{"id":"bgbl1-1955-17-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":17,"date":"1955-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/17#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_17.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassungen der Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten und Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1955-06-10T00:00:00Z","page":279,"pdf_page":7,"num_pages":9,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1955                              279\nBekanntmachung der Neufassungen\nder Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten und Sechsten Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131\ndes Grundgesetzes fallenden Personen.\nVom 10. Juni 1955.\nAuf Grund des Artikels VI der Verordnung zur              der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-\nÄnderung und Ergänzung der Ersten, Zweiten, Drit--           den Personen vom 13. Juni 1952 (Bundes-\nten, Vierten und Sechsten Verordnung zur Durchfüh-           gesetzbl. I S. 331),\nrung des Gesetzes i'ur Regelung der Rechtsverhält-      wie er sich unter Berücksichtigung\nnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-\nden Personen vom 10. Juni 1955 (Bm1desgesetzbl. I         a) der Verordnung zur Änderung und Ergänzung\nS. 274) wird nachstehend der Wortlaut                        der Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten und Sech-\nsten Verordnung zur Durchführung des Geset-\n1. der Ersten Verordnung zur Durchführung des             zes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nGesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse           unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-        Personen vom 10. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I\nden Personen vom 12. November 1951 (Bundes-            S.274),\ngesetzbl. I S. 886),\nb) des § 199 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes\n2. der Zweiten Verordnung zur Durchführung des             vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) und\nGesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-     c) des Artikels 2 des Gesetzes zur Anderung und\nden Personen vom 12. November 1951 (Bundes-            Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. No-\ngesetzbl. I S. 887),                                    vember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 749) sowie\nder Verordnung vom 29. Dezember 1952 (Bun-\n3. der Dritten Verordnung zur Durchführung des\ndesgesetzbl. I S. 847)\nGesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-   ergibt, in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-\nden Personen vom 7. April 1952 (Bundes-           gemacht.\ngesetzbl. I S. 230),                                Die Rechtsverordnungen sind auf Grund der §§ 9,\n4. der Vierten Verordnung zur Durchführung des       19, 29, 32, 52, 52 a, 53, 55, 62 und 65 Abs. 2 des Geset-\nGesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse      zes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-   Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in\nden Personen vom 7. März 1952 (Bundes-            der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September\ngesetzbl. I S. 142) und                           1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1287) in Verbindung mit\n5. der Sechsten Verordnung zur Durchführung des      § 110 Abs. 6 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli\nGesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse      1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) erlassen worden.\nBonn, den 10. Juni 1955.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","280                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\n(Berücksichtigung von Beförderungen bei der Unterbringung und Versorgung)\nin der Fassung vom 10. Juni 1955.\nt. Beamte                               3. der nachstehend zusammengefaßten       Be-\nsoldungsgruppen:\n§ 1\na) C6, C 12,\nFür die Anrechnung von Zeiten vor der Anstellung\nb) C 7, C 13,\nals Beamtet gilt die Verordnung zur Durchführung\ndes § 110 des Bundesbeamtengesetzes (Anrechnung                   c) C 8, C 14,\nvon Zeiten vor der Anstellung für die Berücksichti-               d) C 10, C 16,\ngung von Beförderungen bei der Bemessung der                      e) C 19, C20a, C20b, C2la, C2lb,\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge) vom 7. Juni 1955                   f) RADm 9, RADm 10,\n(Bundesgesetzbl. I S. 273) entsprechend, wobei auf\nPolizeivollzugsbeamte der früheren Schutzpolizei                  g) RADw 6, RADw 7.\nund Gendarmerie mit Dienstzeiten nach § 113 Abs. 1         (3) War am 8. Mai 1945 oder, sofern das Berufs-\nNr. 1 des Bundesbeamtengesetzes § 1 Abs. 3 der ge-      soldatenverhältnis schon vorher beendet worden ist,\nnannten Verordnung Anwendung findet.                    zu diesem Zeitpunkt eine Dienstzeit von mehr als\nsechsunddreißig Jahren seit der Ernennung zum\nLeutnant oder zu einem gleichstehenden Dienstgrad\n2. Berufssoldaten und berufsmäßige Angehörige         zurückgelegt, so gilt für den bei Beendigung des\ndes Reichsarbeitsdienstes                Berufssoldatenverhältnisses im Zuge der regel-\n§ 2                          mäßigen Dienstlaufbahn erlangten Dienstgrad das\nErfordernis von sechs Dienstjahren (§ 110 Abs. 1\n(1) Der Anstellung (§ 110 Abs. 1, 2 und 6 des        Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes) als erfüllt. Auf\nBundesbeamtengesetzes) entspricht                       diese Dienstzeit wird eine nach § 4 zu berück-\n1. bei Berufssoldaten der erstmalige berufs-     sichtigende Zeit vor der Ernennung zum Leutnant\nmäßige Eintritt in den Wehrdienst oder die    oder zu einem gleichstehenden Dienstgrad ange-\nerstmalige Berufung in den Dienst der         rechnet, jedoch höchstens mit sechs Jahren.