{"id":"bgbl1-1955-23-5","kind":"bgbl1","year":1955,"number":23,"date":"1955-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/23#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_23.pdf#page=7","order":5,"title":"Neunte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Vermahlung von inländischem und ausländischem Weizen im Getreidewirtschaftsjahr 1955/56","law_date":"1955-07-18T00:00:00Z","page":455,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1955                          455\nNeunte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:\nVermahlung von inländischem und ausländischem Weizen\nim Getreidewirtschaftsjahr 1955/56.\nVom 18. Juli 1955.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und des § 5 Abs. 1             4. für die Monate April bis Juni 1956\ndes CetreidegesPtzes in der Fassung vom 24. No-                         jeweils durchschnittlich 32 vom Hundert,\nvember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900) wird mit Zu-\nstimmung des Bundesrates verordnet:                       in keinem Monat jedoch mehr als 40 vom Hundert\nder verarbeiteten Gesamtweizenmenge.\n§ 1                              (2) § 1 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\nInländischer Weizen                       (3) Qualitätsweizen sind\n(1) Jede Mühle hat bei der Verarbeitung von                   1. Hard Red Spring Nr. 1, 2 und 3,\nWeizen einen Anteil an inländischem Weizen zu                    2. Manitoba Nr. 1, 2, 3 und 4,\nverwenden. Dieser Anteil beträgt                                 3.' Hard Red Winter Nr. 1, 2 und 3,\n1. für die Monate Juli bis September 1955                4. in Argentinien geernteter Weizen.\nmindestens 25 vom Hundert,\n2. für die Monate Oktober bis Dezember 1955                                 § 3\nmindestens 40 vom Hundert,                       Mengenausgleich\n3. für die Monate Januar bis März 1956               Werden die nach § 1 zu verarbeitenden Mengen\nmindestens 35 vom Hundert,    inländischen Weizens in einem Vermahlungszeit-\n4. für die Monate April bis Juni 1956             raum nicht eingehalten, so erhöht sich im folgenden\nmindestens 15 vom Hundert     Vermahlungszeitraum der vorgeschriebene Anteil\nder verarbeiteten Gesamtweizenmenge.                      inländischen Weizens um eine entsprechende Menge.\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn die nach § 2 zuläs-\n(2) Bei der Berechnung der Hundertsätze nach           sigen Höchstmengen ausländischen Qualitätsweizens\nAbsatz 1 bleiben unberücksichtigt                         überschritten werden.\n1. Hartgrießweizen (durum), der unvermischt\nzu Hartgrießweizenerzeugnissen verarbei-                                § 4\ntet wird,                                                 Sachlicher Anwendungsbereich\n2. Weizen, dessen Mehl zu Weizenstärke ver-\nDie Bestimmungen der §§ 1 und 2 gelten nicht für\narbeitet wird,\nWeizen, der für andere Zwecke als für die mensch-\n3. Weizen, dessen Mahlerzeugnisse (Mehl,          liche Ernährung verarbeitet wird.\nBackschrot, Grieß und Dunst) in Gebiete\naußerhalb des Geltungsbereichs des Ge-                                   § 5\ntreidegesetzes verbracht werden sollen und\ninnerhalb von zwei Monaten nach der Ver-                            Mühlenstelle\narbeitung verbracht werden,                      Die Mühlenstelle wird beauftragt, die Einhaltung\n4. Weizen, der in der Lohn- und Umtausch-         dieser Verordnung zu überwachen.\nmüllerei für Selbstversorger verarbeitet\nwird,                                                                    § 6\n5. Weizen, der im Rahmen von Förderungs-                            Strafbestimmungen\nmaßnahmen nach § 75 Abs. 3 des Bundes-           Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1\nvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953         und § 3 werden nach § 21 Abs. 1 des Getreidegeset-\n(Bundesgesetzbl. I S. 201) verarbeitet wird.  zes geahndet.\n(3) Die nach Absatz 1 zu verarbeitenden Weizen-                                   § 7\nmengen dürfen insoweit unterschritten werden, als\nLand Berlin\nsie in den vorhergehenden Vermahlungszeiträumen\n(Absatz 1 Nr. 1 bis 4) überschritten worden _sind.           Diese Rechtsverordnung gilt für Mühlen im Gel-\ntungsbereich des Getreidegesetzes mit Ausnahme\ndes Landes Berlin.\n§ 2\nAusländischer Weizen                                              § 8\n(1) Jede Mühle darf bei der Verarbeitung von                                Inkrafttreten\nWeizen nur einen bestimmten Anteil an auslän-                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndischem Qualitätsweizen verwenden. Dieser Anteil           kündung in Kraft.\nbeträgt\n1. für die Monate August und September 1955       Bonn, den 18. Juli 1955.\ndurchschnittlich 36 vom Hundert,       Der Bundesminister für Ernährung,\n2. für die Monate Oktober bis Dezember 1955,                 Landwirtschaft und Forsten\n3. für die Monate Januar bis März 1956 und                                 Lübke"]}