.\nhandels und Antiquariates zu berücksichtigen.\n§ 8\n§ 3\nWird die Genehmigung zur Ausfuhr rechtskräftig\n(1) Die Eintragung kann auf Antrag oder von         versagt und ist der Eigentümer des geschützten Kul-\nAmts wegen erfolgen. Die Landesregierung regelt        turgutes infolge einer wirtschaftlichen Notlage zum\ndas Antragsrecht durch Rechtsverordnung. Sie kann      Verkauf gezwungen, so hat die oberste Landes-\ndiese Befugnis auf die zuständige oberste Landes-      behörde des Landes, in dem sich das Kulturgut be-\nbehörde übertragen.                                    findet, im Benehmen mit dem Bundesminister des\n(2) Zur Wahrung eines gemeindeutschen Inter-        Innern auf einen billigen Ausgleich unter Berück-\nesses kann der Bundesminister des Innern die Ein-      sichtigung der dem § 1 Abs. 3 entsprechenden\ntragung in das Verzeichnis beantragen.                 Steuervorteile hinzuwirken.","502                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 9                                                        § 14\n(1) Wird ein eingetragenes Kulturgut im Inland            (1) Wer Verhandlungen über die Ausfuhr von\nan einen anderen Ort gebracht oder gerät es in Ver-      geschütztem Ardlivgut (§ 10) aus dem Geltungs-\nlust oder ist es beschädigt worden, so hat der Be-        bereidl des Gesetzes führt oder vermittelt, hat dies\nsitzer unverzüglich der obersten Landesbehörde            dem Bundesminister des Innern unverzüglidl mit-\nMitteilung zu machen, die dem Bundesminister des          zuteilen. Das gleidle gilt für den, der vor Inkraft-\nInnern davon Kenntnis gibt. Zur Mitteilung sirid          treten dieses Gesetzes einen Vertrag über die Aus-\nim Falle des Besitzwechsels der bisherige und der         fuhr von geschütztem Archivgut aus dem Geltungs-\nneue Besitzer verpflichtet.                               bereidl des Gesetzes geschlossen, aber nodl nidlt\n(2) Sind Eigentümer und Besitzer des Kulturgutes       erfüllt hat.\nnicht personengleich, so ist auch der Eigentümer              (2) § 9 gilt entsprechend.\nzur Mitteilung verpflichtet.\n(3) Wird ein eingetragenes Kulturgut nicht nur                                     § 15\nvorübergehend in ein anderes Land verbracht, so\nVerpflidltungen auf Grund bestehender inter-\ngeht es in das Verzeichnis dieses Landes über.\nnationaler Verträge bleiben durch dieses Gesetz\nunberührt.\nZweiter Abschnitt\nArchivgut\nDritter Abschnitt\n§ 10\n(1) Archive, archivalische Sammlungen, Nachlässe                          Strafvorschriften\nund Briefsammlungen mit wesentlicher Bedeutung                                        § 16\nfür die deutsche politische, Kultur- und Wirtschafts-        (1) Wer\ngeschichte werden in dem Land, in dem sie sich bei               a) ohne Genehmigung ein eingetragenes Kul-\nInkrafttreten dieses Gesetzes befinden, in ein • Ver-               turgut oder Archivgut oder\nzeichnis national wertvoller Archive\" eingetragen.\nDie Ausfuhr von Archivgut dieser eingetragenen                   b) entgegen dem vorläufigen Ausfuhrverbot\n(§§ 4 und 11) ·ein Kulturgut oder Ardlivgut,\nArchive bedarf der Genehmigung. Das Verzeichnis\nwird nach Bedarf ergänzt                                            dessen Eintragung eingeleitet ist,\naus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausführt,\n(2) Archivgut im Sinne dieses Gesetzes sind           wird mit Gefängnis und Geldstrafe bis zu drei-\naußer Schriftstücken aller Art auch }S:arten, Pläne,\nhunderttausend Deutsche Mark oder mit einer die-\nSiegel, Bild-, Film- und Tonmaterial.\nser Strafen bestraft.\n(3) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt entspredlend.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 11                               (3) Neben der Strafe kann auf die Einziehung\ndes Kulturgutes oder des geschützten Archivgutes\n(1) Uber die Eintragung des Archivgutes in das\nerkannt werden. Die Einziehung erfolgt zugunsten\nVerzeidlnis (§ 10 Abs. 1) entscheidet die oberste\ndes Landes, in dem das Kulturgut oder Archivgut\nLandesbehörde.\ndurch die Eintragung in das Verzeichnis geschützt\n(2) § 2 Abs. 2, §§ 3 und 4 gelten entsprechend.       ist oder seine Eintragung eingeleitet war. Ist die\n(3) Bei Archivgut, das sich auf die Gesdlidlte der    Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten\nBundesrepublik Deutschland, der zonalen Verwal-          Person nicht ausführbar, so kann auf Einziehung\ntungsorgane, des Deutschen Reidl.es, Preußens, des       selbständig erkannt werden.\nNorddeutschen Bundes und des Deutschen Bundes\nbezieht, ist vor der Entscheidung auch das Bundes-                                   § 17\narchiv zu hören.\nOrdnungswidrig handelt, wer seine Mitteilungs-\n§  12                          pflicht nach den §§ 9 oder 14 verletzt. Die Ord-\n(1) Uber die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 10            nungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet\nAbs. 1) eines in ein Verzeidlnis eingetragenen           werden.