{"id":"bgbl1-1955-17-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":17,"date":"1955-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_17.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten und Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1955-06-10T00:00:00Z","page":274,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["274                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nVerordnung zur Änderung und Ergänzung\nder Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten und Sechsten Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.\nVom 10. Juni 1955.\nAuf Grund der §§ 9, 19, 29, 32, 52, 52 a, 53, 55 und                   Dienst der Landespolizei, jedoch bei Be-\n65 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-                          rufsoffizieren erst die Ernennung zum\nhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes                           Leutnant oder zu einem gleichstehenden\nfallenden Personen in der Fassung · der Bekannt-                           Dienstgrad, ·\nmachung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I                        2. bei Reichsarbeitsdienstführern die erst-\nS. 1287) in Verbindung mit § 110 Abs. 6 des Bundes-                        malige Ernennung zum planmäßigen\nbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I                       Reichsarbeitsdienstführer oder Führer\nS. 551) wird mit Zustimmung des Bundesrates - und                          des Arbeitsdienstes nach der Achtzehn-\nzwar zu nachfolgendem Artikel II im Einvernehmen                           ten Änderung des Besoldungsgesetzes\nmit dem Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge\nvorn 29. März 1935 (Reichsgesetzbl. I\nund Kriegsgeschädigte - zu Artikel IV -durch den\nS. 461), jedoch bei höheren und mittleren\nBundesminister des Innern - verordnet:\nReichsarbeitsdienstführern erst die Er-\nnennung zum Feldmeister.\nArtikel I                                   (2) Beförderung im Sinne des § 110 Abs. 2\nÄnderung und Ergänzung                         Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist die Er-\nder Ersten Durchführungsverordnung                    nennung zu einem Dienstgrad mit höherem End-\nDie Erste Durchführungsverordnung vorn 12. No-               grundgehalt odet die Anstellung (Absatz 1) unter\nvember 1951 (Bundesgesetzhl. I S. 886) wird wie                 Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem\nfolgt geänd~rt und ergänzt:                                     Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesol-\ndungsgruppe der Laufbahn. Keine Beförderung\n1. In der Bezeichnung der Verordnung wird hinter              ist die Ernennung zu einem Dienstgrad mit\ndem Wort „Personen\" der Satzteil ,,(Berücksich-            höherem Endgrundgehalt oder die Anstellung\ntigung von Beförderungen bei der Unterbrin-                unter Ernennung zu einem Dienstgrad mit höhe-\ngung und Versorgung)\" eingefügt.                           rem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesol-\ndungsgruppe der Laufbahn innerhalb             ·\n2. Vor dem § 1 ist folgende Abschnittsbezeichnung\neinzufügen:                                                        1. der Laufbahn der Unteroffiziere und\n,, 1. Beamte\".                                     Mannschaften bis einschließlich Besol-\ndungsgruppe C 22 a,\n3. An die Stelle des § 1 tritt folgender neuer § 1:                    2. der Laufbahn der unteren Reichsarbeits-\n,,§ 1                                       dienstführer bis einschließlich Besol-\ndungsgruppe RADm 11 a,\nFür die Anrechnung von Zeiten vor der An-\nstellung als Beamter gilt die Verordnung zur                       3. der nachstehend zusammengefaßten Be-\nDurchführung des § 110 des Bundesbeamten-                             soldungsgruppen:\ngesetzes (Anrechnung von Zeiten vor der Anstel-                       a) C 6, C 12,\nlung für die Berücksichtigung von Beförderungen                       b) C 7, C 13,\nbei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienst-                       c) C 8, C 14,\nbezüge) vorn 7. