{"id":"bgbl1-1955-16-4","kind":"bgbl1","year":1955,"number":16,"date":"1955-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/16#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_16.pdf#page=5","order":4,"title":"Sechzehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (16. AbgabenDV-LA)","law_date":"1955-06-02T00:00:00Z","page":269,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1955                         269\nSechzehnte Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(16. AbgabenDV-LA).\nVom 2. Juni 1955.\nAuf Grund des § 141 Nr. 1 und des § 367 des         gewinnabgabe in Höhe des am 20. Juni 1948 be-\nLastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun-     stehenden Tilgungsguthabens außer Betracht.\ndesgesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung      (2) Soweit eine Erhöhung des Tilgungsguthabens\nmit Zustimmung des Bundesrates:                        davon abhängig war, daß eine Barzahlung des\nSchuldners durch vom Gläubiger zu beschaffende\n§ 1                          Pfandbriefe belegt wurde oder daß entsprechende\nPersonengleichheit                   Darlehnsbeträge vom Gläubiger neu ausgegeben\neinzelner Gläubiger und Schuldner            wurden, gilt eine vorgeschriebene oder zulässige\nZahlung, die vor dem 21. Juni 1948 bewirkt worden\n(1) War der Schuldner am 20. Juni 1948 mit           ist, als bereits dem Tilgungsguthaben zugeführt.\nanderen Personen oder Gesamthandgemeinschaften\nGesamthandgläubiger der Reichsmarkverbindlich-\n§ 3\nkeit, so bleibt die Verbindlichkeit für die Hypo-\nthekengewinnabgabe zu dem Teil außer Betracht,                    Darlehen und Lebensversicherung\nzu dem der Schuldner nach dem am 20. Juni 1948            (1) Die    Abgabepflicht bestimmt sich nach Ab-\nbestehenden Verhältnis der Gesamthandgläubiger         satz 2, wenn die Tilgung der Reichsmarkverbind-\nuntereinander zum Ausgleich berechtigt gewesen         lichkeit mittels der am 20. Juni 1948 noch nicht\nwäre.                                                  fälligen Versicherungssumme aus einer Lebensver-\n(2) War der Gläubiger am 20. Juni 1948 mit           sicherung vorgesehen war und nach Maßgabe der\nanderen Personen oder Gesamthandgemeinschaften         am 20. Juni 1948 bestehenden Vereinbarungen\nGesamtschuldner der Reichsmarkverbindlichkeit, so              1. die Versicherungssumme bei Fälligkeit bis\nbleibt die Verbindlichkeit für die Hypotheken-                    zur Höhe der Ansprüche aus der Verbind-\ngewinnabgabe zu dem Teil außer Betracht, zu dem                   lichkeit nicht in die Verfügungsmacht des\nder Gläubiger nach dem am 20. Juni 1948 bestehen-                 Begünstigten gelangen und\nden Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander               2. die Verbindlichkeit bei einer ungestörten\nzum Ausgleich verpflichtet gewesen wäre.                          Geschäftsabwicklung ausschließlich mittels\n(3) War eine Person oder Gesamthandgemein-                     der Versicherungssumme getilgt werden\nschaft am 20. Juni 1948 mit anderen Personen oder      sollte.\nGesamthandgemeinschaften sowohl Gesamthand-            Vereinbarungen, nach denen das Darlehen bei un-\ngläubiger als auch Gesamtschuldner der Reichs-         pünktlicher Entrichtung der Prämien auf die Lebens-\nmarkverbindlichkeit, so bleibt die Verbindlichkeit     versicherung oder aus einem anderen besonderen\nfür die Hypothekengewinnabgabe zu dem Teil             Anlaß vorzeitig fällig werden konnte, gelten nicht\naußer Betracht, zu dem sich auf Grund der am           als für die ungestörte Geschäftsabwicklung ge-\n20. Juni 1948 unter den Beteiligten bestehenden        troffen.\nAusgleichsverpflichtungen Forderung und Schuld in         (2) Die Verbindlichkeit bleibt für die Hypotheken-\nderselben Persern oder Gesamthandgemeinschaft          gewinnabgabe in Höhe der am 20. Juni 1948 vor-\nvereinigt hätten.\nhandenen Prämienreserve aus der Lebensversiche-\n(4) Bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 werden        rung außer Betracht.\nPersonen, bei denen nach § 11 des Vermögensteuer-\ngesetzes die Voraussetzungen für eine Zusammen-                                    § 4\nveranlagung zur Vermögensteuer für das Kalender-\njahr 1949 vorgelegen haben, wie eine Person be-                    Verlust zweckgebundener Mittel\nhandelt.                                                  Eine Reichsmarkverbindlichkeit bleibt für die\n(5) Für die Abgabeschuld aus einem Grundpfand-      Hypothekengewinnabgabe insoweit außer Betracht,\nrecht, das nicht dt~r Sicherung einer persönlichen     als die Verbindlichkeit Kredite betraf, die für die\nVerbindlichkeit diente, gelten die Absätze 1 bis 3     Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens\nentsprechend.                                          