{"id":"bgbl1-1955-25-5","kind":"bgbl1","year":1955,"number":25,"date":"1955-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/25#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-25-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_25.pdf#page=20","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz","law_date":"1955-08-05T00:00:00Z","page":492,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["-----------~---\n492                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 15                          samen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2 dieser\n(1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh-        Verordnung) aus.\n§ 16\nrungsumstellung im Bundesgebiet und nach den ent-\nsprechenden im Lande Berlin geltenden Vorschrif-             Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nten die Herkunftseinrichtung Versorgungsbezüge            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nzahlt, bleiben diese Versorgungsempfänger für die        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des\nBerechnung der gemeinsamen Versorgungslast und           Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur\nder Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen (§ 2 dieser       Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-\nkel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom\nl\nVerordnung) außer Betracht. Die nach Satz 1 ge-\nzahlten Bezüge werden den Empfängern auf die             19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit Wir-\nVersorgungsbezüge nach § 3 dieser Verordnung             kung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.\nangerechnet.                                                                       § 17\n(2) Soweit _die bei der Herkunftseinrichtung für         Diese Verordnung tritt mit Wfrkung vom 1. April\nVersorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-             1951 in Kraft.\nsatz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeich-       Bonn, den 29. Juli 1955.\n-neten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur\nFortführung der Versorgungszahlungen einer oder              Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nmehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen wer-                                  Blücher\nden, scheiden die Versorgungsempfänger der Her-                   Der Bundesminister des Innern\nkunftseinrichtung für die Berechnung der gemein-                              Dr. Schröder\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nVerzeichnis der Aufnahmeeinridltungen\na) Arbeitsgemeinschaft der Westdeutschen                 f) Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz,\nTierärztekammern, Lauterbach/Hessen                      Andernach\nb)  Tierärztekammer Niedersachsen, Hannover             g) Landestierärztekammer Hessen,\nc)  Tierärztekammer Schleswig-Holstein,                      Lauterbach/Hessen\nHeide/Holstein                                      h) Bayerische Landestierärztekammer, München\nd)  Tierärztekammer Westfalen-Lippe,                      i) Landestierärztekammer Baden-Württemberg,\nHamm/Westf,                                             Tübingen\ne)   Tierärztekammer Nordrhein,                         k) Berliner Tierärzte-Bund, Berlin\nKempen/Niederrhein                                  1) Landestierärztekammer Bremen, Bremerhaven\nVerordnung zur Änderung und Ergänzung\nder Durdlführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz.\nVom 5. August 1955.\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ände-        3. Im § 22 Abs. 1 erhalten die Sätze 3 und 4 die\nrung des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 29. Juli            folgende Fassung:\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 711) verordnet die Bundes-         .,Die Stempel erhalten als Unterscheidungszei-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                     chen für jedes Kapitalverkehrsteueramt eine\nbesondere Nummer, die die Bundesregierung\nArtikel 1                              mit Zustimmung des Bundesrates durch allge-\nDie Durchführungsbestimmungen zum Kapitalver-              meine Verwaltungsvorschrift bestimmt. Der\nkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934 (Reichs-               Abdruck des Stempels zeigt erhaben geprägt auf\nministerial]:>latt S. 839) werden wie folgt geändert          rotem Grund in der Mitte des Schilds die Worte\nund ergänzt:                                                  .Deutsche Wertpapiersteuer\" und in der unteren\nSpitze das Unterscheidungszeichen des Kapital-\n1. Im § 1 wird der Absatz 1 gestrichen.                     verkehrsteueramts.\"\n2. Im § 15 erhält die Ziffer 1 die folgende Fassung:     4. Im § 22 wird der Absatz 4 gestrichen .\n• 1. bei   Schuldverschreibungen     inländischer   5. Im § 29 Abs. 4 wird das Wort „Reichsdruckerei\"\nSchuldner:                                         durch das Wort .Bundesdruckerei\" ersetzt.\ndas Kapitalverkehrsteueramt, in dessen\nBezirk der Schuldner seine Geschäftslei-      6. Im § 34 erhält die Ziffer 2 die folgende Fassung:\ntung oder, wenn eine Geschäftsleitung            .2. bei Abtretung von Geschäftsanteilen an in-\nnicht vorhanden oder nicht im Inland ist,             ländischen Gesellschaften mit beschränkter\nseinen Sitz hat;\".                                    