{"id":"bgbl1-1955-22-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":22,"date":"1955-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/22#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_22.pdf#page=3","order":3,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes","law_date":"1955-07-12T00:00:00Z","page":403,"pdf_page":3,"num_pages":14,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955                              403\nViertes Gesetz\nzur .Ä.nderung des Lastenausgleichsgesetzes (4. ÄndG LAG).\nVom 12. Juli 1955.\nDer Bundc'.slctg lw l mit Zustimmung des Bundes-          2. In § 8 wird Absatz 1 wie folgt geändert:\nrates das folgende c::;esetz beschlossen:                      a) In Nummer 13 werden hinter den Worten\n„Bundesgesetzbl. S. 83)\" die Worte eingefügt\nArtikel I                                 „unter Berücksichtigung der dazu ergangenen\nÄnderungsgesetze\".\nÄnderung des l.astenaus~Jleichsgesetzes\nb) Hinter Nummer 19 werden nach einem Kom-\nDas Lüslcnc1us~Jlcichs~wsctz vorn 14. August 1952                ma die folgenden Nummern 20 bis 22 ein-\n(Bundcsgc)selzbl. I S. 44G) in der Fassung der dazu                gefügt:\nergangcnc>n .Andc:rungsgcsdze wird wie folgt ge-                   „20. das Gesetz über die Versorgung der\nändert:                                                                     Opfer des Krieges (Bundesversorgungs-\ngesetz) vom 20. Dezember 1950 (Bundes-\n1. § t> Nh~ill lolqcndc~ Pctssung:\ngesetzbl. S. 791) unter Berücksichtigung\n,,§ G                                        der dazu ergangenen Änderungsgesetze\nBeilra~J dc:r ölfenl.licbcn Haushalte                              als Bundesversorgungsgesetz,\nc1n clcn AusrJleichsfonds                         21. das Gesetz über einen Währungsaus-\ngleich für Sparguthaben Vertriebener\n(1) Soweit das Aufkommen an Vermögens-\nvom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I\nabgabe, I-Iypolbckenqew inm1bgabe und Kredit-\nS. 213) unter Berücksichtigung der dazu\ngewinnabgabe), auf das Rc!1'11nungsjahr bezogen,\nergangenen Änderungsgesetze\nden Betrag von\nals \\t\\Tährungsausgleichsgesetz,\nim Reclmun~Jsjah r 195;5\n22. das Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli\n2600 Millionen Deutsche Mark,\n1953 (Bunqesgesetzbl. I S. 586)\nim Rcchnun~1sjc1hr 195G                                                 als Bundesevakuiertengesetz.\"\n2G00 Millionen Deutsche Mark,\nim Rcchnnnqs_jahr 1957                               3. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 wird zwischen den Worten\n2fü)0 Millionen Deutsche Mark,        ,,Jugoslawien\" und „Albanien\" das Wort „oder\"\ndurch ein Komma ersetzt und hinter „Albanien\"\nim Rechnunqsjahr 1958\neingefügt „oder China\".\n2600 Millionen Deutsche Mark\nnicht crreichl, leisten die Länder einschließlich       4. § 12 wird wie folgt geändert:\ndes Landes Berlin den Unterschiedsbetrag zwi-              a) In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter den Worten\nschen dem Aufkommen und dem vorgenannten                        „oder den Sitz\" die Worte eingefügt ,, (bei\nBetrag als Zuschuß an den Ausgleichsfonds, je-                 Geldinstituten: die Haupt- oder Zweignieder-\ndoch nicht mehr als 90 vom Hundert des Auf-                    lassung)\".\nkommens der Vermögensteuer. Bei der Berech-\nnung des Aufkommens an Vermögensabgabe,                   b) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden an-\nHypothekengewinnabgabe und Kreditgewinn-                       gefügt:\nabgabe werden Beträge, die auf Grund der vor-                     ,, (8) Als Geldeinlage bei einem Geldinstitut\nzeitigen Ablösung von Lastenausgleichsabgaben                  mit Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 2\naufgekommen sind, je mit 5 vom Hundert als                     Nr. 2) gilt auch eine Geldeii;ilage bei einer\nAufkommen des Ablösungsjahres und der nach-                    Haupt- oder Zweigniederlassung eines Geld-\nfolgenden Rechnungsjahre angesetzt. Die Länder                 instituts, die sich im Bereich einer von der\neinschließlich des Landes Berlin leisten ct'en                Oder-Neiße-Linie durchschnittenen Gemeinde\nUnterschiedsbetrag nach dem Verhältnis ihres                   befand.\nAufkommens an Vermögensteuer im jeweils                           (9) Als Anteil an einer Gesellschaft oder\nvorhergehenden Rechnungsjahr.                                  Genossenschaft mit Sitz im Vertreibungs-\n(2) Bund und Länder einschließlich des Landes               gebiet (Absatz 2 Nr. 3) gilt auch der Anteil\nBerlin leisten ferner an den Ausgleichsfonds                   an einer Kapitalgesellschaft oder an einer\neinen jährlichen Zuschuß in Höhe von 50 vom                    Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, die\nHundert des Jabresaufw,mds des Ausgleichs-                     ihren Sitz im Reichsgebiet nach dem Gebiets-\nfonds für Unterhaltshilfo, höchstens jedoch in                 stand vom 31. Dezember 1937 westlich der\nHöbe von 440 Millionen Deutsche Mark. Der                      Oder-Neiße-Linie hatte, deren Geschäftslei-\nBund leistet ein Drittel dic:ses Zuschusses; die               tung und sämtliche Betriebstätten sich aber\nLänder einschließlich des Landes Berlin leisten                im Vertreibungsgebiet befanden.\"\nzwei Drittel nach dem Verbältnis ihrer Steuer-         5. An § 14 Abs. 1 wird nach einem Semikolon an-\naufkommen irn jeweils vorhergehenden Rech-                 gefügt:\nnungsjahr.\"                                                ,,§ 12 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß.\"","404                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n6. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 werden vor dem Wort „Ab-               f) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5\nkömmlinge\" die Worte eingefügt „Ehegatten                      ersetzt:\nund\".                                                               ,, (4) Ist der Geschädigte als Kriegsgefan-\ngener oder Internierter im Sinne des Heim-\n7. Hinter § 146 wird der folgende § 146 a eingefügt:\nkehrergesetzes oder als ein im Anschluß an\n,,§ 146 a                              die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangs-\nMinderung wegen der Sonderlage Berlins                    arbeitsverhältnis Festgehaltener in fremdem\nGewahrsam verstorben, so können seine Er-\nDie Abgabeschulden, die sich nach den §§ 99,\nben den Vertreibungsschaden geltend machen,\n100, 103, 144 und 146 ergeben, mindern sich um\nsofern sie in ihrer Person die Voraussetzun-\n33 1/3 vom Hundert.\"\ngen der Absätze 1 bis 3 erfüllen.\n8. In § 147 Abs. 1 werden die Worte „nach § 100\"                      (5) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 und Absätze 3\ngestrichen.                                                    und 4 finden auf die Geltendmachung von\nOstschäden entsprechende Anwendung.\"\n9. An § 228 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n12. § 232 wird wie folgt geändert:\n„Als im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder\nin Berlin (West) entstandener Kriegssachschaden            a) An Absatz 1 wird folgende Nummer 5 an-\ngilt auch ein durch Kriegsereignisse entstan-                  gefügt:\ndener Schaden an Hausrat, der aus kriegsbe-                     ,,5. Entschädigung nach dem Altsparergesetz\".\ndingten Gründen aus diesen Gebieten verlagert              b) An Absatz 2 werden nach einem Semikolon die\nworden ist, sofern der Eigentümer seinen stän-                 Worte angefügt „in den Fällen des Absatzes 1\ndigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-                 Nr. 4 und 5 gelten insoweit die entsprechen-\ngesetzes oder in Berlin (West) beibehalten hat                 den Vorschriften des Währungsausgleichs-\noder als Evakuierter bis zum Wirksamwerden                     gesetzes und des Altsparergesetzes\".\ndes Bundesevakuiertengesetzes dorthin zurück-\ngekehrt ist oder nach Maßgabe des Bundes-              13. In § 234 wird Absatz 2 wie folgt geändert:\nevakuiertengesetzes zurückkehrt.\"                          a) Hinter den Worten „interniert oder\" werden\ndie Worte eingefügt „im Anschluß an die\n10. In § 229 Abs. 1 Nr. 3 werden vor dem Wort\nKriegsgefangenschaft\".\n„Abkömmlinge\" die Worte eingefügt „Ehegatten\nund\".                                                      b) Folgende Sätze werden angefügt:\n,,§ 230 Abs. 4 bleibt unberührt. Ergibt sich\n11. § 230 wird wie folgt geändert:                                 nach Antragstellung, daß die Voraussetzun-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           gen des § 230 Abs. 4 vorliegen, gehen die\nRechte aus der Antragstellung auf die Erben\n,, (1) Vertreibungsschäden kann der Ge-\nüber. Soweit jedoch Hausratentschädigung an\nschädigte nur geltend machen, wenn er am\nden Antragsteller vorher ausgezahlt worden\n31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufent-\nist, hat es dabei sein Bewenden.\"\nhalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes\noder in Berlin (West) gehabt hat. Gleichge-        14. § 236 wird wie folgt geändert:\nstellt ist, wer am 31. Dezember 1950 seinen\na) In Absatz 2 werden nach den Worten „in den\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des\nFällen des\" die Worte eingefügt ,,§ 8 Abs. 1\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt\nSatz 3 und des\".\nhat oder wer seit Eintritt des Schadens und\nvor dem 31. Dezember 1952 mindestens ein               b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nJahr seinen ständigen Aufenthalt in diesen                     ,,(3) Wird durnh spätere gesetzliche Rege-\nGebieten gehabt hat und in das Ausland aus-                lung die Geltendmachung von Schäden zuge-\ngewandert ist.\"                                            lassen, kann Antrag auf Feststellung solcher\nb) In Absatz 2 werden die einleitenden Worte                   Schäden nur innerhalb von 6 Monaten nach\nAblauf des Monats gestellt werden, in dem\nwie folgt gefaßt:\ndie entsprechende gesetzliche Regelung in\n,,(2) Liegen die Voraussetzungen des Ab-                Kraft getreten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-\nsatzes 1 nicht vor, so kann ein Geschädigter               sprechend.\"\nVertreibungsschäden nur geltend machen,\nwenn er ... \".                                     