{"id":"bgbl1-1955-25-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":25,"date":"1955-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/25#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_25.pdf#page=5","order":3,"title":"Personalvertretungsgesetz","law_date":"1955-08-05T00:00:00Z","page":477,"pdf_page":5,"num_pages":12,"content":["Nr. 25--Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1955                          477\nPersonalver_tretungsgesetz.\nVom 5. August 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   § 6\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nArbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Be-\ndienstete einschlie.ßlich der zu ihrer Berufsausbil-\nERSTER TEIL                        dung Beschäftigten, die eine invalidenversichP,rungs-\nPersonalvertretungen im Bundesdienst                  pflichtige Beschäftigung ausüben, auch wenn sie\nnicht versicherungspflichtig sind. Als Arbeiter gelten\nERSTES KAPITEL                      ohn-e Rücksicht auf die Versicherungspflicht auch\nAllgemeine Vorschriften                  Bedienstete, die auf Grund eines Tarifvertrages als\nArbeiter beschäftigt werden.\n§ 1\nIn den Verwaltungen des Bundes und der bundes-                                 § 7\nunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-\n(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind\ntungen des öffentlichen Rechtes sowie in den\ndie einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und\nGerichten des Bundes werden Personalvertretungen\nBetriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie\ngebildet. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses\ndie Gerichte.\nGesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.\n(2) Die einer Mittelbehörde unmittelbar nach-\n§ 2\ngeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeord-\nneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht,\nDie Aufgaben der Gewerkschaften und der Ver-         soweit auch die weiter. nachgeordneten Stellen im\neinigungen der Arbeitgeber werden durch dieses         Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Or-\nGesetz nicht berührt.                                  ganisation selbständig sind. Mittelbehörde im Sinne\ndieses Gesetzes ist die der obersten Dienstbehörde\n§ 3\nunmittelbar nachgeordnete Behörde, der andere\n(1) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die   Dienststellen nachgeordnet sind.\nBeamten, Angestellten und Arbeiter einschließlich         (3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die\nder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Richter   räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als\nsind nicht Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes.       selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit\n(2) Je eine Gruppe bilden                           ihrer wahlberechtigten Bediensteten dies in ge-\na) die Beamten,                                 heimer Abstimmung beschließt.\nb) die Angestellten,                               (4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes\nc) die Arbeiter.                                und anderer Körperschaften gelten nur die im\nBundesdienste Beschäftigten als zur Dienststelle\n(3) Als Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes        gehörig.\ngelten nicht\n§ 8\na) Personen, deren Beschäftigung vorwiegend\ndurch Beweggründe karitativer oder reli-        Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann\ngiöser Art bestimmt ist;                     sich durch seinen ständigen Vertreter, bei obersten\nDienstbehörden auch durch den Leiter der Verwal.,.\nb) Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung,   tungsabteilung, vertreten lassen.\nWiedereingewöhnung, sittlichen Besserung\noder Erziehung beschäftigt werden.\nZWEITES KAPITEL\n§ 4                                             Der Personalrat\nWer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze.                        Erster Abschnitt\nWahl und Zusammensetzung\n§ 5\n§ 9\nAngestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Be-\ndienstete, die eine durch § 1 Abs. 1 des Angestellten-    (1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am\nversicherungsgesetzes und die hierzu erlassenen        Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und\nVorschriften über die Versicherungspflicht der An-    die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.\ngestellten als Angestelltentätigkeit bezeichnete Be-      (2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird\nschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht ver-          in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger\nsicherungspflichtig sind. Als Angestellte gelten auch  als drei Monate gedauert hat. Im gleichen Zeit-\nBedienstete, die sich in der Ausbildung zu einem       punkte verliert er das Wahlrecht bei der alten\nAngestelltenberufe befinden.                          Dienststelle.","478                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Bedien-            (4) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.\nstete in entsprechender Berufsausbildung sind nur\nbei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.                                             § 13\n(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschie-\n§ 10                            dener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe\n(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am         entsprechend ihrer Stärke im Personalrate vertreten\nWahltage                                                  sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern\na) das 21. Lebensjahr vollendet haben,            besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet\ndas Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im\nb) seit sechs Monaten der Dienststelle ange-\nPersonalrate vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so\nhören,                                         verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.\nc) seit einem Jahr in öffentlichen Verwal-\ntungen oder von diesen geführten Betrie-          (2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung\nben beschäftigt sind und                       der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen\nder Verhältniswahl.\nd) das Wahlrecht für den Deutschen Bundes-\ntag besitzen.                                     (3) Eine Gruppe erhält mindestens\n(2) Nicht wählbar sind Bedienstete, die wöchent-              bei weniger als      51 Gruppenangehörigen\nlich regelmäßig weniger als 18 Stunden beschäftigt                                             einen Vertreter,\nsind, sowie die in § 9 Abs. 3 genanten Personen.                 bei       51 bis   200 Gruppenangehörigen\nzwei Vertreter,\n(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung\nIhrer Dienststelle die in § 8 genannten Personen                 bei      201 bis   600 Gruppenangehörigen\nsowie Bedienstete, die zu selbständigen Entschei-                                                drei Vertreter,\ndungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle               bei      601 bis 1000 Gruppenangehörigen\nbefugt sind.                                                                                     vier Vertreter,\n§ 11                                   bei     1001 bis 3000 Gruppenangehörigen\nfünf Vertreter,\n(1) Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr,\nso bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechs-                bei     3001 und mehr Gruppenangehörigen\nmonatigen Zugehörigkeit zur Dienststelle.                                                      sechs Vertreter.\n(2} Die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Buchstabe c        (4) Ein Personalrat, für den in § 12 Abs. 3 drei\nentfällt, wenn nicht mindestens fünfmal soviel            Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mit-\nwählbare Bedienstete jeder Gruppe vorhanden               gliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebensoviel\nwären, als nach den §§ 12 und 13 zu wählen sind.          Bedienstete zählt wie die beiden anderen Gruppen\nzusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten\nGruppe zu.\n§ 12\n(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als\n(1) In allen Dienststellen, die in der Regel min-    'fünf Bedienstete angehören, erhält nur dann eine\ndestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von de-        Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel\nnen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.      