{"id":"bgbl1-1955-24-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":24,"date":"1955-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_24.pdf#page=2","order":2,"title":"Erstes Bundesmietengesetz","law_date":"1955-07-27T00:00:00Z","page":458,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["458                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nGesetz\nüber Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts\n(Erstes Bundesmietengesetz).\nVom '1:1. Juli 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      (1) Wird nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nfür preisgebundenen Wohnraum, der bis zum\nERSTER ABSCHNITT                         31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist, eine\nAllgemeine Vorsdlriften                     höhere als die preisrechtlich zulässige_ Miete ver-\nüber dle preisredltlidl zulässige Miete            einbart oder ist eine solche Miete zwischen dem\nfür Wohnraum                          1. Januar 1955 und dem Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes vereinbart worden, so gilt die vereinbarte\n§ 1                             Miete für die Dauer des Mietverhältnisses insoweit\n(1) •Die Miete für preisgebundenen, bis zum           als preisrechtlich genehmigt, als sie die preisrecht-\n31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohn-          lich -zulässige Miete um nicht mehr als 33 1/s vom\nraum ist in der Höhe preisrechtlich zulässig, die        Hundert übersteigt.\nsich aus der letzten vor dem 1. Januar 1955 zu-             (2) Bei der Ermittlung des in Absatz 1 enthalte-\nstande gekommenen Vereinbarung ergibt. Ist diese         nen Vomhundertsatzes sind Brennstoffkosten, An-\nMiete bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch        fuhrkosten für die Brennstoffe und Kosten der Be-\ndie Preisbehörde herabgesetzt worden, so 'tritt an       dienung für Heizungs- und Warmwasserversor-\nihre Stelle die herabgesetzte Miete.                     gungsanlagen nicht zu berücksidltigen.\n(2) Vorschriften und Genehmigungen der Preis-            (3) Der Mieter oder eine öffentliche Stelle, die\nbehörde, nach denen eine höhere als die in Ab-           ganz oder teilweise für die Bezahlung der Miete\nsatz 1 bezeichnete Miete preisrechtlich zulässig ist     aufkommt, können sich durch schriftliche Erklärung\noder wird, bleiben unberührt.                            gegenüber dem Vermieter auf die preisrechtlich zu-\n(3) War eine Mietvereinbarung vor dem Inkraft-        lässige Miete berufen. Der Mieter kann die Erklä-\ntreten dieses Gesetzes preisrechtlich unzulässig, so     rung nur innerhalb eines Jahres seit der Verein-\nsteht dieser Umstand der Wirksamkeit der Verein~         barung oder, wenn die Vereinbarung vor dem In-\nbarung von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an          krafttreten dieses Gesetzes getroffen worden ist,\nnicht entgegen, es sei denn, daß die Miete nach der      seit dessen Inkrafttreten abgeben. Die Erklärung\nVereinbarung durdl die Preisbehörde herabgesetzt         hat die Wirkung, daß von dem ersten des auf die\nworden ist. ·                                            Erklärung folgenden Monats an die Genehmigung\nnach Absatz 1 entfällt und an die Stelle der nach\n§ 2\nAbsatz 1 genehmigten Miete die preisrechtlich zu-\n(1) Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 maßgeblidle Miete      lässige Miete, mindestens aber die Kostenver-\nkann auf Antrag des Mieters von der Preisbehörde         gleichsmiete im Sinne der §§ 8 und 9 tritt; wird die\nbis zu der nach den bisherigen Vorschriften preis-       Erklärung erst nach dem fünfzehnten eines Monats\nrechtlich zulässigen Miete herabgesetzt werden,          abgegeben, so gilt dies von dem ersten des über-\nwenn sie diese um mehr als 10 vom Hundert über-          nächsten Monats an.\nsteigt; der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember\n1955 gestellt werden, es sei denn, daß die Miete            (4} Eine Mietvereinbarung der in Absatz 1 be-\ndie nach den bisherigen Vorschriften zulässige           zeichneten Art ist insoweit und so lange unwirk-\nMiete um mehr als 33 1-/s vom Hundert übersteigt.        sam, als die vereinbarte Miete die nach Absatz t\ngenehmigte Miete, im Falle einer Erklärung nach\n(2) Bei der Ermittlung der in Absatz 1 enthalte-      Absatz 3 die nach Absatz 3 maßgebliche Miete über-\nnen Vomhundertsätze sind Brennstoffkosten, An-           steigt.\nfuhrkosten für die Brennstoffe und Kosten der Be-\ndienung für Hei~ungs- und Warmwasserversor-                 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Mietvereinba-\ngungsanlagen nicht zu berücksichtigen.                   rungen, die zwischen dem 1. Januar 1955 und dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind.\n(3) Im Falle des Absatzes 1 ist antragsberechtigt     nicht anzuwenden, wenn die vereinbarte Miete bis\nauch eine öffentliche Stelle, die ganz oder teilweise    zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Preis-\nfür die Bezahlung der Miete aufkommt.                    behörde herabgesetzt worden ist oder wenn der\n(4) Im Falle der Herabsetzung gilt mit Wirkung        Mieter bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf\nvon dem nächsten auf die Antragstellung folgenden        Herabsetzung gestellt hat. Ist oder wird die ver-\nMietzahlungstermin die herabgesetzte Miete als           einbarte Miete herabgesetzt, so gilt mit Wirkung\nvereinbart.                                              von dem nächsten auf die Antragstellung folgenden","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1955                          459\nMietzahlungstermin an die herabgesetzte Miete als                               § 7\nvereinbart.\n(1) Die Mietzuschläge nach den §§ 5 und 6 sind\n(6) Auf das dem Mieter nach Absatz 3 zustehende    von der nach § 1 preisrechtlich zulässigen Miete zu\nRecht kann nicht verzichtet werden. Eine Verein-     berechnen. Von dieser Miete sind abzuziehen\nbarung, nach der dem Mieter bei Ausübung dieses              1. Umlagen für Wasserverbrauch,\nRechts besondere Nachteile erwachsen sollen, ist\nunwirksam.                                                   2. Brennstoffkosten, Anfuhrkosten für die\nBrennstoffe und Kosten der Bedienung für\n§ 4                                     zentrale Heizungs- und Warmwasserver-\nIst der Mieter ohne eigenes Verschulden gehin-                sorgungsanlagen,\ndert, einen Antrag nach § 2 zu stellen oder eine             3. Umlagen für laufende      Mehrbelastungen\nErklärung nach § 3 abzugeben, so laufen die in den              seit dem 1. April 1945,\n§§ 2 und 3 bestimmten Fristen nicht vor Ablauf\n4. Untermietzuschläge,\neines Monats seit Behebung des Hindernisses ab;\njedoch kann nach Ablauf von zwei Jahren seit dem             5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum\nEnde der versäumten Frist der Antrag nicht mehr                 zu anderen als Wohnzwecken,\ngestellt und die Erklärung nicht mehr abgegeben              6. der seit dem 1. Oktober 1952 erhobene all-\nwerden.                                                         gemeine Mietzuschlag für Wohnraum, der\nvor dem 1. April 1924 bezugsfertig gewor-\nZWEITER A RSCHNTTT                               den ist.\nAllgemeine Mietzuschläge                    (2) Wird die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Miete\nnach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in preis-\n§ 5                          rechtlich zulässiger Weise erhöht oder herabgesetzt,\nDie Miete für preisgebundenen Wohnraum, der        so tritt an ihre Stelle die erhöhte oder herab-\nbis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist,     gesetzte Miete.