15. In § 240 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.\nc) In Absatz 2 wird Nummer 1 gestrichen; die           16. § 244 wird wie folgt geändert:\nbisherigen Nummern 2 bis 4 werden Num-\na) An die Stelle der Worte „vorbehaltlich des\nmern 1 bis 3.                                              § 258\" treten die Worte „vorbehaltlich der\nd) In Absatz 2 Nr. 3 (neU) werden die Worte                    §§ 258, 278 und 283\".\n„unter Nr. 1 bis 3\" ersetzt durch die Worte            b) Folgender Satz wird angefügt:\n,,unter Nr. 1 oder 2\".\n„Auf den Fiskus als gesetzlichen Erben geht\ne) In Absatz 2 Nr. 3 (neu) und in Absatz 3 treten              der Anspruch nur insoweit über, als ohne\njeweils an die Stelle der Worte „31. Dezem-                seine ErfüllungNachlaßverbindlichkeiten nicht\nber 1950\" die Worte „31. Dezember 1952\".                    befriedigt werden könnten.\"","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955                            405\n17. In § 245 werdPn gestrichen:                               20. Hinte,r § 249 wird folgender § 249 a eingefügt:\na) in Nummer 2 die Worte· ,,oder um den diese                                          .,§ 249 a\nVerbindlichkeiten aus den in § 103 .f,.bs. 2                                 Altsparerzuschlag\nSätze 2 und 3 erwähnten Gründen herab-\n(1) Soweit die Hauptentschädigung zur Ab-\ngesetzt worden sind\",                                     geltung von Verlusten an Ansprüchen (§ 12\nb) in Nummer 3 die Sätze 2 und 3.                             Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben c und d, § 14) gewährt\nwird, die Sparanlagen im Sinne des § 2 Nr. 1\n18. § 246 wird wie folgt geändert:\nbis 6 des Altsparergesetzes sind und die dem\nunmittelbar Geschädigten oder einem Rechts-\na.) In Absatz 1 wird jeweils vor dem Wort                     vorgänger (§ 3 des Altsparergesetzes) schon bei\n\"Geschädigte\" das Wort „ unmittelbar\" ein-                Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben,\ngefügt.                                                   wird wegen dieser Ansprüche zusätzlich ein\nGrundbetrag (Altsparerzuschlag) gewährt. Die-\nb) In Absatz 2 werden in der Tabelle die Scha-\nser beträgt bei Sparanlagen, die· nach den im\ndensgruppen 1 bis 13 durch die folgenden\nGeltungsbereich des Grundgesetzes geltenden\nSchadensgruppen 1 bis 24 ersetzt; die bis-\nUmstellungsvorschriften im Verhältnis 100 zu 10\nherigen Schadensgruppen 14 bis 27 werden                  umzustellen gewesen wären, 10 vom Hundert\nSchadensgruppen 25 bis 38:                                der schon am 1. Januar 1940 bestehenden Spar-\nanlage, bei Sparanlagen, die im Verhältnis 100\nSchadens-       Schadensbetrag        Grundbetrag in      zu 6,5 umzustellen gewesen wären, 13,5 vom\n9ruppe         in Reichsmark        Deutscher Mark      Hundert der schon am 1. Januar 1940 bestehen-\nden Sparanlage.\n1             .500 bis   1 000          800\n2          1 001   bis   1 400        1 000             (2) Als bei Beginn des 1. Januar 1940 be-\n3          1 401   bis   1 800        1 200          stehende Sparanlagen gelten, sofern nicht der\n4          1 8()1  bis   2 200        1 350          Geschädigte den Nachweis eines höheren Be-\n5          2 201   bis   2 (j()O      1 500          trages führt,\n(;         2 601   bis   3 000        1 650                   1. Spareinlagen,     Post-\n7          3 001   bis   3 600        1 850                      spareinlagen undBau-\n8          3 GO]   bis   4 200        2 050                      sparguthaben mit         20 vom Hundert,\n9          4  201  bis   5 000        2 300\n10\n2. Pfandbriefe,    Renten-\n5  001  bis   6 000        2 600\n11\nbriefe, Schiffspfand-\n6  001  bis   7 200        2 950\n12          7  201\nbriefe und Kommu-\nbis   8 500        3 300\nn           8  501\nnalschuldverschrei-\nbis  10 000        3 600\n14         1{) 001  bis\nbungen mit               80 vom Hundert,\n12 000        4 000\n15         12 001   bis  14 000        4 400                   3. Ansprüche aus Indu-\nHi         14 001   bis  16 000        4 700                      strieobligationen mit    50 vom Hundert,\n17         1(j 001  bis  18 000        5 000                   4. Ansprüche      aus Le-\n1B         18 001   bis  20 000        5 300                      bensversicherungs-\n1!)        20 001   bis  25 000        5 900                      verträgen mit            60 vom Hundert,\n20         25 001   bis :rn 000        6 500                   5. sonstige privatrecht-\n21         30 001   bis  35 000        7 000                      liche Ansprüche, die\n22         35 001   bis  40 000        7 500\ndurch    Hypotheken,\n23         40 001   bis  52 000        8 500\nGrundschulder;i oder\n24         52 001   bis  70 000        9 800\nRentenschulden ge~\nsichert waren, mit      100 vom Hundert\n19. § 249 wird wie folgt ge.fodert:\ndes Betrages der Reichsmarksparanlage.\na) In Absatz 1 Nr. l wird jeweils vor dem Vvort\n(3) Der Altsparerzuschlag wird auch dann ge-\n,,Geschüdiglen\" das Wort „unmittelbar\" ein-\ngefogt.                                                   währt, wenn ein Grundbetrag in Auswirkung\nder Vorschriften der §§ 245 bis 249 entfällt. Er\nb) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                    wird insoweit gekürzt, als durch seine Zurech-\n,,2. um 10 vom Hundert derjenigen Entschä-                nung der ohne die Anwendung des § 245 Nr. 3\ndigungszahlungen in Reichsmark, die für             auf die Sparanlagen sich ergebende Grund-\nden Verlust des bf~i der Berechnung des             betrag überschritten würde. Er ist in den Fällen\nSchadensbetrages berücksichtigten Ver-               des § 247 nach dem Verhältnis der Erbteile auf-\nmögens gewährt worden sind, es sei denn,             zuteilen; §§ 248 und 249 finden auf ihn keine\nAnwendung.\"\ndaß die aus den Entschädigungszahlungen\nwiederbeschafften entsprechenden Wirt-           21. In § 250 wird der bisherige einzige Satz Ab-\nschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut           satz 1; als Absatz 2 wird angefügt:\nver loreng eg an gen sind;\".\n,, (2) Der nach den § § 246 bis 249 a sich er-\nc) In Absatz 2 wird im zweiten Halbsatz das                   gebende Grundbetrag wird auf volle 10 Deut-\nWort „soweit\" ersetzt durch das Wort „wenn\".              sche Mark aufgerundet (Endgrundbetrag).\"","406                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n22. In § 251 Abs. 1 werden nach den Worten „Der                   Jahres vom Beginn des Monats ab gestellt\nAnspruch auf Hauptentschädigung wird\" die                     werden, der auf die Aufenthaltnahme im Gel-\nWorte eingefügt „vorbehaltlich des § 278 Abs. 5               tungsbereich des Grundgesetzes oder in Ber-\nund des § 283 Abs. 4 •.                                       lin (West) folgt.\"\n23. § 252 wird wie folgt geändert:                             b) In Absatz 5 wird Satz 2 durch die folgenden\nSätze ersetzt:\na) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n,.Im Bedarfsfalle ist ein Obergutachten ein-\n\"Der Anspruch auf Hauptentschädigung ist                 zuholen. Universitätskliniken sind_ auf Anfor-\nspätestens bis zum 31. März 1979 zu erfüllen.•           derung zur Erstellung solcher Obergutachten\nb) In Absatz 2 werden die Worte „nach Maß-                    verpflichtet. Auf die Erstellung solcher Ober-\ngabe des § 258\" ersetzt durch die Worte                  gutachten sind die jeweils für die Durchfüh-\n,.nach Maßgabe der§§ 258,278 und 283\".                  rung des Bundesversorgungsgesetzes gelten-\nden Bestimmungen über die Sätze des ärzt-\n24. In § 254 erhält Absatz 3 folgende Fassung:                    lichen Bundestarifs für das Versorgungswe-\n\"(3) Ein Aufbaudarlehen kann Personen, die                 sen anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn zur\nVertreibungsschäden oder Kriegssachschäden                    Erstellung von Gutachten der Gesundheits-\ngeltend machen können, auch für den Bau einer                 ämter die gutachtliche Außerung anderer\nWohnung, insbesondere am Ort eines gesicher-                  Stellen erforderlich ist, die nicht zur unent-\nten Arbeitsplatzes, gewährt werden, wenn sie                  geltlichen Mitwirkung verpflichtet sind.•\ndie Voraussetzungen des § 298 Nr. 2 erfüllen           28. f 266 wird wie folgt geändert:\nund wenn die Wohnung nach Größe und Aus-\nstattung den Voraussetzungen des sozialen                  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „oder\nWohnungsbaues nach den §§ 1 und 21 des                        im Währungsausgleich für Sparguthaben Ver-\nErsten Wohnungsbaugesetzes entspricht.•                       triebener gutgeschriebenen Betrags• ersetzt\ndurch die Worte \"oder nach § 3 Abs. 1 des\n25. An § 258 werden folgende Absätze 3 und .f.                    Währungsausgleichsgesetzes gutgeschriebe-\nangefügt:                                                     nen Betrags\".\n.. (3) Die Anrechnung nach den Absätzen 1              b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte\nund 2 tritt nicht ein, soweit der Bescheid über               \"der §§ 246 bis 249\" ersetzt durch die Worte\ndie Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptent-                   ,.der §§ 246, 248, 249 und 250 Abs. 2\".\nschädigung unter Vorbehalt (§ 335 a) erlassen              c) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen; der bis-\nist.                                                          herige Satz 3 wird Satz 2.\n(4) Wird dem Geschädigten vor oder nach\n29. § 267 wird wie folgt geändert:\nBewilligung eines Aufbaudarlehens nach § 254\nKriegsschadenrente gewährt, so tritt die An-               a) Absatz 1 erhält folgtmde Fassung:\nrechnung des Darlehens auf dii! Hauptentschä-                     n(l) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn\ndigung nach den Absätzen 1 und 2 erst ein,                    die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) insge-\nnachdem die Anrechnung der Kriegsschaden-                     samt 100 Deuts<he Mark monatlich nicht über-\nrente auf die Hauptentsd1ädigung nach § 278                   steigen. Dieser Betrag erhöht sich für den\nAbs. 2 bis 4, § 283 Abs. 2 und 3 durchgeführt                 nicht dauernd von ihm getrennt lebenden\nist. Die Anrechnung kann jedoch auf Antrag                    Ehegatten um 50 Deutsche Mark und für\nschon vor dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt               jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern\nvorgenommen werden, wenn offensichtlich eine                  es von dem Berechtigten überwiegend unter-\nUberzahlung der Hauptentschädigung nicht zu                   halten wird, um 35 Deutsche Mark monatlich.