{"id":"bgbl1-1955-22-5","kind":"bgbl1","year":1955,"number":22,"date":"1955-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/22#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_22.pdf#page=23","order":5,"title":"Durchführungsverordnung zum Kraftfahrzeugsteuergesetz","law_date":"1955-07-12T00:00:00Z","page":423,"pdf_page":23,"num_pages":22,"content":["Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli' 1955                       423\nBekanntmachung der Neufassung\nder Durchführungsbestimmungen zum Kraftfahrzeugsteuergesetz.\nVom 12. Juli 1955.\nAuf Grund des Abschnitts I Artikel 2 des Ver-\nkehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 166) werden nachstehend die Durch-\nführungsbestimmungen zum Kraftfahrzeugsteuer-\ngesetz mit den im Gesetz zugelassenen Änderungen\nder bisherigen Fassung unter der Dberschrift „Durch-\nführungsverordnung zum Kraftf ahrzeugsteuergesetz\"\nbekanntgemacht.\nBonn, den 12. Juli 1955.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDurchführungsverordnung zum Kraftfahrzeugsteuergesetz\nin der Fassung vom 12. Juli 1955\n(KraitStDV 1955).\nERSTER ABSCHNITT                                                    § 4\nZwei- und Dreiradkraftfahrzeuge\nAllgemeine Bestimmungen                                   {§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes)\nI. Begriffsbestimmungen                          Als Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge gelten\nsteuerrechtlich Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als\n§ 1                            drei Rädern. Beiwagen, Vorsteckwagen und Anhän-\nger bleiben bei Berechnung der Radzahl außer Be-\nKraftfahrzeuge\ntracht.\n(§ 1 des Gesetzes)\n§ 5\nKraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuer-\ngesetzes sind Landfahrzeuge, die maschinell ange-                              Lastkraftwagen\ntrieben werden und nicht an Gleise gebunden sind.                    (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes)\nFahrzeuge, die nach dem Verkehrsrecht nicht als              Als Lastkraftwagen gelten steuerrechtlich Kraft-\nKraftfahrzeuge anzusehen sind, sind es auch nicht         fahrzeuge mit vier oder mehr Rädern, wenn sie nach\nim Sinne des Kraftf ahrzeugsteuergesetzes.                ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von\nGütern geeignet und bestimmt sind.\n§ 2\n§ 6\nDeutsche und außerdeutsche Kraftfahrzeuge\nHubraum\n(1) Deutsche Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Be-                    (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes)\nstimmungen sind Kraftfahrzeuge, die im deutschen\nZulassungsverfahren zugelassen sind.                         Soweit für die Versteuerung eines Kraftfahrzeugs\nder Hubraum maßgebend ist {§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 2\n(2) Außerdeutsche Kraftfahrzeuge im Sinne dieser       und 3 des Gesetzes), ist der gesamte Hubraum unter\nBestimmungen sind Kraftfahrzeuge, die im Zu-              Zugrundelegung eines abgerundeten Werts von\nlassungsverfahren eines außerdeutschen Staates zu-        0,78 für ~ in Kubikzentimetern zu berechnen. Huh\ngelassen sind.\nund Bohrung sind auf einen halben Millimeter, das\n§ 3                            Ergebnis auf einen Kubikzentimeter nach unten ab-\nzurunden.\nZulassung im deutschen Zulassungsverfahren\nDie Zulassung im deutschen Zulassungsverfahren                          II. Zuständigkeit\n(§ 2 Abs. 1) bedeutet die Zulassung gemäß der                          1. Sachliche Zuständigkeit\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in\n§ 7\nder Fassung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. l 166). Ein Kraftfahrzeug ist in dem Zeitpunkt zu-        (1) Die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer kann\ngelassen, in dem die Betriebserlaubnis erteilt und        abweichend von der allgemeinen Bezirkseinteilung\ndas amtliche KennzP.ichen zugeteilt worden ist (§ 18      der Finanzämter bestimmten Finanzämtern über-\nAbs. 1 StVZO).                                            tragen werden.","424                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(2) Die Steuer für außerdeutsche Kraftfahrzeuge                      III. Beistandspflicht\n(§ 2 Abs. 2) wird von den Grenzzollstellen und den                    der Zulassungsstellen\nvon den Oberfinanzdirektionen bestimmten Zoll-                    (§ 18 des Gesetzes, § 188 Abs. l AO)\nstellen im Innern verwaltet.\n§ 10\nDie für die Zulassung von Kraftfahrzeugen zu-\n2. Ortliche Zuständigkeit                 ständigen Verwaltungsbehörden (Zulassungsstellen)\n(§ 76 Nr. 5 AO)                    und die von ihnen mit der Vorbereitung und\n§ 8                          Durchführung der Zulassung beauftragten Stellen\nsind verpflichtet, bei der Durchführung des Kraft-\nDeutsche Kraftfahrzeuge                 fahrzeugsteuergesetzes mitzuwirken.\n(1) Ortlich zuständig für die Verwaltung der\nKraftfahrzeugsteuer bei deutschen Kraftfahrzeugen\n(§ 2 Abs. 1) ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der                     ZWEITER ABSCHNITT\nSteuerschuldner - beim steuerbefreiten Halten von\nKraftfahrzeugen der Anmeldungspflichtige - seinen                    Deutsche Kraftfahrzeuge\nWohnsitz oder, wenn er im Reichsgebiet keinen\nWohnsitz hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.                  I. Besteuerungsverfahren\nHat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt zwar im                             1. Steueranmeldung\nReichsgebiet, aber nicht im Bezirk eines bestimmten\nFinanzamts, so ist das Finanzamt zuständig, in                                    § 11\ndessen Bezirk das Kraftfahrzeug zum Verkehr zu-\nAnmeldungspßkht\ngelassen worden ist. Bei Körperschaften, Personen-\nvereimgungen oder Vermögensmassen ist das                  (1) Das Halten eines deutschen Kraftfahrzeugs\nFinanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Geschäfts-    zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist zur Ver-\n. leitung sich befindet.                                  steuerung anzumf!lden (Steueranmeldung), soweit in\nden §§ 20, 33, 37 Abs. 1, §§ 38, 41 nichts anderes\n(2) Befindet sich der gewöhnliche Standort (Ein-     bestimmt ist.\nstellraum) des Kraftfahrzeugs im Bezirk eines\nandern als des im Absatz 1 bezeichneten Finanz-            (2) Zur Steueranmeldung ist der Eigentümer des\namts, so ist das andere Finanzamt zuständig, wenn       Kraftfahrzeugs verpflichtet. In den Fällen des Eigen-\ntumswechsels ist der neue Eigentümer, in den Fäl-\ndas Fahrzeug im Bezirk dieses Finanzamts zum Ver-\nlen, in denen das Fahrzeug für eine andere Person\nkehr zugelassen worden ist.                             als den Eigentümer zugelassen wird, ist die Person,\n(3) Zur steuerlichen Abfertigung eines Kraftfahr-    für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist, zur Steuer-\nzeugs, das mit eigener Triebkraft ins Ausland aus-      anmeldung verpflichtet.\ngeführt wird (§ 41), ist die Zollstelle zuständig, die\nnach den Bestimmungen der Verordnung über inter-\nnationalen Kraftfahrzeugverkehr das länglichrunde                                 § 12\nKennzeichen zuteilt (§ 7 Abs. 2 der Verordnung vom\nAnmeldungspßidltige Vorgänge\n12. November 1934, Reichsgesetzbl. I S. 1137).\n(1) Die Steueranmeldung (§ 11) ist abzugeben,\n§ 9                                 1. wenn ein Kraftfahrzeug erstmalig zum Ver-\nAußerdeutsche Kraitiahrzeuge                          kehr auf öffentlichen Straßen zugelassen\nwerden soll (§ 18 Abs. 1 StVZO);\n(1) Für ein außerdeutsches Kraftfahrzeug (§ 2               2. wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug nach\nAbs. 2), das zum vorübergehenden Aufenthalt ins\nder Steuerabmeldurig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des\nReichsgebiet gelangt, ist örtlich zuständig                        Gesetzes) wieder benutzt werden soll;\n1. zur steuerlichen Abfertigung des Fahrzeugs\n3. wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug nach\nbeim Eingang\nder Zwangsabmeldung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des\ndie Zollstelle, der die zollamtliche Ab-              Gesetzes) wieder benutzt werden soll;\nfertigung obliegt,\n4. wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug auf\n2. zur Weiterversteuerung eines Fahrzeugs,                  einen anderen Eigentümer übergeht und\ndas über die Gültigkeitsdauer der Steuer-                der neue Eigentümer die Ausfertigung\nkarte hinaus im Reichsgebiet verbleibt,                  eines neuen Kraftfahrzeugscheins und ge-\njede der im § 7 Abs. 2 bezeichneten Zoll-             gegebenenfalls auch die Zuteilung eines\nstellen im Innern.                                    neuen Kennzeichens beantragt (§ 27 Abs. 3\nStVZO);\n(2) Für ein außerdeutsches Kraftfahrzeug, das mit\neigener Triebkraft zum dauernden Verbleib ins                  5. wenn ein Kraftfahrzeug, dessen Betrieb un-\nReichsgebiet eingeht, ist zur vorläufigen Steuer-                  tersagt worden ist (§ 17 StVZO), zum Ver-\nanmeldung gemäß § 54 Abs. 1 die Grenzzollstelle                    kehr auf öffentlichen Straßen von neuem\nzuständig.                                                         zugelassen werden soll;","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1.955                        425\n6. wenn ein Kraftfahrzeug während der Dauer            (2) Die   Zulassungsstelle vergleicht die Anga-\nder Sleucrpflichl. ver'ändert und die Steuer    ben in der Steueranmeldung mit den Angaben in\ndurch die Veri,i 11derung höher oder nie-       den ihr vorgelegten Urkunden und klärt hier-\ndriger oder wenn infolge der Veränderung        bei Unstimmigkeiten im Benehmen mit dem Anmel-\nein von der SI.euer befreites Kraftfahrzeug     dungspflichtigen auf.      Die Zulassungsstelle be-\nsleuerpflic:hlig wird (§ 9 des Gesetzes).       scheinigt auf der Anmeldung die Ubereinstimmung\n(2) Unler Änderungen im Sinne des Absatzes 1             der Eintragungen mit den Angaben in den vorge-\nNummer G sind insbesondere zu verstehen                     legten Urkunden, versieht die Bescheinigung mit\ndem Dienststempel und übersendet die Anmeldung,\n1. bei Kraftfahrzeugen, die nach dem Hub-\ngegebenenfalls durch Vermittlung des Anmeldungs-\n1c1uin versteuert werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1\npflichtigen, dem zuständigen Finanzamt.\ndes Cesetzes): die Anderung des Hubraums\n(durch Einbm1 eines sUirkeren oder schwä-          (3) Wird die Steueranmeldung unmittelbar beim\nclw rPn Motors);                                Finanzamt eingereicht, sei\" übersendet das Finanzamt\n2. bei Kraftfc1hrzeuw~n, die nach dem Gesc1mt-       die Anmeldung vor der Steuerfestsetzung der Zu-\ngewichl verstetwrt werden (§ 10 Abs. 1           lassungsstelle. Diese prüft die Eintragungen in\nNr. 2 des Gesetws): die Änderung des             der Anmeldung, bescheinigt die Ubereinstimmung\nGesamtgewichts;                                  der Eintragungen mit den Angaben in den ihr vor-\ngelegten Urkunden, versieht die Bescheinigung mit\n3. der Umbau eiiws Personenkrnftwagens in\ndem Dienststempel und sendet die Anmeldung an\neinen Lastk raflwagen oder umgekehrt.\ndas Finanzamt zurück.\n(3) Soll cli:ls Kraflfohrzeug bei Ablauf der Gültig-\nkeitsdauer einer Steuerkarte weiter versteuert wer-\nden, so gilt für die Anmeldung zur Weiterversteue-                       2. Berechnung der Steuer\nrung § 28.\n§ 15\n§ 13                                               Abrundung\nInhalt der Steueranmeldung                    Bei Berechnung der Jahressteuer werden Bruch-\n(1) Die Steuerannwldung (§ 11) muß enthalten             teile einer Deutschen Mark auf volle Deutsche Mark\n1. Vor- und Zunamen, Beruf, Firma und An-           nach oben abgerundet. Bei Berechnung der Steuer für\nschrift des Anmcldungspflichtigen;              einen kürzeren Zeitraum wird der Steuerbetrag ein-\nschließlich des Aufgelds auf den nächsten durch\n2. die für die Berechnung der Steuer erforder-\nzehn teilbaren Pfennigbetrag nach oben abgerundet.\nlichen Angaben ·über die Steuermerkmale\nBruchteile eines Pfennigs bleiben bei der Abrundung\n(Art des Kraftfahrzeugs, Hubraum, Gesamt-\naußer Betracht.\ngewicht);\n3. das für das Kraftfahrzeug zugeteilte amt-\nliche Kennzeichen (§ 18 Abs. 1 und § 23                  3. Vorführung des Kraftfahrzeugs\nAbs. 1 StVZO); bei solchen Kraftfahrzeugen,\n§ 16\ndie nach den verkehrsrechtlichen Vorschrif-\nlen von cler Verpflichtung zur Führung             Das Finanzamt darf sich das Kraftfahrzeug vor\neines Kennzeichens befreit sind, ist an         Festsetzung der Steuer vorführen lassen.\nseiner Stelle die Nummer des Fahrgestells\nund des Motors anzugeben;\n4. den Zeitabschnitt, für den die Steuer ent-                     4. Festsetzung der Steuer\nrichtet werden soll (für ein Jahr, ein Halb-                              § 17\njahr, ein Viertel_jc1hr oder einen Monat -\n(1) Das Finanzamt setzt die Steuer auf der Steuer-\n§ 13 des Gesetzes);\nanmeldung fest. Es gibt dem Steuerschuldner den\n5. den Anlaß der Anmeldung, insbesondere            festgesetzten Steuerbetrag bekannt.\neine Angabe darüber, ob das Fc1hrzeug ,erst-\nmalig zugelassen wird, ob es sich um eine          (2) Die Festsetzungsverfügung ist Steuerbescheid\nWiederanmeldung, um einen Eigentums-            im Sinne des § 212 der Reichsabgabenordnung. Sie\nwechsel oder um eine Veränderung eines          ist dem Steuerschuldner schriftlich nur in Aus-\nzugelassenen Kraftfahrzeugs handelt.            