{"id":"bgbl1-1955-25-4","kind":"bgbl1","year":1955,"number":25,"date":"1955-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/25#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_25.pdf#page=17","order":4,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Reichstierärztekammer)","law_date":"1955-07-29T00:00:00Z","page":489,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1955                           489\ngelt im Einvernehmen mit den Bundesministern des       und § 25 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezem-\nInnern und für Arbeit durch Rechtsverordnung           ber 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) treten außer\nunter Berücksichtigung der Grundsätze dieses Ge-       Kraft.\nsetzes die Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung                                  § 100\ndes Obmannes.                                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(2) Der Obmann nimmt Anregungen, Anträge            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nund Beschwerden in innerdi cnstlichen sozialen und     nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\npersönlichen Angelegenheiten von den Bedien-           Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in\nsteten entgegen und vertritt sie bei dem Leiter der    diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen\nDienststelle, wenn sie ihm berechtigt erscheinen.      werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n(3) Soweit eine Entscheidung von einer Dienst-\nstelle im Inlande zu treffen ist, nimmt die bei dieser                          § 101\nDienststelle bestehende Personalvertretung die ihr\n(1) Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der\nnach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse auch\nVerkündung in Kraft.\nfür die deutschen Bediensteten im Auslande wahr.\nDiese Personalvertretung und der Obmann haben             (2) Das Kontrollratsgesetz Nr. 22 (Betriebsräte-\nmiteinander Verbindung zu halten.                      gesetz) wird im Gebiete der Bundesrepublik im\nsachlichen Geltungsbereiche dieses Gesetzes aufge-\n§ 98                          hoben, soweit seine Vorschriften nicht bereits ihre\nWirksamkeit verloren haben.\nVorschriften in anderen Gesetzen, die den Be-\ntriebsräten Befugnisse oder Pflichten übertragen,\ngelten entsprechend für die nach diesem Gesetz zu         Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nerrichtenden Personalvertretungen. Dies gilt nicht     Bonn, den 5. August 1955.\nfür Vorschriften, welche die Betriebsverfassung\noder die Mitbestimmung regeln.                                       Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\n§ 99                            Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\n§  4 Abs. 2 des Gesetzes des Vereinigten Wirt-                             Blücher\nschaftsgebietes über den Aufbau der Verwaltung                 Der Bundesminister des Innern\nfür Verkehr vom 12. September 1948 (WiGBl. S. 95)                         Dr. Schröder\nFünfzehnte Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Reichstierärztekammer).\nVom 29. Juli 1955.\nAuf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit         gungsbezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unter-\nNummer 52 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Ge-           stützungen und Entlassungsgelder an die Ange-\nsetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der         hörigen der Herkunftseinrichtung sowie für die\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-     Nachversicherung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich\nsonen in der Fassung vom 1. September 1953 (Bun-       sind, werden von den Aufnahmeeinrichtungen ge-\ndesgesetzbl. I S. 1287) verordnet die Bundesregie-     meinsam aufgebracht. Das Verhältnis, in dem die\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:                   Aufnahmeeinrichtungen einander zur Aufbringung\nder Mittel verpflichtet sind, können sie durch sdu:ift-\n§ 1\nliclie Vereinbarung festlegen. Solange eine solche\n(1) Für die Unterbringung und Versorgung der        Vereinbarung nicht besteht, ist jede Aufnahmeein-\nAngehörigen der Reichstierärztekamrner (Herkunfts-     richtung verpflichtet, nach der Zahl ihrer Mitglieder\neinrichtung) sind entsprechende Einrichtungen im       beizutragen.\nSinne des § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in der An-\n(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach\nlage zu dieser Verordnung aufgeführten Einrichtun-\nAbsatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung\ngen (Aufnahmeeinrichtungen).\nvon Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver-\n(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan-    pflichtet.