{"id":"bgbl1-1955-17-4","kind":"bgbl1","year":1955,"number":17,"date":"1955-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/17#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_17.pdf#page=16","order":4,"title":"Vierzehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1955-06-13T00:00:00Z","page":288,"pdf_page":16,"num_pages":8,"content":["288 ·                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nVierzehnte Durchiührungsvetordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(14. Abga~enDV-LA - Schuldübernahme-, Haftungs- und Aufteilungsverordnung).\nVom 13. Juni 1955.\nAuf Grund des § 60 Abs. 3, des § 61 Abs. 4, des                                    § 5\n§ 64 Abs. 5, des § 66 Abs. 4, des § 67. Abs. 6 und der                          Mindestbetrag;\n§§ 68 und 367 des Lastenausgleichsgesetzes vom                           Zuschläge, Zinsen und Kosten\n14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) verordnet\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-                (1) Dbernimmt der Erwerber nur einen Teilbetrag\nrates:                                                     des Vierteljahrsbetrags des Veräußerers, so muß\nder übernommene vierteljährliche Betrag mindestens\nERSTER ABSCHNITT                          zehn Deutsche Mark betragen.\nSchuldübernahme                               (2) Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Stun-\nn a c h § 60 de s G e s e t z e s              dungszinsen und Kosten können nicht übernommen\nwerden.\n§ 1\n§ 6\nVermögen\nBegrenzung\nVermögen im Sinne des § 60 des Gesetzes ist                     des genehmigungsfähigen Schuldbetrags\njedes Wirtschaftsgut ohne Rücksicht darauf, ob das\n(1) Der Ablösungswert des von dem Erwerber\nWirtschaftsgut der Vermögensabgabe unterliegt.\nübernommenen vierteljährlichen Schuldbetrags ist\nauf den Fälligkeitstag zu ermitteln, der in das Ka-\n§ 2                             lendervierteljahr fällt, von dessen Beginn ab die\nVeräußerung                           Dbernahme im Schuldübernahmevertrag (§ 4) vor-\ngesehen ist.\nDie Genehmigung kann bereits erteilt werden,\nwenn ein Vertrag rechtswirksam abgeschlossen ist,             (2) Als steuerlicher Zeitwert ist der vor dem Zeit-\ndurch den sich der eine Teil ohne Bedingung oder           punkt der Antragstellung zuletzt festgestellte Ein-\nZeitbestimmung zur Veräußerung verpflichtet.               heitswert (Einheitswertanteil) anzusetzen. Wäre für\nden Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein höherer\n§ 3\nEinheitswert (Einheitswertanteil) anzusetzen, so ist\nauf Antrag der höhere Wert zugrunde zu legen. War\nSchuldübernehmer                        für das veräußerte Vermögen oder für einzelne Teile\nDie Abgabeschuld des Veräußerers kann nicht nur         davon ein Einheitswert (Einh~itswertanteil) nicht\nvon natürlichen und juristischen Personen, Personen-      festzustellen, so ist insoweit das Vermögen mit den\nvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 16          Werten anzusetzen, die sich nach den Grundsätzen\nAbs. 1 des Gesetzes als Abgabepflichtige in Betracht      des Bewertungsgesetzes ergeben. Verbindlichkeiten,\nkommen, übernommen werden, sondern auch von               die der Erwerber vom Veräußerer übernommen hat,\nPersonenvereinigungen, die nach bürgerlichem Recht        sind als Teil der Gegenleistung anzusehen; die bei\nTräger von Rechten und Pflichten sein können.             der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ab-\ngezogenen Verbindlichkeiten sind dem Einheitswert\nwieder hinzuzurechnen.\n§ 4\nSchuldüb,ernahmevertrag                                                § 7\n(1) Die Schuld darf nicht unter einer Bedingung                          Gemeinsamer Antrag\noder Zeitbestimmung übernommen werden.\nAus dem gemeinsamen Antrag muß sich ergeben,\n(2) Die Dbernahme muß sich von dem Beginn              daß ihm ein Schuldübernahmevertrag zugrunde liegt,\neines Kalendervierteljahrs an bis zum Ende der            der die in § 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.\nLaufzeit der Vermögensabgabe (31. März 1979) er-\nstrecken und sich auf einen gleichbleibenden und sei-\n§ 8\nner Höhe nach feststehenden vierteljährlichen\nSchuldbetrag beziehen. Beruht der Vierteljahrs-                       · Wirkung der Schuldübernahme\nbetrag ganz oder teilweise auf Vermögen in Berlin             Die Genehmigung · ist dem Veräußerer und dem\n(West), so darf der Schuldbetrag für die Zeit bis          Erwerber bekanntzugeben (§ 13 Abs. 3); mit der letz-\n31. März 1957 niedriger sein als für die noch verblei-     ten Bekanntgabe tritt der Erwerber mit der Folge\nbende Laufzeit.                                            an die Stelle des Veräußerers, daß er zur Entrichtung\n(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Schuldübernahme-     der von dem Schuldübernahmevertrag erfaßten, nock\nverträge, die vor der rechtskräftigen Veranlagung          nicht getilgten Vierteljahrsbeträge mit öffentlich-\nzur Vermögensabgabe abgeschlossen worden sind.             rechtlicher Wirkung verpflichtet ist.