\nerwarten ist.•                                                Sind alleinstehende Berechtigte oder bei\nnicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\n26. In § 262 werden die Worte „vorbehaltlich des                  beide infolge körperlicher oder geistiger Ge-\n§ 290\" ersetzt durch die Worte „vorbehaltlich                 brechen so hilflos, daß sie nicht ohne fremde\nder §§ 290 und 350a\".                                        Wartung und Pflege bestehen können und\n27. § 265 wird wie folgt geändert:                                erhöhen sich ihre Aufwendungen durch Hal-\nten einer Pflegeperson, die zu ständiger War-\na) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                         tung und Pflege zur Verfügung steht, so er-\n,. (4) Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Ab-           höht sich der Einkommenshöchstbetrag· um\nsatzes 1 muß spätestens ein Jahr nach dem               eine Pflegezulage von 50 Deutsche Mark\nInkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegen ha-            monatlich; bei Heimunterbringung ermäßigt\nben. Antrag auf Kriegsschadenrente wegen                sich diese Zulage auf 20 Deutsche Mark.•\nErwerbsunfähigkeit im Sinne der Absätze 1             b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird das Wort\nbis 3 kann nur bis zum 31. Dezember 1955                 ,.stets• durch das Wort „mindestens• ersetzt.\ngestellt werden. Von Personen, die nach\n§ 230 Abs. 2 antragsberechtigt sind und nach         c) In Absatz 2 Nr. 2 erhält Buchstabe c folgende\ndem 31. Dezember 1954 ständigen Aufenthalt              Fassung:\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes oder                .c) Personen, die weder eine Pflegezulage\nin Berlin (West) genommen haben, kann An-                     nach dem Bundesversorgungsgesetz noch\ntrag auf Kriegsschadenrente innerhalb eines                    ein Pflegegeld nach der Reichsversiche-","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955                             407\nrungsordmi 11g bc'.Zi<~lwn, aber infolge kör-     c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nperlicher odt!r qcisliger Gebrechen so                  \"(3) Bezieht ein Empfänger von Unterhalts-\nhilflos sind, daß siC' nicht ohne fremde              hilfe im Zeitpunkt seines Todes Zuschläge für\nWartung und PfleDe bestehen können,                   Kinder im Sinne des § 265 Abs. 2 und werden\nstets                                                 diese durch den Todesfall Vollwaisen, so tre-\nein Preibelrag von 75 DM monatlich;\".              ten sie bis zur Vollendung des 15. oder,\nd) ln Absatz 2 Nr. 2 wird an Buchstabe d an-                     wenn sie noch in Ausbildung stehen, des\ngefügt:                                                      19. Lebensjahres an die Stelle des Verstorbe-\nnen; sie erhalten die in § 275 festgesetzten\n„sowie Eltern oder Elternteilen, die eine\nBeträge. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.\"\nElternrente nach dem Bundesversorgungs-\ngesetz, nach den Gesetzen zur Wiedergut-         32. In § 273 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten\nmachung nationalsozialistischen Unrechts             \"oder der alleinstehenden Tochter\" nach einem\noder aus der gesetzlichen Unfallversiche-            Komma die Worte eingefügt „im Falle des § 272\nrung beziehen,                                       Abs. 3 bis zum Tode der Vollwaisen, längstens\nbei einem Elternteil                             bis zur Erreichung der Altersgrenzen.\"\nein Freibetrag von         20 DM monatlich,  33. § 274 wird wie folgt geändert:\nbei einem Elternpaar\na) In Absatz 1 erhalten die Eingangsworte fol-\nein Freibetrag von         30 DM monatlich;\ngende Fassung:\ndie Freibeträge erhöhen sich um die Be-\n,, (1) Beruht der Anspruch des Berechtigten\nträge, um die sich aus Anlaß des Verlustes\nauf einem Sparerschaden, der durch Nicht-\nmehrerer Kinder die Elternrente nach dem\numstellung von Ansprüchen auf Bezug oder\nBundesversorgungsgesetz erhöht\".\nWiederbezug von Vorzugsrente oder durch\ne) In Absatz 2 Nr. 5 werden hinter den Worten                    Einstellung der Zahlung von Liquidationsren-\n„20 Deutsche Mark\" nach einem Komma die                      ten des ersten Weltkrieges oder von Reichs-\nWorte eingefügt „für das dritte und jedes                    zuschüssen an Kleinrentner entstanden ist\nweitere Kind von 25 Deutsche Mark\".                          (§ 15 Abs. 3), ..... •\nf) In Absatz 2 Nr. 6 wird vor dem Wort „Ruhe-               b) In Absatz 2 treten an die Stelle des Satzes 1\ngeldern\" eingefügt „Angestelltenrenten,•,                    folgende Sätze; der bisherige Satz 2 wird\naußerdem werden ersetzt                                      Satz 4:\n.,5DM\" durch „10DM\",                                         „Der Berechtigte erhält Unterhaltshilfe in\n.,4 DM\" durch „ 8 DM\",                                       Höhe der weggefallenen monatlichen Zah-\nlung zuzüglich 20 vom Hundert, höchstens\n,,2 DM\" durch „ 4 DM\".\n•jedoch in Höhe der Sätze der Unterhaltshilfe\n30. § 269 wird wie folgt geändert:                                   nach § 269; hierbei wird, falls der Berechtigte\na) In Absatz 1 werden die Worte „85 Deutsche                     eine einfache Vorzugsrente bezogen hat, die\nMark\" ersetzt durch die Worte „100 Deutsche                  weggefallene monatliche Zahlung mit 125 vom\nMark\".                                                       Hundert, oder, falls er am Währungsstichtag\nüber 65 Jahre alt war, mit 150 vom Hundert\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nangesetzt. Durch Inanspruchnahme der Unter-\n,, (2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um                haltshilfe erlischt die der Vorzugsrente zu-\nmonatlich 50 Deutsche Mark für den nicht                     grunde liegende Anleiheablösungsschuld mit\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten und um                   Auslosungsrechten. Als weggefallene Zah-\nmonatlich 35 Deutsche Mark für jedes Kind                    lung gilt bei Kleinrentnern ein Betrag von\nim Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem                 monatlich 20 Reichsmark für den Allein-\nBerechtigten überwiegend unterhalten wird;                   stehenden und von 30 Reichsmark für den\nim Falle des 267 Abs. 1 Satz 3 erhöht sich                   Verheirateten.\"\ndie Unterhaltshilfe um eine Pflegezulage von\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n50 Deutsche Mark, bei Heimunterbringung\nvon 20 Deutsche Mark monatlich.\"                                 ,, (3) Trifft mit einem Sparerschaden der in\nAbsatz 1 genannten Art ein anderer Schaden,\n31. § 272 wird wie folgt geändert:                                   der einen Anspruch auf Unterhaltshilfe be-\na) In Absatz 1 Satz 3 erhält Halbsatz 2 folgende                 gründet, zusammen, so hat der Berechtigte\nFassung:                                                     die Wahl, ob er wegen seiner anderen Schä-\n„ bei Kriegssachgeschädigten, Ostgeschädigten\nden Kriegsschadenrente nach den allgemeinen\nund Sparern ist das Vorliegen dieser Vor-                     Vorschriften oder wegen der in Absatz 1 ge-\naussetzung stets dann anzunehmen, wenn der                  nannten Schäden die Sonderregelung pach\nnach § 266 sich ergebende Grundbetrag                        den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen\n3600 Deutsche Mark erreicht\".                                will.\"\nb) In Absatz 2 Satz 2 erhiilt Halbsatz 2 folgende        34. In § 275 Abs. 1 werden\nPassung:                                                 a) vor dem Wort „Vollwaisen• die Worte „ Un-\n„dies gilt unter den Vorausselzungen des                    mittelbar geschädigte• eingefügt,\n§ 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende              b) die Worte „45 Deutsche Mark\" ersetzt durch\nTochter entsprechend.\"                                       die Worte „55 Deutsche Mark\".","408                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n35. § 276 erhält folgende Fassung:                          apruchnahme von anderen Einkünften gelten\n.,§ 276\nentsprechend, soweit die in Satz 1 und 2 ge-\nnannten Beträge den Auszahlungsbetrag der\nKrankenversorgung                        Unterhaltshilfe übersteigen. Die Kosten der\n(!) Empfänger von Unterhaltshilfe und von            Krankenversorgung (Absatz 3) vermindern sich\nBeihilfen zum Lebensunterhalt nach § 301 erhal-         um die einbehaltenen oder sonst nach Fürsorge-\nten als zusätzliche Leistung im Falle der Krank-        recht in Anspruch genommenen Beträge. Im\nheit ambulante ärztliche und zahnärztliche Be-          Falle des § 274 können die Unterhaltshilfe oder\nhandlung einschließlich Zahnersatz, Arzneien,           die sonstigen Einkünfte bis zum Betrag von\nVerband- und Heilmittel sowie Krankenhaus-              36 Deutsche Mark monatlich nicht in Anspruch\nbehandlung nach Art und Umfang der Leistun-             genommen werden. In Härtefällen kann das\ngen der öffentlichen Fürsorge. Die Krankenver-          Ausgleichsamt mit Zustimmung des zuständigen\nsorgung nach Satz 1 umfaßt auch die Angehöri-           Fürsorgeverbandes von der Einbehaltung nach\ngen, für die nach § 269 Abs. 2 Zuschläge ge-            Satz 1 ganz oder zum Teil absehen; ebenso\nwährt werden, im Falle des § 274 den nicht              kann der Fürsorgeverband bei der Inanspruch-\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten. Die Kran-          nahme von sonstigen Einkünften nach Satz 3\nkenversorgung entfällt, solange Krankenhilfe            verfahren.