{"id":"bgbl1-1955-25-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":25,"date":"1955-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_25.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen","law_date":"1955-08-05T00:00:00Z","page":474,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["414                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nGesetz zur Regelung\nvon Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen.\nVom 5. August 1955.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-              b) nach dem 8. Mai i945 Prämien im Geltungs-\nschlossen:                                                    bereich dieses Gesetzes gezahlt worden sind\n§ 1                                 und bei Eintritt des Versicherungsfalles das\nVersicherungsunternehmen können wegen ihrer                 Versicherungsverhältnis       weder   gekündigt\nVerbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenver-                  noch eine seit zwölf Monaten oder länger\nsicherungen, die nach den vor dem Inkrafttreten               fällige Folgeprämie unbezahlt war.\ndes Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vor-         Steht der Anspruch aus der Versicherung nicht\nschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären,     dem Versicherungsnehmer zu, so können die .Ver-\nnur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in         sicherungsunternehmen wegen ihrer Verbindlich-\nAnspruch genommen werden.                              keiten auch in Anspruch genommen werden, wenn\nnur der sonst aus der Versicherung Berechtigte·\n§ 2                          die Voraussetzungen unter Buchstabe a erfüllt, es\nAus Versicherungen, die am 20. Juni 1948 noch       sei denn, daß er den Anspruch aus der Versiche-\ngelaufen sind, können Ansprüche nur geltend ge-        rung durch eine von dem Versicherungsnehmer erst\nmacht werden, wenn                                     nach dem 8. Mai 1945 getroffene Verfügung unter\na) der Versicherungsnehmer am 20. Juni 1948         Lebenden erworben hat.\noder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens\n§ 4\naber am 31. Dezember 1952, seinen Wohnsitz\noder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der      Die Voraussetzungen des § 2 Buchstabe a und\nNiederlassung im Geltungsbereich dieses Ge-     des § 3 Buchstabe a hinsichtlich des Wohnsitzes\nsetzes, im Saargebiet oder in einem Staat       oder dauernden Aufenthalts gelten auch als er-\nhatte, dessen Regierung die Bundesrepublik      füllt, wenn der Berechtigte nach dem 31. Dezember\nDeutschland anerkannt hat,                      1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen\noder                                            Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen\nhat oder nimmt\nb) nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes gezahlt worden sind       a) als Heimkehrer nach den Vorschriften des\nund das Versicherungsverhältnis weder spä-             Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bun-\ntestens zum 20. Juni 1948 gekündigt war noch           desgesetzbl. S. 221) in der Fassung der Än-\nnach § 3 der Dritten Durchführungsverordnung           derungsgesetze vom 30. Oktober 1951 (Bundes-\nzum Umstellungsgesetz (Versicherungsverord-            gesetzbl. I S. 875, 994) und vom 17. August 1953\nnung) als gekündigt gilt.                              (Bundesgesetzbl. I S. 931)\nIst der Versicherungsfall eingetreten und steht               oder\nder Anspruch aus der Versicherung nicht dem Yer-         b) als Vertriebener (Aussiedler) gemäß § 1 Abs. 2\nsicherungsnehmer zu, so können die Versicherungs-             Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom\nunternehmen wegen ihrer Verbindlichkeiten auch                19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) inner-\nin Anspruch genommen werden, wenn nur der                     halb von sechs Monaten nach der Aussiedlung\nsönst aus der Versicherung Berechtigte (zum Bei-              oder\nspiel der Bezugsberechtigte, Abtretungsempfänger         c) unter den in § 3 des Bundesvertriebenenge-\noder Erbe) die Voraussetzungen unter Buchstabe a              setzes genannten Voraussetzungen (Sowjet-\nerfüllt, es sei denn, daß er den Anspruch aus der             zonenflüchtling).\nVersicherung durch eine von dem Versicherungs-         Das gleiche gilt, wenn der Berechtigte im Wege\nnehmer erst nach dem 8. Mai 1945 getroffene Ver-       der Familienzusammenführung zu seinem Ehegatten\nfügung unter Lebenden erworben hat. § 3 der Ver-       oder als Minderjähriger zu seinen Eltern oder als\nsicherungsverordnung bleibt unberührt.                 hilfsbedürftiger Elternteil zu seinen· Kindern ge-\n§ 3\nzogen ist, vorausgesetzt,· daß das Familienmitglied,\nzu dem der Zuzug erfolgt, seinen Wohnsitz oder\nIst der Versicherungsfall v-0r dem 21. Juni 1948    dauernden Aufenthaltsort bei Ablau( des 31. De-\neingetreten, so können Ansprüche nur geltend ge-       zember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nmacht werden, wenn                                     hatte oder daß Buchstabe a, b oder c auf dieses\na) der Versicherungsnehmer entweder bei Ein-        Familienmitglied zutrifft.