\ndarf um einen Zuschlag von 10 vom Hundert er-\nhöht werden.\nDRITTER ABSCHNITT\n§ 6\n(1) Die Miete für preisgebundenen Wohnraum.\nZulassung einer Kostenvergleichsmiete\nder bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist,\nim Einzelfall\ndarf neben dem in § 5 bezeichneten Zuschlag um                                   § 8\neinen weiteren Zuschlag von 5 vom Hundert erhöht\n(1) Ist von den auf Grund dieses Gesetzes und der\nwerden, wenn es sich um eine abgeschlossene Woh-\nsonstigen Preisvorschriften allgemein zugelassenen\nnung mit Anschlußmöglichkeiten für Gas- oder Elek-\nMieterhöhungen für preisgebundenen Wohnraum,\ntroherd, neuzeitlichen und betriebsfähigen sanitären\nder bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist,\nAnlagen innerhalb der Wohnung, einschließlich\nGebrauch gemacht worden, ohne daß sich für den\neiner Badeeinrichtung mit zentralem oder beson-\nWohnraum in einem Gebäude oder in einer \\Nirt-\nderem Warmwasserbereiter, und mit Keller oder\nschaftseinheit ein Mietertrag ergeben hat, der zur\nentsprechendem Ersatzraum handelt. Das gleiche\nDeckung der im Zeitpunkt der Antragstellung an-\ngilt, wenn die Wohnung keim~ Badeeinrichtung,\nzusetzenden Beträge für Betriebs-, Instandhaltungs-\naber außer der übrigen in Satz 1 bezeichneten Aus-\nund Verwaltungskosten und das Mietausfallwagnis\nstattung ei.ne betriebsfähige Sammelheizung (Zen-\nsowie der im Vergleichszeitpunkt in der Miete ent-\ntral- oder Etagenheizung) aufweist.\nhaltenen Beträge für Kapitalkosten und Abschrei-\n(2) Die Miete für eine abgeschlossene Wohnung,     bung erforderlich ist (Kostenvergleichsmiete), so ist\ndie außer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Aus-    eine anteilige Erhöhung der Mieten bis zu diesem\nstattung eine betriebsfähige Sammelheizung (Zen-      Betrage zulässig, soweit ihr die Mieter auf Grund\ntral- oder Etagenheizung) aufweist, darf neben dem    einer Berechnung nach § 9 zustimmen oder wenn\nin § 5 bezeichneten Zuschlag um einen weiteren        die Preisbehörde die Kostenvergleichsmiete ge-\nZuschlag von 10 vom Hundert erhöht werden.            nehmigt. Dbersteigt die Kostenvergleichsmiete die\n(3) Hat der Mieter die Kosten für die Schaffung    sonst nach diesem Gesetz zulässige Miete um nicht\nder Badeeinrichtung oder der Sammelheizung ganz       mehr als 5 vom Hundert, so ist die Genehmigung\noder überwiegend getragen, so bleiben diese Ein-      durch die Preisbehörde unzulässig.\nrichtungen bei der Anwendung der Absätze 1 oder          (2) Vergleichszeitpunkt ist für den bis zum\n2 außer Betracht.                                     17. Oktober 1936 bezugsfertig gewordenen Wohn-\n(4) Ist die Miete nach dem 17. Oktober 1936 we-    raum der 17. Oktober 1936, für den später bezugs-\ngen der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Aus-       fertig gewordenen Wohnraum der Zeitpunkt der\nstattungsmerkmale bereits bis zu dem Inkrafttre-      Bezugsfertigkeit.\nten dieses Gesetzes auf Grund einer Genehmigung          (3) Ist im Falle der Zustimmung des Mieters nach\nder Preisbehörde erhöht worden oder wird sie künf-   Absatz 1 Satz 1 oder im Falle einer Erklärung des\ntig erhöht, so ermäßigt sich der Mietzuschlag nach   Mieters nach § 3 Abs. 3 die Höhe der Kostenver-\nden Absätzen 1 oder 2 um den Betrag der von der       gleichsmiete streitig, so stellt die Preisbehörde die\nPreisbehörde genehmigten Mieterhöhung.               Kostenvergleichsmiete fest.","460                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 9                             über die Errechnung der Kostenvergleichsmiete, ins-\n(1) Zur Errechnung der Kostenvergleidlsmiete            besondere bei den gemischt genutzten Gebäuden\nwerden die Beträge für Betriebs-, Instandhaltungs-           sowie über die Berücksichtigung von Mietverände-\nund Verwaltungskosten und für Mietausfallwagnis              rungen seit dem jeweiligen Vergleichszeitpunkt,\nim Vergleidlszeitpunkt den entspredlenden Beträ-             zu erlassen.\ngen im Zeitpunkt der Antragstellung gegenüber-\ngestellt; si~ sind auf ein Jahr umzuredlnen. Der                             VIERTER ABSCHNITT\nMehrbetrag im Zeitpunkt der Antragstellung darf                    Miete für zwischen dem 21. Juni 1948\nnadl vorheriger Berüdcsictitigung von Mietverände-              und dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig\nrungen seit dem Vergleichszeitpunkt auf die Mieter                         gewordenen Wohnraum\nnadl dem Verhältnis der bisherigen Mieten umge-\nlegt werden; der Mietwert des vom Eigentümer                                          § 10\n- selbst genutzten Wohnraumes ist hierbei zu be-                (1) Die Miete für preisgebundenen Wohnraum.\nrüdcsichtigen. ·                                            der in der ZeiJ zwischen dem 21. Juni 1948 und dem\n• (2) ß_ei der Errechnung der Kostenvergleichsmiete      31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden und mit\nist von folgenden Ansätzen je Jahr auszugehen,              öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 des Ersten\nsoweit sich aus Absatz 3 nichts Abweichendes er-            Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom\ngibt:                                                       25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) geschaf-\n1. bei Betriebskosten von den tatsächlidlen       fen worden ist, darf bis zu dem Betrag erhöht\nAufwendungen;                                  werden, der für die Dedcung der laufenden Auf...\n2. bei Instandhaltungskosten                      wendungen erforderlich ist (Kostenmiete•. Für die\nErmittlung der Kostenmiete sind die Vorschriften\n;.,_                  a) im Vergleichszeitpunkt bei dem bis zum\n....                     17. Oktober 1936 bezugsfertig gewor-\nder Mietenverordnung vom 20. November 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 759) sinngemäß anzuwenden.\ndenen Wohnraum von 12 vom Hundert\nder preisrechtlich zulässigen Jahres-          (2) Absatz l gilt entsprechend für den mit öffent-\nmiete nach dem Stande vom 17. Oktober lichen Mitteln geförderten und nach dem 31. De-\n1936 abzügllch der Brennstoffkosten, zember 1949 bezugsfertig gewordenen preisgebun-\n• Anfuhrkosten für die Brennstoffe und denen Wohnraum, wenn eine Miete festgesetzt oder\nKosten der Bedienung für zentrale Hei- als zulässig anerkannt worden ist, die hinter der\nzungs- und Warmwasserversorgungsan- nach den Vorschriften des Ersten Wohnungsbau-\nlagen, bei später bezugsfertig geworde- gesetzes vom 24. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 83)\nnem Wohnraum von 0,75 vom Hundert und der Mietenverordnung zugelassenen Richtsatz-\nder reinen Baukosten,                       miete zurüdcbleibt.\nb) im Zeitpunkt der Antragstellung von            (3) Absatz 1 gilt entsprechend für den in der\n25 vom Hundert der nach den §§ 1, 2, Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem 31. De-\n5 und 6 sidl ergebenden Jahresmiete zember 1949 bezugsfertig gewordenen preisgebun-\nabzüglich der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 denen, ohne öffentliche Mittel geschaffenen Wohn-\nbezeichneten Beträge, hödlstens aber raum, für den auf Grund eines gemäß § 8 des Er-\n4 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohn-       sten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 er-\nfläche;                                     gangenen Landesgesetzes oder entsprechender Vor-\n3. bei Verwaltungskosten im Vergleichszeit- schriften der Länder oder Gemeinden eine Ermäßi-\npunkt von 25 Deutschen Mark und im Zeit- gung oder ein Erlaß der Grundsteuer in Anspruch\npunkt der Antragstellung von 35 Deutsdlen genommen oder, soweit es sich um Arbeiterwohn-\nMark je Hauptmietverhältnis;                 . stätten handelt, eine Grundsteuerbeihilfe gewährt\nwird.