{"id":"bgbl1-1955-2-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":2,"date":"1955-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Anpassung der Leistungen für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz)","law_date":"1955-01-07T00:00:00Z","page":17,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["17\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1955                      Ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 1955                                                                            Nr. 2\nTag                                                 Inhalt:                                                                              Seite\n7. 1. 55     Gesetz über die Anpassung der Leistungen filr Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung,\nin den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosen-\nfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz (Kindergeldanpas-\nsungsgesetz) ................................................. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               17\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   23\nGesetz\nüber die Anpassung der Leistungen für Kinder\nin der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen,\nin der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie\nin der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz\n(Kindergeldanpassungsgesetz - KGAG).\nVom 7. Januar 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      lagen zusammen mit etwaigen Kinderzuschüs-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               sen aus den Rentenversicherungen nach der\nKürzung weniger als 25 Deutsche Mark für das\ndritte und jedes weitere Kind, so sind diese\nERSTER ABSCHNITT                               Kinderzulagen gemäß dem vorstehenden Halb-\nsatz anteilmäßig zu erhöhen. Soweit die Vor-\nU ~fall versicherung                             schriften des § 559 b Abs. 1 Satz 2 der Reichs-\nversicherungsordnung und des § 4 Abs. 2 dieses\n§ 1\nGesetzes dem entgegenstehen, finden sie keine\nAnwendung. Die Kinderzulagen werden auf\nDem § 6 des Gesetzes über Zulagen und Mindest-                    Antrag des Berechtigten vom Beginn des Kalen-\nleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung                    dermonats an, in dem der Antrag gestellt wird,\nund zur Uberleitung des Unfallversicherungsrechtes                   für die in Satz 1 genannten Kinder bis zur Voll-\nim Land Berlin vom 29. April 1952 (Bundesgesetzbl. I                 endung des 25. Lebensjahres gewährt, wenn\nS. 253) wird folgender Absatz 7 angefügt:                            diese Kinder auf Kosten des Berechtigten unter-\nhalten und für einen Beruf ausgebildet wer-\n,, (7) Beträgt die Kinderzulage für das dritte             den.\"\nund jedes weitere Kind zusammen mit etwaigen\nKinderzuschüssen aus den Rentenversicherun-\ngen nach der Kürzung gemäß § 1274 der Reichs-                                      ZWEITER ABSCHNITT\nversicherungsordnung, § 40 des Angestellten-\nversicherungsgesetzes und § 50 des Reichs-                                  Rentenversicherungen\nknappschaftsgesetzes weniger als 25 Deutsche\nMark, so wird sie soweit erhöht, daß sie zu-                                                          § 2\nsammen mit den Kinderzuschüssen den Betrag\nvon 25 Deutsche Mark monatlich erreicht; be-                Dem § 2 Abs. 2 des Rentenzulagengesetzes vom\nzieht der Verletzte mehrere Renten aus der                10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 505) werden\nUnfallversicherung und betragen die Kinderzu-             folgende Sätze angefügt:","18                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n„Die Zulage wird für das dritte und jedes                         lung und Arbeitslosenversicherung Kran-\nweitere zuschußberechtigte Kind auf 10 Deut-                       kengeld oder Hausgeld bezieht,\nsche Mark monatlich erhöht, es sei denn, daß\nder Berechtigte für diese Kinder für denselben                 3. wer nur wegen mangelnder Bedürftigkeit\nZeitraum Kinderzulagen aus der gesetzlichen                        oder infolge Anrechnung des eigenen Ein-\nUnfallversicherung bezieht. Die Kinderzu-                          kommens .oder des Einkommens seiner\nschüsse, die Zuschläge nach § 1 Abs. 1 Satz 3                      Familienangehörigen keine Arbeitslosen-\ndes       Sozialversicherungs - Anpassungsgesetzes                 fürsorgeunterstützung erhält.