nahmefällen mitzuteilen, insbesondere wenn dem\nSteuerschuldner der Steuerbetrag mündlich nicht\n(2) Für jedes Kraftfahrzeug ist ein Anmeldungs-\nmitgeteilt und die Steuerkarte nicht eingelöst wor-\nformblalt nach amtlichem Musler zu verwenden. Die\nden ist. Wird die Festsetzungsverfügung schriftlich\nZulassungsstellen und die Finanzämter halten die\nbekanntgegeben, so soll sie die Steuerberechnung,\nFormbV:itler vorrätig. Die Formblätter werden den\nden Tag, bis zu dem die Steuer zu entrichten ist,\nZulassungsstellf~n von den Finanzämtern unent-\nund die Rechtsmittelbelehrung enthalten. Dabei soll\ngeltlich geliefert.\ndem Steuerschuldner auch mitgeteilt werden, daß\n§ 14\ndie geschuldete Steuer nach Ablauf des festgesetzten\nEinzahlungszeitpunkts eingezogen wird und ihm\nMitwirkung von Zulassungsstellen                 nach Entrichtung der Steuer die Steuerkarte (§ 18}\n(1) Die Steueranrneldu nq (§ 12 Abs. 1 und § 13)         und die der Steueranmeldung beigefügten Unter-\nist bei der ,Zulassungsstelle einzureichen.                 lagen auf seine Gefahr übersandt werden.","426                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(3)  Die Steuer ist vor Aushändigung der Steuer-      Mark erstattet werden (§ 131 AO). Die Erstattung\nkarte zu entrichten.                                     ist innerhalb eines Vierteljahres vom Tag der\nSteuerfestsetzung an zu J:>eantragen. Der Antrag-\n5. Steuerkarte .                    steller muß glaubhaft madJ.en, daß das Kraftfahr-\n(§ 14 des Gesetzes)                   zeug zum Befahren öffentlidJ.er Straßen nicht be-\nnutzt worden ist.\n§ 18\n(2) Die Steuer kann auch ohne Antrag bis auf\nForm der Steuerkarte                   fünf DeutsdJ.e Mark erlassen werden (§ 131 AO),\nDer Steuerschuldner erhält zum Nachweis über          wenn das Finanzamt die Steuerkarte dem Steuer-\ndie Steuerentrichtung eine mit Quittung versehene        sdJ.uldner nicht übergeben hat und dem Finanzamt\nSteuerkarte nach Muster 1.                               bekanntgeworden ist, daß der Steuerschuldner das\nKraftfahrzeug zum Befahren öffentlidJ.er 'Straßen\nnicht benutzt hat.\n§ 19\nGültigkeitsdauer der Steuerkarte                                       § 23\n(1) Als Beginn der Gültigkeitsdauer der Steuer-                    Wedlsel des Steuerschuldners\nkarte ist der Tag der Steuerfestsetzung einzusetzen.               (§ 8 und § 14 Abs. 3 des Gesetzes)\nDie Karte ist für den Zeitabschnitt auszustellen, für       (1) Geht ein zugelassenes Kraftfahrzeug auf\nden die Steuer entrichtet wird. Der Tag der Steuer-      einen anderen Steuerschuldner über, so kann der\nfestsetzung ist bei Berechnung des Zeitabschnitts,       neue Steuerschuldner verlangen, daß entweder\nfür den die Steuerkarte ausgestellt wird, einzurech-\n1. die Steuerkarte des bisherigen Steuer-\nnen (Beispiel: die Gültigkeitsdauer einer Monats-\nschuldners auf seinen Namen mit der bis-\nkarte, in der als Tag der Steuerfestsetzung der\nherigen Gültigkeitsdauer umgesdJ.rieben\n25. April angegeben ist, läuft vom 25. April bis\nwird oder\n24. Mai).\n2. ihm eine neue Steuerkarte mit neuer Gül-\n(2) Hat der Steuerschuldner das Kraftfahrzeug be-               tigkeitsdauer erteilt wird; in diesem Fall\nreits von einem Zeitpunkt ab benutzt, der vor dem                  beginnt die Gültigkeitsdauer der neuen\nTag der Steuerfestsetzung liegt, so ist als Beginn                 Steuerkarte am Tage nach Beendigung der\nder Gültigkeitsdauer der Steuerkarte der Tag der                   Steuerpflicht des bisherigen Steuerschuld-\nersten Benutzung einzusetzen. Liegt zur Zeit der                   ners (§ 8 Satz 2 des Gesetzes).\nSteuerfestsetzung der Zeitpunkt der ersten Benut-\nzung mehr als ein Jahr zurück, so wird eine Steuer-         (2) Beantragt der neue Steuerschuldner die Um-\nkarte nur für die Zeit nach Ablauf des Jahres er-        schreibung der Steuerkarte (Absatz 1 Nr. 1), so\nteilt. Dber die für die frühere Zeit entrichtete         hat er dies in der Steueranmeldung (§ 13) zu ver-\nKraftfahrzeugsteuer erhält der Steuerschuldner ge-       merken und die Steuerkarte des bisherigen Steuer-\ngebenenfalls eine Quittung nach Maßgabe der              schuldners beizufügen. Das Finanzamt erteilt für\nAmtskassenordnung.                                       das Kraftfahrzeug eine andere Steuerkarte. In diese\nKarte übernimmt es aus der bisherigen Karte die\nGültigkeitsdauer und den entridJ.teten Steuerbetrag.\n§ 20                          Die bisherige Steuerkarte verbleibt bei den Fahr-\nAbweichende Vorschriften                  zeugakten. Für die Umschreibung ist eine Gebühr\nüber die Gültigkeitsdauer der Steuerkarte         von zwei Deutsche Mark vor Aushändigung der\nAls Benutzung des Kraftfahrzeugs im Sinne des         anderen Steuerkarte zu entrichten.\n§ 19 gilt nicht                                             (3) Beantragt der neue Steuerschuldner die Ertei-\n1. die Benutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zur         lung einer neuen Steuerkarte (Absatz 1 Nr. 2), so\nAbstempelung des amtlichen Kennzeichens,          wird die für die alte Steuerkarte entrichtete Steuer,\n2. die Benutzung des Fahrzeugs zur Rückfahrt bei      soweit sie auf die Zeit nach Beginn der Gültigkeits-\nAbmeldung des Fahrzeugs.                          dauer der neuen Steuerkarte entfällt, auf Antrag\n§ 16 des Gesetzes gemäß erstattet. Zur Erstattung\nder Steuer ist das Finanzamt zuständig, das die\n§ 21\nSteuer festgesetzt hat. Bei Erstattung von Steuer\nAushändigung des Kraftfahrzeugsdleins            für Steuerkarten, die durdJ. ein anderes Finanzamt\nDer Steuerschuldner hat die Steuerkarte der Zu-        umgeschrieben worden sind, ist das Finanzamt zu-\nlassungsstelle vorzulegen. Diese darf den Kraft-         ständig, das die zur Erstattung der Steuer vorge-\nfahrzeugschein erst nach Vorlegung der Steuerkarte       legte Steuerkarte erteilt hat (§ 108 Abs. 1 Buch-\naushändigen (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes).                  stabe b BuchO).\n§ 24\n§ 22                                 Einstellung eines anderen Kraftfahrzeugs\nNidltaushändigung des Kraftfahrzeugscheins                         (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes)\n(1) Hat das Finanzamt die Steuerkarte erteilt, die      Stellt der Steuerschuldner während der Gültig-\nZuJassungsstelle den Kraftfahrzeugschein aber nicht      keitsdauer der Steuerkarte an Stelle des Kraftfahr-\nausgehändigt, so kann die Steuer auf Antrag gegen        zeugs, das in der Karte bezeichnet ist, ein anderes\nRückgabe der Steuerkarte bis auf fünf Deutsche           Kraftfahrzeug ein und ist für dieses keine höhere","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955                         427\nSteuer als für das in der Kartf'. bezeichnete Kraft-    dert beim Finanzamt die Erteilung einer neuen\nfahrzeug zu entrichten, so kann er entweder die        Steuerkarte zu beantragen und die Steuer weiter-\nUmschreibtmg der bisherigen Steuerkarte oder die        zuentrichten. Der Antrag kann auch mit der Einsen-\nErteilung einer neuen Steuerkarte beantragen. Für       dung des Steuerbetrags an die Finanzkasse verbun-\ndie Umschreibung gilt § 23 Abs. 2, für die Erteilung    den werden. Der Antrag gilt als Steueranmeldung.\nder neuen Stc!uerkMte gilt § 23 Abs. 3 entsprechend.\n(2) Das Finanzamt kann zur Aufklärung von\nZweifeln und Unstimmigkeiten die Vorlegung des\n§ 25\nKraftfahrzeugscheins und der alten Steuerkarte ver-\nVeränderung des Kraftfahrzeugs              langen. Es darf auch eine Steueranmeldung nach\n(§ 9 und § 14 Abs. 5 des Gesetzes)           amtlichem Muster (§ 13) anfordern.\nWird wäh rcnd der Gültigkeitsdauer der Steuer-          (3) Für die Festsetzung der Steuer und die Ertei-\nkurte das Kraflfahrzeug verändert und ermäßigt sich    lung der neuen Steuerkarte (Erneuerungskarte) gel-\ndie Steuer in!olge der Veränderung, so kann der         ten §§ 17, 18 und 19 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.\nSteuerschuldner entweder die Umschreil;mng der         Als Beginn der Gültigkeitsdauer der Erneuerungs-\nbisherigen S teucrkarlc oder die Erteilung einer       karte ist der Tag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer\nneuen Steuerkarte beantrarJc!n. Für die Umschrei-      der alten Steuerkarte einzusetzen. Die Steuer ist auf\nbung gilt § 23 Abs. 2, für die Erteilung der neuen     der früheren Steueranmeldung, und zwar auf einem\nSteuerkartf~ gilt § 23 Abs. 3 entsprechend.            hierfür vorgesehenen Formblatt (Ergänzungsblatt),\nfestzusetzen, es sei denn, daß eine neue Steueran-\n§ 26                         meldung (Absatz 2) abgegeben worden ist.\nWohnsitzverlegung\n§ 29\n(1) VerJe~Jt. der Steuerschuldner während der\nWeiterversteuerung\nDauer der Slcuerpflicht seinen Wohnsitz, so hat er\ndies dem Finanzamt anzuzeigen, wenn infolge der             (1) Hat der Steuerschuldner die weitere Steuer\nVerlegung cks Wohnsitzes ein anderes Finanzamt          nicht bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der\nzuständig wird. Das Pinanzamt hat den Steuerfall        Steuerkarte entrichtet und ist dem Finanzamt eine\nan das neu zuständige Finanzamt abzugeben und           Mitteilung der Zulassungsstelle über die Außer-\ndies der Zulassungsstelle mitzuteilen. Das neu          betriebsetzung oder die Untersagung des Betriebs\nzuständige Finanzamt hat die Umschreibung der           des Kraftfahrzeugs (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes)\nSteuerkarte zu veranlassen. Der Steuerschuldner hat     oder über die Steuerabmeldung des Kraftfahrzeugs\nzu diesem Zweck die Steuerkarte dem Finanzamt            (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) nicht zugegangen, so\nabzugeben. Das Finanzamt erteilt für das Kraftfahr-     hat es den Steuerschuldner alsbald nach Ablauf der\nzeug eine andere Steuerkarte. In diese Karte über-      Gültigkeitsdauer der Steuerkarte nach einem amt-\nnimmt es aus der bisherigen Karte die Gültigkeits-      lichen Muster zur Weiterversteuerung aufzufordern.\ndauer und den entrichteten Steuerbetrag. Die bis-       Unterläßt der Steuerschuldner die Weiterversteue-\nherige Steuerkarte verbleibt bei den Fahrzeug-          rung trotz der Aufforderung des Finanzamts, so soll\nakten. Für die Umschreibung wird keine Gebühr er-       dieses bei der Zulassungsstelle die Einziehung\nhoben.                                                  des Kraftfahrzeugscheins und die Entfernung des\nDienststempels auf dem Kennzeichen beantragen\n(2) Wird infolge der Wohnsitzverlegung des\n(Zwangsabmeldung - § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes).\nFahrzeugeigentümers eine andere Zulassungsstelle\nzuständig, so zeigt die neu zuständige Zulassungs-          (2) Die Zulassungsstelle teilt dem Finanzamt\nstelle dem für den neuen Wohnsitz zuständigen           den Tag mit, an dem der Kraftfahrzeugschein ein-\nFinanzamt an, daß sie dem Fahrzeugeigentümer ein        gezogen und das Kennzeichen entstempelt worden\nneues Kennzeichen zugeteilt hat (§ 27 StVZO).           ist (§ 18 Abs. 3 des Gesetzes).\n§ 27                                                    § 30\nÄnderung des Kennzeichens                                Weitere Steuerfestsetzung\ndurch die Zulassungsstelle                   (1) In den Fällen, in denen die Steuerpflicht erst\nDie Zulassungsstelle zeigt dem Finanzamt an,         nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte\nwenn sie das Kennzeichen, das sie dem Fahrzeug-         endet (§ 7 des Gesetzes), setzt das Finanzamt die\neigentümer zugeteilt hat, ändert (§ 23 Abs. 4 StVZO).   Steuer bis zur Beendigung der Steuerpflicht wie\nDer Steuerschuldner hat in diesem Fall dem Finanz-      folgt fest:\namt die Steuerkarte einzusenden. Das Finanzamt be-      Für jeden vollen oder angefangenen Monat seit\nrichtigt die Steuerkarte und die Kraftfahrzeugsteuer-   Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Steuerkarte\nliste und sendet die Karte zurück.                      ist ein Zwölftel der Jahressteuer zu berechnen.\nAußerdem ist das Aufgeld (§ 13 Abs. 3 des Gesetzes)\nanzusetzen, und zwar\n6. Weiterversteuerung\nmit acht vom Hundert für einen Zeitabschnitt bis\n§  28                            zu 2 Monaten,\nErneuerungskarte                       mit sechs vom Hundert für einen Zeitabschnitt\n(1) Solange die Steuerpflicht nicht beendet ist (§ 7    von 3 bis 5 Monaten und\ndes Gesetzes), hat der Steuerschuldner vor Ablauf          mit drei vom Hundert für einen Zeitabschnitt von\nder Gültigkeit~clauer der Steuerkarte unaufgefor-          6 bis 11 Monaten.","428                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nBei Berechnung der Steuer einschließlich des Auf-        gung der Steuerpflicht der von der Zulassungsstelle\ngelds wird der Steuerbetrag auf den nächsten durch       mitgeteilte Tag (§ 18 Abs. 3 und 4 des Gesetzes). An\nzehn teilbaren Pfennigbetrag nach oben abgerundet.       Stelle dieses Tages darf das Finanzamt bei Berech-\nBruchteile eines Pfennigs bleiben bei der Abrun-         nung des zu erstattenden Betrags einen früheren\ndung außer Betracht. Die Mindeststeuer (einschließ-      Tag als Stichtag für die Beendigung der Steuer-\nlich Aufgeld) beträgt in jedem Fall fünf Deutsche        pflicht zugrunde legen, wenn glaubhaft gemacht\nMark (§ 13 Abs. 5 des Gesetzes). Eine Steuerkarte        wird, daß das Kraftfahrzeug seit diesem früheren\nwird nicht ausgestellt.                                  Tag nicht mehr benutzt worden ist, und wenn son-\n(2) An Stelle des von der Zulassungsstelle mit-      stige Billigkeitsgründe vorliegen (§ 131 AO). Solche\ngeteilten Tages, an dem ihr der Kraftfahrzeugschein     sind insbesondere gegeben, wenn der Antragsteller\nzurückgegeben oder von ihr eingezogen und der           die Verzögerung der Rückgabe des Kraftfahrzeug-\nDienststempel auf dem Kennzeichen entfernt wor-          scheins und der Entstempelung des Kennzeichens\nden ist, darf das Finanzamt bei Berechnung der          nicht verschuldet hat.