{"id":"bgbl1-1955-22-6","kind":"bgbl1","year":1955,"number":22,"date":"1955-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/22#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_22.pdf#page=45","order":6,"title":"Verordnung über die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgegliederten Reichsgeschäfts der Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft","law_date":"1955-07-13T00:00:00Z","page":445,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Nr. 22 -  Tag der Ausgabe; Bonn, den 15. Juli 1955                       445\nVerordnung über die Abwicklung\nder Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und\ndes ausgegliederten Reichsgeschäfts der Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschait.\nVom 13. Juli 1955.\nAuf Cm nd dc>s §] dPs (;(•setzes über den Erlaß          (2) Der Abwicklungsausschuß hat die Aufgaben,\nvon Rcchlsverordrnm~J<'ll dtil dr!rn Gebiet der Neu-     die sich aus dieser Verordnung ergeben. Im übrigen\nordnung des Celdwc~scns 1111d über die Neufestset-       gelten für den Abwicklungsausschuß § 2 Abs. 1\nznng des Nennkapitals von Celdinstituten in der          dieser Verordnung und § 88 Abs. 1, §§ 89, 90 der\nH0chl.sforn1 von Kc1pil.alqesPllschaften vom 21. April   Konkursordnung entsprechend.\n1953 (Bund<:sgeselzbl. I S. 127) vPrordnet die Bun-         (3) Die Mitglieder des Abwicklungsausschusses\nClesregi0run~J:                                          haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit\n§ 1                          und auf Erstattung angemessener barer Auslagen.\nDas Bundesaufsichtsamt setzt ihre Vergütung und\n(l) Das Venniig<'ll d<)r D(•ul.schen Kriegsversiche-\nihre Auslagen fest.\nrungsgern6nschuft (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Neunund-\nvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstel-                                  § 4\nJungsgesetz) und das nach § 7 a Abs. 4 der Dritten          (1) Anspruch auf Befriedigung haben alle Gläu-\nDurchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz             biger, die einen am 21. Juni 1948 bereits begrün-\n(Versicherunqsverordmmg) gebildete Vermögen des         deten Vermögensanspruch haben und bei Ablauf\nausgegliederten Reic:hsg(~schfüts der Hermes Kredit-    der Anmeldefrist (§ 5 Abs. 1) ihren Wohnsitz oder\nVE~rsichmun~Js-/\\k tienqesellsdrnfl werden nach den     dauernden Aufenthaltsort, Sitz oder Ort der Ge-\nVorschriften di<'scr Verordnung abgewickelt. Die        schäftsleitung im Geltungsbereich dieser Verord-\nAbwicklung ist zum Zwecke der getrennten Befrie-        nung, im Saargebiet oder im Gebiet eines Staates\ndigung der GUiubiger beider Vermögensmassen              haben, der die Bundesrepublik Deutschland bei Ab-\ndurchzuführen. Reichsmark verbindlichkeiten aus          lauf der Anmeldefrist (§ 5 Abs. 1) anerkannt hat.\nGeschäflen, weldw die Hermes Kreditversicherungs-        Bei Unternehmen mit Sitz in Berlin muß sich auch\nAktiengeseJlschaft im Namen oder für Rechnung           die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieser Ver-\ndes Deulschcn Reiches oder unter einer vom Deut-        ordnung befinden.\nschen Reich gegebenen Garantie oder einer sonsti-\n(2) Aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens\ngen Haftungsbeteiligung des Deutschen Reiches\nerlassene Vorschriften über das Erlöschen von\nabgeschlossen hat, gelten nach Maßgabe des Um-\nVersicherungsansprüchen stehen dem Anspruch auf\nstellungsgesetzes als auf Deutsche Mark umgestellt.\nBefriedigung nicht entgegen.\n(2) Die   Vorschriften der Konkursordnung sind\n(3) Der Verwalter kann dem Gläubiger die Ein-\nentsprechend anzuwenden, soweit in dieser Verord-\nwendungen entgegensetzen, die den durch § 24\nnung nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der\nAbs. 3 des Umstellungsgesetzes und § 7a Abs. 1 der\nEröffnung des Verfahrens gilt der 21. Juni 1948.