{"id":"bgbl1-1955-20-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":20,"date":"1955-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_20.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung des Beförderungsteuergesetzes","law_date":"1955-06-13T00:00:00Z","page":366,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["366                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Beförderungsteuergesetzes.\nVom 13. Juni 1955.\nAuf Grund des Abschnitts II Artikel 3 Abs. 3 des\nVerkehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 166) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Beförderungsteuergesetzes bekanntgemacht.\nBonn, den 13. Juni 1955.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er\nBeförderungsteuergesetz\nin der Fassung vom 13. Juni 1955\n(BefStG 1955).\n§ 1                                   3. der Eisenbahn-Expreßgutverkehr sowie der\n(1) Der Beförderungsteuer unterliegt die Beför-                   Brief- und Paketverkehr der Deutschen\nderung                                                               Bundespost (einschließlich der Landespost-\ndirektion Berlin);\n1. von Personen und Gütern\n4. Beförderungen von Steinkohlen, Braunkoh-\na) im Schienenbahnverkehr,                                 len, Koks und Preßkohlen aller Art im\nb) im Kraftfahrzeugverkehr.                                Eisenbahnverkehr;\nDies gilt nicht für die Beförderung von Gü-             5. im Orts- und Nachbarortslinienverkehr\ntern in der Nahzone im Sinne des Güter-                    a) Personenbeförderungen mit der Deut-\nkraftver kehrsgesetzes;                                       scben Bundesbahn und mit nichtbundes-\n2. von Personen mit Seilschwebebahnen und                        eigenen Eisenbahnen,\nSesselliften.\nb) Personenbeförderungen mit Straßen-\nVoraussetzung ist, daß die Beförderung von einem                        bahnen, den ihnen nach ihrer Bau- und\nUnternehmer im Rahmen seines Unternehmens für                           Betriebsweise ähnlichen Bahnen, mit\nDritte oder für Zwecke des eigenen Unternehmens                         Oberleitungsbmnibussen und mit Kraft-\ndurchgeführt wird.                                                      omnibussen.\n(2) Die unentgeltliche Beförderung von Personen            (2) Ortslinienverkehr im Sinne des Absatzes 1\nist nur steuerpflichtig, wenn sie im Interesse des         Nr. 5 ist der zugelassene Linienverkehr, bei dem\nUnternehmens liegt und mit Kraftomnibussen aus-            Ausgangs- und Endpunkt der Linie innerhalb der-\ngeführt wird; die Beförderung der eigenen Arbeit-          selben Gemeinde liegen und Haltestellen zum Aus-\nnehmer von und zur Arbeitsstätte unterliegt in die-        und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeinde be-\nsen Fällen nicht der Steuer.                               stehen. Nachbarortslinienverkehr ist der zugelas-\n(3) Die Begriffe Unternehmer und Unternehmen            sene Linienverkehr, bei dem Ausgangs- und End-\nrichten sich nach dem Umsatzsteuerrecht. Als Unter-        punkt der Linie in benachbarten Gemeinden liegen,\nnehmer gelten auch die Deutsche Bundesbahn und             wenn Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur\ndie Deuts'che Bundespost (einschließlich der Landes-       innerhalb dieser Gemeinden bestehen und die Ge-\npostdirektion Berlin).                                     