\nSteuer aus Billigkeitsgründen (§ 131 AO) einen frü-         (2) Der Rückgabe der Steuerkarte (§ 16 Abs. 1 des\nheren Tag als Stichtag zugrunde legen. Das Finanz-       Gesetzes) ist es gleichzuachten, wenn die Steuer-\namt kann auch von der Festsetzung und Einziehung        karte verlorengegangen ist und dies glaubhaft ge-\nder Kraftfahrzeugsteuer absehen, wenn glaubhaft          macht wird.\ngemacht wird, daß das Kraftfahrzeug nach Ablauf\n(3) Bei Berechnung der zu erstattenden Steuer\nder Gültigkeitsdauer der Steuerkarte nicht mehr\nwird der Steuerbetrag auf den nächsten durch zehn\nbenutzt worden ist.\nteilbaren Pfennigbetrag nach unten abgerundet.\n(3) Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2\n(4) Zur Erstattung der Steuer ist das Finanzamt\ngelten auch in den Fällen des Eigentumswechsels\nzuständig, das die Steuer festgesetzt hat. Bei Erstat-\n(§ 8 des Gesetzes) für die Weiterversteuerung des\ntung von Steuer für Steuerkarten, die durch ein\nFahrzeugs durch den bisherigen Steuerschuldner,\nanderes Finanzamt umgeschrieben worden sind, ist\nwenn die Anzeige des bisherigen Steuerschuldners\ndas Finanzamt zuständig, das die neue Steuerkarte\nüber den Ubergang des Kraftfahrzeugs erst nach\nerteilt hat (§ 108 Abs. 1 Buchstabe b BuchO).\nAblauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte bei der\nZulassungsstelle eingegangen ist.\n8. Kraftfahrzeuge der Wehrmacht,\n§ 31                                   der Bundespost und der Bundesbahn\nWiederbenutzung nadl Unterbredlung                                        § 33\nder Steuerpflidlt\n(§ 18 Abs. 5 des Gesetzes)                    (1) Auf die Kraftfahrzeuge der Wehrmacht, die\nvon ihren Dienststellen zugelassen sind oder wer-\n(1) Nach der Steuerabmeldung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1       den, findet die Durchführungsverordnung keine An-\ndes Gesetzes) oder der Zwangsabmeldung (§ 6 Abs. 1       wendung.\nNr. 2 des Gesetzes) soll das Finanzamt die Zustim-\nmung zur Wiederaushändigung des Kraftfahrzeug-              (2) Das Besteuerungsverfahren bei Kraftfahrzeu-\nscheins nur erteilen, wenn die für das Kraftfahrzeug     gen der Deutschen Bundespost und der Deutschen\nrückständige Steuer entrichtet, erlassen, niederge-      Bundesbahn, die von ihren Dienststellen zugelassen\nschlagen oder gestundet worden ist und eine neue         sind oder werden (§ 68 Abs. 3 StVZO), wird vom\nSteuerkarte gelöst wird. Ist der Steuerschuldner zur     Bundesminister der Finanzen im Benehmen mit dem\ngleichzeitigen Entrichtung des Steuerrückstands und      Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nder Steuer für die neue Steuerkarte außerstande, so      und mit der Hauptverwaltung der Deutschen Bun-\nsoll das Finanzamt von der vorherigen Entrichtung        desbahn besonders geregelt. Für Kraftfahrzeuge, die\ndes Steuerrückstands absehen, wenn die wirtschaft-       nicht von den Dienststellen der Bundespost oder der\nliche Existenz des Steuerschuldners dadurch in Frage     Bundesbahn zugelassen sind, gilt jedoch die Durch-\ngestellt werden würde, daß er das Kraftfahrzeug          führungsverordnung.\nnicht benutzen kann.\n(2) Die Zulassungsstelle darf den Kraftfahr-\nzeugschein erst dann wieder aushändigen und das\nII. Steuerermäßigung, Steuererlaß\nKennzeichen von neuem mit dem Dienststempel\nversehen, wenn ihr die neue Steuerkarte oder eine\nschriftliche Zustimmung des Finanzamts vorgelegt                1. Feuerwehr- und Krankenfahrzeuge\nwird.                                                                     privater Eigentümer\n§ 34\n7. Erstattung der Steuer                       (1) Für Feuerwehr- und Krankenfahrzeuge, die\n(§ 16 des Gesetzes)                    nicht für den Bund, ein Land oder eine Gemeinde\nzugelassen sind (§ 2 Nr. 1 des Gesetzes), kann die\n§ 32                           Steuer auf Antrag erlassen werden (§ 131 AO),\n(1) Wird Erstattung der Steuer beantragt, weil       wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß die\ndie Steuerpflicht vor Ablauf der Zeit geendet hat,       Fahrzeuge der Allgemeinheit unentgeltlich oder\nfür die die Steuer entrichtet ist, so gilt in den Fäl-   lediglich gegen Ersatz der Selbstkosten zur Verfü-\nlen der §§ 7 und 8 des GeSf!tzes als Tag der Beendi-     gung gestellt werden.","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955                           429\n(2) Als Kranken- und Feuerwehrfahrzeuge im           über die erteilten Bescheinigungen für Steuerbefrei-\nSinne dt>s Absatzes 1 sind nur solche Kraftfahrzeuge     ungen einzutragen.\nanzusd1en, die nach ihrer Bauart und Einrichtung           (3) Erläßt das Finanzamt die Steuer nicht in vollem\ndem Verwc~ndungszweck der Krankenbeförderung\nUmfang, sondern ermäßigt es nur die Steuer, so ist\noder des Peucrwehrdienstes angepaßt sind.                bei der Steuerberechnung für kurzfristige Steuer-\nkarten vom ermäßigten Jahressteuerbetrag auszu-\ngehen. Das Aufgeld (§ 13 Abs. 3 des Gesetzes) ist\n2. Kraftfahrzeuge von Vertretern\nhinzuzurechnen. Das Finanzamt vermerkt die Steuer-\naußerdeutscher Staaten\nermäßigung und den Grund für die Steuerermäßigung\n§ 35                          auf der Steuerkarte und auf dem Stamm der Steuer-\nkarte.\n(1) Unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit\ngewährt wird, kann die Steuer auf Antrag erlassen           (4) Die Bescheinigung über die Steuerbefreiung\n·werden                                                 und die Steuerkarte, auf der die Steuerermäßigung\n1. für Dienstkraftfahrzeuge, die für eine der    vermerkt ist, werden unter Vorbehalt des Widerrufs\nbeirrt Deutschen Reich beglaubigten diplo-    erteilt. Der Vorbehalt des Widerrufs ist auf der Be-\nmc1!.ischen Vertretungen außerdeutscher      scheinigung und der Karte zu vermerken. Die Be-\nStaaten zugelassen sind;                     scheinigung und die Steuerkarte dürfen nicht auf\neinen anderen Steuerschuldner oder ein anderes\n2. für Kraftfahrzeuge, die für ein Mitglied der Fahrzeug umgeschrieben werden.\nin Nummer 1 bezeichneten diplomatischen\nVertretungen oder für eine Person zugelas-      (5) Fallen die Voraussetzungen für die Steuerver-\nsen sind, die zum Geschäftspersonal dieser   günstigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies dem\nVertretungen gehört und der inländischen     Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. In den Fällen,\nGerichtsbarkeit nicht unterliegt;            in denen die Steuer ermäßigt worden ist, hat er die\nSteuerkarte, in den Fällen, in denen die Steuer voll\n3. für Dienstkraftfahrzeuge, die für eine der   erlassen worden ist, die Bescheinigung über die\nim Deutschen Reich zugelassenen konsu-       Steuerbefreiung zurückzugeben. Das Finanzamt\nlarischen    Vertretungen    außerdeutscher  widerruft die Steuervergünstigung und veranlaßt\nStaaten zugelassen sind, wenn der Leiter     gegebenenfalls die Versteuerung des Fahrzeugs.\ndieser Vertretung Berufsbeamter und An-\ngehöriger des Entsendestaates ist und           (6) Das Finanzamt hat in den Fällen des § 3 des\naußerhalb seines Amtes im Deutschen Reich    Gesetzes und des § 34 in angemessenen Zeitab-\nkeine Erwerbstätigkeit ausübt;               schnitten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für\ndie Steuervergünstigung noch vorliegen.\n4. für Kraftfahrzeuge, die für einen im Deut-\nschen Reich zugelassenen Konsularvertreter\n(Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Kon-\nIII. Steuer befrei u n gen\nsularagenten) oder für einen ihm beigege-\nbenen Beamten zugelassen sind, wenn der                                   § 37\nAntragsteller Berufsbeamter und Angehö-\nKraftfahrzeuge im Feuerlösch_dienst,\nriger des Entsendestaates ist und außer-\nzur Krankenbeförderung usw.\nhalb seines Amtes im Deutschen Reich\n(§ 2 Nr. 1 des Gesetzes)\nkeine Erwerbstätigkeit ausübt.\n( 1) Bei Kraftfahrzeugen des Bundes, eines Landes\n(2) Uber die Frage, ob und inwieweit die Gegen-      oder einer Gemeinde, die ausschließlich im Feuer-\nseitigkeit gewahrt ist, entscheidet der Bundesmini-      löschdienst, zur Krankenbeförderung, zum Wegebau\nster der Finanzen.                                       oder zur Straßenreinigung verwendet werden, ist\neine Steueranmeldung (§ 13) nicht erforderlich, wenn\nBauart und Einrichtung des Fahrzeugs den Verwen-\n3. Verfahren bei Steuerermäßigung               dungszweck unzweifelhaft erkennen lassen. Die\nund Steuererlaß                    Zulassungsstelle prüft, ob die Voraussetzungen für\n(§ 3 des Gesetzes; §§ 34 und 35)            die Steuerbefreiung vorliegen. Trägt die Zulassungs-\n§  36                         stelle keine Bedenken gegen die steuerfreie Ab-\nfertigung des Fahrzeugs, so ist eine Benachrichtigung\n(1) Begehrt ein Steuerpflichtiger in den Fällen des   des Finanzamts nicht erforderlich. Eine Bescheini-\n§ 3 des Gesetzes oder der §§ 34 und 35 Steuerermäßi-     gung über die Steuerbefreiung wird in diesem Fall\ngung oder Steuererlaß, so muß er dies in der Steuer-     nicht erteilt.\nanmeldung (§ 13) unter Angabe der Gründe beantra-\ngen. Er kann den Antrag und seine Begründung auch           (2) Hat die Zulassungsstelle Zweifel, ob die\nin einem besonderen Schriftstück unmittelbar beim        Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 2\nFinanzamt einreichen.                                    Nr. 1 des Gesetzes gegeben sind, so veranlaßt sie\nden Fahrzeugeigentümer zur Einreichung einer\n(2) Erläßt das Finanzamt die Steuer in vollem Um-     Steueranmeldung (§ 13). Der Antrag auf Steuer-\nfang, so erteilt es eine Bescheinigung über die          befreiung ist vom Fahrzeugeigentümer in der Steuer-\nSteuerbefreiung nach Muster 2. Die Steuerbefreiung       anmeldung unter Angabe der Gründe zu vermerken.\nist in den Fällen des § 3 des Gesetzes und des § 34      Der Antragsteller kann den Antrag und seine Be-\n· jeweils auf die Dauer von höchstens zwei Jahren zu       gründung auch in einem besonderen Schriftstück un-\nbeschränken. Die Steuerbefreiung ist in eine Liste       mittelbar beim Finanzamt einreichen. Erkennt das","430                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nFinanzamt die Steuerbefreiung an, so erteilt es unte;-  ten über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Ist das\nVorbehalt des Widerrufs eine Bescheinigung über         Kraftfahrzeug steuerpflichtig, die Gültigkeitsdauer\ndie Steuerbefreiung nach Muster 2. Die Steuerbefrei-    der Steuerkarte aber abgelaufen, so teilt die Zoll-\nung ist jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zu        stelle dies dem für die Versteuerung des Fahrzeugs\nbeschränken. Eine Umschreibung der Bescheinigung        zuständigen Finanzamt mit. Der Steuerpflichtige hat\nüber die Steuerbefreiung ist unzulässig.                das Fahrzeug unverzüglich beim zuständigen Fi-\n(3) Die Steuerbefreiung (Absatz 2) ist in die Liste  nanzamt zur Weiterversteuerung anzumelden (§ 28).\nüber die erteilten Bescheinigungen für Steuerbefrei-\nungen (§ 36 Abs. 2) einzutragen. Das Finanzamt hat                                  § 41\nin angemessenen Zeitabschnitten zu prüfen, ob die                      Ausfuhr von Kraftfahrzeugen\nVoraussetzungen für die Steuerbefreiung noch vor-\nSoll ein deutsches Kraftfahrzeug (§ 2 Abs. 1) mit\nliegen.\neigener Triebkraft ins Ausland ausgeführt werden\n§ 38                         und erhält es hierzu ein länglichrundes Kennzeichen\nKraftfahrzeuge der Polizei                (§ 7 Abs. 2 der Verordnung .über internationalen\n(§ 2 Nr. 2 des Gesetzes)                 Kraftfahrzeugverkehr), so wird für die Uberfüh-\nFür Lastkraftfahrzeuge und Personenkraftfahr-        rungsfahrt eine Steuer nicht erhoben. Die Steuer-\nzeuge mit mehr als sieben Sitzplätzen ist, solange die  befreiung wird von der Zollstelle, die das länglich-\nFahrzeuge ausschließlich im Dienst der Polizei ver-     runde Kennzeichen zuteilt, auf dem Internationalen\nwendet werden, eine Steueranmeldung (§ 13) nicht        Zulassungsschein vermerkt. Die Grenzzollstelle hat\nerforderlich. Eine Bescheinigung über die Steuer-       beim Ausgang des Fahrzeugs aus dem Reichsgebiet\nbefreiung wird nicht erteilt.                           das längliduunde Kennzeichen nicht abzunehmen.\n§ 39\nÄnderung des Verwendungszwecks                                   DRITTER ABSCHNITT\n(1) In den Fällen der §§ 37 und 38 ist der\nEigentümer des Kraftfahrzeugs verpflichtet, dem                   Außerdeutsche Kraftfahrzeuge\nFinanzamt unter Rückgabe der Bescheinigung über\ndie Steuerbefreiung anzuzeigen, wenn das Fahr-                 I. Vorübergehender Aufenthalt\nzeug verändert wird, wenn ein anderes Kraft-                              im Reichsgebiet\nfahrzeug an Stelle dessen, für das die Beschei-                                1. Grundsatz\nnigung erteilt ist, eingestellt wird, wenn für\ndas Fahrzeug ein anderes amtliches Kennzeichen                                      § 42\nzugeteilt wird oder wenn er das Fahrzeug veräußert.         (1) Außerdeutsche Kraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 2), die\nSind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung        zum vorübergehenden Aufenthalt ins Reichsgebiet\nweiter gegeben, so erteilt das Finanzamt eine neue       eingehen, unterliegen der Steuer vom Eingang bis\nBescheinigung über die Steuerbefreiung, macht die       zum Wiederverlassen des Reichsgebiets.