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1955                              289\n§ 9                          und den vierteljährlichen Schuldbetrag des Erwer-\nFamilienermäßigung,                   bers (vor Abzug etwaiger Vergünstigungen - § 54\nVergünstigungen wegen Alters,              Abs. 2 -) wie folgt zu verteilen:\nErwerbsunfähigkeit oder aus sozialen Gründen              1. Hat der Erwerber den ursprünglichen Vier-\ntelj ahrsbetrag des Veräußerers in voller\n(1) Der vierteljährliche Betrag einer dem Ver-\nHöhe übernommen, so ist der vierteljähr-\näußerer für diejenigen Vierteljahrsbeträge zustehen-\nliche Schuldbetrag des Erwerbers um den\nden Familienermäßigung, für die die Schuldüber-\nHerabsetzungsbetrag zu mindern.\nnahme nach § 8 wirksam geworden ist, darf nur\nbis zur Höhe des nicht übergegangenen Teils dieser            2. Hat der Erwerber den ursprünglichen Vier-\nVierteljahrsbeträge bei d(~m Veräußerer abgesetzt                teljahrsbetrag des Veräußerers teilwei.se\nwerden.                                                          übernommen, so ist herabzusetzen:\na) wenn ein gemeinsamer Antrag des Ver-\n(2) Der von dem Erwerber übernommene viertel-\näußerers und des Erwerbers über einen\njährliche Schuldbetrag kann unbeschadet des § 53 a\nauf bestimmte Beträge lautenden Ver-\ndes Gesetzes durch eine Familienermäßigung nicht\nteilungsmaßstab vorliegt: nach Maßgabe\nermäßigt werden (§ 53 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes).\ndieses Verteilungsmaßstabs;\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Vergünsti-             b) von Amts wegen: in erster Linie der ur-\ngungen nach den §§ 54 und 55 des Gesetzes ent-                        sprüngliche Vierteljahrsbetrag des Ver-\nsprechend.                                                            äußerers, der nach§ 8 nicht übe:i;-gegangen\nist. Ist dieser Betrag niedriger als der\n§ 10                                         Herabsetzungsbetrag, so ist der über-\nSchuldübernahme                                     steigende Teil des vierteljährlichen Her-\nbei zusammenveranlagten Ehegatten                            absetzungsbetrags vom vierteljährlichen·\nSchuldbetrag des Erwerbers abzusetzen.\nSind Ehegatten infolge der Zusammenveranlagung\nGesamtschuldner, so hat die genehmigte Schuld-            (2) Soweit eine Herabsetzung des vierteljährlichen\nübernahme für den einen Ehegatten schuldbefreiende     Schuldbetrags des Erwerbers in Betracht kommt, ist\nWirkung auch für den anderen. Es genügt, wenn sich     diese mit Wirkung für die Vierteljahrsbeträge vor-\nder Ehegatte, der das Vermögen veräußert hat, an       zunehmen, für die die Schuldübernahme nach § 8\nder Stellung des gemeinsamen Antrags be_teiligt.       wirksam geworden ist. Der gemeinsame Antrag\n(Absatz 1 Nr. 2 a) kann einen späteren Anfangsze'it-\npunkt bestimmen.\n§ 11\nErhöhung des Vierteljahrsbetrags                                        § 13\n(1) Ist nach Genehmigung der Schuldübernahme                          Zuständigkeit, Zustellung\nder ursprüngliche Vierteljahrsbetrag des Veräuße-\n(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Ge-\nrers (§ 54 Abs. 1) erhöht worden, so geht diese Er-\nnehmigung der Schuldübernahme ist das Finanzamt\nhöhung vorbehaltlich des Absatzes 2 zu Lasten des\nzuständig, dem die Erhebung der Vierteljahrsbeträge\nVeräußerers. Soll vom Erwerber ein weiterer Schuld-\ndes Veräußerers im Zeitpunkt der Antragstellung\nbetrag übernommen werden, so ist die zusätzliche\nobliegt.\nUbernahme selbständig nach den Vorschriften des\nGesetzes und dieser Verordnung zu beurteilen und          (2) Für die Erhebung der vierteljährlichen Schuld-\nzu genehmigen. § 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, für    beträge des Erwerbers ist das Finanzamt zuständig,\ndie Berechnung der Höchstgrenze nach § 6 ist von       das für die Besteuerung des Erwerbers nach dem\ndem insgesamt übernommenen Vierteljahrsbetrag          Vermögen zuständig ist.\nauszugehen.\n(3) Ein Bescheid über die Genehmigung oder. Ab-\n(2) Hat der Erwerber den gesamten ursprünglichen    lehnung der Schuldübernahme sowie über die Er-\nVierteljahrsbetrag des Veräußerers übernommen, so      höhung oder Herabsetzung der Schuldbeträge des\ngeht die Erhöhung zu Lasten des Erwerbers, wenn        Erwerbers (§§ 11 und 12) ist dem Veräußerer und\nder Schuldübernahmevertrag (§ 4) dies ausdrücklich     dem Erwerber zuzustellen.\nvorsieht. Die Erhöhung ist mit Wirkung für die Vier-\nteljahrsbeträge vorzunehmen, für die die Schuld-\n§ 14\nübernahme nach § 8 wirksam geworden ist; der\nSchuldübernahmevertrag kann einen anderen An-                       Behandlung als Steuerbescheid,\nfangszeitpunkt bestimmen.                                                      Rechtsmittel\n(1) Auf die in § 13 Abs. 3 genannten Bescheide\nfinden die für Steuerbescheide geltenden Vorschrif-\n§ 12\nten unbeschadet des§ 15 entsprechende Anwendung;\nHerabsetzung des Vierteljahrsbetrags          zur Einlegung eines Rechtsmittels ist sowohl der Ver-\n(1) Ist nach Genehmigung der Schuldübernahme        äußerer als auch der Erwerber berechtigt.