{"id":"bgbl1-1955-26-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":26,"date":"1955-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_26.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden","law_date":"1955-08-06T00:00:00Z","page":498,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["498                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nGesetz\nüber Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen\nin Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West)\nin Gewahrsam genommen wurden.\nVom 6. August 1955;\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   4. denen nach dem 8. Mai 1945 durch ein\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               deutsches Gericht im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes rechtskräftig die bürger-\n§  1                                     lichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.\nPersonenkreis·\n(2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt\nLeistungen nach Maßgabe der folgenden Vor- oder eingestellt werden, wenn festgestellt wird,\nschriften erhalten                                       daß der Berechtigte sich in einer die Sicherheit oder\n1. deutsche Staatsangehörige und deutsche Volks- die demokratischen Einrichtungen der Bundesrepu-\nzugehörige, die nach dem 8. Mai 1945 in der blik und des Landes Berlin gefährdenden Weise\nsowjetischen Besatzungszone oder im sowje- zugunsten eines in den in § 1 genannten Gewahr-\ntisch besetzten Sektor von Berlin oder in den samsge bieten herrschenden politischen Systems be-\nin § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenen- · tätigt hat oder betätigt.\ngesetzes genannten Gebieten aus politischen           (3) Liegen Ausschließungsgründe bei der in Ge-\nund nach freiheitlich-demokratischer Auffas- wahrsam genommenen Person (§ 1 Nr. 1) vor, so\nsung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen sind diese auch gegenüber Angehörigen und Hinter-\nin Gewahrsam genommen wurden,                      bliebenen wirksam.\n2. Angehörige der in Nummer 1 genannten Per-\nsonen, sofern diese sich noch in Gewahrsam                                     § 3\nbefinden,                                                      Erweiterung des Personenkreises\n3. Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten               Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nPersonen, sofern diese infolge einer im Ge- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nwahrsam erlittenen Schädigung verstorben weitere Gruppen von Personen, die aus den in § 1\nsind,                                              Nr. 1 genannten Gründen\nwenn diese Personen ihren Wohnsitz oder stän-                a) in anderen als den dort bezeichneten Gebieten\ndigen Aufenthalt am Tage des Inkrafttretens dieses              außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes\nGesetzes in seinem Geltungsbereich haben oder                   in Gewahrsam genommen wurden oder\nnach diesem Zeitpunkt unter den Voraussetzungen -\ndes § 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder als              b) ohne    in  Gewahrsam     genommen    worden  zu\nAussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bun-               sein,  durch  andere   Maßnahmen    eine gesund-\ndesvertriebenengesetzes oder im Wege der Fa-                    heitliche  Schädigung   erlitten haben,\nmilienzusammenführung begründen. Als Familien- sowie deren Angehörige und Hinterbliebene den\nzusammenführung gilt nur die Zusammenführung nach diesem Gesetz zum Empfang von Leistungen\nder in § 94 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes Berechtigten gleichzustellen.\ngenannten Personen.\n§ 4\n§ 2\nBesdlädigtenversorgung\nAussdlließungsgründe\n(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht           Ein nach § 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge des\ngewährt an Personen,                                     Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung er-\nlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und\n1. die in den Gewahrsamsgebieten dem dort        wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf An-\nherrschenden politischen System in ver-       trag Versorgung in entsprechender Anwendung der\nwerflicher Weise Vorschub geleistet haben,    Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der\n2. die in den Gewahrsamsgebieten durch ihr       Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) in\nVerhalten gegen die Grundsätze der            der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm nicht\nRechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit ver-  wegen desselben schädigenden Ereignisses ein An-\nstoßen haben; dies gilt insbesondere für      spruch auf Versorgung unmittelbar auf Grund des\nPersonen, die durch ein deutsches Gericht     Bundesversorgungsgesetzes zusteht.