{"id":"bgbl1-1955-16-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":16,"date":"1955-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_16.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei","law_date":"1955-06-08T00:00:00Z","page":266,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["266                               Bundbye;:;etzbiatt, Jahrgu.ng 1955, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen\nfür Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei.\nVom 8. Juni 1955.\nDer Bundestag     hat   das  folgende   Gesetz be-     von Absatz 1 Satz 2 zulassen, soweit dies unter Be-\nschlossen:                                               rücksichtigung des Handelsbrauches angezeigt er-\nscheint und Zwecke dieses Gesetzes nicht entgegen-\nArtikel 1                           stehen; Vereinbarungen, durch die zugleich die\n§ 3 des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen       Minderung, die Wandlung, der Anspruch auf Liefe-\nfür Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei         rung einer mangelfreien Sache und der Anspruch\nvorn 17. Dezember 1951      (Bundesgesetzbl. I S. 970)   auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung ausge-\nerh<llt folgende Fassung:                                schlossen werden, dürfen durch eine solche Rechts-\nverordnung nicht zugelassen werden.\"\n,,§ 3\n( 1) Werden Erzeugnisse nach den gesetzlichen\nHandelsklassen feilgehalten, angeboten, verkauft                               Artikel 2\noder sonst in den Verkehr gebracht, so gelten die          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nEigenschaften, welche die Erzeugnisse dieser Han-        des.Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndeJ sklasse aufweisen müssen, als zugesichert. Ver-      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\neinbarungen, durch welche die sich hieraus in Ver-       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen            lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nGesetzbuchs ergebenden Gewährleistungsansprüche          Dritten Uber lei tungsgesetzes.\nausgeschlossen oder beschränkt werden, sind un-\nwirksam.\nArtikel 3\n(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung für ein-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nzelne landwirtschaftliche Erzeugnisse Ausnahmen          dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte. des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Juni 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer St e 11 vertrete r des Bundes k an il er s\nBlücher\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke"]}