{"id":"bgbl1-1955-18-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":18,"date":"1955-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/18#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_18.pdf#page=16","order":3,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1955-06-18T00:00:00Z","page":312,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["312                                 Buiidesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nDreizehnte Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Reichsapothekerkammer).\nVom 18. Juni 1955.\nAuf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit            den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln\nNummer 50 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes         zu erstatten. Der örtliche Bereich der Aufnahme-\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-         einrichtungen wird durch den Treuhänder (§ 7 dieser\ntikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in          Verordnung) bestimmt.\nder Fassung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I         (2) Die nach Absatz 1 zuständige Aufnahmeein-\nS. 1287) verordnet die Bundesregierung mit Zu-            richtung vertritt die Gesamtheit der Aufnahmeein-\nstimmung des Bundesrates:                                 richtungen in Rechtsstreitigkeiten vor den- Gerichten\n§ 1                            und als Drittschuldner in Pfändungssachen. Die\nProzeßkosten gehören zu den Aufwendungen, die\n(1) Für die Unterbringung und Versorgung der           aus den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten\nAngehörigen der Reichsapothekerkammer (Her-               Mitteln zu erstatten sind.\nkunftseinrichtung) sind entsprechende Einrichtungen\nim Sinne des § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in der             (3) Die oberste Dienstbehörde (§ 13- Abs. 1 dieser\nAnlage zu dieser Verordnung aufgeführten Einrich-         Verordnung} kann im Einvernehmen mit dem Treu-\ntungen (Aufnahmeeinrichtungen).                           händer (§ 7 dieser Verordnung) die Aufgaben aus\nden Absätzen 1 und 2 einer anderen Aufnahme-\n(2) Die Bundesminister des Innern und der Fi-          einrichtung oder dem Treuhänder übertragen. Die\nnanzen werden ermächtigt, erst nach Verkündung            Anordnung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.\ndieser Rechtsverordnung ermittelte Aufnahmeein-\nrichtungen durch Rechtsverordnung in die in Ab-                                      §  4\nsatz 1 bezeichnete Anlage ergänzend aufzunehmen              (1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61\noder später aufgelöste entsprechende Einrichtungen        Abs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-\nzu streichen.                                             bringungspflicht zugunsten der an der Unterbringung\n§ 2                            teilnehmenden Angehörigen der Herkunftseinrich-\n(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I   tung ist von den einzelnen Aufnahmeeinrichtungen\nund III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungsbe-          nach einem durch schriftliche Vereinbarung aller\nzüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unterstützun-        Aufnahmeeinrichtungen festzustellenden Vertei-\ngen und Entlassungsgelder an die Angehörigen der          lungsschlüssel zu erfüllen.\nHerkunftseinrichtung sowie für die Nachversiche-              (2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be-\nrung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich sind, werden        steht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf-\nvon den Aufnahmeeinrichtungen gemeinsam auf-              nahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses\ngebracht. Das Verhältnis, in dem die Aufnahme-                     1. ihres Besoldungsaufwandes zum Besol-\neinrichtungen einander zur Aufbringung der Mittel                     dungsaufwand aller Aufnahmeeinrichtun-\nverpflichtet sind, können sie durch schriftliche Ver-                 gen und\n- einbarung festlegen. Solange eine solche Verein-                   2. der Zahl ihrer Beamtenplanstellen zur Zahl\nbarung nicht besteht, ist jede Aufnahmeeinrichtung                    der Beamtenplanstellen aller Aufnahme-\nverpflichtet, nach der Zahl ihrer Mitglieder beizu-                   einrichtungen\ntragen._                                                  zu bewirken.\n(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach                                    § 5\nAbsatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung\nvon Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver-               (1) Solange eine Aufnahmeeinrichtung ihren\npflichtet.                                                Pflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser\nVerordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender\n(3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin-\nAnwendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen\ngenden Mitteln gehören auch die Verwaltungs-\nAusgleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2\nkosten, die dem Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung)\ndieser Verordnung) zu zahlen; für die an Angehö-\nbei der Durchführung seiner Aufgaben entstehen ..\nrige der Herkunftseinrichtung gezahlten Trennungs-\n§ 3                            entschädigungen und Umzugskosten gelten die\n(1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des           §§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend.\nGesetzes an die Angehörigen der Herkunftseinrich-             (2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein-\ntung werden von der Aufnahmeeinrichtung geleistet,         richtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs-\nin deren Bereich der Betreffende seinen Wohnsitz          aufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin-\nhat. Handelt es sich um Empfänger von Hinterblie-         dert sich um die Summe der von den säumigen\nbenenbezügen, die in Bereichen verschiedener Auf:         Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden\nnahmeeinrichtungen wohnen, so ist für alle Betei-         Ausgleichsbeträge; die Aufteilung dieser Summe\nligten diejenige Aufnahmeeinrichtung zuständig, in        erfolgt in dem nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung\nderen Bereich die Witwe oder, wenn eine solche            geltenden Verhä}tnis.