{"id":"bgbl1-1955-22-4","kind":"bgbl1","year":1955,"number":22,"date":"1955-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/22#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_22.pdf#page=17","order":4,"title":"Neufassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes","law_date":"1955-06-30T00:00:00Z","page":417,"pdf_page":17,"num_pages":6,"content":["Nr. n --    Ti:lg der Ausgi:lbe: Bonn, den 15. Juli 1955                         417\nwührPn S(:in w(·1rd<:ll, gew~ilnl. wonk~n sind, findet                     Nummer 29 Buchstabe e (§ 267 Abs. 2 Nr. 5\n(:ine Ri'1ck [ ordt:ru n~J zu v i('I be1z.<1hlter Beträge nicht            LAG)\nslatt.                                                                                 mit Wirkung vom 1. Januar 1955,\ne) Nummer 29 Buchstabe f       (§ 267 Abs. 2 Nr. 6\nBei der An wend ung des § b Abs. 2 des Lasten-                          LAG)\nausglr:ichsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten                                         mit Wirkung vom 1. April 1955,\ndieses Gesetzes gel !enden Fassung sind Beträge, die                    f) Nummer 30 (§ 269 LAG)\nauf Grund der vorzeitigen Ablösung von Lastenaus-                                         mit Wirkung vom 1. Juli 1954,\ngleichsabgaben aufkommen, mit je 5 vom Hundert\nals Aufkornrnr:n des Ablösungsjahres und rh:r 19                       g) Nummer 33 Buchstabe b (§ 274 Abs. 2 LAC)\nio1genden Rechnunqsjahrc~ anzuselz(~n.                                                   mit Wirkung vom 1. April 1955,\nh) Nummer 34 Buchstabe b (§ 275 Abs. 1 zweiter\nArtikel Vl                                       Halbsatz LAG)\nmit Wirkung vom 1. Juli 1954,\nAnwendung in Berlin\ni) Nummer 35 (§ 276 LAC),\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1                         Nummer 47 (§ 292 Abs. 3 und 4 LAG),\nund dc,s § 13 Abs. 1 ch~s Drillen Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (BundPsgesetzbl. I S. 1) auch im\nNummer 49 (§ 298 LAG),\nLmd Berlin.                                                                Nummer 50 (§ 301 LAC), ·\nNummer 51 (§ 314 LAC),\nArtikel VII                                       Nummer 52 Buchstabe a (§ 323 Abs. l LAG)\nInkrafttreten                                     sowie\nNummer 61 (§ 358 Nr. 2 LAG)\nDie Vorschri llen dieses Cesetzes treten am Tage                                       mit \\.Virkung vom 1. April 1955,\nniJch seiner Verkündunu in Kraft. Soweit durch\ndieses Cesetz Vorschriften bestehender Gesetze ge-                  2. in Artikel V\n(indert werden, lreten die Anderungsvorschriften                       § 5 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lasten-\nmit Wirkung vom lnkrafUrelen des geänderten Ge-                        ausgleichsgesetzes (§ 375), die übrigen Vorschrif-\nsetzes in Kraft; crnsgenornrnen sind die folgenden                     ten mit \\Nirkung vom Inkrafttreten dieses Ce-\nVorschriften, die in Kraft treten:                                     setzes.\n1. in Artik{~l I\na) Nurnnwr        (§ 6 LAC)                                        Das vorstehende Cesetz wird hiermit verkündet.\nrnit Wirkunq vorn 1. April 1955,\nBonn, den 12. Juli 1955.\nh) NurnrnPr 12 ( § 232 LAG)\nmit Wirkung vorn 1. Juli 1953,                        Der Bundespräsident\nc) Nurnrner 2q Huchstabe a (§ 267 Abs. 1 LAG)                                    Theodor Heuss\nrnit Wirkung vom 1. Juli 1954,\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nd) Nummer 29 Buchstabe b (§ 267 Abs. 2 Nr. 2a                                         B1ücher\nLAG),\nNununer 29 l-3uc:hsLalw d (§ 2fi7 Abs. 2 Nr. 2 d                    Der Bundesminister der Finanzen\nLAC) und                                                                           Schäffer\nBekanntmachung\nder Neufassung des Kraftfohrzeugsteuergesetzes.