{"id":"bgbl1-1955-14-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":14,"date":"1955-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/14#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_14.pdf#page=10","order":2,"title":"Erste Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl","law_date":"1955-05-10T00:00:00Z","page":222,"pdf_page":10,"num_pages":15,"content":["222                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nErste 1 ) Verordnung über Zolltarifänderungen\naus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.\nVom 10. Mai 1955.\n:L -                                              Auf Grund des'§ 1 des Gesetzes zur Anderung\nf ..\n'r\"\ndes Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung des Gemein-\nsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für\n~/c\n~-:\n~ .•\nKohle und Stahl vom 20. April 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 131) verordnet die Bundesregierung,\nnachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung-\nnahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des\nBundestages:\n§ 1\nDer Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) _wird\nwie folgt geändert:\nt. Die Tarifnm. 2601, 2701, 2702 und 2704 erhalten folgende Fassung:\nZollsatz 0/, des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                               Bezeichnung der Waren                                                              dem freien     für andere\nVert;ehr der\nEuropäis<hen      Waren\nGemeins<halt\n26 01       Erze, auch angereidJ.ert, einsdJ.ließlidJ. der Sdtwefelkiesabbrlinde:\nL\nA - Eisenerze:\n1 - Sdiwefelkiesabbrände                                                                                  frei           frei\nf:,\n'>·                                 2 - andere (EG) 2) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •      frei           frei\nB - Manganerze, einschließlidJ. der manganhaltigen Eisenerze mit\neinem Gehalt an Mangan von 20 6/o oder mehr (EG) ............ .                                           frei           frei\nC ... andere ..................................................•.                                               frei           frei\n27 01       Steinkohle und Steinkohlenbriketts:\nA - Steinkohle (EG) ............................................ .                                              frei           frei\nB - Steinkohlenbriketts (EG) ................................... .                                              frei           frei\n2702        Braunkohle und Braunkohlenbriketts:\nA - Braunkohle (EG) ........................................... .                                               frei           frei\nB - Braunkohlenbriketts ();G) ............................ .' ..... .                                           frei           frei\n2704        Koks und SdJ.welkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:\nA - aus Steinkohle:\n1 - zur Herstellung von Elektroden                                                                        frei           frei\n2 - andere (EG) ............................................ .                                            frei           frei\n'\\\nB - aus Braunkohle (EG) ....................................... .                                               frei           frei\nC - andere                                                                                                      frei           frei\n1) Die nadistehend verkündeten 7 Verordnungen über Zolltarifänderungen treten an die Stelle der inhaltlich mit ihnen übereinstimmenden Ver~\nordnungen vom 23. April, II. August, 21. August, 27. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 134, 916, 1034, 1068). 11. März, 31. Juli und 24. Dezember\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 37, 220, 509), nachdem die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 131) vorgesehene ver-\nlahrensmäßige Behandlung der Verordnungsentwürfe nach § 4 des Zolltarifgesetzes durch die gesetzgebenden Körperschaften durchgeführt worden\nist.\n!) Das Zei<hen (EG) bedeutet jeweils, daß die Ware unter die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinsdlalt\nfür Kohle und Stahl fällt und daß für sie der Gemeinsame Markt besteht.","Nr. 14 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955                                          223\n2. In Kapitel 73 (Eisen und Stahl) werden die Allgemeinen Anmerkungen und die Tarifnrn. 1301 bis\n7322 durch folgende Bestimmungen ersetzt:\nZollsatz 0/o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                                Bezeichnung der Waren                                        dem freien     für andere\nVerkehr der\nEuropäischen      Waren\nGemeinschaft\nAllgemeine Anmerkungen.\n1 - Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:\n'l. -  Roheisen (Nr. '7301) :\nRoheisen ist ein Erzeugnis, das 1,9 0/o oder mehr Kohlenstoff enthält\nund eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente mit den\nangegebenen Anteilen enthalten kann:\nweniger als 15 0/o Phosphor,\n8 0/o oder weniger Silizium,\n6 0/o oder weniger Mangan,\n30 0/o   oder weniger Chrom,\n40 0/o  oder weniger Wolfram,\n10 0/o oder weniger andere Legierungselemente (z. B. Nickel, Kupfer,\nAluminium, Titan, Vanadium, Molybdän) insgesamt.\nb - I. Spiegeleisen (Nr. 7301) :\nSpiegeleisen ist Roheisen, das mehr als 6 0/o, aber nicht mehr als\n30 0/o Mangan enthält und im übrigen der Begriffsbestimmung\nder Anmerkung 1 a entspricht.\nII. Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) (Nr. 1301) :\nHämatitroheisen ist Roheisen, das bis zu 0,50 0/o Phosphor sowie\nSilizium und Mangan bis zu den in der Anmerkung 1 a ange-\ngebenen Höchstmengen enthalten kann.\nIII. Phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor)\n(Nr. 7301) ist Roheisen, das mehr als 0,50 0/o und weniger als 15 0/o\nPhosphor sowie Silizium und Mangan bis zu den in der Anmer-\nkung 1 a angegebenen Höchstmengen enthält.