\nnach den Vorschriften der Sozialversicherung\n(5) Entscheidungen der Fürsorgeverbände\noder anderen gesetzlichen Vorschriften gewährt\nüber Art und Umfang der Leistungen der Kran-\nwird oder wenn nach dem Bundesversorgungs-\nkenversorgung unterliegen dem gleichen Rechts-\ngesetz ein Anspruch auf entsprechende Leistun-\nmittelverfahren wie Entscheidungen nach dem\ngen besteht.\nFürsorgerecht.\n(2) Soweit der Empfänger von Unterhalts-\n(6) Durch Rechtsverordnung kann Näheres\nhilfe mit seinen in Absatz 1 genannten Ange-\nzur Durchführung der Krankenversorgung be-\nhörigen freiwillig bei einer gesetzlichen Kran-\nstimmt werden.•\nkenkasse, einer Ersatzkasse oder bei einem pri-\nvaten Versicherungsunternehmen gegen Krank-         36. § 278 erhält folgende Fassung:\nheit versichert ist, kann er beantragen, daß ihm\nanstelle der Krankenversorgung zur Fortsetzung                                   .,§ 278\nseiner Versicherung ein Betrag von monatlich                    Verhältnis zur Hauptentschädigung\n6 Deutsche Mark zuzüglich der auf die mitver-              (1) Wird Unterhaltshilfe auf Lebenszeit ge-\nsicherten Angehörigen entfallenden Prämienzu-           währt, gilt der Grundbetrag der Hauptentschä-\nschläge ersetzt wird.                                   digung in Höhe von 3700 Deutsche Mark als\n(3) Die Krankenversorgung obliegt den Für-           vorläufig in Anspruch genommen (Sperrbetrag).\nsorgeverbänden, die auch die Kosten der Kran-           Hat der Berechtigte das 65. Lebensjahr voll-\nkenversorgung tragen. Der Ausgleichsfonds er-            endet, so beträgt der Sperrbetrag\nstattet von diesen Kosten 25 vom Hundert; der\nverbleibende Betrag wird vom Bund, den Län-                e~~i :o~~s und einem monatlichen Auszahlungs-\ndern einschließlich des Landes Berlin und den            Lebe:sjihres:        betrag der Unterhaltshilfe\nGemeinden (Gemeindeverbänden) in dem Ver-                                bis         bis     bis        über\nhältnis übernommen, in dem die im Rahmen                               30DM       S0DM    I00DM       LO0DM\nder Kriegsfolgenhilfe anfallenden Fürsorge-                              DM          DM      DM          DM\nkosten verrechnet werden. Die für die öffent-                  65       2 600       3000    3 400       3 700\nliche Fürsorge geltende Regelung der Zustän-                   70       2200        2600    3 000       3 400\ndigkeit und des fürsorgerechtlichen Erstattungs-               75       1800        2200    2600        3000\nverfahrens findet Anwendung.                                   80       1 500       l 800   2 200       2 600\n(4) Wird Krankenhausbehandlung gewährt\nund dauert diese länger als 30 Tage, so werden         Maßgebend für die Höhe des Sperrbetrages\nvon der Unterhaltshilfe von dem auf das Ende            sind das Lebensalter des Berechtigten in dem\ndieses Zeitraumes folgenden Monatsersten ab             Zeitpunkt, von dem ab ihm erstmalig Unter-\nbis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands des             haltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt wor-\nFürsorgeverbandes bei einem untergebrachten             den ist und der Auszahlungsbetrag der Unter-\nalleinstehenden Berechtigten 40 Deutsche Mark,          haltshilfe\nbei untergebrachten nicht dauernd getrennt                     1. bei Berechtigten, die mit Wirkung vom\nlebenden Ehegatten je 30 Deutsche Mark, bei                       1. Januar 1955 oder von einem früheren\nuntergebrachten Kindern und Vollwaisen je                         Zeitpunkt ab erstmalig Unterhaltshilfe\n20 Deutsche Mark monatlich, höchstens jedoch                      erhalten haben, im Durchschnitt der\nder Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe ein-                    ersten drei Monate des Kalenderjahres\nbehalten und an die Fürsorgeverbände (Ab-                         1955 oder, wenn die Unterhaltshilfe in\nsatz 3) überwiesen. Bei Entlassung in der ersten                  einem dieser Monate geruht hat, der\nHälfte des Kalendermonats wird für diesen ein                     drei nach Wiederaufnahme der Zahlun-\nBetrag nicht einbehalten; bei Entlassung in der                   gen nächstfolgenden Monate,\nzweiten Hälfte des Kalendermonats ermäßigt                     2. bei Berechtigten, die mit ·wirkung von\nsich der Einbehaltungsbetrag auf die Hälfte. Die                  einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Ja-\nVorschriften des Fürsorgerechts über die Inan-                    nuar 1955 ab in die Unterhaltshilfe erst-","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955                            409\nrnalig eingewiesen worden sind oder             dert des Grundbetrags (§ 266 Abs. 2). Wird\nwerden, in der bei der erstmaligen Ein-         Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe\nweisung sich ergebenden Höhe.                   gewährt, beträgt sie 4 vorn Hundert des\n(2) Die nach diesem Gesetz und nach dem So-              Grundbetrags, soweit dieser die in § 278\nforthilfegesetz dem Berechtigten und den an                  Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt;\nseine Stelle tretenden Personen geleisteten Zah-             liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparer-\nlungen an Unterhaltshilfe oder Unterhaltszu-                 schäden zugrunde, erhöhen sich die Sperr-\nschuß einschließlich der Teuerungszuschläge nach             beträge um 30 vom Hundert.\ndem Soforthilfeanpassungsgesetz werden mit                      (2) Der Hundertsatz der Entschädigungs-\ndem in Anwendung des § 273 Abs. 2 Satz 1 sich                rente nach Absatz 1 erhöht sich, wenn der\nergebenden Betrage auf den Grundbetrag der                   Berechtigte in dem Zeitpunkt, von dem ab er\nHauptentschüdigung angerechnet. Dies gilt auch               erstmalig Entschädigungsrente erhält, ein\ndann, wenn der Grundbetrag nach § 266 Abs. 2                 höheres als das 65. Lebensjahr vollendet\nhöher ist als der Grundbetrag der Hauptent-\nhatte, um je 1 vorn Hundert für jedes wei-\nschädigung. Die Anrechnung ist durch Bescheid\ntere in diesem Zeitpunkt vollendete Lebens-\nvorzunehmen, wenn die Unterhaltshilfe auf\njahr. Der Hundertsatz beträgt jedoch min-\nDauer endet oder nach § 291 Abs. 2 eingestellt\ndestens\nwird. End.et die Unterhaltshilfe nach § 273 Abs. 2\nwegen Erreichung des Grundbetrags, gilt der                           bei Personen, die un-\nGrundbetrag der Hauptentschädigung in voller                          ter § 267 Abs. 2 Nr. 2 a\nHöhe als getilgt.                                                     und b fallen und die\n80 vom Hundert oder\n(3) Anzurechnen nach Absatz 2 ist auf die\nmehr erwerbsbe-\nGrundbeträge der Hauptentschädigung, die sich\nschränkt sind,           6 vom Hundert,\nfür die Schüden des unmittelbar Geschädigten\nund seines Ehegatten ergeben. Das gilt auch                           bei Personen, die eine\ndann, wenn die Ansprüche auf Hauptentschä-                            Pflegezulage nach dem\ndigung in der Person von Dritten entstanden                           Bundesversorgungsge-\nsind. Ist hiernach auf mehrere Grundbeträge der                       setz oder ein Pflege-\nHauptentschi:idigung anzurechnen, erfolgt die                         geld nach der Reichs-\nAnrechnung 11üch dem Verhältnis dieser Grund-                         versicherungsordnung\nbeträge.                                                              beziehen oder die un-\n(4) Für die Dauer der Zahlung von Unter-\nter § 267 Abs. 2 Nr. 2 c\nfallen,                  8 vom Hundert.\"\nhaltshilfe gilt der Zinszuschlag zur Hauptent-\nschüdigung nach § 251 Abs. 1 für den nach den             b) Folgender Absatz 5 wird neu angefügt:\nAbsätzen 2 und 3 getilgten Grundbetrag der                      \"(5) Entschädigungsrente       wird nicht ge-\nHauptcptschücligung als erfüllt.\nv-rährt, wenn sich nach den Absätzen 1 bis 4\n(5) Anspüichc      auf Hauptentschädigung, auf            ein Auszahlungsbetrag von weniger als\nclic nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnen ist,              2 Deutsche Mark monatlich ergeben würde.\"\nkönnen vor der Anrechnung nur insoweit erfüllt\nwerden, als dies offensichtlich nicht zu einer        39. In § 281 Satz 1 werden die Worte „neben den\nUberzahlung der Hauptentschüdigung führen                 Voraussetzungen der Gewährung von Unter-\nkann.\"                                                    haltshilfe\" gestrichen.\n37. § 279 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                 40. § 282 wird vvie folgt geändert:\n,, (1) Entsch~üligungsrcnte wird gewährt, wenn\na) Die bisherige Uberschrift wird ersetzt durch\ndie Einkünfte des Berechtigten insgesamt\ndie \\V orte:\n250 DeutsdH! Mark monatlich nicht übersteigen.\nDif,ser Betrag erhöht sich für den nicht dauernd                         „ Besondere Voraussetzungen\nvon ihm getrennt lebenden Ehegatten um                                     der Entschädigungsrente\"\n75 Deutsche Mark monatlich und für jedes Kind             b) In Absatz 1 werden die Worte ,,neben der\nim Sinne des § 267 Abs. 1 um 35 Deutsche Mark                Unterhaltshilfe\" durch die Worte „nur nebe?n\nmonatlich; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3                  Unterhaltshilfe auf Lebenszeit\" ersetzt.\nerhöht sich der Einkommenshöchstbetrag ferner\num eine Pflegezulage von 50 Deutsche Mark, bei            c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nHeimunterbringung von 20 Deutsche !\\1ark mo-                    ,, (3) Liegen dem Grundbetrag überwiegend\nnatlich. Bei Vollwaisen (§ 265 Abs. 3) beträgt               Sparerschäden zugrunde, so wird Entschädi-\nder Einkomrnenshöchstbetrng 100 Deutsche                     gungsrente allein nur gewährt, wenn der\nMark monatlich.\"                                             Grundbetrag die in § 278 Abs. 1 Satz 2 für\neinen Auszahlungsbetrag bis 30 DM festge-\n38. § 280 wird wie folgt geünderl:\nsetzten, um 30 vom Hundert erhöhten Beträge\na) Die Absütze 1 und 2 erhalten folgende Fas-                erreicht. Maßgebend ist dabei das Lebens-\nsung:                                                    alter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von\n\"(1) Die Entschädigungsrente beträgt vorbe-          dem ab er erstmalig Entschädigungsrente\nhaltlich d,,s § 282 Abs. 3 jährlich 4 vom Hun-           erhält.\"","410                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n41. § 283 erhält folgende Fassung:                              (2) Ist der Berechtigte im Zeitpunkt des In-\nkrafttretens dieses Gesetzes verheiratet, so tritt\n.