{"id":"bgbl1-1955-23-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":23,"date":"1955-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die vorläufige Rechtsstellung der Freiwilligen in den Streitkräften","law_date":"1955-07-23T00:00:00Z","page":449,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["449\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1955                           A usgcg·cben zu Bonn am 25. Juli 1955                                                                                                           Nr. 23\nTaq                                                                          lnhalt:                                                                                         Seite\n23. 7. 55  Gesetz über die vorläufige Rechtsstellung der Freiwilligen in den Streitkräften                                                                                       449\n23. 7. 55  Gesetz über den Personalgulachterausschuß für die Streitkräfte ........ ·................                                                                             451\n23. 7. :55 Ersle Anordnunq des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen, die Ernennung\nund Entlasslm~J sowie die Uniform der freiwilligen Soldaten ........................... • .                                                                           452\nlß. 7. 55  Verord11un~1 zur .Änderung und Ergänzung der Verordnung über Verbilligung von Diesel-\nkm flstoff für die Große Hochsee-, Große Herings-, Kleine Hochsee-, Küsten- und Binnen-\nfischen!i . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   454\n1B. 7. 55  Neun1e Durchf(ihrun~1sverordnung zum Getreidegesetz: Vermahlung von inländischem und\nauslündischem Weizen im Getreidewirtschaftsjahr 1955/56 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 455\n18. 7. 5:i Verordnun9 über die Pörderung von Gemeinschaftsanlagen, Folgeeinrichtungen und Auf-\nschl'idhmgsmaßnahmen im Bergarbeiterwohnungsbau. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                456\nGesetz\nüber die vorläufige Rechtsstellung der Freiwilligen in den Streitkräften\n(Freiwilligengesetz).\nVom 23. Juli 1955.\nDer Bundestag        hat      das        folgc~nde Gesetz                     be-                                                            § 3\nschlossen:\n(1) Während der Eignungsübung ruht das Arbeits-\n§ 1                                                           verhältnis eines Arbeitnehmers. Die Streitkräfte\nhaben dem Arbeitgeber die Einstellung mindestens\n0) Zur Vorbereitung des Aufbaus der Streitkräfte                                           vier Wochen vorher mitzuteilen.\nuer Bundesrepublik Deutschland werden freiwillige\nSoldaten bis zu einer Fiöcbstzahl von 6000 Mann                                                    (2) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis\neingestellt.\nwährend der Eignungsübung nicht kündigen. Das\n(2) Dies€)   freiwilligen Soldaten sind für inter-                                         Recht zur außerordentlichen Kündigung aus Grün-\nnationale Stäbe, für Lehrgänge, für die Obernahme                                             den, die nicht in der Teilnahme des Arbeitnehmers\nder Außenhilfe, die Vorbereitung d.er bodenstän-                                              an einer Eignungsübung liegen, bleibt unberührt\ndigen militärischen Einrichtungen und für die mili-\ntärfachlichen Aufgaben des Bundesministeriums für                                                  (3) Aus Anlaß der Eignungsübung darf dem Ar-\nVerteidigung bestimmt. Sie werden nicht zu militä-                                             beitnehmer vor und nach der Eignungsübung nicht\nrischen Verbänden zusammengefaßt.                                                              