{"id":"bgbl1-1955-18-4","kind":"bgbl1","year":1955,"number":18,"date":"1955-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/18#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_18.pdf#page=19","order":4,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1955-06-08T00:00:00Z","page":315,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1955                          315\nVierzehnte Verordnung\nzur Durchführullg des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\n(Kassenärztlkhe Vereinigung Deutschlands).\nVom 18. Juni 1955.\nAuf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit                                 §  3\nNummer 47 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Ge-\n(1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Ge-\nsetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der un-\nsetzes an die Angehörigen der Herkunftseinrichtung\nter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\nwerden von der Aufnahmeeinrichtung geleistet, in\nsonen in der Fassung vom 1. September 1953 (Bun~\nderen Bereich der Betreffende seinen Wohnsitz hat.\ndesgesetzbl. I S. 1287) verordnet die Bundesregie-\nHandelt es sieb um Empfänger von Hinterbliebe-\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:\nnenbezügen, die in Bereichen verschiedener Auf-\nnahmeeinrichtungen wohnen, so ist für alle Be-\n§ 1\nteiligten diejenige Aufnahmeeinrichtung zuständig,\n(1) Für die Unterbringung und Versorgung der       in deren Bereich die Witwe oder, wenn eine solche\nAngehörigen der Kassenärztlichen Vereinigung           nicht vorhanden ist, die jüngste bezugsberechtigte\nDeutschlands (Herkunftseinrichtung) sind entspre-      Person (Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau)\nchende Einrichtungen im Sinne des § 61 Abs. 1 des      ihren Wohnsitz hat. § 59 des Gesetzes gilt sinn-\nGesetzes die in der Anlage zu dieser Verordnung        gemäß. Die Zahlungen sind der Aufnahmeeinrich-\naufgeführten Einrichtungen (Aufnahmeeinrichtun-        tung aus den in § 2 dieser Verordnung bezeich-\ngen).                                                  neten Mitteln zu erstatten. Der örtliche Bereich der\n(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan-   Aufnahmeeinrichtungen wird durch den Treuhänder\nzen werden ermächtigt, erst nach Verkündung die-       (§ 6 dieser Verordnung) bestimmt.\nser Rechtsverordnung ermittelte Aufnahmeeinrich-           (2) Die nach Absatz 1 zuständige Aufnahmeein-\ntungen durch Rechtsverordnung in die in Absatz 1       richtung vertritt die Gesamtheit der Aufnahmeein-\nbezeichnete Anlage ergänzend aufzunehmen oder          richtungen in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten\nspäter aufgelöste entsprechende Einrichtungen zu       und als Drittschuldner in Pfändungssachen. Die Pro-\nstreichen.                                             zeßkosten gehören zu den Aufwendungen, die aus\n§ 2\nden in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln\nzu erstatten sind.\n(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Ka-\n(3) Die oberste Dienstbehön;le (§ 12 Abs. 1 die-\npitel I und III des Gesetzes vorgesehenen Versor-\nser Verordnung) kann im Einvernehmen mit dem\ngungsbezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unter-\nTreuhänder (§ 6 dieser Verordnung) die Aufgaben\nstützungen und Entlassungsgelder an die Angehö-\naus den Absätzen 1 und 2 einer anderen Aufnahme-\nrigen der Herkunftseinrichtung sowie für die Nach-\neinrichtung oder dem Treuhänder übertragen. Die\nversicherung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich sind,\nAnordnung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.\nwerden von den Aufnahmeeinrichtungen gemein-\nsam aufgebracht. Das Verhältnis, in dem die Auf-\n§ 4\nnahmeeinrichtungen einander zur Aufbringung der\nMittel verpflichtet sind, können sie durch schrift-        (1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61\nliche Vereinbarung festlegen; in ihr sollen die be-    Abs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-\nsonderen Verhältnisse der Berliner Einrichtung be-     bringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin-\nrücksichtigt werden. Solange eine solche Verein-       gung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts-\nbarung nicht besteht, sind die in den Nummern 2        einrichtung ist von den einzelnen Aufnahmeein-\nbis 15 der Anlage bezeichneten Aufnahmeeinrich-        richtungen nach einem durch schriftliche Verein-\ntungen zur Aufbringung der Mittel verpflichtet, und    barung aller Aufnahmeeinrichtungen festzustellen-\nzwar in dem Verhältnis, das ihrem Anteil an den        den Verteilungsschlüssel zu erfüllen.\nVerwaltungskosten für die Kassenärztliche Bundes-         (2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be-\nvereinigung zu den gesamten Verwaltungskosten          steht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf-\nentspricht; hierbei wird für die Vereinigung der       nahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses\nSozialversicherungsärzte von Berlin ein Verwal-        ihres Besoldungsaufwandes zum Besoldungsauf-\ntungskostenanteil in gleicher Höhe wie der der         wand aller Aufnahmeeinrichtungen zu bewirken.\nKassenärztlichen Vereinigung Hamburg angenom-\nmen.\n§  5\n(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach\n(1) Solange eine Aufnahmeeinrichtung ihren\nAbsatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung\nPflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver-\nvon Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver-\npflichtet.                                             ordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender\nAnwendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen\n(3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin-      Ausgleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2\ngenden Mitteln gehören auch die Verwaltungs-           dieser Verordnung) zu zahlen; für die an Ange-\nkosten, die dem Treuhänder (§ 6 dieser Verord-         hörige der Herkunftseinrichtung geza~lten Tren-\nnung) bei der Durchführung seiner Aufgaben ent-        nungsentschädigungen und Umzugskosten gelten\nstehen.                                                die §§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend.","316                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(2) Die B<~i t ragsverpflichlung der Aufnahmeein-         setzes entsprechend. Die dort vorgesehenen Maß-\nrichtungen, die ihren Pflichtanlccil am Besoldungsauf-       nahmen können nur auf schriftliches Ersuchen des\nwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermindert            Treuhänders getroffen werden. Dem Ersuchen sind\nsich um die Summe der von den säumigen Auf-                  die erforderlichen Nachweise (§ 7 Abs. 2 dieser\nnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden                Verordnung) beizufügen.\nAusgleichsbeträge; die Aufteilung dieser Summe                  (2) Für   die Einziehung ausstehender Betrüge\nerfolgt in dem nach § 2 Abs. 1 cli(~S<~r Verordnung\neiner Aufnahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1 dieser\ngeltenden Verhältnis.\nVerordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes und\n(3) Die Besuldung (Vergütung) für die zwar nicht          vorstehender Absatz 1 Satz 2 entsprechend.\nan der Unterbringung teilnehmenden, aber nach\n(3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeeinrich-\n§ 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am\ntung kann der Treuhänder bei der Uberweisüng\nBesoldnngsuufwand (§ 4 dieser Verordnung) an-\nder ihr nach § 3 dieser Verordnung zu erstattenden\nrechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtung,\ndie bei einer Aufnahme<~inrichtung beschäftigt wer-          Beträge verrechnen.\nden, isl zu beriicksichl.igen.\n§ 9\n§ 6\nDie für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu-\n(1) Die    At1lni:1hrneeinrichtt1119en bestellen zur      ständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des\nDurchführung der von ihnrm gemeinsam zu erfül-               Gesetzes) überwachen auch die Erfüllung der in\nlenden Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und           dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen aus\naußergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der                § 61 Abs. 1 des Gesetzes.\nGesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-\ntungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche\noder juristische Person oder einen aus mehreren\n§ 10\nPersonen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen-\nmehrheit beschließt, zum Treuhänder. Solange ein                (1) Ein von einer Aufnahmeeinrichtung      wegen\nTreuhänd(~r nicht bestellt ist, werden dessen Ge-            Nichterfüllung des allgemeinen Pflichtanteils von\nschäfte von der Kassenärztl ichen Bundesvereinigung          zwanzig vom Hundert des Besoldungsaufwandes\nwahrgenomrnen.                                               (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) nach § 14 Abs. 2\ndes Gesetzes zu zahlender Ausgleichsbetrag ver-\n(2) Die Anfnahmeeinrichtungen haben dem Treu-\nmindert sich um den Ausgleichsbetrag, den sie für\nhänder die ihn, zur Durchführung seiner Aufgaben\nden gleichen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 dieser Ver-\ndienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die\nordnung zahlt. Außerdem ist der Betrag abzusetzen,\nPrüfungsberichte (§ 9 dieser Verordnung) sind a:ußer\nden die Aufnahmeeinrichtung als ihren Anteil an\nder flir die Aufnahmeeinrichtung zuständigen Auf-\nder gemeinsamen Versorgungslast nach § 2 dieser\nsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu übersenden.\nVerordnung für den gleichen Zeitraum abführt.\n§ 7                                 (2) Bei Belastungen, die eines weitergehenden\nAusgleichs als nach Absatz 1 bedürfen, entscheiden\n(1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schriftlich         die Bundesminister ~des Innern und der Finanzen\nvereinbaren, daß der Treuhänder auch die Maß-                 über eine entsprechende Befreiung von der all-\nnabmPn trifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1        gemeinen Unterbringungspflicht.\ndiese:r Verordnung den Vereinbarungen der Auf-\nnahrner,inrichlungen vorlwhalten sind.\n(2) Der Treuhänder fertigt die Vereinbarungen                                     § 11\nund Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und                (1) Bei der Anwendung der §§ 42 und 72 Abs. 11\nstellt die zu leistenden Beiträge (§ 2 dieser Ver-            des Gesetzes auf die Angehörigen der Herkunfts-\nordnung), die Pflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4          einrichtung tritt an Stelle des Bundes die Gesamt-\ndieser Verordnung) und die Ausgleichsbeträge (§ 5             heit der Aufnahmeeinrichtungen; § 3 dieser Ver-\nAbs. 1 dieser Verordnung) fest.                              ordnung gilt sinngemäß.