\ntritt des Versicherungsfalles oder zu einem\nder in § 2 Buchstabe a bezeichneten Zeit-                                    § 5\npunkte seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-         (1) Stand der Anspruch aus der Versicli.erung bei\nenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung im     Ablauf des 31. Dezember 1952 einer ehelichen\n•        Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Saar-       Gütergemeinschaft oder einer Erbengemeinschaft\ngebiet oder in einem Staat hatte, dessen Re-    zu, so gelten die Voraussetzungen des § 2 Buch-\ngierung die Bundesrepublik Deutschland an-      stabe a und des § 3 Buchstabe a als erfüllt, wenn\nerkannt hat,                                    sie mindestens in der Person ~ines Mitberechtigten\noder                                            gegeben sind.","Nr. 25- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1955                        475\n(2) Stand der Anspruch aus der Versicherung bei     Das gilt jedoch nur, wenn der Versicherungs-\nAblauf des 31. Dezember 1952 einer sonstigen Ge-       nehmer oder der sonst aus der Versicherung Be-\nmeinschaft zur gesamten Hand zu, so gelten die         rechtigte zu den in § 2 Buchstabe a und § 3 Buch-\nVoraussetzungen des § 2 Buchstabe a und des § 3        stabe a bezeichneten Zeitpunkten seinen Wohnsitz\nBuchstabe a als erfüllt, wenn sie entweder in der      oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der\nPerson aller Mitberechtigtcn gegeben sind oder         Niederlassung im Geltungsberei_ch dieses Gesetzes\nwenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand bei            hatte. Im übrigen bleiben die §§ 2 bis 4 unberührt.\nAblauf des 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder Ort          (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Versicherungs-\nder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Ge-     verhältnisse gelten ohne Rücksicht auf clie Fällig-\nsetzes, im Saargebiet oder in einem Staat hatte,\nkeit der nicht gezahlten Folgeprämien mit Wirkung\ndessen Regicrun~ die Bundesrepublik Deutschland\nvom 20. Juni 1948 als gekündigt. Im übrigen bleibt\nanerkannt hat.\n§ 3 der Versicherungsverordnung unberührt, jedoch\nkönnen Heimkehrer im Sinne des Heimkeb rerge-\n§ 6                          setzes noch innerhalb von sechs Monaten nach\n(1) Sind Verbincllichkcüten aus einem Versiche-     Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, daß der\nrungsverhältnis mit einem im Geltungsbereich           Versicherungsvertrag gemäß § 3 Abs. 5 der Ver-\ndieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunter-       sicherungsverordnung wieder in Kraft gesetzt wird.\nnehmen auf ein Versicherungsunternehmen außer-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes über-                                 § 8\ntragen worden, so sind die Ansprüche gegen-               Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis,\nüber dem im Geltunysbereich dieses Gesetzes            das zu einem selbständigen ausländischen Bestand\nzugelassenen Versicherungsunternehmen mit Wir-         eines deutschen Versicherungsunternehmens mit\nkung vom 21. Juni 1948 erloschen. Das gilt nicht,      Sitz oder Verwaltung im Geltungsbereich dieses\nwenn Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder       Gesetzes gehört, können, soweit sie nicht bereits\ndeutscher Volkszugehörigkeit Ansprüche gegen das       nach § 6 erloschen sind, nicht geltend gemacht wer-\nVersicherungsunternehmen außerhalb des Geltungs-       den, es sei denn, daß\nbereichs dieses Gesetzes infolge gegen sie ge-\na) mit dem beteiligten Staat zweiseitige Verein-\nrichteter Vertreibungs-       oder Enteignungsmaß-\nbarungen im Sinne des Artikels 23 des Ab-\nnahmen nicht geltend machen können.\nkommens über deutsche Auslandsschulden\n(2) Ist auf Antrag des Versicherungsnehmers das            vom 27. Februar 1953 getroffen worden sind\nVersicherungsverhältnis durch einen Vertrag mit               oder\neinem Versicherungsuntern<:!hmen außerhalb des\nb) das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes ersetzt worden\nund Bausparwesen den Wegfall der Voraus-\n(Anschlußversicherung), so sind die Ansprüche\nsetzungen für das Leistungsverbot festgestellt\ngegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nund im Einvernehmen mit dem Schuldner der\nzugelassenen Versicherungsunternehmen mit Wir-\nAusgleichsforderungen die Erf-µUung der Ver-\nkung vom 21. Juni 1948 insoweit erloschen, als die\nbindlichkeiten gestattet hat.\nVersicherungssummen des ursprünglichen und des\nneuen Vertrages sich im Zeitpunkt des Abschlusses\ndes neuen Vertrages deckten.                                                    § 9\nDie Bestimmungen der §§ 2 bis 8 gelten für Grup-\n§ 7                          penversicherungen sinngemäß.