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I                          d) C 10, C 16,\nS. 273) entsprechend, wobei auf Polizeivollzugs-                      e) C19, C20a, C20b, C21a, C21b,\nbeamte der früheren Schutzpolizei und Gendar-                         f) RADrn 9, RADrn 10,\nmerie mit Dienstzeiten nach § 113 Abs. 1 Nr. 1                        g) RADw 6, RADw 7.\ndes Bundesbeamtengesetzes § 1 Abs. 3 der ge-\n(3) War am 8. Mai 1945 oder, sofern das Be-\nnannten Verordnung Anwendung findet.\"\nrufssoldatenverhältnis schon vorher beendet\n4. Vor dein § 2 ist folgende Abschnittsbezeichnung            worden ist, zu diesem Zeitpunkt eine Dienst-\neinzufügen:                                               zeit von mehr als sechsunddreißig Jahren seit\n„2. Berufssoldaten und berufsmäßige                der Ernennung zum Leutnant oder zu einem\nAngehörige des Reichsarbeitsdienstes\".              gleichstehenden Dienstgrad _zurückgelegt, so\ngilt für den bei Beendigung des Berufssoldaten-\n5. An die Stelle des § 2 tritt folgender neuer § 2:           verhältnisses im Zuge der regelmäßigen Dienst-\n,,§ 2                            laufbahn erlangten Dienstgrad das Erfordernis\nvon sechs Dienstjahren (§ 110 Abs. 1 Satz 1 des\n(1) Der Anstellung (§ 110 Abs. 1, 2 und 6 des          Bundesbeamtengesetzes) als erfüllt. Auf diese\nBundesbeamtengesetzes) entspricht                         Dienstzeit wird eine nach § 4 zu berücksichti-\n1. bei Berufssoldaten der erstmalige be-          gende Zeit vor der Ernennung zum Leutnant\nberufsmäßige Eintritt in den Wehrdienst·       oder zu einem gleichstehenden Dienstgrad an-\noder die erstmalige Berufung in den            gerechnet, jedoch höchstens mit sechs Jahren.\"","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1955                          275\n6. An die Stellf' d<~s § 3 tritt folgender neuer § 3:                   Anstellung waren; einer Dienstzeit als\naußerplanmäßiger Beamter der Reichs-\n,,§ 3\n-                    besoldungsgruppe A 4 c 2 oder einer\nSind Sanitäts- oder Veterinäroffiziere zu einem                    entsprechenden Besoldungsgruppe an-\nDienstgrad der Besoldungsgruppe C 8, Reichs-                         derer Besoldungsordnungen steht bei Be-\narbcitsdicnstführer (-führerinnen) der Ärzte-,                       amten der den mittleren und gehobe-\nApotheker- oder Rechtswahrerlaufbahn zu einem                        nen Dienst umfassenden Einheitslauf-\nDienstgrad der Besoldungsgruppe RADm 7                               bahn die Zeit nach Ablegung der für\n(RADw 3) ernannt worden, so wird dieser Dienst-                      den gehobenen Dienst geforderten Prü-\ngrad in jedem Fall berücksichtigt. Für die Fest-                     fung bis zur Ernennung zum Beamten\nstellung, ob weitere Beförderungen zu berück-                        der Reichsbesoldungsgruppe A 4 c 2\nsichtigen sind, ist, wenn dies für den Beförderten                   oder einer entsprechenden Besoldungs-\ngünstiger ist, vom Zeitpunkt der nach Satz 1 zu                      gruppe anderer Besoldungsordnungen\nberücksichtigenden Ernennung auszugehen.