{"id":"bgbl1-1955-18-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":18,"date":"1955-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz","law_date":"1955-06-21T00:00:00Z","page":297,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["297\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1955                        Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1955                                                                                                                Nr. 18\nTag                                                                           Inhalt:                                                                                         Seite\n21. 6. 55  Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               297\n15. 6. 55 Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung _der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen und Änderung der Achten\nund Neunten Durchführungsverordnung zum Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              308\n18. 6. 55  Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     312\nö. 6. 55 Vierzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     315\n13. 6. 55 Zweite Verordnung zur Ergänzung der Ersten Verordnung über die Einbeziehung der An-\ngehörigen von Nichtgebietskörperschaften in die Regelung des Wiedergutmachungsgesetzes\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              318\n13. 6. 55 Verordnung über die Einbeziehung der Angehörigen von Einrichtungen der öffentlichen\nHand in die Regelung des Wiedergutmachungsgesetzes für Angehörige des öffentlichen\nDienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   319\nGesetz\nüber weitere Ergänzungen und Änderungen des D-Markbilanzgesetzes\nsowie über Ergänzungen des Altbanken-Bilanz-Gesetzes\n(Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz).\nVom 21. Juni 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                                  § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                             (1) Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktienge-\nsellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,\nArtikel 1                                                             Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrecht-\nEndgültige Wertansätze für Wertpapiere                                                   liche Gewerkschaften, Kolonialgesellschaften), die\nund Anteile sowie für Vermögensgegenstände                                                    am 21. Juni 1948 im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nin Berlin (West)                                                         an einer deutschen Börse zum amtlichen Börsenhan-\ndel zugelassen waren oder im geregelten Freiver-\n§ 1\nkehr gehandelt worden sind, können endgültig\n(1) Die Werte, mit denen Wertpapiere und An-                                               höchstens mit siebzig vom Hundert des Betrages\nteile in einer nach § 1 des D-Markbilanzgesetzes                                              angesetzt werden, der anteilmäßig auf sie von dem\noder nach §§ 2 bis 4 des D-Markbilanzergänzungs-                                              Eigenkapital der Kapitalgesellschaft entfällt; ein am\ngesetzes aufgestellten und vor dem Inkrafttreten                                              21. Juni 1948 bestehendes Verbot des Handels sol-\ndieses Gesetzes festgestellten Eröffnungsbilanz ein-                                          cher Anteile ist für ihre Behandlung als zum amt-\ngesetzt worden sind, gelten als vorläufige Werte im                                           lichen Börsenhandel zugelassene Anteile ohne Be-\nSinne des D-Markbilanzgesetzes; das gleiche gilt                                              deutung. Ist der auf den 31. Dezember 1952 fest-\nfür Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in                                               gesetzte Steuerkurswert niedriger, so kann endgül-\neiner nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes auf-                                           tig höchstens der Steuerkurswert angesetzt werden.\ngestellten Eröffnungsbilanz eingesetzt worden sind.                                           Ist ein Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1952\nDie vorläufigen Werte können durch Einsetzung                                                 nicht festgesetzt, so gilt für die Bewertung der An-\nendgültiger Werte berichtigt werden; sie müssen                                               teile Satz 1.\nberichtigt werden, soweit sie nach den Vorschriften\n(2) Wertpapiere, die am 21. Juni 1948 im Gel-\ndieses Gesetzes als endgültige Werte nicht bei-\ntungsbereich dieses Gesetzes an einer deutschen\nbehalten werden können. Auf die Berichtigung sind\nBörse zum amtlichen Börsenhandel zugelassen\n§§ 47, 73 Abs. 4, § 74 Abs. 2 und 3 des D-Mark-\nwaren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt\nbilanzgesetzes anzuwenden; soweit nur die steuer-\nworden sind, aber keine Anteile an Kapitalgesell-\nliche Eröffnungsbilanz berichtigt wird, finden § 73\nschaften verkörpern, können endgültig höchstens\nAbs. 4, § 74 Abs. 2 und 3 des D-Markbilanzgesetzes\nmit dem Wert nach dem letzten in der Zeit vom\nentsprechende Anwendung.\n1. Oktober bis 31. Dezember 1952 zustande gekom-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Werte, mit denen                                               menen Börsenkurs angesetzt werden. Ist ein Börsen-\neigene Aktien oder Geschäftsanteile eingesetzt wor-                                           kurs in dieser Zeit nicht zustande gekommen, so gilt\nden sind.                        ·                                                            für die endgültige Bewertung § 3 Abs. 2.","298                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(3) Ist der auf den 31. Dezember 1948 festgesetzte   instituten vom\"' 29. März 1952 (Bundesgesetzbl. I\nSteuerkurswert oder, wenn ein solcher nicht fest-       S. 217) durch Ausgründung von Nachfolgeinstituten\ngesetzt ist, der von der Bank deutscher Länder für      angepaßt hat, gilt als Eigenkapital im- Sinne des\ndie Umstellungsrechnung der Geldinstitute auf den       Absatzes 1 Satz 1 die Summe der in den Eröffnungs-\n31. Dezember 1948 veröffentlichte Wert höher als        bilanzen seiner Nachfolgeinstitute als Kapital sowie\nder nach den Absätzen 1 oder 2 zulässige Höchst-        als gesetzliche oder andere Rücklagen ausgewiese-\nwert, so kann endgültig höchstens der auf den           nen Beträge.\n31. Dezember 1948 festgesetzte Steuerkurswert oder\nbei dessen Fehlen der von der Bank deutscher Län-                                 § 3\nder veröffentlichte Wert angesetzt werden. Waren            (1) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht\nin einer nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzergän-         unter § 2 Abs. 1 fallen, können endgültig höchstens\nzungsgesetzes aufgestellten Eröffnungsbilanz Wert-       mit siebzig vom Hundert des Betrages angesetzt\npapiere und Anteile nach § 39 Abs. 1, § 40 des Han-     werden, der anteilmäßig auf sie von dem Eigen-\ndelsgesetzbuchs zu bewerten, so können die nach         kapital der Kapitalgesellschaft entfällt; § 2 Abs. 5\ndiesen Vorschriften zulässigen Werte beibehalten        gilt entsprechend. Ist der auf den 31. Dezember 1948\nwerden, auch wenn si~ höher als die nach den Ab-        nach § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes für solche\nsätzen 1 oder 2 oder nach Satz 1 zulässigen Werte       Anteile festgesetzte Wert höher, so kann endgültig\nsind.                                                   höchstens dieser Wert angesetzt werden.\n(4) Ist der Wert nach dem Börsenkurs am Stich-           (2) Wertpapiere, die keine Anteile an Kapital-\ntag der Jahresbilanz, in welcher der endgültige Wert     gesellschaften verkörpern und nicht unter § 2 Abs. 2\nangesetzt wird (Berichtigungsbilanz), niedriger als     fallen, können endgültig höchstens mit dem Wert\nder nach den Absätzen 1 bis 3 zulässige Höchstwert,      angesetzt werden, der sich für sie nach § 14 des Be-\nso kann in der Berichtigungsbilanz endgültig höch-       wertungs.gesetzes oder, wenn die Wertpapiere Ge-\nstens dieser Kurswert angesetzt werden. Ist ein          nußscheine sind, nach § 13 Abs. 2 des Bewertungs-\nBörsenkurs am Stichtag der Berichtigungsbilanz nicht    gesetzes auf den 31. Dezember 1948 ergibt.\nzustande gekommen, so tritt an die Stelle dieses\n(3) In der Berichtigungsbilanz kann ein nach den\nBörsenkurses der letzte innerhalb von drei Mona-\nAbsätzen 1 oder 2 zulässiger Wert nur angesetzt\nten vor dem Stichtag der Berichtigungsbilanz zu-\nwerden, soweit nicht die Grundsätze ordnungs-\nstande gekommene Börsenkurs. Ist auch in dieser\nmäßiger Buchführung Abschreibungen oder Wert-\nZeit ein Börsenkurs nicht zustande gekommen, so\nberichtigungen auf den Stichtag der Berichtigungs-\nkann der nach den Absätzen 1 bis 3 zulässige\nbilanz nötig machen. In der steuerlichen Eröffnungs-\nHöchstwert in der Berichtigungsbilanz angesetzt\nbilanz kann jedoch der nach den Absätzen 1 oder 2\nwerden, soweit nicht die Grundsätze ordnungs-\nzulässige Wert angesetzt werden.