\nvom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) und die Zu-\nlagen nach Satz 2 werden auf Antrag des Be-               (3) Anspruch auf Kindergeld hat auch, wer nur in  •\nrechtigten vom Beginn des Kalendermonats an,           Anwendung des § 94 oder des § 113 Abs. 1 Nr. 2\nin dem der Antrag gestellt wird, für die in           des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nSatz 2 genannten Kinder bis zur Vollendung            losenversicherung keine Arbeitslosenunterstützung\ndes 25. Lebensjahres gewährt, wenn diese Kin-         oder Arbeitslosenfürsorgeunterstützung erhält.\nder auf Kosten des Berechtigten unterhalten\nund für einen Beruf ausgebildet werden.•                 (4) § 3 und § 34 Abs. 1 bis 3 des Kindergeldge-\nsetzes gelten entsprechend.\nDRITTER ABSCHNITT\n§ 4\nArbeitslosenversicherung und                                  Höhe, Zahlung und Obertragbarkeit\ndes Kindergeldes\nArbeitslosenfürsorge\n(1) Das Kindergeld beträgt für das dritte und\njedes weitere Kind je 25 Deutsche Mark monatlich.\n§ 3\nBerechtigung                           (2) Das Kindergeld wird für jeden Monat ge-\nwährt, in dem die Voraussetzungen für die Gewäh-\n(1) Anspruch auf Kindergeld nach diesem Ab-              rung des Kindergeldes für einen Tag bestanden\nschnitt hat, wer Arbeitslosenunterstützung oder             haben, wenn in diesem Monat für das dritte und\nArbeitslosenfürsorgeunterstützung bezieht, drei oder        jedes weitere Kind kein Anspruch besteht auf\nmehr Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 des Kinder-\ngeldgesetzes vom 13. November 1954 (Bundes-                         1. Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfall-\ngesetzbl. I S. 333) hat, wenn für das dritte oder                       versicherung oder\nweitere Kind kein Anspruch besteht auf                              2. Kinderzuschuß aus den gesetzlichen Ren-\ntenversicherungen (§ 2 Abs. 2 des Renten-\n1. Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfall-\nzulagengesetzes in der Fassung des § 2\nversicherung oder\ndieses Gesetzes) oder\n2. Kinderzuschuß aus den gesetzlichen Ren-                   3. Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz oder\ntenversicherungen (§ 2 Abs. 2 des Renten-                   nach einer Rechtsverordnung auf Grund\nzulagengesetzes in der Fassung des § 2                      des § 34 Abs. 3 und 4 des Kindergeldge-\ndieses Gesetzes) oder                                       setzes.\n3. Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz\noder nach einer Rechtsverordnung auf               (3) Das Kindergeld wird in Monatsbeträgen nach-\nträglich ausgezahlt. In den Fällen des § 94 Abs. 1\nGrund des § 34 Abs. 3 und 4 des Kinder-\ngeldgesetzes.                                   des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung wird das Kindergeld erstmalig\nnach Abschluß des Arbeitskampfes ausgezahlt, spä-\n(2) Einern Bezieher von Arbeitslosenunterstützung\ntestens jedoch nach Ablauf der Frist des § 4 Abs. 6\noder Arbeitslosenfürsorgeunterstützung steht gleich,\ndes Kindergeldgesetzes. Das Nähere bestimmt der\n1. wer nur in Anwendung der §§ 90 bis 93 b          Vorstand der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung\noder des § 112 des Gesetzes über Arbeits-       und Arbeitslosenversicherung.\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nkeine Arbeitslosenunterstützung oder Ar-           (4) Der Anspruch auf Kindergeld ist nicht über-\nbei tslosenfürsorgeunterstü tzung erhält,       tragbar, soweit nicht durch gesetzliche Vorschrift\nanderes bestimmt ist. § 175 Abs. 3 des Gesetzes über\n2. wer auf Grund · einer Versicherung nach          Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n§ 117 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-         ist entsprechend anzuwenden.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1955                           19\n§ 5                                1. das Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz\noder nach einer Rechtsverordnung auf\nVerfahren                                 Grund des § 34 Abs. 3 und 4 des Kinder-\n(1) Das Kindergeld wird auf Antrag gewährt. Die              geldgesetzes,\nGewährung des Kindergeldes für Kinder, die das               2. das Kindergeld nach diesem Abschnitt,\n18., jedoch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben\n(§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Kindergeldgesetzes), bedarf           3. 25 Deutsche Mark der Kinderzulage aus der\neines besonderen Antrages.                                      gesetzlichen Unfallversicherung oder des\nKinderzuschusses aus den gesetzlichen\n(2) Den Antrag kann auch stellen, wer ein be-                Rentenversicherungen für das dritte und\nrechtigtes Interesse an der Gewährung des Kinder-               jedes weitere Kind. Wird für dasselbe Kind\ngeldes nachwei_st. Der Antrag ist bei dem für die               ein Familienzuschlag gewährt, so bleibt nur\nUnterstützung des Arbeitslosen zuständigen Arbeits-             der diesen Zuschlag übersteigende Teil\namt zu stellen.                                                 