{"id":"bgbl1-1955-16-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":16,"date":"1955-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/16#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_16.pdf#page=3","order":3,"title":"Fünfzehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (15. AbgabenDV-LA - HGA-RErstDV)","law_date":"1955-06-02T00:00:00Z","page":267,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 16 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1955                          267\nFünfzehnte*) Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(15. AbgabenDV-LA - HGA-RErstDV).\nVom 2. Juni 1955.\nAuf Grund des § 137, des § 139 Abs. 1 Nr. 3 und                    turn des Berechtigten gelangt oder dem Rück-\ndes § 367 des Laslenausgleichsgesetzes vom 14. Au-                    erstattungspflichtigen zu Eigentum belassen wor-\ngust 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) verordnet die                    den ist.\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 2\n§ 1                                                     Anwendung\nBegriffsbestimmungen                                 der allgemeinen Vorschriften des Gesetzes\nIn dieser Verordnung werden bezeichnet                            (1) Auf Schuldnergewinne aus der Umstellung von\nRM-Verbindlichkeiten, die· am 20. Juni 1948 durch\n1. als Rückerstattungsgesetze                                     Grundpfandrechte an einem Rückerstattungsgrund-\na) das Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947                    stück des Schuldners gesichert waren, wird die Hy-\n(Rückerstattung feststellbarer Vermögens-                 pothekengewinnabgabe nach den allgemeinen Vor-\ngegenstände) der Militärregierung Deutsch-                schriften des Gesetzes erhoben, soweit nicht in die-\nland - Amerikanisches Kontrollgebiet (Amts-               ser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.\nblatt der Militärregierung Deutschland-Ame-                 (2) Als Eigentümer des Rückerstattungsgrund-\nrikanisches Kontrollgebiet Ausgabe G vom                  stücks am 20. Juni 1948 wird derjenige angesehen,\n10. November 1947 S. 1) in der bei Inkraft-               dessen Eigentum auf Grund der Rückerstattungs-\ntreten dieser Verordnung geltenden Fassung                gesetze durch eine rechtskräftige Entscheidung oder\nund seine Durchführungsbestimmungen;                      eine nach den Rückerstattungsgesetzen wirksame\nb) das Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rück-                  Vereinbarung festgestellt ist. Als Schuldner der RM-\nerstattung feststellbarer Vermögensgegen-                 Verbindlich~it am 20. Juni 1948 wird derjenige an-\nstände an Opfer der nationalsozialistischen               gesehen, der auf Grund der in Satz 1 bezeichneten\nUnterdrückungsmaßnahmen) der Militärregie-                Entscheidung oder Vereinbarung zur Erfüllung der\nrung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet              Verbindlichkeit am 20. Juni 1948 verpflichtet ge-\n(Amtsblatt der MilitärregierungDeutschland-               wesen wäre, wenn die Entscheidung oder Verein-\nBritisches Kontrollgebiet Nr. 28 S. 1169) in der          barung zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätte.\nbei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden             Enthält die Entscheidung oder Vereinbarung im Falle\nFassung und seine Durchführungsbestimmun-                 der Rückerstattung des Grundstücks an den Berech-\ngen;                                                      tigten keine Bestimmungen darüber, wer zur Erfül-\nc) die Verordnung Nr. 120 vom 10. November                    lung der durch bestehengebliebene Grundpfand-\n1947 (Rückerstattung geraubter Vermögens-                 rechte gesicherten Verbindlichkeiten verpflichtet ist,\nobjekte) der Militärregierung Deutschland -               so gilt als Schuldner dieser Verbindlichkeiten am\nFranzösisches Kontrollgebiet (Amtsblatt des               20. Juni 1948 der Berechtigte, wenn vor der Ent-\nFranzösischen Oberkommandos in Deutsch-                   ziehung des Rückerstattungsgrundstücks der Berech-\nland Nr. 119 vom 14. November 1947 S. 1219)               tigte oder im Zeitpunkt der Rückerstattung der\nin der bei Inkrafttreten dieser Verordnung                Eigenbesitzer Schuldner der Verbindlichkeit war.\ngeltenden Fassung und ihre Durchführungs-                 Die Bestimmungen des § 4 über Leistungen, die für\nbestimmungen;                                             die Zeit der Entziehung des Rückerstattungsgrund-\nd) die Anordnung der Alliierten Kommandantur                  stücks auf die Abgabeschulden entrichtet worden\nBerlin betr. Rückerstattung feststellbarer Ver-           sind, bleiben unberührt.\nmögensgegenstände vom 26. Juli 1949 - BK/O                   (3) Bis zu einer Entscheidung oder Vereinbarung\n(49) 180 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin                im Sinne des Absatzes 2 werden die Schuldner-\nTeil I S. 221) in der bei Inkrafttreten dieser            gewinne so herangezogen, als ob ein Rückerstat-\nVerordnung geltenden Fassung und ihre                     tungsanspruch nicht bestünde.