\nmäßiger Buchführung Abschreibungen oder Wert-\nberichtigungen auf den Stichtag der Berichtigungs-          (4) Ein Anteil an einer Personengesellschaft kann\nbilanz nötig machen. In der steuerlichen Eröffnungs-    in der Berichtigungsbilanz endgültig höchstens mit\nbilanz können in den Fällen der Sätze 1 bis 3 je-       dem Betrag angesetzt werden, auf den sich der\ndoch die nach den Absätzen 1 bis 3 zulässigen Werte     Kapitalanteil des Gesellschafters in der Personen-\nangesetzt werden.                                       gesellschaft am Stichtag der Berichtigungsbilanz be-\n(5) Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1      läuft. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz ist der\nAnteil endgültig mit dem Betrag anzusetzen, der\nist die Summe der Beträge, die in der Eröffnungs-\nbilanz der Kapitalgesellschaft als Kapital (Nenn-       sich als Kapitalanteil des Gesellschafters aus der\nsteuerlichen Eröffnungsbilanz der Personengesell-\nkapital, Kapitalkonten) sowie als gesetzliche oder\nandere Rücklagen ausgewiesen sind, oder, wenn           schaft ergibt.\ndas Kapital nicht neu festgesetzt worden ist, das                                 § 4\naus dieser Bilanz nach Abzug der Schulden sich er-\ngebende Vermögen. Ist in der Eröffnungsbilanz auf           (1) Anteile an Kapitalgesellschaften, die eine Be-\nder Passivseite eine Lastenausgleichsvermögensab-       teiligung darstellen, können endgültig höchstens mit\ngabe ausgewiesen, so ist ihr ausgewiesener Betrag       den in den folgenden Absätzen bestimmten Werten\nder Summe hinzuzurechnen. Von dem nach den              angesetzt werden. Als Beteiligung gelten nur An-\nSätzen 1 und 2 sich ergebenden Betrag sind abzu-        teile, deren Nennbeträge insgesamt den zehnten\nsetzen:                                                 Teil des Nennkapitals der Kapitalgesellsch~ft er-\nreichen, sowie Kuxe, deren Zahl insgesamt den\na) der Betrag einer in der Eröffnungsbilanz nicht    zehnten Teil der Kuxe der bergrechtlichen Gewerk-\nausgewiesenen Kreditgewinn- oder Hypothe-        schaft erreicht. Ob eine Beteiligung vorliegt und\nkengewinnabgabe,\nwelchen Teil des Nennkapitals der Kapitalgesell-\nb) der Betrag eines in der Eröffnungsbilanz auf      schaft oder der Kuxe der bergrechtlichen Gewerk-\nder Aktivseite ausgewiesenen Kapitalentwer-      schaft sie umfaßt, bestimmt sich nach den am Stich-\ntungskontos, Kapitalverlustkontos oder Lasten-   tag der Berichtigungsbilanz noch vorhandenen An-\nausgleichsgegenpos tens,                         teilen.\nc) der in der Eröffnungsbilanz auf der Aktivseite       (2) Eine Beteiligung, die weniger als ein Viertel\nfür eigene Aktien oder Geschäftsanteile aus-     des Nennkapitals, der Kapitalgesellschaft oder der\ngewiesene Betrag.\nKuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt,\nBei einem Kreditinstitut, das sich ohne Aufstellung     kann endgültig höchstens mit dem nach § 2 Abs. 1\neiner Eröffnungsbilanz den Vorschriften des Ge-         und 3, § 3 Abs. 1 zulässigen Wert zuzüglich eines\nsetzes über den Niederlassungsbereich von Kredit-       Zuschlags in Höhe von fünfzehn vom Hundert die-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1955                            299\nses Wertes angesetzt werden. per Zuschlag beträgt          (3) Sind Wertpapiere und Anteile, ohne daß ihr\nfünfundzwanzig vom Hundert des nach § 2 Abs. 1          vorläufiger Wertansatz in einer Handelsbilanz vor-\nund 3, § 3 Abs. 1 zulässigen Wertes, wenn die Be-       her berichtigt worden ist, vor dem Stichtag der in\nteiligung mindestens ein Viertel, aber weniger als      § 7 Abs. 1 oder 2 als letzte Berichtigungsbilanz be-\ndrei Viertel des Nennkapitals der Kapitalgesell-        stimmten Bilanz veräußert oder aus dem Betriebs-\nschaft oder der Kuxe der bergrcchtlichen Gewerk-        vermögen entnommen worden, so können sie in\nschaft umfaßt.                                          der steuerlichen Eröffnungsbilanz höchstens mit dem\nnach § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, 2 oder 4 endgültig\n(3) Eine Beteiligung, die mindestens drei Viertel\nzulässigen Wert angesetzt werden. Soweit die ver-\ndes Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder der\näußerten oder entnommenen Anteile im Zeitpunkt\nKuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt,\nder Veräußerung oder Entnahme eine Beteiligung\n· kann endgültig höchstens mit dem vollen Betrag\nim Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 darstellten, kann in\nangesetzt werden, der anteilmäßig auf sie von dem       der steuerlichen Eröffnungsbilanz endgültig höch-\nEigenkapital der Kapitalgesellschaft entfällt; § 2      stens der nach § 4 Abs. 2 oder 3 zulässige ·wert an-\nAbs. 5 gilt entsprechend. Ist für die Bewertung der\ngesetzt werden.\nAnteile § 2 Abs. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 2 maßgebend\nund ergibt sich für die Beteiligung unter Zugrunde-        (4) Ist für eine Beteiligung an einer umgewandel-\nlegung dieser Wertansätze zuzüglich eines Zu-           ten Kapitalgesellschaft in der steuerlichen Eröff-\nschlags in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert          nungsbilanz des Gesellschafters nach §§ 8, 10 Abs. 2\ndieser Wertansätze ein höherer Wert, so kann end-       des D-Markbilanzergänzungsgesetzes ein höherer\ngültig höchstens dieser höhere Wert angesetzt wer-      Wert als der nach §§ 2 bis 4 zulässige endgültige\nclE~n.                                                  Wert eingesetzt worden, so kann dieser Wertansatz\nbeibehalten werden.\n(4) In der Berichtigungsbilanz können die nach\nden Absätzen 2 oder 3 zulässigen Werte nur an-                                     § 6\ngesetzt werden, soweit nicht die Grundsätze ord-           (1) Die §§ 1 bis 5 gelten nicht für\nnungsmäßiger Buchführung Abschreibungen oder                    a) Anteile an Gesellschaften mit Sitz außer-\nWertberichtigungen auf den Stichtag der Berichti-                  halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,\ngungsbilanz nötig machen. In der steuerlichen Er-\nb) Wertpapiere, die von Schuldnern mit Sitz\nöffnungsbilanz kann jedoch der nach den Absätzen\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\n2 oder 3 zulässige Wert angesetzt werden.\nsetzes ausgegeben worden sind,\nc) Wertpapiere, deren Nennbeträge nach § 14\n§ 5                                     des Umstellungsgesetzes nicht auf Deutsche\n(1) Ist in einer Eröffnungsbilanz für eine Beteili-            Mark umgestellt sind.\ngung im Sinne des § 4 ein höherer Wert als der          Ist der Sitz der Gesellschaft oder des Schuldners in\nnach §§ 2 bis 4 zulässige endgültige Wert eingesetzt    Berlin, so gelten die §§ 1 bis 5 nicht, wenn sich die\nworden, so kann dieser Wertansatz in der Berichti-      Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs\ngungsbilanz als endgültiger Wert beibehalten wer-       dieses Gesetzes befindet.\nden, soweit nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger\n(2) Die §§ 1 bis 5 gelten ferner nicht für Anteil-\nBuchführung Abschreibungen oder Wertberichtigun-\nscheine an der Deutschen Reichsbank; sie sind bis\ngen auf den Stichtag der Berichtigungsbilanz nötig\nzur Regelung der Ansprüche ihrer Inhaber vorläufig\nmachen. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz ist der\nmit einem Erinnerungsposten von einer Deutschen\nWertansatz durch Einsetzung des nach §§ 2 bis 4\nMark anzusetzen\nzulässigen Höchstwertes zu berichtigen.\n§ 7\n(2) Sind Wertpapiere oder Anteile infolge einer\nUmwandlung oder Verschmelzung auf ein anderes               (1) Eine Berichtigung der vorläufigen Wertansätze\nUnternehmen, das eine Eröffnungsbilanz auf den          durch Einsetzung von endgültigen Wertansätzen\n21. Juni 1948 aufgestellt hat, übergegangen, ohne        nach §§ 2 bis 4 muß spätestens in der Jahresbilanz\ndaß ihr vorläufiger Wertansatz in einer Handels-         für das am 31. Dezember 1955 endende oder lau-\nbilanz der übertragenden Gesellschaft vorher be-         fende Geschäftsjahr erfolgen. Sie muß für alle Wert-\nrichtigt worden ist, so können die Werte, mit denen     papiere und Anteile in derselben Jahresbilanz vor-\ndie Wertpapiere und Anteile in der Handelsbilanz         genommen werden; können einzelne Wertansätze\ndes anderen Unternehmens angesetzt sind, berich-         noch nicht berichtigt werden, weil die Eröffnungs-\ntigt werden. Die Wertpapiere und Anteile können          bilanz des Unternehmens, an dem die Anteile be-\nhandelsrechtlich höchstens mit dem nach §§ 2 bis 4       stehen, noch nicht festgestellt ist, so muß die Be-\nendgültig zulässigen Wert angesetzt werden; steuer-      richtigung dieser Wertansätze spätestens in der\nlich kann höchstens der nach § 2 Abs. 1 bis 3, § 3      Jahresbilanz erfolgen, die nach Feststellung der Er-\nAbs. 1, 2 oder 4, § 4 Abs. 2 oder 3 endgültig zu-       öffnungsbilanz aufgestellt wird. In den Fällen des\nlässige Wert angesetzt werden. Die steuerliche Er-      § 2 Abs. 4 Satz 4, § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 4 Satz 2\nöffnungsbilanz des anderen Unternehmens ist auf         muß die Berichtigung der steuerlichen Eröffnungs-\nder Aktivseite durch Einsetzung eines besonderen        bilanz spätestens an dem Tage erfolgen, an dem die\nPostens in Höhe des Betrages zu berichtigen, um         in Satz 1 oder 2 bezeichnete Jahresbilanz beim\nden der Wertansatz der Wertpapiere und Anteile          Finanzamt eingereicht wird.