\nalte Bescheinigung unbrauchbar und nimmt sie zu\nden Fahrzeugakten.                                          (2) Die Steuer kann entrichtet werden entweder\n1. für bestimmte Zeitabschnitte (ein Jahr, ein\n(2) Fallen die Voraussetzungen für die Steuer-\nHalbjahr, ein Vierteljahr, einen Monat)\nbefreiung weg, so hat der Fahrzeugeigentümer dies\nnach den Vorschriften der §§ 10, 11 und 13\ndem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen, die Be-\ndes Gesetzes oder\nscheinigung über die Steuerbefreiung zurückzugeben\nund das Fahrzeug zur Versteuerung anzumelden                     2. tageweise für einen Aufenthalt bis zu sech-\n(§§ 11 und 13).                                                     zig Tagen.\n(3) Soll ein versteuertes Kraftfahrzeug für den\nRest der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte nur noch        2. Versteuerung für bestimmte Zeitabschnitte\nzu einem in § 2 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten\n§ 43\nZweck verwendet werden, so erteilt das Finanzamt\nauf Antrag eine Bescheinigung über die Steuer-                               Steuerberechnung\nbefreiung. Die Steuer für den Rest der Gültigkeits-         (1) Wird das Kraftfahrzeug für bestimmte Zeit-\ndauer der Steuerkarte wird erstattet. Für die Erstat-    abschnitte versteuert (§ 42 Abs. 2 Nr. 1), so ist,\ntung gelten die Vorschriften des § 16 des Gesetzes\n1. wenn die Steuer nach dem Hubraum zu be-\nentsprechend. Als Tag der Beendigung der Steuer-\nrechnen ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes),\npflicht gilt der Tag, der dem Tag der Erteilung der\nder Hubraum zugrunde zu legen, der in den\nBescheinigung über die Steuerbefreiung vorhergeht.\nvom Heimatstaat ausgestellten Papieren an-\ngegeben ist,\nIV. Grenzverkehr                                2. wenn die Steuer nach dem Gesamtgewicht\ndeutscher Kraftfahrzeuge                                  zu berechnen ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 d'es Ge-\n§ 40                                     setzes). das Gesamtgewicht zugrunde zu\nEingang nach Auslandsaufenthalt                          legen, das in den vom Heimatstaat aus-\ngestellten Papieren angegeben ist.\nGeht ein deutsches Kraftfahrzeug (§ 2 Abs. 1) aus\ndem Ausland mit eigener Triebkraft in das Reichs-           (2) Ist der Hubraum (Absatz 1 Nr. 1) aus den\ngebiet ein, so prüft die Zollstelle, ob den Vorschrif-   vom Heimatstaat ausgestellten Papieren nicht er-","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955                           431\nsichtlich, so sind für die Berechnung der Steuer                      4. Besteuerungsverfahren\nanzusetzen\n§ 46\n1. bei ZW<!i- und Drei rndkraftfahrzeugen\n600 Kubikzentimeter Hubraum,                                   Steueranmeldung\n2. bei Personenkraftwagen                          (1) Der Steuerpflichtige hat in den Fällen des § 42\nfür je 50 Kilogramm Eigengewicht des       das Kraftfahrzeug bei der Zollstelle, der die zoll-\nFahrzeugs oder einen Teil davon 100 Ku-    amtliche Abfertigung obliegt, zur Versteuerung an-\nbikzentimeter Hubraum.                     zumelden, und zwar,\n(3) Weist ckr Sleuerschuldner durch das Gutachten          1. wenn das Fahrzeug mit eigener Triebkraft\neines von d0.r Verwaltungsbehörde anerkannten                      in das Reichsgebiet eingeht\nSach vc~rstündigen nach, daß der nach der Hubraum-                    beim Grenzübertritt,\nformel (§ G) bereclrn<:te Hubraum seines Fahrzeugs              2. wenn das Fahrzeug nicht mit eigener Trieb-\ngerinuer ist als der nach Absatz 2 anzusetzende                   kraft eingeht\nIiubrnum, so ist die Steuer nach dem geringeren                     vor der Benutzung.\nHubraum zu bc!n'chnen. Führt der Steuerschuldner\n(2) Für die Steueranmeldung kann ein Formblatt\nden Nachweis erst, nachdem er die Steuer entrichtet\nnach amtlichem Muster verwendet werden. Wird\nhat, aber vor Ahlauf der Zeit, für die sie entrichtet\nein Formblatt nicht verwendet, so hat die ZollstelJe\nist, so ändert die ZolJstelle die Steuerfestsetzung\ndie erforderlichen Angaben aufzunehmen. Bei der\nund erstattet den zuviel entrichteten Betrag. Vor-\nAnmeldung soll die Zollstelle sich auf die Prüfung\naussetzung ist, daß der Steuerschuldner die Steuer-\nder Urkunden beschränken, auf Grund deren das\nkarte zurückqibt und einen im Reichsgebiet wohn-\nFahrzeug nach den Bestimmungen der Verordnung\nhaften Empfangsberechtigten bezeichnet. Die Zoll-\nüber internationalen Kraftfahrzeugverkehr im\nstelle erteilt dem Steuerschuldner eine neue Steuer-\nkarte.                                                   Reichsgebiet benutzt werden darf.\n§ 44                                                    § 47\nErstattung der Steuer                                         Steuerkarte\n(1) Soll ein Kraftfahrzeug nicht bis zum Ablauf\n(1) Die Zollstelle setzt die Steuer fest, gibt dem\nder Zeit, für die die Steuer entrichtet ist, im Reichs-\nSteuerschuldner den festgesetzten Steuerbetrag be-\ngebiet benutzt werden, so kann die Steuer, die auf\nkannt und erteilt über die Entrichtung eine mit Quit-\ndie Zeit der Nichtbenutzung entfällt, auf Antrag er-\ntung versehene Steuerkarte. In den Fällen des § 42\nstattet werden (§ 131 AO).\nAbs. 2 Nr. 2 verliert die Steuerkarte ihre Gültigkeit\n(2) Für die Erstattung gelten die Vorschriften des   spätestens nach Ablauf eines Jahres.\n§ 16 des Gesetzes entsprechend. Die Steuerpflicht\n(2) Eine Steuerkarte wird erteilt\ngilt an dem Tag als beendet, an dem der Antrag-\nsteller bei der Zollstelle die Steuerkarte und gege-            1. für Kraftfahrzeuge mit Internationalem Zu-\nbenenfalls das länglichrunde Kennzeichen zurück-                   lassungsschein\ngibt.                                                              a) nach Muster 3, wenn die Steuer für die\nDauer eines Jahres, eines Halbjahres,\n(3) Zur Erstattung der Steuer ist die Zollstelle zu-               eines Vierteljahres oder eines Monats,\nständig, die die Steuer festgesetzt hat.\nb) nach Muster 4, wenn die Steuer tage-\nweise für einen Aufenthalt von läng-\n3. Tageweise Versteuerung                                stens sechzig Tagen entrichtet wird;\n2. für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Zu-\n§ 45                                    lassungsschein\n(1) Wird das Fahrzeug tageweise versteuert (§ 42               a) nach Muster 5, wenn die Steuer für die\nAbs. 2 Nr. 2), so beträgt die Steuer für jeden Ka-                     Dauer eines Jahres, eines Halbjahres,\nlendertag, der ganz oder teilweise im Reichsgebiet                     eines Vierteljahres oder eines Monats,\nzugebracht wird,                                                   b) nach Muster 6, wenn die Steuer tage-\nbei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen         0,75 DM,               weise für einen Aufenthalt von läng-\nbei den übrigen Kraftfahrzeugen              1,50 DM.               stens sechzig Tagen entrichtet wird;\nDie Steuer beträgt in jedem Fall mindestens fünf            (3) Die Steuerkarten werden in Blockform her-\nDeutsche Mark*).                                         gestellt; die BlöJ:ke sind fortlaufend numeriert und\nenthalten je 50 Vordrucke für Steuerkarten mit den\n(2) Die Tage des Aufenthalts im Reichsgebiet         Nummern 1 bis 50.\nbrauchen nicht unmittelbar aufeinanderzufolgen.\n(4) Zu den Steuerkarten nach den Mustern 4, 5\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist eine Erstattung und 6 werden Ergänzungsblätter mit dem Vordruck\nvon Steuer ausgeschlossen.                               für Ein- und Ausgangsbescheinigungen geliefert.\nDie Ergänzungsblätter sind im Bedarfsfall mit der\n*) In den ehemaligen Ländern Baden und Württem-\nberg-Hohenzollern beträgt die Steuer für jeden Kalen-    Steuerkarte durch Schnur zu verbinden. Auf der\ndertag                                                   Steuerkarte ist die Zahl der Ergänzungsblätter zu\nbei Zwei- und Dreiradkraftfohrzeu~1en        0,50 DM, vermerken. Die Enden der Schnur sind so lang\nbei den übrigen Krnftfahrz<~ugen             1,00 DM, zu halten, daß sie an einer geeigneten Stelle der\nin jedem Falle jedoch mindc-!stens drei Deutsche Mark.   Außenseite durch Siegelmarken oder in anderer","432                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\ngeeigneter Weise befestigt werden können. Steuer-          weils den Eingang oder Ausgang des Fahrzeugs\nkarten, bei denen einzelne der für die Ein- und            unter Beidrückung des Dienststempels zu bescheini-\nAusgangsbescheinigungen bestimmten Blätter feh-            gen.\nlen, verlieren ihre Gültigkeit zur Weiterbenutzung,           (3) Bei Fahrzeugen mit ausländischem Zulassungs-\nwenn sich nicht zweifelsfrei ergibt, daß die fehlen-       schein hat der Steuerschuldner das zugeteilte deut-\nden Blätter keine amtliche Eintragung enthalten            sche Kennzeichen bei jedem Grenzausgang zurück-\nhaben.                                                     zugeben. Die Zollstelle teilt bei jedem Grenzeingang\nlS) Eine Kraftfahrzeugsteuerliste über die erteil-      ein neues Kennzeichen zu. Sie vermerkt in der Ein-\nten Steuerkarten wird nicht geführt. Die Erneuerung        gangsbescheinigung das zugeteilte Kennzeichen, die\nder Steuerkarten wird nicht überwacht.                     für die Zuteilung des Kennzeichens gezahlte Gebühr\nund die für das Kennzeichen geleistete Sicherheit. In\nder Ausgangsbescheinigung vermerkt die Zollstelle\n§ 48\ndie Abnahme des Kennzeichens und die Zurückzah-\nWeiterversteuerung                       lung der Sicherheit (§ 6 der Verordnung über inter-\n(1) Verbleibt das Kraftfahrzeug über die Zeit hin-      nationalen Kraftfahrzeugverkehr).\naus, für die die Steuer entrichtet ist, im Reichsgebiet,      (4) Hat eine deutsche Verwaltungsbehörde gemäß\nso muß der Steuerschuldner das Fahrzeug vor Ab-            § 7 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung über inter-\nlauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte weiterver-       nationalen Kraftfahrzeugverkehr für ein außerdeut-\nsteuern. Die Weiterversteuerung kann er bei jeder          sches Fahrzeug einen Internationalen Zulassungs-\nZollstelle vornehmen, die für die Verwaltung der           schein ausgestellt, so hat die Grenzzollstelle beim\nKraftfahrzeugsteuer zuständig ist (§ 7 Abs. 2). Da-        Ausgang des Fahrzeugs aus dem Reichsgebiet das\nbei hat er die Steuerkarte vorzulegen. Nimmt er die        zugeteilte länglichrunde Kennzeichen nicht abzu-\nneue Steuerkarte nicht gegen Entrichtung der Steuer        nehmen.\nbei der Zollstelle in Empfang, so übersendet ihm die\n(5) Ist zur Zeit der Ausstellung des Internationa-\nZollstelle nach Eingang der Steuer die Steuerkarte\nlen Zulassungsscheins (Absatz 4) für das außerdeut-\nauf seine Gefahr.\nsche Kraftfahrzeug bereits eine Steuerkarte nach\n(2) Die Zollstelle bezeichnet die neue Karte als        Muster 5 oder 6 in Lauf, so hat die deutsche Verwal-\nVerlängerungskarte. Sie übernimmt in die neue            . tungsbehörde, die den Internationalen Zulassungs-\nKarte aus der alten Karte die folgenden Angaben:           schein erteilt hat, die Steuerkarte mit einer Beschei-\n1. bei Ausstellung einer Verlängerungskarte         nigung über die Ausstellung des Internationalen Zu-\nnach Muster 5 (§ 47 Abs. 2 Nr. 2 Buch-           lassungsscheins zu verbinden und die Erteilung des\nstabe a)                   ·                     Internationalen Zulassungsscheins der Zollstelle, die\ndas länglichrunde Kennzeichen ausgegeben hat, un-\ndie letzte Grenzeingangsbescheinigung;\nverzüglich mitzuteilen.\n2. bei Ausstellung einer Verlängerungskarte\nnach den Mustern 4 oder 6 (§ 47 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b)                           5. Steuerbefreiter Aufenthalt\ndie letzte Grenzeingangsbescheinigung                                    § 50\nund außerdem die Zahl der Tage, für die                        Personenkraftfahrzeuge\ndie alte Karte zur Zeit des letzten Grenz-\n(1) Für Personenkraftfahrzeuge, die zum vorüber-\neingangs noch gültig war.\ngehenden Aufenthalt ins Reichsgebiet gelangen,\n(3) Verbleibt ein Fahrzeug, für das eine Tages- wird die ·Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben, wenn\nsteuerkarte gelöst worden ist, länger als 60 unmittel- der einzelne inländische Aufenthalt die Dauer\nbar aufeinanderfolgende Tage im Reichsgebiet, so hat von drei aufeinanderfolgenden Monaten nicht über-\nder Steuerschuldner für die Zeit nach Ablauf der 60 schreitet. Die Steuer ist jedoch zu entrichten für\nTage eine Steuerkarte für bestimmte Zeitabschnitte Personenkraftfahrzeuge, die der entgeltlichen Beför-\nzu lösen. Er kann aber auch für die Zeit vom Eingang . derung von Personen dienen, zum Beispiel für Kraft-\ndes Fahrzeugs ins Reichsgebiet ab eine Steuerkarte droschken, Mietkraftwagen, Kraftomnibusse und\nfür bestimmte Zeitabschnitte, und zwar mindestens Ausflugswagen.\nfür ein Vierteljahr, lösen und verlangen, daß die für\n(2) Der steuerbefreite inländische Aufenthalt\ndie Tagessteuerkarte entrichtete Steuer ange~echnet\nkann sich beliebig oft wiederholen.\nwird. In diesem Fall hat die Zollstelle als Beginn der\nGültigkeitsdauer der neuen Karte den Beginn der               (3) Bei der Berechnung der dreimonatigen Aufent-\nGültigkeitsdauer der Tagessteuerkarte anzusetzen, haltsdauer werden der Tag des Eingangs und der\nTag des Ausgangs als je ein Aufenthaltstag gerech-\n§ 49                             net.