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen\neines an Mithäftlingen begangenen Ver-                                    § 5\nbrechens oder Vergehens rechtskräftig ver-\nurteilt worden sind,                                          Hinterbliebenenversorgung\n3. die nach dem 8. Mai 1945 durch ein deut-          (1) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädi-\nsches Gericht im Geltungsbereich dieses        gung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen\nGesetzes zu einer Zuchthausstrafe von          Versorgung in entsprechender Anwendung der Vor-\nmehr als drei Jahren rechtskräftig verur-      schriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit\nteilt worden sind,                             ihnen nicht ein Anspruch auf Versorgung unmittel-","Nr. 26-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1955                         499\nbar auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes zu-       der Fassung vom 1. September 1953 (Bundesgesetz-\nsteht. § 52 des Bundesversorgungsgesetzes ist ent-    blatt l S. 1287) nur insoweit gezahlt, als sie diese\nsprechend anzuwenden.                                 übersteigt.\n(2) § 50 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes                                § 9\nfindet mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle                    Anwendung der Vorschriften\nder Frist des § 59 Abs. 1 des Bundesversorgungs-                      des Heimkehrergesetzes\n. gesetzes die Frist des § 7 dieses Gesetzes tritt.         (1) Berechtigte nach § 1 Nr. 1, die länger als\nzwölf Monate in Gewahrsam gehalten wurden und\n§ 6                         nach dem Inkrafttreten des Gesetzes innerhalb von\nsechs Monaten nach der Entlassung ihren ständigen\nZusammentreffen von Ansprüchen\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-\n(1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit  nommen haben, erhalten in entsprechender Anwen-\nAnsprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes      dung des Heimkehrergesetzes die dort vorge-\nzusammen, so wird die Versorgung unter Berück-        sehenen Vergünstigungen, sofern ihnen nicht nach\nsichtigung der durch die gesamten Schädigungs-        anderen Vorschriften gleichartige Vergünstigungen\nfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit       gewährt werden können.\nunmittelbar nach den Vorschriften des Bundesver-         (2) § 24 des Heimkehrergesetzes findet auf Be-\nsorgungsgesetzes gewährt.                             rechtigte nach § 1 Nr. 1 auch dann Anwendung,\n(2) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes findet      wenn sie sich weniger als zwölf Monate in Gewahr-\nAnwendung, wenn Leistungen nach §§ 4 oder 5 mit       sam befunden oder später als sechs Monate nach der\nLeistungen zusammentreffen, die unmittelbar nach       Entlassung ihren ständigen Aufenthalt im Geltungs-\ndem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden.            bereich dieses Gesetzes genommen haben.\n(3) § 1 Abs. 4 des Heimkehrergesetzes findet nur\n§ 7\nnoch auf Personen Anwendung, die bereits vor dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes ihren ständigen\nAntragsfristen                    Aufenthalt in seinem Geltungsbereich genommen\n(1) Anträge auf Leistungen nach §§ 4 und 5 sind    haben.\nbinnen einem Jahr zu stellen.                                                  § 10\n(2) Die Frist beginnt für Beschädigte mit dem Ein-              Zuständigkeit und Verfahren\ntreffen im Geltungsbereich des Gesetzes. Für              (1) Für die Gewährung von Leistungen nach §§ 4,\nHinterbliebene beginnt die Frist mit dem Empfang       5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die\nder Todesnachricht; sofern sie sich zu diesem Zeit-    Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und\npunkt• noch nicht im Geltungsbereich des Gesetzes      des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die\nbefunden haben, beginnt die Frist mit dem Eintref-    Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich\nfen im Geltungsbereich des Gesetzes. In keinem         das Verfahren nach den für die Kriegsopferversor-\nFalle beginnt die Frist vor dem Inkrafttreten dieses   gung geltenden Vorschriften.\nGesetzes.                                                 (2) Für die Gewährung der Vergünstigungen\n(3) Für eine Antragstellung nach Ablauf der in      nach § 9 sind die mit der Durchführung der Vor-\nAbsatz 1 genannten Frist gilt die Regelung des         schriften des Heimkehrergesetzes jeweils befaßten\n§ 57 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ent-        Behörden und Stellen zuständig; die für diese Be-\nsprechend.                                            hörden. und Stellen maßgebenden Bestimmungen\nfür das Verwaltungsverfahren gelten entsprechend.