meinden. wirtschaftlich und verkehrsmäßig eng ver-\nbunden sind, so daß der Verkehr entsprechend dem\nöffentlichen Verkehrsbedürfnis nach Häufigkeit, Re-\n§ 2                            gelmäßigkeit und Tarifgestaltung einem Ortslinien-\nDer Steuer unterliegt die Beförderung von Per-          verkehr in einer der in Betracht kommenden Ge-\nsonen und Gütern innerhalb des Reichsgebiets.              meinden gleichzusetzen ist; die Verbindung mehre- -\nrer Nachbarortslinien fällt nicht unter den Begriff\nNachbarortslinienverkehr. Für die Deutsche Bun-\n§ 3                            desbahn und die nichtbundeseigenen Eisenbahnen\n(1) Von der Steuer befreit sind                         bestimmt der Bundesminister der Finanzen im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr\n1. Personenbeförderungen im Arbeiter-, Schü-\ndurch Rechtsverordnung, welche Strecken als _Orts-\nler- und Militärpersonenverkehr und Ge-\nlinien oder als Nachbarortslinien anzusehen sind.\npäckbeförderungen im Militärgepäckver-\nkehr, soweit die Abfertigung in diesen Ver-         (3) Im nichtöffentlichen Güterverkehr auf Schie-\nkehren zu ermäßigten Preisen erfolgt;            nenbahnen sind außerdem von der Steuer befreit\n2. Beförderungen von Gütern, die den Zwecken               1. Beförderungen von Abfallstoffen auf Hal-\ndes eigenen Beförderungsunternehmens                       den oder sonstige Ablagerungsstätten so-\ndienen;                                                    wie von Versatzstoffen im Bergbaubetrieb;","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1955                         367\n2. sonstige Beförderungen auf nichtöffent-                                  § 5\nlichen Bahnanlagen (Werkbahnen, Gruben-\n(1) Als Beförderungspreis gelten im Eisenbahn-\nbahnen t1sw.),\nverkehr die Personenfahrpreise, die Frachten ein-\na) wenn die Beförderungen innerhalb           schließlich der Privatanschlußfrachten und die\nderselben gt~schlossenen Betriebsanlage   sonstigen tarifmäßigen Beträge mit Ausnahme der\nbeginnen und endigen,                     Nebengebühren und der baren Auslagen.\nb) wenn die Bahnanlage eine Länge von\nsechs Kilometern nicht überschreitet,        (2) Nicht zum Beförderungspreise gehören die\naus Anlaß der Zollüberwachung und Zollabfertigung\nc) wenn die Bahnanlage in einer Feldbahn\nentstandenen Gebühren.\noder einer ähnlichen Bahn besteht, die\nnur zu vorübergehenden Zwecken an-           (3) Die näheren Bestimmungen darüber, was als\ngelegt ist,                               Beförderungspreis anzusehen ist, trifft der Bundes-\nd) wenn die Bahnanlage nur mit mensch-        minister der Finanzen.\nlicher Kraft betrieben wird.\n§ 6\n(4) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nmächtigt, auf Antrag der zuständigen obersten               (1) Werden Güter im nichtöffentlichen Verkehr\nLandesbehörden im Benehmen mit dem Bunde·s-              für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Drit-\nminister für Verkehr nichtbundeseigene Eisenbah-         ten befördert, so ist vorbehaltlich der Vorschrift\nnen, Straßenbahnen und die ihnen nach ihrer Bau-         des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2 der\nund Betriebsweise ähnlichen Bahnen sowie Bahnen          Berechnung der Steuer derjenige Betrag als Beför-\nbesonderer Bauart von der Verpflichtung, die Steuer      derungspreis zugrunde zu legen, der unter gleichen\nzu Lasten des Steuerschuldners zu entrichten (§ 7        oder ähnlichen Verhältnissen im öffentlichen Güter-\nAbs. 2), ganz oder teilweise auszunehmen. Voraus-        verkehr gezahlt wird. Bei der Güterbeförderung\nsetzung ist, daß die Entrichtung der Steuer durch        auf nichtöffentlichen Bahnanlagen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2)\nden Betriebsunternehmer nach Lage des einzelnen          ist als Beförderungspreis ein Pfennig für das\nFalles und unter Berücksichtigung der Konzessions-       Tonnenkilometer in Ansatz zu bringen.