\nMehrmaliger Grenzübertritt                       (4) Der Tag des Eingangs des Kraftfahrzeugs ins\nReichsgebiet .1st von der Grenzzollstelle im Zollvor-\n(1) Wird die Grenze während der Gültigkeits-\nmerkschein oder Passierschein zu vermerken: Eine\ndauer der Steuerkarte mehrere Male überschritten, besondere Bescheinigung über die Steuerbefreiung\nso hat der Steuerschuldner die Karte bei jedem erteilt die Zollstelle nur auf Antrag und höchstens\nGrenzübertritt vorzulegen.                                 auf die Dauer von drei Monaten. In der Bescheini-\n(2) Die Grenzzollstelle hat auf Tagessteuerkarten gung sind das Kraftfahrzeug und der Eigentümer\nsowie auf Steuerkarten für Kraftfahrzeuge mit aus- sowie der Tag des Grenzübertritts und die Gültig-\nländischem Zulassungsschein (Muster 4, 5 und 6) je- keitsdauer der Bescheinigung zu vermerken.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955                          433\n(5) Dauerl der einZ()lne Auf~nthalt des Kraftfahr-     (2) Bei der Steuerfestsetzung trägt das Finanzamt\nzeugs im Reichsgebiet länger als drei Monate, so ist   als Beginn der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte den\ndas Fahrzeug für die weilen~ Aufenthaltsdauer, und    Tag ein, an dem das Fahrzeug ins Reichsgebiet ge-\nzwar vom ersten Tage ndch Ablauf der steuerfreien      langt ist. Das Finanzamt zeigt der Grenzzollstelle\ndrei Monate ub, zu verst<:uern. Die Steuer ist vor     die Entrichtung der Steuer an. Die Grenzzollstelle\nAblauf des steuerfreien Zeitabschnitts bei der Ein-    gibt, ,wenn eine Sicherheit geleistet ist, den Betrag\ngangszollstelle oder bei einer der für die Verwal-     zurück. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll das\ntung der Kraftfahrz<!ugsteuer zuständigen Zollstel-    Finanzamt die Sicherheit auf die festgesetzte Steuer\nlen im Innern nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 zu entrichten.    anrechnen, wenn ihm der Steuerpflichtige die Be-\nscheinigung über die Sicherheitsleistung (Quittung)\n§ 51                         aushändigt.\nAushesserungsverkehr                     (3) Geht ein außerdeutsches Kraftfahrzeug nicht\nPür Kraftfahrzeuge, die aus dem Ausland zur         mit eigener Triebkraft zum dauernden Verbleib ins\nAusbesserung ins Reichsu<'biet kommen und für die      Reichsgebiet ein, so ist das Fahrzeug vor seiner Be-\nnach den Vorschriften der Zollvormerk-Ordnung          nutzung beim zuständigen Finanzamt zur Versteue-\nein Ausbessenmgsverkehr im Zollvormerkverfah-          rung anzumelden (§§ 11 und 13).\nren bewilligt wird, wird die Kraftfahrzeugsteuer\nnicht erhoben. Auf dem Vormerkschein ist die Be-\nfreiung von der Steuer zu vermerken.                                    VIERTER ABSCHNITT\n§ 52                                   Gemeinsame Bestimmungen\nDurchgangsverkehr im Grenzgebiet\n1. Zuschlag\nWerden von außerdeutschen Kraftfahrzeugen                 bei nicht rechtzeitiger Steueranmeldung\nöffentliche Straßen benutzt, die die einzige oder die                     (§ 168 Abs. 2 AO)\ngegebene Verbindung zwischen verschiedenen\nOrten des Auslands bilden und das Reichsgebiet auf                                § 55\nkurze Strecken durchschneiden, so wird die Kraft-         (1) Wird eine Steueranmeldung (§§ 11, 12, 28, 40,\nfahrzeugsteuer nicht erhoben, wenn genehmigt ist,      46, 48 und 54) nicht rechtzeitig abgegeben, so kann\ndaß für solche Fahrten von der Zuteilung eines         das Finanzamt dem Steuerschuldner einen Zuschlag\nlänglichrunden Kennzeichens abgesehen werden           bis zu zehn vom Hundert der Kraftfahrzeugsteuer\nkann (§ 13 der Verordnung über internationalen         einschließlich des Aufgelds auferlegen.\nKraftfahrzeugverkehr).\n(2) Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Steuer\n§ 53                         wird ein Säumniszuschlag nach dem Steuersäumnis-\nDienstkraftfahrzeuge ausländischer Behörden       gesetz erhoben.\n(1) Die Grenzzollstellen dürfen von der Erhebung\nder Steuer absehen (§ 131 AO) bei Dienstkraftfahr-                          2. Ersatzkarte\nzeugen ausländischer Behörden, die auf Dienstfahr-\nten zum vorübergehenden Aufenthalt in den Grenz-                                  § 56\nbezirk gelangen. Voraussetzung ist, daß Gegensei-         (1) An Stelle einer verlorengegangenen oder un-\ntigkeit gewahrt ist.                                   brauchbar gewordenen Steuerkarte darf das Finanz-\n(2) Bestehen Bedenken, ob die Gegenseitigkeit       amt (Zollstelle), das die Steuerkarte erteilt hat, auf\ngewahrt ist, so ist die Entscheidung der Oberfinanz-   Antrag eine Ersatzkarte ausstellen. Der Antragstel-\ndirektion und gegebenenfalls die des Bundesmini-       ler hat den Verlust der Steuerkarte glaubhaft zu\nsters der Finanzen einzuholen. Auf Antrag erteilt      machen. Die neue Karte ist als Ersatzkarte zu be-\ndie Zollstelle eine Bescheinigung über die Steuer-     zeichnen.\nbefreiung.\n(2) Für die Ersatzkarte ist vor Aushändigung eine\nGebühr von zwei Deutsche Mark zu entrichten.\nII. Dauernder Verbleib\nim Reichsgebiet\n3. Ersatzbescheinigung\n§ 54\n§ 57\n(1) Geht ein außerdeutsches Kraftfahrzeug mit\n(1) An Stelle einer verlorengegangenen oder un-\neigener Triebkraft zum dauernden Verbleib ins\nbrauchbar gewordenen Bescheinigung über. Steuer-\nReichsgebiet ein, so ist das Fahrzeug bei der Grenz-\nbefreiung darf das Finanzamt (Zollstelle), das die\nzollstelle vorläufig zur Versteuerung anzumelden. Die\nBescheinigung erteilt hat, auf Antrag eine Ersatz-\nGrenzzollstelle darf die Hinterlegung einer Sicher-\nbescheinigung ausstellen. Der Antragsteller hat den\nheit in Höhe der Steuer für einen Monat fordern.\nVerlust der Bescheinigung glaubhaft zu machen.\nSie erteilt über die Anmeldung und die Sicherheits-\nDie neue Bescheinigung ist als Ersatzbescheinigung\nleistung eine Bescheinigung, in der eine Frist zur\nzu bezeichnen.\nLösung der Steuerkarte zu bestimmen ist. Innerhalb\ndieser Frist hat der Steuerpflichtige das Fahrzeug         (2) In den Fällen des Absatzes 1 wird eine Ge-\nbeim örtlich zuständigen Finanzamt zur Versteue-       bühr für die Ausstellung der Ersatzbescheinigung\nrung anzumelden (§§ 11 und 13).                        nicht erhoben.","434                                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nMuster 1 1)\n(§ 18 KraftStDV 1955)\n(Vorderseite)\nAuf grauem, glattem Papier, Höhe 10,5 cm, Breite                        14.8  cm,. in Typendruck und in Blockform\nKennzeichen: ..........                                                                                A0OO                         Steuerkarte                                        KraftStListe\n(Stamm)                                                                                                                                   Nr. 000                                                                            Nr ....................\nAOO0                                                                                 A0OO                                          gültig vom .....                        ...... 19 .....         bis .................... 19............\nKraftStListe Nr. ...\nNr.000                                                                               Nr. 000                                          für„\nGeltungsbeginn der                                                                               in\n0             Steuerkarte:\n19                                                            Art des Kraftfahrzeugs:\nDie Kraftfahrzeugsteuer\nist festgesetzt auf                                      .... 2)1{ .......  {lf                         Kennzeichen:\nZuschlag nach                                                                                    (bei nichtkennzeichnungs-\npflichtigen Fahrzeugen:\n§ 168 Abs. 2 AO                                 ............. 2)Jl ........ fJ1                  Herstellungsfirma, Fabrik·\nnummer des Fahrgestells\nGebühr für Umschreibung                                                                          und Nummer des Motors)\n- Ersatzsteuerkarte') . . . . . . . . . . .. ............ :lJlf,\nBei Umschreibung - Ersatz') der früheren\nSteuerkarte:\nDiese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte\n(Unterschrift des Bez.•Bearb.                             Nr ................................... der KraftStListe des Finanzamts\nund Datum)\nin ...........................................................\nMasch. L. Nr.\n- Einn.-B. ') Nr ...\nZ u.r B e a c h tun g : Der Filhrer des Fahrzeugs hat diese\n0                  ...... 211-t .... ..... fl1   Die Steuerkarte ist aus-                                       Steuerkarte unterwegs stets bei sldl zu ftlhren und sie auf\nVerlangen den sich durch ihre Dienstkleidung oder sonst\ngehändigt worden                                               ausweisenden Grenz. und Steueraufsithtsbeamten sowie den\nAufsichtsbeamten der Polizeiverwaltung vorzuzeigen\nam.                       ....... 19                              Die Steuerkarte ist vor Ablauf •ihrer Gültigkeitsdauer durch\nEinzahlung des Steuerbetrags an das Finanzamt (Finanzkasse)\nsind noch nicht                                                                                   untf!r Angabe der Nummer der KraltStListe (oben rechts)\nentrichtet.                            (Unterschrift des Kassiers)                                unaufgefordert zu erneuern. Die Steuer Ist bis zur Abmeldung\ndes Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle welterzuentrldlten.\n•) Nichtzutreffendes Ist zu durchstreichen.                                                    •) Nichtzutreffendes ist zu durchstreidten.\n(Rückseite)\nDie Kraftfahrzeugsteuer ist festgesetzt nach ........ ..                                                        ........ ccm Hubraum')\n. ........... kg Gesamtgewicht') auf                                                  ..... 2)J(,                     .. {lf\nDazu nach§ 168 Abs. 2 AO festgesetzter Zuschlag ................................... .                                                                                                                                         ..... {lf\nAls Gebühr für die Umschreibung -                                         den Ersatz der früheren Steuerkarte\") sind zu entrichten                                                                                                  ..... 2),1(,\nQuittung\nEntrichtet sind:\nan Kraftfahrzeugsteuer -                              einschließlich Zuschlag nach § 168 Abs. 2 AO -                                                Gebühr für die Umschreibung -\nden Ersatz der früheren Steuerkarte') ........\n-  Betrag wiederholt in Buchstaben oder in Maschinendruck -: ....                                                                                                              ............................. 211(,          ............ ~\nFinanzamt\n..... ,den .......                             .............. 19 ............\n(Finanzkasse)\nDienst~\nst,,mpel\nNr.........................................................\n(Kassier)                                                                  (Buchhalter)\ndes Einnahmebuchs')\n•) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.\n1) Für die Steuerkarte gilt in einigen Ländern ein geändertes r,...1uster.","Nr. 22 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955                                                                      435\nMuster 2 1)\n(§ 36 KraftStDV 1955)\n(Vorderseite)\n/\\uf wcifl<'m, ql,illcm Papier, Höhe 10,5 cm, Breite 14,8 cm, in Typendruck\nNr.                           der Liste über die erteilten Bescheinigungen für Steuerbefreiungen\nBescheinigung\nilher das sl.cncrhcfrcilc Ifolten des nachstehend beschriebenen Kraftfahrzeugs:\nArt des Fahrzeu~JS ...... .\n-- --- · · - - · - · · - · · - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - i\nKennzeichen\nHersl.eJlungsfirma ...\nFabriknummer de,; Pdlit\\J('Sl.c)lls uud\nNummer des Motors oder der J',1uschine\n- - - - - ---·----------\nDas Fahrzeug ist zuqc-!cJssen für ...................... .\nZn r Bea c h 1 u n r1 : Der l'iiluer des Kl ,1Hl.1hrzeugs hat diese Bescheinigung unterwegs stets bei sich zu führen; er ist verprnchtet, sie auf Ver-\nLinqcn den sich durch ihn'. ])i(•11°,lkleiduJl\\J od•'r sonsl aw;weisc,ndcn Crcnz- und Sleueraufsichtsbearnten sowie den Aufsichtsbeamten der Polizei-\nvcrwallung vorzuzei(J(,n 11nd die erforrkrlichc Auskunft zu geben.\n(Rückseite)\n-----------·--------------------------------------------.\nFür dc1s Halten des vorscitiq beschriebenen Kraftfahrzeugs ist nach -                                          § 2 Nr.                     -- § 3 Abs. 1 Nr ....... .\ndes Kraftfahrzeugstr~ucr~wsctzcs -                           § ....           der Durchführungsverordnung*)\nKraf1Jahrzeuqsteuc!r nicht zu entrichten, weil\nDie, Sic11r;rbcf, (;innq qill 11111· so lanqe, als die vorc1r1,qeqr,1:Jc,r1Pn Vornussetzunqcn                    und längstens vuf die Dauer von zwei Jahren. Der\n\\ll!irlcrrul dc;r Sl<>1wrlidrr·iunq lilr,il,i v,,1l,r,J1«llc,r,                 der Gültiglceitsd,rner der Be,;ch,einiq11mq ist gegebenenfalls die vVeitergewähnmg der\nSteuerbefreiung zu be.ml.ra!JP11.\nSoll dc1s F,1hrzc,11rr ,.u ,rndc, ,-11 c1I,: d\"11 \"lcucrilclrciiPn ZwPcken benulzt                                                 vor seiner veränderten Benutzung dem\nr'i11,111zc1mt zur Vcr,.;tc11(,i        <111·1111ncl.!c,n . .Jed1· bauliche i\\ndcrunq des                                                Zweckbestimmung, ein Vl/echsel in der\nl'c,r1,on des Benutzers d,·s                           die VnUuß<:rung des Fahrzc:ugs ist                                                      dieser Bescht;inigung unverzügiich\nan-1.11zciqcn.\nFinanzamt                            .................... ,den ............ ..        ............... 19 .......... ..\nDic1Jst-\nsl(,mpd\n(Unterschrift)\n•) Nichlzul.reffendes ist zu durclisfrcichcn.\n1) Für die Beschcini;1ung gilf. in einiqe:n Liindern ein geündertes Muster.","436                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nMuster 3 1 )\n(§ 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a KraftStDV 1955)\n(Vorderseite)\nAuf hellblauem, glattem Papier, Höhe 10,5 cm, Breite 14,8 cm, in Typendruck und in Blockform\n(Stamm)\nA 0001       A 0001\nNr.1           Nr.1\nSteuerkarte\nzu dem nachstehend bezeichneten Kraftfahrzeug\nmit Internationalem Zulassungsschein\ngültig für die Zeit vom .                                                                                           .. ....... 19 ........... bis                                 .............. 19.......... ..\nfür ............................................................................................... .\nin\nArt des Kraftfahrzeugs: .................................. .\nNummer\ndes\nEinnahme-\nbuchs\nKennzeichen:\nZ 11 r Bea c h t 11 n g : Der Führer des Fahrzeugs hat diese Steuerkarte unterwegs stets bei sich zu führen und sie auf Verlangen\nden sich durch ihre Dienstkleidung oder sonst ausweisenden Grenz- und Steueraufsichtsbeamten sowie den Aufsichtsbeamten\nder Polizeiverwaltung vorzuzeigen. Die Steuerkarte muß bei jedem Grenzübertritt (Ein- und Ausgang) der Grenzzollstelle\nvor11clegt werden. Verbleibt das Fahrzeug über die Gültigkeitsdauer hinaus im Reichsgebiet, so ist die Erneuerung der Steuer-\nkarte vor Ablauf Ihrer GUltigkeitsdauer bei der Grenzzollstelle oder einer zur Erhebung von Kraftfahrzeugsteuer zu-\nständigen Zollstelle Im Innern unter Vorlegung dieser Steuerkarte zu beantragen.\n(Rückseite)\nDie Kraftfahrzeugsteuer ist festgesetzt\nnach ........................ ccm Hubraum -                                         ........................ kg Gesamtgewicht*) auf .. .                                  ...... !]);ff; ...............  {JJ/\nBei Umschreibung -                                     Ersatz der früheren Steuerkarte*):\nDiese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte Nr. ...                                                                                         ... J ...                       des Zollamts\nin\n................................. //)!/(;   .............. :q:,     in Buchstaben:.                                                                            Deutsche Mark ....                 ....... [f'/,\nKraftfahrzeugsteuer                                       Gebühr für die Umschreibung -                          den Ersatz der Steuerkarte*)\nsind entrichtet.\n............................... .1/Jti Gebühr für die Zuteilung des Kennzeichens sind entrichtet und gebucht unter\nNr. .................................. *) .\n........................ :Jl:Jf, Sicherheit für die Rückgabe des Kennzeichens sind in bar geleistet und gebucht\nunter Nr. ......................................... *).\nZollcunt (Zollkasse)                                                                                .     , den                                           ...... 19 .....\nNr.                                      des Einnahmebuchs\nDienst-\nstempel                                         (Unterschrifl)\nZur il eil c h tun q : Beim Ausq,mq d1,s f'c1hrzcu<Js ,ms dem Reichsgebiet ist das liin()lichrimde Kennzeichen nicht abzunehmen.\n•) Nlditzutreffcndcs ist zu uu1chr;trcichcn.\n1) Für die Steuerkarte gilt in einiqcn Liindcrn ein geünclcrtcs V;u,lcr.","Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955                                                                              431\nMuster 4 1)\n(§ 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b KraftStDV 1955)\n(1. Seite)\n/\\ 1:f                       qlatlPm Papier, IIöhe 10,5 cm, Breite 14,8 cm, in Typendruck und in Blockform\nA 0001\nNr.1\nSteuerkarte\nzu dem nachstehend bezeichneten Kraftfahrzeug\nmit Internationalem Zulassungsschein\nqülti~r für ............................. /\\ ufenUialtstage im Reichsgebiet bis längstens                                                                                                19 ..\nflir ..\nin\nArt des Kraftfahrzeugs:\nKennzeichen:\nZur Beachtung: Der Führer des Fahrzeugs hat diese Steuerkarte unterwegs stets bei sich zu führen und auf Verlangen den sich durch\nihre Dienslkleidunq oder sonst ausweisenden Grenz- und Sleueraufsichtsbeamten sowie den Aufsichtsbeamten der Polizeiverwaltung vorzu-\nzei9en. Die Slcucrkarl.c muß bei jedem Grcnzüberlritt (Ein- und Ausgang) der Grenzzollstelle vorgelegt werden. Verbleibt das Fahrzeug über\ndie Gültiqkeilsd,rnc-r hinilns im Rcid1s9cbiet, so ist die Erneuerung der Steuerkarte vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer bel der Grenzzollstelle oder\neiner zur Erhebung der Krailiahrzeugsteuer zuständigen Zollstelle im Innern unter Vorlegung dieser Steuerkarte zu beantragen.\n(2. Seite)\nDie Kraftfahrzeugsteuer ist festgesetzt auf .................................................... 2J/f't ................ ~-\nBei Umschreibung                ~      Ersatz der früheren Steuerkarte•):\nDiese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte Nr. ....                                        ......................... ../..                             des Zollamts in\n.. :JJ/ft   .. ... .. .. .. .. .. . ,ri/\nin Buchstaben: ...                                                                                                                                                  . Deutsche Mark ................ ~\nKraftfahrzeu9steuer ---- Gebühr für die Umschreibung -                                            den Ersatz der Steuerkarte•) sind entrichtet.\n.1/J/lt Gebühr für die Zuteilung des Kennzeichens sind entrichtet und gebucht unter Nr. ........................... •)\n/JJ;ft Sicherheit für die Rückgabe des Kennzeichens sind in bar geleistet und gebucht unter\nNr. ................................ •)\nZollamt (Zollkasse)                                                         ........... , den ....                                                  19 ..\n(IJ1,,n:>t-\nst{qnpei],\n(Unterschrift]\nNr ..................... .   des Einnahmdrnchs\nZur Be 11 c h l u n q : lki111 /\\ usqaw1 de, l'd hrzcuc1s aus dem Reichsgebiet ist das länglichrunde Kennzeichen nicht abzunehmen.\n•; NichlZl'lrclfc]l(lcs ist zu   d111c\\1sl 1(•id1P1t\n1) für die Slcuerka1lc qill in ei11iqP11                           ein qeänrlerles Muster.","438                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(3. Seite)\n....• ---- -----·---------      ·----~-------.------.---------.-------------,----,\n1.                                                                 Zahl              3.                                                     Zahl\nder                                                                      der\nEingc~Jilnqcn                            Ausgegangen           Tage                 Eingegangen           Ausgegangen                  Tage\nam ...................................... . am.                                      am ....                 am.                        Ubertrag\n19 ''                                  19 ...                                      19 ....                 19 ....\n(Di<11,sl-                             (Dienst-                                    (Dienst-                (Dienst-\nsle1np<d)                              stempel)                                    stempel)                stempel)\n2.                                                                                   4.\nEingegangen                              Ausgegangen                                Eingegangen           Ausgegangen\nam ....                                     am„                                      am„                     am ....\n19 ..                                  19 .......                                  19 .........            19 ...\n(Dicnsl-                               (Dienst-                                    (Dienst-                (Dienst-\nslclll pcl)                            stempel)                                    stempel)                stempel)\nUbertrag 1                                                           Ubertrag \\...................... .\n(4. Seite)\n5.                                                                Zahl              7.                                                     Zahl\n(Stamm)\nder                                                                       der\nA 0001                                                                            Tage\nEinge~Jtlnqen                            Ausgegangen                                Eingegangen           Ausgegangen                  Tage\nNr.1\nam„                                         am„                    Ubertrag am ............ .                am ...                     Ubertrag\n19.                                   19.......... ..                              19........... .         19.......... ..\n(Dic11sl-                             (Dit,nst-                                    (Dienst-                (Dienst-\nsle111p<'l)                           stempel)                                     stempel)                stempel)\n6.                                                                                   8.\nEingegangen                              Ausgegangen                                Eingegangen           Ausgegangen\nüill ..                                     am„                                      am                      am„\nNummr:r\ndes Ei1111ah111e-           19                                    19 ..                                        19 ....                 19........... .\nhud1s\n(Di(•nsl-                             (Dienst-                                     (Dienst-                (Dienst-\nsl l'll1pcl)                          stempel)                                     stempel)                stempel)\nUbectrag \\  .............. 1                                         Ubertrag \\.................... .","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955                                                                                                                                  439\nMuster 5 1)\n(§ 47 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a KraftStDV 1955)\n(1. Seite)\nAuf hellgn'ln<'lll, qlattem Pupier, Höhe 10,5 cm, Breite 14,8 cm, In Typendruck und in Blockform\nA 0001\nNr.1\nSteuerkarte\nzu dem nachstehend bezeichneten Kraftfahrzeug\nmit ausländischem Zulassungsschein\ngültig vom                                                                 ............... 19 .....             bis                                                                .................................................... 19 ................\nfür ........... .                                                                                                in\nArt des Kraftfahrze119s1\nHerstellungsfirma:\nFabriknummer des\nFahr9estells:\nKennzeichen:\n----------~-----------------·--·------------------------------------------;\nZur Bea c h tun g : Der Führer des l'ilhrzeu9s bat diese Steuerkarte unterwegs stets bei sich zu führen und sie auf Ver] angen den sich durch ihre\nDienstkleidung oder sonst ausweisenden Grenz- und Steueraufsichtsbeamten sowie den Aufsichtsbeamten der Polizeiverwnltung vorzuzeigen.\nDie Steuerkarte muß hci jedem G1cnzübertritt (Ein- und Ausgang) der Grenzzollstelle vorgelegt werden.\nVerbleibt das Fahrze11q über die Ciilliqkeltsdauer hinaus im Reichsgebiet, so ist die Erneuerung der Steuerkarte vor Ablauf Ihrer Gültig-\nkeitsdauer bc.>I der GrP11zzollstelle oder einer zur Irhebung von Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Zollstelle im Innern unter Vorlegung dieser\nSteuerkarte zu beantrilgen.\n(2. Seite)\nDie Kraftfahrzeugsteuer ist festgesetzt\nnach ................................... ccm Hubraum                  .......................... kg Gesamtgewicht•) auf ............... ........................ 2JJ(, .................... [11\nBei Umschreibung -                        Ersatz der früheren Steuerkarte•):\nDiese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte Nr. .............. ../. ....................... des Zollamts in .......... .\n........ 2JJ(,      ........... fll, in Budistaben: ···-············ .. ·················· .. ···· ............................................................. Deutsche Mark ....................                            ~\nKraftfahrzeugsteuer - Gebühr für die Umschreibung - den Ersatz der Steuerkarte•) sind entrichtet.\nZollamt (Zollkasse) .................................................................... , den ............................................................ 19 .... .\n(Dlenst-\n1tempel)                                                                                     (Unterschrift)\nNr. ............. ..    ...... des Einnahmebuchs\nZur Bea c h tun q: Bei jcdPm Grenzausqanq des Fahrzeugs l1t das Kennzeld1en zurüdczugeben. Bel jedem Grenzeingang wird ein neues Kennzeichen\nzugeteilt. Ist jedoch nac:lllräglich ein Internationaler Zulassungsschein ausgestellt worden, so ist beim Ausgang des Fahrzeugs aus dem\nRcid1s(Jcbiel das !Jnqliclirunde Kcnnzeict1en n Ich t abzunehmen.\n•) Niclttzulrcffendes ist zu durchstreichen.