{"id":"bgbl1-1955-19-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":19,"date":"1955-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Siebente Änderung der Verordnung über Luftverkehr und Änderung der Prüfordnung für Luftfahrer","law_date":"1955-06-21T00:00:00Z","page":321,"pdf_page":1,"num_pages":44,"content":["321\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1955                          Ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1955                                                                                                                Nr. 19\nTag                                                                            Inhalt:                                                                                          Seite\n21. 6. 55   Siebente Änderung der Verordnung über Luftverkehr und Anderung der Prüfordnung für\nLuftfahrer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   321\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung über Luftverkehr (Siebente Änderung)\nund der Prüfordnung für Luftfahrer.\nVom 21. Juni 1955.\nAuf Grund des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Luftverkehrs-                                                              7. Freiballonführer,\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                                   8. Fallschirmabspringer.\n21. August 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 653) in Verbin-\ndung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für                                                         (2) Der Erlaubnis zur Ausübung ihrer Tätigkeit\ndie Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bun-                                                    im Bereich der Luftfahrt bedürfen ferner\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                                                      1. Prüfer für Luftfahrtgerät,\n2. Flugdienstberater.\nArtikel 1                                                                                                                 § 17 a\nDie Verordnung über Luftverkehr in der Fassung                                                          Die in § 17 Abs. 1 genannten Personen müssen\nder Bekanntmachung vom 21. August 1936 (Reichs-                                                      vor Beginn der nach der Prüfordnung für Luft-\nfahrtpersonal vorgeschriebenen Ausbildung dem\ngesetzbl. I S. 659) sowie der Anderungsverordnun-\nAusbildungsleiter oder Fluglehrer ihre körper-\ngen vom 31. März, 12. Juli und 15. Dezember 1937\nliche Tauglichkeit durch ein ärztliches Zeugnis\n(Reichsgesetzbl. I S. 432, 815, 1387), vom 30. Septem-                                               nachweisen. Für die Erteilung des Zeugnisses gilt\nber 1938 (Reichsgesetzbl. i' S. 1327), vom 21. August                                                § 18 Abs. 3 Nr. 4 entsprechend.\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 749) und vom 5. Novem-\nber 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 302) wird wie folgt                                                                                                  § 18\ngeändert:\nErlau bnisan trag\n1. Die Uberschrift vor § 17 und die § § 17 bis 21                                                         (1) Die Erteilung der Erlaubnis zur Tätigkeit\nerhalten folgende Fassung:                                                                        als Luftfahrtpersonal setzt vora4s, daß der Be-\nwerber die erforderliche Eignung besitzt und die\n„C. Das Luftfahrtpersonal                                                          in der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal vorge-\n(§ 4 Luftverkehrsgesetz)                                                           schriebenen Prüfungen abgelegt hat.\n§ 17                                                                    (2) Die Erlaubnis ist zu beantragen\nErlaubnispflicht                                                                          1. für die in § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5\nbis 8 genannten Personen bei der ober-\n(1) Der Erlaubnis zur Ausübung ihrer Tätig-                                                                      sten Landesverkehrsbehörde des Landes,\nkeit als Luftfahrer bedürfen                                                                                        in dem der Bewerber seinen Wohnsitz\nhat oder ausgebildet ist oder bei der von\n1. Flugzeugführer und Hubschrauberführer,\nder obersten Landesverkehrsbehörde be-\n2. Flugnavigatoren,                                                                                         stimmten Stelle;\n3. Bordwarte,                                                                                         2. für die in § 17 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2\nNr. 2 genannten Personen bei der Bun-\n4. Bordfunker,\ndesanstalt für Flugsicherung;\n5. Führer und Steuerer von Luftschiffen,\n3. für die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 genannten\n6. Segelflugzeugführer,                                                                                     Personen bei dem Luftfahrt-Bundesamt.","322                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(3) Der Antrag ist vor Ablegung der vorge-                (2) Bewerbern um die Erlaubnis für Privat-\nschriebenen Prüfungen zu stellen. Bordfunker              Flugzeugführer und Bordfunker kann die Er-\nstellen den Antrag nach Abschluß der in der               laubnis bereits nach Vollendung des 18. Lebens-\nPrüfordnung für Luftfahrtpersonal vorgeschrie-            jahres erteilt werden, wenn besondere Umstände\nbenen Ausbildung. Dem Antrag sind beizufügen              dies im Ausnahmefall rechtfertigen.\n1. eine amtliche Bescheinigung über Ge-\nburtstag und -ort sowie ein polizeiliches\nFührungszeugnis des Antragstellers für                                  § 19\ndie letzten fünf Jahre; von diesem Er-\nZulassung zur Prüfung\nfordernis kann in besonderen Fällen ab-\nund Erteilung der Erlaubnis\ngesehen werden. Von Ausländern kann\ndie Vorlage eines entsprechenden Zeug-            (1) Die Stelle, bei welcher der Antrag gestellt\nnisses ihres Heimatstaates verlangt wer-       ist, prüft zunächst die persönliche Eignung des\nden;                                           Antragstellers.\n2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, die            (2) Tatsachen, die den Antragsteller als unge-\nauf Verlangen nachzuweisen ist;                eignet erscheinen lassen, sind außer körperlicher\n3. die amtlich beglaubigte Zustimmung des          Untauglichkeit insbesondere: Trunksucht, Ent-\ngesetzlichen Vertreters bei Antragstel-        mündigung, Aberkennung der bürgerlichen Ehren-\nlern, die noch nicht volljährig sind;          rechte und Vorstrafen wegen Verbrechen. Außer-\ndem kann bei Vorstrafen wegen Vergehen und\n4. das Zeugnis einer fliegerärztlichen Unter-\nwegen wiederholter Verstöße gegen die Ver-\nsuchungsstelle bei Luftfahrern. Bei Se-\ngelflugzeugführern und Fallschirmab-           kehrsvorschriften die Erlaubnis versagt werden.\nspringern unter 40 Jahren sowie bei                (3) Liegen gegen den Bewerber keine Tat-\nFreiballonführern genügt das Zeugnis            sachen vor, die ihn als ungeignet erscheinen las-\neines amtlich bestellten ärztlichen Sach-      sen, so wird er zur Ablegung der in der Prüf-\nverständigen über die körperliche Taug-        ordnung für Luftfahrtpersonal v6rgeschriebenen\nlichkeit;\nPrüfungen zugelassen.\n5. der Nachweis der Ausbildung nach\nnäherer Vorschrift der Prüfordnung für             (4) Nach Bestehen der Prüfung, bei Bordfun-\nLuftfahrtpersonal;                              kern nach Abschluß der vorgeschriebenen Aus-\nbildung, erteilt die Stelle, bei welcher der An-\n6. zwei gleiche Lichtbilder (Brustbild ohne        trag gestellt ist, die Erlaubnis durch Aushändi-\nKopfbedeckung) in der Größe 3,5 x 4 cm.        gung eines Ausweises nach der Vorschrift der\n(4) Ist bereits eine Erla.ubnis erteilt, so ist für    Prüfordnung für Luftfahrtpersonal. Die Gültig-\ndie Erteilung weiterer Arten dieser Erlaubnis für         keitsdauer der Erlaubnis wird im Ausweis ver-\nFlugzeugführer und Hubschrauberführer ein                 merkt.\nneuer Antrag zu stellen. Diesem sind nur die in\n(5) Besondere Berechtigungen sowie Erweite-\nAbsatz 3 Nr. 4 bis 6 genannten Unterlagen bei-\nrungen werden im Ausweis eingetragen, wenn\nzufügen.\nder Bewerber die in der Prüfordnung für Luft-\n(5) Soweit nach den Vorschriften der Prüford-          fahrtpersonal vorgeschriebenen Voraussetzungen\nnung für Luftfahrtpersonal eine vor dem 8. Mai            nachgewiesen hat. Soweit hierfür eine besondere\n1945 ausgeübte Tätigkeit bei der Erteilung der            Prüfung vorgeschrieben ist, bedarf es einer Zu-\nErlaubnis berücksichtigt werden kann, ist der             l~ssung zur Prüfung nach Absatz 3 nicht.\nNachweis durch Beifügung der früheren Luft-\nfahrerscheine oder anderer entsprechender Be-                (6) Die Ausweise sind bei Ausübung der er-\nweismittel zu führen. Ist dieser Nachweis nicht           laubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.\nmöglich, so kann die frühere Tätigkeit des Be-\nwerbers als erwiesen angesehen werden, wenn\nsie auf andere Weise gehörig glaubhaft gemacht                                   § 19 a\nwird.\nAnerkennung und Umschreibung\n§ 18 a                                        ausländischer Ausweise\nMindestalter                          (1) Der Bundesminister für Verkehr kann aus-\n( 1) Das Mindestalter für die Tätigkeit als Luft-       ländische Ausweise, die den Richtlinien des An-\nfahrtpersonal beträgt                                     hangs 1 zum Abkommen von Chikago über die\nInternationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember\nvollendetes 17. Lebensjahr                         1944 und den deutschen Vorschriften ent-\nfür Segelflugzeugführer,             sprechen, für den Geltungsbereich dieser Verord-\nvollendetes 25. Lebensjahr                         nung anerkennen. Die Anerkennung kann unter\nfür Führer von Luftschiffen,          Auflagen erteilt und befristet werden. Auslän-\ndische Ausweise, die von Ausländern im inter-\nvollendetes 21. Lebensjahr                         nationalen Luftverkehr verwendet werden, sind\nfür das übrige Luftfahrtpersonal.     anzuerkennen,· wenn die Voraussetzungen des","Nr. 19 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955                             323\nArtikels 33 des Abkommens von Chikago über               liehen Sicherheit oder Ordnung in der Luftfahrt\ndie Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember        erlassenen Vorschriften. Die Erlaubnis kann auch\n1944 vorliegen.                                          auf Zeit entzogen oder auf eine bestimmte Be-\ntätigung in der Luftfahrt beschränkt werden.\n(2) Auf Antrag können unter den Voraus-\nsetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die nach § 18                (2) Zuständig für die Entziehung ist die Stelle,\nAbs. 2 zuständigen Stellen für ausländische Aus-         die über die Erneuerung zu entscheiden hat (§ 20\nweise die entsprechenden deutschen Ausweise              Abs. 2).\"\nerteilen.\n2. Hinter § 21 werden folgende Vorschriften ein-\n§ 20                              gefügt:\n.§ 21 a\nErneuerung der Ausweise\nDie nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 zuständigen Stellen\n(1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer können           teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die Erteilung,\ndie Ausweise auf Antrag erneuert werden, so-             Erneuerung, Versagung, Entziehung oder Be-\nfern die allgemeine Eignung nach § 19 fortbesteht        schränkung der Erlaubnis mit; bei der Versagung,\nund die weitere körperliche Tauglichkeit durch           Entziehung und Beschränkung sind auch die\nein Zeugnis nach § 18 Abs. 3 Nr. 4 sowie eine            Gründe anzugeben. Die von einer Landesbehörde\nausreichende Ubung nach den Vorschriften der             erteilten Erlaubnisse gelten auch für den Bereich\nPrüfordnung für Luftfahrtpersonal nachgewiesen           der übrigen deutschen Länder im Geltungsbereich\nsind. Die Stelle, die den Ausweis erneuert, ver-         dieser Verordnung.\nmerkt den Tag der nächsten Nachprüfung im\nAusweis.\n(2) Zuständig für die Erneuerung sind die in                                  § 21 b\n§ 18 Abs. 2 bezeichneten Stellen.                                          Lehrberechtigung\n(3) Wird eine Erneuerung nach Absatz 1 nicht              Die Lehrberechtigung für die Ausbildung von\nvorgenommen, so ruht die Erlaubnis. Die Er-               Luftfahrern wird nach den Vorschriften der Prüf-\nneuerung einer ruhenden Erlaubnis ist nach den            ordnung für Luftfahrtpersonal erteilt. Die §§ 21\nVorschriften der Prüfordnung für Luftfahrtper-            und 21 a gelten entsprechend.\"\nsonal zulässig.\n3. In § 22 Abs. 3 werden die Worte .nach den Vor-\n§ 21                              schriften für Luftfahrerschulen (vgl.§ 119)\" ge-\nstrichen.\nEntziehung der Erlaubnis\n(1) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn sich                             Artikel 2\nTatsachen dafür ergeben, daß der Inhaber für die\nbetreffende Tätigkeit ungeeignet ist. Solche Tat-        Die Prüfordnung für Luftfahrer vom 21. August\nsachen können außer körperlicher Untauglichkeit       1936 (Nachrichten für Luftfahrer S. 659) in der Fas-\nund den in § 19 Abs. 2 bezeichneten Tatsachen         sung der Änderungsverordnung vom 21. August\ninsbesondere sein: erhebliches Verschulden an         1951 (Bundesgesetzbl. I S. 749) erhält unter der Be-\neinem Luftfahrzeugunfall, ein schwerer Verstoß        zeichnung .Prüfordnung für Luftfahrtpersonal\" fol-\noder wiederholte Verstöße gegen die zur öffent-       gende Fassung:\nPrüfordnung für Luftfahrtpersonal\nsiehe Seite 324","324                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n„Prüfordnung für Luftfahrtpersonal\n(Zu§§ 17 bis 21 b der Verordnung über Luftverkehr)\nInhaltsübersicht\nTEIL I\nLuftfahrer\nA. Flugzeugführer und Hubschrauberiührer                                                                                     §§\n1. Arten der Erlaubnis und besondere Berechtigungen ........... .\n2. Befähigungsnachweis und Erteilung der Erlaubnis\na) Privat-Flugzeugführer ..................................... .                                                   2 bis 7\nb) Berufs-Flugzeugführer II. Klasse ............................ .                                                 8 bis 11\nc) Berufs-Flugzeugführer I. Klasse ............................ .                                                 12 bis 15\nd) Linien-Flugzeugführer ..................................... .                                                  16 bis 18\ne) Privat-Hubschrauberführer ................................. .                                                  19 bis 21\nf) Berufs-Hubschrauberführer ................................. .                                                   22, 23\n3. Besondere Berechtigungen\na) Schleppflug ......................................... • • • • • • •                                                24\nb) Kunstflug ...................................... • , , • • • • • • • • •                                           25\nc) IFR-Flüge ........................................... · · · · · ·                                              26 bis 28\n4. Gültigkeitsdauer und Erneuerung der Luftfahrerscheine für Flug-\nzeugführer und Hubschrauberführer sowie der besonderen Be-\nrechtigungen ................................................ .                                                    29,30\nS. Erneuerung ruhender Erlaubnisse und Berechtigungen ......... .                                                    31 bis 34\nB. Flugnavigatoren ................................................ .                                                    35 bis 38\nC. Bordwarte     ..................................................... .                                                 39 bis 41\nD. Bordfunker                                                                                                            42 bis 45\nE. Führer und Steuerer von Luftschiffen und von Luftfahrzeugen be-\nsonderer Art sowie Fallschirmabspringer ......................... .                                                     46\nF. Segelflugzeugführer ............................................. .                                                   47 bis 54\nG. Freiballonführer     ................................................ .                                               55 bis 58\nH. Lehrberechtigung für die Ausbildung von Luftfahrern                                                                   59 bis 65\nTEIL II\nSonstiges Luftfahrtpersonal\nA. Prüfer für Luftfahrtgerät                                                                                                 §§\n1. Arten der Erlaubnis ......................................... .                                                       66\n2. Befähigungsnachweis und Erteilung der Erlaubnis\na) Prüfer im Wartungsdienst für Flugzeuge und Hubschrauber ...                                                      67,68\nb) Prüfer im Uberholungsdienst für Flugzeuge und Hubschrauber                                                         69\nc) Prüfer für Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen, Hub-\nschraubern und Luftschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . ............. .                                    70, 71\nd) Prüfer für Stück- und Nachprüfung von Luftfahrtgerät außer\nFlugzeugen, Hubschraubern und Luftschiffen ............... .                                                     72, 73\nB. Flugdienstberater         ............................................. .                                               74, 75\nC. Gültigkeitsdauer und Erneuerung der Erlaubnis für sonstiges Luft-\nfahrtpersonal .................................................. .                                                       76\nTEIL III\nAllgemeine Prüfungsbestimmungen                                                                       77 bis 81\nTEIL IV\nU b erg angsvorschr if ten\n1. Fortgeltung bisher ausgestellter Luftfahrerscheine für Segelflugzeug-\nund Freiballonführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            82\n2. Erleichterungen für Inhaber von Luftfahrerscheinen, die vor dem\n8. Mai 1945 ausgestellt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              83 bis 88\n3. Erleichterungen für den Erwerb einer Erlaubnis für sonstiges Luft-\nfahrtpersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   89, 90\n4. lJbergangsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     91","Nr. 19 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955                           325\nTEIL I                                     Dienstgipfelhöhe des verwendeten Flug-\nzeugs als Alleinflug. Dieser Flug kann mit\nLuftfahrer                                   dem Navigationsflug verbunden werden.\nA. Flugzeugführer und Hubschrauberführer\n§ 3\n1. Arien der Erlaubnis\nund besondere Berechtigungen                        Erleichterungen für Segelflugzeugführer\n§                                Bei Bewerbern, die im Besitz eines gültigen Luft-\nfahrerscheins für Segelflugzeugführer sind und über\n(1) Die Erlaubnis zum         Führen von Flugzeugen\nbesondere fliegerische Erfahrungen verfügen, kann\nwird erteilt\nder Prüfungsrat (§ 77) auf Antrag bis zu 15 (10)\n1. als Erlaubnis für     Privat-Flugzeugführer,    Stunden Segelflug anrechnen. Eine Anrechnung auf\n2. als Erlaubnis für      Berufs-Flugzeugführer      den Alleinflug ist nicht zulässig.\nII. Klusse,\n3. als Erlaubnis für      Berufs-Flugzeugführer                                  § 4\nI. Klasse,\nZwischenprüfung\n4. als Erlaubnis für      Linien-Flugzeugführer.\n(1) Während der Ausbildung hat der Bewerber\n(2) Die Erlaubnis zum Führen von Hubschraubern           eine Zwischenprüfung abzulegen. Die Prüfung wird\nwird erteilt                                                 vom Ausbildungsleiter oder einem Fluglehrer ohne\n1. als Erlaubnis für Privat-Hubschrauber-          behördliche Mitwirkung abgenommen. Dber die\nführer,                                         Prüfung erhält der Bewerber eine Zwischenbeschei-\n2. als Erlaubnis für Berufs-Hubschrauber-           nigung.\nführer.                                             (2) Vor Aushändigung dieser Bescheinigung darf\n(3) Für Schleppflug, Kunstflug und Flüge nach            der Bewerber die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 vorge-\nInstrumentenflugregeln (!FR-Flüge) wird eine be-            schriebenen Alleinflüge sowie sonstige Alleinflüge\nsondere Berechtigung erteilt.                               außerhalb des Ausbildungsgeländes nicht ausführen.\n§ 5\n2. Befähigungsnachweis\nund Erteilung der Erlaubnis                              Umfang der Zwischenprüfung\na. Privat - F 1u g zeug führe r                Die Zwischenprüfung umfaßt\n§ 2\n1. einen praktischen Teil (Flugprüfung), bestehend\naus drei Ziellandungen ohne Motorhilfe aus\nAusbildung                              einer Höhe von 600 m über dem Flugplatz\n(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Privat-                   sowie einer gleichen Anzahl von Landungen\nFlugzeugführer muß 40 Flugstunden innerhalb der                    mit Motorhilfe in ein Rechteck von 300 X 100 m,\nletzten 12 Monate vor Antragstellung nachweisen.                   