\nzen werden ermächtigt, erst nach Verkündung die-          (3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin-\nser Rechtsverordnung ermittelte Aufnahmeeinrich-       genden Mitteln gehören auch die Verwaltungs-\ntungen durch Rechtsverordnung in die in Absatz 1       kosten, die dem Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung)\nbezeichnete Anlage ergänzend aufzunehmen oder          bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehen.\nspäter aufgelöste entsprechende Einrichtungen zu\nstreichen.                                                                       § 3\n§ 2                             (1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des\n(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Ka-      Gesetzes an die Angehörigen der Herkunftseinrich-\npitel I und III des Gesetzes vorgesehenen Versor-      tung werden von der Aufnahmeeinrichtung gelei-","490                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nstet, in deren Bereich der Betreffende seinen Wohn-         (3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht\nsitz hat. Handelt es sich um Empfänger von Hinter-      an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach\nbliebenenbezügen, die in Bereichen verschiedener        § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am\nAufnahmeeinrichtungen wohnen, so ist für alle Be-       Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung} an-\nteiligten diejenige Aufnahmeeinrichtung zuständig,      rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtung,\nin deren Bereich die Witwe oder, wenn eine solche       die bei einer Aufnahmeeinrichtung besc..liäftigt wer-\nnicht vorhanden ist, die jüngste bezugsberechtigte      den, ist zu berücksichtigen.\nPerson (Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau) ihren\nWohnsitz hat. § 59 des Gesetzes gilt sinngemäß. Die                                § 6\nZahlungen sind der Aufnahmeeinrichtung aus den              (1) Ist der Pflichtanteil an den Beamtenplanstel-\nin § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln zu        len (§ 4 dieser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15\nerstatten. In Zweifelsfällen bestimmt der_ Treuhän-     des Gesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an\nder (§ 7 dieser Verordnung) die zuständige Auf-         den Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung). Die Be-\nnahmeeinrichtung.                                       setzung einer hiernach der Unterbringung gemäß\n(2) Der nach Absatz 1 zuständigen Aufnahmeein-      § 61 Abs. 1 des Gesetzes vorbehaltenen Planstelle\nrichtung obliegt die Vertretung der Gesamtheit der      mit einer anderen Person als einem an der Unter-\nAufnahmeeinrichtungen in Recht$Streitigkeiten vor       bringung nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes teilnehmen-\nden Gerichten und als Drittschuldner in Pfändungs-      den oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den\nsachen. Die Prozeßkosten gehören zu den Auf-            Pflichtanteil anrechenbaren Angehörigen der Her-\nwendungen, die aus den in § 2 dieser Verordnung         kunftseinrichtung bedarf der Zustimmung des Treu-\nbezeichneten Mitteln zu erstatten sind.                 händers (§ 7 dieser Verordnung). Er kann sie unter\n(3) Die oberste Dienstbehörde (§ 13 Abs. 1 dieser   den Voraus13etzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4\nVerordnung) kann im Einvernehmen mit dem Treu-         und 5 Buchstabe e des Gesetzes und ohne Beschrän-\nhänder (§ 7 dieser Verordnung) die Aufgaben aus        kung auf die dritte Stelle erteilen, wenn die Auf-\nden Absätzen 1 und 2 einer anderen Aufnahmeein-        nahmeeinrichtungen diese Erleichterung durch\nrichtung oder dem Treuhänder übertragen. Die An-       schriftliche Vereinbarung festgelegt haben.\nordnung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.              (2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in\nentsprechender Anwendung des § 17 des Gesetzes\n§ 4\nein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser\n(1) Die den Aufnahmeeinridl.tungen durch § 61        Verordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 dieser Verord-\nAbs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-         nung ist entsprech_end anzuwenden.\nbringungspflicht zugunsten der· an der Unterbrin-\ngung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts-               (3) Die Beamtenplanstelle einer Aufnahmeein-\neinrichtung ist von den einzelnen Aufnahmeeinrich-      richtung, die mit einem zwar nidl.t an der Unter-\ntungen nach einem durch schriftliche Vereinbarung      bringung teilnehmenden, aber nach § 52 b Abs. 2\naller Aufnahmeeinrichtungen festzustellenden Ver-       des Gesetzes auf den Pflichtanteil an den Beamten-\nteilungsschlüssel zu erfüllen.                          