\"                            gleich,\n4. die nach § 111 Abs. 1 des Bundesbeam-\n7. An die Stelle des § 4 tritt folgender neuer § 4:                     tengesetzes ruhegehaltfähige Dienst-\nzeit als Beamter im Vollzugsdienst der\n,,§ 4\nPolizei sowie die nach § 113 Abs. 1\n(1) Folgende vor der Anstellung als Berufs-                       Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes als\nsold-at (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) nach Vollendung des                       ruhegehaltfähig geltende Dienstzeit im\nsiebzehnten Lebensjahres liegende Zeiten sind                        berufsmäßigen Reichsarbeitsdienst oder\nanzurechnen:                                                         Vollzugsdienst der Polizei, bei Berufs-\noffizieren jedoch eine als Führer des\n1. die Zeit eines berufsmäßigen Wehr-                         unteren Reichsarbeitsdienstes oder als\ndienstes vor der Ernennung zum Leut-                      Polizeiwachtmeister (SB) abgeleistete\nnant oder zu einem gleichstehenden                        Zeit nur insoweit, als sie sechs Jahre\nDienstgrad, und zwar, soweit die Ein-                     übersteigt,\nstellung als Offizieranwärter erfolgte,\n5. als ruhegehaltfähig berücksichtigte An-\ngekürzt um zwei Jahre, im übrigen ge-\nkürzt um sechs Jahre,                                     gestellten- oder Arbeiterdienstzeiten\nbei einem öffentlich-rechtlichen Dienst-\n2. die Zeit eines nichtberufsmäßigen                          herrn (§§ 115, 186 Abs. 1 des Bundes-\n\\,\\Tehrdienstes, und zwar                                 beamtengesetzes), wenn auf sie die\na) bei Berufsoffizieren, die diesen vom                   Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Nr. 1\nersten Eintritt in die alte Wehrmacht                 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes hin-\nan ununterbrochen bis zur Uber-                       sichtlich der Anstellung als Berufssol-\nnahme als Berufsoffizier abgeleistet                  dat zutreffen, entsprechend § 110 Abs. 6\nhaben, die Zeit vom Tage der Er-                      Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesbeamten-\nnennung zum Leutnant der Reserve                      gesetzes.\nab,                                            (2) Vor der Anstellung als Berufssoldat zu-\nb) bei Berufsoffizieren, die die Voraus-        rückgelegte und in entsprechender Anwendung\nsetzungen des Buchstaben a nicht er-        des § 116 des Bundesbeamtengesetzes als ruhe-\nfüllen, die Zeit als Reserve- (Land-        gehaltfähig berücksichtigte Zeiten können zum\nwehr-) offizier, soweit sie nach einem      Ausgleich von Härten angerechnet werden. Zei-\nWehrdienst von insgesamt zwei Jah-          ten, die nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und\nren abgeleistet ist, und                    Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes als ruhegehalt-\nc) bei Berufsunteroffizieren, soweit sie\nfähig berücksichtigt sind, können jedoch nur nach\nAbzug von drei Jahren angerechnet werden. Tref-\nunmittelbar vor Beginn des berufs-\nfen Zeiten im Sinne des § 115 des Bundesbeam-\nmäßigen Wehrdienstes abgeleistet\nist,                                        tengesetzes mit Zeiten nach § 116 des Bundes-\nbeamtengesetzes zusammen, so verringert sich\n3. die nach § 111 Abs. 1 des Bundesbeam-            der Abzug nach Satz 2 insoweit, als Zeiten im\ntengesetzes ruhegehaltfähige Dienst-           Sinne des § 115 des Bundesbeamtengesetzes\nzeit - ausgenommen im Vollzugsdienst            vorliegen.\nder Polizei - seit der Anstellung als\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch bei Wie-\n· Beamter (§ 110 Abs. 1 des Bundesbeam-\nderanstellung im berufsmäßigen Wehrdienst\ntengesetzes) und die um drei Jahre\n(§ 110 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes) auf\ngekürzte Dienstzeit als außerplanmäßi-\ndie zwischen den berufsmäßigen Wehrdienst-\nger Beamter, bei Berufsoffizieren je-\nverhältnissen liegenden Zeiten Anwendung.