{"id":"bgbl1-1955-23-6","kind":"bgbl1","year":1955,"number":23,"date":"1955-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/23#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_23.pdf#page=8","order":6,"title":"Verordnung über die Förderung von Gemeinschaftsanlagen, Folgeeinrichtungen und Aufschließungsmaßnahmen im Bergarbeiterwohnungsbau","law_date":"1955-07-18T00:00:00Z","page":456,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["456                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nVerordnung\nüber die Förderung von Gemeinschaftsanlagen, Folgeeinrichtungen\nund Aufschließungsmaßnahmen im Bergarbeiterwohnungsbau.\nVom 18. Juli 1955.\nAuf Grund des § 2 a Abs. 8 des Gesetzes zur För-                        hängenden neugesdlaffenen Wohnungen erforder-\nderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlen-                            lich sind, um die bildungsmäßige, seelsorgerische,\nbergbau in der Fassung vom 30. November 1954                               gesundheitliche, soziale und verwaltungsmäßige\n(Bundesgesetzbl. I S. 358) verordnet die Bundesre-                         Betreuung zu gewährleisten. Dazu gehören zum\ngierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                    Beispiel Schulen, Kindertagesstätten, Kirchen und\nKrankenhäuser.\n§ 1\n§ 4\nMittel des Treuhandvermögens können unter den\nVoraussetzungen des § 2 a Abs. 4 und 5 des Geset-                              (1) Aufsdlließungsmaßnahmen im Sinne des Berg-\nzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues                            arbeiterwohnungsbaugesetzes sind Maßnahmen,\nim Kohlenbergbau in der Fassung vom 30. Novem-                             durch die Wohnbauten, Gemeinschaftsanlagen und\nber 1954 (Bergarbeiterwohnungsbaugesetz) darlehns-                         Folgeeinrichtungen an cfie öffentlichen Verkehrs-,\nweise audl für die anteilige Finanzierung des Baues                        Versorgungs- und Entwässerungsanlagen ange-\nvon Gemeinschaftsanlagen, Folgeeinridltungen und                            schlossen oder durch welche Anlagen dieser Art\nAufsdlließungsmaßnahmen gewährt werden.                                     geschafferi werden. Dazu gehören zum Beispiel die\nAnlage der notwendigen Verkehrswege einschließ-\nlich des Erwerbs der hierzu erforderlidlen Grund-\n§ 2\nstücke sowie die Erstellung der Abwässeranlagen\nGemeinschaftsanlagen im Sinne des Bergarbeiter-                         und der öffentlidlen Versorgungsleitungen für\nwohnungsbaugesetzes sind baulidle Anlagen, die                             Strom, Gas und Wasser.\nim Zusammenhang mit den Wohnungsbauten erridl-\n(2) Zu den Aufsdlließungsmaßnahmen gehören\ntet werden und anstelle der üblicherweise zur\nnicht die Entwässerungs- und Versorgungsanlagen\nWohnungsnutzung gehörenden Einzelanlagen den\nvom Hausanschluß bis an das öffentliche Netz.\nWohnungsberedltigten zur gemeinsamen Benutzung\ndienen. Dazu gehören zum Beispiel gemeinsame\nHeizungsanlagen, Wasdl- und Trockenanlagen,                                                             § 5\nBadeeinridltungen, Unterstellräume für Fahrzeuge\nDiese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des\nund Stallgebäude sowie Gemeinsdlaftsgebäude, die\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nfür eine Gruppe kleinerer Wohnheime erridltet\nwerden.                                                                    1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit\n§ 24 a des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes audl.\n§ 3                                       im Land Berlin.\nFolgeeinrichtungen im Sinne des Bergarbeiter-\nwohnungsbaugesetzes sind öffentlidle und diesen                                                         § 6\ngleichzuadltende bauliche Anlagen, die infolge der                            Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer\nErrichtung einer größeren Anzahl von zusammen-                             Verkündung in Kraft.\nBonn, den 18. Juli 1955.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nDr. Preusker\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nHerausgeber: Der Bundesminister der. Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Tel11 und Teil II\nLaufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil 1 - DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)\nEin z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gege•\nVoreinsendung des erforderlichen Betrag_es auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH -Bundesgesetzblatt• Köln 399 · ·\nPreis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandqebühren                ·"]}