wobei das Flugzeug innerhalb der ersten 150 m\nFür Bewerber, die an einem Lehrgang eines geneh-                   des Rechtecks aufzusetzen ist. Je zwei Ziellan-\nmigten Ausbildungsbetriebes teilgenommen haben,                    dungen müssen ohne Beanstandungen durch-\ngenügt der Nachweis von 30 Flugstunden. Von den                    geführt sein;\n40 (30) Flugstunden müssen 20 (15) Stunden Allein-             2. einen theoretischen Teil, in dem folgende\nflug sein. Die Ausbildungszeit kann auf Antrag vom                 Kenntnisse nachzuweisen sind:\nPrüfungsrat (§ 77) auf 24 Monate verlängert wer-                   a) Arbeitsweise und Handhabung des verwen-\nden, jedoch muß der Bewerber in den letzten 12 Mo-                    deten Schulflugzeugs, seines Triebwerks und\nnaten vor Ablegung der Prüfung 10 Flugstunden,                         seiner Bordinstrumente,               ·\ndarunter 3 Stunden Alleinflug, nachweisen.\nb) Luftverkehrsvorschriften,\n(2) Die Ausbildung soll auf einmotorigen Flug-\nc) Geographie peutschlands,\nzeugen mit einem höchstzulässigen Fluggewicht bis\nzu 2000 kg durchgeführt werden.                                    d) Grundbegriffe der Navigation und der Flug-\nwetterkunde,\n(3) In der Flugausbildung muß der Bewerber min-\ne) Verhalten während des Flugs und in beson-\ndestens folgende Ubungen erfüllt haben:\nderen Fällen.\n1. 10 Landungen auf drei verschiedenen Flug-\nplätzen;                                                                    § 6\n2. einen Navigations-Dreieckflug über eine\nPrüfung für Privat-Flugzeugführer\nStrecke von 300 km Luftlinie mit zwei Zwi-\nschenlandungen. Der Flug soll möglichst an         (1) Die Prüfung für Privat-Flugzeugführer besteht\neinem Tag durchgeführt werden. Der Bewer-       aus einer Flugprüfung und einer theoretischen Prü-\nber muß allein geflogen sein und die ge-        fung.\nsamte Navigation einschließlich der Flug-               1. ,Jn der Flugprüfung hat der Bewerber fol-\nvorbereitungen       selbständig    ausgeführt              gende Fertigkeiten nachzuweisen:\nhaben;                                                      a) Eine Ziellandung mit Motorhilfe.\n3. einen Höhenflug von mindestens 30 Minu-                         Nach einer Platzrunde ist das Flugzeug\nten Dauer in 3000 m Höhe über NN oder in                       in ein Rechteck von 300 X 100 m zu lan-","326                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nden. Hierbei muß es innerhalb der ersten        (2) Die theoretische Prüfung soll sich möglichst\n50 m aufgesetzt werden;                      an die Flugprüfung anschließen. Sie darf nicht\nb) eine Signallandung aus 600 m über Platz.      früher als einen Monat vor der Flugprüfung und\nnicht später als einen Monat nach dieser abgelegt\nHierbei ist eine Ziellandung ohne Mo-        werden.\ntorhilfe in ein Rc;chteck von 300 X 100 m\nauszuführen; das Flugzeug muß inner-                                          § 7\nhalb der ersten 100 m einwandfrei auf-                    Form und Umfang der Erlaubnis\ngesetzt werden;\n(1) Hat     der Bewerber die Prüfung bestanden\nc) zwei kombinierte Flüge.\nund erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so\nFiguren nach links:                          wird ihm die Erlaubnis durch Aushändigung des\nAus einer Höhe von mindestens 600 m          Luftfahrerscheins für Privat-Flugzeugfl!'hrer nach\nüber Platz hat der Bewerber im Gleit-        Muster 1 [hellbraun]*) erteilt.\nflug eine Linksspirale in drei Drehungen        (2) Der Luftfahrerschein für Privat-Flugzeugführer\nzu fliegen, anschließend zur Erwärmung       berechtigt im nichtgewerblichen Luftverkehr\ndes Motors kurz Gas zu geben und\nwährend des Anschwebens einen Seiten-                1. zur Betätigung als verantwortlicher Flug-\ngleitflug links auszuführen. Die Landung                zeugführer auf allen im Luftfahrerschein\nhat als Ziellandung in ein Rechteck von                 eingetragenen Flugzeugmustern;\n300 X 100 m zu erfolgen, wobei das Flug-             2. zur Betätigung als zweiter Flugzeugführer\nzeug innerhalb der ersten 100 m aufge-                  auf allen Flugzeugmustern.\nsetzt werden muß;                               (3) Als Muster, zu dessen Führung der Inhaber be-\nFiguren nach rechts:                         rechtigt ist, wird zunächst das Muster eingetragen,\nDie gleiche Ubung ist mit Rechtsspirale      auf dem der Bewerber seine Prüfung abgelegt hat.\nund Seitengleitflug rechts zu fliegen;       Außerdem können diejenigen Muster bis zu 2000 kg\nd) Durchstarten nach einem Anflug mit             höchstzulässigem Fluggewicht eingetragen werden,\ndie durch Bekanntmachung des Bundesministers für\nMotorhilfe;\nVerkehr als gleichwertig mit dem zuerst eingetrage-\ne} Abkippen und Abfangen.                         nen Muster anerkannt sind.\n2. In der theoretischen Prüfung hat der Be-             (4) Andere Muster bis zu 5700 kg höchstzulässigem\nwerber nachzuweisen, daß er in folgenden          Fluggewicht können eingetragen werden, wenn der\nFächern über die zur selbständigen Füh-           Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:\nrung von Motorflugzeugen notwendigen                      1. 50 Stunden Gesamtflugzeit als verantwort-\nKenntnisse verfügt:                                          licher Privat-Flugzeugführer;\na) Aerodynamik;                                           2. Beherrschung des Flugzeugmusters, beschei-\nb) Flugzeugkunde, Motorenkunde, haupt-                       scheinigt durch den Ausbildungsleiter oder\nsächliche Betriebsstörungen und deren                    einen Fluglehrer;\nBeseitigung;                                         3. je 3 aufeinanderfolgende Landungen mit\noder ohne Motorhilfe mit voller Zuladung\nc) Beurteilung der Flugklarheit eines Flug-\nund mit verringerter Zuladung. Hiervon\nzeugs vor Antritt des Fluges;\nmüssen je 2 Landungen Ziellandungen in\nd) Verhalten während des Fluges und in                        ein Rechteck von 100 m Breite und unbe-\nbesonderen Fällen;                                       stimmter Länge sein; das Flugzeug muß\ne} wichtigste Vorschriften des Luftrechts,                    in den ersten 200 m des Rechtecks aufge-\ninsbesondere der Luftverkehrsvorschrif-                  setzt werden.\nten, der Vorschriften über das Dberflie-         (5) Soweit nach den Absätzen 3 und 4 zweimoto-\ngen fremder Staaten sowie der Hafi..         rige Flugzeuge eingetragen werden sollen, ist zu-\ntungs- und Versicherungsvorschriften;        sätzlich nachzuweisen:\nf) Aufgaben und Vorschriften des Flug-                   ein Einmotorenflug in 800 m Höhe über Platz in\nsicherungsdienstes, insbesondere die                 einem Vollkreis links und einem anschließen-\nfür den Flugsicherungskontroll- und                  den Vollkreis rechts. Der Flug ist mit einer\nFI ugsicherungsberatungsdienst     gelten-           Ziellandung zu beenden.\nden Vorschriften, soweit sie für den Be-\nBei mehr als zweimotorigen Flugzeugen legt der\nwerber in Betracht kommen;\nPrüfungsrat (§ 77) entsprechende Bedingungen fest.\ng) Grundbegriffe der Flugwetterkunde, Aus-\nwertung und Anwendung der Beratun-               (6) Alle anderen Flugzeuge können eingetragen\ngen des Flugwetterdienstes;                  werden, wenn der Bewerber folgende Bedingungen\nerfüllt:\nh) Vorbereitung ein_es Streckenfluges, Kar-\n1. 100 Stunden Gesamtflugzeit als verantwort-\ntenlesen, Ortung, Geographie Deutsch-\nlicher Privat-Flugzeugführer,\nlands und seiner Nachbarländer;\ni) Bordgerätekunde;                             •) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Form werden sämtliche in\ndieser Verordnung genannten Luftfahrer- und Erlaubnisscheine von\nder Bundesdruckerei, Dienststelle Bonn, Pleimesstraße 3-5, vorrätig\nj) erste Hilfe bei Unfällen.                       gehalten und können von dort bezogen werden.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955                          327\n2. Ablegung der nach § 9 Abs. 3 für Berufs-              a) Flugplanung, Auswertung der Beratun-\nFlugzeugführer II. Klasse vorgeschriebenen               gen der Flugsicherung und des Flug-\nFlugprüfung vor dem Prüfungsrat(§ 77).                   wetterdienstes,\n(7) Privat-Flugzeugführer dürfen Flugfunkverkehr               b) Kartenlesen, Koppelnavigation und Auf-\nan Bord von Flugzeugen nur ausführen, wenn sie im                     zeichnung der Flugdaten,\nBesitz · des Zulassungsscheins für Sprechflugfunk-                c) Einhalten von Kurs, Höhe und Geschwin-\nverkehr der Bundesanstalt für flugsicherung, bei                      digkeit nach Instrumenten während eines\nFlügen in das Ausland, wenn sie im Besitz des All-                    Zeitraums von 15 Minuten,\ngemeinen Flugfunksprechzeugnisses sind.                           d) Bedienen der Funksprechanlage und\nNachrichtenverkehr mit den Flugsiche-\nrungs-Bodenstellen. An dem Flug muß\n,,                                                               ein Mitglied des Prüfungsrates oder eine\nb. Berufs-Flugzeugfü'hrer II. Klass·e                         von diesem beauftragte Person teilneh-\n§ 8                                      men;\nAusbildung                                  außerdem:\n(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Berufs-               2. bei Verwendung eines einmotorigen Flug-\nFlugzeugführer II. Klasse muß den Luftfahrerschein                zeugs für die Prüfung:\nfür Privat-Flugzeugführer und das Allgemeine Flug-                a) zwei Ziellandungen ohne Motorhilfe aus\nfunksprechzeugn1s besitzen.                                           einer Höhe von 600 m über Platz, einmal\nmit voller und einmal mit verringerter\n(2) Der Bewerber muß ferner mindestens 200 Flug-                  Zuladung,\nstunden innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antrag-\nstellung nachweisen. Für Bewerber, die an einem                   b) eine Signallandung ohne Motorhilfe aus\nLehrgang für Berufs-Flugzeugführer II. Klasse eines                   600 m Höhe über Platz,\ngenehmigten Ausbildungsbetriebes teilgenommen                     c) eine Ziellandung mit Motorhilfe.\nhaben, genügt der Nachweis einer Flugpraxis von                   Für die Landungen nach Buchstaben a und b\n150 Stunden.                                                      ist das Flugzeug innerhalb der ersten 200 m,\nIn den Flugstunden müssen enthalten sein                          für diejenigen nach Buchstabe c innerhalb\n1. 100 Flugstunden als verantwortlicher Flug-           der ersten 100 m des Rechtecks aufzusetzen.\nzeugführer;                                          Wird ein Flugzeug von weniger als 2000 kg\nhöchstzulässigem Fluggewicht verwendet,\n2. 20 Stunden Dberlandflug als verantwort-              so betragen diese Strecken 100 bzw. 50 m;\nlicher Flugzeugführer, davon ein Navi-\ngationsflug über eine Gesamtstrecke von           3. bei Verwendung eines zweimotorigen Flug-\n600 km mit wenigstens 2· Zwischenlandun-              zeugs für die Prüfung:\ngen. Ein zusammenhängender Flugabschnitt             a) drei Ziellandungen mit Motorhilfe aus\nmuß wenigstens 200 km betragen;                          600 m Höhe über Platz, davon minde-\n3. 10 Flugstunden nach Instrumenten ohne                    stens eine mit voller Zuladung, eine mit\nSicht (Instrumentenflugübung), hiervon kön-              verringerter Zuladung,\nnen 5 Stunden auf einem Instrumentenflug-            b) einen Einmotorenflug in 800mHöhe über\nübungsgerät durchgeführt sein.                           Platz in einem Vollkreis links und einem\nanschließenden Vollkreis rechts. Der\nFlug ist mit einer Ziellandung zu be-\n§ 9                                      enden.\nPrüfung                                Der Prüfungsrat (§ 77) legt unter Berück-\n(1) Die Prüfung für Berufs-Flugzeugführer II. Klasse           sichtigung der verwendeten zweimotorigen\nbesteht aus einer Flugprüfung und einer theore-                   Flugzeugmuster im einzelnen fest, inner-\ntischen Prüfung.                                                  halb welcher Strecke das Aufsetzen jeweils\nzu erfolgen hat; er legt ferner entsprechen-\n(2) Die Flugprüfung soll grundsätzlich an Bord                 de Bedingungen bei Verwendung von mehr\neines mindestens viersitzigen ein- oder mehrmotori-               als zweimotorig~n Flugzeugen fest.\ngen Flugzeugs durchgeführt werden. Für die gesamte\nPrüfung ist dasselbe Flugzeugmuster zu verwenden.          (4) Die theor~tische Prüfung umfaßt folgende\nDie Zuladung ist, soweit nicht besonders vorgeschrie-    Fächer:\nben, von dem Prüfungsrat (§ 77) festzulegen. Unter             1. Luftverkehrsvorschriften:\nverringerter Zuladung ist eine Zuladung von weni-                 Kenntnis der deutschen und internationalen\nger als der halben Nutzlast zu verstehen. Alle Ziel-              Luftverkehrsvorschriften, insbesondere der\nlandungen haben· in ein Rechteck von 100 m Breite                 Vorschriften über das Dberfliegen fremder\nund unbestimmter Länge zu erfolgen.                               Staaten, die Bordpapiere, die Lichterführung\n(3) In der Flugprüfung hat der Bewerber folgende              und Signale sowie die Benutzung der Flug-\nFertigkeiten nachzuweisen:                                        häfen,\n1. die Durchführung eines Uberlandflugs von             Kenntnis der Aufgaben und Vorschriften des\netwa 2½ Stunden Dauer mit folgenden Auf-             Flugsicherungsdienstes, insbesondere der\ngaben:                                               für den Flugsicherungskontroll- und Flug-","328                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nsicherungsberatungsdienst geltenden Vor-            2. zur Betätigung als verantwortlicher Flug-\nschriften, soweit sie für den Bewerber in               zeugführer im gewerblichen Luftverkehr auf\nBetracht kommen;                                        allen im Luftfahrerschein eingetragenen\n2. Flugnavigation:\nFlugzeugmustern bis zu 5700 kg höchst-\nzulässigem Fluggewicht,\nKenntnis der verschiedenen Projektions•\nsysteme für Fliegerkarten,                          3. zur Betätigun~ als verantwortlicher Flug-\nzeugführer auf allen im Luftfahrerschein\nBestimmung und Berechnung von Kompaß-\neingetragenen Flugzeugmustern, soweit die\nkursen,\nFlüge nicht im gewerblichen Luftverkehr\nBestimmung von Flugwegen mit Flugzeit-                  erfolgen,\nberechnung,\n4. zur Betätigung als zweiter Flugzeugführer\nAufstellung von Flugplänen,\nim gewerblichen Luftverkehr auf allen Flug-\nArten der Windberechnung während des                    zeugmustern.\nFluges,\nKorrektur der Abtrift,\nKenntnis der im Sichtflug verwendeten                                   § 11\nInstrumente;                                    Als Muster, die der Berufs-Flugzeugführer II. Klas-\n3. Funknavigation:                               se unter den in§ 10 Abs. 2 genannten Voraussetzun-\nKenntnis der gebräuchlichen Navigations-      gen als verantwortlicher Führer fliegen darf, wer-\nverfahren mit Hilfe der Bordfunkgeräte;      den im Luftfahrerschein eingetragen:\n4. Flugwetterkunde:                                1. Flugzeuge bis 5700 kg höchstzulässigem Flug··\ngewicht:\nElemente des Flugwetters,\nBeziehungen zwischen Luftdrucksystemen,            a) das Flugzeugmuster, auf dem der Flugzeug-\nWetterfronten, Wolkenformen und Ver-                  führer seine Prüfung abgelegt hat, sowie alle\neisung,                                               Muster gleichen und geringeren Gewichts,\ndie bereits im Luftfahrerschein für Privat-\ntypische Wetterlagen und ihre Auswirkun-              Flugzeugführer eingetragen waren. § 7 Abs. 3\ngen auf die Luftfahrt,                                findet entsprechende Anwendung;\nLuf ts tröm ungen,                                 b) alle weiteren Flugzeugmuster, wenn der\nLesen von Wetterkarten,                               Bewerber durch Bescheinigung des Ausbil-\ninternationale Wetterschlüssel für Wetter-            dungsleiters oder eines hierzu berechtigten\nmeldungen und Vorhersagen an Flugzeuge                 Fluglehrers (§§ 60 und 61) nachweist, daß\nin der Luft,                                          er das einzutragende Flugzeugmuster be-\nmeteorologische Flugnavigation,                       herrscht und nachstehende Bedingungen er-\nOrganisation des Flugwetterdienstes;                  füllt hat:\nje drei Ziellandungen mit oder ohne Motor-\n5. Flugzeugkunde:\nhilfe mit voller Zuladung und mit verringer-\nKenntnis der Arbeitsweise und Handhabung              ter Zuladung. Hierbei müssen bei minde-\ndes für die Prüfung verwendeten Flugzeug-             stens je zwei Flügen mit voller Zuladung\nmusters sowie der übrigen im bisherigen               und mit verringerter Zuladung die Ziellande-\nAusweis des Bewerbers eingetragenen                   bedingungen des § 9 Abs. 3 Nr. 2 erfüllt sein\nMuster, Kenntnis der besonderen Vorrich-              Für zweimotorige Flugzeuge ist außerdem\ntungen (Brems- und Landeklappen, einzieh-             die in § 9 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b vor-\nbares Fahrwerk usw.),                                 gesehene Flugprüfung durchzuführen, die\nKenntnis der Notausrüstung, Beladung und              mit einer Ziellandung mit nur einem Motor\nTrimmung sowie deren Einfluß auf die                  zu beenden ist.\nFlugeigenschaften und auf die Leistung,\n2. Flugzeuge von mehr als 5700 kg höchstzulässi ·\nKenntnis von Motor und Luftschraube,               gern Fluggewicht:\nlaufende Wartung von Zelle und Motor,              Diese Flugzeugmuster können eingetragen wer·\nErkennen von Störungen sowie Maß-                  den wenn der Bewerber durch Bescheinigung\nnahmen zu deren Beseitigung.                       des' Ausbildungsleiters oder eines hierzu be-\nrechtigten Fluglehrers nachweist, daß er das ein-\n§ 10                              zutragende Flugzeugmuster beherrscht und die\nForm und Umfang der Erlaubnis                      Bedingungen der Flugprüfung nach § 9 Abs. 2\noder 3 mit dem Muster erfüllt hat. Die Ziel-\n(1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und\nlandungen nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 sind mit einem\nerfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so wird\nihm die Erlaubnis durch Aushändigung des Luft-               Motor zu beenden. Die Ausbildung muß bei\nfahrerscheins für Berufs-Flugzeugführer II. Klasse           Mustern bis zu 14 000 kg höchstzulässigem Flug-\nnach Muster 2 (hellblau) erteilt.                            gewicht von Fluglehrern nach § 60, die Inhaber\ndes Luftfahrerscheins für Berufs-Flugzeugführer\n(2) Der Luftfahrerschein für Berufs-Flugzeugfüh-           I. Klasse sind, und bei Mustern über 14 000 kg\nrer II. Klasse berechtigt                                    höchstzulässigem Fluggewicht von Fluglehrern\n1. zur Betätigung als Privat-Flugzeugführer,          nach § 61 durchgeführt werden.","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955                           329\nc. Berufs-Flugzeugführer I. Klasse                                            § 15\nAls Muster, welche der Berufs-Flugzeugführer\n§ 12\nI. Klasse unter den in § 14 Abs. 2 genannten Voraus-\nAusbildung                       setzungen fliegen darf, werden im Luftfahrerschein\n(1) Der Bewerber um die Erlaubnis als Berufs-         eingetragen:\nFlugzeugführer I. Klasse muß den Luftfahrerschein            1. alle Flugzeugmuster, die bereits im Luftfahrer-\nfür Berufs-Flugzeugführer II. Klasse sowie die Be-              schein für Berufs-Flugzeugführer II. Klasse ein-\nrechtigung für !FR-Flüge besitzen.                              getragen sind,\n(2) Der Bewerber muß ferner mindestens 700 Flug-          2. alle weiteren Flugzeugmuster, wenn die Vor-\nstunden innerhalb der letzten 6 Jahre vor Antrag-                aussetzungen des § 11 erfüllt sind.\nstellung nachweisen. Hierin müssen enthalten sein:\n1. 150 Stunden als verantwortlicher Flugzeug-                 d. Lini en-Fl u gz eu gfüh rer\nführer;\n§ 16\n2. weitere 50 Stunden ebenfalls als verant-\nwortlicher Flugzeugführer oder als zweiter                          Ausbildung\nFlugzeugführer, in denen der Bewerber die        (1) Der Bewerber um die Erlaubnis als Linien-\nAufgaben eines verantwortlichen Flugzeug-    Flugzeugführer muß den Luftfahrerschein für Berufs-\nführers unter der Aufsicht eines verant-    Flugzeugführer I. Klasse besitzen.\nwortlichen Flugzeugführers wahrgenom-\nmen haben muß. Auf die Berechnung der             (2) Der Bewerber muß ferner mindestens 1200\nStunden als zweiter Flugzeugführer findet    Flugstunden innerhalb der letzten 7 Jahre vor\n§ 79 Anwendung.                             Antragstellung nachweisen. Hierin müssen enthalten\nIn den gesamten 200 Flugstunden müssen 25 Stunden        sein:\nNachtflug, davon 10 Stunden Uberlandflug und                      1. 