\"\ndoch nur die Zeit, in der sie als Be-\namte in mindestens der Reichsbesol-         8. Ari die Stelle des § 5 tritt folgender neuer § 5:\ndungsgruppe A 4 c 2 oder einer ent-\n,,§ 5\nsprechenden Besoldungsgruppe anderer\nBesoldungsordnungen angestellt oder              Für die Anrechnung von Zeiten vor der An-\nals außerplanmäßige Beamte länger als          stellung oder Wiederanstellung im berufsmäßi-\ndrei Jahre Anwärter auf eine solche            gen Reichsarbeitsdienst (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) gelten","276                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil\ndie Vorschriften des § 4 entsprechend; hierbei                     5. Estland ........ 1 Estikrone      = 0,80DM\ntritt an die Stelle des nichtberufsmäßigen Wehr-                   6. Finnland ...... 1 Finmark         =0,lODM\ndienstes der unmittelbar vor der Anstellung ge-\nleistete Dienst im Freiwilligen Arbeitsdienst für                  7. Griechenland ..     1 Drachme = 0,05DM\ndie männliche Jugend ab 1. Juli 1934 und für die                    8. Italien ........    1 Lire . .... = 0,13 DM\nweibliche Jugend ab 1. April 1936.\"                                9. Jugoslawien ...     1 Dinar       = 0,05DM\n-\n9. Vor § 6 ist folgende Abschnittsbezeichnung ein-                    10. Kroatien            1 Kuna .... = 0,05DM\nzufügen:                                                          11. Lettland ....... 1 Lat            = 0,60DM\n,,3. Angestellte\".                           12. Litauen ........ 1 Lit            = 0,50DM\n10. § 6 wird wie folgt geändert:                                       13. Niederlande ... 1 Gulden          = 1,36DM\nAn die Stelle der Bezeichnungen ,,§ 52 Abs. 1\"                    14. Niederländisch-\nund ,, § 52 Abs. 2\" treten die Bezeichnungen                          Indien ......... 1 Gulden         = 1,34 DM\n,,§ 52\" und ,,§ 52 a\" und an die Stelle des Satz-                15. Polen ......... 1 Zloty . ... = 0,50DM\nteiles „die §§ 1 bis 4\" der Satzteil ,,§ 110 des\n16. Rumänien . . . . . 1 Lei ...... = 0,02 DM\nBundesbeamtengesetzes und Abschnitt 1 dieser\nVerordnung\".                                                      17. Schweiz . ...... 1 Franken        = 0,57 DM\n18. Slowak~i ...... 1 Krone           = 0,08DM\n11. Vor § 7 ist folgende Abschnittsbezeichnung ein-\nzufügen:                                                           19. Ungarn ........ 1 Pengö ... = 0,72DM.\"\n,,4. Angehörige des Kapitels II des Gesetzes\".\n3. § 2 erhält folgende Fassung:\n12. § 7 wird wie folgt geändert:\n,,§ 2\nIm ersten Satz tritt an die Stelle des Satzteiles\n,,§§ 1 bis 6\" der Satzteil „Abschnitte 1 und 3\"\n(1) Der Umrechnungsbetrag darf höchstens mit\nund im zweiten Satz an die Stelle des Wortes                   dem Betrage der nach dem Stande vom 8. Mai\n,, Landesbehörden\" das Wort „Behörden\".                       1945 zu ermittelnden ruhegehaltfähigen Dienst-\nbezüge des vergleichbaren Angehörigen des\n13. Vor dem § 8 ist folgende Abschnittsbezeichnung               · deutschen öffentlichen Dienstes zugrunde gelegt\neinzufügen:                                                    werden. Bei der Anwendung des § 109 oder des\n§ 110 des Bundesbeamtengesetzes dürfen die ent-\n,,5. Inkrafttreten, Geltung im Land Berlin\".            sprechend diesen Vorschriften ermittelten ruhe-\ngehaltfähigen Dienstbezüge des vergleichbaren\nArtikel II                              Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes\nnicht überschritten werden.\nÄnderung und Ergänzung\nder Zweiten Durchführungsverordnung                         (2) Bleibt der Umrechnungsbetrag (§ 1) hinter\n'                          den nach dem Stande vom 8. Mai 1945 ermittel-\nDie Zweite Durchführungsverordnung vom 12. No-\nten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des ver-\nvember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 887) wird wie\ngleichbaren Angehörigen des deutschen öffent-\nfolgt geändert und ergänzt:\nlichen Dienstes zurück, so kann zur Angleichung\n1. In der Bezeichnung der Verordnung wird hinter                   ein Zuschlag bis zur Erreichung dieser ruhe-\ndem Wort „Personen\" der Satzteil ,,(Umrechnung                  gehaltfähigen Dienstbezüge gewährt werden; Ab-\nder Bezüge volksdeutscher Vertriebener)\" ein-                   satz 1 Satz 2 gilt auch hier. Uber die Bewilligung\ngefügt.                                                         