\n4. bei dem Mietausfallwagnis von 2 vom Hun-\ndert der nach den §§ 1, 2, 5 und 6 sidl er-                               § 11\ngebenden Jahresmiete im Zeitpunkt der             Die Vermietung von Wohnraum, der in der Zeit\nAntragstellung abzüglich der in § 1 Abs. 1 zwischen dem 21. Juni 1948 und dem 31. Dezember\nNr. 1 bis 5 bezeichneten Beträge; ein An- 1949 bezugsfertig geworden und auf den § 10 nicht\nsatz des Mietausfallwagnisses im Ver- anzuwenden ist, unterliegt nicht mehr den Preis-\ngleichszeitpunkt entfällt.                     vorschriften.\n(3) Ist der Mietpreisberechnung für den nach dem\n17. Oktober 1936 bezugsfertig gewordenen Wohn-                              FUNFTER ABSCHNITT\nraum, insbesondere im Zusammenhang mit der Be-                        Ausschluß von Mieterhöhungen\nwilligung öffentlicher Mittel, ein höherer Satz für\nInstandhaltungskosten als 0,75 vom Hundert der                                       § 12\nreinen Baukosten zugrunde gelegt worden, so ist               Mieterhöhungen auf Grund dieses Gesetzes sind\nder erhöhte Satz maßgebend; ist ein Ansatz für             unzulässig:\nMietausfallwagnis zugrunde gelegt, so ist er zu be-           1. wenn und solange Mängel vorliegen, ·welßie\nrüdcsichtigen.                                                   die Benutzbarkeit des Wohnraumes unter Be-\n(4) Der Bundesminister für Wohnungsbau und                  rücksichtigung der örtlichen Wohnverhältnisse\nder Bundesminister für Wirtschaft werden ermäch-                 oder Wohngewohnheiten offensichtlich erheb-\ntigt, durch Redltsverordnung nähere Vorschriften                  lich beeinträchtigen,\n.t'.'   -\n~·'iil,\n~.:,_-_~","Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1955                            461\n2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Ba-             (2) Die Beihilfe ist keine Leistung der öffent-\nrackenwohnungen, Wohnungen in Behelfshei-          lichen Fürsorge. Die Bestimmungen des Fürsorge-\nmen und Nissenhütten sowie für sonstige be-        rechts über Kostenersatz durch den Unterstützten\nhcl fsmäßige UnkrkünJ lc.                          (§§ 25 ff. der Fürsorgepflichtverordnung) finden\nkeine Anwendung.\n§ 13                              (3) Soweit die Mieterhöhung nach fürsorgerecht-\n(l) Mieterhöhungen auf Grund der §§ 3, 5 und 8        lichen Vorschriften berücksichtigt wird, hat es dabei\nsein Bewenden.\nsind insoweit unzulässig, als eine Miete überschritten\nwird, die nach Abzug der in § 7 Abs. 1 Nr. 1\n§ 16\nbis 5 genannten Beträge je Quadratmeter Wohn-\nfläche 130 vom Hundert des in Satz 2 bezeichneten           (1) Bei der Prüfung der Tragbarkeit der Mieter-\nMietrichtsatzes betrügt; cli<~s gilt nicht für Woh-      höhung ist auf das Familieneinkommen abzustellen,\nnungen, bei welchen dic> Voraussetzungen für die         wobei Kindergeld auf Grund des Kindergeld-\nerhöhten Mietzuschläge nach § 6 Abs, 1 bis 3 ge-         gesetzes vom 13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I\ngeben sind. Maßgebend isl der Mietrichtsatz, der         S. 333) und des Kindergeldanpassungsgesetzes vom\ngemäß § 29 Abs. l des Ersten Wohnungsbaugesetzes         7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 1) und vergleich-\nin der Fassung vorn 25. August 1953 für öffentlich       bare Bezüge für Kinder bei der Festsetzung unbe-\ngeförderte Wohnungen am 1. Oktober 1954 für die          rücksichtigt bleiben.\nGemeinde oder den Gemeindeteil bestimmt war.                (2) Beihilfen sind mindestens solchen Mietern zu\nIst der MiE~trichtsatz innerhalb derselben Gemeinde      gewähren, deren Familieneinkommen 110 vom Hun-\noder innerhalb desselben Gemeindeteils gestaffelt,       dert des Satzes nicht übersteigt, der sich bei An-\nso ist der örtlich in He!.rach1 kommende höchste         wendung der örtlich geltenden Fürsorgerichtsätze\nSatz entscheidend.                                       und Richtlinien für die Berechnung der Leistungen\n(2) Im Falle von Mieterhöhungen nach§ 10 Abs. 1       der öffentlichen Fürsorge an solche Familien ergibt\nund 2 findet Absatz 1 entsprechende Anwendung               (3) Die  Länder können nähere Bestimmungen,\nmit der Maßgabe, clc1ß die nach § 29 Abs. 1 des          insbesondere über den weiteren Personenkreis, die\nErsten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom            Bezugsvoraussetzungen und die Höhe dieser Bei-\n25. August 1953 bestimmten Mietrichtsätze nicht          hilfen, treffen; sie bestimmen die für die Zahlung\nüberschritten werden dürfen.                             der Beihilfen zuständige Behörde.\n(3) Für die   Berechnung der Wohnfläche gelten\ndie Vorschriften der §§ 25 bis 27 der Berechnungs-\n§ 17\nverordnung vom 20. November 1950 (Bundesge-\nsetzbl. S. 753) sinngemäß.                                  (1) Der Bund leistet an die Länder für einen\nZeitraum von drei Jahren von dem Inkrafttreten\n(4) Werden nach dem Inkrafttreten dieses Ge-\ndieses Gesetzes an einen Betrag von jährlich 13\nsetzes bauliche Verbesserungen vorgenommen, die\nMillionen Deutsche Mark zur Abgeltung von Bei-\nden Gebrauchswert des Wohnraumes auf die Dauer\nhilfen nach Maßgabe der §§ 15 und 16 an die in\nerhöhen, und wird deswegen eine Mieterhöhung\n§ 7 Abs. 2 des Ersten Uberleitungsgesetzes in der\ndurch die Preisbehörde zugelassen, so erhöhen sich\ndie Grenzen der Absätze 1 und 2 um den Betrag·           Fassung   vom  28. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 193)\ndieser Mieterhöhung                                      bezeichneten   Personen,  soweit  diese Beihilfen  nicht\nim Rahmen der Kriegsfolgenhilfe mit dem Bund zu\nverrechnen sind.\n§ 14\n(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Betrag verteilt\nDie Miete darf um die Mietzuschläge nach den\nsich auf die Länder einschließlich Berlin wie folgt:\n§§ 5 und 6 nicht erhöht werden, wenn\nBaden-Württemberg          1 560 000 DM (12,0 v. H.)\n1. sie nach § 3 Abs. 1 genehmigt ist,\nBayern                     2 288 000 DM (17,6 v. H.)\n2. die Kostenvergleichsmiete nach § 3 Abs. 3 maß-\nBremen                       338 000 DM { 2,6 v. H.)\ngeblich ist.\nHamburg                      936 000 DM ( 7,2 v. H.)\n3. die Kostenvergleichsmiete nach § 8 vereinbart\nHessen                       962 000 DM ( 7,4 v. H.)\noder genehmigt ist.\nNiedersachsen              1 378 000 DM (10,6 v. H.)\nNordrhein-Westfalen        2 080 000 DM (16,0 v. H.)\nSECHSTER ABSCHNITT                           Rheinland-Pfalz              481 000 DM ( 3,7 v. H.)\nSchleswig-Holstein           858 000 DM { 6,6 v. H.)\nGewährung von Beihilfen                        Berlin                     2 119 000 DM (16,3 v. H.)\n§ 15\n(3) Weist ein Land nach, daß der nach Absatz 2\n(1) Zur Milderunq von I-nirlen, die sich infolge      zustehende Betrag nicht ausreicht, um die Hälfte\nder Mieterhöhungrm nach diesem Gesetz ergeben,           der Aufwendungen an Mietbeihilfen für die Per-\nwerden for einen Zeilraum von drni Jahrnn von            sonen, soweit sie zu dem in Absatz 1 bezeichneten\ndem Inkrafttreten dieses Cesetzes an für einkom-         Personenkreis gehören, zu decken, deren Familien-\nrnensschwc1che Mieter Beibilfen nach Maßgabe die-        einkommen zwischen 100 und 110 vom Hundert der\nses Abschnittes gewiihrt.                                