\nsteuerlich berichtigt worden ist; dieser besondere         (2) Vorläufige Wertansätze für Wertpapiere, die\nPosten gilt als Wirtschaftsgut im Sinne des Bewer-      auf Grund der Wertpapierbereinigung kraftlos ge-\ntungsgesetzes.                                          worden sind, können erst berichtigt werden, wenn","300                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nim Wertpapierbercinigungsverfahren für das Wert-         setzes festgestellt wird, gelten an Stelle der Be-\npapier Gutschrift auf Sammeldepotkonto erteilt          wertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes die\nworden ist. Die Berichtigung muß spätestens in der       nach § § 2 bis 5 zulässigen Werte; die eingesetzten\nJahresbilanz für das Geschäftsjahr erfolgen, in dem      Werte sind endgültige Wertansätze. Ist bei der Auf-\ndie Auslieforung der auf die Gutschrift entfallenden     stellung einer solchen Eröffnungsbilanz die Eröff-\nEinzelurkunden verlangt werden kann.                     nungsbilanz des Unternehmens, an dem die Anteile\n(3) Kann in einem Fall des § 5 Abs. 1 der ein-        bestehen, noch nicht festgestellt oder ist für Wert-\ngesetzte Wert nicht beibehallen werden, so sind die      papiere, die auf Grund der Wertpapierbereinigung\nhandelsrechtlich erforderlichen Abschreibungen oder      kraftlos geworden sind, Gutschrift auf Sammeldepot-\nWertberichtigungen spätestens in der in Absatz 1         konto noch nicht erteilt worden, so sind diese An-\nSatz 1 bestimmten Jahresbilanz vorzunehmen. Die          teile und Wertpapiere nach den Vorschriften des\nsteuerliche Eröffnungsbilanz ist spätestens an dem       D-Markbilanzgesetzes zu bewerten; die eingesetz-\nTage zu berichtigen, an dem die in Satz 1 bezeich-       ten Werte sind vorläufige Wertansätze, für ihre\nnete Jahresbilanz beim Finanzamt eingereicht wird.       Berichtigung gelten §§ 1 bis 6, § 7 Abs. 1 Satz 2,\nAbsatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.         Abs. 2 und 5 entsprechend.\n(4) In einem Fall des § 5 Abs. 2 muß die Berichti-                              § 9\ngung spätestens in der Jahresbilanz für das Ge-\nschäftsjahr erfolgen, in dem die Wertpapiere und            (1) Die §§ 1 bis 8 sind auf Werte, mit denen Wert-\npapiere und Anteile in einer nach § 1 der Zweiund-\nAnteile übergegangen sind. Sjnd die Wertpapiere und\nAntf~ile vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über-     vierzigsten Durchführungsverodnung zum Umstel-\ngegangen und ist die in Satz 1 bezeichnete Jahres-      lungsgesetz, § 1 der Dreiundvierzigsten Durchfüh-\nbilanz beim Inkrafttreten dieses c;esetzes bereits       rungsverordnung zum Umstellungsgesetz, § 3 der\nfestgestellt, so tri lt an ihre Stelle die erste nach    Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellte Jah-    Umstellungsgesetz auf ges tel1 ten Eröffnungsbilanz\nresbilanz. Die Berichtigung der steuerlichen Eröff-      eines Geldinstituts, eines Versieherungsunterneh-\nnungsbilanz muß spätestens an dem Tage erfolgen,         mens oder einer Bausparkasse eingesetzt worden\nsind, ohne Wirkung auf die Umstellungsrechnung\nan dem die in Satz 1 oder 2 bezeichnete Jahres-\nbilanz beim Finanzarnl eingereicht wird. Absatz 1        der Unternehmen anzuwenden.\nSatz 2 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.                     (2) Berichtigt ein Unternehmen auf Grund des Ab-\nsatzes 1 Wertansätze für Wertpapiere und Anteile,\n(5) In einem Fall des § 5 Abs. 3 muß die Berichti-\nso hat es, sobald seine Umstellungsrechnung endgül-\ngung der steuerlichen Eröffnungsbilanz spätestens\ntig bestätigt ist, ihm auf Grund des § 11 Abs. 1 oder\nan dem Tage erfolgen, an dem die Bilanz für das\ndes § 24 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes oder des\nGeschäftsjahr, in dem die Wertpapiere oder Anteile\n§ 3 Abs. 1 der Dreiunddreißigsten Durchführungsver-\nveräußert oder entnommen wurden, beim Finanz-\nordnung zum Umstellungsgesetz zugeteilte Aus-\namt eingen~icht wird. Sind vor dem Inkrafttreten\ngleichsforderungen in Höhe von dreißig vom Hun-\ndieses Gesetzes die Wertpapiere oder Anteile ver-\ndert des Betrages, um den der berichtigte Wertansatz\näußert oder entnommen worden und ist die in Satz 1\nden Wertansatz für diese Wertpapiere und Anteile\nbezeichnete Bilanz bereits eingereicht worden, so\nin der Umstellungsrechnung übersteigt, höchstens je-\ntritt an die Stelle dieser Bilanz die erste Bilanz nach\ndoch den Betrag der zugeteilten Ausgleichsforderun-\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Absatz 1 Satz 2\ngen zurückzugewähren. Das Unternehmen hat hin-\nzweiter Halbsatz gilt sinngemäß.\nsichtlich der zurückzugewährenden Ausgleichsforde-\nrungen Anspruch auf Zinsen bis zum 31. Dezember\n§ 8\n1953. Sind Zinsen für die Zeit nach dem 31. Dezember\n(1) Werden Wertansätze, die nach § § 1 bis 5 be-      1953 gezahlt oder Abschlagszahlungen auf solche\nrichtigt werden können, nicht spätestens in der in       Zinsen geleistet worden, so hat das Unternehmen\n§ 7 Abs. 1, 2 oder 4 als letzte Berichtigungsbilanz      diese zu erstatten und vom Zeitpunkt der Zahlung\nbestimmten Bilanz oder an dem in § 7 Abs. 5 be-         bis zur Erstattung mit jährlich fünf vom Hundert zu\nstimmten Tage berichtigt, so gelten sie handels-         verzinsen.\nrechtlich als endgültige Wertansätze und steuerlich         (3) Bis zur endgültigen Bestätigung der Umstel-\nals Ausgangswerte.                                       lungsrechnung ist die Verpflichtung zur Zahlung von\n(2) Werden Wertansätze, die nach § 5 Abs. 1 be-      Zinsen und Tilgungsbeträgen für die Ausgleichsfor-\nrichtigt -werden müssen, nicht spätestens in der in      derungen bis zur Höhe von dreißig vom Hundert des\n§ 7 Abs. 3 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten    Betrages ausgesetzt, um den die auf Grund des Ab-\nBilanz oder an dem in § 7 Abs. 3 oder 5 bestimmten      satzes 1 berichtigten Wertansätze die Wertansätze\nTage berichtigt, so gelten die nach § 5 Abs. 1 zu-      für diese Wertpapiere und Anteile in der Umstel-\nlässigen endgültigen Höchstwerte handelsrechtlich        lungsrechnung nach dem Stand am Stichtag der Be-\nfür die letzte Berichtigungsbilanz und die künftigen     richtigungsbilanz übersteigen. Soweit auf diese Aus-\nJahresbilanzen als Anschaffungs- oder Herstellungs-      gleichsforderungen bereits Zinsen für die Zeit nach\nkosten im Sinne der in § 5 Abs. 2 des D-Markbilanz-     dem 31. Dezember 1953 gezahlt oder Abschlagszah-\ngesetzes angeführten gesetzlichen Vorschriften,          lung.en auf solche Zinsen geleistet worden sind, gilt\nsteuerrechtlich als Ausgangswerte für die steuer-       Absatz 2 Satz 3 vorbehaltlich der endgültigen Ab-\nliche Eröffnungsbilanz und die künftigen Bilanzen.       rechnung nach Absatz 2 entsprechend.\n(3) Für die Bewertung von Wertpapieren und              (4) Bei einer Berichtigung nach Absatz 1 sind han-\nAnteilen in einer Eröffnungsbilanz im Sinne des § 1     delsrechtlich auf den Unterschiedsbetrag zwischen\nAbs. 1, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Ge-      dem berichtigten Wertansatz, gekürzt um den Betrag","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1955                             301\nder Rückstellung für die zurückzugewährenden Aus-        D-Markbilanzgesetzes, mit Ausnahme einer Berich-\ngleichsforderungen, und dem in der Umstellungsrech-      tigung auf Grund des § 47 Abs. 4 des D-Markbilanz-\nnung nach dem Stand am Stichtag der Berichtiqungs-       gesetzes, ist ausgeschlossen. § 7 Abs. 1 Satz .1, § 8 .\nbilanz eingesetzten Wert'§ 14 der Zweiundvierzig-        sind entsprechend anzuwenden.