\n(3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtun-\n(2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-\ngen Redmung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtungen\nnahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahme-\nkönnen durch Mehrheitsbeschluß eine Geschäftsan-\neinrichtung als anderer Dienstherr im Sinne des\nweisung für den Treubänder Prlassen; sie bedarf\n§ 42 des Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtungen kön-\nder Cenehrniqung durch den Bundesminister des\nnen mit Zustimmung des Bundesministers des In-\nInnern.\nnern eine andere Regelung schriftlich vereinbaren.\n(4) Der Trc,uhänder untersteht        hinsichtlich der\n(3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2,\nGesel.zrnüßigkci l seiner Ceschäftsführung der Auf-\nder §§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37 Abs. 3, des § 45\nsieh L dPs BundPsniinislers des Jnnern.\nAbs. 2, der §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158\ndes Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bun-\n§ 8\ndesgesetzbl. I S. 551) gilt die Beschäftigung eines\n(1) § 27 des Ces<~tzes gilt hinsichtlich der in die-     Angehörigen der Herkunftseinrichtung bei einer\nser Verordnung geregelten Verpflichtungen der                Aufnahmeeinrichtung ohne Rücksicht auf deren\nAufnahrnePinrichtungen aus § f>1 Abs. 1 des Ge-              Rechtsnatur als Verwendung im öfrentlichen Dienst.","Nr. 18 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1955                          311\n§ 12                            (§ 2 dieser Verordnung) außer Betracht. Die nach\n(1) Oberste Dienslbelüirde im Sinne des § 60 des      Satz 1 gezahlten Bezüge werden den Empfängern\nGesetzes Jür die Angehörigen der Herkunftsein-            auf die Versorgungsbezüge nach § 3 dieser Ver-\nrichtung ist der Bundesminister für Arbeit.               ordnung angerechnet.\n(2) Die Befugnisse zur F(~stselzung und Regelung         (2) Soweit die bei der Herkunftseinrichtung für\ndPr VPrsorgungslwzüge können auch auf d(~n Treu-          Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel {Ab-\nhänder übertragen werden.                                 satz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeich-\nneten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur\n§ 13\nFortführung der Versorgungszahlungen einer oder\nmehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen wer-\n(1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhän-         den, scheiden die Versorgungsempfänger der Her-\nder vor ihren Entscheidungen zu hören. Entschei-          kunftseinrichtung für die Berechnung der gemein-\ndungen auf Grund von Kannvorschriften des Ge-             samen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2 dieser\nsetzes und des Bundesbeamtengesetzes sind von             Verordnung) aus.\nder obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem\nTreuhänder zu treffen.                                                            § 15\n(2) In allen Füllen, in d('nen bei Anwendung des          Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Drit-\nGesetzes und des Bundesbeamteng()Setzes die Mit-          ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-\nwirkung des Bundesminislc~rs der Finanzen vor-            desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV\ngesehen ist, tritt crn dess(~n Stel1e der Treuhänder.     des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur\nRegelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel\n§ 14                            131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom\n(1) Soweit nach den Vorschriflen über die Wäh-         19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit Wir-\nrungsumstellung im Bundesgebiet und nach den              kung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.\nentsprechenden im Land Berlin geltenden Vor-\nschriften die Herkunftseinrichtung Versorgungsbe-\nzüge zahlt, bleiben diese Versorgungsempfänger                                    § 16\nfür die Berechnung der gemeinsamen Versorgungs-              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nlast und der Beilr/\\ge dt>r Aufnahmeeinrichtungen         1951 in Kraft.\nBonn,  df\\ll 18. Juni 1955.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nVerzeichnis der Aufnahmeeinrichtungen\n1. Kassenärztlicbe Bundesvereinigung, Köln                 9. Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen,\n2. Kas,;enärztliche Vereinigung Schleswig-                    Hannover\nHolstein, Bad Segeberg                               10. Kassenärztliche Vereinigung Nordbaden,\n3. Kassenärztlich e Vereinigung Hamburg,                      Mannheim\nHamburg\n11. Kassenärztliche Vereinigung Südbaden,\n4. Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Bremen                 Freiburg\n5. Kassenärztli ehe  Vereinigung Nordrhein,              12. Kassenärztliche Vereinigung Bayern, München\nDüsseldorf\n13. Kassenärztliche Vereinigung Nordwürttemberg,\n6. Kassenärztliche  Vereinigung Westfalen,\nStuttgart\nDortmund\n7. Kassenärztliche  Vereinigung Hessen,                  14. Kassenärztliche Vereinigung Württemberg-\nFrankfurt a. M.                                          Hohenzollern, Tübingen\n8. Kassenärztliche   Vereinigung Rheinland-Pfalz,         15. Vereinigung der Sozialversicherungsärzte von\nKoblenz                                                  Berlin, Berlin"]}