§ 283                            seine nicht dauernd von ihm getrennt lebende\nVerhältnis zur Hauptentschädigung                Ehefrau, falls sie vor dem 1. Januar 1895 ge-\nboren ist oder im Zeitpunkt des Todes des Ehe-\n(1) Wird Entschädigungsrente gewährt, gilt             gatten das 60. Lebensjahr vollendet hat oder er-\nder Grundbetrag der Hauptentschädigung als in            werbsunfähig im Sinne des § 265 ist, beim Tode\nvoller Höhe vorläufig in Anspruch genommen               des Berechtigten ohne neuen Antrag an seine\n(Sperrbetrag). Ist der Auszahlungsbetrag der             Stelle. In diesem Falle endet die Entschädi-\nEntschädigungsrente bei der erstmaligen Ein-             gungsrente mit dem Tode der Ehefrau.\nweisung geringer als die volle, nach § 280\nAbs. 1 und 2 sich ergebende Entschädigungs-                 (3) Absatz 2 Satz 1 gilt unter den Voraus-\nrente, ermäßigt sich der Sperrbetrag in dem              setzungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine\nVerhältnis, in dem der Auszahlungsbetrag zur             alleinstehende Tochter entsprechend; die Ent-\nvollen Entschädigungsrente steht.                        schädigungsrente wird jedoch nur so lange ge-\nwährt, bis ihr Anteil an dem noch zur Ver-\n(2) Die an den Berechtigten und die an seine          fügung stehenden Betrag verbraucht ist.•\nStelle tretende Ehefrau geleisteten Zahlungen\nan Entschädigungsrente werden auf den An-            44. In § 288 Abs. 1 wird hinter den Worten „vom\nspruch auf Hauptentschädigung nach § 251 Abs. 1          folgenden Monatsersten ab\" nach einem Komma\nin voller Höhe angerechnet; die Anrechnung auf           eingefügt .bei Rentenzahlungen jedoch vom\nden Zinszuschlag (§ 251 Abs. 1 Halbsatz 2) hat           Zeitpunkt ihrer Gewährung ab\".\ndabei den Vorrang. Dies gilt auch dann, wenn\n45. § 290 wird wie folgt geändert:\nder Grundbetrag nach § 266 Abs. 2 höher ist als\nder Grundbetrag der Hauptentschädigung. Die              a) In Absatz 1 wird an Satz 1 nach einem\nAnrechnung ist durch Bescheid vorzunehmen,                   Komma folgender Halbsatz angefügt: ,,soweit\nwenn die Entschädigungsrente auf Dauer endet                 nach diesen Gesetzen oder nach allgemei-\noder nach § 291 Abs. 2 eingestellt wird. Der                 nem Verwaltungsrecht ein Rückforderungs-\nAnspruch auf Hauptentschädigung gilt in Höhe                 anspruch besteht.•\ndes Anrechnungsbetrages, als im Zeitpunkt des            b) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nWegfalls der Entschädigungsrente erfüllt.                    .Soweit nach den Sätzen 2 bis 4 eine Ver-\n(3) Anzurechnen nach Absatz 2 ist auf die                 rechnung nicht möglich ist, ist der Grundbe-\ntrag (§ 266 Abs. 2) um die Uberzahlung zu\nGrundbeträge der Hauptentschädigung, die sich\nkürzen.•\nfür die Schäden des unmittelbar Geschädigten\nund seines Ehegatten ergeben. Dies gilt auch             c) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:\ndann, wenn die Ansprüche auf Hauptentschä-                      • (3) Die Träger der Sozialversicherung und\ndigung in der Person von Dritten entstanden                  die ihnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 gleichge-\nsind. Ist hiernach auf mehrere Grundbeträge der              stellten Verbände und Einrichtungen sowie\nHauptentschädigung anzurechnen, erfolgt die                  alle Dienststellen und Kassen der öffentlichen\nAnrechnung nach dem Verhältnis dieser Grund-                 Hand, insbesondere die Versorgungsdienst-\nbeträge.                                                     stellen und Versorgungskassen, sind ver-\npflichtet, die Auszahlung von Rentenleistun-\n(4j Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf\ngen, die den Beziehern von Unterhaltshilfe\ndie nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnen ist,               für zurückliegende Monate bewilligt werden,\nkönnen vor der Anrechnung nur insoweit er-                   unmittelbar an den Ausgleichsfonds zu bewir-\nfüllt werden, als dies offensichtlich nicht zu einer         ken, soweit diese Leistungen nach § 270 auf\nUberzahlung der Hauptentschädigung führen                    die Unterhaltshilfe anzurechnen sind oder\nkann.•                                                       nadl Soforthilferecht auf die Unterhaltshilfe\nanzurechnen waren; der Anspruch auf Ren-\n42. § 284 wird wie folgt geändert:                               tennachzahlung geht insoweit auf den Aus-\na) In Absatz 1 werden hinter den Worten „Exi-                gleichsfonds über.•\nstenzgrundlage festgestellt\" die Worte ein-      46. § 291 wird wie folgt geändert:\ngefügt .und wirkt sich dieser Verlust noch\naus\".                                                a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „deren\nGrundbetrag die nicht zurückerstatteten Dar-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                         lehensbeträge mindestens um 5000 Deutsche\n• (2) § 280 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.•           Mark übersteigt• ersetzt durch die Worte\n,,deren Grundbetrag die nicht zurückerstat-\n43. § 285 erhält folgende Fassung:                               teten Darlehensbeträge mindestens um die in\n§ 278 Abs. 1, § 283 Abs. 1 bestimmten Beträge\n.§ 285                                übersteigt.•\nDauer der Entschädigungsrente                 b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n(1) Die Entschädigungsrente wird auf Lebens-                  • (3) Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 2\nzeit, an Vollwaisen längstens bis zu dem in                  und 3 und Aufbaudarlehen zur Förderung\n§ 275 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt gewährt.                   einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbs-","Nr. 22    'fo~J cler Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955                          411\nstelle kiinnPn clllc:h ndH)_n Kricgsscihadenrente              Ist der Auszahlungsbetrag der Unterhalts-\ngcwührt werden. Salz 1 gilt sinngemäß, wenn                    hilfe oder der Entschädigungsrente oder bei-\nLeistun~Jcn nach den Vorschriften des Flücht-                  der Leistungen zusammen geringer als das\nlingssiedlungsgesetzes zur Förderung einer                     Taschengeld, so erstattet der Ausgleichsfonds\nlandwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle ge-                    dem Fürsorgeverband für den Berechtigten\nwährt worden sind.      11\noder seinen Ehegatten 5 Deutsche Mark, für\nEhepaare 7,50 Deutsche Mark und für Kinder\n47. § 292 wird wie folgt geändert:                                    oder Vollwaisen je 2 Deutsche Mark monat-\na) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                      lich.\"\n„Ist Unterbringung in einer Anstalt oder in             48. In § 295 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz\nPflege gewährt worden, hat der Fürsorgever-                 eingefügt; der bisherige Satz 2 wird Satz 3:\nband für den Nachzahlungszeitraum das                       ,,Die Zuschläge werden auch für Familienange-\nTaschengeld nach den Sätzen des Absatzes 4\nhörige gewährt, die nach dem 1. April 1952\nzu gewähren.     11\nunter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                           Nr. 1 bis 3 in den Haushalt des Geschädigten\n., (4) Bei Unterbringung des Berechtigten                aufgenommen worden sind.\"\noder seiner nach § 269 Abs. 2 zuschlagsbe-\n49. In § 298 erhalten die einleitenden Worte fol-\nrechtigten Angehörigen, im Falle des § 274\ngende Fassung:\nseines nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-\ngatten, in Anstalts- oder Heimpflege kann                   ,,Wohnraumhilfe kann Vertriebenen und Kriegs-\nder Fürsorgeverband zum Ersatz seiner Auf-                  sachgeschädigten sowie Personen, die Leistun-\nwendungen laufende Zahlungen von Kriegs-                    gen nach § 301 erhalten können, gewährt wer-\nschadenrente wie folgt auf sich überleiten:                 den, wenn ..... \"\nl. Wird Unterhaltshilfe gewährt, kann         50. § 301 wird wie folgt geändert:\nder Anspruch bis zur vollen Höhe\ndes für die untergebrachte Person              a) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\noder die untergebrachten Ehegatten                ,,Sowjetzonenflüchtlingen und ihnen gleich-\nin Betracht kommenden Satzes der                  gestellten Personen (Absatz 1 Satz 2) werden\nUnterhaltshilfe, im Fall des Ab-                  nach Maßgabe der verfügbaren Mittel des\nsatzes 2 Nr. 1 jedoch nur in Höhe                 Härtefonds Beihilfen entsprechend den Vor-\ndes 36 Deutsche Mark übersteigen-                 aussetzungen und Grundsätzen gewährt, die\nden Betrages übergeleitet werden;                 für die vergleichbaren Hilfen an Geschädigte\nbei nicht dauernd getrennt leben-                 im Sinne dieses Gesetzes gelten.\"\nden Ehegatten gilt als Satz der                b) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.\nUnterhaltshilfe der Zuschlagsbetrag\nnach § 269 Abs. 2 auch dann, wenn          51. In § 314 Abs. 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:\nder Berechtigte selbst, nicht jedoch           ,,Vom Bundesminister für Vertriebene, Flücht-\nsein Ehegatte in Anstalts- oder                linge und Kriegsgeschädigte werden fünf Ver-\nHeim~flege untergebracht ist.                  treter auf Vorschlag der von ihm anerkannten\n2. Wird Entschädigungsrente allein                Vertriebenenverbände, fünf weitere Vertreter\noder neben Unterhaltshilfe gewährt,            auf Vorschlag der von ihm anerkannten Kriegs-\nkann der nicht unter Absatz 2 Nr. 2            sachgeschädigtenverbände ernannt.\"\noder 3 fal1ende Teil der Entschädi-\ngungsrente, bei Vorauszahlungen            52. § 323 wird wie folgt geändert:\nüuf Entschädtgungsrente nach § 281             a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nder Betrag von 20 Deutsche Mark                    „Bei der Berechnung des Ertrages aus der\nübergeleitet werden.                              