eines Zuschlages entscheidet die oberste Dienst-\nbehörde, und zwar, sofern es sich nicht um die\n2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             Angleichung an einen Angehörigen des deut-\nschen öffentlichen Dienstes in der Laufbahn des\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:                              einfachen oder mittleren Dienstes oder in der\nBerechnungsgrundlage für die ruhegehaltfähi-               Eingangsgruppe des gehobenen oder höheren\ngen Dienstbezüge sind die im Herkunftsland                 Dienstes oder an einen Berufssoldaten bis zum\nzuletzt bezogenen Bruttodienstbezüge - bei                 Major aufwärts handelt, im Benehmen mit dem\nVersorgungsempfängern die der Versorgung                   Bundesminister der Finanzen.\nzugrunde liegenden Bruttodienstbezüge-, ab•\nzüglich des .auf Kinderzulagen (Kinderbeihil-                 (3) Die nach Absatz 1 oder durch die Anglei-\nfen, Erziehungsbeihilfen und ähnliche) ent-                chung nach Absatz 2 ermittelten ruhegehaltfähi-\nfallenden Teiles.\"                                         gen Dienstbezüge des vergleichbaren Angehöri-\ngen des deutschen öffentlichen Dienstes gelten\nb) An die Stelle der Nummern 1 bis 16 treten die                als die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im Sinne\nfolgenden Nummern 1 bis 19:                                des § 108 des Bundesbeamtengesetzes.\"\n„ 1. Albanien . . . . . . 1 Franc      = 0,81 DM\n2. Böhmen und                                        4. In § 3 treten an die Stelle der Worte „nach den\nMähren ....... 1 Krone              0,12 DM        für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen\" die\nWorte,,(§ 156Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes)\".\n3. Bulgarilm ...... 1 Lew . .... = 0,03 DM\n00\n4. Dänemark . . . . . 1 Krone . .. = 0,54DM          5. § 5 wird gestrichen .","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1955                          277\nArtikel III                                               Artikel IV\nÄ.nderung und Ergänzung                                   Änderung und Ergänzung\nder Drillen Durchführungsverordnung                        der Vierten Durchführungsverordnung .\nDie Dritte Durchführungsverordnung vom 7. April         Die Vierte Durchführungsverordnung vom 7. März\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 230) in der sich aus § 199   1952 (Bundesgesetzbl. I S. 142) in der sich aus Ar-\nAbs. 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953      tikel 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung\n(Bundesgesetzbl. I S. 551) ergebenden Fassung wird      des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (Bun-\nwie folgt geändert und ergänzt:                         desgesetzbl. I S. 749) und der Verordnung vom\n29. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 847) erge-\n1. In der Bezeichnung der Verordnung wird hinter        benden Fassung wird wie folgt geändert und er-\ndem Wort „Personen\" der Satzteil ,, (Angestellte     gänzt:\nund Arbeiter mit vertraglichem Anspruch auf\nVersorgung nach bearn tenrechtlichen Grundsät-       1. In der Bezeichnung der Verordnung wird hinter\nzen oder Ruhelohn)\" eingefügt.                           dem Wort „Personen\" der Satzteil ,,(Disziplinar-\nverfahren)\" eingefügt.