\nnicht vorhanden ist, die jüngste bezugsberechtigte            (3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht\nPerson (Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau) ihren     . an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach\nWohnsitz hat. § 59 des Gesetzes gilt sinngemäß.           § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am\nDie Zahlungen sind der Aufnahmeeinrichtung aus            Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an-","Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1955                            313\nrechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtung,         ordnung), die Pflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4\ndie bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt wer-        dieser Verordnung), die Ausgleichsbeträge (§ 5\nden, ist zu berücksichtigen.                              Abs. 1 dieser Verordnung) und die Beträge nach\n§ 6 Abs. 2 dieser Verordnung fest.\n§ 6\n(3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtun-\n(1) Ist der Pflichtanteil an den Beamtenplanstellen    gen Rechnung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtu~_gen\n(§ 4 dieser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15      können durch Mehrheitsbeschluß eine Geschafts-\ndes Gesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an         anweisung für den Treuhänder erlassen; sie bedarf\nden Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung). Die Be-           der Genehmigung durch den Bundesminister des\nsetzung einer hiernach der Unterbringung gemäß            Innern.\n§ 61 Abs. 1 des Gesetzes vorbehaltenen Planstelle\n(4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der\nmit einer anderen Person als ·einem an der Unter-\nGesetzmäßigkeit seiner Geschäftsführung der Auf-\nbringung nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes teilnehmen-\nsicht des Bundesministers des Innern.\nden oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den\nPflichtanteil anrechenbaren Angehörigen der Her-                                     § 9\nkunftseinrichtung bedarf der Zustimmung des Treu-\n(1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in dieser\nhänders (§ 7 dieser Verordnung). Er kann sie unter\nVerordnung geregelten Verpflichtungen der Auf-\nden Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4\nnahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Gesetzes\nund 5 Buchstabe e des Gesetzes und ohn~ Beschrän-\nentsprechend. Die dort vorgesehenen Maßnahmen\nkung auf die dritte Stelle erteilen, wenn die Auf-\nkönnen nur auf schriftliches Ersuchen des Treu-\nnahmeeinrichtungen diese Erleichterung durch\nhänders getroffen werden. Dem Ersuchen sind die\nschriftliche Vereinbarung festgelegt haben.\nerforderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Ver-\n(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in       ordnung) beizufügen.\nentsprechender Anwendung des § 17 des Gesetzes\n(2) Für die Einziehung ausstehender Beträge einer\nein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser\nAufnahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1, § 6 Abs.~\nVerordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 dieser Verord-\nnung ist entsprechend anzuwenden.                         dieser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes\nund vorstehender Absatz 1 Satz 2 entsprechend.\n(3) Die Beamtenplanstelle einer Aufnahmeein-\n(3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeeinrich-\nrichtung, die mit einem zwar nicht an der Unter-\nbringung teilnehmenden, aber nach § 52 b Abs. 2           tung kann der Treuhänder bei der Uberweisung der\nihr nach § 3 dieser Verordnung zu erstattenden\ndes Gesetzes auf den Pflichtanteil an den Beamten-\nBeträge verrechnen.\nplanstellen (§ 4 dieser Verordnung) anrechenbaren\nAngehörigen der Herkunftseinrichtung besetzt ist,                                    § 10\nist zu berücksichtigen.\nDie für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen\n§ 7                           zuständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des\nGesetzes) überwachen auch die Erfüllung der in\n(1) Die    Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur\ndieser Verordnung geregelten Verpflichtungen aus\nDurchführung der von ihnen gemeinsam zu erfül-\n§ 61 Abs. 1 des Gesetzes.\nlenden Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und\naußergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der                                        § 11\nGesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-\ntungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche               (1) Für das Verhältnis der durch § 11 des Ge-\noder juristische Person oder einen aus mehreren           setzes einer Aufnahmeeinrichtung auferlegten all-\nPersonen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen-           gemeinen Unterbringungspflicht zu ihrer besonderen\nmehrheit beschließt, zum Treuhänder., Solange ein         Unterbringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes\nTreuhänder nicht bestellt ist, werden dessen Ge-          gilt folgendes:\nschäfte von der Arbeitsgemeinschaft der Berufs-                   1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen\nvertretungen deutscher Apotheker wahrgenommen.                       Nichterfüllung des allgemeinen Pflicht-\n(2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treu-                     anteils von zwanzig vom Hundert des Be-\nhänder die ihm zur Durchführung sein~r Aufgaben                      soldungsaufwandes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des\ndienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die                    Gesetzes) nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes\nPrüfungsberichte (§ 10 dieser Verordnung) sind                       zu zahlender Ausgleichsbetrag vermindert\naußer der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen                    sich um den Ausgleichsbetrag, den sie für\nAufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu über-                        den gleichen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1\nsenden.                                                              dieser Verordnung zahlt. Außerdem ist der\nBetrag abzusetzen, den die Aufnahmeein-\n§ 8                                      richtungen als ihren Anteil an der gemein-\n(1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schriftlich                  samen Versorgungslast nach § 2 dieser\n· vereinbaren, daß der Treuhänder auch die Maß-                        Verordnung für den gleichen Zeitraum ab-\nnahmen trifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1,               führt.