\nHämatitroheisen und phosphorhaltiges Roheisen können außerdem\neines oder mehrere der folgenden Legierungselemente bis zu fol-\ngenden Höchstmengen enthalten:\n0,30 0/o Nickel,\n0,20 °;o Chrom,\n0,30 0/o Kupfer,\n0,10 0/o von jedem anderen Legierungselement (z. B. Aluminium,\nTitan, Vanadium, Molybdän, Wolfram).\nPhosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) mit einem\nGehalt an Phosphor von 15 0/o oder mehr fällt unter Nr. 2892 (Phos-\nphide).\nc -    Ferrolegierungen (Nr. 7302) :\nFerrolegierungen sind rohe Gußerzeugnisse, die sich praktisch weder\nzum Walzen noch zum Schmieden eignen, als Zusätze bei der\nEisen- und Stahlherstellung dienen, und die eines oder mehrere\nder folgenden Legierungselemente mit folgenden Anteilen enthalten:","224                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nZollsatz 0/o des Wertes\nfür Waien aus\nTarifnr.                        Bezeichnung der Waren                                 dem freien     füT andere\nVerkehr der\nEuropäischen      Waren\nGemeinschaft\nmehr     als 8 0/o Silizium,\nmehr      als 30 0/o Mangan,\nmehr      als 30 0/o Chrom,\nmehr      als 40 0/o Wolfram,\nmehr      als insgesamt 10 0/o andere Legierungselemente (z. B. Kup-\nfer, Aluminium, Titan, Vanadium, Molybdän, Niobium).\nDer Gesamtanteil der Nichteisenlegierungselemente darf jedoch bei\nden Ferrosiliziumlegierungen nicht mehr als 96 0/o, bei Ferromangan-\nlegierungen ohne Silizium nicht mehr als 92 0/o, bei den anderen\nFerrolegierungen nicht mehr als 90 8/o betragen.\nd - Legierter Stahl (Nr. 7315) :\nLegierter Stahl ist Stahl, der weniger als 1,9 8/1 Kohlenstoff sowie\neines oder mehrere der folgenden Legierungselemente mit den fol-\ngenden Anteilen enthält:\nmehr als 2 0/o Mangan und Silizium insgesamt,\n2 0/o oder mehr Mangan,\n2 0/o oder mehr Silizium,\n0,50 8/e oder mehr Nickel,\n0,50 0/o oder mehr Chrom,\n0,10 0/o oder mehr Molybdän,\n0,10 0/o oder mehr Vanadium, ,.\n0,30 0/o oder mehr Wolfram,\n0,30 0/o oder mehr Kobalt,\n0,30 0/o oder mehr Aluminium,\n0,40 0/o oder mehr Kupfer,\n0, 10 0/o oder mehr Blei,\n0,12 °/o oder mehr Phosphor,\n0,10 0/o oder mehr Schwefel,\n0,20 0/o oder mehr Phosphor und Schwefel insgesamt,\n0, 10 0/o oder mehr von jedem einzelnen anderen Legierungsele-\nment.\nMan unterscheidet zwischen:\nlegiertem Stahl, allgemein nBaustahl\" genannt, der weniger als\n0,60 0/o Kohlenstoff enthält und dessen Gesamtgehalt an Legierungs-\nelementen außerdem bei Vorhandensein von mindestens zwei Le-\ngierungselementen insgesamt 8 0/o und bei Vorhandensein von nur\neinem Legierungselement 5 0/o nicht übersteigt, und\nlegiertem Sonderstahl (anderem als legiertem Stahl, der allgemein\n.Baustahl\" genannt wird), dessen Gehalt an Legierungselementen\nbei Vorhandensein von mindestens zwei Legierungselementen\ngeringer als 40 0/o und bei Vorhandensein von nur einem Legierungs-\nelement geringer als 20 0/o ist.\nBei der Bestimmung des Gehaltes an Legierungselementen der\nzwei vorstehenden Sorten von legiertem Stahl gelten Schwefel,\nPhosphor, Silizium und Mangan nicht als Legierungselemente, sofern\nihr Anteil geringer ist als der im ersten Absatz der Anmerkung 1 d\nangegebene.","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955                                   225\nZollsatz 0/o des Wertes\nfQr Waren aus\nTarifnr.                       Bezeichnung der Waren                                  dem freien      fQr andere\nVerkehr der\nBuropäischen       Waren\nGemeinsdlaft\ne - Qualitälskohlenstoffstahl (Nr. 7315) :\nQualitätskohlenstoffstahl ist Stahl, der 0,60 °/o oder mehr, jedoch\nweniger als 1,9 0/o Kohlenstoff enthält.\nf - Rohluppen und Rohschienen (Nr. 7306) :\nRohluppen und Rohschienen sind Erzeugnisse, die zum Walzen oder\nSchmieden bestimmt sind und\nentweder mit dem Fallhammer aus Puddelluppen hergestellt und\ndadurch von Sd1lacken befreit sind,\noder aus Paketen von zerkleinertem Eisen oder Stahl oder aus\nPuddeleisen durch Walzen unter hoher Temperatur zusammenge-\nschweißt sind.\ng - Rohblöcke (Ingots) (Nr. 7306) :\nRohblöcke (Ingots) sind durch Schmelzen gewonnene, in Formen\ngegossene Erzeugnisse, die zum Walzen (?der Schmieden bestimmt\nsind.\nh - Vorgewalzte Blöcke (Blooms) und Knüppel (Nr. 7307):\nVorgewalzte Blöcke (Blooms) und Knüppel sind Halberzeugnisse mit\nrechteckigem oder quadratischem Querschnitt, deren Querschnitts-\nfläche größer als 1225 mm 2 ist und deren Stärke mehr als 1/4 der\nBreite beträgt.\ni - Brammen und Platinen (Nr. 7307):\nBrammen und Platinen sind Halberzeugnisse mit rechteckigem\nQuerschnitt, deren Stärke mindestens 6 mm, deren Breite mindestens\n150 mm und deren Stärke nicht mehr als¼. der Breite beträgt.\nk - Sturze für Bleche, in Rollen (Nr. 7308) :\nSturze für Bleche, in Rollen, sind Halberzeugnisse mit rechteckigem\nQuerschnitt, mit einer Mindeststärke von 1,5 mm und mit einer\nBreite von mehr als 500 mm, in Rollen (Bobinen) mit einem Gewicht\nvon 500 kg oder mehr.\nl - Universaleisen und Universalstahl (Nr. 7309) :\nUniversaleisen und Universalstahl sind Erzeugnisse mit recht-\neckigem Querschnitt, in einer Richtung auf der Kaliberstraße oder\nauf der Universalstraße warm gewalzt, mit einer Stärke von mehr\nals 6 mm bis 100 mm und mit einer Breite von mehr als 150 mm bis\n1200 mm.\nm - Bandeisen und Bandstahl (Nr. 7312) :\nBandeisen und Bandstahl sind Walzwerkerzeugnisse in geraden BAn-\ndern, Rollen oder Faltbunden, mit beschnittenen oder unbeschnittenen\nKanten, mit rechteckigem Querschnitt, mit einer Breite von höch-\nstens 500 mm und einer Stärke, die höchstens 6 mm, jedoch nicht\nmehr als 1/11 der Breite beträgt.","226                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nZollsatz 0/odesWertes\nfür Waren aus\nTartfnr.                        Bezeichnung der Waren·                                   dem lreie,a   für andere\nVerkehr der\nEuroplilsdlen    Waren\nGemeinsdlalt\nn - Bledle aus Elsen oder Stahl (Nr. 7313) :\nBledle sind Walzwerkerzeugnisse, die hödlstens 125 mm stark und,\nbei quadratlsdler oder rechteckiger Form, mehr als 500 mm breit\nsind (ausgenommen Sturze für Bleche, in Rollen, wie sie in der\nvorstehenden •Anmerkung 1 k beschrieben sind).