\n1) Flir die StenerkilllP qilt in eirliq0n Ländern ein qeändertes Muster.","440                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(3. Seite)\nEingegangen                             Deutsches                                                                                                                Deutsches\nAusgegangen                                 Eingegangen                                                                Ausgegangen\nKenn-                                                                                                                      Kenn-\nzeichen                                                                                                                   zeichen\nam ..................................... .                               am ............. .                          am ...... .                                                                am .....\n19 ........        ······················ ······························· 19....... .                                   19. .. 1....···_··--.-···_···_····_···_,·· ·········    . ........... 19....... .\n!n.ft Gebühr                     Das Kennzeichen ist ab-                                ............................... 2)/(     Gebühr                  Das Kennzeichen ist ab-\nfür das Kennzeichen sind genommen worden.                                                                            für das Kennzeichen sind genommen worden.\ngezahlt.                                                                                                             gezahlt .\n.......... !nlt Sicherheit                    .......................... !nfi Sicherheit                ............................ J)fl, Sicherheit ........................... 2J!t Sicherheit\nfür das Kennzeichen sind sind zurückgezahlt wor-                                                                     für das Kennzeichen sind sind zurückgezahlt wor-\nin bar geleistet.                                        den.                                                        in bar geleistet.                                            den.\nZollkasse                                                      Zollkasse                                                   Zollkasse                                                 Zollkasse\n(Dienst-                                                     (Dienst-                                                 {D;enst•                                                   (Dienst•\nstempel)                                                     stempel)                                                  stempel)                                                  stempel)\n(Unterschrift)                                                {Üntersch11ft)                                              (l.nterschrifl)                                            (Unte1 schrJft)\nDeutsches                                                                                                                Deutsches\nEingegangen                                                                  Ausgeqangen                                 Eingegangen                                                                Aus9egangen\nKenn-                                                                                                                      Kenn-\nzeichen                                                                                                                   zeichen\nam .....                                                                 am .....                                    am .....                                                                   am ....\n19 ............. .                                                        19 ..... .                                    19 ...                                                     .. ······· 19 ..... .\n1\n:JJ!t Gebühr                    Das Kennzeichen ist ab-                                                                 :JJ!l Gebühr                     Das Kennzeichen ist ab-\nfür das Kennzeichen sind genommen worden.                                                                            für das Kennzeichen sind genommen worden.\ngezahlt.                                                                                                             gezahlt .\n. . . .. .... :JJft Sicherheit                                   .......... 21ft Sicherheit                   ....................... :JJJ(,   Sicherheit                          ............. JJII Sicherheit i\nfür das Kennzeichen sind sind zurückgezahlt wor-                                                                     für das Kennzeichen sind sind zurückgezahlt wor- [\nin bar geleistet.                                       den.                                                         in bar geleistet.                                            den.\nZollkasse                                                     Zollkasse                                                   Zollkasse                                                  Zollkasse\n(Dienst•                                                     {Dienst•                                                 (Diens 1·                                                  (Diens 1-\nstempel)                                                     stempel)                                                  stempel l                                                 1tempel)\n1Cnterschr1ft)                                                (Cnterschrilt)                                               (l;nterschr1ft)                                           {Unter~chrift)","Nr. 22 -                                        Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955                                                                                                              441\n(4. Seite)\n. /Stdmm)\nDeutsches                                                                                                                            Deutsches\nAOOOt            Einge~Fmgen                                                                                            Ausgegangen                               Eingegangen                                                   Ausgegangen\nNr. 1                                                                  Kenn-                                                                                                                           Kenn-\nzeicnen                                                                                                                            zeichen\nam ..... .                                                                                                 am ......................... ..           am ....                                                 1am\n19 ........ 1, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        .................. 19 ....... .                           19........ .                                                        19 ........\n.......·-···-· ................ :JJ/tt Cebühr                                             Das Kennzeichen ist ab-                                                            :JJJt Gebühr              Das Kennzeichen ist ab-\nfür das Kennzeidwn sind genommen worden.                                                                                                              für das Kennzeichen sind genommen worden.\ngezahlt.                                                                                                                                              gezahlt.\n........... .;l)fl Sicherheit ............................ :JUt Sicherheit                                                                   ............ JJ!l Sicherheit                .................. :J)!ft Sicherheit\nfür das Kennzeidwn sind sind zurückgezahlt war-                                                                                                       für das Kennzeichen sind sind zurückgezahlt wor-\nin bar geleistet.                                                               den.                                                                  in bar geleistet.                              den.\nZollkasse                                                                                 Zollkasse                                           Zollkasse                                          Zollkasse\n(Di,;nst-                                                                                 (Dienst-                                         (Dienst-                                                  (Dienst-\nst,,nipcl)                                                                               stempel)                                          stempel)                                                 stempel)\n(lJntcrsch1ilt!                                                                           ( Unterschrift)                                      (Unterschrift)                                     ( U n tersdlrift)\nDeutsches                                                                                                                              Deutsches\nEingegan9en                                                                                             Ausgegangen                               Eingegangen                                                    Ausgegangen\nKenn-                                                                                                                              Kenn-\nzeichen                                                                                                                             zeichen\nam ......... .                                                                                              am ....................... ..             am ....                                                   am ...................... ..\n19 ......                                                                       . ................. 19.                                      19.................. .            .. ............................. 19 ........\n............................... 21/i Gebühr                                              Das Kennzeichen ist ab-                                                             :JHt Gebühr               Das Kennzeichen ist ab-\nfür das Kennzeichen sind genommen worden.                                                                                                             für das Kennzeichen sind genommen worden.\ngezahlt.                                                                                                                                              gezahlt.\n.......... !J)tl Sicherheit                                            ........................ J)/ft Sicherheit                             .......... :JJit Sicherheit                        ............ $'lt Sicherheit\nfür das Kcnnzeidwn sind sind zurückgezahlt wor-                                                                                                       für das Kennzeichen sind sind zurückgezahlt wor-\nin bar geleistet.                                                               den.                                                                  in bar geleistet.                              den.\nZollkasse                                                                                 Zollkasse                                            Zollkasse                                          Zollkasse\nNummer\n(Dicnst-                                                                                  (Dienst-                                         (Dienst-                                                  (Dienst-\ndes\nskmpcl)                                                                                   stempel)                                          stempel)                                                 stempel)\nEinnahme-\nbud1s\n(li11lt•1 sch rilt   1                                                                    (Cutcrsduifl)\nil             (Cnterschrift)                                     (Unterschrift)","442                                                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nMuster 6 1)\n(§ 47 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b KraftStDV 1955)\n(1.Seite)\nAuf hellgrünem, glattem Papier, Höhe 10,5 cm, Breite 14,8 cm, in Typendruck und in Blockform\nA 0001\nNr.1\nSteuerkarte\nzu dem nachstehend bezeichneten Kraftfahrzeug\nmit ausländischem Zulassungsschein\ngültig für _ _ _ _ _ Aufenthaltstage Im Reidlsgebiet bis längstens ................. .                                                                                                                            .............. 19.\nfür ...................................................................................... .\nIn ................................................................................................................................................................................................. _...... ..\nArt des Kraftfahrzeugs:\nHerstellungsfirma:\nFabriknummer des\nFahrgestells:\nzur Beachtung I Der Führer dea Fehneuga hat dleH Steuerkarte unterwegs stets bei sldl zu lllhren und sie auf Verlangen den sidl durdl ihre\nDienstkleidung oder aonst auawel• enden Grenz- und Steueraufsichtsbeamten sowie den Aufsidltsbeamten der Polizeiverwaltung vorzuzeigen.\nDie Steuerkarte muB bei Jedem Grenzübertritt (Ein- und Ausgang) der Grenzzollstelle vorgelegt werden\nVerbleibt das Fahrzeug Ober die obengenannten Aufenthaltstage hinaus Im Reichsgebiet, so Ist die Erneuerung der Steuerkarte vor Ablauf\nIhrer GtllUgketlsdaner bei der Grenzzollatelle oder einer zur Erhebung von Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Zollstelle Im Innern unter\nVorlegung dieser Steuerkarte 1u beantragen.