\nLandespolizei, jedoch bei Berufsoffizieren\nerst die Ernennung zum Leutnant oder zu\n§ 3\neinem gleichstehenden Dienstgrad,\nSind Sanitäts- oder Veterinäroffiziere zu einem\n2. bei Reichsarbeitsdienstführern die erst-\nDienstgrad der Besoldungsgruppe C 8, Reichsarbeits-\nmalige Ernennung zum planmäßigen Reichs-\ndienstführer (-führerinnen) der Arzte-,. Apotheker-\narbeitsdienstführer oder Führer des Ar-\noder Rechtswahrerlaufbahn zu einem Dienstgrad\nbeitsdienstes nach der Achtzehnten Ände-\nder Besoldungsgruppe RADm 7 (RADw 3) ernannt\nrung des Besoldungsgesetzes vom 29. März\nworden, so wird dieser Dienstgrad in jedem Fall be-\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 461), jedoch bei\nrücksichtigt. Für die Feststellung, ob weitere Betör- ·\nhöheren und mittleren Reichsarbeitsdienst-\nderungen zu berücksichtigen sind, ist, wenn dies für\nführern erst die Ernennung zum Feld-\nden Beförderten günstiger ist, vom Zeitpunkt der\nmeister.\nnach Satz 1 zu berücksichtigenden Ernennung aus-\n(2) Beförderung im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1     zugehen.\ndes Bundesbeamtengesetzes ist die Ernennung zu\n§ 4\neinem Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt oder\ndie Anstellung (Absatz l) unter Ernennung zu einem        (1) Folgende vor der Anstellung als Berufssoldat\nDienstgrad mit höherem Endgrundgehalt als dem          (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) nach Vollendung des siebzehnten\nder Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn. Keine       Lebensjahres liegende Zeiten sind anzurechnen:\nBeförderung ist die Ernennung zu einem Dienstgrad             1. die Zeit eines berufsmäßigen Wehrdienstes\nmit höherem Endgrundgehalt oder die Anstellung                   vor der Ernennung zum Leutnant oder zu\nunter Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem                  E:inem gleichstehenden Dienstgrad, und\nEndgrundgehalt als dem der Eingangsbesoldungs-                   zwar, soweit die Einstellung als Offizier-\ngruppe der Laufbahn innerhalb                                    anwärter erfolgte, gekürzt um zwei Jahre,\n1. der Laufbahn der Unteroffiziere und Mann-               im übrigen gekürzt um sechs Jahre,\nschaften bis einschließlich Besoldungs-              2. die Zeit eines nichtberufsmäßigen Wehr-\ngruppe C 22 a,                                          dienstes, und zwar\n2. der Laufbahn der unteren Rei<;:hsarbeits-                a) bei Berufsoffizieren, die diesen vom\ndienstführer bis einschließlich Besoldungs-                 ersten Eintritt in die alte Wehrmacht\ngruppe RADm 11 a,                                           ,an ununterbrochen bis zur Ubernahme","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1955                                        281\nals Berufsoffizier abgeleistet haben, die   fähig berücksichtigte Zeiten können zum Ausgleich\nZeil vom Tage der Ernennung zum             von Härt~n angerechnet werden. Zeiten, die nach\nLeutnant der Reserve ab,                    § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 des Bundes-\nb) bei Berufsoffizieren, die die Voraus-        beamtengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt\nsetzungen des Buchstaben a nicht er-        sind, können jedoch nur nach Abzug von drei Jahren\nfüllen, die Zeit als Reserve- (Landwehr-)   angerechnet werden. Treffen Zeiten im Sinne des\noffizier, soweit sie nach einem Wehr-       § 115 des Bundesbeamtengesetzes mit Zeiten nach\ndienst von insgesamt zwei Jahren ab-        § 116 des Bundesbeamtengesetzes zusammen, so ver-\ngeleistet ist, und                          ringert sich der Abzug nach Satz 2 insoweit, als\nZeiten im Sinne des § 115 des Bundesbeamten-\nc) bei Berufsunteroffizieren, soweit sie un-\ngesetzes vorliegen.\nrnittelbar vor Beginn des berufsmäßigen\nWehrdienstes abgeleistet ist,                   (3) Die Absätze 1 und 2 finden auch bei Wieder-\nanstellung im berufsmäßigen Wehrdienst (§ 110\n3. die nach § 111 Abs. 1 des Bundesbeamten-\nAbs. 5 des Bundesbeamtengesetzes) auf die zwischen\ngesetzes ruhegehaltfähige Dienstzeit -\nden berufsmäßigen Wehrdienstverhältnissen liegen-\nausgenommen im Vollzugsdienst der Poli-\nden Zeiten Anwendung.\nzei -- seit der Anstellung als Beamter (§ 110\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) und\ndie um drei Jahre gekürzte Dienstzeit als\n§ 5\naußerplanmäßiger Beamter, bei Berufs-\noffizieren jedoch nur die Zeit, in der sie als      Für die Anrechnung von Zeiten vor der Anstel-\nBeamte in mindestens der Reichsbe-              lung oder Wiederanstellung im berufsmäßigen\nsoldungsgruppe A 4c 2 oder einer ent-           Reichsarbeitsdienst (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) gelten die Vor-\nsprechenden Besoldungsgruppe anderer            schriften des § 4 entsprechend; hierbei tritt an die\nBesoldungsordnungen angestellt oder als         Stelle des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes der\naußerplanmäßige .Beamte länger als drei         unmittelbar vor der Anstellung geleistete Dienst im\nJahre Anwärter auf eine solche Anstellung       Freiwilligen Arbeitsdienst für die männliche Jugend\nwaren; einer Dienstzeit als außerplan-          ab 1. Juli 1934 und für die weibliche Jugend ab\nmäßiger Beamter der Reichsbesoldungs-           1. April 1936.