\nabgabe unbillig wäre. Soweit der Betriebsunter-             (2) Kommt eine Einigung mit dem Unternehmer\nnehmer von der Verpflichtung zur Entrichtung der         darüber, welcher Betrag gemäß Absatz 1 der Steuer-\nSteuer ausgenommen wird, ist auch der Steuer-            berechnung zugrunde zu legen ist, nicht zustande,\nschuldner (§ 7 Abs. 1 Satz 1) zur Entrichtung der        so ist die Steuerstelle befugt, diesen Betrag vorbe-\nSteuer nicht verpflichtet. Wird eine Steuerbe-           haltlich einer anderweiten Festsetzung im Rechts-\nfreiung, die den bezeichneten Bahnen bei Inkraft-        mittelverfahren selbständig zu bestimmen und da-\ntreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise gewährt       nach die Steuer zu erheben.\nwar oder die ihnen nach Satz 1 gewährt wird, zu-\nrückgenommen, so beginnt die Verpflichtung zur                                      § 1\nWiederentrichtung der Steuer frühestens mit dem\n(1) Steuerschuldner ist, soweit nicht im Absatz 4\nauf die Entscheidung folgenden zweiten Kalender-         etwas anderes bestimmt ist, wer den Beförderungs-\nvierteljahr; auch über die Wiederentrichtung der\npreis zu zahlen hat. Für die Steuer haftet der\nSteuer ist im Benehmen mit dem Bundesminister\nUnternehmer.\nfür Verkehr und der obersten Landesbehörde zu\nentscheiden.                                                 (2) Der Unternehmer hat die Steuer zu Lasten\n§ 4                         des Steuerschuldners zu entrichten. Der Bundes-\nminister der Finanzen kann für die Fälle, in denen\n(1) Die Steuer wird von dem Preise berechnet,\neine Beförderung durch mehrere Unternehmer aus-\nder für die Beförderung an den Unternehmer zu\ngeführt wird, durch Rechtsverordnung bestimmen,\nentrichten oder im nichtöffentlichen Verkehr nach\ndaß und unter welchen Voraussetzungen die Steuer\n§ 6 der Berechnung zugrunde zu legen ist. Bei un-\nnur durch einen der Unternehmer zu entrichten ist.\nentgeltlichen Beförderungen im Sinne des § 1 Abs. 2\ngilt als Beförderungspreis der Betrag, der unter             (3) Der Steuerschuldner ist nicht in Anspruch zu\ngleichen oder ähnlichen Verhältnissen bei der ent-       nehmen, soweit er den Beförderungspreis und,\ngeltlichen Beförderung von Personen mit Kraft-           wenn die Steuer besonders berechnet ist, auch die\nomnibussen entrichtet wird.                              Steuer an den Unternehmer gezahlt hat. Dies gilt\n(2) Soweit bei einer Beförderung fremdes Hoheits-     nicht, wenn der Steuerschuldner weiß, daß der\ngebiet berührt wird, ist der auf dieses Gebiet ent-      Unternehmer die Steuer nicht vorschriftsmäßig ab-\nfallende Anteil des Beförderungspreises (§§ 5, 6) bei     geführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unver-\nder Berechnung der Steuer außer Ansatz zu lassen.         züglich mitteilt.\nInwieweit im grenzüberschreitenden Verkehr bei               (4) Im nichtöffentlichen Güterverkehr (§ 6) und\nBerechnung der Steuer kurze Beförderungsstrecken          bei Beförderungen im Sinn des § 1 Abs. 2 ist Steuer-\nzu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen          schuldner der Unternehmer.\nsind, bestimmt der Bundesminister der Finanzen.\n§ 8\n(3) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt\nferner, nach welchen Grundsätzen im internationa-            Erfolgt die Beförderung auf Grund veröffentlich-\nlen Verkehr der Anteil des inländischen Unter-            ter Tarife, so ist die Steuer in diese einzurechnen.