\nder ursprüngliche Vierteljahrsbetrag des Veräuße-         (2) Zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen den\nrers (§ 54 Abs. 1) herabgesetzt worden, so ist der     an den Veräußerer ergangenen Abgabebescheid ist\nvierteljährliche Herabsetzungsbetrag auf den ur-       der Erwerber nur dann berechtigt, wenn sich eine\nsprünglichen Vierteljahrsbetrag des Veräußerers        Änderung des ursprünglichen Vierteljahrsbetrags","290                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(§ 54 Abs. 1) zu Gunsten oder zu Lasten des Erwer-      der Vorauszahlungen sowie in dem Fall, daß der\nbers auswirken könnte (§§ 11 und 12). Die in § 13       veranlagte Vierteljahrsbetrag vom Vorauszahlungs-\nAbs. 3 genannten Bescheide können nicht mit der          betrag abweicht.\nBegründung angefochten werden, daß die in dem\nAbgabebescheid des Veräußerers getroffenen Ent-\nscheidungen unzutreffend seien.                                           ZWEITER ABSCHNITT\n(3) Legt im Falle des Absatzes 1 oder 2 sowohl                   Haftung des Beschenkten\nder Veräußerer als auch der Erwerber ein Rechts-                      nach § 61 des Gesetzes\nmittel ein, so werden die Rechtsmittel verbunden.\nLegt nur der Veräußerer oder der Erwerber ein                                       §  19\nRechtsmittel ein, so wird der andere Teil zu dem                    Unentgeltlkber Erwerb; Freigrenze\nRechtsmittelverfahren von Amts wegen zugezogen,\n(1) Als unentgeltlicher Erwerb von Vermögen im\nwenn dies möglich ist und sein Interesse durch die\nSinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ist eine\nEntscheidung berührt wird.                              Schenkung im Sinne des § 3 und eine Zweckzuwen-\ndung im Sinne des § 4 Nr. 2 des Erbschaftsteuer-\n§ 15                            gesetzes anzusehen, es sei denn, daß es sich um üb-\nZurücknahme der Genehmigung                 liche Gelegenheitsgeschenke handelt.\n(1) Auf Antrag eines Beteiligten hat das Finanz-·        (2)  Bei Zuwendungen,    die  zu einer Haftsumme    von\namt den Genehmigungsbescheid mit Wirkung für die        nicht    mehr  als 3000 Deutsche    Mark   führen würden,\nvom Erwerber noch nicht entrichteten Vierteljahrs-       tritt  die Haftung  nicht ein  (Freigrenze).  Für  die  Er-\nbeträge zurückzunehmen, wenn                            mittlung     der Freigrenze  sind  Zuwendungen     des  Ab-\ngabeschuldners an die gleiche Person innerhalb eines\n1. im Falle des § 2 das Vermögen nicht ver- Zeitraums von zehn Jahren zusammenzurechnen.\näußert worden ist oder             ·          Abkömmlinge des Abgabeschuldners und deren Ehe-\n2. der Vertrag über die Schuldübernahme(§ 4) gatten sind für die Ermittlung der Freigrenze als eine\nrechtsunwirksam ist oder wird.                Person zu behandeln, soweit die Zuwendungen nach\n(2) Absatz 1 kann auch von Amts wegen ange- der Eheschließung erfolgen.\nwandt werden.\n§ 20\n§  16                                             Zeitpunkt des Erwerbs\nAbzugsfähigkeit                         Ein Erwerb von Vermögen liegt vor, wenn die Zu-\neines übernommenen Vierteljahrsbetrags bei          wendung ausgeführt ist.\nder Einkommensteuer und der Körpersdtaftsteuer\nsowie bei der Gewerbesteuer                                            § 21\n(1) Für die Abzugsfähigkeit eines übernommenen                                Haftender\nVierteljahrsbetrags gilt § 211 des Gesetzes mit der\nDer Haftende hat nicht die Stellung eines Abgabe-\nMaßgabe entsprechend, daß der Erwerber die vier-        schuldners.\nteljährlichen Schuldbeträge zu dem Bruchteil (ein\nDrittel oder ein Viertel) abziehen kann, der für die\n§  22\nAbzugsfähigkeit beim Veräußerer maßgebend war.\nHaftung und Haftsumme\n(2) Auf die nach Absatz 1 abzugsfähigen Beträge\nist § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes entsprechend an-        (1) Auf Grund des unentgeltlichen Erwerbs haftet\nzuwenden.                                               der Erwerber bis zur Höhe der Haftsumme neben\ndem Abgabesdmldner persönlich für dessen Ver-\n§ 17                           mögensabgabe und etwaige Rückstände an Sofort-\nhilfeabgabe als Gesamtschuldner; bei einer Zweck-\nWeitere Ubernahme eines übernommenen,\nzuwendung haftet der mit der Ausführung der Zu-\nübergegangenen oder durdt Aufteilung\nwendung Besdlwerte.\nentstitndenen Vierteljahrsbetrags\n(2) Die bei Bekanntgabe des Haftungsbesdleids ·\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der\nbereits fälligen und die später fällig werdenden Be-\nweiteren Ubernahme eines übernommenen, überge-\nträge (Soforthilfeabgabebeträge, Vorauszahlungs-\ngangenen oder durch Aufteilung entstandenen Vier-\nbeträge, Vierteljahrsbeträge, Betrag des Zeitwerts,\nteljahrsbetrags entsprechend.\nAblösungsbetrag) könntm bis zu ihrem der Haft-\nsumme entsprechenden Nennbetrag gegen den Er-\nwerber geltend gemacht werden. Säumniszuschläge,\n§· 18\ndie nach Bekanntgabe des Haftungsbescheids in der\nSdtuldübemahme vor Veranlagung                Person des Erwerbers entstehen, sind unabhängig\nBei Schuldübernahme vor einer (wenn auch nur         von der Höhe der Haftsumme zu entrichten.