\nsten Durchführungsverordnung zum Umstellungs-\ngesetz, § 13 der Dreiundvierzigsten Durchführungs-                                     § 11\nverordnung zum Umstellungsgesetz und § 16 der               (1) Führt der Ansatz eines nach §§ 2 bis 5, § 10\nVierundvierzigsten, Durchführungsverordnung zum          zulässigen Wertes zu einer Berichtigung der steuer;-·\nUmstellungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Der Un-          liehen Eröffnungsbilanz und ist der berichtigte Wert·\nterschiedsbetrag kann, sofern die gesetzliche Rück-      höher als der bisher eingesetzte Wert, so ist de;r be-\n., lage (Sonde.rrücklage, Reservefonds) den sich aus         richtigte Wert ili den steuerlichen Bilanzen für Wirt~\ngesetzlichen Vorschriften oder aus der Satzung (Ge-      schaftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1Q55 enden, .·\nsellschaftsvertrag, Statut) ergebenden Mindestbetrag     beizubehalten. Das gleiche gilt in den Fälten des §'8 ·\nerreicht, auch einer Rückstellung für Pensionsver-      Abs. 3.                                       .\npflichtungen bis zur vollen Deckung des Gegenwarts-         (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 75 des\nwertes für die bereits am 21. Juni 1948 laufenden        D-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,\nPensionen und für die ,an diesem Tage bestehenden        daß der höhere Werf auch bei Wertfortschreibungen\nAnwartschaften auf Pensionen zugewiesen werden.          auf den 1. Januar 1950, 1. Januar 1951 und 1. Januar\n' (5) Steuerrechtlich sind auf eine Berichtigung nadJ  1952 zugrunde ·zu legen ist. §·§ 9 und 10 Abs. 1 des\nAbsatz ·1 § 73 Abs. 4, § 74 Abs. 2 und 3 des D-Mark-     Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die ~a~\nbilanzgesetzes anzuwenden.- Der Betrag' der zurück-      lenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949i ·\nzugewährenden Ausgleichsforderungen ist bei der         vmµ 16. Januar 1952 (Bundesgei,;etzbl. I S. 22) sind·\n. Ermittlung des Einkommens nicht abzugsfähig.             insoweit nid!.t anzuwenden. Bei Geldjnstituten, Ver-\n(6) Wird die Eröffnungsbilanz eines Geldinstituts,   sicherungsunternehmen und Bausparkassen hat der\n_eines Versicherungsunternehmens oder einer Bau-          Ansatz der höheren Werte ·für Wertpapiere und\nsparkass~ erst nach dem Inkrafttreten dleses Geset-     Anteile bei der Vermögensteuerhauptveranlagung\nzes festgestellt und werden für Wertpapiere und An-      1949 .keine Wirkung für ·die Umstellungsrechnung\nteile auf Grund des Absatzes 1 in Verbindung mit        dieser Unternehmen.\n§ 8 Abs. 3 in der Eröffnungsbilanz höhere Werte als        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Anteile\nin der. ihr zugrunde liegenden Umstellungsrechnung      im Sinne des § 3 Abs. 4.\neingesetzt, so gelten·die Absätze 2 und 3, Absatz 4        (4) Die §§ 1 bis 8, § 10 sowie die vorstehenden Ab-\nSatz 2 sinngemäß.                                       sätze sind füT die in § 74 Abs. 4 des D-Markbilanzge-\n(7) Die vorstehenden Vorschriften sind sinngemäß     setzes bezeichneten steuerpflichtigen sinngemäß an„\n-'   ..\nanzuwenden auf Wertpapiere und Anteile; die Geld·       zuwenden.                 ·\ninstituten, Versicherungsunternehmen und Bauspar-\nkassen gehören, in deren Umstellungsrechnung nur                                 Artikel 2\nein Teilihrer gesamten Vermögenswerte oder Ver-                 Änderungen des D-Markbilanzgesetzes\nbindlichkeiten einzustellen ist oder die nur eine Um-\n. § 12\nstellungsrechnung nach den in Berlin (West) gelten-\nden Vorschriftei;i aufzustellen haben. Sie gelten nicht    Das D-M.arkbilanzgesetz wird wie'folgt geändert:\nfür Wertpapiere und Anteile, die Berliner Vermö-          1. § ·5 Abs. 3 des. D-M&rkbilarizgeset:tes ~rhait fol-\n<.              . geilswette im Sinne des § 2 des Altbanken-Bilanz-              genden Satz 2:              ·                  ··\nGesetzes vom· 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Ver-              .Ist in der Eröffnungsbilanz ein nach § 47 beridi·\nordnungsblatt für- Berlin S. 1488) sind; für die Be-           tigungsfähiger Wert: angesetzt worden, so gilt\nrechnung des. Anspruchs auf die Gewährung einer                Satz 1 . entsprechend für den in einer späteren ·\n.Ausgleichsforderung nach § 45 Abs. 2 bis 6 sowie              Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert.•\nder Höhe der Inanspruchnahme nach § 37 Abs. 2 des\nUmstellurtgsergänzungsgesetzes vom 21. September          2. § 29 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes erhält fol·\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439) sind jedoch auf Ver-      · gende Fassung:\n. langen dei: Berliner Altbank diese Wertpapiere und                .(1) Für die Verpflichtungen aus den bereits\n.. ~    '·-.,      Anteile mit den Werten, mit denen Geldinstitute im             am 21. Juni 1948 laufenden Pensionen ist eine\nBundesgebiet sie in ihrer endgilltig bestätigten Um-           Rückstellung in Höhe eines vers\\che.rungsmathe•\nstellungsrechnung anzusetzen haben, zuzüglich                  matisch auf der Grundlage eines dreieinhalbpro-\ndreißig vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwi- ·            zentigen Rechnungszinsfußes erredlneten· Gegen-\nscheri diesen Werten und den nach den Vorschriften            wartswertes auszuweisen. Ein~ am 21. Juni 1948\ndieses Gesetzes zulässigen Höchstwerten anzusetze~.            laufende Pension liegt auch vor, wenn der Bes\nrechtigte an diesem Tage die für den Beginn der\n§ 10                                 Zahlung der Pension vertraglich · vorgesehene\nGrundstücke in Berlin (West) und Forderungen               Altersgrenze erreicht hatte, ihm die Pension aber   ->---\ngegen Schuldner in Berlin (West), die nach§§ 17, 26           wegen seiner weiteren Tätigkeit noch .nicht ge-\ndes D;Markbilanzgesetzes bewertet worden sind,                 zahlt wurde; dies gilt nicht, wenn schon bei Bil-    /     ....\n. ~···1,\nkönnen endgültig höchstens mit den nach §§ 16, 24           . dung der Pensionsrückstellung vor dein 21. Juni          .•·.\ndes D-Markbilanzgesetzes zulässigen Werten ange-               1948 von einer längeren Tätigkeit des Berech-     '.    ·:_;\nsetzt werden; dabei tritt in § 16 des D-Markbilanz-            tigten über den 21. Juni 1948 hinaus ausgegangen          _,,\n.. gesetzes an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April           worden ist. Die Passivierungspflicht für bereits\n1949. Eine weitere Berichtigung nach § 47 des                  am 21. Juni 1948 laufende Pensionen in der Er-","302                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil\nöffnungsbilanz und in den künftigen Jahres-           9. § 72 a Abs 2 des D-Markbilanzgesetzes erhält\nbilanzen besteht insoweit nicht; als bei vorsich-          folgenden Satz 2.\ntiger Beurteilung der künftigen Entwicklung des            II Vorerst ist das Konto in Höhe des Betrages zu\nUnternehmens anzunehmen ist, daß die Pensions-             tilgen, um den sich eine Vorkriegsremboursver-\nverpflichtungen aus den Jahreserträgen erfüllt             bindlichkeit des Unternehmens vermindert oder\nwerden können; Absatz 3 bleibt unberührt.\"                 in dessen Höhe das Unternehmen auf Grund des\nGesetzes über die innerdeutsche Regelung von\n3. § 29 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes erhält fol-             Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom 20. Au-\ngende Fassung:\ngust 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 999, 1386) einen\n,,(2) Für die am 21.'Juni 1948 bestehenden An-         Beitrag zur Erfüllung seiner Remboursverbind-\nwartschaften auf Pensionen (Versorgungsan-                 lichkeit erhält.\"\nsprüche von Personen, bei denen der Versor-\ngungsfall noch nicht eingetreten ist) braucht in     10. § 72 b des 0-Markbilanzgesetzes erhält folgende\nder Eröffnungsbilanz eine Rückstellung nicht aus-          Fassung:\ngewiesen zu werden; Absatz 3 bleibt unberührt.    11\n,,§ 72b\nEinlage des Kommanditisten\n-4. § 29 Abs. 4 des D-Markbilanzgesetzes erhält fol-\ngende Fassung:                                                 (1) Soweit der Betrag der Einlage eines Kom-\nmanditisten noch unter Verwendung der Rech-\n,, (4) Ist in der Eröffnungsbilanz für die am\nnungseinheit Reichsmark in das Handelsregister\n21. Juni 1948 bestehenden Anwartschaften keine\neingetragen ist. ist zur Eintragung in das Han-\nRückstellung ausgewiesen, so kann in den künf-\ndelsregister anzumelden, daß an die Stelle die-\ntigen Jahresbilanzen eine Rückstellung unter der\nser Rechnungseinheit die Rechnungseinheit Deut-\nAnnahme einer am 21. Juni 1948 neu gegebenen\nsche Mark getreten ist; die Anmeldung ist von\nPensionszusage gebildet werden. Das gleiche gilt\nsämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.\nsinngemäß, wenn eine in die Eröffnungsbilanz\neingestellte Rückstellung den Gegenwartswert                   {2) Wird der Kapitalanteil eines Kommandi-\nder Anwartschaften nicht voll deckt.