\ngruppe A 4 c 2 oder einer entsprechenden\nBesoldungsgruppe anderer Besoldungs-\nordnungen steht bei Beamten der den                                      3. Angestellte\nmittleren und gehobenen Dienst um-\n§ 6\nfassenden Einheitslaufbahn die Zeit nach\nAblegung der für den gehobenen Dienst               Für Angestellte im Sinne des § 52 des Gesetzes\ngeforderten Prüfung bis zur Ernennung zum       mit Bezügen nach Besoldungsrecht der Beamten\nBeamten der Reichsbesoldungsgruppe A 4          gelten § 110 des Bundesbeamtengesetzes und Ab-\nc 2 oder einer entsprechenden Besoldungs-       schnitt 1 dieser Verordnung entsprechend. Soweit\ngruppe       anderer     Besoldungsordnungen    Angestellte dieser Art nach Tarifordnung Vergütung\ngleich,                                         erhalten haben, steht eine Höhergruppierung in den\n4. die nachr-§ 111 Abs. 1 des Bundesbeamten-       Vergütungsordnungen einer Beförderung gleich; das\ngesetzes ruhegehaltfähige Dienstzeit als        gleiche gilt für die in § 52 a des Gesetzes genannten\nBeamter im Vollzugsdienst der Polizei so-       Angestellten.\nwie die nach§ 113 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-\nbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig gel-\ntende Dienstzeit im berufsmäßigen Reichs-             4. Angehörige des Kapitels II des Gesetzes\narbeitsdienst oder Vollzugsdienst der                                           .§ 7\nPolizei, bei Berufsoffizieren jedoch eine als\nFührer des unteren Reichsarbeitsdienstes            Die Abschnitte 1 und 3 gelten auch für den An-\noder als Polizeiwachtmeister (SB) abge-          wendungsbereich der §§ 62 und 63 des Gesetzes. Für\nleistete Zeit nur insoweit, als sie sechs Jahre  den Anwendungsbereich des § 63 treten an die\nübersteigt,                                      Stelle der obersten Dienstbehörde sowie der Bun-\n5. als ruhegehaltfähig berücksichtigte Ange-        desminister des Innern und der Finanzen die nach\nLandesrecht zuständigen Behörden.\nstellten- oder Arbeiterdienstzeiten bei\neinem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\n(§§ 115, 186 Abs. 1 des Bundesbeamten-\ngesetzes), wenn auf sie die Voraussetzun-                               5. Inkrafttreten,\ngen des § 115 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Bundes-                       Geltung im Land Berlin\nbeamtengesetzes hinsichtlich der Anstellung                                      § 8\nals Berufssoldat zutreffen, entsprechend\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\n§ 110 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundes-\n1951 in ·Kraft*). Ihre Geltung für Berlin bestimmt\nbeamtengesetzes.\nsich nach § 84 des Gesetzes.\n(2) Vor der Anstellung als Berufssoldat zurück-\ngelegte und in entsprechender Anwendung des\n•) Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\n§ 116 des Bundesbeamtengesetzes als ruhegehalt-               Fassung vom 12. November 1951.","282                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\n(Umrechnung der Bezüge volksdeutscher Vertriebener)\nin der Fassung vom 10. Juni 1955.\n§ 1                            bezüge des vergleichbaren Ap.gehörigen des deut-\n(1) Berechnungsgrundlage für die ruhegehaltfähi-\nschen öffentlichen Dienstes nicht überschritten\ngen Dienstbezüge sind die im Herkunftsland zu-          werden.\n1etzt bezogenen Bruttodienstbezüge -       bei Ver-        (2) Bleibt der Umrechnungsbetrag (§ 1) hinter den\nsorgungsempfängern die der Versorgung zugrunde          nach dem Stande vom 8. Mai 1945 ermittelten ruhe-\nliegenden Bruttodienstbezüge - , abzüglich des auf      gehaltfähigen Dienstbezügen des vergleichbaren\nKinderzulagen      (Kinderbeihilfen,  Erziehungsbei-    Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes\nhilfen und ähnliche) entfallenden Teiles. Der sich      zurück, so kann zur Angleichung ein Zuschlag bis\nnach der Währung des Herkunftslandes ergebende          zur Erreichung dieser ruhegehaltfähi'gen Dienst-\nBetrag ist in deutsche Währung umzurechnen. Dabei       bezüge gewährt werden; Absatz 1 Satz 2 gilt auch\ngelten für Vertriebene aus                              hier. Uber die Bewilligung eines Zuschlages ent-\n1. Albanien ............ 1 Franc        = 0,81 DM     scheidet die oberste Dienstbehörde, und zwar, so-\nfern es sich nicht um die Angleichung an einen An-\n2. Böhmen und Mähren .1 Krone           = 0,12 DM\ngehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes in der\n3. Bulgarien ........... 1 Lew ...... = 0,03 DM       Laufbahn des einfachen oder mittleren Dienstes oder\n4. Dänemark .......... 1 Krone .... = 0,54DM          in der Eingangsgruppe des gehobenen oder höheren\n5. Estland ............. 1 Estikrone    = 0,80DM      Dienstes oder an einen Berufssoldaten bis zum\n6. Finnland ............ 1 Finnmark = 0,lODM           Major aufwärts handelt, im Benehmen mit dem\n7. Griechenland ........ 1 Drachme .. = 0,05DM\nBundesminister der Finanzen.\n8. Italien .............. 1 Lire ...... = 0,13 DM         (3) Die nach Absatz 1 oder durch die Angleichung\n9. Jugoslawien ........ 1 Dinar .... = 0,0SDM\nnach Absatz 2 ermittelten ruhegehaltfähigen Dienst-\nbezüge des vergleichbaren Angehörigen des deut-\n10. Kroatien ............ 1 Kuna ..... = 0,0SDM        schen öffentlichen Dienstes gelten als die ruhe-\n11. Lettland ............ 1 Lat          = 0,60DM      gehaltfähigen Dienstbezüge im Sinne des § 108 des\n12. Litauern ............. 1 Lit ....... = 0,50DM      Bundesbeamtengesetzes.\n13. Niederlande ......... 1 Gulden       = 1,36 DM\n14. Niedt)rländisch-Indien 1 Gulden ... = 1,34 DM\n§ 3\n15. Polen ............... 1 Zloty        = 0,50 DM\n16. Rumänien ........... 1 Lei ....... = 0,02 DM          Zu den nach §§ 1 und 2 festgesetzten Versorgungs-\nbezügen werden Kinderzuschläge (§ 156 Abs. 2 des\n17. Schweiz ............. l Franken .. = 0,57 DM       Bundesbeamtengesetzes) gewährt.\n18. Slowakei ........... 1 Krone         = 0,08DM\n19. Ungarn ............. 1 Pengö .... = 0,72 DM.