Haftung:","Nr. 25--Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1955                            493\ndas Kapi teil verkehrsteueramt, in dessen               4. für die Frankfurter Wertpapierbörse in\nBezirk die Gesellschaft ihre Geschäfts-                     Frankfurt a. M.:\nleitung oder, wenn die Geschäftsleitung                     die Stadtgemeinden Frankfurt a. M., Ha-\nnicht im Inland ist, ihren Sitz hat;\".                      nau, Wiesbaden, Mainz, Darmstadt, Lud-\nwigshafen a. Rh., Bad Kreuznach, Kaisers-\n7. Im § 36 erhält der Absatz 1 die folgende Fas-\nsung:                                                               lautern, Pirmasens, Kassel, Bad Hersfeld,\nFritzlar, Bad Wildungen, Korbach, Giessen\n,, (1) Die    11nheschränk le   Händlereigenschaft                und der Main-Taunus-Kreis;\nhaben                                                          5.   für die Hanseatische Wertpapierbörse in\nl. die Bank deutscher Länder, die Lan-                   Hamburg:\ndeszentralbanken und die Berliner\ndas Staatsgebiet der Freien und Hanse-\nZentralbank,\nstadt Hamburg;\n2. die Staatsbanken der Länder,\n6.  für die Niedersächsische Börse zu Hanno-\n3. die Preußische Staatsbank (Seehand-                   ver:\nlung) in Berlin und Hamburg,\ndas Gebiet der Stadt Hannover;\n4. die Kreditanstalt für Wiederaufbau\n7.  für die Bayerische Börse in München:\nin Prankfurt a. M.,\ndie Stadtgemeinde München;\n5. die Lastenausgleichsbank in Bad Go-\n8.  für die Wertpapierbörse in Stuttgart:\ndesberg,\ndie Stadtgemeinde Stuttgart.\"\n6. die Deutsche Landesrentenbank in\nBonn,                                    9. Im § 46 Abs. 4 werden die Worte „den Reichs-\n7. die Landwirtschaftliche Rentenbank          wirtschaftsminister\" durch die Worte „die für\nin Frankfurt a. M.,                         die Wirtschaftsverwaltung zuständige oberste\n8. die Deutsche Rentenbank-Kreditan-           Behörde des Landes, in dem sich die Börse be-\nstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank)     findet,\" ersetzt.\nin Berlin und Frankfurt a. M.,          10. Im § 50 wird folgender neuer Absatz 5 einge-\n9. di0 Deutsche Pfandbriefanstalt in           fügt:\nWiesbaden,                                     ,, (5) Bei Anschaffungsgeschäften, die Bezugs-\n10. die Deutsche Genossenschaftskasse in        rechtsausübungen, Konvertierungen oder andere\nFrankfurt a. M.,                            Emissionsgeschäfte zum Gegenstand haben, ist\n11. die Deutsche Zentralgenossenschafts-        das Emissionshaus oder das die Emission durch-\nkasse in Berlin und Frankfurt a. M.,        führende Konsortium in vollem Umfang zur\n12. der Umschuldungsverband Deutscher           Entrichtung der Steuer verpflichtet. Dies gilt\nGemeinden,                                  auch dann, wenn das Emissionshaus oder das\nKonsortium nicht Händler ist. Die Emissions-\n13. die durch staatliche Verleihung ge-\ngeschäfte sind in den Geschäftsbüchern beider\nschaffenen inländischen Körperschaf-        Vertragsteile, soweit sie Händler sind, als solche\nten städtischer und ländlicher Grund-\nkenntlich zu machen. Es genügt, wenn für diese\nbesitzer (Landschaften, Stadtschaften       Geschäfte ein besonderes Konto geführt wird.\nusw.),\nDie dem Bezieher zu erteilende Abrechnung und\n14. die sonstigen Kreditinstitute des öf-       deren Doppel oder die Schlußnote sind mit dem\nfentlichen Rechts; für Sparkassen,          Vermerk „Emissionsgeschäfte\" zu versehen.\"\nGirokassen und Girozentralen gelten\ndie Bestimmungen des § 40.\"             11. Im § 50 wird der bisherige Absatz 5 Absatz 6\nund wie folgt ergänzt:\n8. Der § 42 erhält die folgende Fassung:\n„Diese Verpflichtung erlischt bei Händlern nach\n,,§ 42                           Ablauf von sechs Monaten, vom Ende des Ab-\nBesondere Bestimmungen                      rechnungszeitraums an gerechnet. Die Vorschrift\nFür die Wertpapierbörsen gelten als Orts-               des § 66 Abs. 3 bleibt unberührt.\"\ngebiet\n12. Im § 54 Abs. 3 werden zwischen den Sätzen 2\n1. für die Berliner Börse in Berlin:                 und 3 folgende Sätze eingefügt:\ndas Gebiet des Landes und der Stadt Ber-          „Dies gilt nicht, wenn die Anschaffungsgeschäfte\nlin, soweit in ihm die Deutsche Mark der\ndazu dienen, die eigenen Wertpapierbestände\nBank deutscher Länder gesetzliches Zah-           dem durch Gesetz oder Satzung oder sonst\nlungsmittel ist;\nzwingend vorgeschriebenen Stand anzugleichen.\n2. für die Bremer Wertpapierbörse · in Bre-          Di~ Steuer ist in diesen Fällen abweichend von\nmen:                                              den Bestimmungen des § 66 Abs. 1 von dem\ndas bremische Staatsgebiet mit Ausnahme           anderen Händler in voller Höhe zu verrechnen.\nder Stadt Bremerhaven;                            Dabei muß jede der folgenden Voraussetzungen\n3. für die Rheinisch-Westfälische Börse zu           erfüllt sein:\nDüsseldorf:                                          1. Der andere Händler muß als Zentralkasse\ndas Gebiet des Landes Nordrhein-West-                      im Rahmen der Verbände der Kredi tgenos-\nfalen;                                                     senschaften, Sparkassen und Girokassen","494                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\ntätig sein. Bei einem Ansdlaffungsgeschäft                    3. daß er die Angaben nach bestem Wissen\nmit einer Sparkasse kann der andere                              und Gewissen gemacht hat.