Hypothekengewinnabgabe nach Satz 1 wer-\nDer Fürsorgeverband zahlt, soweit nicht                        den Beträge, die auf Grund der vorzeitigen\nUnterhaltshilfe nach § 274 gewährt wird oder                   Ablösung der Hypothekengewinnabgabe auf-\nsoweit nicht schon ein entsprechender Betrag                   kommen, je mit 5 vom Hundert als Ertrag des\naus dem nicht in Anspruch genommenen Teil                     Ablösungsjahres und der 19 folgenden Rech-\nder Entschädigungsrente oder der Voraus-                       nungsjahre angesetzt; Erträge der Hypothe-\nzahlungen zur Verfügung steht, der unterge-                    kengewinnabgabe, die hiernach im Jahre der\nbrachten Person zur Deckung kleinerer per-                     Ablösung nicht für Zwecke der Wohnraum-\nsönlicher Bedürfnisse ein monatliches Ta„                     hilfe bereitzustellen sind, sind zusätzlich als\nschengeld in folgender Höhe:                                  Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau nach\nc~inem alleinstehenden                                      § 254 Abs. 2 und 3 bereitzustellen.\"\nBerechtigten oder einem                                  b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nEhegatten                      17 Deutsche Mark,\n,, (3) Für den Härtefonds (§ 301) und für\ngemeinsam         unterge-                                   sonstige Förderungsmaßnahmen (§ 302) wer-\nbrachten Ehegatten             25 Deutsche Mark,            den Mittel des Ausgleichsfonds nur bis zum\nKindern und Vollwai-                                        Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Ce-\nS()D je                        5 Deutsche Mark.            setzes folgenden zehnten Rechnungsjahres","412                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nbereitgestellt; für den Härtefonds d·arf der               Härtefonds (§ 301) und Leistungen auf Grund\njährlich bereitzustellende Betrag 100 Millio-              sonstiger Förderungsmaßnahmen (§ 302) ent-\nnen Deutsche Mark nicht übersteigen.\"                      scheidet der Leiter des Ausgleichsamts durch\nBescheid; bei Anträgen auf Gewährung von\n53. An § 324 wird folgender Absatz 4 angefügt:                     Eingliederungsdarlehen, Leistungen aus dem\n,,(4) Der Präsident des Bundesausgleichsamts                Härtefonds und auf Grund sonstiger Förde-\nwird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstär-                  rungsmaßnahmen ist der Ausgleichsausschuß\nkung der Betriebsmittel seiner Zentralkasse                    vor der Entscheidung zu hören.\"\nMittel bis zur Höhe von 200 Millionen Deutsche             b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nMark im Wege des Kredits zu beschaffen.\"                         ,, (3) Sind nach allgemeinen gesetzlichen\nVorschriften die Voraussetzungen für eine\n54. In § 334 erhält Absatz 3 folgende Fassung:                     verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Ent-\n\\, (3) Im Verfahren vor den Verwaltungsge-                   scheidung des BeschWierdeausschusses gege-\nrichten der Länder werden Gebühren in Höhe                     ben, so gelten die §§ 338 ff entsprechend.\"\ndes Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor            58. In § 346 erhält Satz 2 folgende Fassung:\ndem Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich\n„Dabei ist, soweit in § 345 die Anhörung des\ndie Gebühren .auf ein Viertel.\"\nAusgleichsausschusses vorgeschrieben ist, sicher-\n55. Nach § 335 wird folgender § 335 a neu einge-               zustellen, daß Vertreter der Vertriebenen und\nfügt:                                                      Kriegssachgeschädigten vor der Entscheidung\ngehört werden.\"\n,,§ 335a\nBescheid unter Vorbehalt               59. In § 347 Satz 4 werden die Worte „so gilt § 339\nentsprechend\" ersetzt durch die Worte „so gel-\n(1) Der Bescheid oder der Teilbescheid kann             ten die §§ 338 ff entsprechend.\"\nin vollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter\nTeile unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der           60. Hinter § 350 werden die folgenden §§ 350 a, ·\nAnderung oder der Rücknahme erlassen werden,               350 b und 350 c neu eingefügt:\nwenn der Antragsteller an der alsbaldigen Er-\n,,§ 350a\nteilung eines solchen Bescheids ein berechtigtes\nInteresse hat. Voraussetzung ist, daß der Be-                         Erstattung und Verrechnung von\nscheid über die. Schadensfeststellung nach dem                               Ausgleichsleistungen\nFeststellungsgesetz ebenfalls unter Vorbehalt                 (1) Empfänger von Ausgleichsleistungen sind\nergangen ist oder eine Berechnung der genauen              verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge an den\nHöhe des Anspruchs, insbesondere im Hinblick               Ausgleichsfonds zurückzuerstatten, soweit nach\nauf die Vorschriften des § 245 Nr. 2, des § 249            diesem Gesetz oder nach allgemeinem Verwal-\noder des § 266 noch nicht möglich ist und daher            tungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht.\nder Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen\n(2) Rückforderungsansprüche des Ausgleichs-\nwerden kann. Aus dem Bescheid müssen sich\nfonds können mit allen Ausgleichsleistungen,\nInhalt und Ausmaß des Vorbehalts ergeben. Ist\nausgenommen laufende Zahlungen an Kriegs-\ndie Ungewißheit beseitigt, ist dem Antragsteller\nschadenrente (§§ 261 ff) und an Ausbildungshilfe\ninsoweit ein abschließender Bescheid zu er-\n(§ 302) verrechnet werden; soweit der Rückfor-\nteilen.\nderungsanspruch offensichtlich durch einen An-\n(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses           spruch auf Hauptentschädigung gedeckt ist, ist\nGesetzes und die Grundsätze des allgemeinen                mit diesem zu verrechnen. § 290 bleibt unbe-\nVerwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne               rührt.\nausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückge-                  (3) Für das Verfahren gilt § 343 Abs. 1 und 2\nnommen oder sonst aufgehoben werden können.\"               entsprechend.\n56. § 339 wird wie folgt geändert:                                                      § 350b\nVollstreckung\na) In Absatz 1 werden die Worte „Revision\nbeim Bundesverwaltungsgericht\" ersetzt durch              (1) Auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen\ndie Worte „Revision an das Bundesverwal-               des Ausgleichsfonds finden die Vorschriften des\ntungsgericht\".                                         Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27.April\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) Anwendung. Den\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                       Leistungsbescheid nach § 3 Abs. 2 und die Voll-\n,, (3) Die Berufung gegen die Endentschei-         streckungsanordnung nach § 3 Abs. 4 des Ver-\ndung und die Beschwerde gegen andere Ent-              waltungsvollstreckungsgesetzes erläßt der Lei-\nscheidungen des Verwaltungsgerichts sind               ter des Ausgleichsamts. Hinsichtlich des Rechts-\nausgeschlossen.\"                                       behelfs gegen den Leistungsbescheid gilt § 343\nAbs. 3 entsprechend.\n57. § 345 wird wie folgt geändert:\n(2) Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 4\na) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:             des. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind, so-\n,,(1) Uber den Antrag auf Gewährung von             fern die Lärider keine anderen Behörden be-\nEingliederungsdarlehen (§§ 253 ff), Hausrat-           stimmen, die Verwaltungen der Stadt- und\nhilfe (§ 297 Abs. 2), Leistungen aus dem               Landkreise.","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955                            413\n(3) Die Länder können bestimmen, daß an-                       instituts, die sich im Bereich einer von der\nstelle der Vorschriften des Verwaltungsvoll-                      Oder-Neiße-Linie durchschnittenen Gemeinde\nstreckungsgesetzes auf i:iffentlich-rechtliche Geld-              befand.\nforderungen des Ausgleichsfonds die landes-\n(10) Als Anteil an einer Gesellschaft oder\nrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungs-\nGenossenschaft mit Sitz im Vertreibungsge-\nzwangsverfahren Anwendung finden.\nbiet (Absatz 3 Nr. 3) gilt auch der Anteil an\n§ 350c                                  einer Kapitalgesellschaft oder an einer Er-\nwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, die\nVergabe von Aufträgen\nihren Sitz im Reichsgebiet nach dem Gebiets-\n§ 74 des Bundesverlriebenengesetzes ist bei                    stand vom 31. Dezember 1937 westlich der\nder Gewährung von Ausgleichsleistungen nicht                      Oder-Neiße-Linie hatte, deren Geschäftslei-\nanzuwenden.         11\ntung und sämtliche Betriebstätten sich aber\n61. In § 358 wird folgende Nummer 2 neu eingefügt;                    im Vertreibungsgebiet befanden.\"\ndie bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num-\nmern 3 bis 6:                                             2. An § 5 Abs. 1 wird nach einem Semikolon an-\ngefügt:\n„2. Anstelle der in § 259 Abs. 2 geforderten fünf\nDauerarbeitsplätze genügen in Berlin (West)             11 § 3 Abs. 9 und 10 gilt sinngemäß.\"\ndrei Dauerarbeitsplülze.       11\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\n62. § 359 erhält folgende rassung:                               a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 359                                „Als im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nNichtberücksichtigung von Schäden und                       oder in Berlin (West) entstandener Kriegs-\nVerlusten; Rückerstattungsfälle                      sachschaden gilt auch ein durch Kriegsereig- ·\nnisse entstandener Schaden an Hausrat, der\n(1) Schäden und Verluste an Vermögens-                         aus kriegsbedingten Gründen aus diesen Ge-\ngegenständen, die in Ausnutzung von Maßnah-                       bieten verlagert worden ist, sofern der Eigen-\nmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft                  tümer seinen ständigen Aufenthalt im Gel-\nerworben worden sind, können weder einen                          tungsbereich des Grundgesetzes oder in Ber-\nAnspruch auf Ausgleichsleistungen begründen                       lin (West) beibehalten hat oder als Evakuier-\nnoch bei Festsetzung der Vermögensabgabe be-                      ter bis zum Wirksamwerden des Bundeseva-\nrücksichtigt werden. Das Nähere wird durch                        kuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt ist\nRechtsverordnung_ bestimmt.                                       