\nVersicherungsverordnung befreiten Versicherungs-\nunternehmen zustanden.\n§ 2\n(4) Der Gläubiger ist verpflichtet, dem Verwalter\n(l) Der für die Deutsche Kriegsversicherungsge-       auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur\nmeinschafl und der für das ausgegliederte Reichs-        Entscheidung über die Anerkennung der Forderung\ngeschäfl der Hermes Kreditversicherungs-Aktien-          dem Grund oder der Höhe nach erforderlich ist;\ngesellschaft bestellte Verwalter {§ 6 der Neunund-       insbesondere hat er Angaben darüber zu machen,\nvierzigslen Durchführungsverordnung zum Umstel-          inwieweit der zunächst eingetretene Schaden sich\nlungsgesetz, § 7 a Abs. 4 der Versicherungsordnung)      später durch Leistungen Dritter vermindert hat oder\ndürfen die Geschäfte so abwickeln, wie der Vorstand      durch sonstige Vermögensvorteile ausgeglichen\neines nicht aufgelösten Versicherungsunternehmens        worden ist.\nGeschäfte gleicher Art regeln könnte.\n§ 5\n(2) Der Verwalter hat Anspruch auf Vergütung\n(1) Die Gläubiger haben ihre Forderungen unter\nfür seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener\nbarer Auslagen. Das Bundesaufsichtsamt für das           Angabe des Betrages und des Grundes sowie des\nbeanspruchten Vorrechts bei dem Verwalter schrift-\nVersicherungs- und Bausparwesen (Bundesaufsichts-\namt) setzt seine Vergü t.ung und seine Auslagen fest.    lich anzumelden. Der Verwalter hat die Gläubiger\nim Bundesanzeiger zur Anmeldung aufzufordern\nund auf die Folgen der Nichtanmeldung hinzu-\n§ 3                           weisen; er hat dabei zur Anmeldung eine Frist von\n(l) Das Bundesaufsichtsamt bestellt für die Deut-     wenigstens sechs Monaten nach Erscheinen der\nsche Kriegsversicherungsgemeinschaft und für das         öffentlichen Aufforderung zu bestimmen. Forde-\nausgegliederte Reichsgeschäft der Hermes Kredit-         rungen gegen die Deutsche Kriegsversicherungs-\nversicherungs-Aktiengesellschaft je einen Abwick-        gemeinschaft, auf die der Verwalter Zahlungen\nlungsausschuß. Der Abwicklungsausschuß besteht           geleistet hat, gelten als mit Inkrafttreten dieser\naus fünf Mitgliedern. Das Bundesaufsichtsamt kann        Verordnung angemeldet.\ndie Mitglieder jed(-!rzei.t abberufen; es hat an            (2) Bei der Verteilung des Vermögens sind nur\nderen Stelle neue Mitglieder zu bestellen.               Forderungen zu berücksichtigen, die bei dem Ver-","446                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nwalter innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist                                  § 9\nangemeldet worden sind oder die als angemeldet                (1) Abschlagsverteilungen, die Schlußverteilung\ngelten.                                                   und etwa erforderliche Nachtragsverteilungen be-\n§ 6                             dürfen der Genehmigung des Bundesaufsichtsamts;\n(1) Der Verwalter hat die angemeldeten Forde-         der Verwalter hat den Verteilungsvorschlägen die\nrungen in ein Verzeichnis einzutragen und dabei           Stellungnahme des Abwicklungsausschusses beizu-\nein vom Gläubiger beanspruchtes Vorrecht zu ver-          fügen.\nmerken. Er hat Forderungen, die er anerkennt, mit\ndem Vermerk „Anerkannt\" zu versehen, diesen                   (2) Der Verwalter hat die Vornahme der Ver-\nVermerk zu unterschreiben und dem Gläubiger               teilungen und den Hundertsatz der Verteilung im\neinen Auszug aus dem Verzeichnis mitzuteilen. Die         Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die Gläubiger\nGläubiger und ihre Vertreter können das Verzeich-         und ihre Vertreter können den Verteilungsplan\nnis beim Verwalter einsehen; sie können gegen             beim· Verwalter einsehen; in der Bekanntmachung\nErstattung der Auslagen Abschriften des Verzeich-        ist hierauf hinzuweisen.\nnisses fordern.