{"id":"bgbl1-1955-18-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":18,"date":"1955-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/18#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_18.pdf#page=12","order":2,"title":"Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen und Änderung der Achten und Neunten Durchführungsverordnung zum Gesetz","law_date":"1955-06-15T00:00:00Z","page":308,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["308                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nZwölfte Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\n(Kassendentistische Vereinigung Deutschlands, Kassenzahnärztliche Vereinigung\nDeutschlands, Zahnärztekammern)\nund Änderung der Achten und Neunten Durchführungsverordnung zum Gesetz.\nVom 15. Juni 1955.\nAuf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit den          (2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach\nNummern 14 bis 17, 48, 49 und 53 der Anlage A zu         Absatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung\n§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechts-         von Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver-\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset-        pflichtet.\nzes fallenden Personen in der Fassung vom 1. Sep-           (3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin-\ntember 1953 (Bundesgeselzbl. I S. 1287) verordnet        genden Mitteln gehören auch die Verwaltungs-\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-           kosten, die dem Treuhänder (§ 7 dieser Verord-\nrates:                                                   nung) bei der Durchführung seiner Aufgaben ent-\nAbschnitt I                         stehen.\n§ 1\n§ 3\n(1) Für die Unterbringung und Versorgung der\nAngehörigen der in der Anlage zu dieser Verord-             (1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Ge-\nnung aufgeführten Einrichtungen (Herkunftseinrich-       setzes an die Angehörigen der Herkunftseinrichtun-\ntungen) sind entsprechende Einrichtungen im Sinne        gen werden von der Aufnahmeeinrichtung geleistet,\ndes § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in der gleichen         in deren Bereich der Betreffende seinen Wohnsitz\nAnlage aufgpführl:f~n Einrichtungen (Aufnahmeein-        hat. Handelt es sich um Empfänger von Hinterblie-\n1ichtungen).                                             benenbezügen, die in Bereichen verschiedener Auf-\nnahmeeinrichtungen wohnen, so ist für alle Betei-\n(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan-\nligten diejenige Aufnahmeeinrichtung zuständig, in\nzen werden ermächtigt, erst nach Verkündung die-\nderen Bereich die Witwe oder, wenn eine solche\nser Rechtsverordnung ermittelte Herkunfts- oder\nnicht vorhanden ist, die jüngste bezugsberechtigte\nAufnahmeeinrichtungen durch Re.chtsverordnung in\nPerson (Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau)\ndie in Absatz 1 bezeichnete Anlage ergänzend auf-\nihren Wohnsitz hat. § 59 des Gesetzes gilt sinnge-\nzunehmen oder später aufgelöste entsprechende\nmäß. Die Zahlungen sind der Aufnahmeeinrichtung\nEinrichtungen zu streichen.\naus den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten\n§ 2                            Mitteln zu erstatten. In Zweifelsfällen bestimmt der\nTreuhänder (§ 7 dieser Verordnung) die zuständige\n(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel\nAufi:iahmeeinrichtung.\nI und III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungs-\nbezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unterstüt-           (2) Die nach Absatz 1 zuständige Aufnahmeein-\nzungen und Entlassungsgelder an die Angehörigen          richtung vertritt die Gesamtheit der Aufnahmeein-\nder Herkunftseinrichtungen sowie für die Nachver-        richtungen in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten\nsicherung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich sind, wer-    und als Drittschuldner in Pfändungssachen. Die Pro-\nden von den Aufnahmeeinrichtungen gemeinsam              zeßkosten gehören zu den Aufwendungen, die aus\n,rnfgebr-acht. Das Verhältnis, in dem die Aufnahme-      den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln\neinrichtungen einander zur Aufbringung der Mittel        zu erstatten sind.\nverptlichtet sind, können sie durch schriftliche Ver-\neinbarung festlegen. Solange eine solche Verein-                                  § 4\nbarung ni.cht besteht, sind die in Abschnitt II der         (1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61\nAnlage zu dieser Verordnung bezeichneten Auf-            Abs._ 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-\n'nahmeeinrichtungen, ausgenommen die unter den            bringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin-\nNummern 1 und 2 bezeichneten Einrichtungen, zur          gung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts-\nAufbringung der Mittel verpflichtet, und zwar jede       einrichtungen ist von den einzelnen Aufnahmeein-\nin dem Verhältnis, das der Bevölkerungszahl ihres        richtungen nach einem durch schriftliche Vereinba-\nGebietes zvr Bevölkerungszahl der Bundesrepublik         rung aller Aufnahmeeinrichtungen festzustellenden\nDeutschland und des Landes Berlin entspricht; die        Verteilungsschlüssel zu erfüllen.\nVeröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes\n(2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be-\nüber die Bevölkerungszahlen sind für die Berech-\nsteht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf-\nnung maßgebend. Dabei sind die Durchschnittszah-\nnahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses\nlen des abgelaufenen Kalenderjahres zugrunde zu\nlegen. Bei der Feststellung der Mitgliederzahl von              1. ihres Besoldungsaufwandes zum Besol-\nZahnärztekammern werden die Mitglieder nicht ge-                    dungsaufwand aller Aufnahmeeinrichtun-\nzählt, die Mitglieder einer kassenzahnärztlichen Ver-               gen und\n. einigung des Gebietes sind. Bestehen in einem Ge-               2. der Zahl ihrer Planstellen für dienstord-\nbiet mehrere Aufnahmeeinrichtungen, so trägt jede                   nungsmäßige Angestellte und Beamte zur\nAufnahmeeinrichtung zur Gebietslast im Verhältnis                   Zahl derartiger Planstellen aller Auf-\nihrer Mitglieder zur Gesamtmitgliederzahl der Auf-                  nahmeeinrichtungen\nnahmeeinrichtungen des Gebietes bei.                     zu bewirken.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1955                            309\n§ 5                           tungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche\n{1) Solange eine Aufnahmeeinrichtung ihren            oder juristische Person oder einen aus mehreren\nPflichtanteil am Besoldungsaufwand {§ 4 dieser Ver-     Personen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen-\nordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender       mehrheit beschließt, zum Treuhänder. Solange ein\nAnwendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen             Treuhänder nicht bestellt ist, werden dessen Ge-\nAusgleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2         schäfte von der in Abschnitt II unter Nummer 1 der\ndieser Verordnung) zu zahlen; für die an Angehö-         Anlage dieser Verordnung bezeichneten Aufnahme-\nrige von Herkunftseinrichtungen gezahlten Tren-          einrichtung wahrgenommen.\nnungsentschädigungen und Umzugskosten gelten                 (2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treu-\ndie §§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend.         händer die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben\n(2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein-       dienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die\nrichtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs-       Prüfungsberichte (§ 10 dieser Verordnung) sind\naufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin-       außer der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen\ndert sich um die Summe der von den säumigen              Aufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu über-\nAufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden         senden.\nAusgleichsbeträge; die Aufteilung dieser Summe\n§ 8\nerfolgt in dem nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung\ngeltenden Verhältnis.                                       (1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schriftlich\n(3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht     vereinbaren, daß der Treuhänder auch die Maßnah-\nan der Unterbringung teilnehmenden, aber nach            men trifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. t, § 6\n§ 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am\nAbs. 1 Satz 3 dieser Verordnung den Vereinbarun-\nBesoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an-           gen der Aufnahmeeinrichtungen vorbehalten sind.\nrechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun-            (2) Der Treuhänder fertigt die Vereinbarungen\ngen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt      und Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und\nwerden, ist zu berücksichtigen.                         stellt die zu leistenden Beiträge (§ 2 dieser Verord-\nnung), die Pflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4 die-\nser Verordnung), die Ausgleichsbeträge (§ 5 Abs. 1\n§ 6                          dieser Verordnung) und die Beträge nach § 6 Abs. 2\n(1) Ist der Pflichtantc~il an den Planstellen (§ 4   dieser Verordnung fest.