\n§ 6 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung den Verein-                   2. Ist der allgemeine Pflichtanteil von zwanzig\nbarungen der Aufnahmeeinrichtungen vorbehalten                       vom Hundert der Planstellen (§ 13 des Ge-\nsind.                                                                setzes) nicht erfüllt, so bleibt zu der Be-\n(2) Der Treuhänder fertigt die Vereinbarungen                     setzung einer gemäß § 15 des Gesetzes der\nund Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und                     allgemeinen Unterbringung vorbehaltenen\nstellt die zu leistenden Beiträge (§ 2 dieser Ver-                   Planstelle die Zustimmung der nach § 16","314                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nAbs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörde        setzes und des Bundesbeamtengesetzes sind von\nerforderlich, wenn die Planstelle mit einer    der obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem\nPerson besetzt werden soll, die weder an       Treuhänder zu treffen.\nder Unterbringung teilnimmt (§§ 11, 52, 52 a,     (2} In allen Fällen, in denen bei Anwendung des\n54 Abs. 2 Satz 1, §§ 54 a, 54 b, 55 des Ge-    Gesetzes und des Bundesbeamtengesetzes die Mit-\nsetzes) noch auf den Pflichtanteil anrechen-   wirkung des Bundesministers der Finanzen vorge-\nbar ist (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 54      sehen ist, tritt an dessen Stelle der Treuhänder.\nAbs. 4, §§ 54 b, 55 und 71 a des Gesetzes).\nDie nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zustän-                                § 15\ndige Behörde kann die Zustimmung unter\n(1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh-\nden Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1\nrungsumstellung im Bundesgebiet und nach den\nhis 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes und\nentsprechenden im Land Berlin geltenden Vor-\nohne Beschränkung auf die dritte Stelle\nschriften die Herkunftseinrichtung Versorgungs-\nerteilen.\nbezüge zahlt, bleiben diese Versorgungsempfänger\n(2) Bei Belastungen, die eines weitergehenden         für die Berechnung der gemeinsamen Versorgungs-\nAusgleichs als nach Absatz 1 bedürfen, entscheiden       last und der Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen\ndie Bundesminister des Innern und der Finanzen           (§ 2 dieser Verordnung) außer Betracht. Die nach\nüber eine entsprechende Befreiung von der allge-         Satz 1 gezahlten Bezüge werden den Empfängern\nmeinen Unterbringungspflicht.                            auf die Versorgungsbezüge nach § 3 dieser Ver-\n§ 12                           ordnung angerechnet.\n(1) Bei der Anwendung der §§ 42 und 72 Abs. 11           (2) Soweit die bei der Herkunftseinrichtung für\ndes Gesetzes auf die Angehörigen der Herkunfts-          Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-\neinrichtung tritt an Stelle des Bundes die Gesamt-       satz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeich-\nheit der Aufnahmeeinrichtungen; § 3 dieser Verord-       neten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur\nnung gilt sinngemäß.                                     Fortführung der Versorgungszahlungen einer oder\n(2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Aufnahme-     mehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen wer-\neinrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeeinrichtung      den, scheiden die Versorgungsempfänger der Her-\nals anderer Dienstherr im Sinne des § 42 des Ge-         kunftseinrichtung für die Berechnung der gemein-\nsetzes. Die Aufnahmeeinrichtungen können mit Zu-          samen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2 dieser\nstimmung des Bundesministers des Innern eine              Verordnung) aus.\nandere Regelung schriftlich vereinbaren.\n§ 16\n(3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der\n§§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37 Abs. 3, des § 45 Abs. 2,     Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nder §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158 des Bun-         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesge-           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des\nsetzbl. I S. 551) gilt die Beschäftigung eines Ange-      Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur\nhörigen der Herkunftseinrichtung bei einer Auf-           Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-\nnahmeeinrichtunu ohne Rücksicht auf deren Rechts-         kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom\nnatur als Verwendung im öffentlichen Dienst.             19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit Wir-\nkung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.\n§ 13\n(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des                                 § 17\nGesetzes für die Angehörigen der Herkunftseinrich-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\ntung ist die zuständige oberste Landesbehörde des\n1951 in Kraft.\nLandes, in dem der Treuhänder seinen Sitz hat.\n(2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung\nder Versorgungsbezüge können auch auf den Treu-          Bonn, den 18. Juni 1955.\nhänder oder auf Aufnahmeeinrichtungen übertragen\nwerden.                                                    Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\n§ 14                                                  Blücher\n(1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhän-\nder vor ihren Entscheidungen zu hören. Entschei-                Der Bundesminister des Innern\ndungen auf Grund von Kannvorschriften des Ge-                                Dr. Schröder\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nVerzeichnis der Aufnahmeeinrichtungen\na)   Landesapothekerkammer Baden-Württemberg             g)   Apothekerkammer Nordrhein\nb)   Bayerische Landesapothekerkammer                    h)   Apothekerkammer Westfalen-Lippe\nc)  Apothekerkammer Bremen\ni) Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz\nd)   Apothekerkammer Hamburg\ne)  Landesapothekerkammer Hessen                         k)  Apothekerkammer Schleswig-Holstein\nf) Apothekerkammer Niedersachsen                        1)  Berliner Apotheker-Verein e. V."]}