\nnehmens am Beförderungspreise bei der Steuer-             Der Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen\nberechnung zu berücksichtigen ist.                        zulassen.","368                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 9                                                     § 11\n(1) Im Verhältnis zwischen dem Unternehmer             (1) Bei der Güterbeförderung beträgt die Steuer\nund den Personen, die nach § 7 Steuerschuldner                 1. im Schienenbahnverkehr:\nsind, gilt die Steuer als Teil des Beförderungs-                  a) wenn die Beförderungsstrecke nicht län-\npreises, insbesondere hinsichtlich der Einziehung,                   ger als 49 Kilometer ist,\nder Geltendmachung im Rechtsweg, des gesetzlichen                         4 vom Hundert des Beförderungs~\nPfandrechts und der Erstattung bei nachträglicher                         preises;\nÄnderung der Frachtberechnung.                                    b) in allen anderen Fällen\n7 vom Hundert des Beförderungs-\n(2) Für Ansprüche, die dem Unternehmer wegen                           preises;\nder Zahlung nachgeforderter Steuerbeträge gegen\n2. im Kraftfahrzeugverkehr:\nden Steuerschuldner zustehen, beginnt die Verjäh-\nrung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Nach-                   a) soweit der Verkehr genehmigter Güter-\nzahlung erfolgt ist.                                                 fernverkehr im Sinne des Güterkraftver-\nkehrsgesetzes ist,\n7 vom Hundert des Beförderungs-\npreises;\n§ 10\nb) in allen anderen Fällen\n(1) Bei der Personenbeförderung beträgt die Steuer                 für die Zeit bis 30. September 1956\nin der 1. Fahrklasse      16 vom Hundert                          3 Pfennig je Tonnenkilometer,\nfür die Zeit vom 1. Oktober 1956 bis\nin der 2. Fahrklasse      14 vom Hundert                     31. März 1958\nin der 3. Fahrklasse      12 vom Hundert                          4 Pfennig je Tonnenkilometer,\nin der 4. (3b) Fahrklasse 10 vom Hundert                     für die Zeit ab 1. April 1958\n5 Pfennig je Tonnenkilometer.\ndes Beförderungspreises.\n(2) Im Werkfernverkehr im Sinne des Güter-\n(2) Werden für die beschleunigte Beförderung be-     kraftverkehrsgesetzes ermäßigt sich die Steuer\nsondere Zuschlagkarten ausgegeben, so beträgt die\nSteuer für die Zuschlagkarten der 1. und 2. Klasse             1. bei der Beförderung von\n15 vom Hundert und für solche der 3. Klasse 12 vom                a) Milch und Milcherzeugnissen,\n:Hundert des Preises.                                             b) Frischfischen,\n(3) Bestehen bei einem Unternehmen weniger als                 c) inländischem Obst, inländischem Gemüse\nvier Klassen, so bestimmt der Bundesminister der                     und Obstsäften aus inländischem Obst,\nFinanzen, welcher Steuersatz für die einzelnen Klas-              d) Mineralbrunnen,\nsen anzuwenden ist. Ist bei einem Unternehmen nur                 vorausgesetzt, daß jeweils bei einer Fahrt\neine Klasse vorhanden, so wird der Steuersatz der                 nur entweder die zu Buchstabe a, b, c oder\n3. Klasse erhoben. Das gleiche gilt, wenn der Be-                 d genannten Güter befördert werden, auf\nförderungspreis ohne Berücksichtigung von Klassen                      1 Pfennig je Tonnenkilometer;\nberechnet wird.                                                2. bei der Beförderung von gebrauchten Pack-\n(4) Im Gepäckverkehr beträgt die Steuer 12 vom                mitteln, soweit sie zurück zum Unterneh-\nHundert des Beförderungspreises.                                  