\"                     tisten in der Eröffnungsbilanz auf Grund der\nNeufestsetzung der Kapitalanteile aller Gesell-\n5. § 37 Abs. 3 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes in              schafter auf einen Betrag in Deutscher Mark neu\nder Fassung des § 7 Nr. 3 des D-Markbilanzergän-           festgesetzt, der niedriger ist als der auf die Ein-\nzungsgesetzes erhält folgende Fassung:                     lage des Kommanditisten in Reichsmark gelei-\n,,Die Gesellschaft ist verpflichtet, das außer-           stete Betrag, so ist dies keine Herabminderung\nordentliche Kapitalentwertungskonto innerhalb              des Kapitalanteils durch Verlust im Sinne des\nvon acht Geschäftsjahren auszugleichen.     11             § .169 Abs. 1 Satz 2 und des § 172 Abs. 4 Satz 2\ndes Handelsgesetzbuchs.\"\n6. § 38 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes erhält fol-\ngenden Satz 2:                                        11. § 74 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes erhält fol-\ngende Sätze 2 und 3:\n„ Ist ein Kapitalverlustkonto ganz oder teilweise\nnach Absatz 1 Buchstabe b in die Eröffnungs-               ,,Die berichtigten Werte sind auch für die Steu-\nbilanz eingestellt worden, so hat die Gesellschaft         ern vom Einkommen und Ertrag zu Grunde zu\ndas Kapitalverlustkonto in Höhe des Betrages               legen: Dies gilt auch, wenn Veranlagungen\nzu tilgen, um den sich eine Vorkriegsrembours-             rechtskräftig sind oder die Verjährungsfrist ab··\nverbindlichkeit der Gesellschaft vermindert oder           gelaufen ist.\"\nin dessen Höhe die Gesellschaft auf Grund des\nGesetzes über die innerdeutsche Regelung von          12. § 74 Abs. 3 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes er-\nVorkriegsremboursverbindlichkeiten vom 20. Au-             hält folgende Fassung:\ngust 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 999, 1386) einen           „Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 73 Abs. 5 sind\nBeitrag zur Erfüllung ihrer Remboursverbind-               entsprechend anzuwenden.\"\nJichkeit erhält.\"\n13. Hinter § 74 des D-Markbilanzgesetzes wird fol-\n7. In § 44 Abs. 6 des D-Markbilanzgesetzes werden              gender § 74 a eingefügt:\ndie Worte „spätestens bis zum 31. Dezember\n1954\" gestrichen.                                                                 ,,§ 74a\nRückstellungen für Pensionsanwartschaften\n8. § 46 Abs. 1 Satz 1 des         D-Markbilanzgesetzes\nerhält folgende Fassung:                                       (1) Ist in der Eröffnungsbilanz eine Rückstel-\nlung für eine am 21. Juni 1948 bereits bestehende\n,, Wird ein Kapitalenlwertungskonto nicht inner-           Anwartschaft auf Pension im Sinne des § 29\nhalb der in § 36 Abs. 2 Satz 3, § 37 Abs. 3 Satz 2         Abs. 2 nicht gebildet worden, so kann in den auf\nbestimmten Frist ausgeglichen, so hat die Haupt-           die Eröffnungsbilanz folgenden Wirtschaftsjah-\nversammlung (Gesellschafterversammlung) spä-              ·ren die Rückstellung unter der Annahme einer\ntestens bei der Beschlußfassung über den Jahres-           am 21. Juni 1948 neu gegebenen Pensionszusage\nabschluß des dritten (achten) Geschäftsjahres die          gebildet werden. Dabei darf die Rückstellung in\nMaßnahmen zu beschliefü~n. die erforderlich                einem Wirtschaftsjahr den Gewinn für die\nsind, um das Kapitalentwertungskonto auf andere            Zwecke der Steuern vom Einkommen und Ertrag\nWeise als durch Tilgung, insbesondere durch                nur bis zur Höhe des Betrages mindern, der auf\nErmäßigung des Nennkapitals, auszugleichen.•               das Wirtschaftsjahr entfällt, wenn die Rückstel-","Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1955                           303\nlung nach versicherungsmathematischen Grund-                                 Artikel 4\nsätzen gleichrniißig auf <lie Zeit von dem 21. Juni\n1948 bis zu dem vertragsmäßig vorgesehenen                 Fortsetzung aufgelöster Gesellschaften\nEintritt des Versorgungsfalls verteilt wird. Als                      in besonderen Fällen\nRechnungszinsfuß sind mindestens dreieinhalb                                    § 14\nvom Hundert zugrunde zu legen. In dem Wirt-           Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften\nschaflsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt    auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung\noder der aus der Pensionszusage Berechtigte         und Genossenschaften, die nach § 80 Abs. 1 und 4 des\nseine Tätigkeit für den Steuerpflichtigen unter     D-Markbilanzgesetzes oder aus anderen Gründen\nBeibehaltung des Versorgungsanspruchs been-\nvor der Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse\ndet, darf die Rückstellung den Gewinn bis zu dem\noder Geschäftsguthaben aufgelöst sind, gelten §§ 1, 2\nBetrag mindern, der sich als Unterschied zwischen\ndes Zweiten D-Markbilanzergänzungsgesetzes, wenn\ndem versicherungsmathematischen Barwert der\nkünftigen Pensionsleistungen und einer nach den     a) sie entzogene Vermögensgegenstände erst„ a':1f\nGrundsätzen der Sätze 1 bis 3 für den Bilanz-            Grund eines nach dem 30. Juni 1953 rechtskrafüg\nstichtag des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs            erledigten Rückerstattungsverfahrens wiederer-\nberechneten Rückstellung ergibt.                         langt haben oder wiedererlangen oder\nb) sie nach dem 30. Juni 1953 gemäß den Vorschrif-\n(2) Ist durch eine in die Eröffnungsbilanz ein-       ten der Direktive Nr. 50 des Alliierten KonJroll-\ngestellte Rückstellung für eine am 21. Juni 1948         rats vom 29. April 1947 (Amtsblatt des Kontroll-\nbereits bestehende Anwartschaft auf Pension im            rats in Deutschland S. 275) Vermögensgegen-\nSinne des § 29 Abs. 2 der Gegenwartswert der             stände zurückerhalten haben oder zurückerhalten\nAnwartschaft nicht voll gedeckt, so gilt Absatz 1        oder wenn die an ihnen bestehenden Anteile\nsinngemäß für die Bildung der Rückstellung für           nach dem genannten Zeitpunkt gemäß diesen\nden noch nicht gedeckten Teil der Anwartschaft.\"         Vorschriften übertragen werden.\n14. In § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes tritt an     Die Fortsetzung kann jedoch\ndie Stelle des „31. Dezember 1956\" der „31. De-          im Falle des Buchstaben a bis zum Ablauf des\nzember 1958\".                                            ein Jahr nach dem Tage der rechtskräftigen Er-\nledigung des Rückerstattungsverfahrens liegen-\nden Tages,\nArtikel 3                              im Falle des Buchstaben b bis zum Ablauf des ein\nNeufestsetzung der Kapitalverhältnisse                  Jahr nach dem Tage der Ubertragung der Ver-\nbei bisher davon befreiten Unternehmen                   mögensgegenstände oder Anteile liegenden\nTages,\n§ 13                          in beiden Fällen mindestens jedoch bis zum Ablauf\n(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften      des ein Jahr nach dem Tage des Inkrafttretens dieses\nauf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haf-      Gesetzes liegenden Tages beschlossen werden. § 1\ntung, die unter § 77 Abs. 3 de,s D-Markbilanzgesetzes    Abs. 4 des Zweiten D-Markbilanzergänzungsgeset-\nfallen oder auf Grund einer besonderen Anordnung         zes ist nicht anzuwenden.\nbisher zur Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse\nnicht verpflichtet waren, haben ihre Kapitalverhält-                                 §  15\nnisse nach §§ 35 bis 59 des D-Markbilanzgesetzes in         ( 1) Die Hauptversammlung (Gesellschafterver-\nDeutscher Mark neu festzusetzen; dies gilt nicht für     sammlung) einer vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nUnternehmen, die aufgelöst sind oder aufgelöst wer-      setzes nach § 80 Abs. 2 oder § 80 Abs. 3 des D-Mark-\nden. Ein nach § 36 oder § 37 des D-Markbilanzge-         bilanzgesetzes aufgelösten Gesellschaft kann bis zum\nsetzes in die Eröffnungsbilanz eingestelltes Kapital-    31. Dezember 1955 die Fortsetzung der Gesellschaft\nentwertungskonto ist spätestens in dem am 31. De-        beschließen. Die Fortsetzung kann nur beschlossen\nzember 1956 endenden oder laufenden Geschäftsjahr        werden,\nauszugleichen.                                                    1. solange noch nicht mit der Verteilung des\nVermögens unter die Aktionäre (Gesell-\n(2) Unternehmen, die den Beschluß über die Neu-\nschafter) begonnen ist,\nfestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse nicht bis zum\n31. Dezember 1955 beim Registergericht zur Eintra-                2. wenn spätestens zugleich mit der Fortset-\ngung in das Handelsregister angemeldet haben, sind                   zung bei einer nach § 80 Abs. 2 des D-Mark-\nbilanzgesetzes aufgelösten Gesellschaft die\nmit dem Ablauf dieses Tages aufgelöst. Ist der Be-\nErhöhung des Nennkapitals auf den nach\nschluß über die Neufestsetzung vor dem 31. Dezem-\n§ 44 Abs. 1, 2 des D-Markbilanzgesetzes zu-\nber 1955 angefochten worden, so tritt an die Stelle\nlässigen Mindestnennbetrag, bei einer nach\ndes 31. Dezember 1955 der sechs Monate nach dem\n§ 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes auf-\nTage der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag.