{"id":"bgbl1-1955-20-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":20,"date":"1955-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/20#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_20.pdf#page=6","order":3,"title":"Dreißigste Verordnung über Zollsatzänderungen","law_date":"1955-06-25T00:00:00Z","page":370,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["370                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§  20                                    (5) Die vorstehenden Vorschriften finden auch\nAnwendung, wenn sich die Parteien über die Wahl\n(1) Ist der Unternehmer in der Gestaltung der T,a-\ndes Obmanns nicht einigen.\nrife durch Vereinbarungen mit einem Dritten ge-\nbunden, so stehen diese Vereinbarungen solchen\nTarifänderungen nicht entgegen, die zur Deckung                                                    § 21\nder Steuer bestimmt und nach Lage der gesamten                               Unterliegen die Tarife behördlicher Festsetzung\nVerhältnisse als angemessen zu erachten sind.                             oder Genehmigung oder sind behördliche Höchst-\n(2) Kommt zwischen den an der Vereinbarung                            preise festgesetzt, so sind die Tarife und Höchst-\nBeteiligten eine Verständigung über die Tarifände-                        preise, sofern die Steuer in den Beförderungspreis\nrungen nicht zustande, so entscheidet über deren                          eingerechnet wird, auf Antrag des Unternehmers\nArt und Maß endgültig ein Schiedsgericht.                                 insoweit zu ändern, als dies nach Lage der gesam-\nten Verhältnisse als angemessen zu erachten ist.\n(3) Das Schiedsgericht wird aus drei Schiedsrich-\ntern gebildet, von denen je einer von jeder Partei\nernannt, der dritte als Obmann von beiden Parteien                                                 § 22\ngewählt wird. Stehen dem Unternehmer mehrere                                 Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nVertragsbeteiligte gegenüber und einigen diese sich\nRechtsverordnung bestimmen, daß und unter wel-\nnicht über die Wahl des Schiedsrichters, so entschei-                     chen Voraussetzungen die Steuer in besonderen\ndet unter ihnen die Mehrheit, bei Stimmengleichheit\nFällen in Pauschbeträgen festzusetzen ist. Dies gilt\ndas Los.                                                                  insbesondere dann, wenn die Feststellung der\n(4) Der Unternehmer hat der anderen Partei den                       Steuerbeträge mit Schwierigkeiten und Kosten ver-\nSchiedsrichter schriftlich mit der Aufforderung zu                        bunden wäre, die zur Höhe der Steuer in keinem\nbezeichnen, binnen einer einwöchigen Frist ihrer-                         angemessenen Verhältnis stünden.\nseits ein Gleiches zu tun. Nach fruchtlosem Ablauf\nder Frist wird auf seinen Antrag der Schiedsrichter\n§ 23\nvon der Aufsichtsbehörde für das Unternehmen er-\nnannt. Besteht eine Aufsichtsbehörde nicht, so                                Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist auf\nerfolgt die Ernennung durch die für das Unterneh-                         Beförderungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai\nmen zuständige obere Verwaltungsbehörde.                                   1955 ausgeführt worden sind.\nDreißigste*) Verordnung über Zollsatzänderungen.\nVom 25. Juni 1955.\nAuf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom                                              § 2\n16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet\nDiese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des\ndie Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-\n§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nlegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nmit Zustimmung des Bundestages:\nBerlin.\n§ 1\nDer Zollsatz des Zolltarifs für die nachstehend                                               § 3\nbezeichnete Ware wird bis auf weiteres wie folgt                             Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach\ngeändert:\nihrer Verkündung in Kraft.\nBisheriger Neuer\nBezeichnung                  Zollsatz       Zollsatz  Bonn, den 25. Juni 1955.\nTarifnr.                                                      0/o des\nder Waren                     0/odes\nWertes        Wertes\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers•\nBlücher\n9028      aus B - automatische\nSpektralana-\nlysenschreiber            10           frei         Der Bundesminister der Finanzen\nSchäff er\n•) Die Nc11n11ncl1.wanziqslc Vcrorclnunq ist nod1 nici1t verkündet."]}