mer befördert werden, auf\n1 Pfennig je Tonnenkilometer;\n(5) Die Steuer ermäßigt sich\n3. bei Beförderungen\n1. auf 6 vom Hundert des Beförderungspreises              a) unmittelbar zwischen Berlin (West) und\nfür Personenbeförderungen mit Straßenbah-                 dem Bundesgebiet,\nnen und den diesen nach ihrer Bau- und\nb) unmittelbar zwischen dem Zonenrand-\nBetriebsweise ähnlichen Bahnen, soweit\ngebiet, den Frachthilfegebieten oder dem\ndiese Beförderungen nicht von der Steuer\nSaarrandgebiet und dem übrigen Gel-\nbefreit sind;\ntungsbereich des Grundgestzes,\n2. auf 4 vom Hundert des Beförderungspreises              c) innerhalb des Zonenrandgebietes, der\nfür Personenbeförderungen                                 Frachthilfegebiete oder des Saarrandge-\na) im zugelassenen Verkehr mit Kraftom-                   bietes\nnibussen,wenn ausschließlich Arbeitneh-                     auf 50 vom Hundert der Steuer nach\nmer zwischen Wohnung und Arbeits-                           Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b.\nstätte befördert werden, soweit diese               Voraussetzung ist, daß die Beförderungen\nBeförderungen nicht von der Steuer be-              mit Kraftfahrzeugen ausgeführt werden, die\nfreit sind,                                         in den bezeichneten Gebieten ihren Stand-\nb) im Kraftdroschkenverkehr,                           ort haben. Der Bundesminister der Finan-\nzen bestimmt im Einvernehmen mit dem\nc) im Mietwagenverkehr     mit   Personen-             Bundesminister für Verkehr durch Rechts-\nkraftwagen sowie                                    verordnung, von welchen weiteren Voraus-\nd) im Verkehr mit Landkraftposten.                     setzungen die Steuerermäßigung abhängt,","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1955                            369\ninsbesondere welche örtlichen Beziehungen       lung des Steuerbetrags an die zuständige Steuer-\nzwischen dem Unternehmer und den be-            stelle gegen Abstempelung der vorzulegenden\nzeichneten Gebieten bestehen müssen, in-      · Fahrausweise.\nwieweit eine direkte Beförderung von oder          (3) Der Bundesminister der Finanzen kann be-\nzu bestimmten Standorten zwischen diesen        stimmen, daß die Fahrausweise ohne vorgängige\nGebieten und dem übrigen Bundesgebiet\nSteuerentrichtung abgestempelt, von der Abstem-\nerforderlich ist und inwieweit und in wel-\npelung abgesehen und die Steuer erst nach Ver-\ncher Form ein besonderer Buchnachweis für\näußerung der Fahrausweise entrichtet wird.\ndie Beförderungen zu fordern ist. Der Bun-\ndesminister der Finanzen bestimmt ferner\ndurch Rechtsverordnung, welche Gebiete                                     § 16\nals Zonenrandgebiet, als Frachthilfegebiete\n(1) Soweit die Steuer im öffentlichen Güterver-\nund als Saarrandgebiet anzusehen sind.\nkehr nicht nach §§ 13, 14 entrichtet wird, darf die\nBeförderung der Güter nur dann erfolgen, wenn\n§ 12                           eine Frachturkunde über die Beförderung ausge-\nstellt wird, die Ablieferung von Gütern, die vom\nWird demjenigen, der den Beförderungspreis zu          Ausland nach dem Inland befördert sind, nur dann,\nzahlen hat, die Steuer vom Unternehmer nicht              wenn eine Frachturkunde über die Beförderung aus-\nbesonders berechnet, so sind die Steuersätze der          gehändigt wird. Auf Güter, die nach § 3 von der\n§§ 10, 11 von einem Betrage zu entrichten, der            Steuer befreit sind, finden diese Vorschriften keine\nzusammen mit der aus ihm errechneten Steuer den           Anwendung.