\nDie sich nach der Umrechnung ergebenden Beträge                                          §  4\nsind in volle Deutsche Mark nach oben aufzurun-            Die Festsetzung des Umrechnungsbetrages erfolgt\nden.                                                    auf Grund der von dem Anspruchsberechtigten zu\n(2) Soweit im Einzelfall Umrechnungen aus Wäh-      erbringenden Nachweise, insbesondere auf Grund\nrungen erforderlich sind, für die in Absatz 1 kein      von Gehaltsbescheinigungen, Gehaltszetteln, Pen-\nUmrechnungskurs bestimmt ist, setzen die Bundes-        sionsbescheiden, Abrechnung von Geldinstituten\nminister des Innern und der Finanzen im Einver-         und ähnlichen Belegen.\nnehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte den Umrech-\nnungskurs besonders fest.                                                                § 5\n(weggefallen)\n§ 2\n(l) Der Umrechnungsbelrag darf höchstens mit\ndem Betrage der nach dem Stande vom 8. Mai 1945                                          § 6\nzu ermittelnden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nvergleichbaren Angehörigen des deutschen öffent-        1951 in Kraft.*) Ihre Geltung für Berlin bestimmt\nlichen Dienstes zugrunde gelegt werden. Bei der         sich nach § 84 des Gesetzes.\nAnwendung des § 109 oder des § 110 des Bundes-\nbeamtengesetzes dürfen die entsprechend diesen\n*) Diese Bestimmun,r betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nVorschriften ermittelten ruhegehaltfähigen Dienst-         Fassun,J vom 12. November 1951.","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1955                           283\nDritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes iallenden Personen\n(Angestellle und Arbeiter mit vertraglichem Anspruch auf Versorgung\nnach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn)\nin der Fassung vorn 10. Juni 1955.\n§ 1                            derverwendung gemäß § 48 des Bundesbeamtenge-\nEin vertraglicher Anspruch auf Versorgung nach        setzes seine Beamtenrechte verlieren würde, so\nbeamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn         können dem Angestellten oder Arbeiter diese Rechte\nliegt vor, wenn dem Angestellten oder Arbeiter          durch Erklärung der obersten Dienstbehörde entzogen\ndurch Dienstordnung, Ruhelohnordnung, Satzung            werden; das gleiche gilt für die entsprechende An-\n(Statut) oder Einzelvertrag eine Anwartschaft auf        wendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes. Gegen\nvom Dienstherrn zu gewährende lebenslängliche            diese Entscheidung ist Klage vor dem Arbeitsgericht\nVersorgung bei Dienstunfähigkeit oder bei Er-            zulässig.\nreichen einer Altersgrenze und auf Hinterbliebenen-     5. Zu § 29:\nversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts\n(1) An die Stelle des Ruhegehalts der Beamten\nund der Dauer der Dienstzeit zugesichert war.\ntritt bei Angestellten mit Bezügen nach dem Tarif-\nrecht die Ruhevergütung, bei Arbeitern der Ruhelohn.\n§ 2\n(2) Ruhegehaltfähige Dienstbezµge im Sinne des\nFür die entsprechende Anwendung der Abschnitte        § 108 des Bundesbeamtengesetzes sind bei den in\nII und IV des Gesetzes auf anspruchsberechtigte An-     Absatz 1 bezeichneten Angestellten die Vergütung\ngestellte und Arbeiter im Sinne des § 1 dieser V~r-      (einschließlich Wohnungsgeldzuschuß für die Orts-\nordnung gilt folgendes:                                 klasse A), bei Arbeitern der Lohn. Dabei gilt als\nJahreslohn der dreihundertundzwölffache jeweilige\n1. Zu §§ 5, 6:\nTagelohn der Lohngruppe, in die der Arbeiter tat-\nHinsichtlich der Regelung ihrer Rechtsstellung        sächlich eingereiht war. Erfolgte die Entlohnung nach\nstehen Angestellte und Arbeiter, die bei dem Dienst-    Stunden, so ist als Tagelohn das Achtfache des\nherrn, bei dem sie am 8. Mai 1945 im Arbeitsverhält-    Stundenlohnes zugrunde zu legen, sofern nicht eine\nnis standen, oder seinem Rechtsvorgänger bereits        höhere regelmäßige Arbeitszeit als acht Stunden fest-,\nam 31. März 1938 eine Dienstzeit von zehn Jahren        gesetzt war.§ 109 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes\nabgeleistet hatten oder auf Grund vertraglicher Ver-    findet entsprechende Anwendung.\neinbarungen nur noch aus wichtigem Grunde kündbar\n(3) Für die Berechnung der ruhegehalt-, ruhever-\nwaren, sowie Angestellte und Arbeiter, deren Ar-\ngütung- oder ruhelohnfähigen Dienstzeit gelten die\nbeitsverhältnis nach dem am 8. Mai 1945 geltenden\n§§ 105 ff. des Bundesbeamtengesetzes in Verbin-\nRecht nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden\ndung mit § 35 Abs. 3 und § 73 Abs. 2 Satz 2 des\nkonnte, den Beamten auf Lebenszeit, die übrigen An-\nGesetzes. Dabei stehen die nach der Ernennung (§ 2\ngestellten und Arbeiter den Beamten auf Widerruf\ngleich.                                                 Nr. 2 Abs. 1) abgeleisteten Dienstzeiten einer Dienst-\nzeit nach § 111 und die vor diesem Zeitpunkt bei\n2. Zu § 7 Abs. 1:                                       dem gleichen Dienstherrn oder seinem Rechtsvor-\ngänger abgeleisteten Zeiten einer Dienstzeit nach\n(1) Erstmalige Ernennung im Sinne dieser Vor-         § 115 des Bundesbeamtengesetzes gleich.\nschrift ist bei Angestellten oder Arbeitern die An-\nstellung oder Uberführung in ein Angestellten- oder        (4) Die Vorschriften der §§ 137, 138 des Bundes-\nArbeiterverhältnis unter Zusicherung der Anwart-        beamtengesetzes über das Heilverfahren für Beamte\nschaft auf Versorgung oder die Verlc~ihung dieser       finden nur insoweit entsprechende Anwendung, als\nAnwartschaft.                                           nach § 558 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsord-\nnung nicht bereits ein Anspruch auf Kranken-\n(2) Als Beförderung ist bei Angestellten .mit Be-    behandlung besteht.