{"id":"bgbl1-1955-22-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":22,"date":"1955-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_22.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten","law_date":"1955-07-05T00:00:00Z","page":402,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["402                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nVorschriften des Verschollenheitsrechts anhängiges                              § 8\nAufgebotsverfahren, sofern nicht der Antrag nach          Dieses Gesetz und das Gesetz zur Änderung von\n§ 3 Abs. 2 Satz 1 gestellt wird, bis zur rechtskräfti- Vorschriften des Verschollenheitsrechts gelten auch\ngen Entscheidung des Verfahrens nach der Konven-       im Land Berlin, sobald das Land Berlin gemäß\ntion auszusetzen. Wird in dem Verfahren nach der       Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung\nKonvention der Verschollene rechtskräftig für tot      der Gesetze beschlossen hat.\nerklärt, so ist das andere· Verfahren erledigt. Wird\nin dem Verfahren nach der Konvention der Antrag                                 § 9\nauf Todeserklärung rechtskräftig zurückgewiesen,\nso kann das andere Verfahren nur fortgesetzt wer-         Dieses Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft, an\nden, wenn in ihm Tatsachen oder Beweismittel vor-      dem die Konvention auf Grund ihres Artikels 14\ngebracht werden, die in dem Verfahren nach der         Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft\nKonvention aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-    tritt.\nden nicht berücksichtigt werden konnten.\n(2) Ist ein Verfahren nach den Vorschriften der        Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nKonvention anhängig, so kann ein Antrag auf To-        sind gewahrt.\ndeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz oder\nnach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nVorschriften des Verschollenheitsrechts nicht gestellt\nwerden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.          Bonn, den 7. Juli 1955.\n§ 6                                       Der Bundespräsident\nIn den Fällen des Artikels 6 der Konvention ent-                      Theodor Heuss\nscheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\n§ 7                                                 Blücher\nIn dem Verfahren vor dem Amtsgericht und in\ndem Verfahren nach Artikel 6 der Konvention                    Der Bundesminister der Justiz\nwerden Gerichtskosten nicht erhoben.                                        Neumayer\nZweite Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlec:htskrankheiten.\nVom 5. Juli 1955.\nAuf Grund des § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes                                § 2\nzur Bekämpfung deT Geschlechtskrankheiten vom             Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700) wird mit Zu-  4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nstimmung des Bundesrates verordnet:                    dung mit § 30 des Gesetzes zur Bekämpfung der\nGeschlechtskrankheiten gilt diese Verordnung auch\nim Land Berlin.\n§ 1\n§ 3\nÄrztliche Eingriffe, die nur mit Einwilligung des\nKranken vorgenommen werden dürfen, sind die               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nEntnahme der Rückenmarks- oder Gehirnflüssigkeit,      kündung in Kraft.\ndie Behandlung der Lues mit Salvarsanpräparaten        Bonn, den 5. Juli 1955.\nund der Neurolues mit Malaria oder fiebererzeu-\ngenden Mitteln sowie alle Eingriffe, die mit einer            Der Bundesminister des Innern\nallgemeinen Betäubung verbunden sind.                                     Dr. Schröder"]}