\nan den Unternehmer zu zahlenden Betrag ergibt.\n(2) Güter, die im Inland auszuhändigen sind, sind\nder für den Ort der Aushändigung zuständigen\n§ 13                           Steuerstelle spätestens vor der Aushändigung zur\nVersteuerung schriftlich anzumelden. Der Bundes-\n(1) Beförderungsunternehmen       des Bundes ein-      minister der Finanzen bestimmt, ob und unter wel-\nschließlich der Deutschen Bundesbahn sowie Beför-          chen Voraussetzungen die Anmeldung bei einer\nderungsunternehmen der Länder haben der zustän-            anderen Steuerstelle und zu einem anderen Zeit-\ndigen Steuerstelle nach näherer Bestimmung des             punkt erfolgen kann.\nBundesministers der Finanzen Nachweisungen mit\n(3) Die Anmeldung hat die beförderten Güter und\nden für die Steuerberechnung erforderlichen An-\ngaben einzureichen und gleichzeitig die Steuer ein-        den Beförderungspreis anzugeben. Mit der Anmel-\nzuzahk~n.                                                  dung sind die Frachturkunden, sofern sie die Sen-\ndung begleiten, andernfalls Abschriften der Fracht-\n(2) Auf Grund dieser Nachweisungen wird die             urkunden vorzulegen.\nSteuer von der Steuerstelle festgesetzt und, soweit\n(4) Die Steuer ist mit der Anmeldung gleichzeitig\nnoch nicht gezuhl t, eingezogen. Der Bundesminister\neinzuzahlen. Der Bundesminister der Finanzen kann\nder Finunzen kann abweichende Bestimmungen\nandere Fristen für die Einzahlung bestimmen.\ntreffon.\n§ 17\n§ 14\nSoweit die Steuer im nichtöffentlichen Verkehr\nDer Bundesminister der Finanzen ist befugt, zu\nnicht nach § 14 entrichtet wird, sind die beförderten\nbc:stimmen, daß die Steuer auch von anderen\nGüter nach näherer Bestimmung des Bundesmini-\nBeförderungsunternehmen gemäß § 13 entrichtet\nsters der Finanzen der für das Unternehmen örtlich\nwird, sofern der Unternehmer im Inland eine\nzuständigen Steuerstelle binnen vierzehn Tagen\nNiederlassung besitzt oder einen im Inland wohn-\nnach Ausführung der Beförderung schriftlich unter\nhafü~n Vertreter bestellt. Dem Vorsteher der inlän-\nEinzahlung der Steuer anzumelden. Der Unterneh-\ndischen Niederlassung und dern nach Satz 1 bestell-\nmer ist verpflichtet, nach näherer Anordnung der\nten Vertreter liegen dieselben Verpflichtungen ob,\nSteuerstelle zum Zwecke der Steuerberechnung\ndie durch dieses Gesetz und die zu seiner Ausfüh-\nAnschreibungen zu führen.\nrung erlassenPn Vorschriften dem Unternehmer\nauferlegt sind.\n§ 18\n§ 15                               Die Unternehmen unterliegen der Steueraufsicht,\nsofern sie nicht unmittelbar vom Bunde oder einem\n(1) Soweit die Steuer im Personenverkehr nicht\nLande betrieben werden. § 192 der Reichsabgaben-\nnach §§ 13, 14 entrichtet wird, darf die Beförderung\nordnung findet entsprechende Anwendung.\nder Personen nur gegen Erteilung von Fahrauswei-\nsen erfolgen. Aus den Fahrausweisen muß der um\nclif, Steuer erhöhte BefördE~rungspreis ersichtlich                                   § 19\nsein.                                                        Die Verträge über die Beförderung von Personen\n(2) Die Steuer ist für die auszugebenden Fahr-         oder Gütern und die über solche Verträge ausge-\nausweise im voraus zu entrichlen. Die Verpflichtung       stellten Urkunden unterliegen in den einzelnen\nzur Entrichtun~J der Steuer wird erfüllt durch Zah-       Ländern keiner weiteren Abgabe."]}