\n'\"\n.:,_.\nElektrobleche (töles magnetiques) sind Bleche, die mehr als\n0,35 0/o, jedoch nicht mehr als 8 1/1 Silizium enthalten, ohne andere\nLegierungselemente als Aluminium mit einem Gehalt von weniger\nals 0,30 1/e, und deren Wattverlust 3,6 Watt oder weniger je kg\nbeträgt, ermittelt nach dem Epstein-Verfahren, bei einem Blech\nvon 0,50 mm Stärke, mit einem Strom von 50 Perioden und einer\nInduktion von 10 000 Gauß.\no - Draht aus Eisen oder Stahl (Nr. '1314) :\nDraht ist ein kaltgezogenes massives Erzeugnis von beliebiger Form\ndes Querschnitts, dessen größte Abmessung nicht mehr als 13 mm\nbeträgt, die Waren der Nm. '1334 und '1335 können jedoch auch aus\nWalzdraht. mit den qlelchen Abmessungen hergestellt sein.\np - Stabeisen UDd Stabstahl (Nr. 7310) 1\n, Stabeisen und Stabstahl sind massive Erzeugnisse, deren Querschnitt\nein Kreis, Halbkreis, gleichschenkliges Dreieck, Quadrat, Rechteck,\nSechseck, Achteck oder ein regelmäßiges Trapez ist und, die den\nBegriffsbestimmungen in den vorstehenden Anmerkungen h bis o\nnicht voll entsprechen.\n,:.·\n..:;.,\n,,\n•;                     q - Hoblbohrerstlbe (Nr. '1310) 1 •\nHohlbohrerstäbe sind Hohlstäbe aus Stahl, zur Herstellung von\nBohrern und Bohrstangen für Bergwerke geeignet, mit anderer als\nquadratischer oder kreisrunder Form des Querschnitts, dessen größte\näußere Abmessung mehr als 15 mm, jedoch nicht mehr als 50 mm\nund außerdem mindestens das Dreifache der größten inneren Ab-\nmessung beträgt.\nHohlstäbe aus Stahl, die dieser Begriffsbestimmung nicht ent-\nsprechen, fallen nach Ihrer Beschaffenheit unter Nr.· 7324 oder\nNr. 7325.\nr • Profile aus Elsen oder Stahl (Nr. 7311) :\nProfile aus Eisen od~r Stahl sind massive Erzeugnisse, die nicht\nunter die Nr. 7316 fallen, den in den vorstehenden Buchstaben h- o\ngegebenen Begriffsbestlmmu,ngen nicht voll entsprechen und einen\nanderen als den in der Anmerkung 1 p angegebenen Querschnitt\nhaben.\n.,,                 2 - Unter die Nm. 7306 bis '1314 fallen keine Erzeugnisse ~us legiertem\nStahl oder aus Qualitätskohlenstoffstahl (Nr. 7315).\n3 - Eisenerzeugnisse der Nm. '1306 bis 7315, die mit Eisen anderer Art\nplattiert sind, werden wie Erzeugnisse aus der Eisenart behandelt, die\ngewichtsmäßig vorherrscht                 ·\n;:-.","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955                              227\nZollsatz 0/o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                        Bezeichnung der Waren                            dem freien      für andere\nVerkehr der\nEuropäischen       Waren\nGemeinschaft\n73 01   Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) In Barren, Masseln (Gänzen),\nFlossen oder dergleichen:\nA - Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) und phosphor-\nhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) (EG) ........ .      frei              5\nB - Spiegeleisen (EG) .......................................... .         frei              6\nC - anderes:\n1 - mit einem Gehalt an Vanadium und Titan von je nicht\nmehr als 1 °/o (EG) ...................................... .      frei\n2 - anderes (EG)                                                      frei             10\n73 02    Ferro] egierungen:\nA - Ferromangan:\n1 - mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 °/o (Hochofen-\nFerromangan) (EG) ...................................... .       frei              12\n2 - anderes ................................................ .         12              12\nB - Ferroaluminium, Ferrosiliziumaluminium, Ferrosiliziummangan-\naluminium ................................................ .            8               8\nC - Ferrosilizium .............................................. .          12              12\nD - Ferrosiliziummangan ....................................... .         frei             frei\nE - Ferrochrom und Ferrosiliziumchrom ......................... .           12              12\nF - Ferrotitan und Ferrosiliziumtitan ............................ .        12              12\nG - Ferrowolfram und Ferrosiliziumwolfram ..................... .            8               8\nH - Ferrommolybdän und Ferrovanadium ....................... .               8               8\nI - andere .................................................... .            8               8\n73 03    Schrott und Bearbeitungsabfälle, von Eisen oder Stahl:\nA - nicht sortiert oder klassiert (EG)                                     frei            frei\nB - sortiert oder klassiert:\n1 - aus Gußeisen (EG) ..................................... ; .      frei             frei\n2 - aus verzinntem Eisen (EG) ............................... .       frei            frei\n3 - andere (EG) ............................................ .        frei            frei\n73 04    Eisen und Stahl, gekörnt, auch zerkleinert oder nach Korngröße\nsortiert:\nA - nach Korngröße sortiert:\n1 - aus Gußeisen oder aus schmiedbarem Guß ............... .            8               8\n2 - anderes ................................................ .         15              15\nB - anderes ................................................... .           12              12\n73 05    Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:\nA - Eisenpulver und Stahlpulver:\n1 - grob ................................................... .          5               5\n2 - anderes ................................................ .         15              15\nB - Eisen und Stahlschwamm .................................. .              5               5","228                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nZollsatz 0/o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                        Bezeichnung der Waren                               dem freien     für andere\nVerkehr der\nEuropäisdien      Waren\nGemeinschaft\n73 06   Rohluppen, Rohsdlienen und Rohblöcke (Ingots):\nA - Rohluppen und Rohschienen (EG) ........................... .             frei              8\nB - Rohblöcke (Ingots):\n1 - nicht plattiert (EG) ......................................