der Bediensteten der Dienststelle umfaßt. Erhält sie\n(2) Dienststellen mit in der Regel weniger als        keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so\nfünf Bediensteten werden von der übergeordneten           kann sich jep.er Angehörige dieser Gruppe durch\nDienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertre-        Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer\ntung einer. benachbarten Dienststelle zugeteilt.          anderen Gruppe anschließen.\n(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit          (6) Die Geschlechter sollen im Personalrat ent-\nIn der Regel                                              sprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein.\n5 bis    20 wahlberechtigten Bediensteten\naus einer Person,                            § 14\n21 Wahlberechtigten bis 50 Bediensteten             (1) Die  Verteilung der Mitglieder des Personal-\naus drei Mitgliedern,     rates auf  die Gruppen kann abweichend von § 13\n51 bis 150 Bediensteten                          geordnet   werden,. wenn jede Gruppe dies vor der\naus fünf Mitgliedern,    Neuwahl    in getrennter geheimer Abstimmung be-\n151 bis 300 Bediensteten                          schließt.\naus sieben Mitgliedern,       (2) Jede Gruppe kann auch Angehörige anderer\n301 bis 600 Bediensteten                          Gruppen wählen. In diesem Falle gelten die Ge-\naus neun Mitgliedern,     wählten insoweit als Angehörige der Gruppe, die\n601 bis 1000 Bediensteten                         sie gewählt hat.\naus elf Mitgliedern.                            § 15\nDie Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienst-               (1) Der Personalrat wird in geheimer und un-\nstellen mit 1001 bis 5000 Bediensteten um je zwei         mittelbarer Wahl gewählt.\nfür je weitere angefangene 1000, mit 5001 und mehr           (2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer\nBediensteten um je zwei für je weitere angefan-           Person, so wähien die Beamten, Angestellten und\ngene 2000.                                                Arbeiter ihre Vertreter(§ 13) je in getrennten Wahl-","Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August.1955                            479\ngängen, es sei denn, daß die wahlberechtigten An-                               § 20\ngehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in ge-           Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich\ntrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame         einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen\nWahl beschließen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit    stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Ver-\nder Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.      pflichtung nicht nach, so beruft der Leiter der Dienst-\n(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der         stelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberech-\nVerhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahl-       tigten oder einer in der Dienststelle vertretenen\nvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl\nIn Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person  eines neuen Wahlvorstandes ein. § 17 Abs. 2 Satz 3\nbesteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit    und § 19 gelten entsprechend.\ngewählt. Das gleiche gilt für Gruppen, denen nur\nein Vertreter im Personalrate zusteht.\n§ 21\n(4) Zur Wahl des Personalrates können die wahl-\nberechtigten Bediensteten Wahlvorschläge machen.         (1) Niemand darf     die Wahl des Personalrates\nJeder Wahlvorschlag muß von mindestens einem          behindern oder in einer gegen die guten Sitten\nZehntel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen,      verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere\njedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unter-    darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des\nzeichnet sein. In jedem Falle genügt die Unterzeich-  aktiven und passiven Wahlrechtes beschränkt\nnung durch 100 Gruppenangehörige.                     werden.\n(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so        (2) Die sächlichen Kosten der Wahl trägt die\nmuß jeder Wahlvorschlag von mindestens einem          Dienststelle. Notwendige Versäumnis von Arbeits-\nZehntel der wahlberechtigten Bediensteten unter-      zeit infolge der Ausübung des Wahlrechtes, der Teil-\nzeichnet sein; Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt ent-        nahme an den in den §§ 17 bis 20 genannten Per-\nsprechend.                                            sonalversammlungen oder der Betätigung im Wahl-\nvorstande hat keine Minderung der Dienstbezüge\n(6) Jeder Bedienstete kann nur auf einem Wahl-\noder des Arbeitsentgeltes zur Folge.\nvorschlage benannt werden.\n§ 16                                                   § 22\nDer Personalrat soll sich aus Vertretern der ver-    Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der\nschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen;        Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter\nder Dienststelle können ·binnen einer Frist von\n§ 17                         14 Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahl-\nergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwal-\n(1) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner      tungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche\nAmtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberech-    Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit\n. tigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als        oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine\nVorsitzenden. Sind in der Dienststelle Angehörige     Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch\nverschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede        den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder\nGruppe im Wahlvorstande vertreten sein.               beeinflußt werden konnte.\n(2) Besteht vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit\ndes Personalrates kein Wahlvorstand, so beruft der\nLeiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens                               § 23\ndrei Wahlberechtigten oder einer in der Dienst-          (1) Steigt während der Amtszeit des Personalrats\nstelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalver-     die Zahl der Bediensteten vorübergehend um mehr\nsammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Ab-         als 20 Personen, die voraussichtlich nur für einen\nsatz 1 gilt entsprechend. Die Personalversammlung     Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt\nwählt sich einen Versammlungsleiter.                  werden, so wählen die nichtständig Beschäftigten\nin geheimer Wahl\n§ 18                                bei    21 bis  50 nichtständig Beschäftigten\nBesteht in einer Dienststelle, die die Voraus-                                            einen Vertreter,\nsetzungen des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so be-         bei    51 bis 100 nichtständig Beschäftigten\nruft der Leiter der Dienststelle eine Personal-\nversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein.                                                  zwei Vertreter,\n§ 17 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.                        bei mehr als 100 nichtständig Beschäftigten\ndrei Vertreter.\n§ 19\nDer Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und\nFindet eine Personalversammlung (§ 17 Abs. 2,      seinen Vorsitzenden. Im übrigen gelten für die\n§ 18) nicht sta.tt oder wählt die Personalversamm-    Wahl der Vertreter die Vorschriften des § 9 Abs. 1\nlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter  und 3, der §§ 10, 15, 16, 21 und 22 mit Ausnahme\nder Dienststelle auf Antrag von mindestens drei       der Vorschriften über die Dauer der Zugehörigkeit\nWahlberechtigten oder einer in der Dienststelle       zur Dienststelle und zum öffentlichen Dienst ent-\nvertretenen Gewerkschaft.                             