\nvorläufigen) Veranlagung tritt an Stelle des Vier-          (3) Zur Ermittlung der Haftsumme ist das erwor-\nteljahrsbetrags der nach den §§ 75, 89 des Gesetzes     bene Vermögen unabhängig von der Einheitsbewer-\nzu leistende vierteljährliche Vorauszahlungsbetrag.     tung mit dem gemeinen Wert nach den Vorschriften\nDie §§ 11 und 12 gelten entspred end bei Änderung       des Bewertungsgesetzes im Zeitpunkt des Erwerbs","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1955                          291\n(§ 20) anzusetzen. Verbindlichkeiten auf Grund ge-                                 § 28\nsetzlicher Unterhaltspflicht sowie eine etwaige Erb-                      ß   Abzugsfähigkeit\nschaftsteuer sind nicht abzuziehen.                     bei der Einkommensteuer, und Körperschaftsteuer\n(4) Für die Bewertung von Gegenleistungen gilt            sowie bei der Gewerbesteuer des Haftenden\nAbsatz 3 entsprechend. Ein nach § 60 des Gesetzes\n(1) Soweit der Haftende für Vierteljahrsbeträge\noder im Innenverhältnis übernommener Viertel-\ndes Abgabeschuldners in Anspruch genommen wird,\njahrsbelrag der Vermögensabgabe ist mit dem Zeit.-\nist § 211 des Gesetzes mit der Maßgabe anzuwen-\nwert(§ 77 des Gesetzes) anzusetzen.\nden, daß die Zahlungen des Haftenden für die\n(5) Bei einer Zweckzuw<-mdung berechnet sich die    Zwecke . der Einkommensteuer oder der Körper-\nHaftsumme nach der Höhe der Verpflichtung des           schaftsteuer zu dem Bruchteil (ein Drittel oder ein\nBeschwerten im Zeitpunkt ihres Eintritts. Absatz 3      Viertel) abzuziehen sind, der für die Abzugsfähig-\ngilt entsprechencL                                      keit beim Abgabeschuldner maßgebend ist; ein Ab-\nzug beim Abgabeschuldner selbst kommt insoweit\n§ 23                         nicht in Betracht.\nSofortige Fälligkeit                    (2) Auf die nach Absatz 1 abzugsfähigen Beträge\nW ircl die sofortige Fälligkeit gegenüber dem Ab-    ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes entsprechend an-\ngabeschuldner nach § 50 des Gesetzes angeordnet         zuwenden.\noder tritt sie nach den §§ 51, 52, 63 des Gesetzes in\nVerbindung mit § 65 der Konkursordnung oder nach\n§ 30 der Vergleichsordnung ein, so wirkt die sofor-                      DRITTER ABSCHNITT\ntige Fälligkeit auch gegenüber dem Haftenden. Sind\ndie Voraussetzungen für die sofortige Fälligkeit nach              Bedingung und Befristung\nden§§ 51, 52, 63 des Gesetzes in Verbindung mit§ 65                         (§ 64 des Gesetzes)\nder Konkursordnung oder nach § 30 der Vergleichs-\nordnung beim Haftenden gegeben, so tritt die sofor-     1. Schuldübergang auf den durch den Eintritt\ntige Fälligkeit nur ein, wenn sie gegenüber dem Ab-         der Bedingung Begünstigten\ngabeschuldner nach § 50 des Gesetzes qngeordnet                                     § 29\nwird.\nBegriff des Begünstigten\n§ 24                             Begünstigter ist, wer dadurch bereichert wird, daß\nVorrecht im Konkurs des Haftenden             auf Grund des Eintritts einer zu Beginn des 21. Juni\n1948 schwebenden Bedingung\nDie Konkursforderung gegenüber dem Haftenden\ngenießt das Vorrecht des § 61 Nr. 2 der Konkurs-            1. ein Wirtschaftsgut übertragen werden muß,\nordnung bis zu dem Betrag, der nach § 63 des Ge-               das in dem der Abgabe unterliegenden Ver-\nsetzes im Konkurs des Abgabeschuldners bevorrech-              mögen des Abgabepflichtigen enthalten ist oder\ntigt wäre.                                                 2. eine Last wegfällt und das dieser entspre-\nchende Recht in dem der Abgabe unterliegen-\n§ 25                                den Vermögen das Abgabepflichtigen enthalten\nNachträgliche Minderung der Haftsumme                  ist oder\nMuß das Geschenk herausgegeben werden oder              3. eine Last entsteht, die bei der Ermittlung des\nwird die Herausgabe abgewendet (§ 528 des Bürger-             der Abgabe unterliegenden Vermögens des\nlichen Gesetzbuchs), so mindert sich die Haftsumme            Abgabepflichtigen hätte abgezogen werden\num den Wert des Herausgegebenen oder den nach                 können, wenn sie am 21. Juni 1948 nicht auf-\n§§ 15, 16 des Bewertungsgesetzes kapitalisierten              schiebend bedingt gewesen wäre.\nWert der zur Abwendung erforderlichen Unterhalts-\nleistung. Beträge, die über die verminderte Haft-\nsumme hinaus bereits entrichtet worden sind, wer-                                  § 30\nden nicht erstattet.                                             Schuldübergang auf den Begünstigten\n§ 26                             (1) Tritt die Bedingung ein, so gehen die nach\nihrem Eintritt fällig werdenden und in diesem Zeit-\nVerjährung                        punkt noch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge\n§ 203 Abs. 3 des Gesetzes gilt auch für den Haf-    des Abgabepflichtigen oder dessen Gesamtrechts~\ntenden; für die Verjährung ist es unbeachtlich, wann    nachfolgers vorbehaltlich des § 64 Abs. 2 letzter\nder unentgeltliche Erwerb erfolgte.                     Satz und des § 65 des Gesetzes in dem sich aus den\n§§ 31 und 32 ergebenden Ausmaß auf den Begün-\nstigten (§ 29) über; der gemeinsame Antrag (§ 31\n§ 27                          Abs. 1 Nr. 1) oder die gerichtliche Entscheidung\nEntlassung aus der Haftung                (§ 31 Abs. l Nr. 2) kann einen anderen Zeitpunkt\nbestimmen.