150 Stunden als verantwortlicher Flugzeug-\n10 Starts und Landungen, enthalten sein.                             führer;\n2. weitere 100 Stunden ebenfalls als verant-\nwortlicher Flugzeugführer oder als zweiter\n§ 13\nFlugzeugführer, in denen der Bewerber die\nPrüfung                                    Aufgaben eines verantwortlichen Flugzeug-\nDer Bewerber hat eine theoretische Prüfung abzu-                  führers unter der Aufsicht eines zweiten\nlegen in Anlehnung an § 9 Abs. 4 und § 27 Abs. 3, je-                Flugzeugführers wahrgenommen haben\ndoch mit gesteigerten Anforderungen in allen Prüf ..                 muß. Auf die Berechnung der Stunden als\nfächern.                                                             zweiter Flugzeugführer findet § 79 An-\nwendung.\n§ 14                                  In den gesamten 250 Flugstunden müssen 100\nStunden Uberlandflug, davon 25 Stunden bei\nForm und Umfang der Erlaubnis                        Nacht, enthalten sein;\n(1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und                 3. 200 Stunden Uberlandflug als zweiter Flug-\nerfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so wird                    zeugführer auf Flugzeugmustern, die die\nihm die Erlaubnis durch Aushändigung des Luft-                       Mitnahme eines zweiten Flugzeugführers\nfahrerscheins für Berufs-Flugzeugführer I. Klasse                    erfordern. An Stelle dieser Flugstunden\nnach Muster 3 (dunkelblau) erteilt.                                  können 100 Flugstunden im Uberlandflug\n(2) Der Luftfahrerschein für Berufs-Flugzeugführer                als verantwortlicher Flugzeugführer treten;\n1. Klasse berechtigt                                              4. 100 Flugstunden bei Nacht;\n1. zur Betätigung als Privat-Flugzeugführer               5. 75 Stunden Instrumentenflugübung, hiervon\nund Berufs-Flugzeugführer II. Klasse,                    können 25 Stunden auf einem Instrumenten•\n2. zur Betätigung als verantwortlicher Flug-                 flugübungsgerät durchgeführt sein.\nzeugführer im gewerblichen Luftverkehr auf\nallen im Luftfahrerschein eingetragenen                                 § 17\nFlugzeugmustern bis zu 14 000 kg höchst-                              Prüfung\nzulässigem Fluggewicht,\nDer Bewerber hat eine theoretische Prüfung abzu-\n3. zur Betätigung als verantwortlicher Flug-     legen. § 13 findet sinngemäß Anwendung.\nzeugführer im gewerblichen Luftverkehr\nauf allen im Luftfahrerschein eingetragenen\n§ 18\nFlugzeugmustern bis zu 20 000 kg höchst-\nzulässigem Fluggewicht, jedoch mit Aus-                   Form und Umfang der Erlaubnis\nnahme der gewerblichen Personenbeförde-          (1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und\nrung,                                        erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen für die Er-\n4. zur Betätigung als zweiter Flugzeugführer     teilung der Erlaubnis, so wird ihm die Erlaubnis\nim gewerblichen Luftverkehr auf allen Flug-  durch Aushändigung des Luftfahrerscheins für Linien-\nzeugmustern.                                 Flugzeugführer nach Muster 4 (dunkelgrün) erteilt.","330                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(2) Der Luftfahrerschein für Linien-Flugzeugführer      (2) Die Flugprüfung umfaßt\nberechtigt                                                     1. eine Ziellandung im Gleitflug in einen\n1. zur Betätigung als Privat-Flugzeugführer               Kreis mit einem Durchmesser von 100 m.\nund als     Berufs-Flugzeugführer  II. und             Auf ein Zeichen des Prüfungsleiters ist der\nI. Klasse,                                            Motor in einer Höhe von mindestens 300 m\nüber Platz voll abzudrosseln und im\n2. zur Betätigung als verantwortlicher und\nGleitflug eine Ziellandung in Richtung auf\nzweiter Flugzeugführer im gewerblichen\neinen besonders bestimmten Punkt auszu-\nLuftverkehr auf allen im Luftfahrerschein\nführen. In einer Höhe von nicht mehr als\neingetragenen Flugzeugmustern.\n30 m über Grund kann dem Motor wieder\n(3) Für die Eintragung der Flugzeugmuster im                  Gas zugeführt und die Landung normal ab-\nLuftfahrerschein gilt §. 15 entsprechend.                         gebremst werden. Der Motor darf dabei\nnur für die Dämpfung des Landestoßes,\nnicht aber für die Änderung der Flugbahn\ne. Privat-Hubschrauberführer                            benutzt werden. Diese Bedingung ist er-\nfüllt, wenn in höchstens 3 Versuchen zwei\n§ 19                                   Landungen in einem Abstand von nicht\nmehr als 50 m um den festgelegten Punkt\nAusbildung                                 durchgeführt werden;\n(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Privat-              2. Abfliegen eines Quadrates mit gleichblei-\nHubschrauberführer muß mindestens 30 Flugstunden                  bender Längsachsenrichtung.\nauf Hubschraubern innerhalb der letzten 24 Monate\nIn einer Höhe von 3 bis 5 m über Grund\nvor Antragstellung und innerhalb eines Lehrgangs\nist ein Quadrat von etwa 50 m Seitenlänge\neines genehmigten Ausbildungsbetriebs nachweisen;\nmit gleichbleibender Längsachsenrichtung\nhiervon müssen mindestens 15 Stunden im Allein-\nabzufliegen. Der Flug ist mit einer Ziel-\nflug ausgeführt sein.\nlandung mit Motorhilfe in einen Kreis von\n(2) Für Inhaber eines Luftfahrerscheins für Motor-             2 m Durchmesser zu beenden. Der Bezugs-\nflugzeugführer kann die Zahl der geforderten Flug-                punkt am Hubschrauber für die Messung\nstunden auf 20 Stunden einschließlich 5 Stunden                   wird durch den Prüfungsrat (§ 77) be-\nAlleinflug herabgesetzt werden.                                   stimmt;\n3. Abfliegen eines Quadrates mit Drehen der\n(3) In der Ausbildung muß der Bewerber folgende\nLängsachse in die Flugrichtung in den Eck-\nUbungen erfüllt haben:\npunkten.\n1. eine Flugstunde am Doppelsteuer mit voller             In einer Höhe von 3 bis 5 m über Grund\nZuladung und mit einem Fluglehrer an                  ist ein Quadrat von etwa 50 m Seitenlänge\nBord;                                                 abzufliegen. Hierbei muß in den Endpunk-\n2. fünfzehn Außenlandungen auf 5 verschie-                ten die Hubschrauberachse an Ort in die\ndenen Geländen;                                       Flugrichtung gedreht werden. Der Flug ist\nmit einer Ziellandung mit Gas in einen\n3. einen Dberlandflug mit einer Außenlandung\nKreis von 2 m Durchmesser zu beenden.\nauf einem wenigstens 30 km entfernten Ge-\nDer Bezugspunkt im Hubschrauber für die\nlände; hierbei muß annähernd die Dienst-\nMessung wird durch den Prüfungsrat (§ 77)\ngipfelhöhe des zur Ausbildung verwende-\nbestimmt;\nten Baumusters erreicht werden; dieser\nFlug ist durch einen Höhenschreiber zu             4. einen Geschicklichkeitsflug.\nbelegen.                                              Um zwei am Boden markierte, 300 m von\neinander entfernte Punkte sind in einer\n(4) Der Bewerber darf Dbungsflüge und die zur                 Höhe von mindestens 150 m und höchstens\nweiteren praktischen Ausbildung erforderlichen                    250 m zwei liegende Achten zu fliegen. Die\nFlüge außerhalb der Flughafenzone oder des Aus-                   gewählte Ausgangshöhe ist dabei möglichst\nbildungsgeländes nur ausführen, wenn ihm vorher                   genau einzuhalten und darf nicht mehr als\neine Zwischenbescheinigung erteilt worden ist. §§ 4               25 m nach oben und 25 m nach unten\nund 5 finden sinngemäß Anwendung mit der Maß-                     schwanken. Der Flug ist durch einen\ngabe, daß der Ausbildungsleiter oder Fluglehrer die               Höhenschreiber nachzuweisen und mit einer\nBedingungen der Flugprüfung unter Berücksichti-                   Ziellandung in einen Kreis von 2 m Durch-\ngung der besonderen Eigenschaften des Hubschrau-                  messer zu beenden.\nbers festlegt.\n(3) Die theoretische Prüfung ist innerhalb eines\n§ 20                          Monats vor oder nach der Flugprüfung abzulegen.\nIn ihr hat der Bewerber nachzuweisen, daß er in\nPrüfung für Privat-Hubsduauberführer            den nachfolgenden Fächern über die zur selbstän-\n(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Privat-        digen Führung von Hubschraubern nötigen Kennt-\nHubschrauberführer hat eine Prüfung abzulegen;           nisse verfügt:\ndie Prüfung besteht aus einer Flugprüfung und einer            1. Allgemeine Aerodynamik,\ntheoretischen Prüfung.                                         2. Aerodynamik der Hubschrauber,","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955                          331\n3. Hubschrauberkunde,                                   2. in der gewerblichen Luftfahrt auf allen in\n4.  Motorenkunde,                                          seinem Ausweis         eingetragenen Hub„\n5.  Ortung,                                                schraubermustern die Tätigkeit eines ver-\nantwortlichen Hubschrauberführers auszu„\n6.  Flugwetterkunde,\nüben.\n7.  Geographie Deutschlands und seiner Nach-\nbarländer,\n8. Luftverkehrsvorschriften,\n9. Verhalten auf Hubschraubern während des                    3. Besondere Berechtigungen\nFluges und in besonderen Fällen,\n10. Aufgaben und Vorschriften der Flugsiche-                                    e\na. S c h 1 p p fl u g\nrung.                                                                  § 24\n(4) Inhaber eines Luftfahrerscheins für Flugzeug-        (1) Der Bewerber um die Berechtigung zum\nführer werden nur in den Fächern zu Absatz 3 Nr. 2,      Schleppen von Segelflugzeugen (Schleppflug) muß\n1 und 9 geprüft.                                         nachweisen, daß er unter der Aufsicht eines Motor-\nfluglehrers mit Berechtigung zum Schleppflug oder\n§ 21                         eines Segelfluglehrers, der Inhaber eines Luftfahrer-\nForm und Umfang der Erlaubnis               scheins für Privat-Flugzeugführer mit der Berechti-\ngung zum Schleppflug ist, mindestens fünf Schlepp-\n(1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und        flüge von Segelflugzeugen ordnungsgemäß ausge-\nerfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so wird         führt hat. Das Segelflugzeug muß dabei von einem\nihm die Erlaubnis durch Aushändigung des Luft-            Inhaber eines Luftfahrerscheins für Segelflugzeug-\nfahrerscheins für Privat-Hubschrauberführer nach          führer mit Berechtigung nach § 52 gesteuert werden.\nMuster 5 (hellgrau) erteilt.                             Mindestens ein Flug muß drei hintereinander-\n(2) Der Luftfahrerschein für Privat-Hubschrauber-     liegende Vollkreise enthalten.\nführer berechtigt zu nichtgewerbsmäßigen Flügen              (2) Soll die Aufnahme eines Segelflugzeugs oder\nauf den im Schein eingetragenen Hubschrauber-             eines anderen Geräts im Fluge erfolgen (Fang-\nmustern.                                                  schlepp), so hat der Bewerber außer den in Absatz 1\n(3) Im Ausweis wird das Hubschraubermuster ein-      genannten Voraussetzungen seine Befähigung durch\ngetragen, auf dem der Bewerber seine Prüfung abge-        je 3 fehlerfreie Fangschleppflüge nachzuweisen.\nlegt hat. Außerdem können. diejenigen Muster ein-            (3) Die Berechtigung nach den Absätzen 1 und 2\ngetragen werden, die durch Bekanntmachung des             wird dem Bewerber durch einen Vermerk im Luft-\nBundesministers für Verkehr als gleichwertig an-          fahrerschein erteilt.\nerkannt sind.\n(4) § 7 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.\nb. Kunst fl u g\nf. Berufs· Hubschraube rf ü h r er                                        § 25\n§ 22\n(1) Der Bewerber um die Berechtigung für Kunst-\nflug hat eine Flugprüfung abzulegen, die folgende\nAusbildung                      Kunstflugfiguren umfaßt:\n(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Berufs-                 2 Uberschläge aus der Normalfluglage nach\nHubschrauberführer muß den Luftfahrerschein für                  oben,\nPrivat-Hubschrauberführer und das Allgemeine                     je 2 hochgezogene Kehrtkurven nach links und\nFlugfunksprechzeugnis besitzen.                                  rechts,\n(2) Der Bewerber muß ferner mindestens 100 Flug-              je 2 gesteuerte Rollen links und rechts,\nstunden auf Hubschraubern nachweisen. Hiervon\nje 2 halbe Uberschläge nach oben mit an-\nmuß der Bewerber 35 Stunden als verantwortlicher                 schließender halber Rolle rechts und links,\nFührer eines Hubschraubers einschließlich 10 Stun-\nden Uberlandflug geflogen sein. Von dieser Zeit                  Trudeln in genau drei Drehungen links und\nmüssen mindestens 10 Flugstunden in den letzten 6                rechts,\nMonaten vor Erteilung der Erlaubnis durchgeführt                 Rückenflug von mindestens 15 Sekunden\nsein.                                                            Dauer.\n(2) Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen vor-\n§ 23                         zufliegen. Vor Antritt der Flüge hat der Bewerber\nForm und Umfang der Erlaubnis               dem Prüfungsrat (§ 77) ein schriftliches Programm\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\nauszuhändigen. Jede Abweichung vorn Programm\nLuftfahrerscheins für Berufs-Hubschrauberführer          macht den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist\nnach Muster 6 (dunkelgrau) erteilt.                      mit einem Gleitflug aus mindestens 300 rn über Platz\nund einer Ziellandung in ein Rechteck von\n(2) Der Inhaber ist berechtigt,                       300 X 100 rn abzuschließen; hierbei ist je einmal ein\n1. sich als Privat-Hubschrauberführer zu be-    Seitengleitflug links und einmal ein Seitengleitflug\ntätigen,                                    rechts auszuführen.","332                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(3) Die Berechtigung für Kunstflug wird dem Be-            (3) Die theoretische Prüfung umfaßt folgende\nwerber durch einen Vermerk im Luftfahrerschein             Fächer:\nerteilt.                                                           1. Kenntnis der Funknavigation: Fremd- und\nEigenpeilungen sowie deren Auswertung.\nc. !FR-Flüge                                   Funkfeuer, Bedienung der Funkanlagen an\nBord, soweit sie für den Flugzeugführer in\n§ 26                                     Betracht kommen. Lösung von Aufgaben\n(1) Der Bewerber um die Berechtigung für IFR-                      aus dem Gebiet der Funknavigation;\nFlüge muß Inhaber eines Luftfahrerscheins für Flug-                   Auswertung von Wettermeldungen für IFR-\nzeugführer sowie des Allgemeinen Flugfunksprech-                      Flüge. Geben und Hören von 35 Morse-\nzeugnisses sein. Außerdem muß er mindestens 150                       zeichen in der Minute;\nFlugstunden, davon 20 Stunden innerhalb der letzten\n12 Monate vor Antragstellung, nachweisen. In diesen\n2. Kenntnis der allgemeinen Vorschriften über\nmüssen enthalten sein                                                 den Luftverkehr und der Vorschriften über\nIFR-Flüge;\nL 50 Stunden Oberlandflug;\n3. Kenntnis der eingeführten Flugverfahren\n2. 40 Stunden Instrumentenflugübung; hiervon                   für !FR-Flüge einschließlich der Anflug-\nkönnen 20 Stunden auf einem lnstrumenten-                  verfahren.\nflugübungsgerät durchgeführt sein. Bei Be-\nwerbern, die an einem Lehrgang für IFR-                                       § 28\nFlüge eines genehmigten Ausbildungs-                      Form und Umfang der Berechtigung\nbetriebes teilgenommen haben, kann die\nInstrumentenflugübung auf 30 Stunden er-           (1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und\nmäßigt werden, von denen höchstens 10           erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so wird\nStunden auf einem Instumentenflugübungs-        ihm die Berechtigung für !FR-Flüge durch einen\ngerät durchgeführt sein dürfen;                 Vermerk im Luftfahrerschein erteilt.\n3. 5 Stunden Nachtflug und 20 Nachtstarts und          (2) Der Inhaber der Berechtigung für !FR-Flüge\nLandungen einschließlich eines Oberland-        darf IFR-Flüge unter den in Absatz 3 genannten\nfluges mit Zwischenlandung auf einem min-       Voraussetzungen ausführen.\ndestens 50 km entfernten Flughafen.\n(3) Der Umfang der Berechtigung für !FR-Flüge\n(2) Die unter Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten            richtet sich nach dem Flugzeugmuster, auf welchem\nUbungen sind unter Aufsicht eines hierzu nach § 59         der Bewerber die Prüfung für !FR-Flüge abgelegt\nAbs. 3 berechtigten Fluglehrers durchzuführen.             hat. Es gilt dabei folgende Abstufung:\nverwendetes Flugzeug:              Umfang der Berechtigung:\nmehrmotorig                        alle im Luftfahrerschein\n§ 27                           über 14 000 kg                     eingetragenen Flugzeug-\nmuster\nPrüfung                                                            eingetragene Flugzeug-\nmehrmotorig\n(1) Der Bewerber hat eine Flugprüfung und eine           von 5 700 kg bis 14 000 kg         muster bis höchstens\ntheoretische Prüfung abzulegen.                                                               14000 kg\nmehrmotorig                        eingetragene Flugzeug-\n(2) Die Flugprüfung ist auf einem Flugzeug mit           bis 5 700 kg                       muster bis höchstens\nmindestens 4 Sitzplätzen mit voller Zuladung durch-                                           5700 kg\nzuführen. Sie umfaßt                                       einmotorig                         eingetragene einmotorige\nbis 5 700 kg                       Flugzeugmuster bis höch-\n1. einen Flug nach Instrumenten ohne Sicht                                            stens 5 700 kg\nvon mindestens 45 Minuten Dauer, in des-        Für die Ausdehnung auf Flugzeugmuster eines\nsen Verlauf der Bewerber nach den Weisun-       höheren Typs ist nur die entsprechende Flugprü-\ngen des Prüfungsrats (§ 77) folgende Fi-        fung vor einem hierzu berechtigten Fluglehrer er-\nguren zu fliegen hat:                           neut abzulegen; einer Wiederholung der theoreti-\nGeradeausflug, Kursänderung, zwei zu-           schen Prüfung bedarf es nicht.\nsammenhängende Vollkreise (2 X 360°)\nnach links und nach rechts und, falls ein\nzweimotoriges Flugzeug verwendet wird,\n4. Gültigkeitsdauer\nRechts- und Linkskurven im Einmotoren-\nund Erneuerung der Luitfahrerscheine\nflug. Steig- und Sinkflug mit und ohne Kurs-\nfür Flugzeugführer und Hubschrauberführer\nänderungen, Obergang vom Steig- und\nsowie der besonderen Berechtigungen\nSinkflug in den Horizontalflug und umge-\nkehrt. Aufrichten des Flugzeugs aus unge-\nwöhnlichen Fluglagen. Standortbestimmun-                                      § 29\ngen nach den eingeführten Flugsicherungs-          (1) Die Gültigkeitsdauer der Luftfahrerscheine für\nverfahren;                                      Flugzeugführer und Hubschrauberführer beträgt,\n2. zwei Platzanflüge unter Anwendung von            vom Zeitpunkt des Abschlusses der amtlichen Flie-\nverschiedenen Navigationsmitteln und -ver-      gertauglichkeitsuntersuchung an gerechnet,\nfahren. Ein mißlungener Anflug kann ein-                24 Monate für die Luftfahrerscheine für Privat-\nmal wiederholt werden.                                  flugzeug- und Hubschrauberführer,","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955                         333\n12 Monate für die Luftfahrerscheine für Be-         (4) Inhabern des Luftfahrerscheins für Segelflug-\nrufs-Flugzeugführer II. Klasse und für Berufs-   zeugführer können für die Erneuerung einer Erlaub-\nHubschrauberführer,                              nis für Flugzeugführer Segelflugstunden bis zur\n6 Monate für die Luftfahrerscheine für Berufs-   Hälfte der erforderlichen Motorflugstunden ange-\nFlugzeugführer I. Klasse und für Linien-Flug-    rechnet werden. Flugleistungen als Flugschüler wer-\nzeugführer.                                      den nicht angerechnet. Die Anrechnung ist ferner\nausgeschlossen für Flugstunden, die unter besonde-\n(2) Die Berechtigungen für Schlepp- und Kunstflug     ren Erfordernissen stattfinden {z.B. Nachtflug und\ngelten solange der Luftfahrerschein, in dem sie ver-     Instrumentenflugübung).\nmerkt sind, gültig ist. Wird der Luftfahrerschein\ninnerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der Gültig-            (5) Die Berechtigung für IFR-Flüge wird erneuert,\nkeit erneuert, bleiben die Berechtigungen ohne be-       wenn der Inhaber unter Aufsicht eines Fluglehrers\nsondere Erneuerung weiter gültig.                        nach § 59 Abs. 3 oder § 60 Abs. 2 Nr. 2 einen Uber-\nprüfungsflug von mindestens 30 Minuten Dauer\n(3) Die Gültigkeitsdauer der. Berechtigung für        unter !FR-Bedingungen befriedigend ausgeführt hat.\n!FR-Flüge beträgt 12 Monate seit der Eintragung\ndes Vermerks im Luftfahrerschein.                           (6) Ist der Nachweis der weiteren körperlichen\nEignung durch eine amtliche Nachuntersuchung in\nden letzten 30 Tagen vor Ablauf der Gültigkeit\n§ 30                         eines Luftfahrerscheins erbracht, so wird die neue\n(1) Die Erneuerung erfolgt, wenn der Inhaber fol-    Gültigkeitsdauer nicht vom Zeitpunkt der Unter-\ngende Voraussetzungen nachgewiesen hat:                 suchung, sondern vom Ablauf des Scheines an ge-\nrechnet.