sprechend.","480                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(2) Die Bediensteten unter 18 Jahren wählen in        einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvor-\nDienststellen, in denen mindestens fünf Jugend-          stand die dem Personalrate nach diesem Gesetze\nliche beschäftigt sind, eine Jugendvertretung. Diese      zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.\nbesteht in Dienststellen mit\n5 bis   50 Jugendlieben                                                § 27\naus einem Jugendvertreter,        Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch\n51 bis 100 Jugendlichen                          a) Ablauf der Wahlzeit,\naus drei Jugendvertretern,      b) Niederlegung des Amtes,\nmehr als 100. Jugendlieben                        ' c) Beendigung des Dienstverhältnisses,\n·     aus fünf Jugendvertretern.\nd) Ausscheiden aus der Dienststelle,\n.Als Jugendvertreter können Bedienstete vom voll-            e) Verlust der Wählbarkeit,\nendeten 16. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr\nf) gerichtliche Entscheidung nacll § 26,\ngewählt werden. Der Personalrat bestimmt den\nWahlvorstand und seinen Vorsitzenden. § 10 Abs. 1           g) Feststellung nacll Ablauf der in § 22 bezeicll-\nBuchstabe b und Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1, 3, 5 und 6           neten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar\nund§§ 16, 21.und 22 gelten entsprechend.                        war.\n§  28\nDie Mitglieqscllaft eines Beamten im Personalrate\nZweiter Abschnitt                      ruht, solange ihm die Führung der Dienstgesclläfte\nAmtszeit                         verboten oder er wegen eines gegen ihn schweben-\nden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes\n§ 24\nenthoben ist.\nDie Amtszeit des Personalrates beträgt zwei                                     §  29\nJahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder,\nwenn zu diesem Zeitpunkte noch ein Personalrat              (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus,\nbesteht, mit Ablauf seiner Amtszeit.                     so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn\nein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert\nist.\n§ 25\n(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach\n(1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn\naus den nicht gewählten Bediensteten derjenigen\na) mit · Ablauf eines Jahres, vom Tage der       Vorschlagslisten entnommen, denen die zu er-\nWahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig       setzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschie-\nBeschäftigten um die Hälfte, mindestens       dene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stim-\naber um 50 gestiegen oder gesunken ist        menmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte\noder                ·                         Bedienstete mit der nächsthöheren Stimmenzahl als\nb) die Gesamtzahl der Mitglieder des Perso-      Ersatzmitglied ein.\nnalrates auch nach Eintreten sämtlicher Er-\n•\n(3) Im Falle des § 25 Abs. 1 Buchstabe d treten\nsatzmitglieder um mehr als ein Viertel der    Ersatzmitglieder nicht ein.\nvorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder\nc) der Personalrat mit der Mehrheit seiner                                 § 30\nMitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat\noder                                              (1) Die Amtszeit der in § 23 Abs. 1 bezeichneten\nVertreter endet mit Ablauf des für die Beschäfti-\nd) der Personalrat durch gerichtliche Entschei-\ngung der nichtständigen Bediensteten vorgesehenen\ndung aufgelöst ist.\nZeitraumes oder mit Wegfall der Voraussetzungen\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a        für ihre Wahl. Die Vorscllriften dieses Abscllnittes\nbis c führt der· Personalrat die Geschäfte weiter,       mit Ausnahme der §§ 24 und 25 Abs. 1 Buchstabe a\nbis der neue Personalrat gewählt ist.                    gelten sinngemäß.\n(2) Für die Jugendvertreter (§ 23 Abs. 2) gelten\n§ 26                          die Vorschriften dieses Abschnittes mit Ausnahme\n(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberech-        des § 25 Abs. 1 Buchstabe a sinngemäß.\ntigten, des Leiters der Dienststelle oder einer in der\nDienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das\nVerwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes                          Dritter Abschnitt\naus dem Personalrat oder die Auflösung des Per-                            Geschäftsführung\nsonalrates wegen grober Vernachlässigung seiner\ngesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Ver-                                     § 31\nletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen.           (1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den\nDer Personalrat kann aus den gleichen Gründen den        Vorstand. Diesem muß ein Mitglied jeder im Per-\nAusschluß eines Mitgliede~ beantragen.                   sonalrate vertretenen Gruppe angehören. Die Ver-\n(2) 1st der Personalrat aufgelöst, so setzt der Vor-  treter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende\nsitzende des Verwaltungsgerichtes einen Wahlvor-          Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufen-\nstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl          den Geschäfte.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1955                          481\n(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehr-        (2) In Angelegenheiten, die lediglich die Ange-\nheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz über-       hörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemein-\nnimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des          samer Beratung im Personalrat nur die Vertreter\nVorsitzenden durch seine Stellvertreter. ·              dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen. Dies\n(3) Der Vorsitzende vertritt den Pe,rsonalrat im     gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht\nRahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse.              vertreten ist.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenhei-\n§ 32                          ten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen\nbetreffen.\nHat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so\n§ 38\nwählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmen-\nmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand.          (1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer\nGruppe einen Beschluß des Personalrates als eine\n§ 33                          erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen\nder durch .sie vertretenen Bediensteten, so ist auf\n(1) Spätestens eine Woche nach dem Wahltage          ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer\nhat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personal-       Woche auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenen-\nrates zur Vornahme der nach den §§ 31 und 32 vor-       falls mit Hilfe der Gewerkschaften, eine Verstän-\ngeschriebenen Wahlen einzuberufen.                      digung versucht werden.\n(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vor-             (2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegen-\nsitzende des Personalrates an. Er setzt die Tages-      heit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluß\nordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vor-       bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht\nsitzende hat die Mitglieder des Personalrates zu        wiederholt werden.\nden Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der\nTagesordnung zu laden.                                                            § 39\n(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des        An der Verhandlung von Fragen, welche die\nPersonalrates oder des Leiters der Dienststelle hat     Interessen der nichtständigen Bediensteten wesent-\nder Vorsitzend(~ eine Sitzung anzuberaumen und          lich berühren, nehmen die in § 23 Abs. 1 bezeich-\nden Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf      neten Vertreter mit beratender Stimme teil. Das\ndie Tagesordnung zu setzen.                             gleiche gilt für die Teilnahme der Jugendvertretung\n(4) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den         (§ 23 Abs. 2) an Verhandlungen über Angelegen-\nSitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind,       heiten der Jugendlichen.