dieses Betrages anrechnungsfrei.\n(3) §§ 171 und 172 des Gesetzes über Arbeits-\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung gelten\nentsprechend. § 177 des Gesetzes über Arbeitsver-\n§ 7\nmittlung und Arbeitslosenversicherung ist ent-\nsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß von                     Träger der Kindergeldzahlung\neiner Erstattung abzusehen ist, wenn die Gewährung\ndes Kindergeldes vom Arbeitslosen nicht verschul-        (1) Träger der Kindergeldzahlung nach den Vor-\ndet war.                                              schriften dieses Abschnittes ist die Bundesanstalt\nfür Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\n(4) Kindergeldbeträge, die zu erstatten sind,      rung. Den Aufwand an Kindergeld für Berechtigte\nkönnen durch Abzüge vom späteren Kindergeld zu-       (§ 3) aus der Arbeitslosenfürsorge erstattet der\nrückbehalten werden, wenn der Arbeitslose den         Bund. § 1 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung\nunrechtmäßigen Bezug der Leistungen vorsätzlich       einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\noder grob fahrlässig herbeigeführt hat und die Ent-   Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 (Bun-\nscheidung, mit der die Erstattung angeordnet ist,     desgesetzbl. I S. 123) ist entsprechend anzuwenden.\ndies ausspricht oder wenn der Arbeitslose schrift-\nlich zustimmt. Von dem laufenden Kindergeld darf         (2) Den Aufwand an Kindergeld für Berechtigte\ndem Arbeitslosen nicht mehr als die Hälfte abge-      nach § 3 Abs. 3 und für Arbeitslose, die Arbeits-\nzogen werden. Soweit die zu erstattenden Beträge      losenunterstützung oder Arbeitslosenfürsorgeunter-\nweder auf diese Weise zurückbehalten noch frei-       stützung gemäß § 94 Abs. 2 odet § 113 Abs. 2 des\nwillig zurückgezahlt werden, werden sie wie Ge-       Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\nmeindeabgaben beigetrieben.                           versicherung beziehen, erstattet\n(5) Fallen die Voraussetzungen des Anspruches             1. im Falle des § 94 des Gesetzes über\nauf Kindergeld weg, so ist der Antragsteller ver-               Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-\npflichtet, dies unverzüglich dem Arbeitsamt anzu-               sicherung die Familienausgleichskasse, die\nzeigen.                                                         unbeschadet der Gewährung des Kinder-\ngeldes nach diesem Abschnitt auf Grund\n(6) Entzieht sich der Antragsteller ohne triftigen           des § 4 Abs. 6 des Kindergeldgesetzes lei-\nGrund der Nachprüfung oder bringt er die erforder-              stungspflichtig gewesen wäre,\nlichen Beweisurkunden nicht bei, so kann der Direk-\ntor des Arbeitsamtes das Kindergeld versagen.                2. im Falle des § 113 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-\nsetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung die Familienausgleichs-\nkasse, die für die frühere Beschäftigung\n§ 6\nzuständig war,\nVerhältnis des Kindergeldes\nzur UnterstUtzung aus der Arbeitslosenversicherung           3. im Falle des § 113 Abs. 2 des Gesetzes über\nund der Arbeitslosenfürsorge                       Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-\nsicherung die Familienausgleichskasse, die\n(1) Das Kindergeld ist nicht Bestandteil der                 während des Arbeitsverhältnisses zustän-\nArbeitslosenunterstützung und der Arbeitslosenfür-              dig war.\nsorgeunterstützung.\nIm Falle des Absatzes 1 Satz 2 steht der Erstattungs-\n(2) Auf die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung      anspruch dem Bund zu. Die Bundesanstalt für\nsind nicht anzurechnen                                Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung","20                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nist berechtigt und verpflichtet, ihn für den Bund gel-                       VIERTER ABSCHNITT\ntend zu machen.\nKriegsopferversorgung\n§ 8                                                       § 10\nOrdnungsstrafen                        Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom\n7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 866) wird wie\n(1) Wer es unterläßt, die in § 5 Abs. 5 vor-            folgt geändert und ergänzt:\ngeschriebene Anzeige zu erstatten, kann vom\nDirektor des Arbeitsamtes mit Ordnungsstrafe in            1. § 32 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nGeld belegt werden.                                              ,, (4) Als Kinder im Sinne des Absatzes 3 gelten\n1. eheliche Kinder,\n(2) § 260 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung\nund Arbeitslosenversicherung ist anzuwenden.                            