{"id":"bgbl1-1955-22-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":22,"date":"1955-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Todeserklärungen nach der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener","law_date":"1955-07-07T00:00:00Z","page":401,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["401\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1955                               Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1955                                                                                                               Nr. 22\nTag                                                                                  Inhalt:                                                                                        Seite\n7. 7. 55    Gesetz über Todeserklärungen nach der Konvention der Vereinten Nationen vom. 6. April\n1950 über die Todeserklärung Verschollener . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     401\n12. 7. 55    Viertes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     403\n30. 6. 55    Neufassung des Kraflfahrzeugsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        417\n12. 7. 55    Dmchführungsverordnung zum Kraftfohrzeugsteuergesetz . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       423\n5. 7. 55    Zweite Verordnunq zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrank-\nhcitc!n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   402\n13. 7. 55    Verordnun~J über die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und des\nc1 usq<~\\Jlic!dc~rl en Rc!ichsgcschäfts der Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft . . . . . .                                                                     445\n13. 7. 55    Einu11dvicrziqsle Verordnung über Zollsatzänderungen (Aluminium-Zollkontingent) . . . . . . .                                                                             447\n5. 7. 55    Berichti~JllfHJ zu der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes\nzur Entschüdigung für Opfer der nalionalsozialistischen Verfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           448\nHinweis auf Verkündunq-en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          448\nIn Teil II Nr. 16, ,rnsq<!<Jeben am 13. Juli 1955, sind veröffentlicht: Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik\nDeutschland zu der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener.\n-- Haushal1s9esetz 1955. --- Cesctz betreffend die Vereinbarung vom 28. Mai 1954 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und Bel~Jien über eine gegenseitig zu gewährende Amtshilfe bei der An- und Abmusterung von See-\nle11ten. - Bekannl.111c1chunq iiher die Wiederanwendung der deutsch-bolivianischen Vereinbarung über den gegen-\nseitigen Markcnsdlll11/..\nGesetz über Todeserklärungen\nnach der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950\nüber die Todeserklärung Verschollener.\nVom 7. Juli 1955.\nDer Bunclcslc1g            hat    das       folgende              Gesetz            be- 1             (2) Ist ein Aufgebotsverfahren nach dem Ver-\nschlossen:                                                                                             schollenheitsgesetz oder nach Artikel 2 des Geset-\n§ 1                                                            zes zur Änderung von Vorschriften des Verschollen-\nDie Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes                                                    heitsrechts anhängig, so kann jeder Antragsteller\nvom 15. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 63) und                                                      beantragen, daß das Ve.rfahren nach den Vorschrif-\ndes GesE~tzes zur Änderung von Vorschriften des                                                        ten der Konvention durchgeführt wird. In diesem\nVerschollenheitsrechts vorn 15. Januar 1951 (Bundes-                                                   Falle hat das Gericht das Verfahren an das Amts-\ngesetzbl. I S. 59) bleiben durch den Beitritt der                                                     gericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg abzugeben,\nBundesrepublik Deutschland zu der am 6. April 1950                                                     sofern das Verfahren nicht schon bei diesem Gericht\nvon der Konferenz der V Prninten Nationen über                                                         anhängig ist. Der Abgabebeschluß ist unanfechtbar\ndie Todeserklärung Verschollener angenommenen                                                          und für das Amtsgericht Schöneberg bindend.\nKonvention über die TodesNklänmg Verschollener\n(Konvc,ntion) unlwrührl.                                                                                                                                § 4\nNeben den in der Konvention vorgeschriebenen\n§ 2                                                            Mitteilungen an das Internationale Büro für Todes-\nAuf das Verfül1ren nach der Konvention sind das                                                  erklärungen sind auch die öffentlichen Bekannt-\nVcrscholl0nheil.sgcsetz und das Gesetz zur Ände-                                                       machungen anzuordnen, die in dem Verschollen-\nru nu von Vor~;ch riflen des Verschollenheitsrechts                                                   heitsgesetz vorgesehen sind, § 5 des Arti.kels 2 des\nr:ntsrnc:dwnd c111zuwenden, soweit in der Konven-                                                      Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Ver-\ntion oder in dif'~;e:111 C:c,~~<'lz nichts anderes bestimmt                                           schollenheitsrechts ist anzuwenden.\nist.\n§ 3                                                                                                              § 5\n(1) Für das 1\\ulqebot.sverfi:lriren zum Zwecke der                                                    ( 1) Wird ein Antrag auf Durchführung des Ver-\nTndcsPrkl~intnq Jld<h d(ir f<onv('nlion ist c1as Amts-                                                 fahrens nach den Vorschriften der Konvention ge-\nqC'ric11L Schiinelwrri in Fi('rJin-Schöneberg crnsschließ-                                             stellt, so ist ein nach dem Verschollenheitsgesetz\nl i eh ZLI s L~ind i9.                                                                                oder dem Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von"]}