•          frei             1\n2 - plattiert (EG) ........................................... .         frei              9\n73 07   Vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen; Eisen\nund Stahl, nur vorgeschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):\nA - Blöcke (Blooms) und Knüppeli\n1 - gewalzt:\na - nicht plattiert (EG) ................................... .      frei              8\nb - plattiert (EG) ....................................... .         frei            18\n2 - geschmiedet ............................................ .             15             15\nB - Brammen und Platinen:\n1 - gewalzt:\na - nicht plattiert (EG) ................................... .      frei              8\nb • plattiert (EG) ....................................... .        frei             10\n2 - geschmiedet ............................................ .             15             15\nC - Schmiedehalbzeug ......................................... .               15             15\n73 08   Sturze für Bleche, aus Elsen oder Stahl, in Rollen:\nA - nicht plattiert, mit einer Breite:\n1 - von weniger als 1,5 m (EG) .........-..................... .         frei              3\n2 - von 1,5 m oder mehr (EG) ................................ .          frei            frei\nB - plattiert (EG) .............................................. .          frei              8\n7309    Universaleisen und Universalstahl:\nA - nicht plattiert (EG) ......................................... .         frei             11\nB - plattiert (EG) .............................................. .          frei             15\n7310    Stabeisen und Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder\ngeschmiedet (einschließlidl Walzdraht); Stabeisen und Stabstahl, kalt\ngezogen oder kalibriert; Hohlbohrerstäbe, zur Herstellung von Boh-\nrern und Bohrstangen für Bergwerke geeignet:\nA - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:\n1 - Walzdraht (EG) ........................................ .           frei             12\n2 - Stabeisen und Stabstahl, massiv (EG) .................... .          frei             10\n3 - Hohlbohrerstäbe (EG) ................................... .           frei             10\nB - nur geschmiedet ........................................... .             18              18\nC - nur kalt gezogen oder nur kalibriert ......................... .          18              18\nD - plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\n1 - nur plattiert:\na - warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EG) ........... .         frei             15\nb - kalt gezogen oder kalibriert .......................... .        18              18\n2 - anderes ................................................ .            18              18","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955                                      229\nZollsatz 0/, des Wertes\nfür Waren aua\nTarifnr.                         Bezeichnung der Waren                                  dem freien     Nlr andere\nVerkehr der\nBuropäisdlen      Waren\nGemeinsdlaft\n73 11   Profile aus Eisen oder Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder\ngeschmiedet, kalt gewalzt oder kalt gezogen, auch gelocht, aber nicht\nzusammengesetzt; Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht\noder aus Teilen zusammengesetzt:\nA - Profile:\n1 - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:\na - U-, I- oder H-Profile mit einer Höhe von:\n1 - weniger als 80 mm:\na - nicht gelocht (EG) ..............................     .      frei            11\nb - gelocht (EG) ...................................      .      frei             8\n2 - 80 mm oder mehr:\na - nicht gelocht (EG) ..............................     .      frei            11\nb - gelocht (EG) ...................................      .      frei             8\nb - Zoreseisen:\n1 - nicht gelocht (EG) .................................      .      frei            11\n2 - gelocht (EG) ......................................       .      frei             8\nc - andere Profile:\n1 - nicht gelocht (EG) ................................. .           frei            11\n2 - gelocht (EG) ...................................... .            frei             8\n2 - nur geschmiedet:\na - nicht gelocht ........................................ .              18             18\nb - gelocht ............................................. .                8              8\n3 - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen:\na - kalt gewalzt:\n1 - nicht gelocht ......... ............................\n_                               .       22             22\n2 - gelocht ..........................................        .        8              8\nb - kalt gezogen:\n1 - nicht gelocht .....................................       .       18             18\n2 - gelocht ..........................................        .        8              8\n4 - plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, über-\nzogen):\na - nur plattiert:\n1 - warm gewalzt oder warm stranggepreßt:\na - nicht gelocht (EG) .............................. .          frei            15\nb - gelocht (EG) ................................... .           frei             8\n2 - kalt gewalzt oder kalt gezogen:\na - nicht gelocht .................................. .            18             18\nb - gelocht ....................................... .              8              8\nb - andere:\n1 - kalt gewalzt oder kalt gezogen, nicht plattiert:\na - nicht gelocht .................................. .            22             22\nb - gelocht ....................................... .              8              8\n2 - andere:\na - nidlt gelocht .................................. .            18             18\nb - gelocht ....................................... .              8              8\nB - Spundwandeisen (EG) ...................................... .                  frei            11\nAnmerkung zu Nr. 7311 Abs. A 1 a.