\n1. Privat-Flugzeugführer\neine Flugzeit von 18 Flugstunden und 50\nLandungen innerhalb der letzten 24 Mo-\nnate; hiervon müssen mindestens 6 Stun-                 5. Erneuerung ruhender Erlaubnisse\nden in den letzten 12 Monaten geflogen                          und Berechtigungen\nsein.                                                                   § 31\nFür Flugzeugführer mit einer Gesamtflug-\nPrivat-Flugzeugführer\nzeit von mindestens 200 Flugstunden ge-\nnügt der Nachweis von 10 Flugstunden und         (1) Wird der Nachweis nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 nicht\n25 Landungen innerhalb der letzten 24 Mo-     erbracht, ruht die Erlaubnis von dem Tage des Ab-\nnate; davon müssen jedoch mindestens 3        laufs der Gültigkeit an. 8 Jahre nach Ablauf der\nStunden in den letzten 12 Monaten geflo-      Gültigkeitsdauer erlischt die Erlaubnis endgültig.\ngen sein;                                        (2) Hat die Erlaubnis nicht länger als 3 Jahre ge-\n2. Berufs-Flugzeugführer II. Klasse              ruht, so kann sie auf Antrag erneuert werden, wenn\neine Flugzeit von 25 Flugstunden während      der Bewerber durch Bescheinigung eines Flugleh-\nder letzten 6 Monate;                         rers die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c ge-\n3. Berufs-Flugzeugführer 1. Klasse               nannten Fertigkeiten und die in § 6 Abs. 2 gefor-\nderten Kenntnisse nachweist. Der Bewerber muß\neine Flugzeit von 50 Flugstunden während      ferner die nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 geforderten Vor-\nder letzten 6 Monate; hierin müssen je 1O     aussetzungen erfüllen.\nStarts und Landungen bei Nacht enthalten\nsein. § 78 Abs. 2 Nr. 5 findet Anwendung;        (3) Hat die Erlaubnis länger als 3 Jahre geruht,\nso kann sie auf Antrag erneuert werden, wenn der\n4. Linien-Flugzeugführer\nBewerber die in Absatz 2 genannten Bedingungen\neine Flugzeit von 100 Flugstunden im          erfüllt hat. Außerdem hat der Bewerber einen Na-\nLinienverkehr innerhalb der letzten 6 Mo-     vigations-Dreieckflug nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 durchzu-\nnate;                                         führen.\n5; Privat-Hubschrauberführer\n(4) Zur Durchführung von Alleinflügen für die\neine Flugzeit von 12 Stunden innerhalb der    Erneuerung der Erlaubnis wird dem Bewerber vom\nletzten 12 Monate;                            Fluglehrer eine Bescheinigung entsprechend § 4 aus-\n6. Berufs-Hubschrauberführer                     gestellt.\neine Flugzeit von 10 Stunden auf Hub-            (5) Auf die Erneuerung einer ruhenden Berech-\nschraubern während der letzten 6 Monate.      tigung für !FR-Flüge findet bei Privat-Flugzeugfüh-\nrern § 30 Abs. 5 entsprechende Anwendung.\n(2) Die Erneuerung erstreckt sich auf die im Luft-\nfahrerschein eingetragenen Flugzeug- und Hub-\nschraubermuster, sofern für jedes der eingetragenen\nMuster eine Flugzeit von 8 Stunden nachgewiesen                                    § 32\nwird. § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 21 Abs. 3 Satz 2 finden                Berufs-Flugzeugführer II. Klasse\nentsprechende Anwendung.\n(1) Wird der Nachweis nach § 30 Abs. 1 Nr. 2\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 müs-     nicht erbracht, ruht die Erlaubnis von dem Tage des\nsen ferner die Voraussetzungen für die Erneuerung        Ablaufs der Gültigkeit an. 3 Jahre nach Ablauf der\nder Berechtigung für IFR-Flüge erfüllt sein.             Gültigkeil:dauer erlischt die Erlaubnis endgültig.","334                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(21 flat die Erlaubnis nicht länger als 3 Jahre ge-             Nachtflug sein. Für Inhaber eines Luftfah-\nruht, so kann sie crnf Anlrng erneuert werden, wenn                 rerscheins für Berufs- oder Linienflugzeug-\nder Bewerber die in § 9 Abs. 3 Nr. 1 genannten Fer-                 führer sowie für Inhaber des Kapitäns- oder\ntigkeiten und die in § 9 Abs. 4 geforderten Kennt-                  Steuermannspatents auf großer Fahrt ge•\nnisse nachweist. Der Bewerber mnß ferner die nach                    hügt eine Flugpraxis von 100 Stunden, von\n§ 30 Abs. 1 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen er-                    denen ebenfalls 50 Stunden Nachtflug sein\nfüllen. Zur Durchführung der erforderlichen Flüge                    müssen. Mindestens die Hälfte der Flug-\nwird dem Bewerber vom Prüfungsrat (§ 77) eine Be-                    stunden muß in die letzten 12 Monate vor\nscheinigung entsprechend § 4 ausgestellt.                            Antragstellung fallen;\n(3) Auf die Erneuerung einer ruhenden Berechti-             2. je 25 Standortbestimmungen bei Tag und\ngung für IFR-Flüge findet bei Berufs-Flugzeugfüh-                    bei Nacht mittels astronomischer Naviga-\nrern II. Klasse § 30 Abs. 5 entsprechende Anwen-                    tion in Verbindung mit Funk, Höhenmes-\ndung.                                                                sung und anderen Navigationshilfen; die\nStandortbestimmungen müssen bei der Na-\n§ 33                                     vigation des Luftfahrzeugs angewendet\nBerufs-Flugzeugführer I. Klasse                       werden.\n(1) Wird der Nachweis nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 nicht                               § 36\nerbracht, ruht die Erlaubnis von dem Tage des Ab-                                  Prüfung\nlaufs der Gültigkeit an. 3 Jahre nach Ablauf der\nGültigkeitsdauer erlischt die Erlaubnis endgültig.         Der Bewerber hat eine Prüfung abzulegen; diese\numfaßt\n(2) Hat die Erlaubnis nicht länger als 3 Jahre ge-\n1. einen theoretischen Teil, der sich auf folgende\nruht, so kann sie auf Antrag erneuert werden, wenn\nder Bewerber die in § 9 Abs. 3 genannten Fertigkei-           Gebiete     erstreckt:\nten und die in § 9 Abs. 4 geforderten Kenntnisse              a) Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften über\nnachweist. Der Bewerber muß ferner die nach § 30                   Flugnavigation,\nAbs. 1 Nr. 3 gc:forderten Voraussetzungen erfüllen.           b) Kenntnis der Erdkugel, der geographischen\n§ 32 Abs. 2 letz-ter Satz findet entsprechende Anwen-              Bezugssysteme, der üblichen Projektions-\ndung.                                                              systeme und der Luftfahrtkarten; Messen\n(3) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechti-                und   Berechnen   von  Entfernungen  und Kur-\ngung für IFR-Flüge bedarf es bei Berufs-Flugzeug-                  sen   (Loxodrome,   Orthodrome);  Sichtnaviga-\nführern I. Klasse der Ablegung einer erneuten Prü-                 tion,   Berechnung    von  Kurs, Abtrift  und\nfung nach § 27.                                                    Wind,\nc) Grundbegriffe der Astronomie: Grundlagen,\n§ 34                                    Bewegungen der Gestirne, Beobachtung und\nLinienflugzeugführer                            Korrektur ihrer Höhe. Astronomische Orts-\nbestimmung nach verschiedenen Systemen.\n(1) Wird der Nachweis nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 nicht            Auffinden eines bestimmten Ortes mit Hilfe\nerbracht, ruht die Erlaubnis von dem Tage des Ab-\neiner einzigen Standlinie,\nlaufs der Gültigkeit an. 3 Jahre nach Ablauf der\nGültigkeitsdauer erlischt die Erlaubnis endgültig.            d)  Funknavigation,    Geben   und  Hören  von  35\nMorsezeichen in der Minute, Navigations-\n(2) Hat die Erlaubnis nicht länger als 3 Jahre ge-            hilfe durch Vergleich der elektrischen Hö-\nruht, so kann sie nur erneuert werden, wenn der                   henmesser und Anero1dhöhenmesser. Kennt-\nBewerber die in § 9 Abs. 3 genannten Fertigkeiten                 nis der gebräuchlichen Funknavigations-\nund die in § 9 Abs. 4 geforderten Kenntnisse nach-                 systeme,\nweist. Der Bewerber muß ferner die nach § 30 Abs. 1           e) Aufstellen der Flugpläne vor dem Start und\nNr. 4 geforderten Voraussetzungen erfüllen. § 32                   während des Fluges, Verbrauchskontrolle,\nAbs. 2 letzter Satz findet entsprechende Anwendung.                Führung der Kontrollhefte und -formulare\n(3) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechti-                des Flugnavigators,\ngung für IFR-Flüge bedarf es bei Linienflugzeugfüh-            f) Grundbegriffe der Flugwetterkunde gemäß\nrern der Ablegung einer erneuten Prüfung nach § 27.                § 9 Abs. 4 Nr. 4,\ng) Kenntnis der für die Flugnavigation notwen-\ndigen Bordinstrumente und -einrichtungen.\nB. Flugnavigatoren                               Bedienung und Uberprüfung dieser Instru-\n§ 35\nmente,\nh) Aufgaben und Vorschriften des Flugsiche-\nAusbildung                                  rungsdienstes, insbesondere der für den\n(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Flugnavi-               Flugsicherungskontroll- und Flugsicherungs-\ngatoren hat als Vorbildung nachzuweisen                            beratungsdienst gültigen Vorschriften, so-\n1. 200 Flugstunden, während deren er unter                weit sie für die Tätigkeit eines Flugnaviga-\nAufsicht eines Flugnavigators oder eines               tors in Betracht kommen;\nLinienflugzeugführers die Tätigkeit eines      2. einen praktischen Teil, bestehend aus zwei\nFlugnavigators ausgeübt hat; von den 200           Prüfungsflügen von je 6 Stunden bei Tag und\nFlugstunden müssen mindestens 50 Stunden           je 6 Stunden bei Nacht unter Aufsicht des Prü-","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955                           335\nfungsrals (§ 77). WJhrend dieser Flüge hat der              praktische Tätigkeit nach der Abschlußprü·\nBewerber darzutun, <hlß er ein Luftfahrzeug                 fung im technischen Wartungsdienst eines\nmittels Sichtnavigation, Funknavigation, astro-             Luftfahrtunternehmens der Luftfahrtindu-\nnomischer Navigation und anderer Naviga-                    strie; hiervon müssen 6 Monate innerhalb\ntionsmethoden navigieren kann.                              der letzten 24 Monate vor Antragstellung\nausgeübt sein;\n§ 37                                 2. mindestens 50 Flugstunden innerhalb der\nletzten 12 Monate vor Antragstellung; hier-\nForm und Umfang der Erlaubnis\nbei muß er unter Aufsicht eines Berufs-\n(1) Hat der Bewertwr die Prüfung bestanden und                  Flugzeugführers oder eines Bordwartes die\nerfüllt er die sonsligen Voraussetzungen, so wird                 Tätigkeit eines Bordwartes ausgeübt haben.\nihm die Erlaubnis durch Aushändigung des Luft-\n(2) Der Bewerber hat eine praktische und theo-\nfahrerscheins für Flugrrnviqaloren nach Muster 7 (rot)\nretische Prüfung vor dem Prüfungsrat (§ 77) abzu-\nerteilt.\nlegen, in der ausreichende Kenntnisse und Fertig-\n(2) Der Inhaber ist berechtigt, die Tätigkeit eines keiten in folgenden Fächern nachzuweisen sind:\nFlugnavigators für die Vorbereitung und Durchfüh-              1. Grundlagen der Physik des Fliegens;\nrung von Flügen auf Luftfahrzeugen aller Art aus-\n2. Aufbau, Funktionen, Wartung und Instand-\nzuüben.\nsetzung von Flugwerk, Triebwerk und Aus-\n§ 38                                    rüstung der Luftfahrzeuge, insbesondere\nGültigkeitsdauer und Erneuerung                        der Muster, für welche die Erlaubnis erteilt\nwerden soll;\n(1) Die Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins für\n3. Betrieb von Luftfahrzeugen unter Berück-\nFlugnavigatoren beträgt 12 Monate, gerechnet vorn\nsichtigung der besondere·n Aufgaben und\nZeitpunkt des Abschlusses der amtlichen Flieger-\nArbeiten eines Bordwartes, Verhalten und\ntauglichkeitsuntersuchung.\nMaßnahmen in besonderen Fällen;\n(2) Die Erneuerung erfolgt, wenn der Inhaber fol-          4. Grundzüge der Flugnavigation und Flug-\ngende Voraussetzungen nachgewiesen hat:                           wetterkunde;\nBetätigung als Flugnavigator während 100               5. Flugvorbereitungen unter Berücksichtigung\nFlugstunden in den letzten 12 Monaten. Wäh-                der technischen Gegebenheiten und der\nrend dieser Flugstunden, von denen minde-                  Wetterlage;\nstens 30 auf Nachtflüge entfallen müssen, sind\n6. Vorschriften des Luftrechts, soweit sie für\n12 genaue Standortbestimmungen mittels\ndie Tätigkeit eines Bordwartes in Betracht\nastronomischer Navigation, verbunden mit\nkommen;\nanderen Hilfsmitteln, durchzuführen.\n7. erste Hilfe bei Unfällen.\n(3) Für die Berechnung der neuen Gültigkeits-\ndauer gilt § 30 Abs. 6 entsprechend.                      (3) Soweit der Bewerber durch ein Zeugnis einer\nanerkannten höheren technischen Lehranstalt aus-\nreichende Kenntnisse in den in Absatz 2 genannten\nFächern nachweist, kann Befreiung von einzelnen\nC. Bordwarte\nPrüfungsfächern erteilt werden.\n§  39\nAusbildung und Prüfung                                            § 40\n(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Bordwarte                  Form und .Umfang der Erlaubnis\nhat als Vorbildung nachzuweisen\n(1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und\n1. die Lehrabschlußprüfung als Flugmotoren-\nerfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so wird\nschlosser, Metallflugzeugbauer, Holzflug-\nihm die Erlaubnis durch Aushändigung des Luft-\nzeugbauer, Tischler, Elektromechaniker, Me-\nfahrerscheins für Bordwarte nach Muster 8 (braun)\nchaniker, Schlosser, Klempner, Maschinen-\nerteilt.\nbauer oder auf einem gleichwertigen Fach-\ngebiet und eine mindestens zweijährige          (2) Der Inhaber ist berechtigt, die Aufgaben eines\npraktische Tätigkeit nach der Lehrabschluß-  Bordwartes an Bord der im Schein eingetragenen\nprüfung im technischen Wartungsdienst        Flugzeugmuster auszuüben.\neines Luftfahrtunternehmens oder eines          (3) Im Luftfahrerschein für Bordwarte wird zu-\nUnternehmens der Luftfahrtindustrie auf      nächst das Luftfahrzeugmuster eingetragen, an dem\ndem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung    der Bewerber seine Prüfung abgelegt hat. Außer-\noder Kontrolle; hiervon müssen sechs Mo-     dem können die Muster eingetragen werden, die\nnate innerhalb der letzten 24 Monate vor     durch Bekanntmachung des Bundesministers für Ver-\nAntragstellung ausgeübt sein, oder           kehr als gleichartig mit dem zuerst eingetragenen\ndie Abschlußprüfung an einer anerkannten     anerkannt sind. Eintragungen von weiteren Mustern\nhöheren technischen Lehranstalt in den       erfolgen, wenn der Inhaber durch eine Prüfung nach\nFächern Flugzeugbau, Maschinenbau, Elek-     § 39 Abs. 2 den Nachweis ausreichender Kenntnisse\ntrotechnik oder einem gleichwertigen Fach-   für die Bedienung des betreffenden Musters er-\ngebiet und eine mindestens einjährige        bracht hat.","336                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 41                                                       § 44\nGültigkeitsdauer und Erneuerung                            Form und Umfang der Erlaubnis\n(1) Die Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins für        (1) Hat der Bewerber die Voraussetzungen für\nBordwarte beträgt 12 Monate, gerechnet vom Zeit-          die Erteilung der Erlaubnis erfüllt, so wird ihm die\npunkt des Abschlusses der amtlichen Fliegertaug-          Erlaubnis durch Aushändigung des Luftfahrerscheins\nlichkei tsun tersuchung.                                  für Bordfunker nach Muster 9 (orange) erteilt. Im\nLuftfahrerschein für Bordfunker wird die jeweilige\n(2) Die Erneuerung erfolgt, wenn der Inhaber\nTätigkeit, zu der der Inhaber berechtigt ist (§ 42),\nwährend dieser Zeit den Nachweis eine,r Tätigkeit\nvon 50 Stunden auf den im Schein eingetragenen            eingetragen.\nFlugzeugmustern, davon mindestens 12 Flugstun-               (2) Der Inhaber ist berechtigt, die im Schein ver-\nden, erbracht hat. § 30 Abs. 2 Satz 1 findet entspre-     merkte Tätigkeit an Bord von Luftfahrzeugen aus-\nchende Anwendung.                                         zuüben.\n(3) Für die Berechnung der neuen Gültigkeits-\ndauer gilt § 30 Abs. 6 entsprechend.                                                   § 45\nGültigkeitsdauer und Erneuerung\n(1) Die Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins für\nD. Bordfunker                       Bordfunker beträgt 12 Monate; sie endet vorher,\n§ 42                          wenn die Erlaubnisscheine, die nach § 43 Voraus-\nsetzung für die Erteilung eines Luftfahrerscheins für\nArten der Erlaubnis                   Bordfunker sind, ungültig werden.\nDie Erlaubnis zur Ausübung des Funkdienstes an            (2) Die Erneuerung erfolgt, wenn folgender Nach-\nBord von Luftfahrzeugen wird erteilt als\nweis erbracht wird:\n1. Erlaubnis zur Ausübung des Sprechflugfunk-                  1. von Inhabern der Erlaubnis nach § 42 Nr. 1\ndienstes auf Frequenzen über 30 MHz für Flug-                 und 2 eine selbständige Flugfunktätigkeit\nsicherungszwecke auf Luftfahrzeugen des nicht-                von 25 Flugstunden innerhalb der letzten\ngewerblichen Luftverkehrs innerhalb des Gel-\n6 Monate;\ntungsbereichs dieser Verordnung, sofern die\nLeistung der nicht modulierten Trägerwelle in              2. von Inhabern der Erlaubnis nach § 42 Nr. 3\nder Antenne 50 Watt nicht übersteigt (Erlaub-                 eine selbständige Flugfunktätigkeit von\nnis für Bordfunker Klasse A);                                 50 Flugstunden innerhalb der letzten\n6 Monate.\n2. Erlaubnis zur Ausübung des Sprechflugfunk-\ndienstes auf Luftfahrzeugen (Erlaubnis für            (3) Für die Berechnung der neuen Gültigkeits-\nBordfunker Klasse B);                             dauer gilt § 30 Abs. 6 entsprechend.\n3. Erlaubnis zur Ausübung des Funkverkehrs\njeder Art auf Luftfahrzeugen (Erlaubnis für\nBordfunker Klasse C).                                   E. Führer und Steuerer von Luftschiffen\nund von Luftfahrzeugen besonderer Art\n§ 43                                          sowie Fallschirmabspringer\nAusbildung                                                     § 46\n(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Bordfun-            Die Ausbildung und Prüfung der Führer und\nker Klasse A muß Inhaber des Zulassungsscheines           Steuerer von Luftschiffen und Luftfahrzeugen be-\nfür den Sprechflugfunkdienst der Bundesanstalt für        sonderer Art (z.B. Wasserflugzeugen, Amphibien-\nFlugsicherung sein. Er hat ferner eine Tätigkeit im       flugzeugen, Motorseglern u. a.) und der Fa'llschirm-\nSprechflugfunkverkehr von mindestens zwei Flug-           abspringer bleibt einer besonderen Regelung vor-\nstunden nachzuweisen.                                     behalten.\n(2) Der Bewerber um die Erlaubnis für Bordfun-\nker Klasse B muß Inhaber des Allgemeinen Flug-                             F. Segelflugzeugführer\nfunksprechzeugnisses sein. Er hat ferner eine Tätig-\nkeit im Sprechflugfunkverkehr an Bord von Luft-                              1. Arten der Erlaubnis\nfahrzeugen von mindestens 25 Stunden nachzuwei-                                        § 47\nsen.\n(1) Die Erlaubnis zum Führen von Segelflugzeu-\n(3) Der Bewerber um die Erlaubnis für Bordfun-       gen wird für folgende Klassen erteilt:\nker Klasse C muß Inhaber des Flugfunkzeugnisses\nKlasse I für einsitzige und einsitzig geflo-\n1. oder 2. Klasse sein. Er hat ferner eine Tätigkeit\ngene doppelsitzige Segelflugzeuge,\nim Flugfunkverkehr an Bord von Luftfahrzeugen\nvon mindestens 50 Stunden nachzuweisen.                             Klasse II für doppelsitzige Segelflugzeuge,\n(4) Die nach Absätzen 1 bis 3 erforderliche Flug-              Klasse III für drei- und mehrsitzige Segel-\nzeit muß unter der Aufsicht eines für diese Tätigkeit                          flugzeuge.\nausgebildeten Bordfunkers oder eines zur Ausbil-              (2) Für Kunstflug auf Segelflugzeugen, für\ndung berechtigten Angehörigen der Bundesanstalt          Schleppflug hinter Luftfahrzeugen und für Wolken-\nfür Flugsicherung durchgeführt sein.                     flug wird eine besondere Berechtigung erteilt.","Nr. 19 -  Tag ~er Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955                        337\n2. Befähigungsnachweis                        1. die Erlaubnis für Klasse II,\nund Erteilung der Erlaubnis                     2. 20 Starts und Landungen auf drei- und\n§ 48                                   mehrsitzigen Segelflugzeugen.\n(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Klasse I\nhat als Vorbildung nachzuweisen:                                                § 50\n3 Flugstunden (hierbei gelten alle Alleinflüge             Form und Umfang der Erlaubnis\nüber 2 Minuten Dauer) mit 25 Starts und Lan-       (1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und\ndungen auf , Segelflugzeugen verschiedener      erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so wird\nMuster, davon 15 Hochstarts mit Schwerpunkt-    ihm die Erlaubnis durch Aushändigung des Luft-\nfesselung an der Startwinde und mit an-         fahrerscheins für Segelflugzeuge nach Muster 10\nschließender Platzrunde.                        (rosa) erteilt. Die jeweilige Klasse wird im Schein\nFür Bewerber, die Inhaber eines Luftfahrerscheins     vermerkt.\nfür Flugzeugführer sind, genügt der Nachweis von         (2) Der Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer\n1½ Stunden Flugzeit mit 15 Hochstarts mit Schwer-     berechtigt zur Ausführung von Segelflügen im Rah-\npunktfesselung an der Startwinde und anschließen-     men der im Schein vermerkten Klasse (§ 47).