\n(2) Der Verwalter hat die Anmeldung von Forde-                                  § 10\nrungen, die er bestreitet, dem Abwicklungsausschuß           Der Verwalter hat bei der Beendigung seines\nzur abschließenden Stellungnahme vorzulegen. Der         Amts dem Bundesaufsichtsamt Schlußrechnung zu\nAbwic:klungsausschuß weist den Verwalter an, die         legen und der Schlußrechnung die Stellungnahme\nForderung anzuerkennen oder die Anerkennung              des Abwicklungsausschusses beizufügen.\nabzulehnen.\n(3) Weist der Abwic:klungsausschuß den Verwal-                                  § 11\nter an, die Anerkennung der Forderung abzu-                   Das Verfahren ist beendet, sobald das Bundesauf-\nlehnen, so hat der Verwalter dem Gläubiger die            sichtsamt die Beendigung im Bundesanzeiger be-\nAblehnung durch eingeschriebenen Brief gegen             kanntgemacht hat. Die Bekanntmachung darf erst\nRückschein mitzuteilen. Der Gläubiger kann binnen         erfolgen, wenn der Verwalter Schlußrechnung ge-\ndrei Monaten nach Eingang der Mitteilung Klage            legt hat.\nauf Feststellung seines Anspruchs auf Befriedigung\naus dem Vermögen erheben. Für die Klage ist das                                      § 12\nGericht, in dessen Bezirk die Verwaltung des Ver-             § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 und 3 der Neunund-\nmögens geführt wird, ausschließlich zuständig. Er-        vierzigsten Durchführungsverordnung zum Um-\nhebt der Gläubiger die Klage nicht binnen drei             stelh,mgsgesetz (Amtsblatt der Alliierten Hohen\nMonaten, so ist seine Forderung bei der Verteilung        Kommission S. 872) werden aufgehoben.\ndes Vermögens nicht zu berücksichtigen.\n§ 13\n§  1\n(1) Mit der Anmeldung der Forderung wird die             Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nVerjährung unterbrochen. Die Unterbrechung dauert         4._ Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nfort, bis das Verfahren beendet ist; sie gilt als nicht  dung mit § 9 des Gesetzes über den Erlaß von\nerfolgt, wenn die Anmeldung zurückgenommen               Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neu-\nwird.                                                     ordnung des Geldwesens und über die Neufest-\nsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der\n(2) Hat der Gläubiger Klage auf Feststellung          Rechtsform von Kapitalgesellschaften gilt diese Ver-\nseines Anspruchs auf Befriedigung aus dem Ver-            ordnung auch in Berlin (West). Soweit in § 1 Abs. 1\nmögen erhoben, so dauert die Unterbrechung fort,          Satz 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 3 und § 8 Satz 1 dieser\nbis der Rechtsstreit rechtskräftig entschieden oder       Verordnung auf Vorschriften über die Neuordnung\nanderweit erledigt ist. § 211 Abs. 2 und § 212 Abs. 1     des Geldwesens Bezug genommen worden ist,\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß.            treten in Berlin (West) an deren Stelle die dort\ngeltenden entsprechenden Vorschriften.\n§ 8\nDie in § 24 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes und                                  § 14\n§ 7 a Abs. 1 der Versicherungsverordnung bezeich-\nneten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,             (1) Diese Verordnung tritt am 1. August, 1955 in\nden Verwalter bei der Prüfung angemeldeter For-           Kraft.\nderungen durch Auskünfte zu unterstützen. Die                 (2) Sind bei Inkrafttreten der Verordnung Klagen\nAuskünfte sind unentgeltlich zu erteilen, es sei          gegen die Deutsche Krr~gsversicherungsgemein-\ndenn, daß besondere Umstände des Einzelfalles die         schaft rechtshängig, so wil\\'.l das Verfahren unter-\nG_ewährung einer Vergütung rechtfertigen.                 brochen.\nBonn, den 13. Juli 1955.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nNeumayer"]}