\nBei den U-, I- und H-Profilen ist die Höhe der Abstand zwischen den paral-\nlelen Außenflächen der beiden Schenkel.","230                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nZollsatz 1/o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                            Bezeichnung der Waren                                dem freien     für 11ndere\nVerkehr der\nEuropäisdle11     Waren\nGemeinsdlalt\n7312        Bandeisen und Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA - nur wann gewalzt, auch entzundert (dekapiert) (EG) ........... .           frei            15\nB - nur kalt gewalzt:\n1 - In Rollen, zur Herstellung von Weißband unter Zollsicherung:\na - mit einer Stärke von weniger als 0,50 mm und einer Breite\nvon mehr als 457 mm (EG) ............... , ........... .           frei             18\nb - anderes (EG) ..........................................            frei             18\n2 - anderes      ............................................... .          25              25\nC • plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1 - versilbert, vergoldet oder platiniert ...................... .          25             25\n2 - emailliert .............................................. .             25             25\n3 - verzinnt, mit einer Stärke:\na - von 0,50 mm oder mehr (EG)                                         frei            18\nb - von weniger als 0,50 mm (EG) ......................... .           frei            18\n4 - verzinkt oder verbleit .................................. .             25             25\n5 - anderes (z. B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert, ver-\nnickelt, verniert, plattiert, parkerlslert, bedruckt):\na - plattiert:\n1 - warm gewalzt (EG) ................................ .           frei            15\n2 - kalt gewalzt (EG) ............................•.....           frei            18\nb - anderes     ............................................ .          25             25\nD - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt) ...... .       25             25\nJUi         Bledle aus Eisen oder Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA - Elektrobleche (töles magn~tlques) (EG)                                     frei            22\nB - andere Bleche:\n1 - nur warm gewalzt, mit einer Stärke:\na - von 3 mm oder mehr und einer Festigkeit je mm2 :\n1 - von weniger als 56 kg:\n.1.\na - Schiffsbleche (EG) .............................. .       frei              ~\nb - andere (EG) ................................... .         frei            18\n2 - von 56 kg oder mehr (EG) ......................... .           frei            20\nb - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm, und_ einer\nFestigkeit je mm2:\n1 - von weniger als 56 kg (EG) ......................... .        frei            18\n2 - von 56 kg oder mehr (EG) ......................... .           frei            20\nc - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EG) ... .          frei            22\nd - von weniger als 0,50 mm (EG) ......................... .           frei            22\n2 - nur entzundert (dekapiert), mit einer Stärke:\na - von 3 mm oder mehr (EG) ............................ .             frei            18\nb - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm (EG) ...... .          frei            18\nc - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EG) ... .          frei            22\nd - von weniger als 0,50 mm (EG) ........................ .            frei            22","Nr. 14 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955                                    231\nZollsatz 0/o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                         Bezeichnung der Waren                                 dem freien     für andere\nVerkehr der\nEuropäischen      Waren\nGemeinschaft\n3 - nur kult gewalzt, mit einer Stärke:\na - von 3 mm oder mehr ................................. .               28             28\nb - von 2 mm oder mehr, jedod1 weniger als 3 mm (EG) .... .             frei            18\nc - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EG) .... .          frei            22\nd - von weniger als 0,50 mm (EG) ......................... .            frei            22\n4 - nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert (EG) ... .           frei            22\n5 - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\na - versilbert, vergoldet oder platiniert ................... .          28             28\nb - emailliert ........................................... .             28             28\nc - verzinnt, mit einer Stärke:\n1 - von 0,50 mm oder mehr (EG) ...................... .             frei            18\n2 - von weniger als 0,50 mm (EG) ..................... .            frei            18\nd - verzinkt oder verbleit (EG) .......................... .            frei            20\ne - andere (z. B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert, ver-\nnickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt):\n1 - plattiert (EG) ..................................... .          frei            18\n2 - andere (EG) •......................................             frei            22\n6 - anders bearbeitet:\na - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n1 - versilbert, vergoldet oder platiniert ................ .         28             28\n2 - emailliert ....................................... .             28             28\n3 - andere (EG) ..................................... .             frei            22\nb - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert, guillo-\nchiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der nur durch\nWalzen verformten Bleche ........................... .               28             28\n73 14    Draht aus Eisen oder Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte\nDrähte für die Elektrotechnik ................................... .               