\nVom 30. Juni 1955.\nAuf Grund des Abschnitts I Artikel 2 des Ver··\nkdirsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955 (Bundes-\ngcsctzbl. I S. 166) wird nachstehend der Wortlaut\ndPs Kraftfahrze:ugsteuergesetzes in der nunmehr\nqcllendcn Fc1ssung bekanntr;emacht.\nBonn, (!t~n 30. Juni 1955.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","418                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nKraftfahrzeugsteuergesetz\nin der Fassung vom 30. Juni 1955\n(KraftStG 1955).\nABSCHNITT I                               2. Körperbehinderten, die nicht unter Num-\nmer 1 fallen, wenn sie infolge ihrer Körper-\nGegenstand der Steuer                                behinderung zur Fortbewegung auf die Be-\n§  1                                   nutzung eines Personenkraftfahrzeugs nicht\nnur vorübergehend angewiesen sind,\nGrundsatz\nganz oder teilweise; dabei sind Art und\n(1) Der Steuer unterliegt das Halten eines Kraft-                 Schwere der Körperbehinderung sowie\nfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen.                      die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kör-\n(2) Der Steuer unterliegt außerdem die widerrecht-                perbehinderten zu berücksichtigen.\nliche Benutzung eines Kraftfahrzeugs auf öffent-           (2) Die Steuervergünstigung darf nicht gewährt\nÜchen Straßen.                                          werden, wenn das Personenkraftfahrzeug benutzt\n§ 2\nwerden soll\nSteuerbefreites Halten                        1. zur Beförderung anderer Personen; dies gilt\nVon der Steuer befreit ist das Halten von                      nicht, wenn diese Personen unentgeltlich\n1. Kraftfahrzeugen, solange sie für den Bund, ein              und nur gelegentlich mitbefördert werden\nLand oder eine Gemeinde zugelassen sind und                 oder wenn zur Hilfeleistung des Körper-\nausschließlich im Feuerlöschdienst, zur Kran•               behinderten die Mitnahme eines Kraftfahr-\nkenbeförderung, zum Wegebau oder zur Stra-                  zeugführers oder einer Begleitperson er-\nßenreinigung verwendet werden;                              forderlich ist,\n2. Kraftfahrzeugen, solange sie ausschließlich im           2. zur Beförderung von Gütern; dies gilt nicht\nDienst der Polizei verwendet werden, Jedoch                 für das Handgepäck des Körperbehinderten\nnicht von Personenkraftfahrzeugen mit weniger               und der in der Nummer 1 bezeichneten Per-\nals acht Sitzplätzen;                                       sonen.\n3. Kraftomnibussen, die elektrisch angetrieben          (3) Wird ein Fahrzeug, für das eine Steuerver-\nwerden und den Fahrstrom einer Fahrleitung        gilnstigung gewährt worden ist, mißbräuchlich be-\nentnehmen (Obusse);                               nutzt (Absatz 2), so ist die Steuervergünstigung für\n4. Kraftfahrzeug-Anhängern, solange sie für den      die Gültigkeitsdauer der Steuerkarte oder der Be-\nBund, ein Land oder eine Gemeinde zugelassen      scheinigung über die Steuerbefreiung zu widerrufen.\nsind und ausschließlich zur Straßenreinigung,\nzur Müll- oder zur Fäkalienabfuhr verwendet\nwerden. Voraussetzung ist, daß die Kraftfahr-                          ABSCHNITT II\nzeug-Anhänger nach ihrer Bauart und ihren be-\nsonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrich-                      Steuerschuldner\ntungen nur für die bezeichneten Verwendungs-                                  § 4\nzwecke geeignet und bestimmt sind;\n5. Kraftfahrzeug-Anhängern, solange sie aus-           (1) Steuerschuldner ist\nschließlich hinter steuerbefreiten Kraftfahrzeu-         1. beim Halten eines Kraftfahrzeugs, das im\ngen für deren Zwecke mitgeführt werden.                     