\nund an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich\neingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der                                 § 40\nArbeitgebervereinigung, der. die Dienststelle ange-        (1) Uber jede Verhandlung des Personalrates ist\nhört, hinzuziehen.                                      eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den\n§ 34                          Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit,\nmit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist\nDie Sitzungen des Personalrates sind nicht öffent-   vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitgliede\nlich; sie finden in der Regel während der Arbeits-      zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwe-\nzeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung     senheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilneh-\nseiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse     mer eigenhändig einzutragen hat.\nRücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist\nvom Zeitpunkte der Sitzung vorher zu verständigen.         (2) Hat der Leiter der Dienststelle an der Sitzung\nteilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil\n§ 35                          der Niederschrift zur Unterzeichnung vorzulegen\nund in Abschrift zuzuleiten.\nDer Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen,\ndaß je ein Beauftragter der unter den Mitgliedern                                 § 41\ndes Personalrates vertretenen Gewerkschaften be-\nSonstige Bestimmungen über die Geschäftsfüh-\nrechtigt ist, an dPn Sitzungen mit beratender Stimme\nteilzunehmen.                                           rung können in einer Geschäftsordnung getroffen\nwerden, die sich der Personalrat selbst gibt.\n§ 36\n(1) Die Beschlüsse des Personalrates werden mit                                § 42\neinfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mit-              (1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr\nglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag    Amt unentgeltlich als Ehrenamt.\nabgelehnt.\n(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungs-\n(2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn      gemäßen Durchführung der Aufgaben des Personal-\nmindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend        rates erforderlich ist, hat keine Minderung der\nist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zu-     Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.\nlässig.\n(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer\n§ 37\ndienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und so-\n(1) Uber die gemeinsamen Angelegenheiten der         weit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur\nBeamten, Angestellten und Arbeiter wird vom Per-        ordnungsgemäßen Durchf~hrung ihrer Aufgaben er-\nsonalrat gemeinsc:nn beraten und beschlossen.           forderlich ist.","482                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 43                                                      § 50\nIn Dienststellen, die mehr als 100 Bedienstete be-       (1) Der Personalrat oder die Personalversammlung\nschäftigen, kann der Personalrat im Einvernehmen         kann von Fall zu Fall beschließen, daß je ein Beauf-\nmit dem Leiter der Dienststelle Sprechstunden wäh-       tragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerk-\nrend der Arbeitszeit einrichten.                         schaften berechtigt ist, an der Personalversamm-\nlung mit- beratender Stimme teilzunehmen.\n§ 44                              (2) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Ver-\n(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates         sammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen\nentstehenden Kosten trägt die Dienststelle.              sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist,\nteil. Er kann einen Vertreter der Arbeitgeberver-\n(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die\neinigung, der die Dienststelle angehört, hinzuzie-·\nlaufende Geschäftsführung hat die Dienststelle die\nhen; in diesem Falle kann auch je ein Beauftragter\nerforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf zur\nder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften\nVerfügung zu stellen.\nan der Personalversammlung teilnehmen.\n§ 45\nDer Personalrat darf für seine Zwecke von den                            VIERTES KAPITEL\nBediensteten keine Beiträge erheben oder an-\nnehmen.                                                     Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat\n§ 51\nDRITTES KAPITEL\n(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Ver-\nPersonalversammlung                      waltungen werden bei den Mittelbehörden Bezirks-\npersonalräte, bei ,den obersten Dienstbehörden\n§ 46\nHauptpersonalräte gebildet.\n(1) Die Personalversammlung besteht aus den Be-\n(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates wer-\ndiensteten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsit-\nzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öf-     den von den zum Geschäftsbereiche der Mittel-\nfentlich.                                                behprde, die Mitglieder des Hauptpersonalrates\nvon den zum Geschäftsbereiche der obersten\n(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen         Dienstbehörde gehörenden Bediensteten gewählt.\neine gemeinsame Versammlung aller Bediensteten\nnicht stattfinden, so sind Teilversammlungen ab-            (3) Die §§ 9 bis 12, § 13 Abs. 1, 2 und 6, §§ 14\nzuhalten.                                                bis 18 und 20 bis 22 gelten entsprechend. § 10\n§ 47                          Abs. 3 · gilt nur für die leitenden Bediensteten der\nDienststelle, bei der 'die Stufenvertretung zu er-\n(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalen-        richten ist. Eine Personalversammlung zur Bestel-\nderhalbjahr in einer Personalversammlung ·einen          lung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet\nTätigkeitsbericht zu erstatten.                          nicht statt. An ihrer Stelle übt der Leiter der\n(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch     Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errich-\ndes Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der    ten ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvor-\nwahlberechtigten Bediensteten verpflichtet, eine          standes nach § 17 Abs. 2, §§ 18 und 20 aus.\nPersonalversammlung einzuberufen und den Ge-                (4) Werden in einer Verwaltung die Personal-\ngenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die         räte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt,\nTagesordnung zu setzen.                                  so führen die bei den Dienststellen bestehenden\nWahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen\n§ 48                            im Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstan-\ndes durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen\n(1) Die in § 47 Abs. 1 bezeichneten und die auf\ndie Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen,\nWunsch des Leiters der Dienststelle einberufenen\ndie Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvor-\nPersonalversammlungen finden während der Ar-\nstände für die Wahl der Stufenvertreturigen.\nbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Ver-\nhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teil-         (5) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe\nnahme an der Personalversammlung hat keine               mindestens einen Vertreter. Besteht die Stufenver-\nMinderung der Dienstbezüge oder de.s Arbeitsent-         tretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede\ngeltes zur Folge.                                        Gruppe mindestens zwei Vertreter. § 13 Abs. 5 gilt\nentsprechend.                                  ·\n(2) Andere Personalversammlungen finden außer-\nhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Ein-                                  § 52\nvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle abge-\nwichen werden.                                              (1) Für die Amtszeit und die Geschäftsführung\n§ 49                            der Stufenvertretungen gelten die §§ 24 bis 29, 31\nbis 38 und 40 bis 45 entsprechend.