\nzügen nach dem Besoldungsrecht der Ubertritt in\neine~ Besoldungsgruppe~ mit höherem Endgrundgehalt,     6. Zu § 34:\nbei den übrigen Angestellten die Höhergruppierung          Bei Angestellten mit Bezügen nach dem Tarifrecht\nin der Vergütungsordnung ünzusehen.                     tritt an die Stelle der Dienstaltersstufe der Grund-\nvergütungssatz und an die Stelle der Besoldungs-\n3. Zu § 7 Abs. 2:\ngruppe die Vergütungsgruppe. Ruhelohnfähige Be-\nAn die Slelle der Klage im Verwaltungsrechtswege     züge eines Arbeiters sind der Lohn (Nr. 5 Abs. 2)\ntrilt die Klage vor dem Arbeitsgericht.                  unter Einbeziehung der Dienstzeitzulagen,. die er bis\nzur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres\n4. Zu § 9:                                              noch hätte erreichen können.\nLiegen bei An~Jc:stPllkn oder Arbeitern Voraus-\nsetzungen vor, uni.er denen nach § 9 Abs. 1 Satz 1      7. Zu §§ 37, 37 a:\ndes Gesetzc~s ge~Jen einen Beamten zur Wiederver-          An die Stelle des Ubergangsgehalts tritt bei An-\nw<mdung düs fönn l idw Diszip]inmverfahren mit dem      gestellten mit Bezügen nach dem Tarifrecht die Uber-\nZiele der Ahcrkenrmng der füxhte aus dem Gesetz         gangsvergütung und bei Arbeitern' der Ubergangs-\neingc~lei tel werd<m kann oder ein Beamter ,zur Wie-    lohn. § 37 a ist nicht anwendbar.","284                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n8. Zu   § 50:                                             beruhen. Unfallrenten werden nur insoweit ange-\nVersorgungsbezüge, die ohne Rechtsanspruch am         rechnet, als für den gleichen Unfall Unfallfürsorge\n8. Mai 1945 bewilligt waren, können mit den sich aus·    im Sinne des Beamtenrechts gewährt wird.\nden §§ 7, 8, 29, 32 und 34 des Gesetzes ergebenden\nBeschränkungen von der oberslen Dienstbehörde                                            § 5\nweiterbewilligt werden.                                     Die bisherige Bemessungsgrundlage für die Ver-\nsorgungsbezüge der Tabakarbeiter der österreichi-\n§ 3                            schen, ungarischen und der tschechoslowakischen\nTabakregie auf ständigem Arbeitsposten bleibt un-\n(weggefallen)                        verändert.\n§ 6\n§ 4\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nRentenansprüche aus       der Rentenversicherung      1951 in Kraft.*} Ihre Anwendunq für Berlin bestimmt\nwerden voll angerechnet,    soweit sie sich auf Zeiten   sich nach § 84 des Gesetzes\nbeziehen, die ruhegehalt-,  ruhevergütung- oder ruhe-\n•j Diese Bestimmung betrifft das Inkralttreten der Verordnung in dci\nlohnfähig sind und nicht    auf freiwilligen Beiträgen      Fassung vom 7. April 1952.\nVierte Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regel~ng der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\n(Disziplinarverfahren)\nin der Fassung vom 10. Juni 1955.\n§ 1                            sprechend. § 37 der Bundesdisziplinarordnung findet\nDas förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziele       mit der Maßgabe Anwendung, daß einer der Beisit-\nder Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz gegen          zer Beamter zur Wiederverwendung sein soll oder\nPersonen, auf die Kapitel I oder § 62 des Gesetzes       gewesen ist.\nAnwendung findet (mit Ausnahme der in den §§ 52,                                         § 5\n52 a, 52 b genannten Personen}, richtet sich nach den\nVorschriften der Bundesdisziplinarordnung mit den           Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts\ndazu ergangenen .Durchführungsbestimmungen und           kann bei anderen als den in § 9 Abs. 1 Satz 2 des\ndem § 4 des Gesetzes über die Errichtung von Bun-        Gesetzes bezeichneten Personen im Falle der Ver-\ndesdienststrafgerichten vom 12. November 1951            urteilung nur auf Aberkennung der Rechte aus dem\n(Bundesgesetzbl. I S. 883) sowie nach den Vorschrif-     Gesetz lauten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes). Sie\nten dieser Verordnung.                                   tritt an die Stelle einer Verurteilung zur Entfernung\naus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhe-\ngehalts nach den Vorschriften der Bundesdisziplinar-\n§ 2                            ordnung. Bei der Anwendung des § 64 der Bundes-\nDer Bundesminister des Innern ist Einleitungs-         disziplinarordnung gilt das Ubergangsgehalt als\nbehörde (§ 29 der Bundesdisziplinarordnung) und          Ruhegehalt.\nobe'rste Dienstbehörde im Sinne der Bundesdiszipli-\n§ 6\nnarordnung. Er kann diese Befugnisse auf andere Be-\nhörden übertragen, auf Landesbehörden insoweit, als         Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bun-\ndies durch ein Verwaltungsabkommen zugelassen ist.       des, der Länder und Gemeinden sowie die Körper-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nRechts teilen dem Bundesminister des Innern unter_\n§ 3                            Ubersendung etwaiger Unterlagen, Strafurteile oder\nFür die Höhe der Einbehaltung von Ubergangs-           Disziplinarurteile unverzüglich nach ihrem Bekannt-\ngehalt gilt § 79 der Bundesdisziplinarordnung ent~       werden die Tatsachen mit, welche für die im § 1 ge_-\nsprechend.                                               