deutschen Zulassungsverfahren zugelassen\nworden ist,\n§ 3                                     ' die Person, für die das Kraftfahrzeug zu-\nPersonenkraftfahrzeuge Körperbehinderter                       gelassen ist;·\n2. beim Halten eines Kraftfahrzeugs, das im\n(1) Körperbehinderten, die sich infolge ihrer Kör-\nperbehinderung ein Personenkraftfahrzeug halten,                  ausländischen Zulassungsverfahren zuge-\nkann die Steuer für ein Personenkraftfahrzeug von                 lassen worden ist,\nnicht mehr als 2400 Kubikzentimeter Hubraum auf                      wer das Kraftfahrzeug im Reichsgebiet\nAntrag erlassen werden, und zwar                                     benutzt;\n1. Schwerbeschädigten im Sinne des Bundes-              3. bei widerrechtlicher Benutzung eines Kraft-\nversorgungsgesetzes und Personen, die den               fahrzeugs,\nKörperschaden infolge nationalsozialisti-                  wer das Kraftfahrzeug widerremtlich be-\nscher Verfolgungs- oder Unterdrückungs-                    nutzt.\nmaßnahmen aus politischen, rassischen oder      (2) Bei Kraftfahrzeugen, die zu vorübergehendem\nreligiösen Gründen erlitten haben,            Aufenthalt ins Reichsgebiet gelangen, kann als\nin vollem Umfang ohne Rücksicht auf ihre   Sicherheit für die Steuer, für Strafen und Kosten das\nwirtschaftlichen Verhältnisse.             Kraftfahrzeug in Anspruch genommen werden, audi\nVoraussetzung ist, daß die Erwerbsfähigkeit   wenn der Steuerschuldner nicht Eigentümer des\num mindestens 50 vom Hundert gemindert        Fahrzeugs ist. § 375 Abs. 2 und 3 der Reichsabga-\nist;                                          benordnung gilt entsprechend.","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955                          419\nABSCI INlTT 1Jl                                       mit Ablauf des Tages, an dem der Kraft-\nfahrzeugschein zurückgegeben und der\nDd ucr d<~r Slcu(;rpflicht                                       Dienststempel auf dem Kennzeichen ent-\nfernt wird;\n§ 5\n3. wenn der Kraftfahrzeugschein und das\nGrundsalz                                         Kennzeichen von der Zulassungsbehörde\nDie Sleuerpllichl dc.Jucrt                                               eingezogen werden (Zwangsabmeldung),\n1. für ein im deutschen Zulassungsverfahren zu-                            mit Ablauf des Tages, an dem die Zulas-\ngelassenes Krnllfahrzeug von der Zulassung                              sungsbehörde den Kraftfahrzeugschein\nbis zur cndgülti~Jcn Außerbetriebsetzung durch                          eingezogen und den Dienststempel auf\nden Eigcnlümer od<~r bis zur Betriebsunter-                             dem Kennzeichen entfernt hat..\nsagung durch dif' Verwaltungsbehörde;                 ·        (2) Geschieht die Rückgabe oder Einziehung des\n2. für ein im dUslJnd ischen Zulassungsverfahren              Kraftfahrzeugscheins und die Entfernung des Dienst-\nzugelass<)rws Kraltfahrzeug vom Grenzübertritt             stempels auf dem Kennzeichen an verschiedenen\nab, solanw~ sich das Kraftfahrzeug im Reichs-              Tagen, so ist der letzte Tag maßgebend.\ngebiet aufhält;\n3. bei widerrechtlidw1 Benutzung eines Kraftfahr-                                          § 8\nzeugs, solcmge die widerrechtliche Benutzung\ndauert.                                                                  