in § 16 Abs. 2 bezeichneten Fürsorgerichtsätze liegt.","462                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nso ist diesem Land der Fehlbetrag vom Bund zu-           ausdrückliche Vertragsbestimmung ausgeschlossen\nsätzlich zu dem in Absatz 2 bezeichneten Betrag          ist oder der Ausschluß sich aus den Umständen er-\nzu gewähren.                                             gibt.\n(4} Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch          (2) Hat der Mieter oder für ihn ein Dritter auf\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates          den Mietgegenstand notwendige Verwendungen ge-\ndie Verteilung der Mittel abweichend von Absatz 2        macht oder durch Gewährung von Zuschüssen oder\nfür den Zeitraum des zweiten und dritten Jahres          in sonstiger Weise einen erheblichen Beitrag zur\nzu regeln, soweit es erforderlich ist, um veränder-      Schaffung, Instandsetzung oder Instandhaltung des\nten Verhältnissen Rechnun·g zu tragen.                   Mietgegenstandes geleistet und ist der Vermieter\nzum Ersatz nicht verpflichtet, so stehen dem Ver-\nmieter die Rechte aus § 18 insoweit nicht zu, als\nSIEBENTER ABSCHNITT                      im Hinblick auf die Leistungen des Mieters eine\nMieterhöhung nicht gerechtfertigt ist. Der Mieter\nDurdtführung von Mieterhöhungen                 kann sich auf Leistungen nur berufen, soweit sie\n§ 18                          nicht durch die Dauer der Mietzeit als getilgt an-\nzusehen sind; dabei sind Leistungen in Höhe eines ·\n(1} Ist bei preisgebundenem Wohnraum der Mie-        Betrages, der einer Jahresmiete zur Zeit der\nter nur zur Entrichtung einer niedrigeren als der        Leistung entspricht, als durch eine Mietdauer von\nnach diesem Gesetz oder nach sonstigen Vorschrif-        vier Jahren getilgt anzusehen. Leistungen, die den\nten preisrechtlich zulässigen Miete verpflichtet, so     Betrag einer Vierteljahresmiete nicht erreichen,\nkann der Vermieter dem Mieter gegenüber schrift-        bleiben außer Betracht.\nlich erklären, daß die Miete um einen bestimmten\nBetrag oder bei Umlagen um einen bestimmbaren              (3} Absatz 2 gilt nicht für Baukostenzuschüsse, bei\nBetrag bis zur Höhe der preisrechtlich zulässigen       denen die Leistung des Mieters in anderer Weise\nMiete erhöht werden soll. Die Erklärung ist nur         durch Mietermäßigung berücksichtigt wird.\nwirksam, wenn in ihr der Grund für die Zulässig-\nkeit der Mieterhöhung bezeichnet und die Berech-                                   § 20\nnung mitgeteilt ist. Bestimmt der Vermieter einen\nBetrag, durch den die preisrechtlich zulässige Miete       (l} Der Mieter ist unbeschadet sonstiger Kün-\nüberschritten wird, so ist die Erklärung insoweit       digungsrechte berechtigt, das Mietverhältnis inner-\nunwirksam.                                              halb eines Monats seit dem Zugang der Erklärung\ndes Vermieters zu kündigen. Geht die Kündigung\n(2) Die Erklärung kann von dem Inkrafttreten        dem Vermieter spätestens am fünfzehnten eines\nder die Mieterhöhung zulassenden Vorschriften an        Monats zu, so endigt das Mietverhältnis mit Ab-\nerfolgen. Ist eine Erhöhung der Miete nur mit be-       lauf des Monats; geht sie dem Vermieter nach dem\nsonderer Genehmigung der Preisbehörde zulässig,          fünfzehnten zu, so endigt das Mietverhältnis mit\nso kann die Erklärung von dem Zeitpunkt an er-          Ablauf des nächsten Monats. Ist der Mieter ohne\nfolgen, in dem der Genehmigungsbescheid dem Ver-        eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Kündi-\nmieter zugestellt worden ist.                           gung gehindert, so läuft die Frist, innerhalb deren\n(3} Die Erklärung des Vermieters hat die Wir-       die Kündigung ausgesprochen werden kann, nicht\nkung, daß an die Stelle der bisher zu entrichtenden     vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Zeitpunkt\nMiete die erhöhte Miete von dem ersten des auf          ab, in dem das Hindernis wegfällt; jedoch kann die\ndie Erklärung folgenden Monats an tritt; wird die       Kündigung nach Ablauf von sechs Monaten seit dem\nErklärung erst nach dem fünfzehnten eines Monats        Ende der versäumten Frist nicht ·mehr erklärt wer-\nabgegeben, so tritt an die Stelle der bisher zu ent-    den.\n. richtenden Miete die erhöhte Miete von dem ersten          (2} Kündigt der. Mieter innerhalb der in Absatz 1\ndes übernächsten Monats an. Soweit im Falle des         bezeichneten Frist zu dem dort vorgesehenen Ter-\nAbsatzes 2 Satz 2 der Genehmigungsbescheid von          min, so tritt die Mieterhöhung nach § 18 nicht ein.\ndem Mieter angefochten wird, kann der Vermieter\nAnsprüche aus einer gemäß Satz 1 eingetretenen             (3} Hat der Mieter den Genehmigungsbescheid\nMieterhöhung erst geltend machen, wenn der Be-           der Preisbehörde angefochten oder sonst die Zu-\nscheid unanfechtbar geworden ist; der Vermieter         lässigkeit der Mieterhöhung bestritten, so ist der\nkann jedoch verlangen, daß der Mieter die Erfül-        Mieter auch berechtigt, innerhalb eines Monats von\nlung sfcherstellt. Die Sicherstellung kann durch        dem Zeitpunkt an, in dem der Bescheid unanfecht-\nSichei:heitsleistung oder in anderer geeigneter         bar geworden oder in de~ der Streit über die Zu-\nWeise erfolgen.                                         lässigkeit' der Mieterhöhung auf andere Weise be-\nhoben ist, das Mietverhältnis zu kündigen. Absatz 1\n(4) Der Vermieter hat dem Mieter in den Fällen      Sätze 2 und 3 sind anzuwenden.\ndes § 10, des § 22 Abs. 1 und des § 23 Abs. 2 Nr. 1\nauf Verlangen Einsicht in die Berechnungsunter-\nlagen zu gewähren.                                                                 § 21\nHat ein Mieter, bei dem die Voraussetzungen für\n§ 19\ndie Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe gemäß\n(1} Dem Vermieter stehen die Rechte aus § 18 in-     einer Landesregelung nach den Bundesrichtlinien\nsoweit nicht zu, als eine Erhöhung der Miete auch       vom 2. September 1954 (Gemeinsames Ministerial-\nfür den Fall ihrer preisrechtlichen Zulässigkeit durch  blatt S. 441) vorliegen, einen Antrag auf Gewäh-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1955                           463\nnmq einer Beihilfe nach § 15 bei der für die Bei-                                 § 24\nhilfozahlung zuständigen Stelle gestellt, so kann           (1) Sind die Preisvorschriften nach § 3 Abs. 1 oder\ner die Erfüllung der aus einer Mieterhöhung nach         2 oder § 4 des Geschäftsraummietengesetzes auf\n§ 18 sich ergebenden Verpflichtungen verweigern,         Geschäftsräume oder gewerblich genutzte unbe-\nbis diese Stelle über den Antrag entschieden hat,        baute Grundstücke, die wegen ihres räumlichen\njedoch nicht über die Dauer von sechs Monaten seit       oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohn-\ndem Tage der Antragstellung hinaus.                      räumen zugleich mit diesen vermietet oder verpach-\ntet sind, weiterhin anzuwenden, so gelten die §§ 18\n§  22                          bis 21 entsprechend.