\nder Platzrunde:\n(3) Kunstflug, Wolkenflug sowie Schleppflug hin-\n(2) Der Bewerber hat eine Flugprüfung und eine      ter Luftfahrzeugen dürfen nur von Inhabern des\ntheoretische Prüfung abzulegen.                       Luftfahrerscheins für Segelflugzeugführer ausgeführt\nwerden, wenn sie die entsprechende besondere Be-\n(3) In der Flugprüfung sind folgende Fertigkeiten   rechtigung besitzen.\nnachzuweisen:\n(4) § 7 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.\n3 Windenstarts auf eine Höhe von möglichst\n300 m; nach dem Ausklinken muß der Bewer-\n§ 51\nber 2 bis 3 hintereinanderliegende Vollkreise\nmit einer Schräglage von 30 bis 40 ° fliegen                  Berechtigung für Kunstflug\nund anschließend in einem Zielfeld von             (1) Der Bewerber um die Berechtigung für Kunst-\n50 X 250 m Größe landen. Die Vollkreise sind    flug muß Inhaber des Luftfahrerscheins für Segel-\nabwechselnd nach links und nach rechts aus-     flugzeugführer sein. Er hat außerdem eine Prüfung\nzuführen.                                       abzulegen; diese besteht aus einem Flug vor dem\nPrüfungsrat (§ 77), während dessen, beginnend in\n(4) Die theoretische Prüfung umfaßt folgende        etwa 1000 m Höhe, der Reihe nach folgende Flug-\nFächer:                                               bewegungen auszuführen sind:\n1. Grundbegriffe der Segelflugkunde ein-               Trudeln in 2 bis 3 Drehungen in der von dem\nschließlich der Beurteilung der Lufttüchtig-        Prüfungsrat bestimmten Drehrichtung,\nkeit der Segelflugzeuge,\nUberschlag nach oben,\n2. Grundbegriffe der Aerodynamik, der Flug-\nwetter-, Karten- und Instrumentenkunde              hochgezogene Kehrtkurve links,\nfür Segelflieger,                                   Uberschlag nach oben,\n3. Verhalten während des Fluges und in be-             Seitengleitflug links oder rechts mit an-\nsonderen Fällen,                                    schließender Ziellandung.\n4. Aufgaben und Vorschriften des Flugsiche-        (2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und\nrungsdienstes insbesondere der für den       erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so wird\nFlugsicherungskontroll- und };lugsicherungs- ihm die Berechtigung durch einen Vermerk im Luft-\nberatungsdienst gültigen Vorschriften, so-   fahrerschein für Segelflugzeugführer erteilt. Der\nweit sie für den Bewerber in Betracht        Inhaber ist berechtigt, selbständig Kunstflug auf\nkommen,                                      Segelflugzeugen durchzuführen.\n5. Luftverkehrsvorschriften,\n6. erste Hilfe bei Unfällen.                                              § 52\nBerechtigung für Sdtleppflug\n§ 49                                         hinter Luftfahrzeugen\nDer Bewerber um die Berechtigung für Schlepp-\n(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Klasse II     flug hinter Luftfahrzeugen muß Inhaber des Luft-\nhat nachzuweisen:                                     fahrerscheins für Segelflugzeugführer sein. Er hat\n1. die einfache Erlaubnis für Klasse I,         außerdem mindestens 2 Ubungsflüge als Vorbildung\n2. 20 Flugstunden auf Segelflugzeugen (hier-    und 3 vor dem Prüfungsrat (§ 77) ausgeführte\nbei gelten alle Alleinflüge über 2 Minuten   Segelflüge im Schlepp eines anderen Luftfahrzeugs\nGesamtflugzeit) mit 20 Starts und Landun-    nachzuweisen.\ngen auf doppelsitzigen Segelflugzeugen.                                § 53\nFür Bewerber mit einem Luftfahrerschein                   Berechtigung für Wolkenflug\nfür Flugzeugführer verringert sich die Flug-\n(1) Der Bewerber um die Berechtigung für Wol-\nstundenzahl auf 10.\nkenflug mit Segelflugzeugen muß Inhaber des Luft-\n(2) Der Bewerber um die Erlaubnis für Klasse III    fahrerscheins für Segelflugzeugführer sein und eine\nhat nachzuweisen:                                     Gesamtflugzeit von 35 Stunden nachweisen. Hierin","338                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nmüssen 3 Stunden Instrun1cntenflugzeit auf einem            (3) Die theoretische Prüfung umfaßt folgende\ncloppelsitzigen Segelflugzeug unter Aufsicht emes        Fächer:\nSegelfluglehrers mit BPrechtigtm~f für Wolkenflug               1. Luftverkehrsvorschriften;\nenthalten sein.\n2. Aerostatik; Grundsätze der Ballonführung,\n(2) Hat der Bewerber die Voraussetzungen des                     der Gaslehre, der Füllung und Landung;\nAbsatzes 1 nachgewiesen, so wird ihm die Berech-\n3. Flugwetterkunde;\ntigung für Wolkenflug durch einen Vermerk im\nLuftfahrerschein für Segelflugzeugführer erteilt. Der           4. Kenntnisse des Ballons und der Instru-\nInhaber ist bernchtigt, Wolkenflüge mit Segelflug-                  mente sowie deren Bedienung;\nzengen im Rahmen der geltenden Flugsicherungs-                  5. Luftortung und Geographie;\nbestimmungen auszuführen.                                       6. Fahrtenpraxis und Verhalten in besonderen\nFällen;\n§ 54                                  7. Aufgaben und Vorschriften des Flugsiche-\nGültigkeitsdauer und Erneuerung                         rungsdienstes, insbesondere die für die\n( 1) Die Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins                  Flugsicherungskontroll- und Flugsicherungs-\nfür Segelflugzeugführer beträgt 24 Monate, gerech-                  beratungsdienst gültigen Vorschriften, so-\nnet vom Zeitpunkt des Abschlusses der amtlichen                     weit sie für den Bewerber in Betracht kom-\nFliegerlauglichk0itsuntersuchung. Die Berechtigung                  men;\nfür Kunstflug, Schleppflüge hinter Luftfahrzeugen               8. erste Hilfe bei Unfällen.\nund für Wolkenflug gelten, solange der Luftfahrer-\n(4) In der praktischen Prüfung sind folgende Fer-\nschein, in dem sie vermerkt sind, gültig ist.\ntigkeiten nachzuweisen:\n(2) Die    Erneuerung erfolgt, wenn der Inhaber              1. eine Prüfungsfahrt mit einem Ballonführer,\nwährend dieser Zeit den Nachweis von mindestens                     der die Lehrberechtigung besitzt. Hierbei\nl11~ Flugstunden oder mindestens 20 Starts und Lan-                 muß eine Höhe von 3000 m über NN er-\ndungen erbringt. Davon muß mindestens ½ Stunde                      reicht werden, wenn der Bewerber nicht\nin den letzten 12 Monaten vor der Erneuerung ge-                    bei einer früheren Ausbildungsfahrt diese\nflogen sein. Für die Berechtigung der neuen Gültig-                 Höhe erreicht hat. Bei der Prüfungsfahrt\nkeitsdauer gilt § 30 Abs. 6 entsprechend.                           hat der Bewerber die Füllung, die Fahrt,\n(3) Wird der Nachweis nicht erbracht, so ruht die              . die Landung und die Verpackung selbstän-\nErlaubnis von dem Tage des Ablaufs der Gültigkeit                   dig zu leiten, auch soll er möglichst eine\nan.                                                                 Zwischenlandung ausführen;\n(4) Hat eine Erlaubnis nicht länger als 2 Jahre              2. Ausführung eines Starts unter sachkun-\ngeruht, so kann sie auf Antrag erneuert werden,                     diger Leitung und Dberwachung des Reiß-\nwenn der Bewerber nachweist, daß er innerhalb                       bahnklebens;\nvon 6 Monaten vor dem Tage der Erneuerung die in                3. eine     Freiballonfahrt  von    mindestens\nAbsatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt hat.                     einer Stunde Dauer, während der der Be-\nSoweit die Eignung und Befähigung nicht hin-                        werber sich allein an Bord befinden muß,\nreichend gewährleistet erscheinen, ist außerdem die                 soweit der Prüfungsrat (§ 77) dies für not-\nFlugprüfung nochmals abzulegen.                                     wendig erachtet.\n(5) Hat eine Erlaubnis länger als 2 Jahre geruht,\nso kann sie nur erneuert werden, wenn der Bewer-\n§ 56\nber außer den in Absatz 4 genannten Voraussetzun-\ngen die Flugprüfung nochmals ablegt.                                 Form und Umfang der Erlaubnis\n(1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und\nG. Freiballonführer                  · erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen für die\nErteilung der Erlaubnis, so wird ihm die Erlaubnis\n§ 55\ndurch Aushändigung des Luftfahrerscheins für Frei-\nAusbildung                        ballonführer nach Muster 11 (violett) erteilt.\n(1) Der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen             (2) Der Luftfahrerschein für Freiballonführer be-\nvon Freiballonen hat nachzuweisen:                       rechtigt zur Betätigung als verantwortlicher Frei-\n6 Ausbildungsfahrten unter Aufsicht eines        ballonführer bei Tagesfahrten von Freiballonen.\nFreiba11onführers mit Lehrberechtigung inner-\nhalb der letzten 3 Jahre, davon eine Fahrt\nmit Leuchtgas- und tunlichst eine Fahrt mit                                 § 57\nWasserstoffüllung, eine Fahrt in den Monaten                  Berechtigung für Nachtfahrten\nMai bis September bei Temperaturen über\n(1) Der Luftfahrerschein für Freiballonführer kann\n20 ° Celsius und eine Fahrt in den Monaten\ndurch eine Berechtigung für Nachtfahrten erweitert\nNovember bis Februar (möglichst bei Boden-\nwerden. Diese wird erteilt, wenn der Bewerber seit\nfrost). Die Fahrten müssen eine durchschnitt-\nErwerb des Luftfahrerscheins für Freiballonführer\nliche Dauer von 2 Stunden haben.\nunter Aufsicht eines Führers, der die Erlaubnis für\n(2) Der Bewerber hat eine Prüfung abzulegen.          Nachtfahrten besitzt, mindestens 2 Nachtfahrten von\nDiese besteht aus einer praktischen und einer theo-      durchschnittlich 2 Stunden Dauer geführt hat. Von\nretischen Prüfung.                                       diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955                           339\nder Bewerber vor Inkrafttreten. dieser Verordnung          (2) Der Inhaber der Lehrberechtigung ist befugt,\n2 Nachtfahrten von durchschnittlich zweistündiger       die Flugausbildung für Privat-Flugzeugführer sowie\nDauer selbständig geführt hat.                          die Ausbildung für Kunstflug zu leiten. Der Inhaber\n(2) Hat der Bewerber die Voraussetzungen für die     kann ferner die Umschulung (§ 7 Abs. 4) auf alle\nErteilung der Berechtigung erfüllt, so wird ihm         Flugzeugmuster vornehmen, die er selber führen\ndiese durch einen Vermerk im Luftfahrerschein für       darf.\nFreiballonführer erteilt. Der Inhaber ist berechtigt,       (3) Besitzt der Inhaber der Lehrbe{echtigung die\nNachtfahrten mit Freiballonen auszuführen.              Berechtigung für Schleppflug oder für IFR-Flüge, so\nist er zur Ausbildung für Schleppflug oder IFR-Flüge\n(3) § 7 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.\nbefugt. Die Befugnis zur Ausbildung für IFR-Flüge\nsetzt jedoch den Nachweis weiterer 10 Stunden\n§ 58                          Instrumentenflugübung voraus.\nGültigkeitsdauer und Erneuerung\n§ 60\n(1) DiE! Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins für\nFreiballonführer beträgt 24 Monate, gerechnet vom               Ausbildung von Berufs-Flugzeugführern\nZeitpunkt des Abschlusses der amtlichen Flieger-                             I. und II. Klasse\ntauglichkeitsuntfnsuchung. Die Berechtigung für            (1) Der Bewerber um die Lehrberechtigung für\nNachtfahrten gilt, solange der Luftfahrerschein, in     die Ausbildung von Berufs-Flugzeugführern II. und\ndem sie vermerkt ist, in Kraft ist.                     I. Klasse muß den entsprechenden Luftfahrerschein\n(2) Die    Erneuerung erfolgt, wenn der Inhaber       für Berufs-Flugzeugführer besitzen und eine zwei-\nwährend der letzten 24 Monate den Nachweis              jährige erfolgreiche Tätigkeit als Berufs-Flugzeug-\nvon wenigstens einer Freiballonfahrt von min-           führer oder als Fluglehrer nach § 59 Abs. 1 nach-\ndestens einer Stunde Dauer erbracht hat. Für die        weisen.\nBerechnung der neuen Gültigkeitsdauer gilt § 30            (2) Der Inhaber der Berechtigung ist befugt,\nAbs. 6 entsprechend.\n1. Privat-Flugzeugführer und Berufs-Flugzeug-\n(3) Wird der Nachweis nach Absatz 2 nicht er-                    führer auszubilden. Die Umschulung auf\nbracht, ruht die Erlaubnis von dem Tage des Ab-                     Flugzeugmuster, deren höchstzulässiges\nlaufs der Gültigkeit an. Sie kann auf Antrag er-                   Fluggewicht 5700 kg überschreitet, darf nur\nneuert werden, wenn der Bewerber durch Beschei-                    durch Fluglehrer durchgeführt werden, die\nnigung eines Freiballonführers mit Lehrberechtigung                Inhaber des Luftfahrerscheins für Berufs-\ndie in § 55 Abs. 3 geforderten Kenntnisse nach-                    Flugzeugführer I. Klasse sind;\nweist. Er hat außerdem eine Freiballonfahrt von                 2. Flugzeugführer für die Berechtigung für\nmindestens einer Stunde Dauer durchzuführen.                       IFR-Flüge auszubilden, sofern er selbst die\nBerechtigung für IFR-Flüge besitzt und die\nVoraussetzung des § 59 Abs. 3 nachweist.\nH. Lehrberechtigung für die Ausbildung                 (3) Zur Ausbildung für Schleppflug und Kunstflug\nvon Luftfahrern                     ist der Inhaber der Berechtigung befugt, sofern er\n§ 59                          selbst die entsprechende Berechtigung besitzt.\nAusbildung von Flugzeugführern\n§ 61\n(1) Der Bewerber um die Lehrberechtigung für die\nAusbildung von Privat-Flugzeugführern hat fol-                  Ausbildung von Linien-Flugzeugführern\ngende Bedingungen zu erfüJlen:                             Die Ausbildung der Linien-Flugzeugführer kann\n1. Besitz eines Luftfahrerscheins für Flugzeug- von Inhabern des Luftfahrerscheins für Linien-Flug-\nführer mit Berechtigung für Kunstflug;        zeugführer vorgenommen werden, die 2 Jahre im\n2. mindestens 250 Flugstunden als verant-       Linienverkehr eines Luftfahrtunternehmens tätig ge-\nwortlicher Flugzeugführer; hierauf können    wesen sind.\nInhabern des Luftfahrerscheins für Segel-                                § 62\nflugzeugführer bis zu 100 Stunden Segel-\nflug angerechnet werden;                                Ausbildung von Hubschrauberführern\n3. Durchführung eines Navigationsflugs als          (1) Der Bewerber um die Lehrberechtigung für\nverantwortlicher Flugzeugführer über eine    die Ausbildung von Hubschrauberführern hat fol-\nStrecke von 600 km mit einem zusammen-       gende Bedingungen zu erfüllen:\nhängenden Flugabschnitt von mindestens                1. mindestens 150 Flugstunden als verant-\n200 km;                                                  wortlicher    Hubschrauberführer;   hierauf\n4. erfolgreiche Teilnahme an einem anerkann-                können Inhabern einer Lehrberechtigung\nten Lehrgang für Fluglehrer sowie daran                  nach § 59 sowie eines Luftfahrerscheins für\nanschließende Ausbildung von 3 Flugschü-                 Berufs-Flugzeugführer 100 Stunden ange-\nlern unter der Oberaufsicht eines hierzu                 rechnet werden;\nbeauftragten Fluglehrers bis zur Erlangung            2. erfolgreiche Teilnahme an einem anerkann-\ndes Luftfahrerscheins für Privat-Flugzeug-               ten Lehrgang für Hubschrauberfluglehrer\nfüh H~r.                                                 sowie daran anschließende Ausbildung von","340                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n3 Hubschrauberflugschülern unter Oberauf-               3. als Erlaubnis für Prüfer für Stück- und Nach-\nsicht eines Fluglehrers bis zur Erlangung                  prüfung von Flugzeugen, Hubschraubern\ndes Luftfahrerscheins für Hubschrauberfüh-                 und Luftschiffen,\nrer. Inhabern einer Fluglehrerberechtigung              4. als Erlaubnis für Prüfer für Stück- und\nfür die Ausbildung von Flugzeugführern                     Nachprüfung von Luftfahrtgerät außer Flug-\nkann die Teilnahme an dem Lehrgang er-                     zeugen, Hubschraubern und Luftschiffen.\nlassen werden.\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannte Erlaubnis\n(2) Der Inhaber der Lehrberechtigung ist befugt,         wird für einzelne Baumuster und für folgende Fach-\ndie Flugausbildung für Hubschrauberführer zu lei-           richtungen erteilt:\nten.\n1. Flugwerk,\n§ 63\n2. Triebwerk,\nAusbildung von Segelflugzeugführern\n3. Ausrüstung und Gerät.\n(l) Der Bewerber um die Lehrberechtigung für\ndie Ausbildung von Segelflugzeugführern hat fol-            Innerhalb dieser Fachrichtungen kann die Erlaubnis\ngende Bedingungen zu erfüllen:                              auf bestimmte Spezialgebiete beschränkt werden.\n1. Mindestalter: 21 Jahre,                             (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nr. 3 bis 4 kann\n2. 35 Segelflugstunden seit Aushändigung des        auf die Stück- oder die Nachprüfung beschränkt wer-\nLuftfahrerscheins für Segelflugzeugführer,       den.\n3. erfolgreiche Teilnahme an einem behörd-\nlich an erkannten Lehrgang für Segelflug-                          2. Befähigungsnachweis\nlehrer.                                                         und Erteilung der Erlaubnis\n(2) Der Inhaber der Lehrberechtigung ist befugt,                         a. Prüfer im Wartungsdienst\nSegelflugschüler entsprechend seinem Segelflugleh-                       für Flugzeuge und Hubschrauber\nrerausweis auszubilden. Die Ausbildung für Kunst-\nflug, für Schleppflug hinter Luftfahrzeugen und für                                     § 67\nWolkenflug darf er nur vornehmen, wenn er selber                             Ausbildung und Prüfung\ndie entsprechende Berechtigung besitzt.\n(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Prüfer im\n§ 64\nWartungsdienst für Flugzeuge und Hubschrauber\nhat als Vorbildung nachzuweisen:\nAusbildung von Freiballonführern\n1. die Lehrabschlußprüfung als Flugmotoren-\n( 1) Der Bewerber um die Lehrberechtigung für                      schlosser, Metallflugzeugbauer, Holzflug~\ndie Ausbildung von Freiballonführern muß seit                         zeugbauer, Tischler, Elektromechaniker,\nAushändigung des Luftfahrerscheins für Freiballon-                    Mechaniker, Schlosser, Klempner, Maschi-\nführer mindestens 10 Freiballonfahrten selbständig                    nenbauer oder in einem gleichwertig·en\ngeführt haben und eingehende Kenntnisse in den in                     Fachgebiet. Bei Bewerbern, die das Ab-\n§ 55 Abs. 3 aufgeführten Fächern nachweisen.                          schlußzeugnis einer anerkannten höheren\n(2) Der Inhaber der Lehrberechtigung ist befugt,                   technischen Lehranstalt in den Fächern\ndie praktische und theoretische Ausbildung von                        Flugzeugbau, Maschinenbau, Elektrotechnik\nBallonführern zu leiten. Die Ausbildung für Nacht-                    oder einem gleichwertigen Fachgebiet be-\nfahrten darf er nur vornehmen, wenn er selber die                     sitzen, kann von dem Erfordernis der Lehr-\nBerechtigung für Nachtfahrten besitzt.                                abschlußprüfung abgesehen werden;\n2. zweijährige praktische Tätigkeit nach der\n§ 65                                      in Nummer 1 vorgeschriebenen Ausbildung\nl-;orm der Lehrberechtigung                            im technischen Dienst eines Luftf ahrtunter-\nnehmens oder eines Unternehmens der\nDie Lehrberechtigung nach den §§ 59 bis 64 wird                    Luftfahrtindustrie auf dem Gebiete der\ndurch einen Vermerk im Luftfahrerschein des Be-                       Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle.\nwerbers erteilt.                                                      Hiervon müssen 6 Monate innerhalb der\nletzten 24 Monate vor Antragstellung aus-\nTEIL II                                    geübt sein.\nSonstiges Luftfahrtpersonal                      (2) Der Bewerber mit dieser Vorbildung hat eine\npraktische und theoretische Prüfung vor dem Prü-\nA. Prüfer für Luftfahrtgerät                  fungsrat (§ 77) abzulegen, in der unter besonderer\nBerücksichtigung der Baumuster und der in § 66\n1. Arten cier Erlaubnis                  Abs. 2 genannten Fachrichtungen, für die die Erlaub-\n§ 66                            nis erteilt werden soll, folgende Kenntnisse und\nFähigkeiten nachzuweisen sind:\n(1) Die Erlaubnis zum Prüfen von Luftfahrtgerät\nwird erteilt                                                       1. Grundlagen der Flugtechnik,\n1. als Erlaubnis für Prüfer im Wartungsdienst              2. Aufbau, Funktion, Wartung, Instandsetzung\nfür Flugzeuge und Hubschrauber,                            und Prüfung des Luftfahrtgeräts,\n2. als Erlaubnis für Prüfer im Uberholungs-                3. die technischen Vorschriften für Wartung\ndienst für Flugzeuge und Hubschrauber,                     und Prüfung des Luftfahrtgeräts.","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955                              341\n§ 68                         und Geräten umfassen, die bereits von den aner-\nForm und Umfang der Erlaubnis                kannten Prüfstellen geprüft sind.\n(1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und\nerfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so wird           c. Prüfer für Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen,\nihm die Erlaubnis durch Aushändigung des Aus-                            Hubschraubern und Luftschiffen\nweises für Prüfer für Luftfahrtgerät (Erlaubnis für\n§  70\nPrüfer im Wartungsdienst für Flugzeuge und Hub-\nschrauber) nach Muster 12 (kastanienbraun) erteilt.                        