\ndieser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15 des          (3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtun-\nGesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an den       gen Rechnung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtungen\nTreuhänder (§ 7 dieser Verordnung). Die Besetzung       können durch Mehrheitsbeschluß eine Geschäftsan-\neiner hiernach der Unterbringung gemäß § 61 Abs. 1      weisung für den Treuhänder erlassen; sie bedarf\ndes Gesetzes vorbehaltenen Planstelle mit einer         der Genehmigung durch den Bundesminister des\nanderen Person als einem an der Unterbringung           Innern.\nnach § 61 Abs. 1 des Gesetzes teilnehmenden oder            (4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der\ngemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtan-     Gesetzmäßigkeit seiner Geschäftsführung der Auf-\nteil anrechenbaren Angehörigen der Herkunftsein-        sicht des Bundesministers des Innern.\nrichtungen bedarf der Zustimmung des Treuhänders\n(§ 7 dieser Verordnung). Er kann sie unter den Vor-\naussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 5 Buch-                               § 9\nstabe e des Gesetzes und ohne Beschränkung auf              (1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in die-\ndie dritte Stelle erteilen, wenn die Aufnahmeein-       ser Verordnung geregelten Verpflichtungen der\nrichtungen diese Erleichterung durch schriftliche       Aufnahmeeinrichtungen aus § .61 Abs. 1 des Geset-\nVereinbarung festgelegt haben.                          zes entsprechend. Die dort vorgesehenen Maßnah-\n(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in      men können nur auf schriftliches Ersuchen des Treu-\nentsprechender Anwendung des § l 7 des Gesetzes         händers getroffen werden. Dem Ersuchen sind die\nein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser       erforderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Verord-\nVerordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 dieser Verord-        :r:rnng) beizufügen.\nnung ist entsprechend anzuwenden.                           (2) Für . die Einziehung ausstehender Beträge\n(3) Die Planstelle einer Aufnahmeeinrichtung, die    einer Aufnahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2\nmit einem zwar nicht an der Unterbringung teilneh-      dieser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes\nmenden, aber nach § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf        und vorstehender Absatz 1 Satz 2 entsprechend.\nden Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4 dieser Ver-       (3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeeinrich-\nordnung) anrechenbaren Angehörigen der Her-             tung kann der Treuhänder bei der Uberweisung der\nkunftseinrichtungen besetzt ist, ist zu berücksich-     ihr nach § 3 dieser Verordnung zu erstattenden Be-\ntigen.                                                  träge verrechnen.\n§ 1                                                    § 10\n(1) Die Aufnahmeeinrichtungen J)estellen zur             Die für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu-\nDurchführung der von ihnen gemeinsam zu erfül-          ständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des\nlenden Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und      Gesetzes) überwachen auch die Erfüllung der in\naußergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der         r\ndieser Verordnung geregelten Verpflichtungen aus\nGesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-          § 61 Abs. 1 des Gesetzes.","310                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 11                                                        § 13\n(1) Für das Verhältnis der durch § 11 des Geset-            (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des\nzes einer Aufnahmeeinrichtung auferlegten allge-           Gesetzes für die Angehörigen der Herkunftseinrich-\nmeinen Unterbringungspfl.icht zu ihrer besonderen          tungen ist der Bundesminister für Arbeit.\nUnterbringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes            (2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung\ngilt folgendes:                                            der Versorgungsbezüge können auch auf den Treu-\n1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen         händer oder auf Aufnahmeeinrichtungen übertragen\nNichterfüllung des allgemeinen Pflichtan-       werden.\nteils von zwanzig vom Hundert des Besol-\n§ 14\ndungsaufwandes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des\nGesetzes) nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes zu         (1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhän-\nzahlender Ausgleichsbetrag vermindert sich      der vor ihren Entscheidungen zu hören. Entschei-\num den Ausgleichsbetrag, den sie für den        dungen auf Grund von Kannvorschriften des Ge-\ngleichen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 dieser       setzes und des Bundesbeamtengesetzes sind von der\nVerordnung zahlt. Außerdem ist der Betrag       obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem\nabzusetzen, den die Aufnahmeeinrichtung         Treuhänder zu treffen.