\nDie Personalversammlung kann dem Personalrat\nAnträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen              (2) Für Dienstreisen von Angehörigen der Stu-\nStellung nehmen. Sie darf nur Angelegenheiten be-         fenvertretungen werden Reisekosten nach den Vor-\nhandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrates         schriften über Reisekostenvergütung der Beamten\ngehören.                                                 mindestens nach Stufe II gezahlt.","Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1955                           483\n§ 53                                                 §  57\nIn den Fällen des § 7 Abs. 3 kann durch Beschluß      (1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Auf-\nder einzelnen Personalräte neben diesen ein Ge-       gaben:\nsamtpersonalrat errichtet werden. Die Errichtung             a) Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren\nbedarf der Zustimmung der Personalräte der                      Angehörigen dienen, zu beantragen,\nDienststellen, in denen insgesamt mindestens 75              b) darüber zu wachen, daß die zugunsten der\nvom Hundert der Bediensteten beschäftigt sind.                  Bediensteten geltenden Gesetze, Verord-\nnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarun-\n§ 54                                  gen und Verwaltungsanordnungen durch-\ngeführt werden,\nFür die Wahl, die Amtszeit und die Geschäfts-              c) Beschwerden von Bediensteten entgegen-\nführung des Gesamtpersonalrates gelten § 51 Abs. 2              zunehmen und, falls sie berechtigt er-\nund 3 und§ 52 entsprechend.\nscheinen, durch Verhandlung mit dem\nLeiter der Dienststelle auf ihre Abstellung\nhinzuwirken,\nFUNFTES KAPITEL                           d) die Eingliederung Schwerbeschädigter und\nsonstiger schutzbedürftiger Personen in die\nBeteiligung des Personalrates                         Dienststelle zu fördern.\nErster Abschnitt                       (2) Dem Personalrate sind auf Verlangen die zur\nAllgemeines                      Durchführung seiner Aufgaben            erforderlichen\nUnterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur\n§ 55\nmit Zustimmung des Bediensteten und nur von\n(1) Dienststelle und Personalrat arbeiten im Rah-  einem von ihm bestimmten Mitgliede des Vor-\nmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll      standes des Personalrates eingesehen werden.\nund im Zusammenwirken mit den in der Dienst-\n(3) Bei Prüfungen, die eine Dienststelle von den\nstelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgeber-\nBediensteten ihres Bereiches abnimmt, ist einem\nvereinigungen zur Erfüllung der dienstlichen Auf-\nMitgliede des für diesen Bereich zuständigen Per-\ngaben und zum Wohle der Bediensteten zusammen.\nsonalrates, das von diesem benannt ist, die An-\n(2) Dienststelle und Personalrat haben alles zu    wesenheit zu gestatten.\nunterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den\nFrieden der Dienststelle zu gefährden. Insbesondere                            § 58\ndürfen Dienststelle und Personalrat keine Maß-           Will eine Dienststelle Verwaltungsanordnun..,gen\nnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durch-        für die innerdienstlichen sozialen oder persönlichen\nführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden    Angelegenheiten der Bediensteten ihres Geschäfts-\nhierdurch nicht berührt.                              bereiches erlassen, soll sie dem für diesen Bereich\n(3) Der Leiter der Dienststelle nnd der Personal-  zuständigen Personalrate die Entwürfe rechtzeitig\nrat sollen einmal im Monat zu gemeinschaftlichen      mitteilen und mit ihm beraten.\nBesprechungen zusammentreten. In ihnen soll auch\ndie Gestaltung des Dienstbetriebes behandelt wer-                              § 59\nden, insbesondere alle Vorgänge, die die Bedien-         (1) Mitglieder des Personalrates und die in § 23\nsteten wesentlich berühren. Sie haben über strittige  bezeichneten Vertreter dürfen in der Ausübung\nFragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu         ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer\nverhandeln und Vorschläge für die Beilegung von      Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt\nMeinungsverschiedenheiten zu machen.                  werden.\n(4) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen       (2) Für die Mitglieder des Personalrates, die im\nwerden, nachdem eine Einigung in der Dienststelle     Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 13 und 14\nnicht erzielt worden ist.                             des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend. Mit-\nglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Wil-\nlen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn\n§  56                        dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft\n(1) Dienststelle und Personalrat haben darüber     im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen\nzu wachen, daß alle in der Dienststelle tätigen Per-  unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt.\nsonen nach Recht und Billigkeit behandelt werden,\ninsbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung                             § 60\nvon Personen wegen ihrer Abstammung, Religion,\nNationalität, Herkunft, politischen oder gewerk-         (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Perso-\nschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen   nalrates haben auch nach dem Ausscheiden aus dem\nihres Geschlechtes unterbleibt. Der Leiter der        Personalrat oder aus der Dienststelle über dienst-\nDienststelle und der Personalrat dürfen sich in der   liche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen\nDienststelle nicht parteipolitisch betätigen.         auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Personalrate\nbekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren.\n(2) Der Personalrat hat sich für die Wahrung der   Diese Schweigepflicht gilt nicht gegenüber den\nVereinigungsfreiheit der Bediensteten einzusetzen.    übrigen Mitgliedern des Personalrates. Sie entfällt","484                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und          (3) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme in\nder bei ihr gebildeten Stufenvertretung, wenn der        sozialen Angelegenheiten, die seiner Mitbestim-\nPersonalrat diese im Rahmen ihrer Befugnisse an-         mung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter\nruft; das· gleiche gilt für ~ie Anrufung des Gesamt-     der Dienststelle vorzuschlagen.\npersonalrates.\n(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann\n(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Ange-       der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die\nlegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind         Angelegenheit binnen einer Woche auf dem Dienst-\noder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung           wege den übergeordneten Dienststellen, bei denen\nbedürfen.                                                Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In Körper-\nschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen\n(3) Die Schweigepflicht besteht auch für die in       Rechtes ist an Stelle des Ministers das in ihrer Ver-\n§ 23 genannten Vertreter sowie für Beauftragte von      fassung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In\nGewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen.            Zweifelsfällen bestimmt der zuständige Minister die\nanzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend.\n(5) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbe-\nZweiter Abschnitt                      hörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Per-\nsonalvertretung keine Einigung, so entscheidet die\nFormen und Durchführung                    Einigungsstelle (§ 63); in den Fällen des § 71 Abs. 2\nder· Mitwirkung und Mitbestimmung                stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der\n§ 61                          Zustimmung vorliegt.\n(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen             (6) § 61 Abs. 6 gilt entsprechend.\nmitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der\nDurchführung mit dem Ziele einer Verständigung\nrechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern.                                     § 63\n(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten\n(2) Äußert sich der Personalrat nicht -innerhalb\nDienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei Bei-\neiner Woche oder hält er bei Erörterung seine Ein-\nsitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der\nwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt\nbei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung\ndie beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.\nbestellt werden, und einem unparteiischen Vor-\n(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen     sitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten\ndes Personalrates nicht oder nicht in vollem Um-        einigen. Unter den Beisitzern, die von der Personal-\nfange, so teilt sie dem Personalrat ihre Entschei-       vertretung bestellt werden, muß sich je ein Beamter\ndung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.           und ein Angestellter oder Arbeiter befiI?-den, es sei\ndenn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Be-\n(4) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienst-     amten oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Be-\nstelle kann binnen drei Tagen nach Zugang der           diensteten. Kommt eine Einigung über die Person\nMitteilung die Entscheidung der nächsthöheren           des Vorsitzenden -nidtt zustande, so bestellt ihn der\nDienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht,     Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.\nbeantragen. Diese entscheidet nach Verhandlung\nmit der Stufenvertretung. Eine Abschrift des An-            (2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der\ntrages le_itet der Personalrat seiner Dienststelle zu.  obersten Dienstbehörde und der zuständigen Per-\nsonalvertretung ist Gelegenheit zur schriftlichen\n(5) Ist ein Antrag gemäß Absatz 4 gestellt_, so ist  oder mündlichen Äußerung zu geben.\ndie beabsichtigte MaßnahII)-e bis zur Entscheidung\nder angerufenen Dienststelle auszusetzen.                   (3) Die .Einigungsstelle entscheidet ,durch Be-\nschluß. Sie kann den Anträgen der Beteiligten audt\n(6) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maß-        teilweise entsprechen. Der Beschluß wird mit Stim-\nnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Auf-        menmehrheit gefaßt.\nschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vor-\n(4) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen.\nläufige Regelungen treffen.\nEr bindet die Beteiligten.\n(5) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gelten\n§ 62\n§ 59 Abs. 1 und § 60 entspred}end.\n(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung\ndes Personalrates unterliegt, kann sie nur mit\nseiner Zustimmung getroffen werden.                                                § 64\n(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit\n(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den-\nsie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. Sie werden\nPersonalrat von der beabsichtigten Maßnahme und\ndurch Dienststelle und Personalrat gemeinsam be-\nbeantragt seine Zustimmung. Der Beschluß des Per-\nschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden\nsonalrates ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb\nSeiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise\neiner Woche mitzuteilen. In dringenden Fällen kann\nbekanntzumachen.\nder Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Tage\nabkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn             (2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren\nnicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist      Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für\ndie Zustimmung schriftlich verweigert.                   einen kleineren Bereich vor.","Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1955                           485\n§ 65                                 d) Durchführung der Berufsausbildung bei An-\n(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat be-               gestellten und Arbeitern,\nteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn,        e) Errichtung und Verwaltung von Wohl-\ndaß im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.                   fahrtseinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre\nRechtsform,\n(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige\nHandlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.                    f) Aufstellung der Entlohnungsgrundsätze\nund Festsetzung der Akkordlohnsätze.\n(2) Muß für Gruppen von Bediensteten die täg-\nDritter Abschnitt\nliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die\nBeteiligung an sozialen Angelegenheiten            Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig\nund kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt\n§ 66                          sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für Auf-\n(1) In sozialen Angelegenheiten wirkt der Perso-     stellung der Dienstpläne.\nnalrat mit bei\n§  68\na) Gewährung von Unterstützungen und ent-\nsprechenden sozialen Zuwendungen, jedoch         (1) Der Personalrat hat auf die Verhütung von\nnur mit Zustimmung des Antragstellers,        Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für\nden Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anre-\nb) Maßnahmen zur Hebung der Arbeitslei-          gung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und\nstung und zur Erleichterung des Arbeits-      sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes ein-\nablaufs,                                      zusetzen.\nc) Bestellung von Vertrauens- und Betriebs-         (2) Der Personalrat ist zuzuziehen bei Einführung\närzten,\nund Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen und\nd) Zuweisung von Wohnungen, über die die         bei Unfalluntersuchungen, die von der Dienststelle\nDienststelle verfügt,                         oder den in Absatz 1 genannten Stellen vorgenom-\ne) Zuweisung von Dienst- und Pachtland und       men werden.\nFestsetzung der Nutzungsbedingungen,                                     §  69\nf) Maßnahmen zur Verhütung von Dienst-              Soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbe-\nund Arbeitsunfällen und sonstigen Gesund-     dingungen üblicherweise durch Tarifvertrag gere-\nheitsschädigungen,                            gelt werden, sind Dienstvereinbarungen nicht zuläs-\ng) Regelung der Ordnung in der Dienststelle      sig. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Ab-\nund des Verhaltens der Bediensteten,          schluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrück-\nlich zuläßt.\nh) Fragen der Fortbildung der Bediensteten.\nVierter Abschnitt\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a\nwirkt auf Verlangen des Antragstellers nur der               Beteiligung an Personalangelegenheiten\nVorstand des Personalrates mit. Der Leiter der\nDienststelle hat dem Personalrate nach Abschluß                                    § 70\njedes Kalendervierteljahres einen Uberblick über           (1) Der Personalrat wirkt mit\ndie Unterstützungen und entsprechenden sozialen\nZuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge                   a) in Personalangelegenheiten der Beamten\nund die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft                   bei\nüber die von den Antragstellern angeführten                       1. Einstellung,    Anstellung und  Beförde-\nGründe wird hierbei nicht erteilt.                                     rung,\n(3) Der Personalrat wirkt auf Antrag des Be-                   2. Versetzung zu einer · anderen Dienst-\ndiensteten mit, wenn Ersatzansprüche gegen ihn                         stelle,\ngeltend gemacht werden. Anträgen und Berichten                    3. vorzeitiger Versetzung in den Ruhe-\nder Dienststelle ist in solchen Fällen die Stellung-                   stand, sofern der Beamte es beantragt,\nnahme des Personalrates beizufügen.