Ausbildung und Prüfung\n(2) Der Inhaber ist berechtigt, für die im Ausweis         (1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Prüfer für\neingetragenen Baumuster und innerhalb der einge-          Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen, Hub-\ntragenen Fachrichtung                                     schraubern und Luftschiffen hat als Vorbildung nach-\nzuweisen:\n1. laufende Prüfungen sowie Prüfungen nach\nkleinen Reparaturen und zugelassenen klei-              1. die Abschlußprüfung an einer anerkannten\nnen Änderungen vorzunehmen und den Ein-                    höheren technischen Lehranstalt in den Fach-\nbau von geprüften Triebwerken, Bauteilen,                  richtungen Flugzeugbau, Maschinenbau,\nInstrumenten, Geräten und sonstigen Zube-                  Elektrotechnik oder einer gleichwertigen\nhörteilen nach der Prüfung zu bestätigen;                  Fachrichtung;\n2. den Wartungsabnahmeschein entsprechend                  2. mindestens zweijährige Tätigkeit nach Ab-\nden Wartungsvorschriften auszustellen.                     schluß des Studiums im praktischen tech-\nnischen Dienst eines Betriebes der Luftfahrt\n(3) Im Erlaubnisschein werden eingetragen:                         auf dem Gebiete der Fertigung, Instand-\n1. die Baumuster, an denen der Bewerber seine                 setzung oder Kontrolle. Sechs Monate die-\nPrüfung abgelegt hat. Das Luftfahrt-Bundes-                ser Tätigkeit müssen innerhalb von 24 Mo-\namt kann weitere Muster eintragen;                         naten vor Antragstellung ausgeübt sein.\n2. die Fachrichtung, auf die sich die Prüfung         (2) Der Bewerber mit dieser Vorbildung hat eine\nerstreckt hat, sowie etwaige Beschränkun-      praktische und theoretische Prüfung vor dem Prü-\ngen.                                           fungsrat (§ 77) abzulegen, in der unter besonderer\nWeitere Muster und Fachrichtungen werden einge-           Berücksichtigung der Baumuster und der in § 66\ntragen, wenn der Inhaber hierfür ausreichende             Abs. 2 genannten Fachrichtungen folgende Kennt-\nKenntnisse nachgewiesen hat.                              nisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind:\n1. Grundlagen der Luftfahrttechnik;\n2. Werkstoffe, Bauunterlagen, Aufbau, Inbe-\nb. Prüfer im Uberholungsdienst                        triebnahme, Wartung, Instandsetzung und\nfür Flugzeuge und Hubschrauber\nPrüfung des Luftfahrtgeräts;\n3. die Vorschriften des Luftrechts, soweit sie\n§ 69                                     für die Tätigkeit eines Prüfers für Luftfahrt-\n(1) Für die Erteilung der Erlaubnis für Prüfer im                 gerät in Betracht kommen;\nUberholungsdienst für Flugzeuge und Hubschrauber                   4. Bau- und Prüfvorschriften, Vorschriften über\ngelten die §§ 67 und 68 Abs. 3 entsprechend mit fol-                 Betrieb und Wartung des Luftfahrtgeräts.\ngender Maßgabe:                                              (3) Soweit ein Bewerber durch das Zeugnis einer\n1. An Stelle der in § 67 Abs. 1 Nr. 2 vor-        anerkannten höheren technischen Lehranstalt aus-\ngeschriebenen zweijährigen praktischen         reichende Kenntnisse auf den in Absatz 2 Nr. 1 und 2\nTätigkeit ist eine Tätigkeit von 3 Jahren      genannten Gebieten nachweist, kann von einer Prü-\nnachzuweisen; bei Personen, die die Vor-      fung ganz oder teilweise abgesehen werden.\naussetzungen nach § 67 Abs. 1 Satz 2 erfül-\nlen, genügt eine Tätigkeit von 2 Jahren;\n§ 71\n2. bei der in § 67 Abs. 2 vorgeschriebenen Prü-\nfung sind gesteigerte Anforderungen zu                      Form und Umfang der Erlaubnis\nstellen.                                          (1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und\n(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und        erfülit er die sonstigen Voraussetzungen, so wird\nerfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so wird        ihm die Erlaubnis durch Aushändigung des Aus-\nihm die Erlaubnis durch Aushändigung des Aus-            weises für Prüfer für Luftfahrtgerät (Erlaubnis für\nweises für Prüfer für Luftfahrtgerät (Erlaubnis für      Prüfer für Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen.\nPrüfer im Uberholungsdienst für Flugzeuge und Hub-        Hubschraubern und Luftschiffen) nach Muster 12\nschrauber) nach Muster 12 (kastanienbraun) erteilt.       (kastanienbraun) erteilt.\n(2) Der Inhaber ist berechtigt, für die im Ausweis\n(3) Der Inhaber ist berechtigt, für die im Ausweis\neingetragenen Baumuster und innerhalb der ein-\neingetragenen Baumuster und innerhalb der einge-\ngetragenen Fachrichtung Prüfungen im Rahmen der\ntragenen Fachrichtung Prüfungen nach der Durch-\nStück- und Nachprüfung durchzuführen sowie die\nführung von genehmigten Uberholungen, Instand-\nLufttüchtigkeit zu bescheinigen.\nsetzungen und Änderungen von Luftfahrtgerät durch-\nzuführen und die Lufttüchtigkeit zu bescheinigen,             (3) Für die Eintragung der Baumuster und Fach-\nsoweit diese Arbeiten nur den Einbau von Bauteilen        richtungen im Ausweis gilt § 68 Abs. 3 entsprechend","342                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nd. Prüfer für Stück- und Nachprüiung von Luitfahrtgerät        4. Bau- und Prüfvorschriften, Vorschriften über\naußer Flugzeugen, Hubschraubern und Luftschiffen              Betrieb und Wartung des Luftfahrtgeräts.\n§ 72\n§ 73\nAusbildung und Prüfung\n(1) Die Erlaubnis für Prüfer für Stück- und Nach-\nForm und Umfang der Erlaubnis\nprüfung von Luftfahrlge;ät außer Flugzeugen, Hub-          (1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und\nschraubern und Luftsfhiffen wird für folgende Fach-     erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so wird\nrichtungen erteilt:                                     ihm die Erlaubnis durch Aushändigung des Aus-\nl. Segelflugzeuge,                               weises für Prüfer für Luftfahrtgerät (Erlaubnis für\n2. Ballone und Drach(m,                          Prüfer für Stück- und Nachprüfung von Luftfahrt-\ngerät außer Flugzeugen, Hubschraubern und Luft-\n3. Fallschirme,                                  schiffen) nach Muster 12 (kastanienbraun) erteilt.\n4. Start- und Bodengeräte.\n(2) Der Inhaber des Ausweises ist berechtigt, inner-\n(2) Der Bewerber um die Erlaubnis nach Absatz        halb des im Ausweis eingetragenen Fachgebiets Prü-\nhat als Vorbildung mindestens nachzuweisen:             fungen im Rahmen der Stück- und Nachprüfung\n1. für Segelflugzeuge                            durchzuführen sowie die Luft- oder Betriebstüchtig-\ndie Lehrabschlußprüfung für Holzflugzeug-     keit zu bescheinigen.\nbauer, Tischler, Metallflugzeugbauer, Me-        (3) Im Ausweis wird das Fachgebiet eingetragen,\nchaniker, Schlosser oder auf einem gleich-    auf das sich die Prüfung erstreckt hat. Weitere Fach-\nwc~rligen Fachgebiet und eine dreijährige     gebiete werden eingetragen, wenn der Bewerber\nTätigkeit als Geselle oder Facharbeiter auf   hierfür ausreichende Kenntnisse nachgewiesen hat.\ndiesem Fachgebiet sowie eine dreijährige\npraktische Tätigkeit auf dem Gebiete des\nSegelilugzeugbaus nach Beendigung der                          B. Flugdienstberater\nLehrzeit;\n2. fü1' Ballone                                                           § 74\nfünfjährige Tätigkeit als Ballonführer; der                   Ausbildung und Prüfung\nBewerber muß mindestens 10 Freiballon-           (1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Flugdienst-\nfahrten selbständig geführt und sich bei      berater hat als Vorbildung nachzuweisen:\nmindestens 10 Fahrten als Ballonmeister\n1. Abschluß einer Mittelschule oder eine\nbetätigt und das Reißbahnkleben überwacht\ngleichwertige Schulbildung,\nhaben;\n2. in der Flugdienstberatung mindestens ein-\n3. für Fallschirme                                         jährige Gehilfentätigkeit innerhalb der letz-\nfünfjährige Tätigkeit in der textilverarbei-            ten 24 Monate vor Antragstellung oder\ntenden Industrie oder_ eine gleichwertige               mindestens zweijährige Tätigkeit als Flug-\nAusbildung. Während dieser Zeit muß der                 zeugführer, Flugnavigator, Bordfunker im\nBewerber ferner 2 Jahre als anerkannter                 planmäßigen Linienverkehr, Flugmeteoro-\nPacker von Fallschirmen in Herstellungs-                loge oder als Angehöriger des Flugsiche-\nwerken oder in Betrieben der Luftfahrt                  rungsbetriebsdienstes innerhalb der letzten\nhaupt- oder nebenberuflich tätig gewesen                36 Monate vor Antragstellung,\nsein;                                                3. Teilnahme an einem behördlich anerkann--\n4. für Start- und Bodengeräte                              ten Lehrgang für Flugdienstberater.\ndie Lehrabschlußprüfung als Mechaniker,          (2) Der Bewerber hat eine Prüfung abzulegen, die\nSchlosser, Maschinenbauer oder auf einem\nsich auf folgende Gebiete erstreckt:\ngleichwertigen Fachgebiet und eine drei-\n1. Beherrschung der englischen Sprache in\njährige Tätigkeit als Geselle oder Fach-·\nWort und Schrift unter besonderer Berück-\narbeiter auf diesem Fachgebiet sowie eine\nsichtigung der in der Luftfahrt gebräuch-\nzweijährige praktische Tätigkeit bei dem\nBetrieb dieser Geräte.                                  lichen Fachausdrücke;\n2. besondere Eigenschaften von mindestens\n(3) Der Bewerber mit dieser Vorbildung hat eine                einem im planmäßigen Luftverkehr einge-\npraktische und theoretische Prüfung vor dem Prü-                  setzten Flugzeugmuster unter Berücksichti-\nfungsrat (§ 77) abzulegen, in der unter besonderer                gung von Flugleistung, Leistungsänderung\nBerücksichtigung des Fachgebietes, für das die Er-\nbei Motorenausfall, Start- und Lande-\nlaubnis erteilt werden soll, folgende Kenntnisse und\ngewicht, Nutzlast bei verschiedenen Betan-\nFähigkeiten nachzuweisen sind:\nkungen, Kraftstoffladevermögen, Kraftstoff-\n1. Grundlagen der Flugtechnik;                             verbrauch bei bestimmten Flugleistungen\n2. Werkstoffe, Bauunterlagen, Aufbau, Inbe-                und in verschiedenen Flughöhen, wirtschaft-\ntriebnahme, Wartung, Instandsetzung und                 lichste Geschwindigkeit und Ladeplan;\nPrüfung des Luftfahrtgeräts;                         3. Grundbegriffe der Flugwetterkunde und\n3. die Vorschriften des Luftrechts, soweit sie             Elemente des Flugwetters, typische Wetter-\nfür die beantragte Erlaubnis in Betracht                lagen und ihre Auswirkungen auf die Luft-\nkommen;                                                 fahrt, Lesen von Wetterkarten, inter-","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955                           343\nnationale Wetterschlüssel für Wettermel-         (3) Kann der Inhaber die vorgeschriebene Tätig-\ndungen und Vorhersagen an Luftfahrzeuge      keit nicht nachweisen, so kann der Ausweis nur er-\nwährend des Fluges, Organisation des Flug-   neuert werden, wenn der Inhaber in einer von der\nwetterdienstes;                              den Ausweis ausstellenden Stelle abzuhaltenden\n4. Gebrauch der Luflfahrthandbücher der ver-     Prüfung die erforderlichen Kenntnisse und Fähig-\nschiedenen Staaten sowie der Streckenhand-   keiten nachgewiesen hat.\nbücher deutscher Luftfahrtunternehmen,          (4) Eine Nachprüfung nach Absatz 3 kann auch\nAuswertung der „Nachrichten für Luft-        verlangt werden, wenn Beschwerden über die Tätig-\nfahrer\", Flugvorbneitung, Flugbetriebs-       keit des Inhabers der Erlaubnis vorliegen.\ndienstvorschriften eines deutschen Luft-\nfahrtunternehmens, Vorschriften des deut-        (5) Bei Nichtbestehen der Prüfung wird der Aus-\nschen und ausländischen Luftrechts, soweit    weis eingezogen. Der Bewerber kann sich innerhalb\nsie für die Durchführug von Streckenflügen    von 6 Monaten einer erneuten Prüfung unterziehen\nin Betracht kommen;                           Besteht er diese Prüfung abermals nicht oder hat er\nsich nicht innerhalb der festgesetzten Frist zur Prü-\n5. Einteilung der Erde, Gradnetz, Zeitrech-\nfung gemeldet, so kann die Erlaubnis nur mit Zu-\nnung, Kartenprojektion, Koppelnavigation,\nstimmung des Bundesministers für Verkehr wieder-\nHandhabung der gebräuchlichen Navi-           erlangt werden.\ngationsrechengeräte, Funknavigationshilfen\nund ihre Anwendung, Instrumentenflugver-\nfahren und Instrumentenlandeverfahren,                                 TEIL III\nVerfahren     der    Langstreckennavigation,\nnavigatorische Flugvorbereitung;                       Allgemeine Prüfungsbestimmungen\n6. Arbeitsweise und Gebrauch von Höhen-                                      § 77\nmessern unter besonderer Berücksichtigung\nihrer barometrischen Einstellung, Verfahren                          Prüfungsrat\nfür die Berichtigung von Fahrtmessern;           (1) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen\n7. Flugsicherungskontrolldienst:                 Fähigkeitsprüfungen sind vor einem von der für di/3\nOrganisation und Aufgaben, Betriebsver-      Erteilung der entsprechenden Erlaubnis zuständigen\nfahren nach den deutschen und internatio-    Stelle bestimmten Prüfungsrat abzulegen, der sich\nnalen Vorschriften, Fluginformationsdienst,  aus dem Vorsitzenden (Prüfungsleiter) und zwei\nSuch- und Rettungsdienst;                    weiteren Mitgliedern zusammensetzt. Die Mitglieder\ndes Prüfungsrats müssen je nach der Art der Prüfung\n8. Fl ugsicherungsf ernmeldedienst:\nsachverständige Kenntnisse besitzen. Bei Bedarf\nOrganisation und Begriffsbestimmungen,       können mehrere Prüfungsräte gebildet werden.\nBetriebszweige und Verkehrsarten nach\n(2) Die an der Ausbildung der Bewerber beteilig-\nden deutschen und internationalen Vor-\nschriften, Abkürzungen der Namen der         ten Personen dürfen dem Prüfungsrat nicht ange-\nFlughäfen, Q-Gruppen und Schlüssel für       hören; der Prüfungsleiter kann ihnen jedoch gestat-\nNachrichten für Luftfahrer.                  ten, der Prüfung beizuwohnen.\n(3) Der Prüfungsleiter kann anordnen, daß Prü-\nfungen nur vor einem Mitglied des Prüfungsrats ab-\n§ 75                         gelegt werden.\nForm und Umfang der Erlaubnis                 (4) Der Prüfungsrat entscheidet mit Stimmenmehr-\n(1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und        heit.\nerfüllt er die sonstigen Voraussetzungen für die Er-                                § 78\nteilung der Erlaubnis, so wird ihm die Erlaubnis durch\nAushändigung des Ausweises für Flugdienstberater                        Durchführung der Prüfungen\nnach Muster 13 (hellgrün) erteilt.                          (1) Die Einzelheiten der Prüfungen, insbesondere\n(2) Der Inhaber     des Ausweises für Flugdienst-     den Umfang der schriftlich zu bearbeitenden Auf-\nberater ist berechtigt, die Tätigkeit eines Flugdienst-  gaben, legt der Prüfungsrat fest. Der Bundesminister\nberaters bei Luftfahrtunternehmen auszuüben.             für Verkehr kann Richtlinien für die Durchführung\nder Prüfungen erlassen.\n(2) Für die Durchführung und Bewertung von Flug-\nC. Gültigkeitsdauer und Erneuerung der              prüfungen gelten folgende Gesichtspunkte:\nErlaubnisscheine für sonstiges Luftfahrtpersonal                  1. Aufgaben, bei denen das verwendete Luft-\nfahrzeug wegen eines Führungsfehlers des\n§ 76                                      Bewerbers beschädigt wird, gelten als n~cht\n(1) Die Gülligkeilsdauer der Ausweise für Prüfer                  erfüllt;\nfür Luftfahrtgerät sowie für Flugdienstberater be-                2. die Prüfung ist abzubrechen, wenn der Be-\nträgt 24 Monate seit dem Zeitpunkt der Ausstellung.                  werber Unkenntnis oder Unsicherheit zeigt;\n(2) Die Erneuerung erfolgt, wenn der Inhaber den               3. für jeden Prüfungsflug sind zwei Versuche\nNachweis einer mindestens halbjährigen Tätigkeit,                    gestattet;\nzu d,-:ren Ausübung der Ausweis berechtigt, inner-                4. bei Ziellandungen darf das Luftfahrzeug den\nhalb der letzten 24 tvfonate erbracht hat.                           Boden nicht außerhalb des Rechtecks berüh-","344                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nren; die Anflugrichtung muß nach dem Auf-                                TEIL IV\nsetzen ohne wesentliche Abweichungen bei-\nUbergangsvorschriften\nbehalten werden. Der Gebrauch von Brem-\nsen und anderen Landehilfen ist gestattet;                          1. Fortgeltung\n5. Nachtflüge sind innerhalb des Zeitraums               bisher ausgestellter Luftfahrerscheine\nvon einer Stunde nach Sonnenuntergang bis            für Segelflugzeug- und Freiballonführer\nzu einer Stunde vor Sonnenaufgang auszu-                                    § 82\nführen;\n(1) Luftfahrerscheine für Segelflugzeug- und Frei-\n6. Signallandungen erfolgen auf ein von           ballonführer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens\neinem Mitglied des Prüfungsrats vom Boden      dieser Verordnung gültig sind, ihren Vorschriften\naus gegebenes Zeichen; der Bewerber hat        jedoch nicht entsprechen, bleiben bis zum Ablauf der\ndarauf sofort in den Gleitflug überzugehen     in den Scheinen vermerkten Fristen gültig.\nund die ihm gestellten Aufgaben zu lösen;\n(2) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch-\n7. der Verlauf der Ziellandungen, der Höhen-\ngeführte Ausbildungsfahrten für Freiballonführer\nund Streckenflüge ist durch einen amtlich\nwerden bei Anwendung des § 55 Abs. 1 angerechnet,\nplombierten Höhenschreiber in einem Schau-\nauch wenn der Freiballonführer, unter dessen Auf-\nbild aufzuzeichnen, das den Namen des Luft-\nsicht sie durchgeführt sind, noch nicht im Besitz einer\nfahrzeugführe.rs und den Tag der Prüfung\namtlichen Lehrberechtigung war.\ntragen muß.\n(3) Bei Bewerbern um die Lehrberechtigung für\nFlugzeugführer und Hubschrauberführer kann inner-\n§ 79                           halb des Zeitraums von 2 Jahren nach Inkrafttreten\nAnrechnung von Flugleistungen                 dieser Verordnung von dem Nach weis der in den\nals zweiter Flugzeugführer                 §§ 59 bis 62 bezeichneten Voraussetzungen ganz oder\nteilweise abgesehen werden, wenn die Bewerber be-\n(1) Für den Erwerb einer höheren Erlaubnis kön-       sondere praktische und theoretische Kenntnisse auf\nnen Flugstunden als zweiter Flugzeugführer zur           dem beabsichtigten Lehrgebiet besitzen und die zu-\nHälfte angerechnet werden, wenn die Flüge auf Flug-      ständige Behörde ihre Verwendung bei der Ausbil-\nzeugen durchgeführt worden sind, für deren Führung       dung von Luftfahrern im Interesse der deutschen\nein zweiter Flugzeugführer vorgeschrieben ist. Die       Luftfahrt für notwendig hält. Die Lehrberechtigung\nFlugzeit von Inhabern des Luftfahrerscheins für Pri-     der Bewerber ist in diesen Fällen auf diejenige Lehr-\nvat-Flugzeugführer als zweiter Flugzeugführer kann       tätigkeit zu beschränken, für die sie einen Luftfahrer-\njedoch nur bis zu 50 Stunden der für die höhere Er-•     schein besitzen.\nlaubnis erforderlichen Flugstunden angerechnet\nwerden.\n(2) Die Flugzeit am Doppelsteuer unter Aufsicht                          2. Erleichterungen\neines Fluglehrers wird für den Erwerb einer höheren               für Inhaber von Luftfahrerscheinen,\nErlaubnis voll angerechnet.                                    die vor dem 8. Mai 1945 ausgestellt sind\n§ 83\nErlaubnis für Privat-Flugzeugführer\n§ 80\n(1) Inhabern eines vor dem 8. Mai 1945 ausgestell--\nUbungsnachweis                       ten Luftfahrerscheins für Flugzeugführer kann die\nZum Nachweis der erforderlichen Flugstunden so- Erlaubnis für Privat-Flugzeugführer erteilt werden,\nwie der in den Flugprüfungen vorgeschriebenen wenn sie die Prüfung nach § 6 abgelegt haben und\nUbungen haben die Bewerber um die Erlaubnis zur einschließlich der Prüfungsbedingungen folgende\nTätigkeit als Luftfahrer fortlaufende Aufzeichnungen Flugzeiten innerhalb eines Jahres vor Antragstellung\nüber Umfang, Art und zeitliche Verteilung ihrer flie- nachweisen:\ngerischen Tätigkeit zu führen. Der Bundesminister                1. Bewerber mit einer Flugpraxis von\nfür Verkehr kann Richtlinien für diese Aufzeichnun-                 mehr als 700 Flugstunden\ngen erlassen.                                                              20 Ubungsflüge in 5 Flugstunden;\n2. Bewerber mit einer Flugpraxis von\n§ 81\nweniger als 700, jedoch mehr als\n(1) Uber das Ergebnis der Prüfung entscheidet der .              200 Flugstunden\nPrüfungsrat. Hat der Bewerber die PrüfuRg bestan-                          30 Ubungsflüge in 10 Flugstunden;\nden, so wird ihm ein Zeugnis ausgestellt.                        3. Bewerber mit einer Flugpraxis von\n(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden,                mehr  als 50,  jedoch  weniger als\nso bestimmt der Prüfungsrat, ob die ganze Prüfung                   200 Flugstunden\noder nur ein Teil der Prüfung zu wiederholen ist; er                       40 Ubungsflüge in 15 Flugstunden.\nkann ferner anordnen, daß der Bewerber nicht vor            (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann\nAblauf einer bestimmten Frist erneut zur Prüfung der Prüfungsrat (§ 77) Inhabern eines gültigen Luft-\noder Teilprüfung zuzulassen ist.                         fahrerscheins für Segelflugzeugführer auf Antrag\n(3) Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung        Segelflugstunden      bis   zu  einem Drittel der vorge-\nschriebenen Ubungsstunden anrechnen.