\nHändler auch eine Bank sein, wenn die                  ·(4) Endet    die Händlereigenschaft im Laufe\nSparkasse nach den gesetzlidlen Bestim-              eines Kalenderjahres vor dem 1. Dezember, so\nmungen oder den von der Aufsichtsbehörde             ist dem Kapitalverkehrsteueramt die Anmeldung\ngenehmigten Satzungen bei dieser Bank                nach Muster 8 bis zum Fünfzehnten des auf die\nGelder anlegen darf.                                Beendigung der Händlereigenschaft folgenden\n2. Der andere Händler muß die Abrechnung,                 Monats einzureichen. Eine Abschlagszahlung ist\ndie er der Kreditgenossenschaft, der Spar-          zu diesem Zeitpunkt nicht zu entrichten. Die Be-\nkasse oder der Girokasse erteilt (§ 66              stimmungen des Absatzes 3 gelten sinngemäß.\nAbs. 2), und deren Doppel mit dem Ver-\n(5) Die Abschlußzahlung ist gleichzeitig mit\nmerk „Anlagegeschäft gemäß § 54 Abs. 3\nder Einreichung der Anmeldung zu leisten.\nKVStDB\" versehen.\n3. Die Kreditgenossenschaften, Sparkassen                    {6} Ist für einen Abrechnungszeitraum keine\nund Girokassen, die von dieser Ausnahme-            Börsenumsatzsteuer abzuführen, so muß der Ab-\nregelung Gebrauch machen, müssen dies               rechner dies. dem Kapitalverkehrsteuerl3-mt an-\ndem für sie zusUindigen Kapitalverkehr-             zeigen.\"\nsteueramt anzeigen. Auf der Anzeige muß         14. Im § 61 erhält der Absatz 1 die folgende Fas-\nder andere Händler bestätigen, daß er von           sung:\ndem Inhalt der Anzeige Kenntnis genom-\nmen hat. Die Anzeige und die Bestätigung               .. (1) Die  Börsenumsatzsteuermarken werden\nsind in - zwei Stücken einzureichen. Das            von der Bundesdruckerei hergestellt und zu -\nzweite Stück ist für das Kapitalverkehr-             einem vom Bundesminister der Finanzen im Ein-\nsteueramt bestimmt, das für den anderen             vernehmen mit den für die Finanzverwaltung\nHändler örtlich zuständig ist.\"                      zuständigen obersten Landesbehörden fest-\ngesetzten Herstellungspreis ausschließlich an die\n13. § 58 erhält die folgende Fassung:                            Oberfinanzdirektionen abgegeben. Diese belie-\n.. (1) Abrechnungszeitraum ist das· Kalender-             fern die Finanzämter.\"\njahr.                                                   15. Im § 61 wird der Absatz 3 gestrichen.\n(2) Der Abrechner hat auf die Jahressteuer\n16. Im § 62 wird der Absatz 2 gestrichen.\nAbschlagszahlungen zu 'entrichten. Die Ab-\nschlagszahlungen sind, sobald jeweils mehr als          17. Im § 63 wird der Absatz 3 gestrichen.\n100 Deutsche Mark Steuer aufgekommen sind,\nspätestens am Fünfzehnten des folgenden Mo-             18. Im § 92 wird der Absatz 3 gestrichen, die Ab-\nnats an die Kasse des Kapitalverkehrsteuer-                  sätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.\namtes abzuführen. Als Abschlagszahlung ist\nder Betrag zu leisten, der jeweils bis zum Ende                                 Artikel 2\ndes vorangegangenen Monats aufgekommen ist.                Hinsichtlich der Beistand,spflicht der Urkundsper-\nZum 15. Januar eines jeden Jahres sind Ab-              sonen ist nach den Bestimmungen der §§ 3 und 73\nsdllagszahlungen nicht zu entrichten.                   der Durdlführungsbestimmungen zum Kapitalver-\n(3) Für jeden Abrechnungszeitraum sind die in       kehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934 zu verfah-\nden Geschäftsbüchern enthaltenen Beträge an             ren. Entgegenstehende Bestimmungen treten außer\nBörsenumsatzsteuer aufzurechnen und bei dem             Kraft.                    .\nKapitalverkehrsteueramt bis zum 15. Januar                                       Artikel 3\neines jeden Jahres für das vorangegangene Ka-              Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nlenderjahr nach Muster 8 anzumelden. Der Ab-            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nrechner muß in der Anmeldung die entrichteten           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes\nAbschlagszahlungen vermerken und die Ab-                zur Anderung des Kal'italverkehrsteuergesetzes\nschlußzahlung errechnen. Er muß ferner in der           vom 29. Juli 1953 auch im Land Berlin.\nAnmeldung versidlern,\n1. daß in den Gesdläftsbüchern, die                                   Artikel 4\ner dem Kapitalverkehrsteueramt als            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nGrundlage für das Abrechnungsver-          kündung in Kraft.\nfahren benannt hat (§ 55 Abs. 3), alle\nvon ihm abgeschlossenen· oder ver-         Bonn, deR 5. August 1955.\nmittelten. Anschaffungsgeschäfte (ein-\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nschließlich der steuerfreien) mit den auf\nihn entfallenden Steuerbeträgen -einge-                              Blücher\ntragen sind,                                  Für den Bundesminister der Finanzen\n2. daß die Summe der einzelnen Steuer-                          Der Bundesminister\nbeträge den angemeldeten Gesamt-                          für be'sondere Aufgaben\nbetrag ergibt,                                                         Strauß","Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1955                                                                                                                                         495\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 13)\nMuster 8\n(§ 58 KVStDB)\nSollbuch\n(Nr.)            (Rj.)\nSteuerliste\n{Nr.)            (Rj.)\nAnmeldung\nde\n(Firmenbezeichnung)\nin\n(Ort)                                                                                                           (Straße, Nr.)\nIm Kalenderjahr 19......                                          sind in den Geschäftsbüchern, die ic~ nach § 55 Absatz 3 der Durchführungs-\nwir\nbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz als Grundlage für das Abrechnungsverfahren bezeichnet\nhabe\nhaben , insgesamt\n...... DM ................ Pf\n(Deutsche Mark in Worten)\nhabe ich .\nRörsenurnsutzsleuer einc.1ctragen                                                 worden Hierauf                                                . die folgenden Abschlagszahlungen entrichtet:\n1\n• •                          habenwu\n1. am                                                                                      für Monat                                                              19 .... ..                                            ........ DM               Pf\n2. am                                                                                      für Monat                                                              19 .. .                                                      „DM                Pf\n3. am                                                                                      für Monat                                                      ..... 19 .. .                     .. ...................... DM                          Pf\n4. am                                                                    ............... für Monat                                                       ..... 19 .. .              ........................................ DM                   Pf\n5. am                                                                                      für Monat                                                              19 .... ..                                                    .DM               Pf\n6. am                                                                                      für Monat                                                              19 .. .                                              ......... DM         ..... Pf\n7. am                                                                                      für Monat                                                               19„               .. ..................................... DM .............. Pf\n8. am                                                                                       für Monat                                                              19„                                                   ........ DM   ......... Pf\n9. am                                                                                      für Monat                                                              19........ .                                          ........ DM         ..... Pf\n10. am                                                                                      für Monat                                                              19 .......... ..         .. ................................ DM .............. Pf\n11. am ......                            ........................................... für Monat .................. ..                                                19 .......... ..          .. ................................ DM             „Pf\nzusammen:                    .. ...................................... DM ................ Pf\nEs sind somit als Abschlußzahlung noch zu entrichten\nhabe ich\n..... . ..... .......... DM ................ Pf. Diesen Betrag - - - - an das\nhaben wir\nFinanzamt (Finanzkasse) in .......................................................................................... am\ndurch .....                                                             ....................................................................... entrichtet.\nAlle von mir abgeschlossenen oder vermittelten Anschaffungsgeschäfte (einschließlich der steuerfreien)\nuns\n. d un t er A nga b e d es f\"ur Je\nsm                                                                      . d es G esch„f               a t au f mich         uns entfallen d en Steuerb etrags in den o b enb ezeichneten\nGeschäftsbüchern eingetragen. Die Summe der einzelnen Steuerbeträge ergibt den angemeldeten Gesamt-\nbetrag.\nIch versichere                                              ich                                                                                                                                                      habe\nWir versichern , daß wir die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben .\n...................................... .............................................. , den .................................................................................... 19 .....·....... .\n(Unterschrift)"]}