\n(1) Ist die vereinbarte Miete bei steuerbegünstig-       (2) Bei Miet- und Pachtverhältnissen über Ge-\ntem Wohnraum, der nach dem 31. Dezember 1949             schäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute\nbezugsfertig geworden ist, niedriger als die Kosten-     Grundstücke, die nach ihrem Abschluß von den\nmiete im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 erster Halb-       Preisvorschriften ausgenommen worden sind oder\nsatz des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fas-          ausgenommen werden, gelten die §§ 18 bis 21 ent-\nsung vom 25. August 1953, so finden die §§ 18 bis        sprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der\n21 Anwendung mit der Maßgabe, daß die Kosten-            preisrechtlich zulässigen Miete oder Pacht eine an-\nmiete als die preisrechtlich zulässige Miete anzu-       gemessen erhöhte Miete oder Pacht tritt; als\nsehen ist.                                               angemessen erhöht ist eine Miete oder Pacht anzu-\nsehen, wenn sie die ortsübliche Miete oder Pacht\n(2) Ist bei öffentlich gefördertem preisgebunde-      im Sinne des § 9 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des\nnem Wohnraum, der nach dem 31. Dezember 1949             Geschäftsraummietengesetzes nicht übersteigt. Dies\nbezugsfertig geworden ist, die Summe der verein-         gilt auch insoweit, als die Geschäftsräume oder die\nbarten Mieten für die einzelnen Wohnungen des            gewerblich genutzten unbebauten Grundstücke\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit niedriger als       wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zu-\ndie Summe, die sich auf Grund des von der Bewilli-       sammenhangs mit Wohnräumen zugleich mit diesen\ngungsstelle nach den Vorschriften des Ersten Woh-        vermietet oder verpachtet sind.\nnungsbaugesetzes festgesetzten durchschnittlichen\nMietbetrages für das Gebäude oder die Wirtschafts-\neinheit ergibt, so finden die §§ 18 bis 21 Anwen-\ndung mit der Maßgabe, daß der Vermieter die Mie-\nten nach dem Verhältnis der bisher vereinbarten                          ACHTER ABSCHNITT\nMieten zu berechnen hat. Das gleiche gilt, wenn\nErgänzende Vorschriften\ndie Richtsatzmiete durch die Preisbehörde mit Zu-\nstimmung der Bewilligungsstelle erhöht wird.                                       § 25\n(1) Wohnraum ist als in dem Zeitpunkt bezugs-\n§ 23                          fertig geworden anzusehen, in dem der Bau so weit\n(1) Bei Mietverhältnissen über Wohnraum, die          gefördert war, daß den zukünftigen Bewohnern zu-\nnach ihrem Abschluß von den Preisvorschriften aus-       gemutet werden konnte, den Wohnraum zu be-\ngenommen worden sind oder ausgenommen werden,            ziehen; die Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde\ngelten die §§ 18 bis 21 entsprechend mit der Maß-         zum Beziehen ist nicht entscheidend.\ngabe, daß anstelle der preisrechtlich zulässigen            (2) Im Falle des Wiederaufbaues ist für die Be-\nMiete eine angemessen erhöhte Miete tritt.                zugsfertigkeit der Zeitpunkt maßgebend, in dem\n(2) Eine Miete ist als angemessen erhöht im           der durch den Wiederaufbau geschaffene Wohn-\nSinne des Absatzes 1 anzusehen:                           raum bezugsfertig geworden ist; Entsprechendes\ngilt im Falle der Wiederherstellung, des Ausbaues\n1. bei frei finanziertem Wohnraum im Sinne        oder der Erweiterung von Wohnraum. Dabei sind\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes sowie in        die in § 2 der Berechnungsverordnung enthaltenen\nden Fällen des § 11, wenn die Miete die       Begriffsbestimmungen sinngemäß anzuwenden.\nKostenmiete des § 10 Abs. 1 nicht über-\nsteigt;\n2. bei Wohnraum, der nach § 3 Abs. 1 oder 2                                § 26\ndes Geschäftsraummietengesetzes von den           Preisgebundener Wohnraum ist Wohnraum,\nPreisvorschriften ausgenommen ist, wenn        dessen Vermietung den Preisvorschriften unterliegt.\ndie Miete einen Betrag von 130 vom Hun-\ndert der Miete für preisgebundenen Wohn-\nraum gleicher Art, Lage und Ausstattung                                 § 27\nnicht übersteigt.\nAuf Räume, die der Verordnung PR Nr. 15/53\n(3) Der Bundesminister für Wohnungsbau und            über die Vergütung für die Benutzung von Räumen\nder Bundesminister für Wirtschaft werden ermäch-          des Beherbergungsgewerbes zu Dauerwohnzwecken\ntigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften darüber         vom 12. Juni 1953 (Bundesanzeiger Nr. 116 vom\nzu erlassen, wann in anderen Fällen einer Preis-         20. Juni 1953) unterliegen, sind die Vorschriften\nfreigabe eine Miete als angemessen erhöht im Sinne       des Ersten bis Sechsten Abschnittes nicht anzu-\ndes Absatzes 1 anzusehen ist.                            wenden.","464                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 28                                                   § 30\nNeben der Miete erbrachte einmalige Leistungen           (1) Soweit eine Leistung nach diesem Gesetz oder\n1.       des Mieters bleiben, soweit es nach den §§ 1, 2, 3       nach anderen mietpreisrechtlichen Vorschriften un-\nund 7 auf die preisrechtlich zulässige Höhe der          zulässig ist, kann sie nilch den allgemeinen Vor-\nMiete ankommt, außer Betracht.                           schriften zurückgefordert werden; § 817 Satz 2 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Der\nAnspruch verjährt in einem Jahr von der Leistung\n§ 29                          an\n(1)  Wird durch oder für einen Mieter zum Neu-           (2) Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses\nbau, Wiederaufbau, zur Wiederherstellung, zum            Gesetzes bewirkt sind, · hat es bei den bisherigen\nAusbau oder zur Erweiterung von preisgebundenen          Vorschriften sein .Bewenden; soweit hiernach Rück-\nWohn- oder anderen Räumen ein Finanzierungs-             forderungsansprüche bestehen, verjähren sie späte-\n;.   ~\nbeitrag gewährt, so ist dies nicht als Verstoß gegen\nf.     1                                                          stens in einem Jahr von de_m Inkrafttreten dieses\ndas Verbot von Preiserhöhungen nach der Verord·          Gesetzes an.\nnung vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I\n§ 31\nS. 955) anzusel:J.en. Sonstige Vorschriften, welche\ndie Gewährung von Finanzierungsbeiträgen regeln,            (1) Hat ein Vermieter von preisgebundenem\ninsbesondere § 28 des Ersten Wohnungsbau-                Wohnraum ·die Ausführung notwendiger Instand-\ngesetzes, bleiben unberührt.                             setzungs- oder Instandhaltungsarbeiten unterlassen,\nso kann die zuständige Stelle die sachgemäße Aus-\n(2) Wird im Falle der Aufgabe des Besitzes an         führung solcher Arbeiten durch geeignete Ver-\npreisgebundenen Wohn- und anderen Räumen an              fügungen sicherstellen, wenn Mängel vorliegen, die\neinen. Mieter eine Leistung bewirkt, so ist diese in-    die Benutzbarkeit des Wohnraumes unter Berück-\n,...     soweit preisrechtlich zulässig, als                      sichtigung der örtlichen Wohnverhältnisse oder-\n1. durch sie Aufwendungen ausgeglichen wer-      Wohngewohnheiten offensichtlich erheblich beein-\nden, die der Mieter zur Schaffung oder In-    trächtigen. Die zuständige Stelle hat dabei im Rah-\nstandsetzung der Räume gemacht hat;           men der Mittel, die nach Absatz 2 in Anspruch ge-\nnommen werden können, dem Umfang und der\n2. sie dazu verwendet werden soll, für den\nMieter Ersatzräume zu schaffen oder in-       Dringlichkeit der notwendigen Arbeiten Rechnung\nzu tragen. Sie kann insbesondere anordnen, daß die\nstandzusetzen oder Aufwendungen für\nMieter einen entsprechenden Teil der Miete nidlt\ndiese Zwecke auszugleichen, und wenn sie\nan den Vermieter, sondern an die Stelle selbst oder\ntatsächlich dafür verwendet wird;\nan eine andere Stelle zu entrichten haben, oder daß\n3. sie die dem Mieter entstehenden Umzugs-       sie die Arbeiten selbst ausführen und einen ent-\nkosten ausgleichen soll oder                  sprechenden Betrag der Miete einbehalten können;\n4. sie von dem Vermieter gewährt wird.           insoweit erlischt der Anspruch des Vermieters; dies\nIn anderen Fällen kann die Preisbehörde eine Lei-        gilt auch für den Fall der Abtretung, Verpfändung,\nstung an den Mieter genehmigen, wenn diese nach          Pfändung oder Beschlagnahme der Mietzinsforde-\nden Umständen gerechtfertigt erscheint.                  