\nist eine erneute Prüfung nur mit Zustimmung der für\nden Prüfungsrat zuständigen Stelle möglich.                 (3) § 31 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955                          345\n§ 84                         tische und theoretische Prüfung nach § 39 Abs. 2 ab-\nErlaubnis                       gelegt haben.\nfür Berufs-Flugzeugführer II. Klasse             (2) Von einer praktischen Prüfung kann abgesehen\nInhabern eines vor dem 8. Mai 1945 ausgestellten     werden, wenn der Nachweis ausreichender Kennt-\nLuftfahrerscheins für Flugzeugführer - mindestens      nisse über das Luftfahrzeugmuster, für das die Er-\nder Klasse B 2 - mit einer Flugpraxis von mehr als     laubnis beantragt wird, durch Vorlage einer ent-\n700 Flugstunden kann die Erlaubnis für Berufs-Flug-    sprechenden Bescheinigung eines Luftfahrtunter-\nzeugführer II. Klasse erteilt werden, wenn sie den     nehmens oder des Herstellerwerks erbracht wird.\nLuftfahrerschein für Privat-Flugzeugführer und das\nAllgemeine Flugfunksprechzeugnis besitzen. Die Be-\nwerber müssen ferner die Prüfung nach § 9 abgelegt              3. Erleichterungen für den Erwerb\nhaben und einschließlich der Prüfungsbedingungen       einer Erlaubnis für sonstiges Luftfahrtpersonal\neine zusätzliche Ubungsflugzeit: von 15 Stunden nach-\nweisen.\n§ 89\n§ 85\nErlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät\nErlaubnis\nfür Berufs-Flugzeugführer I. Klasse             (-1) Bei Bewerbern um die Erlaubnis für Prüfer für\nLuftfahrtgerät, die eine langjährige Tätigkeit vor\nInhabern eines vor dem 8. Mai 1945 ausgestellten     Inkrafttreten dieser Verordnung als anerkannter\nLuftfahrerscheins für Flugzeugführer der Klasse C 2    Prüfer, Oberprüfer, Prüfleiter, Werftleiter oder tech-\neinschließlich der Blindflugberechtigung II kann die   nischer Leiter nachweisen, kann teilweise von den in\nErlaubnis für Berufs-Flugzeugführer I. Klasse erteilt  § 67 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Nr. 1, § 70 Abs. 1 und § 72\nwerden, wenn sie den Luflf ahrerschein für Berufs-     Abs. 2 genannten Voraussetzungen für die Ausbil-\nFlugzeugführer II. Klasse sowie die Berechtigung für   dung abgesehen werden. Die für die Erteilung der\n!FR-Flüge besitzen und die Prüfung nach § 13 abge-     Erlaubnis vorgeschriebenen Prüfungen können fer-\nlegt haben.                                            ner für diese Personen unter erleichterten Bedingun-\n§ 86                         gen vorgenommen werden.\nErlaubnis für Linien-Flugzeugführer             (2) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus-\nInhabern eines vor dem 8. Mai 1945 ausgestellten    gestellten Erlaubnisscheine für Bauprüfer 1. Klasse\nLuftfahrerscheins für Flugzeugführer der Klasse C 2    können ohne Ablegung einer Prüfung in Ausweise\neinschließlich der Blindflugberechtigung II kann die   nach § 73 umgeschrieben werden.\nErlaubnis für Linien-Flugzeugführer erteilt werden,\nwenn sie den Luftfahrerschein für Berufs-Flugzeug-                               § 90\nführer I. Klasse besitzen. Die Bewerber müssen fer-                Erlaubnis für Flugdienstberater\nner an einem anerkannten Ausbildungslehrgang\nInnerhalb des Zeitraums von zwei Jahren nach\neines Luftfahrtunternehmens teilgenommen und die\nPrüfung nach § 17 bestanden haben.                     Inkrafttreten dieser Verordnung kann bei Bewerbern\num die Erlaubnis für Flugdienstberater von dem\nNachweis der in § 74 Abs. 1 Nr. 2 genannten Tätig-\n§ 87                         keit ganz oder teilweise abgesehen werden.\nBesondere Berechtigung für IFR-Flüge\nInhabern einer vor dem 8. Mai 1945 ausgestellten\nBlindflugberechtigung II kann die besondere Berech-                      4. Ubergangsfrist\ntigung für !FR-Flüge erteilt werden, wenn sie das\nAllgemeine Flugfunksprechzeugnis besitzen, die                                   § 91\nPrüfung nach § 27 abgelegt haben und 20 Stunden           Die §§ 83 bis 89 gelten nur innerhalb des Zeit-\nInstrumentenflugübung innerhalb eines Jahres vor        raums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser\nAntragstellung nachweisen; hiervon können 10 Stun-     Verordnung.\"\nden auf einem Instrumentenflugübungsgerät durch-\ngeführt sein. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.                                 Artikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n§ 88\nkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\nErlaubnis für Bordwarte                 zur Anderung der Verordnung über Luftverkehr\n(1) Inhabern eines vor dem 8. Mai 1945 ausgestell-   (Fünfte Anderung) und der Prüfordnung für Luftf ah·\nten Luftfahrerscheins für Bordwarte kann die Erlaub-   rer vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 749)\niüs für Bordwarte erteilt werden, wenn sie eine prak-   außer Kraft.\nBonn, den 21. Juni 1955.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","346                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nMuster 1\n(§ 7 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)\nhellbraun, Leinen, DIN A 6, Hochformat -\n-l-                                                                                         -2-\nIII.          Nr................................\nI.              Bundesrepublik Deutschland                                 IV.            Name des Inhabers: ....................................................................... .\nFederal Republic of Gerrnany                                      geboren am: ............................................................................................. ..\nV.            Wohnort: ................................................................................................... .\nStraße und Hausnummer: ............................................................ .\nVI.           Staatsangehörigkeit: ............................................................................ .\nn.                          Luftfahrerschein\nfür\nPrivat-Flugzeugführer\nPrivate Pilot Licence\nVII.             Unterschrift des Inhabers\n........ •·              ..                VIII .    Bundesrepublik Deutschland\nXI.\nLand: ..\nden\n'•·•.4·• ..\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO                                          ·······•····\nlssued in accordance with the standards of ICAO                                                                          X.                           Unterschrift\n-3-                                                                                        -4-\nXII. PllHJZCU(llllUSl.er,                                Stempel\nzI1 deren Pührunq der Jnhahrr         Erteilt am                          IX.                   Gültig k ei tsda uer des Luftfahrerscheins\nbcrcchl.iqt. ist                                    Unterschrift\nfür Privat-Flugzeugführer\na) Einmoloriqc l'lLHl'/,r-1HJC\ngültig bis                               Stempel              Datum                         Unterschrift\n--\n~\n-\nb) Melir111oloriq1· i'l11q,.,,11qr·\n---\n-\n-----\n-\n---","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955                           347\n-5-                                                    -6-\nXIII.          Besondere                             Stempel\nErteilt·am                            Noch Gültigkeitsdauer für IFR-Flüge\nBerechtigungen                           Unterschrift\nSchleppflug       mit  Fangschlepp                                    gültig bis        Stempel      Datum      Unterschrift\nohne\nKunstflug\nAusbildung von Privat-\nFlugzeugführern\nAusbildung für Schleppflug\nSprcd1fl11qfunkdicnsl\n(!nh.:iber <les All9crn. FIWJlunk-\nsprcchzcuqnisses Nr. . . . . . . . )\nBerechtigung für IFR-Flüge\nfür folgende Flugzeugmuster\na) einmotorige bis 5700 kg\nXIV.      Bemerkungen und Beschränkungen:\nb) alle bis 5700 kg\nc) alle bis 14000kg\nd) alle Muster                             =-\nLehrberechtigung\nfür IFR-Flüge\nGültigkeitsdauer der Bcrechtigun~J für IFR-Flüge\ngültig bis                 Stempel      Datum    Unterschrift","348                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nMuster 2\n(§ 10 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)\n-       hellblau, Leinen, DIN A 6, Hochformat -\n-1-                                                                                    -2-\nIII.       Nr .....\n1.            Bundesrepublik Deutschland                             IV.        Name des Inhabers: ....... .\nFederal Republic of Germany                                 geboren am: ............................. .\nV.        Wohnort:                ........ .\nStraße und Hausnummer:\nVI.         S taa tsangehörig k ei t:\nII.                     Luftfahrerschein\nfür\nBerufs-Flugzeugführer II. Klasse\nComrnercial Pilot Licence\nVII.        Unterschrift des Inhabers\nXI.                                            VIII.   Bundesrepublik Deutschland\nLand:\nden\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO\nX.              Unterschrift\n-3-                                                                                      -4-\nXII. F!uqzcuqmus !er,                               Stempel                  IX.        Gültig kei tsda u er des Luftfahrerscheins\nzu deren Führunq der Inhah<'r   Erteilt am\nberechtigt ist                                 Unterschrift                            für Berufs-Flugzeugführer II. Klasse\na) Einmoloriqc Pl11(JZeuc1c\ngültig bis                            Stempel      1 Datum          Unterschrift\n1                     1\n---          -\n-----\n------                 -----\n---        -   --\n-\n--\n-   -\n- -\n--\n- --      -\n-\n---\n--- -   --","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955                           349\n-5-                                                    -6-\nXIII.       Besondere                              Steµipel                   Noch Gültigkeitsdauer für !FR-Flüge\nErteilt am\nBerechtigungen:                           Unterschrift\nmit\nSchleppflug ohne   Fangschlepp                                        gültig bis       Stempel       Datum      Unterschrift\nKunstflug\nAusbildung von\nBerufsflugzeugführern II. Klasse\nauf Flugzeugmustern bis 5700 kg\nSprcd1flugfunkdienst\n(Inhaber des Allgem. Flugfunk-                                     -----~~------\nsprechzeugnisses Nr. . . . . . . . )\nBerechtigung für IFR-Flüge                                         --~----~-----\nfür folgende Flugzeugmuster\na) einmotorige bis 5700 kg\nb) alle bis 5700 kg\nc) alle bis 14 000 kg\n------~------\nd) alle Muster\nXIV.         Bemerkungen und Beschränkungen:\nLehrberechtigung\nfür IFR-Flüge\nGültigkeitsdauer der Berechtigung für IFR-Flüge\ngültig bis           Stempel           Datum     Unterschrift","350                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nMuster 3\n(§ 14 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)\n-- dunkelblau, Leinen, DIN A 6, Hochformat -\n-1-                                                                              -2-\nIII.   Nr. ....... .\nI.             Bundesrepublik Deutschland                              IV.    Name des Inhabers: ................. .\nFederal Republic of Gerrnany                              geboren am: ..... .\nV.    Wohnort:               ....... .\nStraße und Hausnummer: .................................................... .\nVI.    Staatsangehörigkeit:                    ............................................................. .\nII.                       Luftfahrerschein\nfür\nBerufs-Flugzeugführer 1. Klasse\nSenior Commercial Pilot Licence\nVII.                  Unterschrift des Inhabers\n.............               VIII .      Bundesrepublik Deutschland\nXI.                        •,\nLand: .............................................. .\n.... , den ..... .\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO                            '•\nlssued in accordanc~ with the standards of ICAO                                                             X.                              Unterschrift\n-3-                                                                              -4-\nFlugzcurpnuster, zu deren Fühnlll(J                  Stempel\nErteilt am                        IX.          Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins\nder Inhiibcr berechfi()l ist\nUnterschrift                          für Berufs-Flugzeugführer I. Klasse\na) Einnwlorlge FltHJZ<,uqe\ngültig bis                        Stempel                  Datum                        Unterschrift\nb) Mchrmotoriqe Pluqzcuge","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955                           351\n-5-                                                   -6-\nXI 11. Besondere                                     Stempel\nErteilt am                              Noch Gültigkeitsdauer für IFR-Flüge\nBerechtiqu1111en:                           Unterschrift\nSchleppflug       m,t Fancrschlepp                                     gültig bis       Stempel       Datum       Unterschrift\n- oluw       :.J\nKunstflug\nAusbildung von Berufs-\nflu~Jzeugführern I. Klasse\nSp, cchll uqfunkdiens t\n(JnhalH~r des All\\Jem. Flugfunk-\nsp1ed1zeuqniss·es Nr . . . . . . . . )\nBerechtigung für IFR-Flü~Jt=\nfür folgende Flugzeugmuster\na) einmotorige bis 5700 kg\n--'==\nb) alle bis 5700 kg\n------\nc)   alle bis 14. 000 kg\nd) alle Muster\nLehrberechtigung\nfür !FR-Flüge\nXIV.      Bemerkungen und Beschränkungen:\nGültigkeitsdauer der Berechtigung für !FR-Flüge\ngültig bis                Stempel      Datum    Unterschrift","352                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nMuster 4\n(§ 18 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)\n-     dunkelgrün, Leinen, DIN A 6, Hochformat -\n-1-                                                                                            -2-\nIII.       Nr. ...............................\nI.            Bundesrepublik Deutschland                             IV.        Name des Inhabers: .. ..\nFederal Republic of Germany                               geboren am: ............................................................................... .\nV.        Wohnort:                 ......................................................................................................... ..\nStraße und Hausnummer:\nVI.        Staatsangehörigkeit:                                 ......... .\nII.                       Erlaubnisschein\nfür\nLinien-Flugzeugführer\nAirline Transport Pilot Licence\nVII.                      Unterschrift des Inhabers\nXI./.-···············• ...••\\                    VIII.              Bundesrepublik Deutschland\nLand:\n..... , den ......\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nl.........            ..-··)\nlssued in accordance with the standards of ICAO                                                                         X.                                 Unterschrift\n-3-                                                                                             -4-\nF!ugzeuqmus1er, zu deren Führung                    Stempel\nder Inhaber berechtigt ist            Erteilt am                      IX.                  Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins\nUnterschrift\nfür Linien-Flugzeugführer\na) Einmotorir1c f'l ugzeuge\ngültig bis                               Stempel                       1  Datum                         Unterschrift\nb) Mehrmotori11e f'lugzeur1e        --\n-                                 ------~~-----·--~\n--- - .    ---- -~------\n·-- --   ------~","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955                          353\n-5-                                                   -6-\nXIII.       Besondere                                Stempel\nErteilt am                            Noch Gültigkeitsdauer für IFR-Flüge\nBerechtigungen:                             Unterschrift\nmit\nSchleppflug ~hne Fangschlepp                                          gültig bis        Stempel      Datum      Unterschrift\nKunstflug\nAusbildung von Berufs-\nflugzeugführern 1. Klasse\nSprechflugfunk<lienst\n(Inhaber des Allgem. Flugfunk-\nsprechzeugnisses Nr . . . . . . . . )\nBerechtigung für IFR-Flüge\nfür folgende Flugzeugmuster                                        XIV.     Bemerkungen und Beschränkungen:\na) einmotorige bis 5700 kg\nb) alle bis 5700 kg\nc) alle bis 14 000 kg\nd) alle Muster\nLehrberechtigung\nfür IFR-Flüge\nGültigkeitsdauer der Berechtigung für IFR-Flüge\ngültig bis                Stempel      Datum     Unterschrift","354                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nMuster 5\n(§ 21 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)\n-      hellgrau, Leinen, DIN A 6, Hochformat -\n-1-                                                                                             -2-\nIII.      Nr. ................................\nI.             Bundesrepublik Deutschland                              IV.        Name des Inhabers: .................................................................................. ..\nFederal Republic of Germany                                  geboren am: ....................................................................................................... .\nV.       Wohnort:               .......................................................................................................... ..\nStraße und Hausnummer: .................................................................. ..\nVI.        Staatsangehörigkeit:\nII.                     Luftfahrerschein\nfür\nPrivat-Hubschrauberführer\nPrivate Helicopter Pilot Licence\nVII.                        Unterschrift des Inhabers\nXI.(. .•· · · · · ·. . .)                      VIII.              Bundesrepublik Deutschland\nLand: ............................................................... .\n........................................ , den ...................... ..\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO                        ....................•··/\nlssued in accordance with the standards of ICAO                                                                      X.                                   Unterschrift\n-3-                                                                                             -4-\nXII.   I-Iubsduaubermuster,\nStempel                        Noch Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins\nrn deren Führung der            Erteilt am\nInhaber berechtigt ist                       Unterschrift                                 für Privat-Hubschrauberführer\ngültig bis                              Stempel                          Datum                         Unterschrift\n----------~--        --\nXIV.                     Bemerkungen und Beschränkungen:\nXIII.  Sprechflug[unkdienst (In-\nhaber des Allgem. Flugfunk-\nsprechzeugni sses Nr ....... )\nIX.      Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins\nfür Privat-Hubschraubcrführer\nStempel           Datum      Unterschrift","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955                                                                                                    355\nMuster 6\nilll(§ 23 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)\n-       dunkelgrau, Leinen, DIN A 6, Hochformat -\n-1-                                                                                          -2-\nIII.      Nr. ................................\nI.                         Bundesrepublik Deutschland                            IV.       Name des Inhabers: ....................................................................................\nFederal Republic of Germany                                  geboren am: ........................................................................................................\nV.       Wohnort:                ............................................................................................................\nStraße und Hausnummer: .................................................................. ..\nVI.       Staatsangehörigkeit:\nII.                                Luftfahrerschein\nfür\nBerufs-H ubsch rau berfü hrer\nCommercial Helicopter Pilot\nLicence                                                                               VII.                        Unterschrift des Inhabers\nXI. ....... ····                                VIII.              Bundesrepublik Deutschland\n····......\nLand: .............................................................. ..\n........................................ , den ...................... ..\n·• ....\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO                                                                               X.                                   Unterschrift\n-3-                                                                                          -4-\nXII.     I Iubsd1raubcrmuslcr,                                    Stempel                       Noch Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins\nzu deren Führung der Inhaber                Erteilt am                                              für Berufs-Hubschrauberführer\nberechtiqt ist                                           Unterschrift\ngültig bis                                Stempel                          Datum                         Unterschrift\n-\n-\nXIII.       