nannten Personen die Aberkennung ihrer Rechte aus\ndem Gesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) oder bei\n§ 4\nden in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten\nRuhestandsbeamten oder früheren Beamten die An-\nZuständig ist die Bundesdisziplinarkammer, in          wendung der §§ 4 und 9 der Bundesdisziplinarord-\nderen Bezirk der Beschuldigte bei Einleitung des         nung rechtfertigen könnten. Diese Mitteilung erfolgt\nförmlichen Disziplinarverfahrens seinen Wohnsitz         unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften über\noder dauernden Aufenthalt hat; falls ein solcher im      Mitteilungen in Strafsachen auch dann, wenn ein\nBundesgebiet nicht vorhanden ist, gilt § 33 Abs. 1      Strafverfahren nicht eingeleitet oder durchgeführt\nSatz 2 Hafüsatz 1 der Bundesdisziplinarordnung ent-     wird.","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bq,nn, den 16. Juni 1955                               285\nSechste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\n(Besoldungsdienstalter für die Bemessung der ruhegehaltfähigen Di~nstbezü.ge\nder Berufssoldaten, berufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes,\nder Polizeivollzugsbeamten und Beamten des Ingenieurkorps der Luftwaffe)\nin der Fassung vom 10. Juni 1955.\n1. Allgemeines                       hiernach maßgebenden Besoldungsgruppe ohne Rück-\n§ 1                           sicht auf die tatsächlich in höheren Besoldungsgrup-\npen erreichten Dienstaltersstufen festzusetzen. § 7\n(1) Für die Bemessung der ruhegehaltfähigen           Abs. 7 des Besoldungsgesetzes findet keine Anwen-\nDienstbezüge                                             dung.\nder Berufssoldaten der früheren Wehrmacht (bis-\nherige Besoldungsordnung C),\n2. Berufssoldaten der früheren Wehrmacht\nder berufsmäßigen Angehörigen des früheren\nReichsarbeitsdienstes (bishc~rlge Besoldungsord-                                     § 4\nnungen RADm und RADw),\n(1) Das Besoldungsdienstalter der in die Besol-\nder früheren Polizeivollzugsbeamten - soweit sie       dungsgruppe A 11 eingereihten Berufssoldaten ist\nin Untergruppen (Fußnoten) der Besoldungsord-          auf den Tag der Beförderung zum Gefreiten (alter\nnung A eingereiht waren --,                            Art) festzusetzen.\nder Beamten des früheren Ingenieurkorps der               (2) In den Besoldungsgruppen A 8 c 1 bis 5 und\nLuftwaffe (bisherige Besoldungsordnung JL),            A 8 a sind Besoldungsdienstalter nicht festzusetzen.\ndie nach den Anlagen B, C und D des Gesetzes in die\nBesoldungsgruppen der Besoldungsordnung A ein-              (3) Unteroffiziere mit weniger als 12 Dienstjahren\nsind während der ersten 2 Jahre als solche in die\ngereiht sind, ist das Besoldungsdienstalter nach den\nVorschriften dieser Verordnung festzusetzen.             Besoldungsgruppe A 8c5, vom Beginn des 3. Jahres\nin die Besoldungsgruppe A 8 c 4, Unteroffiziere mit\n(2) Für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters    einer Gesamtdienstzeit von 4 Jahren unmittelbar in\nsind das Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927          die Besoldungsgruppe A 8 c 4 einzureihen.\nin der Fassung des Gesetzes vom 30. März 1943\n(4) Unterfeldwebel mit weniger als 12 Dienstjah-\n(Reichsgesetzbl. I S. 189) und die Ausführungsbestim-\nmungen (Besoldungsvorschriften) vom 12. März 1928        ren sind während der ersten 2 Jahre als solche\nin der Fassung vom 8. August 1943 (Reichshaushalts-      in die Besoldungsgruppe A 8 c 3, vom Beginn des\nund Besoldungsbl. S. 167) unter Berücksichtigung der     3. Jahres ab in die Besoldungsgruppe A 8 c 2 Stufe 1\n§§ 2 bis 9 dieser Verordnung anzuwenden.\neinzureihen.\n(5) Unteroffiziere, Unterfeldwebel, Feldwebel,\n§ 2                           Oberfeldwebel und Stabsfeldwebel mit mehr als 12\nDie nach § 1 Abs. 2 geltende Fassung des Besol-       Dienstjahren sind einzureihen als\ndungsgesetzes und der Besoldungsvorschriften ist\nauch für die Anstellungen und Beförderungen maß-\nim\nU t    I Unter-,\n~ ~r- feld-\nI\nF ld Ober-,Stabs-\ne - feld- feld-\noffiz1er webel webel webel webel\ngebend, die vor dem Inkrafttreten dieser Fassun9\nausgesprochen worden sind. Stimmen die früheren                                   in die Besoldungsgruppe A 8 a\nBesoldungsgruppen nicht mit den Besoldungsgrup-\n13. u. 14. Dienstjahr Stufe 1 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6\npen der bisherigen Besoldungsordnungen C, RADm\n15. u. 16. Dienstjahr Stufe 2 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7\nund RADw sowie JL in der genannten Fassung des\n17. u. 18. Dienstjahr Stufe 3 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8\nBesoldungsgesetzes überein, so sind die Besoldungs-\ngruppen zugrunde zu legen, die für entsprechende\nund gleichzubewertende Angehörige beim späteren             (6) Zu der Dienstzeit im Sinne der Absätze 3 bis 5\nInkrafttreten der genannten Fassungen maßgebend          rechnet neben dem aktivel). Wehrdienst auch die\ngewesen sind. In Zweifelsfällen entscheidet die          Polizeidienstzeit der Angehörigen der Landespolizei,\noberste Dienstbehörde (§ 60 des Gesetzes) im Ein-        die auf Grund des Gesetzes über die Dberführung\nvernehmen mit den Bundesministern des Innern und         von Angehörigen der Landespolizei in die Wehr-\nder Finanzen.                                            macht vom 3. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 851) in\n§ 3                           die frühere Wehrmacht übergeführt worden sind.\n(1) Maßgebend für die Festsetzung des Besol-             (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die\ndungsdienstalters ist der Tag der Anstellung oder        übrigen Dienstgrade der in die Besoldungsgruppen\nBeförderung, in den Fällen der rückwirkenden Ein-        A 8 a bis A 11 eingereihten Berufssoldaten.\nweisung der nachgewiesene Tag der Einweisung\ngemäß Nr. 11 der Besoldungsvorschriften.                                               § 5\n(2) Sind Beförderungen gemäß §§ 7, 8 oder                (1) Das Besoldungsdienstalter der Berufssoldaten,\n§§ 29, 53 oder 55 des Gesetzes in Verbindung mit         die aus einer der Besoldungsgruppen C 9 bis C 18 in\n§ 110 des Bundesbeamtengesetzes nicht zu berück-         die Besoldungsordnung A einzureihen sind, ist so\nsichtigen, so ist das Besoldungsdienstalter in der       festzusetzen, als ob sie bei der ersten Beförderung","286                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nin eine der Besoldungsgruppen C 9 bis C 18 aus dem          gehört haben, ist in den an ihre Stelle getretenen Be-\nnach § 4 ermittelten Grundgehalt im Zeitpunkt der          soldungsgruppen der Besoldungsordnung A auf den\nBeförderung statt in eine der Besoldungsgi;-urwen C 9      Tag der Anstellung oder Beförderung festzusetzen,\nbis C 18 in die an ihre Stelle nach der Anlage B zum        soweit sich nicht nach § 7 des Besoldungsgesetzes ein\nGesetz getretene Besoldungsgruppe gemäß § 7 des            günstigerer Zeitpunkt ergibt.\nBesoldungsgesetzes aufgestiegen wären. Angehörige\n(3) Reichsarbeitsdienstführer, für deren Tätigkeit\nder Besoldungsgruppe C 11 erhalten in der Besol-\nein Hochschulstudium vorgeschrieben war, erhalten\ndungsgruppe A 5 b ein Besoldungsdienstalter vom\nein Besoldungsdienstalter\nTage der Beförderung verbessert um 10 Jahre. Bei\nweiteren Beförderungen innerhalb der genannten Be-                   a) in der Besoldungsgruppe A 4 c 1 von min-\nsoldungsgruppen ist das Besoldungsdienstalter nach                  ' destens 4 Jahren vor dem Beförderungstag,\n§ 7 des Besoldungsgesetzes festzusetzen. Oberleut-                  b) in der Besoldungsgruppe A 3 b nach Nr. 38\nnante (C 9) behalten das in der Besoldungsgruppe                         der Besoldungsvorschriften, wobei als erste\nA 5 b für leutnante (C 10) festges<~tzte Besoldungs-                     planmäßige Anstellung der Ubertritt in die\ndienstalter unverändert.                                                 Besoldungsgruppe RADm 7 gilt. Bei dem\nDbertritt in die B_esoldungsgruppe A 2 c 2\n(2) Das Besoldungsdfonstalter der aus der Unter-                     bleibt das nach Nr. 38 der Besoldungsvor-\noffizierlaufbahn hervorgegangenen Berufssoldaten                         schriften für die Besoldungsgruppe A 3 b\nder Besoldungsgruppe C 9 und C 10 beginnt in der                         festgesetzte Besoldungsdienstalter unverän-\nBesoldungsgruppe A 5 b mil dem Tage der Beförde-\ndert,\nrung, spätestens 6 ½ Jahre nach ihrem Diensteintritt\nin die frühere Wehrmacht oder Landespolizei (§ 4                    c) ,bei unmittelbarer Anstellung in der Besol-\nAbs. 6). Das gleiche gilt für die aus der Besoldungs-                    dungsgruppe RADm 6 oder höher nach\nNr. 38 und 39 der Besoldungsvorschriften.\ngruppe C 16 in die Besoldllngsgruppe A 6 e'inzurei-\nhenden Musikmc!islc)r.                                          (4) Reichsarbeitsdienstführerinnen, für deren Tä-\ntigkeit ein Hochschulstudium vorgeschrieben war, er-\n§ 6                           halten in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 mindestens\nein Besoldungsdienstalter nach Nr. 38 der 'Besol-\n(l) Das Besohhrn[1sdienstalter in der Besoldungs-\ndungsvorschriften. Hierbei gilt der Ubertritt in die\ngruppe A J b ist auf den Zeitpunkt der Beförderung\nBesoldungsgruppe RADw 2 als erste planmäßige An-\nzum Hauptmann oder zu einem entsprechenden\nstellung. Bei unmittelbarer Anstellung in die Be-\nDienstgrad der Besoldungsgruppe C 8 festzusetzen.\nsoldungsgruppe RADw 1 ist nach Nr. 39 der Besol-\n:Hiervon ausgehend ist das Besoldungsdienstalter in\ndungsvorschriften zu verfahren.\nden höheren Besoldungsgruppen gemäß § 7 des Be-\nsoldungsgesetzes festzusetzen.\n(2) Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, für\n4. Frühere Polizeivollzugsbeamte\nderen Tätigkeit ein Hochschulstudium vorgeschrie-\nben war, erhalten abweichend von Absatz 1 ein Be-                                       § 8\nsoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 3 b              (1) Das Besoldungsdienstalter der Leutnante der\nnach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften. Dabei gilt         Schutzpolizei und der Feuerschutzpolizei (bisherige\nals erste planmäßige Anstellung der Tag des Uber-\nFußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 4 e) ist in der\ntritts in die Besoldungsgruppe C 8. Bei dem Ubertritt\nBesoldungsgruppe A 5 b ausgehend von dem letzten\nin die Besoldungsgruppe A 2 c 2 bleibt das nach Nr. 38\nin den Besoldungsgruppen A 8 c bis A 7 a festgestell-\nder Besoldungsvorschriften für die Besoldungsgruppe\nten Grundgehaltssatz gemäß § 7 des Besoldungsge-\nA 3 b festgesetzte Besoldungsdienstalter unverän-\nsetzes festzusetzen. Ist der Beamte seinerzeit von der\ndert\nBesoldungsgruppe A 5 b nach A 4 e (Fußnote 2) über-\n(3) W ur ein Bern fssoldat, für dessen Tätigkeit ein    getreten, so behält er sein früheres in der Besol-\nHochschulstudium vorgeschrieben war, unmittelbar           dungsgruppe A 5 b festgesetzes Besoldungsdienst-\nin die Besoldungsgruppe C 7 oder höher eingereiht           alter. Das Besoldungsdienstalter aller Leutnante be-\nworden, so ist in jedem Falle 'das Besoldungsdienst-        ginnt spätestens 6 ½ Jahre nach dem Diensteintritt\nalter in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 nach Nr. 38          in die frühere uniformierte Vollzugspolizei.\nder Besoldungsvorschriften festzusetzen; gegebenen-\n(2) Oberleutnante der Schutzpolizei und der Feuer--\nfalls ist für die höhere Besolcl ungsgruppe anschlie-\nschutzpolizei (bisherige Fußnote 4 zur Besoldungs-\nßend nach Nr. ]9 dc:r Tksoldungsvorschriften zu ver-\ngruppe A 4 e) behalten das nach Absatz 1 für Leut--\nfahren.\nnante in der Besoldungsgruppe A 5 b festgesetzte\nBesoldungsdienstalter unverändert bei. Für Ober-\n3\" Beruismfö\\:i.ge An~Jehfrrige               leutnante der Gendarmerie (bisherige Fußnote 4 zur\ndes früheren I~ekh:<-;;irhcH~diensles            Besoldungsgruppe A 4 e) ist das Besoldungsdienst-\naJter ebenfalls nach Absatz 1 festzusetzen.\n§ 7\n(3) Das Besoldungsdienstalter der Assistenzärzte,\n(1) In d(~n lk:-;oldrn1qs~Jruppen A 8 c 5 und A 8 c 4   der Veterinäre, der Oberärzte und der Obervetert-\nwird ein BesoldungsdiN1sL2lllcr nicht festgesetzt.         