Wechsel des Steuerschuldners\nGeht ein im deutschen Zulassungsverfahren zu-\n§ 6                             gelassenes Kraftfahrzeug auf einen anderen Steuer-\nschuldner über, so endet die Steuerpflicht für den\nUnterbrechung der Steuerpflicht                     bisherigen Steuerschuldner mit Ablauf des Tages,\n(1) Bei Krnrtrahrzeuuen, die im deutschen Zulas-              an dem seine Anzeige über den Dbergang des Kraft-\nsungsverfahren zugelassen worden sind, wird die                 fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde eingegangen\nSteuerpflicht unterbrodwn,                                      ist.. Die Steuerpflicht. für den neuen Steuerschuldner\nbeginnt am Tage nach Beendigung der Steuerpflicht\n1. wenn der Steuerschuldner der Zulassungs-\nfür den bisherigen Steuerschuldner.            ·\nbehörde den Kraftfahrzeugschein zurück-\ngibt, die Entfernung des Dienststempels auf\ndem Kennzeichen veranlaßt und der Zulas-                                            § 9\nsungsbehörde anzeigt, daß er das Kraftfahr-\nzeug zum Befahren öffentlicher Straßen nicht                       Veränderung des Kraftfahrzeugs\nbenutzen will {Steuerabmeldung);                           Wird ein Kraftfahrzeug während der Dauer der\n2. wenn die Zulassungsbehörde auf Antrag des              Steuerpflicht verändert und wird die Steuer durch\nFinanzamts den Kraftfahrzeugschein ein-                die Veränderung höher oder niedriger oder wird in-\nzieht und den Dienststempel auf dem Kenn-              folge der Veränderung ein von der Steuer befreites\nzeichen entfernt, weil der Steuerschuldner             Kraftfahrzeug steuerpflichtig, so beginnt die Steuer-\nbei Ablauf der Zeit, für die die Steuer ent-           pflicht für das Kraftfahrzeug im veränderten Zustand\nrichtet ist., die Steuer nicht weiter entrichtet       mit seiner Wiederbenutzung. Die Steuerpflicht für\n(Zwangsabmeldung).                                     das Fahrzeug im bisherigen Zustand endet am Tage\nvor dem Beginn der Steuerpflicht für das veränderte\n(2) Ist ein Kennzeichen amtlich ausgegeben wor-               Kraftfahrzeug.\nden, so steht. es der Entfernung des Dienststempels\nauf dem Kennzeichen gleich, wenn das Kennzeichen\nzurückgegeben oder eingezogen wird.                                                  ABSCHNITT IV\nHöhe der Steuer\n§ 7\nEnde der Steuerpflicht                                                   § 10\n(1) Die Sleuerpf1icht endf!t,                                                  Besteuerungsgrundlage\n1. wenn das Kraftfahrzeug vom Eigentümer                      (1) Die Steuer wird berechnet\naußer Betrieb gesetzt oder der Betrieb des                     1. bei Zwei- und Dreiradkraft.fahrzeugen, aus-\nKraflf ahrzeugs von der Verwaltungs-                              genommen Zugmaschinen, und bei Personen-\nb(~hörde untersagt wird,                                          kraftwagen\nmit Ablauf des Tages, an dem der Kraft-                         nach dem Hubraum,\nfahrzeugschein der Zulassungsbehörde                       2. bei allen anderen Fahrzeugen, insbesondere\nzurückgegeben oder von ihr eingezogen                         bei Zugmaschinen (einschließlich der Sattel-\nund der Dienststempel auf dem Kenn-                           zugmaschinen), Kraftomnibussen, Lastkraft-\nzeichen entfernt wird;                                        wagen sowie bei Anhängern (einschließlich\n2. wenn der Steuerschuldner das Kraftfahr-                           der Sattelanhänger)\nzeug vorüber~Jehend nicht benutzen will                             nach dem verkehrsrechtlich höchstzuläs-\n(S le u era bmel d 11 n g),                                        sigen Gesamtgewicht.","420                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(2) Als Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge        zeitig Güter zu befördern, und wenn die für die\nanzusehen, die vier oder mehr Räder