\ngelösten Gesellschaft die zum Ausgleich des\n§ 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes gilt mit der\nKapitalentwertungskontos nach § 46 des\nMaßgabe, daß die Auflösung auch im Falle des § 36\nD-Markbilanzgesetzes erforderlichen Maß-\ndes D-Markbilanzgesetzes erst mit Ablauf des 31. De-\nnahmen beschlossen werden.\nzember 1958 eintritt.\n(2) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Ge-\n(3) Die Fortsetzung eines nach Absatz 2 aufge-        sellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an-\nlösten Unternehmens kann nicht beschlossen werden.       zumelden; sie haben bei der Anmeldung nachzü-","304                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nweisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Ver-                               Artikel 6\nmögens der Gesellschaft unter die Gesellschafter be-\ngonnen worden ist.                                                    Handelsrechtliche Vorschriften\nfür Unternehmen mit Sitz in Berlin (West}\n(3) Der Fortsetzungsbeschluß hat keine Wirkung,\nbevor er und bei einer nach § 80 Abs. 2 des D-Mark-                                 § 21 .\nbilanzgesetzes aufgelösten Gesellschaft die Erhö-\n( 1) Hat eine Kapitalgesellschaft in einer Eröff-\nhung des Nennkapitals, bei einer nach§ 80 Abs. 3 des\nnungsbilanz gemäß § 32 Abs. 1 des Berliner D-Mark-\nD-Markbilanzgesetzes aufgelösten Gesellschaft der\nbilanzgesetzes eine Rückstellung wegen Reichsmark-\nAusgleich des Kapitalentwertungskontos in das Han-\nverbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Ver-\ndelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen\neinten Nationen gebildet, so kann sie den Rück-\nworden sind; beide Eintragungen sollen nur zusam-\nstellungsbetrag insoweit, als die auf Deutsche Mark\nmen erfolgen.\numgestellten Reichsmarkverbindlichkeiten nicht im\n(4) Wird eine Gesellschaft fortgesetzt, so ist sie    Verhältnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen\nsteuerlich so zu behandeln, als ob sie nicht nach § 80    Mark zu erfüllen sind, in dem ersten nach dem In-\nAbs. 2 oder § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes          krafttreten dieses Gesetzes aufzustellenden Jahres-\naufgelöst gewesen wäre.                                   abschluß in die gesetzliche Rücklage (Sonderrück-\n(5) Die Fortsetzung einer Gesellschaft, die nach      lage) überführen. Sie kann stattdessen eine Er-\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des           höhung ihres Nennkapitals um diesen Betrag durch\n§ 80 Abs. 2 oder des § 80 Abs. 3 des D-Markbilanz-        Gewährung von Freianteilen nach den Vorschriften\ngesetzes aufgelöst wird, kann nicht beschlossen wer-      über die Kapitalerhöhung beschließen; diese Ge-\nden.                                                      währung von Freianteilen gilt nicht als Gewinnaus-\nschüttung. § 73 Abs. 1 und 2 des D-Markbilanz-\nArtikel 5                          gesetzes ist sinngemäß anzuwenden.\nVereinigung von Kleinaktien                        (2) Hat die Kapitalgesellschaft die Verbindlich-\n§ 16                          keiten mit einem höheren Betrag als dem in § 32\n(1) Aktien, die nicht auf einhundert Deutsche Mark    Abs. 1 des Berliner D-Markbilanzgesetzes vorge-\noder ein Vielfaches dieses Betrages lauten, können        schriebenen Mindestbetrag in der Eröffnungsbilanz\nzu Aktien, die auf einhundert Deutsche Mark oder          ausgewiesen, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit\nein Vielfaches von einhundert Deutsche Mark lauten,       der ausgewiesene Betrag den zur Erfüllung der um-\nvereinigt werden; die Vereinigung bedarf der Zu-          gestellten Verbindlichkeiten aufzuwendenden Be·\nstimmung der betroffenen Aktionäre.                       trag übersteigt.\n(2) §§ 67 und 179 des Aktiengesetzes sind nicht            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Er-\nanzuwenden.                                               werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.\n§ 17\n(1) Die Bestimmungen der Satzung über die Nenn-                                   § 22\nbeträge der einzelnen Aktien dürfen nicht geändert\n{1) Kapitalgesellschaften, die mit einem Nennkapi-\nwerden, ehe die betroffenen Aktionäre ihre Zustim-\ntal in Ostmark im Handelsregister des Amtsgerichts\nmung zur Vereinigung der Aktien gegeben und, falls\nAktienurkunden oder Zwischenscheine ausgegeben            Berlin-Charlottenburg eingetragen sind, haben eine\nsind, die Urkunden der Gesellschaft oder einer von        Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 1. April\nihr bezeichneten Stelle zum Umtausch eingereicht          1949 unter sinngemäßer Anwendung der Vorsduif-\nhaben.                                                    ten des D-Markbilanzgesetzes aufzustellen. Sie\nhaben ihre Kapitalverhältnisse nach §§ 35 bis 59\n(2) Uber diese Satzungsänderung kann der Auf-          des D-Markbilanzgesetzes neu festzusetzen. Ein\nsichtsrat beschließen.                                    nach § 36 oder§ 37 des D-Markbilanzgesetzes in die\n§ 18                           Eröf f n ungsbi1 anz eingestelltes Kapitalen twertungs-\nkon to ist spätestens in dem am 31. Dezember 1956\nDie Aktien höheren Nennbetrags sollen nicht aus-\nendenden oder laufenden Geschäftsjahr auszu-\ngegeben werden, ehe die Änderung der Satzungs-\nbestimmungen über die Nennbeträge der einzelnen           gleichen.\nAktien in das Handelsregister eingetragen ist.               (2) Unternehmen, die den Beschluß über die Neu-\nfestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse nicht bis zum\n§ 19                          31. Dezember 1955 beim Registergericht zur Eintra-\nWerden Mehrstimmrechtsaktien umgetauscht, so           gung in das Handelsregister angemeldet haben, sind\nbedarf die Ausgabe der neuen Aktien keiner Geneh-         mit dem Ablauf dieses Tages aufgelöst. Ist der Be-\nmigung nach § 12 Abs. 2 des Aktiengesetzes, wenn          schluß über die Neufestsetzung vor dem 31. Dezem-\ndas Verhältnis von Stimmenzahl und Nennbetrag             ber 1955 angefochten worden, so tritt an die Stelle\nunverändert bleibt oder sich zuungunsten der Stim-       des 31. Dezember 1955 der sechs Monate nach dem\nmenzahl ändert.                                          Tage der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag.\n§ 20                          § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes gilt mit der\nVor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ver-        Maßgabe, daß die Auflösung auch im Falle des § 36\neinigung von Aktien getroffene Maßnahmen, die            des D-Markbilanzgesetzes erst mit Ablauf des 31. De-\nnach den §§ 16 bis 19 wirksam wären, sind nicht des-     zember 1958 eintritt.\nhalb unwirksam, weil sie gegen die bisherigen Vor-           (3) Die Fortsetzung eines nach Absatz 2 aufge-\nschriften verstießen.                                    lösten Unternehmens kann nicht beschlossen werden.","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1955                           305\n(4) Kapitalgesellschaften, die ihr Nennkapital in   im Sinn des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Altbanken-Bilanz-\nOstmark vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wäh-     Gesetzes mit Ausnahme der Rückstellungen für Pen-\nrungsmäßig oder in anderer Weise als nach den Vor-      sionsverpflichtungen sind mit den Werten der\nschriften des D-Markbilanzgesetzes der Deutschen       Steuerbilanz, die auf den Tag vor dem Stichtag der\nMark angepaßt haben, sind von der Pflicht zur Auf-      DM-Eröffnungsbilanz aufzustellen ist, in die steuer-\nstellung einer Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark       liche Eröffnungsbilanz zu übernehmen.\nund zur Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse\nnach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes be-         (2) Bei Berliner Altbank~n mit Sitz in Berlin füh-\nfreit, sofern sie binnen sechs Monaten nach dem In-     ren zu einer Berichtigung der steuerlidien DM-Er-\nkrafttreten dieses Gesetzes durch Vorlage einer Be-     öffnungsbilanz\nscheinigung eines Wirtschaftsprüfers dem Register-             a) Berichtigungen der Altbankenrechnung, so-\ngericht nachweisen, daß ihr nach Abzug der Schulden               weit sie als Berichtigungen der DM-Eröff-\nsich ergebendes Vermögen in einer Bilanz, die auf                 nungsbilanz gelten (§ 19 Abs. 1 ABilG),\nden letzten Tag des am Tage der Eintragung des                 b) der erstmalige Ausweis von Verbindlich-\nNennkapitals in Deutscher Mark in das Handels-                    keiten nach § 20 Abs. 1 des Altbanken-Bi-\nregister laufenden Geschäftsjahres aufgestellt ist,               lanz-Gesetzes und\nden Betrag des im Handelsregister in Deutsd1er                 c) Berichtigungen der DM-Eröffnungsbilanz\nMark eingetragenen Nennkapitals erreichte. Wird                   nach § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 des Alt-\nder Nachweis nicht erbracht, so gelten die Absätze                banken-Bilanz-Gesetzes.