\nUber die Entlassung aus der Haftung oder deren\nAblehnung ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.      (2) Für die Familienermäßigung und die Vergün-\nAuf diesen finden die für Steuerbescheide geltenden     stigungen nach den §§ 54 und 55 des Gesetzes gilt\nVorschriften entsprechende Anwendung.                   § 9 entsprechend.","292                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(3) Ist der durch den Eintritt der Bedingung Be-       günstigten durch Ablösung der Vermögensabgabe zu\ntroffene Gesamtschuldner, so hat d~r Ubergang auch        seinen Lasten vermindert worden (Absatz 3 Satz 2),\nschuld befreiende Wirkung für die anderen Gesamt-         so ist die Bereicherung um den Betrag dieser Min-\nschuldner.                                                derung zu erhöhen.\n§ 31                              (5) War das gleiche Wirtschaftsgut im Falle des\n§ 29 Nr. 1 oder 2 bereits am 21. Juni 1948 vorhan-\nAusmaß des Schuldübergangs                  den, so ist es für die Ermittlung der Bereicherung\n(l) Bei der Aufteilung des Vierteljahrsbetrags         mit dem Wert anzusetzen, mit dem es in dem der\nzwischen dem Abgabepflichtigen oder dessen Ge-            Abgabe unterliegenden Vermögen enthalten gewe-\nsamtrechtsnachfolger und dem Begünstigten (§ 29)          sen ist.\nsind als Aufteilungsmaßstäbe in der nachstehenden\nReihenfolge anzuwenden:                                                               § 32\n1. wenn ein gemeinsamer Antrag vorliegt:                              A ufteilungsmaßstab\nder vorgeschlagene Maßstab;                               beim Obergang von Rentenrechten\n2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über           An Stelle des Aufteilungsmaßstabs des § 31 Abs.1\ndie Aufteilung der Vermögensabgabe vor-\nNr. 3 treten\nliegt: der sich aus der Entscheidung erge-\nbende Maßstab;                                     1. im Falle des Ubergangs einer Leibrente oder\n3. vorbehaltlich des § 32: das Verhältnis der            einer ·anderen auf die Lebenszeit einer Person\nBereicherung des Begünstigten (Absätze 4              oder auf unbestimmte Zeit beschränkten Nut-\nund 5) zu dem gesamten der Abgabe unter-             zung oder Leistung\nliegenden Vermögen.                                      das Verhältnis des Kapitalwerts, der bei der\nDte sich aus Nummern 1 und 2 ergebenden Maß-                    Ermittlung des der Abgabe unterliegenden\nstäbe sind nicht anzuwenden oder von der Er-                       Vermögens unter Berücksichtigung des § 24\nfülltmg entsprechender Auflagen abhängig zu                        Nr. 5 des Gesetzes angesetzt worden ist, zu\nmachen, wenn die Aussichten für die Verwirk-                       dem gesamten der Abgabe unterliegenden\nlichung des Abgabeanspruchs gegenüber dem Auf-                     Vermögen. Die Anwendung des § 65 des Ge-\nteilungsmaßstab der Nummer 3 wesentlich ver-                       setzes auf den Begünstigten bleibt unberührt;\nschlechtert werden.                                          2. im Falle des Ubergangs einer Zeitrente oder\n(2) Die AufteilungsmaßsUibe des Absatzes 1 Nr. 1             einer anderen auf bestimmte Zeit beschränkten\nund 2 sind nur anzuwenden, wenn in dem gemein-                  Nutzung oder Leistung\nsamen Antrag oder der gerichtlichen Entscheidung                   das Verhältnis des nach § 15 des Bewertungs-\nein der Höhe nach feststehender Vierteljahrsbetrag                 gesetzes_ ermittelten Kapitalwerts im Zeit-\nangegeben ist, der auf den Begünstigten über-                      punkt des Eintritts der Bedingung zu dem\ngehen soll.                                                        gesamten der Abgabe unterliegenden Ver-\nmögen; bei der Ermittlung des Kapitalwerts\n(3) Der Aufteilungsmaßstab des Absatzes 1 Nr. 3\nist § 24 Nr. 5 des Ges·etzes zu berücksichtigen.\nist auf den ursprünglichen Vierteljahrsbetrag (§ 54\nAbs. 1) anzuwenden; dabei· ist die Ermäßigung\nfür Vermögen in Berlin (West) nach § 88 Abs. 2                                        § 33\ndes Gesetzes beim Begünstigten zu berücksichtigen,\nsoweit sie auf ihn entfällt. Der hiernach auf den                     Änderung des Vierteljahrsbetrags\nBegünstigten entfallende Teil des Vierteljahrsbe-            (1) Ist nach dem Schuldübergang der ursprüng-\ntrags ist insoweit zu mindern, als eine Abfosung          liche Vierteljahrsbetrag (§ 54 Abs. 1) geändert wor-\noder eine Tilgung nach den §§ .58, 59, 201, 202 des       den, so erhöht oder ermäßigt sich der übergegan-\nGesetzes, §§ 47 bis 56 des Bundesvertriebenenge-          gene Vierteljahrsbetrag rückwirkend vom Zeitpunkt\nsetzes nachweislich die Bereicherung des Begün-           des Eintritts der Bedingung al;> wie folgt:\nstigten verrnindert hat oder das übergegangene\nWirtschaftsgut betrifft.                                         