\n2. In § 2 Nr. 1 wird hinter dem Komma nach dem\nersten Wort „Arbeiter\" folgender Satzteil ein-      2. In§ 1 wird der Satzteil „im § 52\" durch den Satz-\ngefügt: ,,die bei dem Dienstherrn, bei dem sie           teil „in den §§ 52, 52 a, 52 b\" ersetzt. Der Satz-\nam 8. Mai 1945 im Arbeitsverhältnis standen,             teil „in der für Bundesbeamte geltenden Fas-\noder seinem Rechtsvorgänger bereits am 31. März          sung\" wird gestrichen.\n1938 eine Dienstzeit von zehn Jahren abgeleistet\n3. In§ 3 werden die Worte „Abs. 3\" gestrichen.\nhatten oder auf Grund vertraglicher Vereinba-\nrungen nur noch aus wichtigem Grunde kündbar        4. In § 4 wird\nwaren, sowie Angestellte und Arbeiter,\".                 a) in Satz 1 der Punkt durch ein Semikolon er-\n3. In § 2 Nr. 4 tritt in Satz 1 an die Stelle des Wor-         setzt und dahinter folgender Halbsatz ange-\ntes „Dienststrafverfahren\" das Wort „Diszipli-              fügt: ,,falls ein solcher im Bundesgebiet nicht\nnarverfahren\". Außerdem werden im Satz 1 ein-               vorhanden ist, gilt § 33 Abs. 1 Satz 2 Halb-\ngefügt:                                                     satz 1 der Bundesdisziplinarordnung entspre-\nchend.\",\na) hinter den Worten „nach § 9\" die Worte\n,,Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes\",                        b) in Satz 2 hinter dem Wort „soll\" der Satzteil\n,, oder gewesen ist\" eingefügt.\nb) an Stelle des Satzteiles ,,§ 53 des Deutschen\nBeamtengesetzes aus dem Beamtenverhältnis        5. In § 5 Satz 1 werden hinter dem Wort „kann\"\nausgeschieden wäre\" der Satzteil ,,§ 48 des           die Worte „bei anderen als den in § 9 Abs. 1\nBundesbeamtengesetzes seine Beamtenrechte             Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Personen\" ein-\nverlieren würde\",                                     gefügt.\nc) hinter dem durch ein Semikolon zu ersetzen-\n6. In § 6 wird im ersten Satz hinter dem Wort „Ge-\nden Punkt der Satzteil „das gleiche gilt für die\nsetz\" der Satzteil ,, (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Ge-\nentsprechende Anwendung des § 9 Abs. 1\nsetzes) oder bei den in § 9 Abs. 1 Satz 2 des\nSatz 2 des Gesetzes.\"\nGesetzes bezeichneten Ruhestandsbeamten oder\n4. In § 2 Nr. 5 treten an die Stelle der Worte „Zu          früheren Beamten die Anwendung der §§ 4 und 9\n§§ 29, 30\" die Worte „Zu § 29\". Außerdem wird            der Bundesdisziplinarordnung\" eingefügt.\na) in Absatz 2 hinter dem Wort „Ortsklasse\"\nder Buchstabe „B\" durch den Buchstaben „A\"\nersetzt und                                                               Artikel V\nb) in Absatz 3 erster Satz der Satzteil „den §§ 32                    Änderung und Ergänzung\nAbs. 1 letzter Satz\" gestrichen und vor der                der Sechsten Durchführungsverordnung\nZahl „35\" ein Paragraphenzeichen eingefügt.\nDie Sechste Durchführungsverordnung vom 13.\n5. In § 2 Nr. 6 wird folgender neuer Satz angefügt:    Juni 1952 (BundesgesetzbLI S. 331) wird wie folgt\n„Ruhelohnfohige Bezüge eines Arbeiters sind der     geändert und ergänzt:\nLohn (Nr. 5 Abs. 2) unter Einbeziehung der           1. In der Bezeichnung der Verordnung wird hinter\nDienstzeitzulagen, die er bis zur Vollendung des                                 II\ndem Wort „ Personen der Satzteil ,, (Besoldungs-\nfünfundsechzigsten Lebensjahres noch hätte er-           dienstalter für die Bemessung der ruhegehalt-\nreichen können.\"                                         fähigen Dienstbezüge der Berufssoldaten, berufs-\n6. In § 2 Nr. 7 treten an die Stelle der Worte „Zu          mäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes,\n§ 37\" die Worte „Zu §§ 37, 37a\". Außerdem                der Polizeivollzugsbeamten und Beamten des\nwird folgender Satz angefügt: ,,§ 37 a ist nicht         Ingenieurkorps der Luftwaffe)\" eingefügt.