\n1 bis 3 sinngemäß.\n(3) Ist bei Berliner Altbanken in den Fällen des\n§ 15 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes ein Kapitalent-\nArtikel 7                        wertungskonto in der DM-Eröffnungsbilanz oder in\nSteuerliche Vorschriften                 den Fällen des § 19 Abs. 2 und des § 20 Abs. 3 des\nfür Pensionsrückstellungen der Geldinstitute          Altbanken-Bilanz-Gesetzes ein Kapitalberichtigungs-\nkonto in einer Jahresbilanz eingestellt, so ist auf die\n§ 23                          Tilgung § 73 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes ent-\nGeldinstitute, die in der Eröffnungsbilanz Pen-      sprechend anzuwenden.\nsionsrückstellungen nach der Achtunddreißigsten            (4) Bei Berliner Altbanken mit Sitz im Bundesge-\nDurchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz biet führt die Ubernahme der in die Altbankenrech-\ngebildet haben, können für die Berechnung von Rück- nung eingestellten Vermögenswerte und Verbind-\nstellungen nach § 74 a des D-Markbilanzgesetzes lichkeiten (§ 44 Abs. 1 des Umstellungsergänzungs-\neinen Rechnungszinsfuß von mindestens drei'\" vom gesetzes vom 21. September 1953-Bundesgesetzbl. I\nHundert zugrunde legen. Eine Rückstellung für eine S. 1439 -) zu einer Berichtigung der steuerlichen Er-\nam 21. Juni 1948 bereits laufende Pension kann öffnungsbilanz; § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 bleibt unbe-\nunter Zugrundelegung des gleichen Zinsfußes weiter- rührt. Absatz 2 Buchstabe b ist auf Berliner Altban-\ngeführt werden. Wenn sich eine am 21. Juni 1948 ken mit Sitz im Bundesgebiet entsprechend anzu-\nbereits laufende Pension durch eine nach dem . wenden.\n20. Juni 1948 gegebene Zusage erhöht, kann audi                                  § 25\nder Rückstellung für die neuen Rententeile ein Redi-\nnungszinsfuß von mindestens drei vom Hundert zu-           (1) Die von Berliner Altbanken für die Zeit vor\ngrunde gelegt werden. Das gleidie gilt, wenn eine dem 9. Mai 1945 in Berlin zu entrichtenden Steuern\nAnwartschaft, die am 21. Juni 1948 bereits bestan- gelten durch die für diese Zeit geleisteten Zahlungen\nden hat, durch eine spätere Zusage erhöht wird.         als abgegolten.\n(2) Rechte der Berliner Altbanken aus dem Gesetz\nüber die Umstellung und die Erstattung von vor dem\nArtikel 8                       9. Mai 1945 'an ein Westberliner Finanzamt überzahl-\nErgänzungen                       ten Steuern vom 8. April 1952 (Gesetz- und Verord-\ndes Berliner Altbanken-Bilanz-Gesetzes           nungsblatt für Berlin S. 257) sind ausgeschlossen.\n§ 24\n§ 26\n(1) Bei Berliner Altbanken (§ 1 Abs. 1 des Alt-         (1) Berliner Altbanken werden vorbehaltlich der\nbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 - Gesetz-         Absätze 2 bis 4 für die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum\nund Verordnungsblatt für Berlin S. 1483 -) mit\nTag vor dem Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz oder\nSitz in Berlin sind die für die einzelnen Vermögens-\nder Altbankenrechnung (§§ 11, 22 ABilG) zu den\nwerte und Verbindlichkeiten nach den Vorschriften      Steuern vom Einkommen und zur Gewerbesteuer\ndes Altbanken-=Bilanz-Gesetzes - ABilG - vom           nicht herangezogen.\n10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nfür Berlin S. 1488) in die DM-Eröffnrngsbilanz ein-        (2) Berliner Altbanken mit Sitz in Berlin, die eine\ngesetzten Werte auch für die Steuern vom Ein-          DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 aufzu-\nkommen und Ertrag vorbehaltlich des Satzes 3 zu-        stellen haben (§§ 23, 24 ABilG), werden zu den\ngrunde zu legen. Das gleiche gilt, soweit nach § 22    Steuern vom Einkommen und zur Gewerbesteuer\nAbs. 1 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes die Altban-       ab 1. April 1949 herangezogen.\nkenrechnung die Wirkung einer DM-Eröffnungs-               (3) Berliner Altbanken mit Sitz im Bundesgebiet,\nbilanz hat. Westdeutsche Vermögenswerte im Sinn        die nach § 1 der Zweiundvierzigsten Durchführungs-\ndes § 2 Abs. 4 und westdeutsche Verbindlichkeiten      verordnung zum Umstellungsgesetz eine Eröffnungs-","306                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nbilanz auf den 21. Juni 1948 aufzustellen haben, wer-          (2) Bei Berliner Altbanken mit bankfremdem Ge-\nden für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum Tag vor          schäft sind die nicht dem Bankgeschäft zuzurechnen-\ndem Stichtag der Altbankenrechnung (§ 1 ABilG) nur          den Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (§ 23\nfür den Geschäftsbetrieb im Bundesgebiet zu den             ABilG) bei der Hauptfeststellung mit den Werten\nSteuern vom Einkommen und zur Gewerbesteuer                 anzusetzen, die sich nach den allgemein für die Ein-\nherangezogen. Dabei können Ausgabenüberschüsse              heitsbewertung auf den 1. April 1949 in Berlin (West)\nder Berliner Betriebsstätten abgezogen werden, so-          maßgebenden Vorschriften ergeben. Das gleiche gilt\nweit entsprechende Beträge zu Lasten der west-              bei der Sparkasse der Stadt Berlin (West) für die\ndeutschen Rechnung gezahlt worden sind. Vom Stich-          nach dem 8. Mai 1945 erworbenen oder begründeten\ntag der Altbankenrechnung an sind diese Berliner            Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (§ 24 ABilG).\nAltbanken unter Berücksichtigung der aus der Alt-              (3) Bei Wertfortschreibungen auf den 1. Januar\nbankenrechnung übernommenen Vermögenswerte                  1950, 1. Januar 1951 und 1. Januar 1952 sind die bei\nund Verbindlichkeiten (§ 24 Abs. 4) zu veranlagen.          der Hauptfeststellung für die Berliner Vermögens-\n(4) Für Berliner Altbanken mit Sitz in Berlin,           werte und Verbindlichkeiten nach Absatz 1 ange-\nderen Umstellungsrechnung nach § 2 der Zweiund-             setzten Werte unverändert zu übernehmen. Im übri-\nvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstel-             gen gelten für die Einheitsbewertung die allgemeinen\nlungsgesetz für den von ihr erfaßten sachlichen             Vorschriften.\nGeltungsbereich die Wirkung einer Eröffnungsbilanz                                    § 28\nhat, gelten Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.\n(1) Das Gesetz über die Aufteilung der Ver-\nmögensteuer zwischen Berlin (West) und dem übri-\n§ 27                             gen Geltungsbereich dieses Gesetzes vom 15. Dezem-\nber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 796) ist auf Berliner\n(1) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte\nAltbanken nicht anzuwenden. Bei Berliner Altban-\ngewerblicher Betriebe, die in Berlin (West) auf den         ken, die eine westdeutsche Umstellungsrechnung\n1. April 1949 und im übrigen Geltungsbereich dieses         aufzustellen haben, sind für die Zwecke der Ver-\nGesetzes auf den 21. Juni 1948 durchgeführt wird,           mögensteuer die Einheitswerte zwischen dem Gel-\nsind anzusetzen\ntungsbereich des Grundgesetzes und Berlin (West)\n1. von Berliner Altbanken, die keine westdeutsche           in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Summe\nUmstellungsrechnung aufzustellen haben,                 der Vermögenswerte nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nstabe a zu der Summe der Vermögenswerte nach\na) Ausgleichsforderungen mit den sich nach § 45         § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b steht. Uber die Auf-\ndes Umstellungsergänzungsgesetzes ergeben-           teilung entscheidet das Betriebsfinanzamt zugleich\nden Beträgen;                                        mit der Feststellung des Einheitswerts des gewerb-\nb) Wertpapiere, Anteile und Genußscheine an             lichen Betriebes. §§ 215 bis 219 der Reichsabgaben-\nKapitalgesellschaften mit den Werten, die sich       ordnung sind entsprechend anzuwenden.