oder nach Maßgabe des Bundesevakuierten-\n(2) Die Gewährung von Ausgleichsleistungen                     gesetzes zurückkehrt.\"\nund die Ermäßigung der Vermögensabgabe in\nb) In Absatz 2 erhält Nr. 4 folgende Fassung:\ndenjenigen Fällen, in denen Wirtschaftsgüter in\nder Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai                       „4. Verluste, für die bereits auf Grund der\n1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze ent-                          Kriegssachschädenverordnung vom 30.\nzogen worden sind, wird durch Rechtsverord-                            November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547)\nnung entsprechend den Grundsätzen dieses Ge-                           oder anderer Vorschriften Entschädi-\nsetzes geregelt. Hierbei kann zugunsten von                            gungszahlungen von mehr als 50 vom\nPersonen, die Verfolgungsmaßnahmen in den                              Hundert des nach diesen Vorschriften an-\nVertreibungsgebieten ausgesetzt waren, die                             zuerkennenden Verlustes gewährt worden\nVertriebeneneigenschaft unterstellt und von den                        sind, wobei Entschädigungszahlungen in-\nVornussetzungen des § 230 abgesehen werden.          11                soweit außer Betracht bleiben, als die\nhieraus wiederbeschafften entsprechenden\nWirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse\nArtikel II                                      erneut verlorengegangen sind\".\nÄnderung des Feststellungsgesetzes                       c) In Absatz 2 wird Nummer 5 gestrichen; Num-\nmer 6 wird Nummer 5.\nDas Peststellungsgesetz vom 21. April 1952 (Bun-\nd) Absatz 3 wird gestrichen.\ndesgesetzbl. I S. 237) in der Fassung der dazu er-\ngangenen Änderungsgesetze wird wie folgt ge-\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\nändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden vor\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\ndem Wort „Abkömmlinge\" die Worte ein-\na) In Absatz 3 Nr. 2 werden hinter den Worten                     gefügt „Ehegatten und\".\n„oder den Sitz\" die Worte eingefügt (bei      11\nb) In Absatz 1 Nr. 2 erhalten die einleitenden\nGeldinstituten: die Haupt- oder Zweignieder-\n11\nWorte folgende Fassung:\nlassung)      •\n.2. Der Antragsteller muß am 31. Dezember\nb) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:                          1952 seinen ständigen Aufenthalt im Gel-\n,, (9) Als Geldeinlage bei einem Geldinsti-                     tungsbereich des Grundgesetzes oder in\ntut mit Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 3                       Berlin (West) gehabt haben. Gleichge-\nNr. 2) gilt auch ein(~ Celdeinlage bei einer                       stellt ist, wer am 31. Dezember 1950\nHi.111pt- oder Zweigni(:dPrlassung eines Geld-                     seinen ständigen Aufenthalt im Geltungs-","414                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin          lustes des gewährten Kaufpreises zugelassen\n(West) gehabt hat oder wer seit Eintritt          werden. Zugunsten von Personen, die Verfol-\ndes Schadens und vor dem 31. Dezember             gungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebieten\n1952 mindestens ein Jahr seinen ständi-           ausgesetzt waren, kann die Vertriebeneneigen-\ngen Aufenthalt in diesen Gebieten ge-             schaft unterstellt und von den Voraussetzungen\nhabt hat und in das Ausland ausgewan-             des § 9 Abs. 1 Nr. 2 abgesehen werden.•\ndert ist. Liegen die Voraussetzungen der\nSätze 1 und 2 nicht vor, so kann die Fest-     7. § 20 wird wie folgt geändert:\nstellung eines Vertreibungsschadens nur           a) Folgender Satz wird angefügt:\nbeantragen, wer .... \"\n.,Soweit für einzelne Gebiete Umsatzsteuer-\nc) In Absatz 1 Nr. 2 wird Buchstabe a gestrichen;                 umrechnungssätze für den 15. März 1945 nicht\ndie Buchstaben b bis d werden Buchstaben a                   .festQ\"esetzt worden sind, sind der Umrech-\nbis c.                                                        nung in Reichsmark zu Grunde zu legen\nd) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c (neu) sowie im                      1. für Gebiete, die in den Jahren 1938 bis\nSchlußsatz werden jeweils die Worte .31. De-                          1945 in das Deutsche Reich eingegliedert\nzember 1950\" durch die Worte „31. Dezember                           oder unter deutsche Verwaltung gestellt\n1952\" ersetzt.                                                       worden sind, die für diese Gebiete durch\nVerordnung bestimmten Umrechnungs-\ne) In Absatz 2 werden hinter den Worten .inter-                           sätze,\nniert oder\" die Worte eingefügt .im Anschluß\n2. für die übrigen Gebiete die Umrech-\nan die Kriegsgefangenschaft\".\nnungssätze, die sich aus dem Durch-\nf) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3                            schnitt der für das Kalenderjahr 1939 be-\nund 4 ersetzt:                                                        kanntgegebenen        Umsatzsteuerumrech-\nnungssätze ergeben.\"\n.. (3) Ist der Geschädigte als Kriegsgefan-\ngener oder Internierter im Sinne des Heim-                b) Der bisherige Wortlaut mit der vorstehenden\nkelirergesetzes oder als ein im Anschluß an                   Ergänzung wird Absatz 1. Folgender Absatz 2\ndie Kriegsgefangenschaft in einem Zwangs-                     wird angefügt:\narbeitsverhältnis Festgehaltener in fremdem                      .. (2) Durch Rechtsverordnung können für\nGewahrsam verstorben, so können seine Er-                     Währungen, deren Kaufkraft in ihrem Ver-\nben die Fests~ellung des Vertreibungsscha-                    hältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheb-\ndens beantragen, sofern sie in ihrer Person                   lich größer war als dies in den nach Absatz 1\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2                      maßgebenden Umrechnungssätzen zum Aus-\nerfüllen.                                                     druck kommt, Zuschläge zu diesen Umrech-\nnungssätzen festgelegt werden.•\n(4) Ist derjenige, der nach Absatz 1 oder 3\ndie Feststellung eines Vertreibungsschadens\nbeantragen kann, nach dem 31. März 1952               8. Hinter § 37 wird folgender § 37 a eingefügt:\nverstorben, so geht das Recht der Antrag-                                           .. § 37a\nstellung nach den allgemeinen Grundsätzen                                    Bescheid unter Vorbehalt\ndes Erbrechts auf die Erben über.\"\n(1) Der Feststellungsbescheid oder der Fest-\n5 . . In § 10 erhält Absatz 2 folgende Fassung:                     stellungsteilbescheid kann in vollem Umfang\noder hinsichtlich bestimmter Teile unter dem\n.. (2) Die Vorschriften des § 9 Abs. 2 bis 4\nausdrücklichen Vorbehalt der Änderung oder\ngelten sinngemäß.•\nder Rücknahme erlassen werden, wenn der An-\ntragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines\n6. Hinter § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:\nsolchen Bescheids ein berechtigtes Interesse hat.\n.. § 11 a                          Voraussetzung ist, daß der Schaden dem Grunde\nNichtberücksichtigung von Schäden und                  nach glaubhaft gemacht, eine Berechnung der ge-\nVerlusten; Rückerstattungsfälle                 nauen Höhe des Schadens oder der festzustellen-\nden Verbindlichkleiten aber noch nicht möglich\n(1) Schäden und Verluste an Vermögensge-\nist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt nocJ.\ngenständen, die in Ausnutzung von Maßnah-\nmen der nationalsozialistischen Gewaltherr-                   nicht erlassen werden kann. Aus dem Bescheid\nschaft erworben worden sind, werden nicht                     müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehalts\nfestgestellt. Das Nähere wird durch Rechtver-                 ergeben. Ist die Ungewißheit beseitigt, so ist\nordnung bestimmt.                                             dem Antragsteller insoweit ein abschließender\nBescheid zu erteilen.\n(2) Die Feststellung von Schäden und Ver-\nlusten an Wirtschaftsgütern, die in der Zeit                     (2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses\nvom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im                    Gesetzes und die Grundsätze des allgemeinen\nSinne der Rückerstattungsgesetze entzogen wor-                Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne\nden sind, wird durch Rechtsverordnung entspre-                ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückge-\nchend den Grundsätzen dieses Gesetzes gere-                    nommen oder sonst aufgehoben werden kön-\ngelt. Hierbei kann die Feststellung des Ver-                  nen.\"","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955                           415\n9. § 43 wird wie folgt geände.rt:                             b) In Absatz 1 Nr. 3 werden die einleitenden\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                          Worte des Satzes 3 wie folgt gefaßt:\n„ 1. die in § 11 a, § 16 Abs. 8, § 20 Abs. 2, § 24        „ Wer die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2\nAbs. 1 und § 28 Abs. 2 vorgesehenen               nicht erfüllt, kann Entschädigung nur bean-\nRechtsverordnungen zu erlassen;\".                 spruchen, wenn er .... \"\nb) In Nummer 2 Buchstabe c werden zwischen                c) In Absatz 1 Nr. 3 Satz 3 wird Buchstabe a ge-\nden Worten „Grundbesitzes\" und „nur\" die                  strichen; die Buchstaben b bis d werden Buch-\nWorte eingefügt „ oder des Betriebsver-                   staben a bis c.\nmögens\".                                              d) In Absatz 1 Nr. 3 letzter Satz treten an die\nc) Der bisherige Wortlaut mit den vorstehen-                  Stelle • der Worte „31. Dezember 1950\" die\ndEm Änderungen wird Absatz 1. Folgender                   Worte „31. Dezember 1952\".