rung.\n(3) Eine Leistung der in Absatz 1 oder in Absatz 2       (2) Der Betrag, der auf Grund einer solchen Ver-\nSatz 1 bezeichneten Art, die vor dem Inkrafttreten       fügung für Instandsetzungs. oder Instandhaltungs-\ndieses• Gesetzes bewirkt worden ist, gilt, !?OWeit       arbeiten in Anspruch genommen wird, darf 30 vom\nsich ihre Zulässigkeit nicht schon aus anderen Vor-      Hundert der jeweils fälligen Miete abzüglich der in\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Beträge nicht über-\nschriften ergibt, mit dem Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes preisrechtlich als genehmigt, es sei denn,        steigen.\ndaß in diesem Zeitpunkt die preisrechtliche Ge-             (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n1-\nnehmigung in unanfechtbarer Weise versagt ist. . durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften uber\nSoweit eine Leistung im Hinblick auf die aus den das Verfahren, bei Verfügungen nach Absatz 1 zu\npreisrechtlichen Vorschriften hergeleitete Nichtig- erlassen. Sie können namentlich bestimmen, welche\nkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes Stellen für diese Maßnahmen zuständig sind, und\nzurückgewährt worden ist, hat es hierbei sein Be- aud1 vorschreiben,· daß die Beträge von den Mie-\nwenden.                                                  tern wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Pachtverhält-      können.\nnisse entsprechend.                                                               § 32\n(5) Das Hamburgische Gesetz über das Verbot             Die Mietzuschläge nach den §§ 5 und 6 sowie\nvon Abstandszahlungen und Sonderleistungen für           eine Mieterhöhung nach den §§ 8 oder 10 bleiben\nWohnraum vom 2. Oktober 1953 (Hamburgisches              bei der Berechnung der Miete, die nach § 2 der\nGesetz- und Verordnungsblatt I S. 244) und der           Verordrtung über die Förderung von Arbeiterwohn-\nRunderlaß PR Nr. 5/49 der Verwaltung für Wirt-           stätten vom 1. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 437)\nschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom           und nach der Verordnung zur Änderung der Ver-\n7. April 1949 (Mitteilungsblatt der Verwaltung für       ordnung über die Förderung von Arbeiterwohn-\nWirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1949      stätten vom 18. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 27)\nII S. 44) werden aufgehoben.                             für die Grundsteuerbeihilfe maßgebend ist, außer\n.   ,:;~\n;_-.~\"'-:II","Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1955                        465\nBetracht.      Di!c; gleidw gilt für Umlagen von Kosten         Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummieten-\nflir den        W d'iserverbrcn1d1 und für Untermiet-           gesetzes vom 26. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I\nzuschl~iqe CJf:llldß den §§ :i und 9 der Verordnung             S. 503) wird wie folgt geändert:\nPF Nr 711!5I iibf!r MaßnahnH~n auf dem Gebiete des\n1. § 3 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\nMidprei:-;red1Ls vo111 29 November 1951 (Bundes-\n<JE~sc·tzhl. T S. q20) sowie tc,r Umlagen gemäß der                    ,, (1) Sind Geschäftsräume wegen ihres räum-\nAnordnung PR Nr 72/49 in dc>r Passung der Anlage                    lichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit\nzur V()rord11t11l~J PR Nr. 7I/:'il.                                 Wohnräumen, die bei selbständiger Vermietung\nden Preisvorschriften unterliegen würden, zu-\ngleich mit diesen vermietet, so werden auch die\n§   :n                               Wohnräume von den Preisvorschriften ausge-\nBei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes                  nommen. Dies gilt nicht, wenn der Mietwert der\nstehen den Miet- odE~r Pachtverhältnissen ähnliche                   Geschäftsräume geringer ist als der Mietwert\nen lgeltlicbp N Lllzungsverhäl lnisse gleich.                       der Wohnräume; in diesem Falle unterliegen\nauch die Geschäftsräume den Preisvorschriften.\n§   34                               Bei Mietverhältnissen, die vor dem 1. Dezember\nDie §§ l bis 10 gelten nicht für Untermietverhält-               1951 begründet worden sind, bleibt eine nach\nnisse und der lJnlnvPrmi<'lung preisrechtlich gleich-                diesem Zeitpunkt eingetretene oder eintretende\nstehende Fülle Insoweit vc>rhleibt es bei den bis-                   Änderung des Mietwerts außer Betracht. Wohn-\nlwrigen Vorsch ri ftPn.                                              räume, die nach den Sätzen 1 bis 3 von den\nPreisvorschriften ausgenommen sind, bleiben von\n§ 35                                 diesen auch dann ausgenommen, wenn die Vor-\n(1) In das Mieterschutzgesetz wird folgende Vor-                 aussetzungen des Satzes 1 nachträglich weg-\n11\nschrift als § 31 b einqefügt:                                        fallen.\n,,§ 31 b                        2. § 3 Abs. 4 wird aufgehoben.\n(1) Die Vorschrifter: der §§ 1 bis 19 und der             3. § 5 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:\n§§ 24 bis 31 sind nicht anzuwenden auf Mietver-                     ,, (3) Sind Geschäftsräume wegen ihres räum-\nhi:iltnisse über \\Nohnungen und Wohnräume, die                   lichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit\nin der Zeit zwischeii dem 21. Juni 1948 und dem                  Wohnräumen, die bei selbständiger Vermietung\n31. Dezem her 1949 lwzugsfertig geworden und                     unter Mieterschutz stehen würden, zugleich mit\nohne öffentliche Mittel im Sinne des§ 3 des Ersten               diesen vermietet, so vVird das Mietverhältnis\nWohnungsbaugesetzes geschaffen sind.                             auch insoweit, als es sich dUf die Wohnräume\n(2)   Absatz 1 gilt nicht                                     bezieht vom Mieterschutz ausgenommen. Dies\na) für Mietverhältnisse über Wohnungen                  gilt nicht, wenn der Mietwert der Geschäfts-\nund Wohnräume, für die auf Grund eines               räume geringer ist als der Mietwert der Wohn-\ngemäß § 8 des Ersten Wohnungsbau-                    räume; in diesem Falle unterliegt das Mietver-\ngesetzes ergangenen Landesgesetzes oder              hältnis dem Mieterschutz auch insoweit, als es\nentsprechender Vorschriften der Länder               sich auf die Geschäftsräume bezieht. Bei Miet-\noder Gemeinden eine Ermäßigung oder                  verhältnissen, die vor dem 1 Dezember 1951 be-\nein Erlaß der Grundsteuer in Anspruch                gründet worden sind, bleibt eine nach diesem\ngenommen oder, soweit es sich um Ar-                 Zeitpunkt eingetretene oder eintretende Ände-\n11\nbeiterwohnstätten handelt, eine Grund-               rung des Mietwerts außer Betracht.\nstPuerlwihilfc gewährt wird;                     4. § 9 Abs. 3 wird aufgehoben; der bisherige Ab-\nb) für Mietverhältnisse            die  vor dem         satz 4 wird Absatz 3.