\nnach § 11 Abs. 1 des Zweiten Verm6gens-                 (2) Die durch die Aufteilung nach Absatz 1 fest-\nbesteuerungsgesetzes (Gesetz- und Verord-           gestellten Teile des Einheitswerts unterliegen der\nnungsblatt für Berlin 1954 S. 140) für die Fest-    Vermögensbesteuerung in Berlin (West) vom Kalen-\nstellung der Einheitswerte der gewerblichen          derjahr 1950 ab und im übrigen Geltungsbereich\nBetriebe zum 1. April 1949 ergeben;                 dieses Gesetzes vom Kalenderjahr 1949 ab. Zustän-\nc) alle übrigen Vermögenswerte und Verbindlich-        dig ist für das Gebiet, in dem sich das Betriebsfinanz-\nkeiten, die nicht nach §§ 59, 60 des Bewertungs-   . amt nicht befindet, das Finanzamt, in· dessen Bezirk\ngesetzes außer Betracht bleiben, mit den in die     der wertvollste Teil der bei der Aufteilung für dieses\nsteuerliche DM-Eröffnungsbilanz eingestellten       Gebiet anzusetzenden Vermögenswerte liegt.\nWerten;                                                 (3) Von Berliner Altbanken, die keine westdeut-\nsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben, wird\n2. von Berliner Altbanken, die eine westdeutsche           Vermögensteuer für die Kalenderjahre 1950 bis 1952\nUmstellungsrechnung aufzustellen haben,                nicht erhoben, wenn sie einen Anspruch auf Gewäh-\na) westdeutsche Vermögenswerte im Sinn des § 2         rung einer Ausgleichsforderung nach § 45 des Um-\nAbs. 4 und westdeutsche Verbindlichkeiten im        stellungsergänzungsgesetzes haben oder wegen\nSinn des § 3 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-Ge-        ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen\nsetzes, die nicht nach §§ 59, 60 des Bewertungs-    Hand aus der Umwandlung von Uraltguthaben nach\ngesetzes außer Betracht bleiben, mit den in die     § 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes\nsteuerliche Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni       nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genom-\n1948 eingestellten Werten;                          men werden können. Das gleiche gilt bei Berliner\nb) Berliner Vermögenswerte im Sinn des § 2             Altbanken, die eine westdeutsche Umstellungsrech-\nAbs. 1 Nr. 1 und Berliner Verbindlichkeiten im      nung aufzustelle~ haben, für den Teil des Ver-\nSinn des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Altbanken-Bilanz-     mögens, der nach Absatz 1 auf Berlin (West) entfällt.\nGesetzes mit den Werten, die sich nach Num-\nmer 1 ergeben; bei Berliner Altbanken mit Sitz                                § 29\nim Bundesgebiet tritt an die Stelle der DM-            Soweit nach den Vorschriften für die Feststellung\nEröffnungsbilanz die Altbankenrechnung. Ein         der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe auf den\nFehlbetrag kann von dem nach Buchstabe a er-        1. Januar 1953 Vermögenswerte und Verbindlichkei-\nmittelten Vermögen abgesetzt werden.                ten abweichend von den für die Umstellungsrechnung","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1955                             307\nder Geldinstitute im Bundesgebiet maßgebenden                       deren Stelle §§ 10, 11 des Zweiten Gesetzes\nVorschriften nicht oder mit einem endgültigen Wert                  über die Neuordnung der Vermögens-\nanzusetzen sind, sind bei der Bewertung nach § 45                   besteuerung in Berlin (Zweites Vermögens-\nAbs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes und § 7                    besteuerungsgesetz) vom 9. März 1954\nAbs. 1 des Berliner Altbanken-Bilanz-Gesetzes die für               (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\ndie Umstellungsrechnung der Geldinstitute im Bun-                   s. 140).\ndesgebiet maßgebenden Vorschriften entsprechend                 3. § 10 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden.\nanzuwenden. Diese Vorschriften sind auch für die\nErmittlung des Teilwertes eines Vermögenswertes                 4. In der durch § 12 Nr. 14 dieses Gesetzes\nnach § 66 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes und den                     geänderten Fassung des § 80 Abs. 3 des\nAnsatz von Verbindlichkeiten entsprechend anzu-                     D-Markbilanzgesetzes tritt der „ 31. Dezember\nwenden, soweit sich nicht aus § 8 des Altbanken-                    1958\" an die Stelle des „31. Dezember 1957\".\nBilanz-Gesetzes oder anderen gesetzlichen Vorschrif-       (3) § 80 Abs. 1 Satz 3 bis 7 des Berliner D-Mark-\nten etwas anderes ergibt. An die Stelle des 21. Juni     bilanzgesetzes in der Fassung des Zweiten Berliner\n1948 und des 1. Januar 1949 tritt für den Stand der      Gesetzes zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes\nVermögenswerte und Verbindlichkeiten der Stichtag        vom 11. Dezember 1951 (Gesetz- und Verordnungs-\nder Altbankenrechnung, als Stichtag der Bewertung        blatt für Berlin S. 1139) ist nicht mehr anzuwenden.\nder 1. Januar 1953.                                         (4) § 29 und § 74 a des D-Markbilanzgesetzes in\nder Fassung des § 12 Nr. 2 bis 4, Nr. 13 dieses Ge-\nArtikel 9                        setzes sowie § 23 dieses Gesetzes gelten in Berlin\n(West) mit der Maßgabe, daß bei Unternehmen,\nSchlußbestimmungen                     deren Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 aufge-\n§ 30                         stellt ist, an die Stelle des 20. Juni 1948 der 31. März\nSoweit dieses Gesetz auf das D-Markbilanzgesetz       1949 und an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April\nBezug nimmt, ist darunter je nach dem Geltungs-          1949 tritt.\nbereich das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in             (5) Für Berliner Altbanken, die ihren Sitz in Berlin\nDeutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung             haben, mit Ausnahme der in§§ 23, 24 des Altbanken-\n(D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBI.         Bilanz-Gesetzes bezeichneten Altbanken, sind §§ 29,\nS. 279), auf Baden, Württemberg-Hohenzollern und         74 a des D-Markbilanzgesetzes und § 23 dieses Ge-\nden bayerischen Kreis Lindau erstreckt durch Ver-        setzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nordnung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl.                   a) an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der\n1950 S. 2), oder das Landesgesetz des Landes Rhein-                 Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz oder der\nland-Pfalz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher                   Altbankenrechnung (§§ 11, 22 ABilG) tritt,\nMark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanz-                   soweit es sich nicht. um die Bildung von\ngesetz) vom 6. September 1949 (Gesetz- und Ver-                     Rückstellungen für Pensionsverpflichtµngen\nordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz                   in der westdeutschen Rechnung bis zu die-\nTeil I S. 421) zu verstehen.                                         sem Stichtag handelt,\nb) in § 23 dieses Gesetzes an die Stelle der\n§ 31\nAchtunddreißigsten Durchführungsverord-\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12                      nung zum Umstellungsgesetz § 8 Abs. 3 des\nAbs. 1, § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes                Altbanken-Bilanz-Gesetzes tritt.\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in\nBerlin (West).                                           Für Berliner Altbanken, die ihren Sitz im Bundes-\ngebiet haben, ist Satz 1 nur auf Rückstellungen für\n(2) Für die Anwendung dieses Gesetzes nach Ab-        Pensionsverpflichtungen anzuwenden, die aus der\nsatz 1 gilt folgendes:                                   Altbankenrechnung nach § 44 des Umstellungs-\n1. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften des      ergänzungsgesetzes übernommen worden sind.\nD-Markbilanzgesetzes oder des D-Mark-\nbilanzergänzungsgesetzes Bezug nimmt, tre-                                § 32\nten an deren Stelle die entsprechenden Vor-\nDieses Gesetz tritt am 1. August 1955 in Kraft.\nschriften des Gesetzes des Landes Berlin über\ndie Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark\nund die Kapitalneufestsetzung (D-Mark-          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nbilanzgesetz) vom 12. August 1950 (Verord-\n. nungsblatt für Berlin I S. 239) und des Ge-  Bonn, den 21. Juni 1955 .\nsetzes des Landes Berlin zur Änderung\nDer Bundespräsident\nund Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes\nTheodor Heuss\n(D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom 24.\nMai 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt         Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nfür Berlin S. 382).                                                   Blücher\n2. Soweit dieses Gesetz auf §§ 9, 10 des Ge-               Der Bundesminister der Justiz\nsetzes zur Bewertung des Vermögens für                              Neumayer\ndie Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptver-\nanlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bun-            Der Bundesminister der Finanzen\ndesgesetzbl. I S. 22) Bezug nimmt, treten an                          Schäffer"]}