haben und nach      Güterbeförderung verwendbare Nutzfläche größer\nihrer Bauart und Einrichtung zur Personenbeförde-       als zweieinhalb Quadratmeter ist; zur Nutzfläche\nrung, jedoch nicht zur Beförderung von mehr als sie-     gehört auch die Fläche, die durch das Herausnehmen\nben Personen (einschließlich Kraftfahrzeugführer)        von Sitzplätzen geschaffen wird, nicht aber die\ngeeignet und bestimmt sind; dies gilt auch, wenn mit     Fläche, die außerhalb des Wagenaufbaues zur Reise-\ndem Personenkraftwagen oder in einem von ihm             gepäckbeförderung eingerichtet und bestimmt ist.\nmitgeführten Anhänger Güter befördert werden. Ein          (3) Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger sind\nKraftfahrzeug ist nicht als Personenkraftwagen an-       getrennt zu besteuern. Bei Sattelanhängern ist das\nzusehen, wenn es nach seinem Aufbau nicht nur zur       der Steuer unterliegende verkehrsrechtlich höchst-\nBeförderung von Personen, sondern auch dazu ein-         zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu ver-\ngerichtet und bestimmt ist, wahlweise oder gleich-       mindern.\n§ 11\nSteuersatz\n(1) Die Jahressteuer beträgt für\nje 25 Kubik-     je 100 Kubik-\nzentimeter       zentimeter     je 200 Kilogramm\nHubraum          Hubraum         GesamtgewidJ.t\noder einen       oder einen       oder einen Teil\nTeil davon       Teil davon           davon\nDM               DM                 DM\n1. Zweiradkraftfahrzeuge (ausgenommen Zugma-\nschinen) .................................... .           3,60\n2. Dreiradkraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Be- ·\nförderung von Personen geeignet und bestimmt\nsind, sowie Personenkraftwagen (§ 10 Abs. 2) ....                          14,40\n3. Dreiradkraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich\nzur Beförderung von Personen geeignet und be-\nstimmt sind (ausgenommen Zugmaschinen) ..... .                             16,-\n4. Doppeldeckomnibusse, die ausschließlich im Orts-\nlinienverkehr verwendet werden .............. .                                             22,50\n5. alle anderen Fahrzeuge von dem Gesamtgewicht\nbis zu 2 000 kg ............. .                                             20,-\nüber 2 000 kg bis zu 3 000 kg ............. .                                               21,-\nüber 3 000 kg bis zu 4 000 kg ............. .                                               22,-\nüber 4 000 kg bis zu 5 000 kg ............. .                                               23,-\nüber 5 000 kg bis zu 6 000 kg ............. .                                               24,-\nüber 6 000 kg bis zu 7 000 kg ............. .                                               25,-\nüber 7 000 kg bis zu 8 000 kg ............. .                                               26,-\nüber 8 000 kg bis zu 9 000 kg ............. .                                               27,-\nüber 9 000 kg bis zu 10 000 kg ............. .                                              28,-\nüber 10 000 kg bis zu 11 000 kg ............ ..                                             29,-\nüber 11 000 kg bis zu 12 000 kg ............ ..                                             30,-\nüber 12 000 kg bis zu 13 000 kg ............. .                                             31,-\nüber 13 000 kg bis zu 14 000 kg ............. .                                             32,-\nüber 14 000 kg bis zu 15 000 kg ............ ..                                             33,-\nüber 15 000 kg bis zu 16 000 kg ............. .                                             34,-\nüber 16 000 kg bis zu 17 000 kg ............ ..                                             