\nals ihren Anteil an der gemeinsamen Ver-           (2) In allen Fällen, in denen bei Anwendung des\nsorgungslast nach § 2 dieser Verordnung         Gesetzes und des Bundesbeamtengesetzes die Mit-\nfür den gleichen Zeitraum abführt.              wirkung des Bundesministers der Finanzen vorge-\n2. Ist der· allgemeine Pflichtanteil von zwan-      sehen ist, tritt an dessen Stelle der Treuhänder.\nzig vom Hunp_ert der Planstellen (§ 13 des\nGesetzes) nicht erfüllt, so bleibt zu der Be-                               § 15\nsetzung einer gemäß § 15 des Gesetzes der          (1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh-\nallgemeinen Unterbringung vorbehaltenen         rungsumstellung im Bundesgebiet und nach den ent-\nPlanstelle die Zustimmung der nach § 16        sprechenden im Land Berlin geltenden Vorschriften\nAbs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörde        eine Herkunftseinrichtung Versorgungsbezüge zahlt,\nerforderlich, wenn die Planstelle mit einer    bleiben diese Versorgungsempfänger für die Be-\nPerson besetzt werden soll, die weder an       rechnung der gemeinsamen Versorgungslast und der\nder Unterbringung teilnimmt (§§ -11, 52,       Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen (§ 2 dieser\n52a, 54 Abs.2 Satz 1, §§ 54a, 54b, 55 des      Verordnung) außer Betracht. Die nach Satz 1 gezahl-\nGesetzes) noch auf den Pflichtanteil an-       ten Bezüge werden den Empfängern auf die Versor-\nrechenbar ist (§ 52b Abs. 2, § 53 Abs. 1,      gungsbezüge nach § 3 dieser Verordnung ange-\n§ 54 Abs. 4, §§ 54 b, 55 und 71 a des Geset-\nrechnet.\nzes). Die nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zu-\n(2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für\nständige Behörde kann die Zustimmung\nVersorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-\nunter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2\nsatz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeichne-\nNr. 1 bis 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes\nten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur Fort-\nund ohne Beschränkung auf die dritte Stelle\nführung der Versorgungszahlungen einer oder meh-\nerteilen.\nreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen werden,\n(2) Bei Belastungen, die eines weitergehenden          scheiden die Versorgungsempfänger dieser Her-\nAusgleichs als nach Absatz 1 bedürfen, entscheiden        kunftseinrichtung für die Berechnung der gemein-\ndie Bundesminister des Innern und der Finanzen            samen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2 dieser\nüber eine entsprechende Befreiung von der allge-          Verordnung) aus.\nmeinen Unterbringungspflicht.\n§ 12\nAbschnitt II\n(1) Bei der Anwendung der §§ 42 und 72 Abs. 11\n§ 16\ndes Gesetzes auf die Angehörigen der Herkunfts-\neinrichtungen tritt an Stelle des Bundes die Gesamt-         Abschnitt II der Anlage der Achten Verordnung\nheit der Aufnahmeeinrichtungen; § 3 dieser Verord-        zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der\nnung gilt sinngemäß.                                      Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\n(2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-           gesetzes fallenden Personen vom 5. Juni 1954 (Bun-\nnahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeein-         desgesetzbl. I S. 132) wird wie folgt ergänzt:\nrichtung als anderer Dienstherr im Sinne des § 42            ,, t) Badischer    Gemeinde-Versicherungsverband,\ndes Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtungen können                     Karlsruhe, (mit den Versicherungszweigen:\n11\nmit Zustimmung des Bundesministers des Innern                      Unfall, Haftpflicht, Kraftverkehr)    •\neine andere Regelung schriftlich vereinbaren.\n(3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der                                    § 17\n§§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37 Abs. 3, des § 45 Abs. 2,      In Abs.chnitt II der Anlage der Neunten Verord-\nder §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158 des Bun-         nung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung\ndesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesge-           der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\nsetzbl. I S. 551) gilt die Beschäftigung eines Ange-      Grundgesetzes fallenden Personen vom 31. Juli 1954\nhörigen der Herkunftseinrichtungen bei einer Auf-         (Bundesgesetzbl. I S. 234) wird hinter Nummer 3\nnahmeeinrichtung ohne Rücksicht auf deren Rechts-         ,,Badischer Gemeinde-Versicherungsverband, Karls-\nnatur als Verwendung im öffentlichen Dienst.              