planstellen (§ 4 dieser Verordnung) anrechenbaren\nAngehörigen der Herkunftseinrichtung besetzt ist,\n(2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be-      ist zu berücksichtigen.\nsteht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf-\net\nnahmeeinrichtung nach Maßgab~ des Verhältnisses\n§ 7\n1. ihres Besoldungsaufwandes zmi. Besol-\ndungsaufwand aller Aufnahmeeinrichtungen         (1) Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur\nund                                          Durchführung der von ihnen gemeinsam zu erfül-\n2. der Zahl ihrer Beamtenplanstellen zur Zahl   lenden Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und\nder Beamtenplanstellen. aller Aufnahme-      außergeridltlichen Wahrnehmung der Rechte der\neinrichtungen                                Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-\ntungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche\nzu bewirken.\noder juristische Person oder einen aus mehreren\n§ 5\nPersonen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen-\n(1) Solange    eine Aufnahmeeinrichtung ihren       mehrheit beschließt, zum Treuhänder. Solange ein\nPflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver-     Treuhänder nicht bestellt ist, werden dessen Ge-\nordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender       schäfte von der unter Buchstabe a der Anlage zu\nAnwendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen            dieser Verordnung bezeichneten Aufnahmeeinrich-\nAusgleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2        tl).ng ·wahrgenommen.\ndieser Verordnung) zu zahlen; für die an Ange-\nhörige der Herkunftseinrichtung gezahlten Tren-             (2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treu-\nnungsentschädigungeh und Umzugskosten gelten die        händer die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben\n§§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend.\ndienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die\nPrüfungsberichte (§ 10 dieser Verordnung) sind\n(2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein-      außer der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen\nrichtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs-     Aufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu über-\naufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin-\nsenden.\ndert sich um die Summe der von den säumigen Auf-\nnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahle'nden                                     § 8\nAusgleichsbeträge; die Aufteilung dieser Summe               (1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schrift-\nerfolgt in dem nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung        lich vereinbaren, daß der Treuhänder auch die Maß-\ngeltenden Verhältnis.                                   nahmen trifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1,\n, .","Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1955                           491\n§ 6 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung den Verein-        2. Ist der allgemeine Pflichtanteil von zwanzig vom\nbarungen der Aufnahmeeinrichtungen vorbehalten              Hundert der Planstellen (§ 13 des Gesetzes) nicht\nsind.                                                       erfüllt, so bleibt zu der Besetzung einer gemäß\n§ 15 des Gesetzes der allgemeinen Unterbringung\n(2) Der Treuhänder fertigt die Vereinbarungen\nund Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und            vorbehaltenen Planstelle die Zustimmung der\nnach ,§ 16 Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Be-\nstellt die zu leistenden Beiträge (§ 2 dieser Verord-\nhörde erforderlich, wenn die Planstelle mit einer\nnung), die Pflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4 die-\nser Verordnung), die Ausgleichsbeträge (§ 5 Abs. 1          Person besetzt werden soll, die weder an der\nUnterbringung teilnimmt (§§ 11, 52, 52a, 54\ndies<!r Verordnung) und die Beträge nach § 6 Abs. 2\ndieser Verordnung fest.                                     Abs. 2 Satz 1, §§ 54 a, 54b, 55 des Gesetzes) noch\nauf den Pflichtanteil anrechenbar ist (§ 52 b\n(3) Der Treuhünder hat den Aufnahmeeinrichtun-           Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 4, §§ 54 b, 55 und\ngen Rechnung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtun-              71 a des Gesetzes). Die nach § 16 Abs. 1 des Ge-\ngen können durch Mehrheitsbeschluß eine Ge-                 setzes zuständige Behörde kann die Zustimmung\nschiiftsanweisunu für den Treuhänder erlassen; sie          unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1\nbedarf der Genehmigung durch den Bundesminister             bis 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes und ohne\ndes Innern.                                                 