{"id":"bgbl1-1955-26-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":26,"date":"1955-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts","law_date":"1955-08-05T00:00:00Z","page":497,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["497\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1955                   Ausgegeben zu Bonn am 9. August 1955                                                              Nr. 26\nTag                                              Inhalt:                                                               Seite\n5. 8. 55  Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts                             497\n6. 8. 55  Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außer-\nhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden                            498\n6. 8. 55  Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  501\n6. 8. 55  Bannmeilengesetz   .....................................................................                        504\nGesetz zur Ergänzung\ndes Gesetzes zur .Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts.\nVom 5. August 1955.\nDer Bundestag       hat das folgende Gesetz be-             krafttreten des Gesetzes begangenen, als Dienst-\nschlossen:                                                     vergehen geltenden Handlung das förmliche Dis-\n§ 1                                 ziplinarverfahren nach § 9 des Gesetzes ein-\n. geleitet, so gelten die nach dem Gesetz zu\nDas Gesetz zur Änderung und Ergänzung des                   zahlenden Bezüge in voller Höhe als einbehalten.\nDienststrafrechts vom 28. November 1952 (Bundes-               Die Einleitungsbehörde kann jederzeit zur Ver-\ngesetzbl. I S. 749) in der Fassung des Bundes-                 meidung besonderer Härten die Einbehaltung\nbeamtengesetzes vorn 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I          der Bezüge anderweit regeln.\nS. 551) wird wie folgt ergänzt:\n(2) Ubersteigen die einbehaltenen Bezüge die\n1. In Artikel 8 Abs. 2 Satz 4 wird als zweiter Halb-\nin § 79 der Bundesdisziplinarordnung bezeich-\nsatz eingefügt: ,, ; beschwerdeberechtigt ist auch\nneten Höchstbeträge, so entscheidet auf Antrag\nder Bundesdisziplinaranwalt\".\ndes Beschuldigten die zuständige Bundesdiszipli-\n2. Nach Artikel 14 wird der folgende Artikel 14 a              narkammer. Der Beschuldigte kann diesen An-\neingefügt:                                                  trag nach Zustellung der Anordnung stellen.\"\n„Artikel 14 a\nEinbehaltung von Bezügen                                                  § 2\nbei Disziplinarverfahren gemäß § 9 des Gesetzes\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nzu Artikel 131 des Grundgesetzes\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(1) Wird gegen eine Person, auf die Kapitel I        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\noder § 62 des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\ngesetzes fallenden Personen Anwendung findet,                                          § 3\nwegen eines vor dem Inkrafttreten des Gesetzes             Dieses Gesetz gilt mit Wirkung vom 1. Januar\nbegangenen Dienstvergehens oder einer vor In-            1953.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. August 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}