\nl. August 1955 begründet worden sind,\nes sei denn, daß sie bereits durch § l der          (2) Auf Miet- und Pachtverhältnisse, die vor dem\nVerordnung über Ausnahmen vom Mie-               Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet worden\nlerschutz vom 27. Novernber 1951 (Bun-           sind, findet § 5 Abs. 3 des Geschäftsraummieten-\ndesgesetzbl. I S. 926) von den Vorschrif-        gesetzes in der Fassung des Absatzes 1 keine An-\nten des Erstem Abschnitts des Mieter-            wendung; insoweit bleiben die Vorschriften in\nschntzgesetzes ausgenommen waren;                ihrer bisherigen Fassung maßgebend.\nc) für Mietverhältnisse über Wohnräume,\ndie an Mieler einer unter Mieterschutz                                      § 37\nstehenden Wohnung im gleichen Wohn--                § 3 Buchstabe c des Wohnraumbewirtschaftungs-\ngebä\\lde vermietet werden.\"                      gesetzes vom 31. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. ~7)\n(2) Die Verordnung über Ausnahmen vom Mie-                   in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des\nterschutz vom 27 November 1951 (Bundesgesetzbl. I                Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 13. August\nS. 92G) wird, soweit si.e nicht bereits nach § 23 Satz~          1953 (Bundesgesetzbl. I S. 915) erhält die folgende\nNr. 2 des G<!schä ft.sraummietengesetzes außer Kraft             Fassung:\ngetreten ist, aufgehoben.                                        „c) Wohnraum, der wegen seines räumlichen oder\nNirtschaftlichen Zusammenhangs mit Geschäfts-\n§ 36\nraum im Sinne des Geschäftsraummieten-\n(1) Das Geschüftsrau mmieten9esetz vom 25. Juni                    gesetzes zugleich mit diesem vermietet oder\nrn:i?. (Bundesueselzbl. I S. 338) in der Fassung des                   verpachtet oder auf Grund eines sonstigen","466                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nRechtsverhältnisses einem anderen überlassen       Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Hauptsache\nist, es sei denn, daß der Mietwert des Geschäfts-  erledigt. Jede Partei trägt in diesem Falle die ihr\nraumes geringer ist als der Mietwert des           entstandenen außergerichtlichen Kosten; die Ge-\nWohnraumes. Die Ausnahme von der Wohn-             richtskosten werden niedergeschlagen.\nraumbewirtschaftung bleibt auch bestehen,              (4) Macht der Vermieter von einer der in Absatz 2\nwenn der räumliche oder wirtschaftliche Zu-\nSatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch, so\nsammenhang nachträglich wegfällt.\"\ngilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend hinsichtlich der\nbesonderen Kosten, die durch die· ursprüngliche\n§ 38                         Klage verursacht sind.\nDer Bundesminister für Wohnungsbau und der\nBundesminister für Wirtschaft werden ermächtigt,                                   §  41\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-               Das Reichsmietengesetz in der Fassung der Ver-\ndesrates Wohnraum bestimmter Art oder Miethöhe           ordnung über die Änderung des Reichsmieten-\noder Wohnraum in Gemeinden bestimmter Größe              gesetzes und des Mieterschutzgesetzes vom 20. April\nvon den Mietpreisvorschriften auszunehmen, soweit         1936 (Reichsgesetzbl. I S. 378, 380) und des Gesetzes\nim Hinblick auf die wohnungswirtschaftlichen Ver-        zur Äuderung des Reichsmietengesetzes vom\nhältnisse ein Fortbestehen der Preisbindung nicht         15. Januar 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 37) sowie die\nmehr erforderlich erscheint.                              auf Grund des Reichsmietengesetzes ergangenen\nVorschriften treten außer Kraft. Die zu § 6 des\n§ 39                         Reichsmietengesetzes ergangenen Ausführungsvor-\nschriften der Länder bleiben jedoch, soweit sie\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und der\ndiesem Gesetz nicht widersprechen, in Kraft, bis sie ,\nBundesminister für Wohnungsbau werden ermäch-\ndurch Vorschriften auf Grund der Ermächtigung in\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n§ 31 Abs. 3 dieses Gesetzes ersetzt werden.\nBundesrates die Vorschriften des Mietpreisrechts,\ndie für den bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig\ngewordenen Wohnraum gelten, soweit sie in                                          § 42\nRechtsverordnungen und Verwaltungsbestimmun-                 (1) Die in den bisherigen Mietpreisvorschriften\ngen enthalten sind, einschließlich der Verfahrens-        enthaltenen Strafvorschriften sind von dem Inkraft-\nund Kostenvorschriften, zu ändern, :z;u ergänzen          treten dieses Gesetzes an nicht mehr anzuwenden.\noder aufzuheben, um die Vorschriften des Miet-\npreisrechts zu vereinfachen und unter Berücksich-            (2) Im übrigen sind die bisherigen Mietpreisvor-\ntigung dieses Gesetzes zusammenzufassen; hierbei          schriften, insbesondere die Verordnung PR Nr. 71/51\ndarf die Miethöhe nicht wesentlich geändert werden.       und die Verordnung PR Nr. 72/52 über einen all-\ngemeinen Mietzuschlag bei Wohnraum des Alt-\n(2) Wo auf Preisvorschriften verwiesen wird, die      hausbesitzes vom 27. September 1952 (Bundes-\nnach Absatz 1 geändert, ergänzt oder aufgehoben           gesetzbl. I S. 648). bis zu ihrer Aufhebung weiter-\nwerden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den       hin anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts\nentsprechenden neuen Vorschriften. Einer Verwei-          anderes bestimmt ist.\nsung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der\nin Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend                                § 43\nvorausgesetzt wird.\n(1) Eine Erhöhung der nach § 1 Abs. 1 maßgeb-\nlichen Miete kann in den Fällen des § 2 Abs. 1 oder\nNEUNTER ABSCHNITT                       2 der Verordnung PR Nr. 71/51 nur bis zum 31. De_-\nzember 1955 beantragt werden; war mit Rücksicht\nObergangs- und Sdllußvorschrüten                auf die Person des Mieters eine geringere als die\n§ 40                          zulässige Miete vereinbart worden, so kann der\nAntrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall\n(1) § 3a des Mieterschutzgesetzes und § 3 der          der Gründe für die Vereinbarung einer geringeren\nHessischen Verordnung über die einstweilige Rege-        Miete gestellt werden. § 3 der Verordnung über das\nlung von Mietstreitigkeiten vom 23. November 1946        Verbot von Preiserhöhungen bleibt unberührt.\n(Gesetz- und Yerordnungsblatt für Groß-Hessen\nS. 222) werden aufgehoben.                                   (2) Ist der Vermieter ohne eigenes Verschulden\ngehindert, einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 zu\n(2) Der Vermieter kann innerhalb von drei Mo-         stellen, so findet § 4 entsprechende Anwendung.\nnaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine\nAufhebungsklage, die auf eine im Absatz 1 bezeich-\n§ 44\nnete Vorschrift gestützt war, auf einen anderen\nAufhebungsgrund stützen oder zur Klage auf Zah-             Die Beschränkungen des § 2 gelten nicht für An-\nlung des Mietzinses übergehen. Der Dbergang zur          träge auf Herabsetzung der Miete, die vor dem\nZahlungsklage gilt als eine im Zeitpunkt des In-         Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind.\nkrafttretens dieses Gesetzes abgegebene Erklärung\ndes Vermieters nach § 18 Abs. 1.                                                   § 45\n(3) Macht der Vermieter von keiner der in Ab-             (1) Die Vorschriften des Zweiten, Fünften, Sech-\nsatz 2 Satz 1 vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch,       sten, Siebenten, Achten und Neunten Abschnittes\nso gilt die Aufhebungsklage als im Zeitpunkt des         dieses Gesetzes gelten gemäß § 13 Abs. 1 des Drit-\n,.