ruhe\" folgender Zusatz angefügt: ,, (für die Sachver-","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1955                             311\nsicherungszwei9e, ausgenommen: Unfall, Haftpflicht                              Abschnitt III\nund Kraftverkeb r) \".\n§ 19\n§   18                               Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§ 13 der Achten Verordnung zur Durchführung              Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden           Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur\nPersonen vom 5. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 132)        Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel\nund § 13 der Neunten Verordnung zur Durchführung            131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse            19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit Wir-\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden           kung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.\nPersonen vom 31. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 234)\nerhalten folgende Fassung:                                                           § 20\n. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\n,,§ 13\n1951 in Kraft.\n(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60\ndes Gesetzes für die Angehörigen der Herkunfts-          Bonn, den 15. Juni 1955.\neinrichtungen ist die zuständige oberste Landes-\nbehörde des Landes, in dem der Treuhänder sei-             Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nnen Sitz hat.                                                                   Blücher\n(2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Rege-\nlung der Versorgungsbezüge können auch auf den                 Der Bundesminister des Innern\nTreuhänder übertragen werden.\"                                               Dr. Schröder\nAnlage\n1.                                          (zu§ 1 Abs. 1)\nVerzeichnis der Herkunftseinrichtungen\n1. Kassendentistische Vereinigung Deutschlands\n2. Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands\n3. Zahnärztekammer für Preußen\nII.\nVerzeichnis der Aufnahmeeinrichtungen\n1. Bundesverband der Deutschen Zahnärzte, Köln            18. Kassenzahnärztliche Vereinigung im Lande\n2. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Köln                 Bremen, Bremen\n3. Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg,·               19. Zahnärztekammer Hamburg, Hamburg\nStuttgart                                              20. Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg,\n4. Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands,               Hamburg\nLandesstelle Nordbaden, Mannheim                       21. Kassendentistische Vereinigung Nordmark,\n5. Kassendentistische Vereinigung Deutschlands,                Hamburg\nLandesstelle Nordbaden, Mannheim                       22. Landeszahnärztekammer Hessen, Frankfurt a. M.\n6. Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands,           23. Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen,\nLandesstelle Südbaden, Freiburg i. Brsg.                   Frankfurt a. M.\n7. Kassendentistische Vereinigung Südbaden,                24. Zahnärztekammer Niedersachsen, Hannover\nFreiburg i. Brsg.                                      25. Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen,\n8. Landesstelle Württemberg der Kassenzahnärzt-                Hannover\n26. Kassendentistische Vereinigung Niedersachsen,\nliehen Vereinigung Deutschlands, Stuttgart\nHannover\n9. Kassendentistische Vereinigung Württemberg,\n27. Zahnärztekammer für die Nord-Rheinprovinz,\nStuttgart\nDüsseldorf\n10. Kassenzahnärztliche Vereinigung Württemberg-\n28. Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein,\nHohenzollern, Tübingen\nDüsseldorf\n11. Kassendentistische Vereinigung Württemberg-             29. Kassendentistische Vereinigung Nordrhein,\nHohenzollern, Tübingen                                      Düsseldorf\n12. Bayerische Landeszahnärztekammer, München               30. Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, Mainz\n13. Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns,                31. Landeszahnärztekammer Schleswig-Holstein,\nMünchen                                                     Kiel\n14. Kassendentistische Vereinigung Bayerns,                 32. Kassenzahnärztliche Vereinigung Schleswig-\nMünchen                                                     Holstein, Kiel\n15. Verband der Zahnärzte von Berlin, Berlin                33. Zahnärztekammer Westfalen, Münster\n16. Vereinigung der Sozialversicherungszahnärzte            34. Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen,\nvon Berlin, Berlin                                          Münster\n17. Vereinigung der Sozialversicherungsdentisten            35. Kassendentistische Vereinigung Deutschlands,\nvon Berlin, Berlin                                          Landesstelle Westfalen-Lippe, Dortmund"]}