\nanwendbar.\"                                         2. In § 3 Abs. 2 wird der Satzteil „31 des Gesetzes\"\n7. In § 2 Nr. B wird der Satzteil „31 bis 34 und 40\"\ngestrichen und hinter dem Wort „oder\" der Satz-\n·teil „den §§ 29, 53 oder 55 des Gesetzes in Ver-\ndurch d(m Satzteil „32 und 34\" ersetzt.\nbindung mit § 110 des Bundesbeamtengesetzes\"\n8. § 3 wird ~Jcslridwn.                                     eingefügt.","278                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                      zung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952\na) Satz l erhält folgende Fassung:                      (Bundesgesetzbl. I S. 749) und der ve·rordnung vom\n,,Bei der Festsetzung des Besoldungsdienst-          29. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 847) er-\nalters ist in der Laufbahngruppe des gehobe-         gebenden Fassung bekanntgemacht.\nnen Dienstes der Flieger-Ingenieurlaufbahn\n(Besoldungsgruppen JL 8, 7 und 6) von der                                 Artikel VII\nBesoldungsgruppe A 4 c 2 und in der Lauf-                         Anwendung im Land Berlin\nbahn der Flieger-Nau tiker (Besoldungsgrup-\npen JL 7, G und 5) von der Besoldungsgruppe             Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritteµ.\nA 4 b 1 als EinrJcmgsqruppe auszugehen.\"             Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 84 des Ge-\nb) In Satz 3 werden hinter dem Wort „Zeitpunkt\"         setzes und Artikel IV des Ersten Gesetzes zur\ndie Worte „bei den Flieger-Ingenieuren\" und          Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nhinter der Besoldungsgruppe „A 4 c 2\" die            verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset-\nWorte „und bei den Flieger-Nautikern auch            zes fallenden Personen vom 19. August 1953 (Bun-\nfür die Besoldungsgruppe A 4 b 1\" eingefügt.         desgesetzbl. I S. 980) und § 201 des Bundesbeamten-\nc) Tm letzten Satz werden hinter dem Wort „An-          gesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551)\nstellung\" die Worte „eines Flieger-Ingenieurs\"       auch im Land Berlin.\nund hinter den Worten „JL 8\" die Worte\n,, und eines Flieger-Nautikers in einer höhe-                            A r t i k e 1 VIII\nren Besoldungsgruppe als JL 7\" eingefügt.\nInkrafttreten\n4 .. Vor § 10 ist folgende Abschnittsbezeichnung ein-\nEs treten in Kraft:\nzufügen:\n,,6. übertritt in den Zivildienst\".          1. Artikel II Nr. 2, 5, Artikel III Nr. 2, 3 Satz 2 Buch-\nstabe a, c, Nr,5, 6, Artikel IV Nr. 2 Satz 1, Nr. 5\n5. In § 12 wird folgender Satz angefügt:                        und Artikel V Nr. 3, 4, 5 mit Wirkung vom\n„Ihre Geltung für Berlin bestimmt sich nach § 84          1. April - in Berlin 1. Oktober - 1951,\ndes Gesetzes.\"                                          2. Artikel. III Nr. 3 Satz 1 und Artikel IV Nr. 2\nSatz 2, Nr. 4 und 6 mit Wirkung vom 1. Januar\nArtikel ·VI                            1953,\n3. Artikel I, Artikel II Nr.1, 3, 4, Artikel III Nr.1,\nBekanntmachung der Neufassungen                    3 Satz 2 Buchstabe b, Nr. 4, 7, Artikel IV Nr. 1\nDie Erste, Zweite, Dritte, Vierte und Sechste               und Artikel V Nr. 1, 2 mit Wirkung vom 1. Sep-\nDurchführungsverordnung werden von dem Bun-                     tember 1953,\ndesminister des Innern in der sich nach dieser Ver-          4. Artikel III Nr. 8 mit Wirkung vom 1. Januar 1954\nordnung, dem § 199 Abs. 4 des Bundesbeamten-                    und\ngesetzes vorn 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551),      5. Artikel IV Nr. 3 am Tage nach der Verkündung\nArtikel 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergän-                  dieser Verordnung.\nBonn, den 10. Juni 1955.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}