35,-\nüber 17 000 kg bis zu 18 000 kg ............ ..                                             36,-\nüber 18 000 kg bis zu 19 000 kg ............. .                                             37,-\nüber 19 000 kg bis zu 20 000 kg ............. .                                             38,-\nüber 20 000 kg bis zu 21 000 kg ............. .                                             39,-\nüber 21 000 kg bis zu 22 000 kg ............. .                                             40,-\nüber 22 000 kg bis zu 23 000 kg ............ , .                                            41,-\nüber 23 000 kg bis zu 24 000 kg ............. .                                             42,-\nüber 24 000 kg ............................. .                                              43,-.","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955                            421\n(2) Die Steupr ermäßigt sich                               3. wenn das Kraftfahrzeug nach der Zwangsab-\nmeldung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) wieder benutzt wer-\n1. bis 31. März 1957 um· 25 vom Hundert des\nden soll,\nBetrages, der sich nach Absatz 1 Nr. 5\nergibt,                                                vor Wiederaushändigung des Kraftfahrzeug-\nscheins durch die Verwaltungsbehörde;\nfür Anhünger;\n4. wenn das Kraftfahrzeug auf einen anderen\n2. ab 1. Apri] 1957 um 15 vom Hundert des\nSteuerschuldner übergeht (§ 8),\nBetrages, der sich nach Absatz 1 Nr. 5\nergibt,                                                vor Aushändigung des neuen Kraftfahrzeug-\nscheins durch die Verwaltungsbehörde;\nfür Sattelanhänger;\n5. wenn ein Kraftfahrzeug verändert wird (§ 9),\n3. um 50 vom Hundert des Betrages, der\nsich nach Absatz 1 Nr. 5 ergibt,                        vor Benutzung des Kraftfahrzeugs im ver-\nänderten Zustand;\na) für Kraftfahrzeug-Anhänger, für         die\nAusnahmen von der Vorschrift des              6. wenn ein Kraftfahrzeug aus dem Ausland mit\n§ :34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-            eigener Triebkraft eingeht,\nOrdnung genehmigt worden sind.                     beim Grenzübertritt;\nDies gilt nicht, wenn das Fahrzeug\n7. in den übrigen Fällen\nauch zu Fahrten benutzt wird, für die\nes der bezeichneten Ausnahmegeneh-                 vor Benutzung des Kraftfahrzeugs.\nmigung nicht bedarf, und wenn die\nStf)Uer, die sich in diesem Falle ergibt,\n§ 13\nhöher ist als die Steuer nach Satz 1;\nb) für Laslkraftwagen, die nach ihrer                          Entrichtung der Steuer\nBa.mnt und ihren besonderen mit               (1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jah-\nihnen fest verbundenen Einrichtungen       res im voraus zu entrichten.\nzur Beförderung von Abraum und\nBaumaterial innerhalb von Baustellen          (2) Die Steuer darf bei Kraftfahrzeugen, die nach\nw~eignet und bestimmt sind; dies gilt      dem Hubraum besteuert werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1),\nnicht, wenn das Kraftfahrzeug wider-       auch für die Dauer eines Halbjahres oder eines Vier-\nrPc:htl ich benutzt wird. Die Steuer-      teljahres, bei den anderen Fahrzeugen auch für die\nermäßiuung entfällt für die Gültig-        Dauer eines Halbjahres, eines Vierteljahres oder\nkeitsdauer der Steuerkarte, wenn das       eines Monats entrichtet werden. Die Steuer beträgt\nFi:lhrz<'urJ auf einer öffentlichen Straße in diesen Fällen,\nzur Beförderung der bezeichneten                  1. wenn sie halbjährlich entrichtet wird,\nC(itc,r crnßerhalb eines Umkreises von                             die Hälfte der Jahressteuer;\neinem Kilometer, von der Baustelle\nqer(•<hnc,t, oder zur Beförderung von             2. wenn sie vierteljährlich entrichtet wird,\n2111dcren als den bezeichneten Gütern                              ein Viertel der Jahressteuer;\n1wnutzl wird.                                     3. wenn sie. monatlich entrichtet wird,\nein Zwölftel der Jahressteuer.