18             18\n73 15    Legierte Stähle und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Nrn. 7306\nbis 7314 aufgeführten Formen:\nA - Qualitätskohlenstoffstahl,      mit    einem   Kohlenstoffgehalt   von\n0,60 0/o bis 1,6 0/o :\n1 - Rohblöcke (Ingots), vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,\nBrammen und Platinen:\na - geschmiedet ........................ : ............... .             15             15\nb - andere ............................................. .               15             15\n2 - Schmiedehalbzeug                                                         15             15\n3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl:\na - plattiert ............................................ .             18             18\nb - nicht plattiert ....................................... .            15             15\n4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und HohlbCJhrerstäbe, zur\nHerstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke ge-\neignet) und Profile:\na - nur geschmiedet ..................................... .              15             15\nb - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt ........ .              15             15\nc - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen oder nur kalibriert           15             15","232                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nZollsatz 0/o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                         Bezeichnung der Waren                                 dem freien      für andere\nVerkehr der\nEuropäischen       Waren\nGemeinschaft\nd - andere:\n1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder gesdlmiedet:\na - plattiert ...................................... .           18              18\nb - nicht plattiert ................................. .          15              15\n2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder kalibriert:\na - plattiert ...................................... .           18              18\n, b - nicht plattiert ................................. .           15              15\n5 - 'Bandstahl:\na - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert)                        15              15\nb - nur kalt gewalzt:\n1 - in Rollen, zur Herstellung von Weißband unter Zoll-\nsicherung:\na - mit einer Stärke von weniger als 0,50 mm und einer\nBreite von mehr als 457- mm .....•.............•.            15              15\nb - anderer ...................................... .             15              15\n2- anderer ..............................•......... :.               15              15\nc - plattiert,   überzogen oder mit anderer Oberflächen-\nbearbeitung:\n1 - plattiert ........•..................•..............             18              18\n2 - anderer ....................•.....••..............               15              15\nd - anders bearbeitet fz. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt) .      15               15\n6 - Bledle:\na - nur warm gewalzt ••...................•.••........•..                15              15\nb - nur entzundert (dekapiert) ......•.....•................            15               15\nc - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:\nl - von 3 mm oder mehr ......................•.......•              28               28\n2 - von weniger als 3 mm ...............•..............             28               28\nd - poliert, plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-\nbearbeitung:\n1 - plattiert ...................... ·................... .         18               18\n2 - anderer ......................................... .             28               28\ne - anders bearbeitet:\n) - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten        28              28\n2 - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert,\nguillochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der\nnur durch Walzen verformten Bleche ............... .            28               28\n1 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die\nElektrotechnik:\na - plattiert ............................................ .             18                18\nb - nicht plattiert ....................................... .            15                15\nB - Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr\nals 1,60/o, jedoch weniger als 1,90/o:\n1 - Rohblöcke (Ingots}, vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,\nBrammen und Platinen:\na - geschmiedet ......................................... .              15              15\nb - andere .............................................. .              15               15\n2 - Schmiedehalbzeug ...................................... .                15               15","Nr. 14 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955                                     233\nZollsatz 0/o des Wertes\nfflr Waren aus\nTarifnr.                          Bezeichnung der Waren                                  dem freien     für andere\nVerkehr der\nBuropäischen       Waren\nGemeinschaft\n3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl:\na. - plattiert ............................................ .              18              18\nb - nicht plattiert ....................................... .              15              15\n4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe, zur\nHerstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke ge-\neignet) und Profile:\na  - nur geschmiedet ..................................... .               15              15\nb  - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt ........ .               15              15\nc  - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen oder nur kalibriert            15              15\nd  - andere:\n1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:\na - plattiert ...................................... .           18              18\nb - nicht plattiert ........................ : . ....... .       15              15\n2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder kalibriert:\na - plattiert ..................................... • •          18              18\nb - nicht plattiert ...........................