\n4 .. Entlassung von Beamten auf Probe oder\nauf Widerruf,\n§ 67\n5. Anordnungen, welche die Freiheit in\n(1) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche                    der Wahl der Wohnung beschränken;\noder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenen-\nfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mit-             b) in den Personalangelegenheiten der Ange-\nzubestimmen über                                                  stellten und Arbeiter bei\na) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit               1. Einstellung,\nund der Pausen,                                         2. Weiterbeschäftigung über die     Alters-\nb) Zeit und Ort der Auszahlung der Dienst-                      grenze hinaus,\nbezüge und Arbeitsentgelte,                             3. Versagung der Genehmigung zur Uber-\nc) Aufstellung des Urlaubsplanes,                               nahme einer Nebenbeschäftigung,","486                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n4. Anordnungen, welche die Freiheit in                           SECHSTES KAPITEL\nder Wahl der Wohnung beschränken,               Zusammenarbeit mit Stufenvertretungen\n5. Kündigung,                                                  und Gesamtpersonalrat\n6. Abordnung zu einer anderen Dienst-                                   §  74\nstelle.                                       (1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle\n(2) Der Personalrat kann in Fällen des Absatzes 1     nicht zur Entscheidung befugt ist, ist anstelle des\nBuchstabe a Nr. 1 Einwendungen nur auf die in § 71      Personalrates die bei der zuständigen Dienststelle\nAbs. 2 aufgeführten Gründe stützen.                     gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.\n(3) Fristlose Entlassungen bedürfen nicht der             (2) Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die\nMitwirkung des Personalrates. Er ist in diesen Fäl-     einzelne Bedienstete oder Dienststellen betreffen,\nlen unverzüglich zu verständigen.                       gibt die Stufenvertretung dem Personalrate Gele-\ngenheit zur Außerung. In diesem Falle verdoppeln\n§ 11\nsich die Fristen der §§ 61 und 62.\n(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Per-            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nsonalangelegenheiten der Angestellten und Arbei-        die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personal-\nter bei                                                 rat und Gesamtpersonalrat.\na) Höhergruppierung,                                 (4) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufen-\nvertretungen und des Gesamtpersonalrates gelten\nb) Rückgruppierung,                              die Vorschriften des Fünften Kapitels entsprechend.\nc) Versetzung zu einer anderen Dienststelle.     Für die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder gelten\ndie §§ 59 und 60.\n(2) Der Personalrat kann die Zustimmung zu die-\nsen Maßnahmen nur verweigern, wenn\na) die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine\nVerordnung oder eine Bestimmung in                               SIEBENTES KAPITEL\neinem Tarifvertrag oder gegen eine ge-                            Straivorschriften\nrichtliche Entscheidung oder eine Verwal-\ntungsanordnung verstößt, oder                                          §  75\nb) der durch bestimmte Tatsachen begründete        . (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Schweige-\nVerdacht· besteht, daß durch die Maßnahme     pflicht nach § 60 verletzt, wird mit Geldstrafe oder\nein nicht geeigneter Bediensteter nur mit     mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Haft\nRücksicht auf persönliche Beziehungen be-     bestraft.\nvorzugt werden soll, oder                        (2) Wer die Tat in der Absicht begeht, sich oder\nc) der durch bestimmte Tatsachen begründete      einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaf-\nVerdacht besteht, daß durch die Maßnahme     fen oder der Dienststelle Schaden zuzufügen, wird\nandere geeignete Bedienstete oder· Bewer-    mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, daneben\nber wegen ihrer Abstammung, Religion,         kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ferner kann\nNationalität, Herkunft, politischen oder     das durch die strafbare Handlung erlangte Entgelt\ngewerkschaftlichen Betätigung oder Ein-       oder ein ihm entsprechender Geldbetrag eingezogen\nstellung oder wegen ihres Geschlechtes        werden.\nbenachteiligt werden sollen, ode+                (3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des\nd) die durch bestimmte Tatsachen begründete      Leiters der Dienststelle oder des Verletzten ein. Der\nBesorgnis besteht, daß der Bedienstete den   Antrag kann nur innerhalb einer Frist von vier\nFrieden in der Dienststelle durch unsozia-   Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt an, an dem\nles oder gesetzwidriges Verhalten stören      die Dienststelle oder der Bedienstete von der Tat\nwürde.                                       Kenntnis erhalten hat, gestellt }Verden. Die Zurück-\n§ 72                         nahme des Antrages ist zulässig.\nDie §§ 70 und 71 gelten für die in § 10 Abs. 3\nbezeichneten Bediensteten, für die Beamten auf\nZeit sowie für Bedienstete mit vorwiegend wissen-                           ACHTES KAPITEL\nschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit nur, wenn                  Gerichtliche EiitsdJ.eidungen\nsie es beantragen. Sie gelten nicht für die in § 36\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten                                      § 76\nBeamten und für Beamtenstellen ab Besoldungs-               (1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug I\ngruppe A 1 a.                                           das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in\n§ 73                         den Fällen der §§ 22 und 26 über\nDer Personalrat wirkt mit bei der Einführung                   a) Wahlberechtigung und Wählbarkeit,\ngrundlegend neuer Arbeitsmethoden und bei der                    b) Wahl und Amtszeit der Personalvertretun-\nAuflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusam-                     gen und der in § 23 genannten Vertreter\nmenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Tei-                  sowie Zusammensetzung der Personalver-\nlen von ihnen.                                                      tretungen,","'\nNr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1955                            487\nc) Zuständigkeit und Geschäftsführung der                                    § 80\nPersonalvertretungen,                            Zur Regelung der in den §§ 9 bis 21, 23, 51, 53\nd) Bestehen oder Nichtbestehen von Dienst-        und 54 bezeichneten Wahlen erläßt die Bundes-\nvereinbarungen.                               regierung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten\n(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes       dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht\nüber das Beschlußverfahren gelten entsprechend.           der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschrif-\nten über\n§  77                             a) die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die\nAufstellung der Wählerlisten und die Errech-\n(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Ent-               nung der Vertreterzahl,\nscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des\nersten und zweiten Rechtszugs Fachkammern (Fach-              b) die Frist für die Einsichtnahme in die Wähler-\nsenate) zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fach-                   listen und die Erhebung von Einsprüchen,\nkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder             c) die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Ein-\nTeile von ihnen erstreckt werden.                                  reichung,\n(2) Die Fachkammer besteht aus einem Vorsitzen-           d) das Wahlausschreiben und die Fristen für seine\nden und ehrenamtlichen Beisitzern. Die. Beisitzer                  Bekanntmachung,\nmüssen Bundesbedienstete sein. Sie werden je zur              e) die Stimmabgabe,\nHälfte durch die Landesregierung oder die von ihr                                                                  ·\\\nf) die Feststellung des Wahlergebnisses und die\nbestimmte Stelle auf Vorschlag                                     Fristen für seine Bekanntmachung,\na) der unter den Bediensteten vertretenen Ge-        g) die Aufbewahrung der Wahlakten.\nwerkschaften und\nb) der in § 1 bezeichneten Verwaltungen und                                  § 81\nGerichte\n(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf\nberufen. Für die Berufung und Stellung der Bei-\nVerbände, die nicht nur vorübergehend in Gemein-\nsitzer und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gel-\nschaftsunterkünften zusammengefaßt sind, und auf\nten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes\n-ihre Schulen.