{"id":"bgbl1-1955-16-6","kind":"bgbl1","year":1955,"number":16,"date":"1955-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/16#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-16-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_16.pdf#page=7","order":6,"title":"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes","law_date":"1955-06-02T00:00:00Z","page":271,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 16 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1955                       271\nDritte Verordnung\nzur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.\nVom 3. Juni 1955.\nAuf Grund des § 44 des Gesetzes über die Ent-            (2) Kein Festhalten im Sinne des Absatzes 1 ist\nschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener         die Unterbringung von ausgewiesenen Deutschen\n(Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz) vom 30. Ja-       oder die Unterbringung von Deutschen, die vor. dem\nnuar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5) verordnet die         anrückenden Feind geflohen waren, in Lagern im\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:          Ausland zum Zwecke ihres Abtransports.\n§ 1                                                     § 3\n(1) Kriegsereignisse im Sinne des Gesetzes sind          Sind Kriegsgefangene (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes)\nEreignisse, die unmittelbar im Zusammenhang mit          in ein im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenes\nder Kriegführung des zweiten Weltkrieges gestan-         Internierungslager überführt worden, so endet die\nden haben.                                               Kriegsgefangenschaft mit dem Zeitpunkt, von wel-\n(2) Ein   ursächlicher Zusammenhang mit den           chem ab deutsche Stellen zur Entscheidung über die\nKriegsereignissen besteht nicht, wenn Personen           Entlassung befugt waren.\nnach der Besetzung aus politischen Gründen, die in\nihrer Person oder in den durch die Besetzung be-                                   § 4\ndingten Verhältnissen gelegen haben, in Gewahr-             Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Drit-\nsam genommen worden sind.                                ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-\n(3) Der    ursächliche Zusammenhang mit den           desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 46 des\nKriegsereignissen ist auch bei solchen Deutschen         Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes auch im\ngegeben, die nur wegen ihrer Volkszugehörigkeit          Land Berlin.                   ·\noder ihrer Staatsangd1örigkeit festgehalten oder\nverschleppt worden sind.                                                           § 5\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom\n§ 2                           3. Februar 1954 in Kraft.\n(1) Unter   „festgehalten werden\" (§ 2 des Ge-           (2) Soweit Entschädigungen vor der Verkündung\nseu-:es) ist jede Art des Preiheitsentzuges zu ver-      dieser Verordnung Personen zugebilligt worden\nstehen, soweit er auf engbe~rrenztem Raum unter          sind, die durch diese Verordnung ausgeschlossen\ndauernder Bewachung stattfindet.                         werden, hat es hierbei sein Bewenden.\nBonn, den 3. Juni 1955.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Oberländer\nBekanntmachung\nzu § 35 des Warenzeichengesetzes.\nVom 2. Juni 1955.\nAuf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichenge-\nsetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgen\nsetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung der\nRf'qierung der Republik Paraguay bekanntgemacht:\n:Jeutsche Warenbezeichnungen werden in der\nRepublik Paraguay in demselben Umfang wie inlän·\ndische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.\nBonn, den 2. Juni 1955.\nDer Bundesminister der Justiz\nNeumayer"]}