\n(2. Seite)\nDie Kraftfahrzeugsteuer Ist festgesetzt auf ........................ ..                                                                                       J.l!t ............... J'/\nBel Umsdlreibung -                               Ersatz der früheren Steuerkarte •i: Diese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte\nNr ................................................. / .............................................. des Zollamts in\n...................................... !lJJ(, ................ ~.           In Budlstaben: ..... ..                                                                                                                      Deutsche Mark .....................4\nKraftfahrzeugsteuer -                                 Gebühr für die Umsdlreibung -                                                       den Ersatz der Steuerkarte') sind entrichtet.\nZollamt (Zollkasse) ................................................ .. ................ , den                                                                                                                 19 ...\n(Dienst•\natempel)                                                                                                                                        (Unterschrift)\nNr. .................. . ...... ..... des Einnahmebuchs\nzur Beachtung: Bei jedem Grenzausgang des Fahrzeugs ist das deutsche Kennzeichen zurüdtzugeben. Bei jedem Grenzeingang wird ein neues\nKennzeichen zugeteilt. Ist jedoch nachträglich ein Internationaler Zulassungsschein ausgestellt worden, so ist beim Ausgang des Fahrzeugs\naus dem Reichsgebiet das länglichrunde Kennzeichen nicht abzunehmen\n•) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.\nt) Für die Steuerkarte gilt in einigen Ländern ein geändertes ~1uster.","Nr. 22 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955                                                                                                              443\n(3. Seite)\n1.                                  Deutsches                                                             Zahl        3.                                !Deutsches                                                           Zahl\nKenn-                                                            der                                                Kenn-                                                           der\nEingegangen                          zeichen                        Ausgegangen                                       Eingegangen                        zeichen                   Ausgegangen\nTage\n'~\nam ...... ..                                                         am .....                                          am ...                                                       am ................................. .. Uber-\ntrag\n19 ...... .                                               19 ...                                                      19.                                                19 ........\n................ :JJ/#, Gebühr für                       Das           Kennzeichen                   ist               ................ 2)/1(; Gebühr für               Das            Kennzeichen                        ist\ndas Kennzeichen sind                                    abgenommen worden.                                             das Kennzeichen sind                             abgenommen worden.\nqezahlt.                                                                                                               gezahlt.\n;1)11 SidH,rheit                          ................. !l)lft Sicher-                               ........... 2);[{  Sicherheit                             .......... 2);!(,    Sicher-\nfür         das          Kennzeichen                     heil. sind zurückgezahlt                                      für         das        Kennzeichen               heit sind zurückgezahlt\nsind in bar geleistet.                                   worden.                                                       sind in bar geleistet.                           worden.\nZollkasse                                               Zollkasse                                                      Zollkasse                                        Zollkasse\n(Dienst-                                                     (Dienst-                                                 (Dienst-                                              (Dienst-\nstempel)                                                     stempel)                                                  stempel)                                             stempel)\n(Untersdui ft)                                          (Untersduilt)                                                  (Unterschrift)                                   (Unterschrift)\n2.                                   Deutsches                                                                          4.                                 Deutsches\nKenn-                                                                                                               Kenn-\nEingegangen                           zeichen                       Ausgegangen                                        Eingegangen                        zeichen                   Ausgegangen\nam .........                                                        am ................................. .             am ......................................... ..              am .................................. .\n.' .......................                 .. ..... -...............    ........................ ..\n19........                                                19........                                                  19........                                         19 ........\n................ 2J;f,t Gebühr für                      Das· Kennzeichen                             ist               ................ !Jllf, Gebühr für               Das            Kennzeichen                        ist\ndas Kennzeichen sind                                    abgenommen worden.                                             das Kennzeichen sind                             abgenommen worden.\ngezahlt.                                                                                                               gezahlt .\n.................... :JJ;f(, Sicherheit                 ............................  2)J!t      Sicher-               .................... 2J;f,t Sicherheit           ............................ 2J;f,t Sicher-\nfür         das          Kennzeichen                    heit sind zurückqezahlt                                        für         das        Kennzeichen               heit sind zurückgezahlt\nsind in bar geleistet.                                   worden.                                                       sind in bar geleistet.                           worden.\nZollkasse                                               Zollkasse                                                      Zollkasse                                        Zollkasse\n(Dienst-                                                     (Dienst-                                                 (Dienst-                                              (Dienst-\nstempel)                                                     stempel)                                                 stempel)                                              stempel)\n...........................\n(U1,terscl11 ift)                                       (UJ1Lcrnd1riJL)                                                (Unterschrift)                                   (Unterschrift)\nUbertrag                                                                                                        Ubertrag .............................. .","444                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(4. Seite)\n5.                                         Deutsches                                                Zahl       7,                                  IDeutsches                                    Zahl\n(Stamm)                                                                                                          der                                                                                          der\nKenn-                                                                                                   Kenn-\nAOOOl                                                  zeichen                                                 Tage                                                                                         Tage\nEingegangen                                              Ausgegangen                                           Eingegangen                      zeichen           Ausgegangen               ,___\nNr.1                                                                                                         1----\nUber-                                                                                        Uber-\nam           ......................... ..                am          ...........................     trag     am                                                  am                              trag\n19 ....... .                                19 ...... ..                                                   19 ........                             19........\n, -......... :JJJ(, Gebühr für                     Das Kennzeichen Ist                                       ................ :J)J(,    Gebühr für         Das     Kennzeichen ist\ndas Kennzeichen sind                               abgenommen worden.                                        das Kennzeichen sind                          abgenommen worden.\ngezahlt.                                                                                                     gezahlt.\n.................... :J)J(,      Sicherheit ............................ :JJ;J(, Sicher-                     .. .................. :J)J(, Sicherheit ........................... :J)J(,  Sicher-\nfür das Kennzeichen                                beit sind zurückgezahlt                                   für das Kennzeichen                           heit sind zurückgezahlt\nsind in bar geleistet.                             worden.                                                   sind in bar geleistet.                        worden.\nZollkasse                                  Zollkasse                                                         Zollkasse                             Zollkasse\n(Dienst-                                    (Dien•\\·                                                     (Dlensl-                                (Dienst-\n1tempel)                                   1tempel)                                                     1tempel)                                1tempel)\n(Unterschrift)                              (Unterschrift)                                                  (Unterschrift)                         (Unterschrift)\n6.                                        IDeutsches                                                          8.                                  !Deutsches\nKenn-                                                                                                   Kenn-\nEingegangen                            zeichen          Ausgegangen                                           Eingegangen                      zeichen           Ausgegangen\nam           .......................... ..              am           ........................... .           am                                                  am\n19...... ..                                 19.                                                            19                                      19 ...\n................ :J)J(,       Gebühr für           Das     Kennzeichen                         ist           ................ :JJJ(, Gebühr für            Das     Kennzeichen                ist\ndas Kennzeichen sind                               abgenommen worden.                                        das Kennzeichen sind                          abgenommen worden.\ngezahlt.                                                                                                     gezahlt .\n.................... !Jllf, Sicherheit ............................ !ll!l Sicher-                                       .......... :JJJ(, Sicherheit                  .......... :JJJ(, Sicher-\nfür         das Kennzeichen                        heit sind zurückgezahlt                                   für das Kennzeichen                           heit sind zurückgezahlt\nsind in bar geleistet.                             worden.                                                   sind · in bar geleistet.                       worden.\nZoll~asse                                   Zollkasse                                                         Zollkasse                             Zollkasse\nNummer\n(Dienst-                                    (Dienst-                                                     (Dienst-                                 (Dienst-\nde1                                       stempel)                                    stempel)                                                     1tempel)                                 1tempel)\nEinnahme-\nbuchs\n(Unterschrift)                              (Unterschrift)                                                    (Unterschrift)                         (Untersdirift)\nUbertrag.                                                                                                 Ubertrag ....................... ."]}