•......           15              15\n5 - Bandstahl:\na - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) .......... .             15              15\nb - nur kalt gewalzt ..................................... .               15              15\nc - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-\nbearbeitung:\n1 - plattiert ............ ; ............................ .           18              18\n2 - anderer     .......................................... .          15              15\nd - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt)           15              15\n6 - Bleche:\na -  nur warm gewalzt                                                      15              15\nb - nur entzundert (dekapiert) ............................ .              15              15\nc - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:\n1 - von 3 mm oder mehr .............................. .               28              28\n2 - von weniger als 3 mm .............. '. ..........•.....           28              28\nd - poliert, plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-\nbearbeitung:\n1 - plattiert   ......................................... .           18              18\n2 - andere ................ •.............. , ............. .         28              28\ne - anders bearbeitet:\n1 - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten          28              28\n2 - perforiert,   gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert,\nguillochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der\nnur durch Walzen verformten Bleche ................ .            28              28\n7 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die\nElektrotechnik:\na - plattiert ............................................ .               18              18\nb - nicht plattiert ....................................... .              15              15\nC - legierter Stahl, allgemein .Baustahl• genannt, und legierter\nSondPrstahl (anderer als legierter Stahl, der allgemein „Baustahl\"\ngenannt wird):","234                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nZollsatz 0/o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                     Bezeichnung der Waren                                      dem freien      für andere\nVerkehr der\nEuropäisd1en       vVaren\nGemeinschaft\n1 - Rohblöcke (Ingots), vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,\nBrammen und Platinen:\na - geschmiedet ......................................... .                   15              15\nb - andere                                                                    15               15\n2 - Schmiedehalbzeug        ...................................... .               15              15\n3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl:\na - plattiert ............................................ .                  18              18\nb - nicht plattiert ........................................ .                15              15\n4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe, zur\nHerstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke ge-\neignet) und Profile:\na - nur geschmiedet ..................................... .                   15               15\nb - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepresst ....... .                   15               15\nc - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen oder nur kalibriert                15              15\nd - andere:\n1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:\na - plattiert ...................................... .                18              18\nb - nicht plattiert ................................. .               15              15\n2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder kalibriert:\na - plattiert ............................... • • • • • • • • •       18              18\nb - nicht plattiert .................................. .              15               15\n5 - Bandstahl:\na - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert)                              15               15\nb - nur kalt gewalzt .................................... .                   15               15\n·c - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbear-\nbeitung:\n1 - plattiert ........... .' ............................. .              18              18\n2 - anderer .......................................... .                  15               15\nd - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgesdlrägt, gebördelt)               15               15\n6 - Bleche:\na - Elektrobleche (töles magnetiques)                                        frei             frei\nb - andere Bleche:\n1 - nur warm gewalzt ................ ~ ............... .                 15               15\n2 - nur entzundert (dekapiert) ......................... .                15               15\n3 - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:\na - von 3 mm oder mehr ........................... .                 28                28\nb - von weniger als 3 mm ......................... .                 28               28\n4 - poliert, plattiert, überzogen oder mit anderer Ober-\nflächenbearbeitung:\na - plattiert ...................................... .                18              18\nb - andere ........................................ .                28               28\n5 - anders bearbeitet:\na - nur anders als quadratisch oder rechteckig zuge-\nschnitten ..................................... .                28               28","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955                                           235\nZollsatz 0 /o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                        Bezeichnung der Waren                                      dem freien      für andere\nVerkehr der\nEuropäischen       Waren\nGemeinschaft\nb - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert,\nguillochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme\nder nur durch Walzen verformten Bleche ......... .               