\nüber Arbeitsrichter und Landesarbeitsrichter ent-\nsprechend.                                                     (2) Die· Personalvertretung für · diesen Bereich\nbleibt besonderer gesetzlicher Regelung vorbe-\n(3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung\nhalten.\nmit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2\nBuchstaben a und b berufenen Beisitzern. Unter den\nin Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Beisitzern\nmuß sich je ein Beamter und ein Angestellter oder                                ZWEITER TEIL\nArbeiter befinden.\nPersonalvertretungen in den Ländern\nERSTES KAPITEL\nNEUNTES KAPITEL                       RahmenvorsdJ.riften für die Lande,sgesetzgebung\nErgänzende· V orsdJ.riften                                            § 82\n§  78                            · Für die- Gesetzgebung der Länder sind die §§ 83\nbis 95 Rahmenvorschriften.\n(1) Durch Tarifvertrag kann das Personalvertre-\ntungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz\ngeregelt werden.                                                                     § 83\n(2) Dienstvereinbarungen, die den §§ 1 bis 54             (1) In den Verwaltungen und Betrieben der Län-\nwidersprechen, treten mit Inkrafttreten dieses Ge-        der, Gemeinden, Gemeindeverbände und der son-\nsetzes insoweit außer Kraft. Dienstvereinbarungen,        stigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften,\ndie diesem Gesetz widersprechende Regelungen der          Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nZuständigkeit tind Befugnisse der Personalvertre-         sowie in den Gerichten der Länder werden Perso-\ntungen enthalten, treten insoweit mit Ablauf von          nalvertretungen gebildet; für Polizeibeamte und\ndrei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes           Angehörige von Dienststellen, die bildenden, wis•\naußer Kraft.                                              senschaftlichen und künstlerischen Zwecken dienen,\nkönnen die Länder eine besondere Regelung vor-\n§ 79\nsehen.\nOrdnungsgemäß gewählte Personalvertretungen                (2) In den einzelnen Dienststellen ist die Bildung\n(Betriebsräte), die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes     von Jugendvertretungen vorzusehen.\nbestehen, bleiben im Amte. Sie haben die den Per-\nsonalvertretungen nach diesem Gesetz zukommen-\n§ 84\nden Befugnisse und Pflichten. Ihre Wahlperiode ver-\nlängert sich bis zur Neuwahl der nach diesem Ge-               (1) Die Personalvertretungen werden in geheimer\nsetz an ihre Stelle tretenden Personalvertretungen;        und unmittelbarer Wahl und bei Vorliegen meh-\nsie endet spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten        rerer Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der\nder nach § 80 zu erlassenden Vorschriften.                 Verhältniswahl gew:ählt.","488                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(2) Sind in einer Dienststelle Angehörige ver-                                 § 89\nschiedener Gruppen (Beamte, Angestellte, Arbeiter)          Die Personalvertretungen haben darauf hinzu-\nwahlberechtigt, so wählen die Angehörigen jeder          wirken, daß die zugunsten der Bediensteten gelten-\nGruppe ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen,          den Vorschriften und Bestimmungen durchgeführt\nsofern nicht die Mehrheit der Wahlberechtigten           werden.\njeder Gruppe in getrennter geheimer Abstimmung                                    §  90\ndie gemeinsame Wahl beschließt.\nDie Personalvertretungen sind in innerdienst-\n(3) Uber , Angelegenheiten, die nur die Ange-         lichen sozialen und personellen Angelegenheiten\nhörigen einer Gruppe betreffen, kann die Personal-       zu beteiligen; dabei soll eine Regelung angestrebt\nvertretung nicht gegen den Willen dieser Gruppe          we_rden, wie sie filr Personalvertretungen in Bun-\nbeschließen.                                             desbehörden in diesem Gesetz festgelegt ist.\n§ 85\n(1) Wahl und Tätigkeit der Personalvertretungen                                § 91\ndürfen nicht behindert oder in einer gegen die              Die Personalvertretungen haben gemeinsam mit\nguten Sitten -verstoßenden Weise beeinflußt wer-         dem Leiter der Dienststelle für eine sachliche und\nden. Insbesondere dürfen die Mitglieder der Per-         gerechte Behandlung der Angelegenheiten der Be-\nsonalvertretungen wegen ihrer Tätigkeit in der           diensteten zu sorgen. Insbesondere darf kein Be-\nPersonalvertretung nicht dienstlich benachteiligt        diensteter wegen seiner Abstammung, Religion,\noder bevorzugt werden.                                   Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerk-\n(2) Mitglieder der Personalvertretungen dürfen        schaftlichen Betätigung oder Einstellung, wegen\ngegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet          seines Geschlechtes oder wegen persönlicher Be-\nwerden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen             ziehungen bevorzugt oder benachteiligt werden,\nGründen auch unter Berücksichtigung der Mitglied-\nschaft in der Personalvertretung unvermeidbar ist                                 § 92\nund die Personalvertretung zustimmt.                        Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung darf\neine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende\n§ 86                            Regelung des Personalvertretungsrechtes nicht zu-\ngelassen werden.\n(1) Die Mitglieder der Personalvertretungen füh-\nren ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.                                           § 93\n,                              ,\n(2) Durch die Wahl und die Tätigkeit der Per-            Zu gerichtlichen Entscheidungen sind die Ver-\nsonalvertretungen dürfen den Bediensteten wirt-          waltungsgerichte berufen.\nschaftliche Nachteile nicht entstehen.\n§  94\n(3) Die durch die Wahl und die Tätigkeit der\nPersonalvertretungen entstehenden Kosten trägt die          Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Ver-\nVerwaltung.                                              einigungen der Arbeitgeber werden durch das Per-\n§ 87                            sonalvertretungsrecht nicht berührt.\n(1) Die Sitzungen der Personalvertretungen sind\nnicht öffentlich,                                                          ZWEITES KAPITEL\n(2) Die Mitglieder der Personalvertretungen                          Andere Vorschriften\nhaben auch nach dem Ausscheiden aus der Per-                                      § 95\nsonalvertretung über dienstliche Angelegenheiten,\ndie ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Per-            Für die Mitglieder der Personalvertretungen, die\nsonalvertretung bekanntgeworden sind, Stillschwei-       im Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 13 und\ngen zu bewahren. Die gleiche Verpflichtung trifft         14 des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August\nauch andere Personen, die an den Sitzungen der            1951 (Bundesgesetzbl. I S. 499) entsprechend.\nPersonalvertretungen teilzunehmen berechtigt sind.\n(3) Den Personalvertretungen sind auf Verlangen\ndie zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen                          DRITTER TEIL _\nUnterlagen zur Verfügung zu stellen. Personalakten                      Schlußvorschrif ten\ndürfen Mitgliedern der Personalvertretungen nur\nmit Zustimmung des Bediensteten vorgelegt werden.                                 § 96\nDieses Gesetz findet keine Anwendung für Reli-\n§ 88                            gionsgemeinschaften und ihre karitativen und er-\n(1) Die Personalvertretungen sind in angemes-        zieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre\nsenen Zeitabständen neu zu wählen.                       Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung\neines Personalvertretungsrechtes überlassen.\n(2) Die Personalvertretungen können wegen\ngrober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befug- -                               § 97\nnisse oder wegen grober Verletzung ihrer gesetz-\nlichen Pflichten durch gerichtliche Entscheidung auf-       (1) In deutschen Dienststellen im Ausland wählen\ngelöst werden. Das gleiche gilt für den Ausschluß die Bediensteten deutscher Staatsangehörigkeit\neinzelner Mitglieder.                                    einen Obmann. Der zuständige Bundesminister re-"]}