1. beim Ubergang des Vierteljahrsbetrags nach\ndem Aufteilungsmaßstab des § 31 Abs. 1\n(4) Die Bereicherung des Begünstigten ist vorbe-                  Nr. 1 und 2: in dem Verhältnis, in dem die\nhaltlich des Absalzc~s 5 auf Grund des vor dem Zeit-                 aufgeteiiten Vierteljahrsbeträge zueinander\npunkt des Eint:rilLs dt:r Bedingung zuletzt festge-                  stehen;\nstellten Einheil.swerl.<; (Einl1ciLswertcmteils) zu er-\n2. beim Ubergang des Vierteljahrsbetrags nach\nmitteln; WcH 0,in Einhr:i ISW(!rl nicht festzustellen, so\ndem Aufteilungsmaßstab der §§ 31 Abs. 1\nist der nad1 d(!n Crundsülzcn (fos Bewertungsge-\nNr. 3 oder 32: in der ·weise, daß der Auf-·\nsetzes ermiltelle Werl maßgebend. Auf Grund der\nteilungsmaßstab auf den neuen Viertel-\nBedingung über~Jc:lwnd(; Verbindlichkeiten sowiP\njahrsbetrag angewandt wird.\neine auf der Bedingung beruhende und nach dem\n20. Juni 194B zu bewirkende Ge:genleistung sind mit          (2) Auf gemeinsamen Antrag kann eine von Ab-\nclem sich aus den §§ 14 bis 17 des Bewertungsgf~-         satz 1 abweichende Regelung hinsichtlich des Ände-\nscLzcs crgcbc:nd(:n Wert im Zeitpunkt des Eintritts       rungsbetrags getroffen werden, wenn dadurch die\nder Bed ingunn abzuziehen. Nicht abzuziehen sind          Aussichten für die Verwirklichung des Abgabean-\ndie übergehende V crn1ügr;nsahgabe und eine· et-          spruchs gegenüber dem Absatz 1 nicht wesentlich\nwaige Erbschaflslcuer. Isl die Bereicherung des Be-       verschlechtert werden.","Nr. 17 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1955                          293\n§ 34                           des Bewertungsgesetzes besteht, haftet der Begün-\nVerfahren beim Schuld.Übergang               stigte neben dem Abgabepflichtigen oder dessen Ge-\nsamtrechtsnachfolger persönlich für dessen Vermö-\n(1) Uber den Schuldübergang oder die Feststel-        gensabgabe und Soforthilfeabgabe als Gesamtschuld-\nlung, daß ein solcher nicht in Betracht kommt, ist ein   ner, soweit die Abgaben vor dem Eintritt der Be-\nschriftlicher Bescheid zu erteilen (Aufteilungsbe-       dingung fällig geworden und noch nicht entrichtet\nscheid). Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend.           sind; die Haftung für diese Rückstände besteht bis\n(2) Ändert sich der Vierteljahrsbetrag {§ 33), so    _zur Höhe des Soforthilfeabgabebetrags oder des\nist ein berichtigter Aufteilungsbescheid zu erteilen,    ursprünglichen Vierteljahrsbetrags {§ 54 Abs. 1) der\nder der Änderung Rechnung trägt. Das gilt auch           sich durch Anwendung der für den Schuldübergang\ndann, wenn der Aufteilungsbescheid bereits unan-         maßgebenden Aufteilungsmaßstäbe ergibt; dabei ist\nfechtbar geworden ist. Mit dem Erlaß des berichtig-      die Ermäßigung für Vermögen in Berlin (West) nach\nten Aufteilungsbescheids kann gewartet werden, bis       § 88 Abs. 2 des Gesetzes beim Begünstigten zu be-\ndie Rechtsmittelentscheidung oder der Berichtigungs-     rücksichtigen, soweit sie auf ihn entfällt. Der hier-\nbescheid über die Vermögensabgabe unanfechtbar           nach in die Haftung einbezogene Teil der Rück-\ngeworden ist.                                            stände mindert sich insoweit, als eine Zahlung, eine\nAblösung oder eine Tilgung nach den §§ 58, 59, 201,\n§ 35\n202 des Gesetzes, §§ 47 bis 56 des Bundesvertriebe-\nAbzugsfähigkeit                       nengesetzes nachweislich die Bereicherung des Be-\neines übergegangenen Vierteljahrsbetrags bei         günstigten vermindert hat oder das übergegangene\nder Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer          Wirtschaftsgut betrifft.\nsowie bei der Gewerbesteuer                    (2) Auf die Haftung des Begünstigten finden die\nFür die Abzugsfähigkeit des auf den Begünstigten      §§ 21, 23, 24, 26 und 28 entsprechende Anwendung.\nübergegangenen Vierteljahrsbetrags bei der Ein-\nkommensteuer und der Körperschaftsteuer sowie            3. Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt\nbei der Gewerbesteuer gilt § 16 entsprechend.                                      § 40\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten entspre-\n§ 36\nchend, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts, der\nVennögensabgabe als außerordentliche Last          Wegfall oder die Entstehung der Last von einem Er-\nIst ein Nießbrauch vor dem 21. Juni 1948 unter        eignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß\neiner aufschiebenden Bedingung bestellt worden und       ist.\nwar die Bedingung zu Beginn des 21. Juni 1948 noch\nnicht eingetreten, so sind der Eigentümer und der                        VIERTER ABSCHNITT\nNießbraucher auch im Verhältnis zueinander zur\nAufteilung\nTragung des Vierteljahrsbetrags verpflichtet, den sie\nnach den §§ 66 bis 68 des Gesetzes\nnach der Aufteilung auf Grund dieses Abschnitts zu\nentrichten haben.                                        1. Aufteilung bei Auflösung der Ehe und in\nErbfällen\n§  37                                                     § 41\nMehrmals auflösend bedingter Erwerb                         Keine Aufteilung vor Veranlagung\nWechselt ein Wirtschaftsgut nach dem 20. Juni            Eine Aufteilung wird nach oder in Verbindung\n1948 mehrfach seinen Eigentümer auf Grund von            mit der Veranlagung vorgenommen.