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1955                                      467\nten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-                     3. für eine abgeschlossene Wohnung, die\ndesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit folgen-                         außer der in Nummer 1 bezeichneten\nder Maßgabe:                                                                 Ausstattung eine betriebsfähige Sammel-\nheizung (Zentral- oder Etagenheizung)\n1. In § 5 wird das Datum „20. Juni 1948\" durch\naufweist.\n,,24. Juni 1948\" ersetzt.\n(3) Für die Berechnung der Wohnfläche gelten\n2. § 6 entfällt.                                             die Vorschriften der §§ 25 bis 27 der Berech-\nnungsverordnung vom 20. November 1950 (Bun-\n3. § 7 erhält die folgende Fassung:                          desgesetzbl. S. 753) sinngemäß:\n,,§ 7                              (4) Werden nach dem Inkrafttreten dieses Ge-\n( l) Der Mietzuschlag ist von der Miete zu be-         setzes bauliche Verbesserungen vorgenommen,\nrechnen, die für den letzten Mietzahlungszeit-            die den Gebrauchswert des Wohnraumes auf die\nraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in             Dauer erhöhen, und wird deswegen eine Miet-\npreisrechtlich zulässiger Weise vereinbart war.           erhöhung durch die Preisbehörde zugelassen, so\nWird diese Miete nach dem Inkrafttreten dieses            erhöhen sich die Grenzen der Absätze 1 und 2\n11\nCesetzes in preisrechtlich zulässiger Weise er-           um den Betrag dieser Mieterhöhung.\nhöht oder herabgesetzt, so bildet die erhöhte         5. § 14 entfällt.\noder herabgesetzte Miete die Berechnungsgrund-\nlage für den Mietzuschlag.                            6. In § 18 Abs. 4 werden die Worte „des § 10, des\n§ 22 Abs. 1 und des § 23 Abs. 2 Nr. l durch die II\n(2) Für die Berechnung des Mietzuschlages              Worte „des § 22 Abs. 1 und des § 23 Abs. 2\" er-\nsind von der in Absatz 1 bezeichneten Miete die           setzt.\nnachstehend genannten Beträge abzuziehen:\n7. § 23 Abs. 2 wird durch die folgende Fassung er-\n1. Umlagen für Wasserverbrauch,\nsetzt:\n2. die Heizungskosten für zentrale Heizungs- und\n,, (2) Eine Miete ist als angemessen erhöht im\nWarmwasserversorgungsanlagen,\nSinne des Absatzes 1 anzusehen\n3. die seit dem 1. Juli 1953 erhobenen Zuschläge\n1. bei Wohnraum in Einfamilienhäusern\nfür laufende Mehrbelastungen,\nmit einem Einheitswert von mehr als\n4. Untermietzuschläge,                                                      30 000 Deutsche Mark, wenn die Miete\n5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu                                  die Kostenmiete im Sinne der §§ 6 und\nanderen als Wohnzw ecken.\"                                              7 der Anordnung über Höchstpreise\nbei der Vermietung von Wohnräumen\n4. § 13 erhält die folgende Fassung:                                           und     gewerblichen   Räumen           vom\n,,§ 13                                             12. Juni 1950 (Verordnungsblatt für\nGroß-Berlin I S. 216) in der Fassung\n(1) Mieterhöhungen auf Grund des § 5 sind                                vom 26. Juni 1951 (Gesetz- und Ver-\ninsoweit unzulässig, als eine Miete überschritten                           ordnungsblatt für Berlin S. 492) nicht\nwird, die nach Abzug der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5                          übersteigt;\ngenannten Beträge je Quadratmeter Wohnfläche\n130 vom Hundert des in Satz 2 bezeichneten                             2. bei Mietverhältnissen über frei finan-\nMietrichtsatzes beträgt. Maßgebend ist der                                  zierten Wohnraum im Sinne des Ersten\nMietrichtsatz, der gemäß § 29 Abs. 1 des Ersten                             Wohnungsbaugesetzes, die vor dem\nWohnungsbaugesetzes in der Fassung vom                                      Inkrafttreten des Ersten Wohnungs-\n25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) für                             baugesetzes in Berlin begründet wor-\nöffentlich geförderte Wohnungen am 1. Oktober                               den sind, wenn die Miete die Kosten-\n1954 für die Gemeinde oder den Gemeindeteil                                 miete im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1\nbestimmt war. Ist der Mietrichtsatz innerhalb                               erster Halbsatz des Ersten Wohnungs-\nderselben Gemeinde oder innerhalb desselben                                 baugesetzes in der Fassung vom\n11\nGemeindeteils gestaffelt, so ist der örtlich in Be-                         25. August 1953 nicht übersteigt.\ntracht kommende höchste Satz entscheidend.             8. § 23 Abs. 3 entfällt.\n(2) Absatz 1 gilt nicht                              9. § 24 erhält die folgende Fassung:\n1. für eine abgeschlossene Wohnung mit\n,,§ 24\nAnschlußmöglichkeiten für Gas- oder\nElektroherd, neuzeitlichen und betriebs-             Die Vorschriften der §§ 5, 7, 18 bis 21 und 23\nfähigen sanitären Anlagen innerhalb der         gelten entsprechend für Miet- und Pachtverhält-\nWohnung, einschließlich einer Badeein-          nisse über Geschäftsräume und gewerblich ge-\nrichtung mit zentralem oder besonderem          nutzte unbebaute Grundstücke.\"\nWarmwasserbereiter, und mit Keller         10. § 27 entfällt.\noder entsprechendem Ersatzraum;\n11. In § 28 werden die Worte „nach den §§ 1, 2, 3\n2. für eine abgeschlossene Wohnung der in                                                     11\nund 7       11\ndurch die Worte „nach § 7      ersetzt.\nNummer 1 bezeichneten Art, die keine\nBadeeinrichtung, aber eine betriebsfähige  12. In § 31 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 7 Abs. 1\nSammelheizung (Zentral- oder Etagen-            Nr. 1 bis 5 durch die Worte ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 1\n11\n11\nheizung) aufweist;                              bis 5 ersetzt.","468                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil\n13. § 32 erhält die folgende Fassung:                     15.  § 35 entfällt.\n.. § 32                         16.  § 36 entfällt.\n17.  § 38 entfällt.\nUmlagen.von Kosten für den Wasserverbrauch\nsowie ,Zuschläge gemäß der Verordnung über           18.  § 39 entfällt.\nden Ausgleich von Mehrbelastungen des Haus-          19.  § 42 entfällt.\nbesitzes vom 8. Juni 1953 (Gesetz- und Verord-       20.  § 43 entfällt.\nnungsblatt für Berlin S. 391) bleiben bei der Be-    21.  § 44 entfällt.\nrechnung der Miete, die nach § 2 der Verord-\nnung über die Förderung von Arbeiterwohn-               (2) Die in § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungs-\nstätten vom 1. April 1937 (Reichsgesetzbl. I         gesetzes bestimmte Frist von einem Monat wird bis\nS. 437) und nach der Verordnung zur Änderung         zum 31. Dezember 1956 verlängert. Für die Uber-\nder Verordnung über die Förderung von                nahme der Vorschriften des Siebenten Abschnittes,\nArbeiterwohnstätten vom 18. Januar 1943              des Achten Abschnittes ohne § 28, § 32 Satz 2 und\n(Reichsgesetzbl. I S. 27) für die Grundsteuer-       § 34 sowie des Neunten Abschnittes verbleibt es\nbeihilfe maßgebend ist, außer Betracht. Das          jedoch bei der in § 13 Abs. 1 des Dritten Uber-\ngleiche gilt für Mietzuschläge nach § 5 dieses       leitungsgesetzes bezeichneten Frist.\nGesetzes.•\n§ 46\n>-   14. In § 34 werden die Worte „Die §§ 1 bis 10\"\n'·\n,<\ndurch die Worte „Die §§ 5 und 7\" ersetzt.               Dieses Gesetz tritt am 1. August 1955 in Kraft.\n[-:\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nDr. Preusker\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für besondere Aufgaben\nStrauß\n•\n. ._ ; ...\n·-"]}