Beschränkung auf die dritte Stelle erteilen.\n(4) Der   Treuhänder untersteht hinsichtlich der        (2) Bei Belastungen,     die eines weitergehenden\nGesetzmäßigkeit seiner Geschäftsführung der Auf-        Ausgleichs als nach Absatz 1 bedürfen, entscheiden\nsicht des Bundesministers des Innern.                   die Bundesminister des Innern und der Finanzen\nüber eine entsprechende Befreiung von der allge-\n§ 9                         meinen Unterbringungspflicht.\n(1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in die-                             § 12\nser Verordnung geregelten Verpflichtungen der\nAufnahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Ge-              (1) Bei der Anwendung der §§ 42 und 72 Abs. 11\nsetzes entsprechend. Die dort vorgesehenen Maß-         des Gesetzes auf die Angehörigen der Herkunfts-\nnahmen können nur auf schriftliches Ersuchen des        einrichtung tritt an Stelle des Bundes die Gesamt-\nTreuhänders getroffen werden. Dem Ersuchen sind         heit der Aufnahmeeinrichtungen; § 3 dieser Verord-\ndie erforderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Ver-    nung gilt sinngemäß.\nordnung} beizufügen.                                       (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-\nnahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeein-\n(2) Für die Einziehung ausstehender Beträge einer\nrichtung als anderer Dienstherr im Sinne des § 42\nAufnahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 die-\ndes Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtungen können\nser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes\nmit Zustimmung des Bundesministers des Innern\nund vorstehender Absatz 1 Satz 2 entsprechend.\neine andere Regelung schriftlich vereinbaren.\n(3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeeinrich-\n(3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der\ntung kann der Treuhänder bei der Uberweisung der        §§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37 Abs. 3, des § 45 Abs. 2,\nihr nach § 3 dieser Verordnung zu erstattenden Be-\nder §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158 des Bun-\nträge verrechnen.\ndesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesge-\n§ 10                         setzbl. I S. 551) gilt die Beschäftigung eines Ange-\nhörigen der Herkunftseinrichtung bei einer Auf-\nDie für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu-\nnahmeeinrichtung ohne Rücksicht auf deren Rechts-\nständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des\nnatur als Verwendung im öffentlichen Dienst.\nGesetzes) überwachen auch die Erfüllung der in die-\nser Verordnung geregelten Verpflichtungen aus § 61                                 § 13\nAbs. 1 des Gesetzes.\n(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des\nGesetzes für die Angehörigen der Herkunftsein-\n§ 11\nrichtung ist die zuständige oberste Landesbehörde\n(1) Für das Verhältnis der durch § 11 des Ge-        des Landes, in dem der Treuhänder seinen Sitz hat.\nsetzes einer Aufnahmeeinrichtung auferlegten all-\ngemeinen Unterbringungspflicht zu ihrer besonde-           (2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung\nren Unterbringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des Ge-      der Versorgungsbezüge können auch auf den Treu-\nsetzes gilt folgendes:                                  händer oder auf Aufnahmeeinrichtungen übertragen\nwerden.\n1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen Nicht-                                  § 14\nerfüllung des allgemeinen Pflichtanteils von\nzwanzig vom Hundert des Besoldungsaufwandes            (1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhän-\n(§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) nach § 14 Abs. 2 der vor ihren Entscheidungen zu hören. Entschei-\ndes Gesetzes zu zahlender Ausgleichsbetrag ver-     dungen auf Grund von Kannvorschriften des Ge-\nmindert sich um den Ausgleichsbetrag, den sie       setzes und des Bundesbeamtengesetzes sind von der\nfür den gleichen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 die-     obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem\nser Verordnung zahlt. Außerdem ist der Betrag       Treuhänder zu treffen.\nabzusetzen, den die Aufnahmeeinrichtung als            (2) In allen Fällen, in denen bei Anwendung des\nihren Anteil an der gemeinsamen Versorgungs-        Gesetzes und des Bundesbeamtengesetzes die Mit-\nlast nach § 2 dieser Verordnung für den gleichen    wirkung des Bundesministers der Finanzen vorge-\nZeitraum abführt.                                   sehen ist, tritt an dessen Stelle der Treuhänder."]}