gekündigt werden. Muß der Arbeitgeber aus drin-\ngenden betrieblichen Erfordernissen Arbeitnehmer\n. entlassen, so .darf bei der Auswahl der zu Entlas-\n§   2                                                         senden die Teilnahme eines Arbeitnehmers an der\n(1) Die freiwilli~Jen Soldaten stehen im Dienst-                                           Eignungsübung nicht zu dessen Ungunsten berück-\nund Treueverhältnis zum Bund. Bis zur gesetzlichen                                             sichtigt werden. Kündigt der Arbeitgeber, nachdem\nRegelung der Pf1ichten und Rechte der Soldaten, des                                            sich der Arbeitnehmer zu einer Eignungsübung ge-\nBeginns und des Endes ihres Dienstverhältnisses,                                               meldet hat, oder innerhalb von sechs Monaten im\nihrer Besoldung und Versorgung gelten für die nach                                             Anschluß an die Eignungsübung, so wird vermutet,\ndiesem Gesetz eingestellten Soldaten die gesetz-                                               daß die Kündigung aus Anlaß der Eignungsübung\nlichen Vorschriften für Bundesbeamte auf Probe ent-                                            ausgesprochen oder die Teilnahme an der Eignungs-\nsprechend. Die ersten vier Monate der Dienstzeit                                               übung zu Ungunsten des Arbeitnehmers gemäß\ngelten als Eignungsübung.                                                                      Satz 2 berücksichtigt worden ist.\n(2) Anstelle    des für Beamte vorgeschriebenen                                                (4) Bleibt der Arbeitnehmer als freiwilliger Soldat\nEides tritt folgende schriftliche Verpflichtung: ,,Ich                                        in den Streitkräften, so endet das Arbeitsverhältnis\nverpflichte mich, das Grundgesetz für die Bundes-                                             mit dem Ablauf der Eignungsübung. Die Streit-\nrepublik Deutschland zu wc1hren und meine Dienst-                                             kräfte haben dies dem Arbeitgeber unverzüglich\npflichten qewissc!nhaft zu erfüllen.\"                                                         mitzuteilen.","450                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 4                            Ausschusses für Fragen der europäischen Sicherheit\nauf Grund einer Vorlage des Bundesministeriums\n(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, wel-         der Finanzen. Diese Vorlage ist gleichzeitig mit\nchen Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen die       der Zuleitung an die Ausschüsse des Bundestages\nSoldaten bis zu einer besoldungsgesetzlichen Rege-      dem Bundesrat zuzustellen. Die auf Grund solcher\nlung zuzuordnen sind. Dabei sind die Soldaten des       Vorwegbewilligungen eingerichteten Planstellen für\nMannschaftsstandes wie Beamte des einfachen             freiwillige Soldaten dürfen die Zahl von 6000 Plan-\nDienstes, die Unteroffiziere in der Regel wie Beamte    stellen nicht übersteigen.\ndes mittleren Dienstes, die Leutnante und Haupt-\nleute wie Beamte des gehobenen Dienstes, die                                     § 6\nStabsoffiziere wie Beamte des höheren Dienstes ein-        Die Einstellung von freiwilligen Soldaten mit dem\nzustufen. Die Generale sind nach der Besoldungs-        Dienstgrad vom Oberst an aufwärts erfolgt unter\nordnung B einzustufen, der höchste militärische         Mitwirkung eines Personalgutachterausschusses ge-\nDienstgrad erhält Bezüge nach B 3 a.               ·    mäß besonderer gesetzlicher Regelung.\n(2) Für die Einstellung von Bewerbern, die durch\nMaßnahmen oder Gesetze der nationalsozialisti-                                   § 7\nschen Regierung oder wegen Widerstands gegen               Die Organisation der Verteidigung, insbesondere\ndiese Regierung Nachteile in ihrem militärischen        die Spitzengliederung der Streitkräfte, und die end-\nDienstverhältnis erlitten haben, gilt § 20 Abs. 1       gültige Organisation des Bundesministeriums für\nNr. 1 des Gesetzes zur ,Regelung der Wiedergut-         Verteidigung bleiben besonderer gesetzlicher Rege-\nmachung nationalsozialistischen Unrechts für An-        lung vorbehalten.\ngehörige des öffentlichen Dienstes sinngemäß.\n§ 8\n§ 5\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nPlanstellen  für freiwillige Soldaten werden auf      dung in Kraft. Es tritt außer Kraft mit dem Inkraft-\nGrund eines    Stellenplanes im Nachtragshaushalt       treten des Soldatengesetzes, und des Besoldungs-\nausgewiesen.   Vorwegbewilligungen bedürfen der         gesetzes für die Soldaten, spätestens am 31. März\nZustimmung     des Haushaltsausschusses und des          1956.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Juli 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Verteidigung\nB1 an k\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister für besondere Aufgaben\nKraft\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für besondere Aufgaben\nStrauß"]}