\n§ 8                            (3) Uber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ent-\nUnterhai tsbeihilfe                scheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit,\nsoweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopfer-\n(1) Solange sich die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Per-\nversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden, von\nsonen in Gewahrsam befinden, erhalten ihre Ange-\nhörigen eine Unterhaltsbeihilfe in entsprechender      den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeits-\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung oder den\nAnwendung des Gesetzes über die Unterhaltsbei-\nTrägern der Sozialversicherung durchgeführt wird.\nhilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der\nFür das Ver.fahren vor den Gerichten der Sozialge-\njeweils geltenden Fassung, soweit ihnen nicht be-\nrichtsbarkeit sind je nach der Art des Anspruches\nreits ein Anspruch hierauf unmittelbar auf Grund\ndie Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes vom\ndes Unterhaltsbeihilfegesetzes zusteht. § 4 Satz 2\n3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239) in der\ndes Unterhaltsbeihilfegesetzes findet keine An-\nwendung.                                               Fassung des .Änderungsgesetzes vom 10. August\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 239) für Angelegenheiten\n(2) § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterhalts-    der Kriegsopferversorgung oder für Angelegenhei-\nbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen tritt     ten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\naußer Kraft. Soweit hiernach Unterhaltsbeihilfe be-    Arbeitslosenversicherung oder für Angelegenheiten\nwilligt worden ist, bewendet es dabei.                 der Sozialversicherung maßgebend. § 51 Abs. 2\n(3) Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 1 wird neben     Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.\nDienstbezügen gemäß § 37 b Abs. 4 des Gesetzes            (4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzun-\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar•      gen der §§ 1 und 9 vorliegen und Ausschließungs-\ntikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in      gründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht gegeben","500                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nsind, ist durch. eine Bescheinigung zu erbringen. Die       (2) Im übrigen trägt der Bund die Aufwendungen\nVorschriften der §§ 16, 17, 18 und 20 des Bundes-        für Leistungen nach diesem Gesetz jeweils in dem\nvertriebenengesetzes sind entsprechend anzu-             gleichen Umfange wie die · Aufwendungen für\nwenden.                                                  Leistungen, die unmittelbar auf Grund der Gesetze\n§ 11                           gewährt werden, die in diesem Gesetz für entspre-\nchend anwendbar erklärt sind.\nBeredltigte in Gast- oder Durdlgangslagem\nFür Berechtigte, die sich in einem Gast- oder\nDurchgangslager. aufhalten, sind für die Gewährung                                 § 14\nvon Leistungen nach diesem Gesetz und für die                   Uberleitungsvorsduift für Bestimmungen,\nAusstellung der Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4               in denen auf die Eigensdlaft als Heimkehrer\ndie Behörden und Stellen zuständig, in deren Be-                      -       abgestellt ist\nreich sich das Lager befindet.\nSoweit in anderen Vorschriften, die die Gewäh-\nrung von Leistungen von der Einhaltung eines\n§ 12\nStichtages abhängig machen, Heimkehrer hiervon\nHärteausgleidl                      freigestellt sind, gilt diese Freistellung auch für\nDie zuständige oberste Landesbehörde kann im           Personen im Sinne des § 9 Abs. 1, die sich am Stich-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Vertrie-        tage in Gewahrsam befunden haben.\nbene, Flüchtlinge und Krie!;Jsgeschädigte zur Vermei-\ndung unbilliger Härten in Einzelfällen Maßnahmen\n§ 15\nnach diesem Gesetz ganz oder teilweise zulassen.\nAnwendung•im Land Berlin\n§ 13                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nKostenregelung                      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 .(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(1) Der den Trägern der Sozialversicherung und        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nder Arbeitslosenversicherung auf Grund des § 9           erlassen werden,· gelten im Land Berlin nach § 14\nentstehende Aufwand wird ihnen mit Ausnahme der         des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nVerwaltungskosten aus Mitteln des Bundes erstat-\ntet, soweit dieser Aufwand die Leistungen über-\nsteigt, auf die die nach § 1 Nr. 1 Berechtigten nach                              § 16\nanderen gesetzlichen Bestimmungen Anspruch\nInkrafttreten\nhaben. Den Trägern der Krankenversicherung sind\nVerwaltungskosten in Höhe von 7 vom Hundert                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nder entstandenen Aufwendungen zu erstatten.              in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. August 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Obetländer\nFür den Bundesminister für Arbeit\nDer Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nBlücher"]}