\n(1) Als zum inländischen Bestand eines Ver-\nsicherungsunternehmens gehörig können Ansprüche                                 § 10\naus solchen Versicherungsverhältnissen geltend ge-         Soweit Versicherungsunternehmen wegen Ver-\nmacht werden, die                                      bindlichkeiten, die bisher in die Umstellungs-\na) in einem nach dem 31. Dezember 1937 in      rechnung nicht einzustellen waren, auf Grund dieses\ndas Deutsche Reich eingegHederten Gebiet    Gesetzes mit Wirkung vom 21. Juni 1948 in An-\nnach der Eingliederung begründet worden     spruch genommen werden können, ist die Um-\nsind und auf Reichsmark lautende An-        stellungsrechnung zu berichtigen. Die für die Zeit\nsprüche gegen ein der deutschen Versiche-   vor dem 1. April 1955 geschuldeten Zinsen auf die\nrungsaufsicht   unterstehendes   Versiche-  den Versicherungsunternehmen insoweit zustehen-\nrungsunternehmen gewährten                  den Ausgleichsforderungen werden erst am 1. April\n1955 fällig.\noder\n§ 11\nb) in den unter Buchstabe a bezeichneten Ge-\nbieten vor deren Eingliederung begründet        Auf Verbindlichkeiten aus Renten- und Pensions-\nworden sind und zu einem selbständigen      versicherungsverhältnissen, wegen deren Versiche-\nausländischen Bestand gehörten, nach der    rungsunternehmen bisher nicht in Anspruch genom-\nEingliederung aber auf Reichsmark umge-     men werden konnten, nach den §§ 2 bis 8 aber in\nstellt wurden und Ansprüche gegen ein der   Anspruch genommen werden können, ist das Renten-\ndeutschen    Versicherungsaufsicht  unter-  aufbesserungsgesetz in der Fassung vom 15. Februar\nstehendes Versicherungsunternehmen ge-       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) mit Wirkung vom\nwährten.                                     1. April 1955 anzuwenden.","476                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 12                           sowie die in den einzelnen Ländern an ihrer Stelle\nAnsprüche aus einem Versicherungsverhältnis,         geltenden· Vorschriften werden mit Wirkung vom\ndie nach den aus Anlaß der Neuordnung des Geld-        Tage ihres Inkrafttretens aufgehoben.\nwesens erlassenen Vorschriften als erloschen galten\noder bis auf weiteres nicht geltend gemacht werden                              § 16\nkonnten, nach diesem Gesetz aber geltend gemacht         Dieses Gesetz gilt gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten\nwerden können, verjähren, soweit sie am 21. juni       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n1948 nod1 nicht verjährt waren, nicht vor Ablauf       gesetzbl. I S. 1) mit folgenden Maßgaben auch in\nvon einem Jahr seit dem Inkrafttreten dieses Ge-       Berlin (West):\nsetzes; in den Fällen des § 4 verjähren die An-\na) In § 2 und § ? Abs. 2 tritt an die Stelle des\nsprüche nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem\n20. Juni 1948 der 24. Juni 1948, in §§ 3, 6, 10\nZeitpunkt der Begründung des Wohnsitzes oder\nund 12 an die Stelle des 21. Juni 1948. der\ndauernden Aufenthalts im Geltungsbereich dieses\n25. Juni 1948;\nGesetzes.\nb) an die Stelle der in § 2 Buchstabe b, § 2 letzter\n§ 13                                 Satz und § 1 Abs. 2 angeführten Vorschriften\n(1) Die Rechtskraft ei_ner gerichtlichen Entschei-        der Dritten Durchführungsverordnung zum\ndung, durch die eine Klage auf Grund der aus                 Umstellungsgesetz (Versicherungsverordnung)\nAnlaß der Neuordnung des Geldwesens erlassenen               treten die entsprechenden Vorschriften der\nVorschriften abgewiesen wurde, steht der Geltend-            Durchführungsbestimmung Nr. 4 zur Umstel-\nmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungs-                lungsverordnung (Verordnungsblatt für Groß-\nverhältnis nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht ent-           Berlin 1948 Teil I S. 311);\ngegen. Diese Vorschrift ist auf Vergleiche ent-          c) soweit Versicherungsunternehmen auf Grund\nsprechend anzuwenden.                                        von in Berlin (West) geltenden Vorschriften\nüber die Bestimmungen dieses Gesetzes hin-\n(2) Wird ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\naus wegen ihrer Verbindlichkeiten in An-\nanhängiger Rechtsstreit infolge dieses Gesetzes für\nspruch genommen werden können, behält es\nerledigt erklärt, so trägt jede Partei ihre außer-\ndabei sein Bewenden.\ngerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen\nAuslagen. Die Gerichtsgebühren werden nieder-          Die in § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\ngeschlagen.                                            bestimmte Frist braucht bei der· Ubernahme des\nGesetzes durch das Land Berlin nicht eingehalten\n§ 14                           zu werden.\nDie in § 12 bezeichneten Ansprüche werden nicht\nvor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten                                 § 11\ndieses Gesetzes fällig.\nEin Unternehmen mit Sitz in Berlin hat nur dann\nseinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\n§ 15\nwenn sich auch die Geschäftsleitung im Geltungs-\n§ 9 der Ersten Verordnung (Anordnung) über die      bereich dieses Gesetzes befindet.\nLebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der\nNeuordnung des Geldwesens vom 5. Juli 1948/iind\ndie Zweite Verordnung (Anordnung) über die                                      § 18\nLebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-_\nNeuordnung des Geldwesens vom 21. Juli 19481           dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit v~rkündet.\nBonn, den 5. August 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\n'\nBlücher\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\n·        Dr. Schröder"]}