{"id":"bgbl1-1955-17-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":17,"date":"1955-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes","law_date":"1955-06-07T00:00:00Z","page":273,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["273\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1955                           A usgcgeben zu Bonn am 16. Juni 1955                                                                                                               Nr. 17\nTag                                                                             Inhalt:                                                                                         Seite\n7.6.55    Verordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamteng'~setzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               273\n10.6.55    Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten und Sechs-\nten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                274\n10.6.55    Bekanntmachung der Neufassungen der Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten und Sechsten Ver-\nordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           279\n13.6.55    Vierzehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-\ngesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   288\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           296\nVerordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes\n(Anrechnung von Zeiten vor der Anstellung für die Berücksichtigung von Beförderungen\nbei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge).\nVom 7. Juni 1955.\nAuf Grund des § 110 Abs. 6 des Bundesbeamten-                                                  merie in den Fällen des § 180 Abs. 1 bis 4 des\ngesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551)                                           Gesetzes.\nwird verordnet:                                                                                                                                    § 2\n§ 1                                                                 Zeiten vor der Anstellung, die nach § 114 des\n(1) Zeiten vor der Anstellung, die nach § 113 des                                            Gesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,\nGesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,                                             sind anzurechnen. Das gleiche gilt für Zeiten eines\nsind anzurechnen, jedoch bei einer Anstellung                                                   nach der Berufung in das Beamtenverhältnis ab-\ngeleisteten nichtberufsmäßigen Wehrdienstes sowie\na) im mittleren Dienst nur die sechs Jahre\neiner Kriegsgefangenschaft, soweit dadurch die An-\nübersteigende Zeit,\nstellung verzögert worden ist.\nb) im gehobenen Dienst nur die sechs Jahre\nübersteigende Zeit nach § 113 Abs. 1 Nr. 1,                                                                                             § 3\nc) im höheren Dienst nur die zwölf Jahre                                                     Vor der Anstellung zurückgelegte, nach § 116 des\nübersteigende Zeit als Offizier oder als                                             Gesetzes als ruhegehaltfähig berücksichti'gte Zeiten\nmittlerer oder höherer Reichsarbeitsdienst-                                          können zum Ausgleich von Härten angerechnet\nführer.                                                                              werden. Zeiten, die nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\n(2) Durch die Anrechnung nach Absatz 1 darf der                                              stabe a und Nr. 3 des Gesetzes als ruhegehaltfähig\nZeitpunkt, von dem für die Berücksichtigung von                                                  berücksichtigt sind, können jedoch nur nach Abzug\nBeförderungen auszugehen ist, nicht weiter zurück-                                               von drei Jahren angerechnet werden; treffen sie mit\nverlegt werden als bis auf den Tag nach Vollendung                                              außerplanmäßigen Dienstzeiten oder Zeiten im Sinne\ndes § 115 des Gesetzes zusammen, so verringert sich\na) des dreißigsten Lebensjahres bei einer An-\nder Abzug insoweit, als solche Zeiten vorliegen.\nstellung im gehobenen Dienst,\nb) des · vierunddreißigsten Lebensjahres bei                                                                                                § 4\neiner Anstellung im höheren Dienst.                                                       Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(3) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen                                                  Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nDienstbezüge von Polizeivollzugsbeamten im Bun-                                                  gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\ndesgrenzschutz ist die Zeit vor der Anstellung, die                                              beamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\nnach § 113 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes als ruhegehalt-                                            S. 551) auch im Land Berlin.\nfähig berücksichtigt wird, voll anzurechnen, jedoch\nin Fällen einer Anstellung als Polizeioffizier nur die                                                                                              § 5\nZeit als Offizier oder als mittlerer oder höherer                                                    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-\nReichsarbeitsdienstführer, wenn bei der Ermittlung                                              tember 1953 in Kraft.\nder Zahl der in der Polizeioffizierlaufbahn zu be-                                               Bonn, den 7. Juni 1955.\nrücksichtigenden Beförderungen von der Eingangs-\nbesoldungsgruppe dieser Laufbahn ausgegangen                                                                  Der Bundesminister des Innern\nwird. Das gleiche gilt für die Bemessung der ruhe-                                                                                     Dr. Schröder\ngehaltfähigen Dienstbezüge von Polizejvollzugs-                                                            Der Bundesminister der Finanzen\nbeamten der früheren Schutzpolizei und Gendar-                                                                                              Schäffer"]}