{"id":"bgbl1-1955-23-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":23,"date":"1955-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/23#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_23.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über den Personalgutachterausschuß für die Streitkräfte","law_date":"1955-07-23T00:00:00Z","page":451,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1955                        451\nGesetz\nüber den Personalgutachterausschuß für die Streitkräfte\n(Personalgutachterausschuß-Gesetz).\nVom 23. Juli 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                    § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      (1) Der Personalgutachterausschuß und seine Mit-\nglieder sind an Weisungen nicht gebunden.\n§ 1\n(1) Der Personalgutachterausschuß hat die Auf-            (2) Der Personalgutachterausschuß gibt sich eine\ngabe,                                                    Geschäftsordnung.\n1. Soldaten, die für die Einstellung mit dem         (3) Dem   Personalgutachterausschuß sind sämt-\nDienstgrad vom Oberst an aufwärts vor-         liche Personalunterlagen über die in § 1 Abs. 1\ngesehen sind, auf ihre persönliche Eignung     Nr. 1 Genannten vorzulegen. Er hat das Recht, sich\nzu prüfen,                                     unmittelbar zu unterrichten. Alle Dienststellen\n2. Richtlinien vorzuschlagen, nach denen die      haben dem Personalgutachterausschuß unentgeltlich\npersönliche Eignung der übrigen Soldaten       Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Aus-\ngeprüft wird.                                  kunft zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit\n(2) Solange   der Personalgutachterausschuß die       dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforder-\nEignung eines Bewerbers nach Absatz 1 Nr. 1 nicht        lich ist.\nbejaht hat, darf dieser nicht eingestellt werden.           (4) Die  Mitglieder des Petsonalgutachteraus-\nschusses sind über die ihnen in ihrer Tätigkeit be-\n§ 2                            kanntgewordenen Angelegenheiten zur Verschwie-\nDer Personalgutachterausschuß besteht aus 30 bis       genheit verpflichtet.\n40 Mitgliedern. Sie werden vom Bundespräsidenten\nauf Vorschlag der Bundesregierung berufen. Der\n§ 4\nVorschlag der Bundesregierung bedarf der Bestäti-\ngung durch den Deutschen Bundestag; eine Aus-               Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\nsprache findet nicht statt.                              in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Juli 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Verteidigung\nBlank\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister für besondere Aufgaben\nKraft\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für besondere Aufgaben\nStrauß"]}