\nDurchführungsbestimmungen;\n2. als Rückerstattungsgrundstück\n§ 3\nein Grundstück, das am 21. Juni 1948 einem nach\nBeschränkung der Abgabepflicht\nden Rückerstattungsgesetzen zur Rückerstattung\ndes Grundstücks Berechtigten oder dessen Rechts-                 (1) Sind in einer rechtskräftigen Entscheidung hin-\nvorgänger entzogen war und auf Grund der Rück-                sichtlich des Rückerstattungsgrundstücks Bestimmun-\nerstattungsgesetze durch eine rechtskräftige Ent-             gen darüber getroffen, welche Grundpfandrechte ge-\nscheidung oder eine nach den Rückerstattungs-                 mäß den Vorschriften der Rückerstattungsgesetze zu\ngesetzen wirksame Vereinbarung in das Eigen-                  Lasten des Rückerstattungsberechtigten bestehen-\n•) Die 14. Ab~abenDV-Li\\ wird in Kürze verkündet.","268                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nbleiben, so beschränkt sich die Abgabepflicht auf die                              §  5\nSchuldnergewinne aus der Umstellung der durch                      Vorrecht für Rückerstattungskredite\ndiese Grundpfandrechte gesicherten Verbindlichkei-\nten.                                                         (1) Wird zur Sicherung eines Kredits, der zur Ab-\ngeltung von Ansprüchen aus einem Rückerstattungs-\n(2) Sind Bestimmungen über das Bestehenbleiben         verfahren bei einem Dritten aufgenommen oder dem\nvon Grundpfandrechten im Sinne des Absatzes 1             Schuldner von dem Anspruchsberechtigten gewährt\nnicht oder in einer Vereinbarung getroffen, so be-        worden ist, an dem Rückerstattungsgrundstück ein\nschränkt sich die Abgabepflicht auf die Schuldner-        Grundpfandrecht bestellt, so kann für dieses auf An-\ngewinne aus der Umstellung der nachstehend be-            trag ein Befriedigungsvon:echt vor der öffentlichen\nzeichneten Verbindlichkeiten:                            Last für den Fall der Zwangsvollstreckung in das\n1. Verbindlichkeiten, die an dem Rückerstat-      Grundstück mit der in § 116 Abs. 1 und 4 des Ge-\ntungsgrundstück vor dessen Entziehung ge-      setzes vorgeschriebenen Wirkung bewilligt werden.\nsichert waren und seitdem nicht abgelöst       Das Vorrecht erlischt in dem Umfang, in dem die\nworden oder erloschen sind;                    Verpflichtung aus dem Kredit untergeht.\n2. Verbindli.chkeiten, die an dem Rückerstat-         (2) Das Vorrecht soll nur bewilligt werden, wenn\ntungsgrundstück nach dessen Entziehung         die Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet\ngesichert worden sind, soweit ihr Gesamt-      wird. Die Bewilligung kann von der Erfüllung von\nbetrag nicht höher ist als der Gesamtbetrag    Bedingungen abhängig gemacht werden.\naller Verbindlichkeiten, die an dem Rücker-\nstattungsgrundstück vor dessen Entziehung         (3) Für den Grundbuchvermerk über die nach Ab-\ngesichert waren;                               satz 1 entstandenen Vorrechte gilt§ 117 des Gesetzes\n3. Verbindlichkeiten, die an dem Rückerstat-       entsprechend.\ntungsgrundstück nach dessen Entziehung            (4) Für die Bewilligung eines Vorrechts nach Ab-\ngesichert worden sind, soweit ihr Gegen-       satz 1 sowie für die Bewilligung eines Grundbuch-\nwert auf das Rückerstattungsgrundstück ver-    vermerks über die nach Absatz 1 entstandenen Vor-\nwendet und dessen Wert dadurch ent-            rechte sind die beauftragten Stellen im Sinne des\nsprechend erhöht worden ist;                   § 1 der Vierten AbgabenDV-LA zuständig. Die Vor-\n4. Verbindlichkeiten aus der Abgeltung der         schriften des § 4 Abs. 2 bis 4 der Vierten Abga-\nGebäudeentschuldungssteuer, die durch eine    benDV-LA gelten entsprechend.\nAbgeltungslast oder eine Abgeltungshypo-          (5) Im Erlaßverfahren nach § 129 des Gesetzes\nthek an dem Rückerstattungsgrundstück ge-      sind die Zinsen eines Rechts, dem nach Absatz 1 ein\nsichert worden sind.                           Vorrecht bewilligt ist, nicht abzugsfähig.\n§ 4                                                       § 6\nAbgabeleistungen vor Rückerstattung                 Anwendung, der Verordnung in Berlin (West)\n(1) Ist das Rückerstattungsgrundstück auf Grund           (1) Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\neiner rechtskräftigen Entscheidung oder einer nach        vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver-\nden Rückerstattungsgesetzen wirksamen Vereinba-          bindung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt\nrung in das Eigentum des Rückerstattungsberechtig-        diese Rechtsverordnung auch in Berlin (West).\nten gelangt, so werden Leistungen auf die nach § 3           (2) Bei Rückerstattungsgrundstücken, die in Berlin\nder Abgabepflicht unterliegenden Schuldnergewinne         (West) belegen sind, treten für die Anwendung des\nfür die Zeit, in der das Rückerstattungsgrundstück        § 1 Nr. 2 an die Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni\nentzogen war, gegen den Berechtigten nicht geltend        1948 und für die Anwendung des § 2 an die Stelle\ngemacht.                                                 des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948.\n(2) Hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nder Rückerstattungspflichtige für die Zeit, in der                                   § 7\ndas Rückerstattungsgrundstück dem Berechtigten\nentzogen war, Leistungen auf die nach § 3 der Ab-                              Inkrafttreten\ngabepflicht unterliegenden Schuldnergewinne ent-            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nrichtet, so findet ein Ausgleich nicht statt.             kündung in Kraft.\nBonn, den 2. Juni 1955.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister a.er Finanzen\nSchäffer"]}