\n(3) Ortslinicnv<~rkehr         ist der     zugelassene\nLinienverkehr, lwi dem Ausgangs- und Endpunkt                (3) In den Fällen des Absatzes 2 wird ein Aufgeld\nder Linie inrn)rlialb derselben Gemeinde liegen           erhoben. Das Aufgeld beträgt\nund Haltes!Pllen zum Aus- und Einsteigen nur\ninnerhalb diciscir CC'rneinde bestehen.                          1. bei halbjährlicher Entrichtung\ndrei vom Hundert,\nABSCHNITT V                                  2. bei vierteljährlicher Entrichtung\nsechs vom Hundert,\nEntrichtung                                  3. bei monatlicher Entrichtung\nund Ersta ltung der Steuer                                                           acht vom Hundert.\n§ 12                              (4) Bei Berechnung der Steuer gilt ein angefange-\nFälligkeit der Steuer                     ner Monat als ganzer Monat; in jedem Fall ist die\nSteuer (einschließlich Aufgeld) mindestens für einen\nDie Steuer ist zu entrichten:                              Monat zu entrichten.\n1. wenn das Kraftfi:lhrzeug zum Verkehr zugelas-\n(5) Die Mindeststeuer beträgt in jedem Fall fünf\nsen wird,\nDeutsche Mark.\nvor Aushändigung des Kraftfahrzeugscheins\ndurch die Verwaltungsbehörde;\n§ 14\n2. wenn das Kraftfahrzeug nach der Steuerabmel-\ndung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) wieder benutzt werden                                 Steuerkarte\nsoll,                                                      (1) Zum Nachweis, daß die Steuer entrichtet ist,\nvor \\\\li.Pdcrauslüindigtmg des Kraftfahrzeug-        erteilt das Finanzamt dem Steuerschuldner eine\nscheins durch die Verwaltungsbehörde;                Steuerkarte.","422                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(2) Die Steuerkarte gilt für das Fahrzeug, das auf                        ABSCHNITT VI\nder Karte bezeichnet ist, und für die Zeitdauer, für\ndie die Steuer entrichtet ist. Steuerkarten werden auf                        Sicherung\ndie Dauer eines Jahres, eines Halbjahres, eines Vier-                des Steueraufkommens\nteljahres oder eines Monats ausgestellt. Die Ertei-\nlung einer Steuerkarte mit einer von der Gültigkeits-                             § 17\ndauer der alten Steuerkarte abweichenden Gültig-\nkeitsdauer ist nur zulässig, wenn die Änderung                                Uberwachung\nspätestens einen Monat vor Beginn der Gültigkeits-          (1) Das Kraftfahrzeug darf ohne die Steuerkarte\ndauer der neuen Steuerkarte beantragt wird. Die Er-      oder ohne die Bescheinigung über die Steuerbefrei-\nteilung einer Monatskarte kann abgelehnt werden,         ung nicht benutzt werden.\nwenn der Steuerschuldner in dem Jahr, das dem An-\ntrag auf Erteilung einer Steuerkarte vorhergeht,            (2) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die Steuer-\nwiederholt Kraftfahrzeugsteuer nicht rechtzeitig ent-    karte oder die Bescheinigung über die Steuerbefrei-\nrichtet hat.                                             ung unterwegs stets bei sich zu führen. Er ist ver-\npflichtet, sie auf Verlangen den sich durch ihre\n(3) Geht während der Gültigkeitsdauer einer           Dienstkleidung oder sonst ausweisenden Grenz- und\nSteuerkarte das Kraftfahrzeug auf einen anderen          Steueraufsichtsbeamten sowie den Aufsichtsbeamten\nSteuerschuldner über (§ 8), so kann der neue Steuer-     der Polizeiverwaltung vorzuzeigen und die erfor-\nschuldner die Karte auf seinen Namen umschreiben         derliche Auskunft zu geben. Ein in der Fahrt begrif-\nlassen.                                                  