\nBedingungen, die am 21. Juni 1948 schwebten, so\ngelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinnge-                                  § 42\nmäß. Gleiches gilt für Lasten.\nAnwendung der Aufteilungsmaßstäbe\n§ 38                               (1) Der in einem gemeinsamen Antrag oder einer\nSchuldübergang vor Veranlagunq                gerichtlichen Entscheidung angegebene Aufteilungs-\nmaßstab muß der Höhe nach feststehende Viertel-\nTritt die Bedingung vor der (wenn auch nur vor-       jahrsbeträge enthalten, die auf die Beteiligten ent-\nläufigen) Veranlagung ein, so tritt an Stelle des        fallen sollen.\nVierteljahrsbetrags der nach den §§ 75, 89 des Ge-\nsetzes zu leistende vierteljährliche Vorauszahlungs-        (2) Bei der Aufteilung ist der Vierteljahrsbetrag\nbetrag. Die §§ 33 und 34 sind sinngemäß anzuwen-         zugrunde zu legen, der sich vor Abzug der Fami-\nden; das gilt auch für den Fall, daß der veranlagte      lienermäßigung und der Vergünstigungen nach den\nVierteljahrsbetrag vom Vorauszahlungsbetrag ab-          §§ 54 und 55 des Gesetzes ergibt.\nweicht.                                                     (3) Bei der Aufteilung sind die auf einen Beteilig-\nten entfallenden Vierteljahrsbeträge für die ge-\n2. Haftung des durch den Eintritt der Bedingung          samte Laufzeit der Vermögensabgabe in gleichblei-\nBegünstigten                                          bender Höhe festzusetzen; das gilt nicht für Ver-\n§  39                           mögen in Berlin (West) sowie in dem Fq.11, daß ein\n(1) Im Falle des Ubergangs eines Wirtschaftsguts,     durch zeitlich begrenzte Vergünstigungen (§ 54\ndas nicht in einem Recht auf wiederkehrende Nut-         Abs. 2) geminderter Vierteljahrsbetrag aufgeteilt\nzungen oder Leistungen im Sinne der §§ 15 und 16         wird.","294                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 43                           wendung finden; im Falle des § 67 Abs. 5 des Geset-\nAusmaß und Wirkung der Aufteilung               zes soll der Bescheid einheitlich sein.\n(1) Aufgeteilt werden\n§ 47\n1. bei Aufteilung auf Antrag: die nach dem\nBeginn des auf die Antragstellung folgen-                        Zuständigkeit; Zustellung\nden Kalendervierteljahrs fällig gewordenen         (1) Für die Aufteilung des Vierteljahrsbetrags\noder fällig werdenden und bei Unterzeich-       ist das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der\nnung des Aufteilungsbescheids (§ 46) weder      Vierteljahrsbeträge zur Zeit der Aufteilung obliegt.\nganz noch teilweise entrichteten Viertel-          (2) Für die Erhebung eines durch die Aufteilung\njahrsbeträge;                                   entstandenen Vierteljahrsbetrags ist das Finanzamt\n2. bei Aufteilung von Amts wegen: die nach         zuständig, das für die Besteuerung des Beteiligten\nUnterzeichnung des Aufteilungsbescheids         nach dem Vermögen zuständig ist.\nfällig werdenden und in diesem Zeitpunkt           (3) Der Aufteilungsbescheid (§ 46) ist allen Betei-\nweder ganz noch teilweise entrichteten\nligten zuzustellen.\nVierteljahrsbeträge.\n§ 48\n(2) Die Aufteilung wird mit der Bekanntgabe des\nAufteilungsbescheids (§ 46) an alle Beteiligten wirk-                             Rechtsmittel\nsam. Von diesem Zeitpunkt an schuldet jeder Be-               Ein Rechtsmittel gegen den Aufteilungsbescheid\nteiligte nur noch den auf ihn entfallenden Viertel-        kann jeder Beteiligte einlegen. Rechtsmittel meh-\njahrsbetrag.                                               rerer Beteiligter werden verbunden. Beteiligte, die\nkein Rechtsmittel eingelegt haben, werden zu dem\n§ 44                           Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zugezogen.\nÄnderung des Vierteljahrsbetrags\n(1) Ändert sich nach der Aufteilung der Viertel-                                    § 49\njahrsbetrag, der der Aufteilung zugrunde gelegt               Aufteilung eines durch Aufteilung entstandenen,\nworden ist, so erhöhen oder ermäßigen sich die                       übergegangenen oder übernommenen\ndurch die Aufteilung entstandenen Vierteljahrsbe-                              Vierteljahrsbetrags\nträge rückwirkend vom Zeitpunkt des Wirksam-                  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der\nwerdens der Aufteilung ab wie folgt:                       Aufteilung eines durch Aufteilung entstandenen,\n1. bei der Aufteilung nach den Aufteilungs-        übergegangenen oder übernommenen Vierteljahrs-\nmaßstäben der §§ 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2          betrags entsprechend.\nund 67 des Gesetzes: in dem Verhältnis, in\ndem die aufgeteilten Vierteljahrsbeträge        2. Aufteilung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\nzueinander stehen;\n§ 50\n2. bei der Aufteilung nach dem Aufteilungs-\nAufteilung der Vierteljahrsbeträge\nmaßstab des § 66 Abs. 2 Nr. 3 des Geset-\nbei Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft\nzes: in der Weise, daß der Aufteilungsmaß-\nstab auf den neuen Vierteljahrsbetrag an-           (1) Ist nach dem 20. Juni 1948 fortgesetzte Güter-\ngewandt wird                                    gemeinschaft eingetreten, so sind auf Antrag eines\nBeteiligten die Vierteljahrsbeträge auf den über-\n(2) Auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten            lebenden Ehegatten und die Erben des verstorbenen\nkann eine von Absatz 1 abweichende Regelung hin-\nEhegatten aufzuteilen.