Sprechflu9funkdicnst\nXIV.                   Bemerkungen und Beschränkungen:\n(Inhaber des All\\JClll. Flu9funk-\nsprechzeugnisses Nr.              ......... )\nIX.                   Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins\nfür Berufs-Hubschrauberführer\ngültig bis                     Stempel          Datum      Unterschrift\n-\n~\n-\n--         --\n-- --\n----------------","356                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nMuster 7\n(§ 37 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)\n-       rot, Leinen, DIN A 6, Hochformat -\n-1-                                                                                                         -2-\nIII.             Nr. ............................... .\nI.           Bundesrepublik Deutschland                       IV.               Name des Inhabers: ............. .\nFederal Republic of Germany                                   geboren am: ..................................................................................................... ..\nV.             Wohnort:                           ........................................................................................................... .\nStraße und Hausnummer: .................................................................. .\nVI.              Staatsangehörigkeit:                                          .............................................................................. ..\nII.                 Luftfahrerschein\nfür\nFlugnavigatoren\nFlight Navigator Licence\nVII.                       Unterschrift des Inhabers\n...... • .. • .. • .......... & ••••\nVIII.               Bundesrepublik Deutschland\nXI.   ••••\n...\\                             Land:\n....................................... , den .......\n··.....................•·\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO                                                                                 X.                                   Unterschnft\n-3-                                                                                                         -4-\nIX.     Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins                  XIV.                            Bemerkungen und Beschränkungen:\nfür Flugnavigatoren\ngültig bis         Stempel      Datum       Unterschrift","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955                                                                                           357\nMuster 8\n(§ 40 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)\n-     braun, Leinen, DIN A 6, Hochformat -\n-1-                                                                               -2-\nIII.    Nr ................................ .\nL            Bundesrepublik Deutschland                        IV.     Name des Inhabers: ................................................................................... .\nFederal Republic of Germany                         geboren am: ....................................................................................................... .\nV.     Wohnort:\nStraße und Hausnummer:\nVI.     Staatsangehörigkeit:                         ................................................................................\nII.                    Luftfa hre rsch ein\nfür\nBordwarte\nFlight Engineer Licence\nVII.                  Unterschrift des Inhabers\n·········\nXI. _.······                                  VIII.       Bundesrepublik Deutschland\nLand: ................................................................\n........................................ , den ........................\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO                                 ..... ··\nlssued in accordance with the standards of ICAO                                                            X.                               Unterschrift\n-3-                                                                                -4-\nFlugzeugmuster, zu deren                  Stempel\nXII.  Wartung der Inhaber          Erteilt am                  Noch Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins für Bordwarte\nberechtigt ist                            Unterschrift\ngültig bis                              Stempel                   Datum                         Unterschrift\nXIV.             Bemerkungen und Beschränkungen:\nIX.   Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins für Bordwarte\ngültig bis           Stempel       Datum     Unterschrift","358                                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nMU:ster 9\n(§ 44 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)\n-        orange, Leinen, DIN A 6, Hochformat -\n-1-                                                                                                    -2-\nm.        Nr. .............................. ..\nI.                            Bundesrepublik Deutschland                                                    IV.        Name des Inhabers:\nFederal Republic of Germany                                                     geboren am: ........................ .\nV.       Wohnort:                .... .\nStraße und Hausnummer:\nVI.        Staatsangehörigkeit:\nII.                                        Luftfahrerschein\nfür\nBordfunker\n-~-- - -------\nFlight Radio Operator Licence                                                                                                                                 -\n----·------\nVII.              Untersc:hrift des Inhabers\n...··············· ..\nXI.                                             VIII. Bundesanstalt für Flugsicherung\n.................................. , den ....... .\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO                                                     ···············\nlssued in accordance with the standards of ICAO                                                                                              X.                          Unterschrift\n-3-                                                                                                     -4-\nXII. Erlaubnis Klasse A.                                                                                    Erlaubnis Klasse C.\nDer Inhaber dieses Luftfahrerscheines hat die Erlaubnis,                                                     Der Inhaber dieses Luftfahrerscheines hat die Erlaubnis,\ninnerdeutschen Sprcchflu~Jfunkdienst für FlurJsicherungs-                                                    den Telegraphie- und Sprechflugfunkdienst auf Luftfahr-\nzwecke auf Luftfahrzeugen des nicht9ewerblichen Luft-                                                        zeugen auszuüben.\nverkehrs auszuüben, sofern nur Frequenzen über 30 MHz\nverwendet werden und die Leistunq cier nicht modu-                                                           Dieser Luftfahrerschein gilt nur in Verbindung mit dem\nlierten Trägerwelle in der Antenne 50 Watt nicht über-                                                       flugfunkzcugnis ............... Klasse der Deutschen Bundespost\nsteigt.                                                                                                      Nr.                   vom                              .............. 19 .. .\nDieser Luftfahrerschein gilt nur in Verbindung mit dem\nZulassungsschein für den Sprechflu~;funkdiensl Nr. ............ .\nvom                                         ................ 19 ....... .                                                                                       Bundesanstalt für Flugsicherung\nBundesanstalt für Flugsicherung                                                                               .... ,den ...................... .           19 ...... .\n......······             ·······.•.\n...... , den                    19 ...\n.. ....                                                        Unterschrift\n·•. ·• ...........•·.,•·\nUlll.1crschrifl\nIX.              Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheines\nfür Bordfunker\nErlaubnis Klasse B.\nDer Inhaber dieses Ll1flführerscheincs hat die Erlaubnis,                                                         gültig bis                               Stempel            1  Datum                  Unterschrift\nden Sprechfluufr1nkdi,~nst auf l.uft(c1hrzc!uqcn auszuüben.\nDieser Luftfahrcrsd1c~in qilt nur in Vcrbindtrng mit dem\nAllgemeinen Plu~;funkspn,chwugnis cfor De11tschen Bun-\ndespost Nr. ............... vom ................................................ 19 ...... ..\n~ ......... .                             Bundesanstalt für Flugsicherung\n_....···                ······...\nden                  19 ....... .\n·•  ..            ...                                            U111r,rsd1rift","Nr. 19 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955                  359\n~-                                                      -6-\nIX.        Güll.iqkcitsdaucr des LuftL1hrerscheins             XIV.    Bemerkungen und Beschränkungen:\nfür Bordfunker\ngültig bis         Stempel      Datum        Unterschrift","360                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nMuster 10\n(§ 50 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)\n-      rosa, Leinen, DIN A 6, Hochformat -\n-1-                                                                                        -2-\nIII.         Nr ................................ .\nI.             Bundesrepublik Deulschland                                   IV.          Name des Inhabers:\nFederal Republic of Germany                                          geboren a!11: ...... .\nV.          Wohnort:\nStraße und Hausnummer: ................................................................. .\nVI.          Staa tsangehörig kei t:\nII.                      Luftfahrerschein\nfür\nSegelflugzeugführer\nGlider Pilot Licence\nVII.                 Unterschrift des Inhabers\nVIII.       Bundesrepublik Deutschland\nXI.\nLand: ............................................................. ..\n....................................... , den ....................... .\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO                                                                           X.                               Unterschrift\n-3-                                                                                       -4-\nXII. Art der Erlaubnis                     Erteilt am    Stempel                         Noch Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins\nUnterschrift                                           für Segelflugzeugführer\nKlasse I   (einsitzige und einsitzig\ngeflogene doppelsitzige Segel-                                                   gültig bis                                Stempel               1 Datum                      Unterschrift\nflugzeuge)\nKlasse II (doppelsitzige\nSegelflugzeuge)\nKlasse III (drei- und mehr-                                                          --\nsitzige Segelflugzeuge)                                                         -    ----------            ::\nXIII.    Besondere                                                           -- -- -----·--~---------\nBerechtigungen\nAusbildung von Segel-                                                                 ---------         ---- --\nflugzeugführern\nKunstflug\nXIV.                   Bemerkungen und Beschränkungen:\nSchleppflüge hinter\nLuftfahrzeugen\nWolkenflug\nSprechflugfunkdi ens t\n(Inhaber des Allgern. Flugfunk-\nsprechzeugnisses Nr. . . . . . . . )\nInnerdeutscher Sprechfluqfunkdienst\nauf Frequenzen über 30 MHz (In-\nhaber des Zulassungsscheines\nNr. . . . . . . . . . .\nIX.     Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins\nfür Segelflugzeugführer\ngültig bis                Stempel           Datum       Unterschrift\n-------","Nr. 19 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955                                                                                           361\nMuster 11\n(§ 56 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)\n-      violett, Leinen, DIN A 6, Hochformat -\n-1-                                                                                   -2-\nIII.      Nr ............................... ..\nI.               Bundesrepublik Deutschland                          IV.       Name des Inhabers: .......................................                           .. ................................. ..\nFederal Republic of Germany                               geboren am: ..................................................................................................... ..\nV.       Wohnort: ........................................................................................................... .\nStraße und Hausnummer:\nVI.       Staatsangehörigkeit:\nII.                       Luftfahrerschein\nfür\nFreiballonführer\nFree Balloon Pilot Licence                                                                   VII.                Unterschrift des Inhabers\nVIII.     Bundesrepublik Deutschland\nXI . .-··················•......\nLand: ................................................ .\n[                           ·i\n\\                            .:\n........................................ , den\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\n.......................·....\nlssued in accordance with the standards of ICAO                                                                 X.                             Unterschrift\n-3-                                                                                    -4-\nXII.         Besondere\nErteilt am    Stempel\nBerechtigungen:                            Unterschrift     XIV.                    Bemerkungen und Beschränkungen:\nAusbildung von Freiballon-\nführern\nNachtfahrten\nSprec'(:illugfunkdienst\n(Inhaber des Allgem. Flugfunk-\nsprechzeugnisses Nr. . ........ )\nInnerdeutscher Sprechflugfunk-\ndienst auf Frequenzen über\n30 MHz (Inhaber des Zulassungs-\nscheines Nr. ......... )\nIX.        Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins\nfür Freiballonführer\ngültig bis              Stempel            Datum  Unterschrift\n---~-----","362                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nMuster 12\n{§§ 68, 69, 71, 73 der Prüfungsordnung für Luftfahrtpersonal)\n-       kastanienbraun, Leinen, DIN A 6, Hochformat -\n-1-                                                                                              -2-\nIII.           Nr. .............................. .\nI.          Bundesrepublik Deutschland                        IV.            Name des Inhabers: ....................................................................................\nFederal Republic of Germany                                  geboren am: ....................................................................................................... .\nV.            Wohnort: ........................................................................................................... .\nStraße und Hausnummer: ................................................................... .\nVI.             Staatsangehörigkeit:                                ............................................................................... .\nII.                 Erlaubnisschein\nfür\nPrüfer für Luftfahrtgerät\nVII.                        Unterschrift des Inhabers\nIX.            Dieser Erlaubnisschein wird ungültig am .............................. ,\nwenn er nicht verlängert wird.\n·•.'                     VIII.                         Luftfahrt-Bundesamt\nXI.\n........................................ , den ....................... .\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO                       ·•.. ·······                                 X.                                   Unterschrift\n-3-                                                                                              -4-\nXII.  Art der Erlaubnis:                                     IX. Verlängert bis:\nXII.            Erweitert auf:\n/..      •···· ..........   \\            •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 1   den ............................... .\nXIII.  Fachrichtung:                                                  ·•........... •·                                                         Unterschrift\nIX.           Verlängert bis:\nXII.            Erweitert auf:\nXII.  Baumuster:\n//                                      ................................................ 1    den ............................... .\nUntersdlrift\nIX.           Verlängert bis: ....................................................................................... .\nXII.           Erweitert auf:\nXIII:  Beschränkungen:\n....·····             ·····...\n•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 1    den ............................... .\nUnterschrift","Nr. 19 -              Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955                                                                                               363\n-5-                                                                                                            -6-\nIX.     Verlängert bis:                                                                        IX.       Verlängert bis: ...................................................................................... ..\nXII.    Erweitert auf:                                                                         XII.      Erweitert auf:\n.......... ................ , den ............................... .                           ............................................... , den ............................... .\n·•,\nUnterschrift                                             ·• ..                                                    Unterschrift\nIX.     Verlängert bis:                                                                         IX.      Verlängert bis:\nXII.    Erweitert auf:                                                                         XII.      Erweitert auf:\n.... , den .......... .                                             .. .............................................. , den ............................... .\nUuterschrifl                                                                                                     Unterschrift\nIX.    Verlängert bis:                                                                        XIV.       Bemerkungen:\nXII.    Erweitert auf:\n................... , den ............................... .\nUnterschrift\n··········","364                                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nMuster 13\n(§ 75 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)\n-       hellgrün, Leinen, DIN A 6, Hochformat -\n-1-                                                                                        -2-\nIII.   Nr .................................\nIV.    Name des Inhabers: ······································••·••········· ................................\nI.                                      Bundesrepublik Deutschland                                              geboren am:\nFederal Republic of Germany                             V.    Wohnort:\nStraße und Hausnummer: .................................................................. .\nVI.     Staatsangehörigkeit:\nr\nII.                                                    Erlaubnisschein\nfür\nVII.                 Unterschrift des Inhabers\nFlugdienstberater\nFlight Operations Officer Licence                          XI.                                        VIII. Bundesanstalt für Flugsichernng\n........................................ , den ...................... ..\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO                                                                                               X.                               Unterschrift\n-3-                                                                                         -4-\nIX.                               Gültigkeitsdauer des Erlaubnisscheins                                               Bemerkungen und Beschränkungen:\nXIV.\nfür Flugdienstberater\ngültig bis                                       Stempel     Datum          Unterschrift\n- -\n--------- \"-•           ·---~-·--\n=====-..::. _·_ -:- -_- : : -: .-: :~~- --\n--\n-~----·- - - - - - - - - - -\n--------------                          -\n-----      ---                            -\n---\n---         ----                       -- ---\n--------        -         -\n1-I er aus geb c r: Der Bundesrninistc1 der Justiz - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck , Bundesdruckerei. Bonn\nDas Bundcsnesetzblatt erscheint in zwei nesonderten Teilen, Teil I und Teil [I\nLaufend er Bez u \\J nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)\nEin z e Ist ü c k e je anqcfonqene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich ,Versandnebühren) -                                        Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrancs auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlans-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99\nPreis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandnebühren"]}