fenes Kraftfahrzeug darf indessen lediglich aus die-\n(4) Stellt der Steuerschuldner während der Gül-       sem Anlaß, außer im Grenzbezirk, nicht angehalten\ntigkeitsdauer der Steuerkarte an Stelle des Kraft-       werden.\nfahrzeugs, das in der Karte bezeichnet ist, ein ande-\nres Kraftfahrzeug ein, so kann er die Karte auf das                               § 18\nandere Kraftfahrzeug umschreiben lassen, wenn für\ndieses keine höhere Steuer als für das in der Karte               Mitwirkung der Zulassungsbehörden\nbezeichnete Kraftfahrzeug zu entrichten ist.                (1) Die zuständige Verwaltungsbehörde darf den\n(5) Wird während der Gültigkeitsdauer der             Kraftfahrzeugschein erst aushändigen, wenn der, für\nSteuerkarte das Kraftfahrzeug verändert und er-          den das Kraftfahrzeug zugelassen wird, durch Vor-\nmäßigt sich die Steuer infolge der Veränderung, so       legung der Steuerkarte oder der amtlichen Beschei-\nkann der Steuerschuldner die Steuerkarte auf das         nigung über die Steuerbefreiung nachweist, daß den\nveränderte Kraftfahrzeug umschreiben lassen. Er-         Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt\nhöht sich die Steuer infolge der Veränderung, so ist     ist.\neine Umschreibung der Steuerkarte nicht zulässig.           (2) Ist das Kraftfahrzeug bei Ablauf der Zeit, für\ndie die Steuer entrichtet ist, weder abgemeldet noch\n§ 15\nweiter versteuert worden, so hat die Zulassungs-\nbehörde auf Antrag des Finanzamts den Kraftfahr-\nBescheinigung über Steuerbefreiung              zeugschein einzuziehen und den Dienststempel auf\nZum Nachweis, daß das Halten eines Kraftfahr-          dem Kennzeichen zu entfernen.\nzeugs von der Steuer befreit ist, erteilt das Finanz-\n(3) In den Fällen des § 7 hat die Zulassungs-\namt dem, für den das Kraftfahrzeug zugelassen\nbehörde dem Finanzamt mitzuteilen, an welchem\nwird, eine Bescheinigung über die Steuerbefreiung.\nTag der Kraftfahrzeugschein zurückgegeben oder\neingezogen und der Dienststempel auf dem Kenn-\n§ 16                           zeichen entfernt worden ist.\nErstattung der Steuer                      (4) Beim Eigentumswechsel hat die Zulassungsbe-\n(1) Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der Zeit,      hörde dem Finanzamt den Tag mitzuteilen, an dem\nfür die die Steuer entrichtet ist, so wird für jeden     die Anzeige über den Eigentumsübergang bei ihr\nvollen Monat, der nach dem Tag der Beendigung            eingegangen ist.\nder Steuerpflicht liegt, ein Betrag in Höhe von einem       (5) Hat der, für den das Kraftfahrzeug zugelassen\nZwölftel der Jahressteuer auf Antrag gegen Rück-         ist, der Zulassungsbehörde den Kraftfahrzeugschein\ngabe der Steuerkarte erstattet. In jedem Fall werden     zurückgegeben und die Entfernung des Dienststem-\nmindestens fünf Deutsche Mark einbehalten.               pels auf dem Kennzeichen veranlaßt (Steuerabmel-\n(2) Wird eine Steuerkarte umgeschrieben (§ 14         dung - § 6 Abs. 1 Nr. 1) oder hat die Zulassungs-\nAbs. 3 bis 5), so wird keine Steuer erstattet.           behörde den Kraftfahrzeugschein eingezogen und\nden Dienststempel auf dem Kennzeichen entfernt\n(3) Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Er-\n(Zwangsabmeldung - § 6 Abs. 1 Nr. 2). so darf der\nstattung ist der berechtigt, auf dessen Namen die\nKraftfahrzeugschein nur mit Zustimmung des Finanz-\nSteuerkarte lautet.\namts wieder zugeteilt und der Dienststempel nur mit\n(4) Uber den Antrag auf Erstattung wird im Be-         Zustimmung des Finanzamts auf dem Kennzeichen\nschwerdeverfahren entschieden.                           wieder angebracht werden."]}