28               28\n7 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte\nfür die Elektrotechnik:\na - plattiert ...................................... .               18               18\nb - nicht plattiert                                                  15               15\nD - andere legierte Stähle:\n1 - Rohblöcke (Ingots), vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,\nBrammen und Platinen:\na - geschmiedet ........................................ .                   15               15\nb - andere     ............................................. .               15               15\n2 - Schmiedehalbzeug ...................................... .                    15               15\n3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl:\na - plattiert ............................................ .                 18               18\nb - nicht plattiert ....................................... .                15               15\n4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe, zur\nHerstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke ge-\neignet) und Profile:\na - nur geschmiedet .... , ................................ .                15               15\nb - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt ........ .                  15               15\nc - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen oder nur kalibriert               15               15\nd - andere:\n1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:\na - plattiert ...................................... .               18               18\nb - nicht plattiert ................................. .              15               15\n2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder kalibriert:\na - plattiert ................................ : ..... .             18               18\nb - nicht plattiert .................................. .             15               15\n5 - Bandstahl:\na - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) .......... .               15               15\nb - nur kalt gewalzt . . . . . . . . . . . . . ...................... .      15               15\nc - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbei-\ntung:\n1 - plattiert  ......................................... .               18               18\n2 - anderer .......................................... .                 15               15\nd - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt)             15               15\n6 - Bleche:\na - nur warm gewalzt ................................... .                   15               15\nb - nur entzundert (dekapiert) ............................ .                15               15\nc - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:\n1 - von 3 mm oder mehr .............................. .                  28               28\n2 - von weniger als 3 mm ............................. .                 28               28","236                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nZollsatz 0/o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                            Bezeichnung der Waren                                dem freien     für andere\nVerkehr der\nEuropäischen      Waren\nGemeinschaft\nd - poliert, plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-\nbearbeitung:\n1 - plattiert ......................................... .          18              18\n2 - andere .......................................... .            28              28\ne - anders bearbeitet:\n1 - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten       28              28\n2 - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, -graviert,\nguillochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der\nnur durch Walzen verformten Bleche ................ .          28              28\n7 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für\ndie Elektrotechnik:\n. a - plattiert ............................................ .            18             18\nb - nicht plattiert .................... , ................... .        15             15\n7316     Oberbaustoffe, aus Eisen oder Stahl: Sdlienen, Leitsdlienen, Weidlen-\nzungen, Herzstüdce, Kreuzungen, Weidlen, Zungenverbindungsstan-\ngen, Zahnstangen; Bahnsdlwellen, Lasdlen, Unterlagsplatten, Klemm-\nplatten, Spurplatten und Spurstangen für die Verlegung und Befesti-\ngung von Sdtienen:\nA - Schienen:\n'\n1 - neu (EG)                                                                frei            18\n2 - gebraucht (EG) ......................................... .              frei            18\nB - Leitschienen (EG) .......................................... .               frei             18\nC - Zahnstangen .............................................. .                  15              15\nD - Bahnschwellen (EG) ........................................ .                frei             18\nE - Laschen und Unterlagsplatten:\n1 - gewalzt (EG) ............•...............................               frei             18\n2 - andere                                                                   18              18\nF - andere:\n1 • Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen und Zun-\ngenverbindungsstangen ................................. .               15              15\n2 - andere ................................................ .                18              18\n§ 2                              Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom\n20. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 131) gilt diese\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn\nRechtsverordnung auch im Land Berlin.\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nmit § 2 des Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs aus                                    § 3\nAnlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der                Diese Verordnung tritt arn 1. Mai 1953 in Kraft.\nBonn, den 10. Mai 1955.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}