näre der Polizei (bisherige Fußnote 1 zur Besoldungs-\n(2) Das Jksold1m~JS<licn:-;Laltcr der Angehörigen       gruppe A 4 e) ist in der Besoldungsgruppe A 5 b auf\ndes früheren Reichsu.rhcitsd i<:nstes, die bisher den      den Tag der Beförderung in eine Stelle der Besol-\nBesoldungsgruppen RADm 10 und aufwärts· sowie              dungsgruppe A 4e (Fußnote 1), verbessert um 10\nden Bc~soldunrJsgruppPn RADw 5 uncl aufwärts an-           Jahre, festzusetzen.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1955                                            287\n(4) Das bisherige Besoldungsdienstalter der Kri-   Flieger-Nautikers in einer höheren Besoldungs-\nminalkommissare (bisherige Fußnote 2 zur Besol-       gruppe als JL 7 ist nach Nr. 39 der Besoldungsvor-\ndungsgruppe A 4 c 1) wird in der Besoldungsgruppe     schriften zu verfahren.\nA 4 c 1 um 6 Jahre verbessert.\n(2) In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes\n(5) Die früheren Hauptleute der Schutzpolizei,     (Besoldungsgruppe JL 5 und höher) ist von der Be-\nGendarmerie und Feuerschutzpolizei (bisherige Fuß-     soldungsgruppe A 2 c 2 als Eingangsgruppe auszu-\nnote 2 zur Besoldungsgruppe A 3 b) erhalten in der     gehen. Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maß-\nBesoldungsgruppe A 3 b ein Besoldungsdienstalter      gabe, daß\nvom Zeitpunkt der Beförderung. Hiervon ausgehend              a) Beamte, die das für den höheren Dienst vor-\nist das Besoldungsdienstalter für die höheren Besol-               geschriebene Hochschulstudium zurückge-\ndungsgruppen gemäß § 7 des Besoldungsgesetzes                     legt haben und in der Besoldungsgruppe\nfestzusetzen.\nJL 5 oder höher angestellt worden sind, in\nDas Besoldungsdienstalter der Stabsärzte und                    der Besoldungsgruppe A 2 c 2 mindestens\nStabsveterinäre der Polizei (bisherige Fußnote 2                   das nach Nr. 38 der B~soldungsvorschriften\nzur Besoldungsgruppe A3 b) ist in der Besoldungs-                  sich ergebende Besoldungsdienstalter er-\ngruppe A3b nach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften                  halten,\nfestzusetzen. Dabei gilt als erste planmäßige An-             b) Beamte, die im Beförderungswege aus der\nstellung der Ubertritt in diese Besoldungsgruppe.                  Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes in\nBeim Ubertritt in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 bleibt              den höheren Dienst aufgestiegen sind, für\ndas nach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften für die                 die Besoldungsgruppe A 2 c 2 das nach § 7\nBesoldungsgruppe A 3 b festgesetzte Besoldungs-                    des Besoldungsgesetzes sich ergebende Be-\ndienstalter unverändert. Das Besoldungsdienstalter                 soldungsdienstalter erhalten.\nder unmittelbar in der Besoldungsgruppe A2 c 2 oder\nhöher angestellten Arzte und Veterinäre der Polizei       (3) Werden Beamte des früheren Ingenieurkorps\nist in jedem Falle nach Nr. 38 der Besoldungsvor-      der Luftwaffe in eine Besoldungsgruppe der Besol-\nschriften und gegebenenfalls für die höhere Besol-     dungsordnung A eingereiht, der sie bereits früher\ndungsgruppe anschließend nach Nr. 39 der Besol-        angehört haben, so erhalten sie das frühere Besol-\ndungsvorschriften festzusetzen.                        dungsdienstalter wieder.\n(6) Werden Beamte infolge des Wegfalls der\nUntergruppen (Fußnoten) in eine Besoldungsgruppe\n6. Ubertritt in den Zivildienst\neingereiht, der sie bereits früher angehört haben,\nso erhalten sie das frühere Besoldungsdienstalter                                        § 10\nwieder.                                                   Die §§ 4 bis 7 gelten nicht bei Anstellung von\nBerufssoldaten der früheren Wehrmacht und von\n5. Beamte des früheren Ingenieurkorps         berufsmäßigen Angehörigen _des früheren Reichs-\nder Luftwaffe                     arbeitsdienstes im Zivildienst. Insoweit findet Nr. 36\nAbs. 2 der Besoldungsvorschriften Anwendung.\n§ 9\n(1) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters\nist in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes            7. Ubergangsvorschriften und Inkrafttreten\nder Flieger-Ingenieurlaufbahn (Besoldungsgruppen\n§ 11\nJL 8, 7 und 6) von der Besoldungsgruppe A 4 c 2 und\nin der Laufbahn der Flieger-Nautiker (Besoldungs-         Ubersteigen die der Versorgung zugrunde geleg-\ngruppen JL 7, 6 und '5) von der Besoldungsgruppe . ten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die nach dieser\nA 4 b 1 als Eingangsgruppe auszugehen. Für diese      Verordnung            festzusetzenden              ruhegehaltfähigen\nBesoldungsgruppe ist das Besoldungsdienstalter auf    Dienstbezüge, so sind Mehrzahlungen bis zum Ende\nden Tag der Anstellung festzusetzen. War das Be-      des Monats, in dem diese Verordnung verkündet\nsoldungsdienstalter bei der Anstellung für die An-    ist, in Ausgabe zu belassen.\nstellungsgruppe günstiger festgesetzt worden, so\ngilt der günstigere Zeitpunkt bei den Flieger-Inge-\n§ 12\nnieuren auch für die Besoldungsgruppe A 4 c 2 und\nbei den Flieger-Nautikern auch für die Besoldungs-        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\ngruppe A 4 b 1. Für die höheren Besoldungsgruppen     1951 in Kraft.*) Ihre Geltung für Berlin bestimmt\nrichtet sich die Festsetzung des Besoldungsdienst-     sich nach § 84 des Gesetzes.\nalters nach § 7 des Besoldungsgesetzes. Bei un-\nmittelbarer Anstellung eines Flieger-Ingenieurs in\n*) Diese l;lestirnmung betr.ifft das Inkraft_lretcn der Verordnung in der\neiner höheren Besoldungsgruppe als JL 8 und eines         Fassung vom 13. Juni 1952."]}