zweckgebunden waren und vor dem 21. Juni 1948\nwegen einer auf behördlichen Maßnahmen beruhen-\n§ 2                          den Stillegung des Bauvorhabens nicht mehr ver-\nwendet werden konnten.\nTilgungsfond shypothek\n(1) Sind die Leistungen auf die Reichsmarkver-                                   § 5\nbindlichkeit einem bei einem Gläubiger gebil-\ndeten Tilgungsguthaben (Tilgungsfonds) zugeführt                Tatsächliche Ubermittlungshindernisse\nworden, dessen Aufrechnung mit der Verbindlich-           Eine' Reichsmarkverbindlichkeit bleibt für die\nkeit für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten war,     Hypothekengewinnabgabe insoweit außer Betracht,\nso bleibt die Verbindlichkeit für die Hypotheken-      als eine vorgeschriebene oder zulässige Zahlung,","270                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\ndie vor dem 21. Juni 1948 bewirkt worden ist, in-       über die Person seines Gläubigers vorgeschriebene\nfolge einer Verzögerung der Ubermittlung an den         oder zulässige Leistungen auf die Verbindlichkeit\nGläubiger, die auf anderen als rechtlichen Gründen      an eine Person oder an eine Stelle in der sowjetisch\nberuhte und vom Schuldner nicht zu vertreten war,       besetzten Zone oder in Berlin (Ost) bewirkt hat, die\nerst in einem späteren Zeitpunkt zur Schuldbe-          im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht als\nfreiung geführt hat. Der Schuldner hat die Ver-         Gläubiger der Verbindlichkeit anerkannt ist.\nzögerung nicht zu vertreten, wenn er einer nach\nden Gepflogenheiten des Zahlungsverkehrs zur                                     § 8\nUbermittlung geeigneten Stelle einen Uberwei-\nBesatzungsrechtliche Vermögens- und\nsungsauftrag erteilt hat und der zur Durchführung\nZahlungssperren\ndes Auftrags erforderliche Betrag entweder bei der\nStelle bar eingezahlt oder von ihr auf einem Konto         (1) Eine Reichsmarkverbindlichkeit bleibt für die\ndes Schuldners zur Last geschrieben worden ist. Der     Hypothekengewinnabgabe insoweit außer Betracht,\nSchuldner hat die Verzögerung auch unter den            als der Schuldner vor dem 21. Juni 1948 an einer\nVoraussetzungen des Satzes 2 zu vertreten, wenn         vorgeschriebenen Leistung auf die Verbindlichkeit\ner im Zeitpunkt des Uberweisungsauftrags mit            ausschließlich dadurch gehindert worden ist, daß der\ndessen Durchführung bis zum 20. Juni 1948 bei An-       Zahlung oder der Annahme der Zahlung oder ihrer\nwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt          Ubermittlung an den Gläubiger eine auf Vorschrif-\nnicht mehr rechnen durfte oder wenn er von der          ten des Besatzungsrechts beruhende Verfügungs-\nVerzögerung bis spütestens zum 31. Dezember 1947      . beschränkung (Vermögenskontrolle, Bankensperre,\nKenntnis erlangt hatte oder bei Anwendung der im        devisenrechtliche Verfügungsverbote) entgegen-\nVerkehr erforderlichem Sorgfalt Kenntnis hätte er-      stand.\nlangen müssen.                                             (2) Eine Leistung, die der Schuldner vor dem\n21. Juni 194.8 nur auf Grund einer von ihm erklärten\n§ 6                            Kündigung bewirken durfte, gilt bei Anwendung\nZahlung an einen Zwischenempfänger               des Absatzes 1 nicht als vorgeschriebene Leistung.\nEine Reichsmarkverbindlichkeit bleibt für die\nHypothekengewinnabgabe insoweit außer Betracht,                                   § 9\nals der Schuldner vor dem 21. Juni 1948 eine vor-           Anwendung der Verordnung in Berlin (West)\ngeschriebene oder zulässige Zahlung an eine Stelle\n(1) Nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes\nbewirkt hat, die Leistungen auf Grund eines mit\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver-\ndem Schuldner geschlossenen Vertrags zur Weiter-\nbindung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt\nleitung an den Gläubiger einzuziehen befugt und\ndiese Verordnung auch in Berlin (West).\nentgegenzunehmen verpflichtet war.\n(2) Für Berlin (West) treten in §§ 1, 2 Abs. 1,\n§§ 3 und 5 Satz 3 an die Stelle des 20. Juni 1948 der\n§ 7\n24. Juni 1948 sowie in § 2 Abs. 2, §§ 4, 5 Satz 1,\nZahlung an einen vermeintlichen Gläubiger          §§ 6, 7 und 8 an die Stelle des 21. Juni 1948 der\nin der sowjetisch besetzten Zone              25. Juni 1948.\noder in Berlin (Ost)\n§ 10\nEine Reichsmarkverbindlichkeit bleibt für die\nHypothekengewinnabgabe insoweit außer Betracht,                              Inkrafttreten\nals der Schuldner vor dem 21. Juni 1948 in einem           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nauf Unkenntnis der Rechtslage beruhenden Irrtum         kündung in Kraft.\nBonn, den 2. Juni 1955.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}