2. für ehelich erklärte Kinder,\n3. an Kindes Statt angenommene Kinder,\n(3) Ordnungsstrafen können durch Abzüge vom\nspäteren Kindergeld zurückbehalten werden. § 5                          4. Stiefkinder,\nAbs. 4 Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.\n5. Pflegekinder, wenn sie von dem Beschä-\ndigten schon vor Anerkennung der Fol-\n(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 fließen die                       gen der Schädigung unentgeltlich unter-\nBeträge den Mitteln der Bundesanstalt für Arbeits-                         halten worden sind,\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu.\n6. uneheliche Kinder, wenn sie nicht später\n(5) Für die Verjährung gelten die §§ 147, 148 der                       als 302 Tage nach Anerkennung der Fol-\nReichsversicherungsordnung entsprechend.                                   gen der Schädigung geboren sind, un-\neheliche Kinder eines männlichen Be-\nschädigten unter der weiteren Voraus-\n§ 9                                         setzung, daß seine Vaterschaft glaubhaft\ngemacht ist,\nÄnderung von Vorschriften                    sofern für sie kein Anspruch besteht auf\nüber Arbeitslosenversicherung\nund Arbeitslosenfürsorge                             a) Kinderzulage aus der gesetzlichen Un-\nfallversicherung in Höhe von 25 Deut-\n(1) Das      Gesetz über Arbeitsvermittlung und                         sche Mark oder\nArbeitslosenversicherung wird wie folgt ergänzt:\nb) Kinderzuschuß       aus den gesetzlichen\n1. Dem § 103 wird folgender Absatz 4 ange-                         Rentenversicherup.gen (§ 2 Abs. 2 des\nfügt:                                                           Rentenzulagengesetzes in der Fassung\ndes § 2 des Kindergeldanpassungsge-\n,, (4) Besteht ein Anspruch auf Kindergeld                   setzes vom 7. Januar 1955 (Bundes-\nfür den Angehörigen nach dem Kindergeld-                        gesetzbl. I S. 17) oder\ngesetz vom 13. November 1954 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 333) oder nach einer Rechtsver-                 c) Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz\nordnung auf Grund des § 34 Abs. 3 und 4 des                     vom 13. November 1954 (Bundes-\nKindergeldgesetzes oder nach dem Dritten                        gesetzbl. I S. 333) oder nach einer Rechts-\nAbschnitt des Kindergeldanpassungsgeset-                        verordnung auf Grund des § 24 Abs. 3\nzes vom 7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I                       und 4 des Kindergeldgesetzes oder\nS. 17), so ruht der Anspruch auf Familien-                   d) Kindergeld nach dem Dritten Abschnitt\nzuschlag, soweit er das Kindergeld nicht                        des Kindergeldanpassungsgesetzes oder\nübersteigt.\"\ne) Kindergeld nach § 34 a.\"\n2. Dem § 110 b Abs. 1 wird folgender Satz 2\nangefügt:                                       2. Hinter § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:\n.,Als zuschlagsberechtigte Angehörige gel-                                      ,,§ 34a\nten auch Angehörige, für die der Familien-\nzuschlag auf Grund des § 103 Abs. 4 nicht                  Schwerbeschädigte, die Ausgleichsrente be-\ngewährt wird.\"                                          ziehen, erhalten für jedes dritte und weitere\nKind im Sinne des § 2 des Kindergeldgesetzes\n(2) § 103 Abs. 4 und § 110 b Abs. 1 Satz 2 des Ge-              ein Kindergeld von monatlich 25 Deutsche\nsetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-                Mark, sofern für diese Kinder kein Anspruch\nsicherung gelten auch für die Arbeitslosenfürsorge.                besteht auf","Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1955                               21\n1. Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfall-                                § 13\nversicherung oder\nGeltung im Land Berlin\n2. Kinderzuschuß aus den gesetzlichen Renten-\nversicherungen (§ 2 Abs. 2 des Rentenzu-       Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1\nlagengesetzes in der Fassung des § 2 des     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nKindergeldaripassungsgesetzes) oder          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit fol-\ngenden Maßgaben:\n.3. Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz oder\nnach einer Rechtsverordnung auf Grund des    1. § 9 gilt in folgender Fassung:\n§ 34 Abs. 3 und 4 des Kindergeldgesetzes\noder                                                                     ,,§ 9\n4. Kindergeld nach dem Dritten Abschnitt des         Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung\nKindergeldan passungsgesetzes oder                            und Arbeitslosenversicherung\n5. Kinderzuschlag nach dem Besoldungsrecht            (1) Dem § 7 des Gesetzes über die Regelung der\nzu Dienstbezügen, zum Ubergangsgehalt           Arbeitslosenunterstützung in Groß-Berlin vom\nund zu Versorgungs- und ähnlichen Bezügen       25. April 1949 in der Fassung des Gesetzes zur\noder nach dem Tarifrecht für den öffent-        vorläufigen Regelung der Arbeitslosenversiche-\nlichen Dienst.