\nAbsatz 2 wird angefügt:\n2. An § 3 Abs. 2 werden die folgenden Sätze ange-\n,, (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1       fügt:\nkann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechts-           ,,Kann der Geschädigte den Reichsmarknennbe-\nverordnun~wn auf den Präsidenten des Bun-             trag des am 1. Januar 1940 bestehenden Spargut-\ndesausgleichsarnts weiter übertragen werden;\nhabens nicht nachweisen, ist von dem Stand der\nder Präsident des Bundesausgleichsamts be-\nSpareinlage zu demjenigen späteren, dem 1. Ja-\ndarf zum Erlaß solcher Rechtsverordnungen             nuar 1940 nächstgelegenen und vor dem 1. Ja-\nnicht der Zustimmung des Bundesrats.\"\nnuar 1945 liegenden Zeitpunkt auszugehen, für\n10. In § 44 Nr. 3 erhält Satz 1 der Einfügung (Satz 2           den die Höhe der Spareinlage nachgewiesen\ndes § 13 Abs. 1 der Berliner Fassung) folgende            werden kann, sofern dies für ihn günstiger ist.\nFassung:                                                  Hierbei ist die Spareinlage nur mit dem bei An-\n„Für Grundstücke, die bei der Ermittlung des              wendung der Tabelle nach der Anlage zu diesem\nder Vermögensabgabe unterliegenden Vermö-                  Gesetz sich ergebenden Teilbetrag anzusetzen.\ngens mit einem nach der Verordnung über die                Satz 3 gilt nicht, wenn das Sparguthaben offen-\nBehandlung von Grundbesitz in Berlin (West)                sichtlich am 1 Januar 1940 noch nicht bestanden\nbei den Lastenausgleichsabgaben vom 28. Juni               hat.\"\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 158) bemessenen Wert        3. An § 7 wird folgender Satz angefügt:\nangesetzt worden sind, ist der Schadensberech-\n,,Hat der Antragsteller zwischen dem 31. Dezem-\nnung auf Antrag anstelle des für den 1. April\nber 1950 und dem 31. Dezember 1952 seinen stän-\n1949 geltenden Einheitswerts dieser Wert zu\ndigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-\nGrunde zu legen; für nicht unter Halbsatz 1\ngesetzes oder in Berlin (West) genommen, muß\nfall ende Grundstücke, bei denen Grundsteuer-\nder Antrag bis zum 31. pezember 1955 eingereicht\nbilligkeitsermäßigungen wegen Wertminderung\nwerden.\"\nfür das Kalenderjahr 1948 gewährt worden sind,\nist auf Antrag der diesen zu Grunde gelegte             4. An § 8 Abs. 2 Nr. 1 wird nach einem Semikolon\nWert anzusetzen.\"                                          angefügt:\n„hierbei können, soweit der Anspruch nicht auf\nArtikel III                          Grund anderer Unterlagen festgestellt werden\nkann, auch Vermögensanmeldungen nach Arti-\nÄnderung\nkel II des Gesetzes Nr. 53 - Devisenbewirtschaf-\ndes Gesetzes über einen Währungsausgleich\ntung - der Militärregierung (Amtsblatt der Mili-\nfür Sparguthaben Vertriebener\ntärregierung Deutschland Amerikanische Zone\nDas Gesetz über einen Währungsausgleich für                  Ausgabe A vom 1. Juni 1946 S. 36) und der für\nSparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (Bun-               die britische und französische Besatzungszone\ndesgesetzbl. I S. 213) in der Fassung der dazu er-              sowie für Berlin (West) ergangenen entsprechen-\ngangenen Änderungsgesetze wird wie folgt geän-                  den Vorschriften als Beweismittel zugelassen\ndert:                                                           werden.\"\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n5. Dem Gesetz wird die folgende Anlage beigefügt:\na) In Absatz 1 Nr. 3 erhalten Satz 1 und 2 die\nfolgende Fassung:                                                                                     Anlage\n,,Sie muß am 31. Dezember 1952 ihren ständi-                   Berechnung der Höhe der Spareinlage\ngen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-              am 1. Januar 1940 bei nach diesem Zeitpunkt\ngesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben.                        nachgewiesenen Spareinlagen\nGleichgestellt ist, wer am 31. Dezember 1949\nZeitpunkt,             Hundertsatz,\noder am 31. Dezember 1950 seinen ständigen               auf den die Spareinlage mit dem die nachgewiesene\nAufenthalt im Geltungsbereich des Grundge-                    nachgewiesen ist    Spareinlage anzusetzen ist\nsetzes oder in Berlin (West) gehabt hat oder\nwer nach dem Verlust des Sparguthabens, aber             bis 31. Dezember 1940                75\nvor dem 31. Dezember 1952 mindestens ein                 bis 31. Dezember 1941                60\nJahr seinen ständigen Aufenthalt in diesen               bis 31. Dezember 1942                40\nGebieten gehabt hat und in das Ausland aus-              bis 31. Dezember 1943                33 1/s\ngewandert ist.\"                                          bis 31. Dezember 1944                25","416                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nArtikel IV                            1. bei Personen, die auf Grund dieses Gesetzes\nzur Geltendmachung von Schäden erstmalig\nÄnderung des Altsparergesetzes                     berechtigt sind, mit Wirkung vom 1. April -1952\nD<1s Altsparergesetz vorn 14. Juli 1953 (Bundesge-             ab,\nsetzbl. I S. 495) wird wiP folgt geändert:                     2. bei Personen, die wegen Uberschreitens des\n1. In § 13 wird hinter Satz 1 der folgende Satz 2                 Einkommenshöchstbetrages nach § 267 des\neinqefügt; der bisherige Satz 2 wird Satz 3:                  Lastenausgleichsgesetzes Unterhaltshilfe bisher\nnicht erhalten konnten, mit Wirkung vom\n,, Sofl~rn diese andere Sparanlage ein privatrecht-\n1. Juli 1954 ab,\nlidwr Anspruch im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6\nwar, muß dieser Anspruch am 1. Januar 1940 auf             3. bei Personen, die wegen Uberschreitens des\neinem Grunclstlick im Währungsgebiet der Reichs-              Einkommenshöchstbetrages nach § 279 des\nmark gesichert gewesen sein.\"                                 Lastenausgleichsgesetzes Entschädigungsrente\nbisher nicht erhalten konnten, mit Wirkung\n2. An § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:                      vom 1. April 1952 ab,\n,, (8) Zinsen aus festverzinslichen Schuldver-     frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab,\nschreibungen, die zur Erfüllung der Entschädi-           in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von\ngungsansprüche ausgegeben worden sind, unter-\nKriegsschadenrente eingetreten sind.\nliegen nicht den Steuern vom Einkommen und\nErtrag.\"\n§ 2\n3. § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nSoweit Leistungen aus dem Härtefonds (§ 301\n,, (3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres        LAG) an Personen gewährt worden sind, die nach\nüber die Anspruchsberechtigung in Zweifelsfäl-          dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung dieses\nlen und über das Verfahren in Rückerstattungs-           Gesetzes Schäden geltend machen können, gilt fol-\nfällen bestimmt werden.\"                                gendes:\n4. § 27 erhält folgende Fassung:                               1. Beihilfen zum Lebensunterhalt gelten als Unter-\n,,§ 27\nhaltshilfeleistungen und werden -auf die Unter-\nhaltshilfe angerechnet; § 273 Abs. 2 Satz 1 und\nSondervorschriften                         § 278 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes sind\nfür Berlin (West), für aus dem Vertreibungsgebiet              auf diese Leistungen anzuwenden.\nverlagerte Geldinstitute und für Geldinstitute mit\nbesonderen Kriegsschäden                  2. Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat gelten\nals Leistungen der Hausrathilfe nach § 297\n(1) Soweit die in Berlin (West) geltenden Vor-            Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes.\nschriften zur Neuordnung des Geldwesens von\nden im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes             3. Aus dem Härtefonds gewährte Aufbaudarlehen\ngeltenden Bestimmungen abweichen, können für                   gelten für die Anwendung des § 258 des\nBerlin (West) die Vorschriften des § 7 Abs. 2, des             Lastenausgleichsgesetzes als Aufbaudarlehen\nDritten Abschnittes und des § 23 Abs. 2 durch                  nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes.\nRechtsverordnung entsprechend geändert oder\nergänzt werden.                                                                    § 3\n(2) Durch Rechtsverordnung kann die Anerken-\nnung von Spareinlagen bei nach der 35. Durchfüh-           (1) Das Gesetz über die Gewährung von Vor-\nrungsverordnung zum Umstellungsgesetz aus den           schußzahlungen an Empfänger von Unterhaltshilfe\nnach dem Lastenausgleichsgesetz vom 13. November\nVertreibungsgebieten verlagerten Geldinstituten\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 341) tritt mit dem Inkraft-\noder bei anderen Geldinstituten im Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes, deren Unterlagen in er-          treten dieses Gesetzes außer Kraft. Die Vorschuß-\nzahlungen werden auf die Unterhaltshilfe nach. dem\nheblichem Umfang durch Kriegseinwirkung ver-\nLastenausgleichsgesetz oder auf die Beihilfen zum\nlorengegangen sind, als Altsparanlage auch dann\nLebensunterhalt angerechnet.\nzugelassen werden, wenn der Nachweis, daß die\nSpareinlage schon bei Beginn des 1. Januar 1940            (2) Soweit die Leistungen nach dem in Absatz 1\nbestanden hat, dem Grunde nach nicht geführt            erwähnten Gesetz auf die Unterhaltshilfe nach dem\nwerden kann.\"                                           Lastenausgleichsgesetz anzurechnen sind, gehören\nsie zu dem Jahresaufwand für Unterhaltshilfe im\nArtikel V                         Sinne des § · 6 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichs-\ngesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nSonstige und Uberleitungsvorschriften              setzes geltenden Fassung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 in der\nFassung dieses Gesetzes).\n§ 1\nWird der Antrag auf Gewährung von Kriegsscha••\ndenrente bis zum 31. Dezember 1955 gestellt, wird                                      § 4\nKriegsschadenrente abweichend von § 287 des La-                Soweit bis zum Ende des Monats, in dem dieses\nstenausgleichsgesetzes bei Vorliegen der sonstigen          Gesetz verkündet wird, auf Grund der bisher gel-\nVoraussetzungen in folgenden Fällen rückwirkend             tenden Vorschriften laufende Leistungen mit einem\ngewährt:                                                    höheren Betrage, als sie nach diesem Gesetz zu ge-"]}