\nArchivgutes entscheidet der Bundesminister des\nInnern.\nVierter Abschnitt\n(2) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.\n-                            § 13\nErgänzungs- und Schlußvorsdlriften\n§ 18\n(1) Jede Eintragung und ihre Veränderung ist              Dieses Gesetz findet auf das im öffentlichen\nden Eigentümern und Besitzern der eingetragenen           Eigentum befindlidle national wertvolle Kulturgut\nArchivbestände sowie dem Bundesminister des In-          und Archivgut keine Anwendung, soweit zu dessen\nnern und der zuständigen staatlidlen Ardlivver-          Veräußerung nur oberste Bundes- oder Landes-\nwaltung mitzuteilen. Ist das Bundesardliv gehört          behörden befugt sind oder nach besonderen gesetz-\nworden, so ist auch ihm die Entscheidung mitzu-           lichen Vorschriften die Genehmigung einer auf-\nteilen.                                                  sichtführenden Stelle der öffentlichen Verwaltung\n(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.                      erforderlich ist.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe; Bonn, den 9. August 1955                               503\n§ 19                               (2) Ferner treten außer Kraft die Hessische Ver-\nDieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kul-          ordnung    vom   22. September   1948  über die   Befug-\nturgut und Archivgut, das im Eigentum der Kirchen         nisse   nach  der    Verordnung   der  Reichsregierung\noder einer anderen als Körperschaft des öffentlichen      über   die Ausfuhr   von Kunstwerken    vom 11. Dezem-\nRechtes anerkannt_en Religionsgesellschaft sowie          ber   1919  (Gesetz-   und   Verordnungsblatt   für  das\nderen kirchlich beaufsichtigten Einrichtungen und Land Hessen 1948 S. 134) und das Bayerische Gesetz\nOrganisationen steht, soweit durch eigene öffent- ,       über   die  Ausfuhr   von   Kunstwerken   vom    30. Mai\nlieh-rechtliche Vorschriften die Veräußerung wert-        1949    (Bayerisches   Gesetz-  und   Verordnungsblatt\nvollen Kultur- und Archivgutes von der Genehmi- s. 120).\ngung einer aufsichtführenden kirchlichen Stelle              (3) Die Ausfuhr der Kunstwerke, die auf Grund\noder auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der der Verordnung der Reichsregierung vom 11. De-\nGenehmigung einer staatlichen Stelle abhängig zember 1919 in das Verzeichnis der national wert-\ngemacht worden ist. Jedoch muß vor der Entschei- vollen Kunstwerke eingetragen waren und bisher\ndung über die Veräußerungsgenehmigung eine noch nicht in ein Landesverzeichnis neu aufgenom-\nsachverständige Stelle unter den Gesichtspunkten men worden sind, bleibt genehmigungspflichtig, bis\ndieses Gesetzes gehört werden.                            über ihre Ubernahme ~ in die nach diesem Gesetz\naufzustellenden Verzeichnisse entschieden worden\nist.\n§ 20\n(4) Die in den Ländern nach dem 8. Mai 1945 neu\nAusfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen auf aufgestellten Verzeichnisse nattonal wertvoller\nGrund der Devisenbestimmungen bleiben durch die-          Kunstwerke bleiben in Kraft, bis sie durch die nach\nses Gesetz unberührt.\nden Bestimmungen dieses Gesetzes aufzustellenden\nVerzeichnisse ersetzt sind. Die Eigentümer der be-\n§ 21                            troffenen Kunstwerke können binnen sechs Mona-\nten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nAntrag auf Nachprüfung der Eintragung bei der\nmit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnun-           obersten Landesbehörde stellen. § 2 gilt in diesem\ngen zur Durchführung des § 2 Abs. 2, der §§ 4, 5, 6,\nNachprüfungsverfahren entsprechend.\n9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2, des § 13\nAbs. 2 und des § 22 Abs. 4 zu erlassen.\n§ 23\n§ 22                               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n(1) Die Verordnung der Reichsregierung über die        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nAusfuhr von Kunstwerken vom 11. Dezember 1919           ! Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n(Reichsgesetzbl. S. 1961) in der Fassung der Gesetze      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nvom 21. Dezember 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 470)          des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nund vom 24. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 244)\nund der Verordnung vom 20. Dezember 1932\n§ 24\n(Reichsgesetzbl. I S. 572) nebst den Ausführungs-\nbestimmungen vom 11. Dezember 1919 (Reichs-                  Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngesetzbl. S. 1962) tritt außer Kraft.                     dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. August 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}