\"                                 rung in Berlin vom 28. Dezember 1950 (Gesetz-\nund Verordnungsblatt für Berlin I S. 566) wird fol-\n.gender Absatz 5 angefügt:\nFUNFTER ABSCHNITT                                '(5) Besteht ein Anspruch auf Kindergeld für\nden Angehörigen nach dem Kindergeldgesetz\nSchi ußbestimmungen                              vom 13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I\nS. 333) oder nach einer Rechtsverordnung auf\n§ 11                                 Grund des § 34 Abs. 3 und 4 des Kindergeld-\ngesetzes oder nach dem Dritten Abschnitt des\nSteuerliche und sozialversicherungsrechtliche\nKindergeldanpassungsgesetzes vom 7. Januar\nBehandlung von Kinderzuschüssen und Kinder-\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17), so ruht der An-\nzulagen aus der Sozialversicherung und von\nspruch auf Familienzuschlag, soweit er das\nKindergeld aus der Arbeitslosenversicherung\nKindergeld nicht übersteigt.'\nund der Arbeitslosenfürsorge\n(2) § 7 des Gesetzes über die Regelung der\nDie Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Renten-\nArbeitslosenunterstützung in Groß-Berlin vom\nversicherungen sowie das Kindergeld aus der Ar-\nbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge            25. April 1949 in der Fassung des Gesetzes zur\nsind beim Empfänger steuerfrei und gelten nicht als        vorläufigen Regelung der Arbeitslosenversiche-\nEinkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der             rung in Berlin vom 28. Dezember 1950 (Gesetz-\nSozialversicherung sowie der Arbeitslosenversiche-         und Verordnungsblatt für Berlin I S. 566) gilt auch\nrung und Arbeitslosenfürsorge, soweit sie 25 Deut-        für die Arbeitslosenfürsorge.\"\nsche Mark monatlich für das dritte und jedes weitere\nKind nicht übersteigen. Kinderzulagen aus der ge-      2. An die Stelle des in § 2 genannten § 1 Abs. 1 Satz 3\nsetzlichen Unfallversicherung gelten unter der glei-       des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom\nchen Voraussetzung nicht als Einkommen, Verdienst          17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) tritt § 58 des Gesetzes\noder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung sowie         zur Anpassung des Rechts der Sozialversicherung\nder Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosen-         in Berlin an das in der Bundesrepublik Deutsch-\nfürsorge.                                                  land geltende Recht vom 3. Dezember 1950 (Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt für Berlin I S. 542).\n§ 12\n3. An die Stelle\nKindergeldkarte\na) der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten §§ 90, 92, 93\n§ 37 Abs. 2 des Kindergeldgesetzes gilt für Kinder-\nund 93 a des Gesetzes über Arbeitsvermittlung\ngeld nach dem Dritten und Vierten Abschnitt dieses\nund Arbeitslosenversicherung treten § 3 und\nGesetzes. Die Rechtsverordnungen können entspre-\n§ 12 Abs. 1 und 2,\nchende Vorschriften auch für Kinderzulagen aus der\ngesetzlichen Unfallversicherung (§ 1) und Kinder-          b) des in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten § 117 des Ge-\nzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung             setzes für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\n(§ 2) enthalten.                                              versicherung tritt § 9 Satz 1","22                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\ndes Gesetzes über die Regelung der Arbeitslosen-   § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nunterstützung in Groß-Berlin vom 25. April 1949    1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).\nin der Fassung des Gesetzes zur vorläufigen Rege-\n§ 14\nlung der Arbeitslosenversicherung in Berlin vom\n28. Dezember 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt                           Inkrafttreten\nfür Berlin I S. 5b6).                                  (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 9 am\n1. Januar 1955 in Kraft.\nRechtsv(~rordnungen, die auf Grund dieses Ge-\nsetzes erlassen wenlcn, gellen im Land Berlin nach        (2) § 9 tritt am 1. Februar 1955 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. Januar 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nBlücher\nDer Bundesminister für Familienfragen\nDr. Wuermeling-"]}