\nsichtlich des Änderungsbetrags getroffen werden,\nwenn dadurch die Aussichten für die Verwirklichung             (2) Die Aufteilung darf nur erfolgen, wenn die\ndes Abgabeanspruchs gegenüber dem Absatz 1 nicht          Aussichten für die Verwirklichung des Abgabean-\nwesentlich verschlechtert werden.                           spruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert wer-\nden.\n§ 45                              (3) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nachste-\nErfüllung von Auflagen (Sicherheitsleistung)          henden Reihenfolge anzuwenden:\n1. wenn ein gemeinsamer Antrag aller Betei-\nWürde bei Anwendung der Aufteilungsmaßstäbe\ndes § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und des § 67 des Ge-                      ligten vorliegt: der vorgeschlagene Maß-\nsetzes eine wesentliche Verschlechterung der Aus-                     stab;\nsichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs                2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über\nvorliegen, so kann die Aufteilung von der Erfüllung                   die Aufteilung der Vermögensabgabe vor-\nvon Auflagen (z.B. von einer Sicherheitsleistung                      liegt: der sich aus der Entscheidung erge-\nder Beteiligten) abhängig gemacht werden.                             bende Maßstab.\n§ 46                                                      § 51\nA uiteil ungs bescheid                              Aufteilung der Vierteljahrsbeträge\nUber die Aufteilung, deren Ablehnung oder deren         bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft\nÄnderung (§ 44) ist ein schriftlicher Bescheid (Auf-          (1) Endigt eine nach dem 20. Juni 1948 eingetre-\nteilungsbescheid) zu erteilen, auf den die für Steuer-     tene fortgesetzte Gütergemeinschaft, so sind auf\nbescheide geltenden Vorschriften entsprechend An-          Antrag eines Beteiligten die Vierteljahrsbeträge auf","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1955                            295\nden überlebenden Ehegatlen (bei Beendigung der          sätze des § 36 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes auf die\nfortgesetzten Gütergemeinschaft. durch Tod des über-    verbleibende Abgabeschuld (§ 33 des Gesetzes) er-\nlebenden Ehegatten: auf seine Erben) und die an-        gibt.\nteilsberechtigten Abkömmlinge aufzuteilen.                 (2) Vergünstigungen im Sinne dieser Verordnung\n(2) Die Absätze 2 und 3 des § 50 gelten entspre-     sind alle Minderungen gegenüber dem ursprüng-\nchend.                                                  lichen Vierteljahrsbetrag, gleichgültig, worauf sie\nberuhen; das gilt insbesondere für die Minderungen\n§ 52                          auf Grund der §§ 53 bis 55, 58 bis 60, 62, 64 bis 68,\n88 Abs. 2, 199, 201, 202 des Gesetzes und der dazu-\nAnwendung von Vorschriften\ngehörigen Durchführungsvorschriften sowie für Min-\nüber die Aufteilung bei Auflösung der Ehe\nderungen auf Grund der §§ 47 bis 56 des Bundesver-\nund in Erbfällen\ntriebenengesetzes.\nIn den Fällen der §§ 50 und 51 gelten die §§ 41\nbis 49 entsprechend.                                                              § 55\nStichtag in Berlin (West)\n3. Aufteilung der Vierteljahrsbeträge bei\nGesamtschuldverhältnissen in anderen\nIn den §§ 60, 61 und 64 des Gesetzes sowie in den\nFällen                                               Vorschriften dieser Verordnung tritt in Berlin (West)\nan die Stelle des 20. Juni 1948 der 31. März 1949;\n§ 53\nan die Stelle des 21. Juni 1948 tritt der 1. April 1949.\n(1) In anderen Fällen von Gesamtschuldverhält-\nnissen (z.B. bei solchen, die durch Schuldübernahme                               § 56\nnach§ 60 des Gesetzes entstanden sind) sind die Vier-\nteljahrsbeträge auf Antrag eines Beteiligten aufzu-                  Anwendung der Verordnung\nteilen.                                                    Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf alle\nTatbestände anzuwenden, auf die die §§ 60, 61, 64,\n(2) Die Absätze 2 und 3 des § 50 sowie die §§ 41\n66 bis 68 des Gesetzes Anwendung finden.\nbis 49 gelten entsprechend.\n§ 57\nFUNFTER ABSCHNITT                                             Berlin-Klausel\nDiese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nGemeinsame Schlußvorschriften                      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Geset-\n§ 54                          zes auch in Berlin (West).\nUrsprünglicher Vierteljahrsbetrag;\nVergünstigungen                                                 § 58\n(1) Ursprünglicher Vierteljahrsbetrag im Sinne                            Inkrafttreten\ndieser Verordnung ist der Vierteljahrsbetrag, der          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsich unmittelbar durch Anwendung der Vierteljahrs-      kündung in Kraft.\nBonn, den 13. Juni 1955.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}