{"id":"bgbl1-1955-14-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":14,"date":"1955-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Zehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz zugleich Vierte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes","law_date":"1955-05-10T00:00:00Z","page":213,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["213\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1955                      A usgcgcben zu Bonn am 13. Mai 1955                                                                 Nr. 14\nTag                                               Inhalt:                                                                    Seite\n10. 5. 55  Zehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz zugleich\nVierte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   213\n10. 5. 55  Erste Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen\nMarktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . •      222\n10. 5. 55  Zweite Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen\nMarktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . • . • • • • . . . . . •      237\n10. 5 55   Dritt_e Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen\nMarktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . • . •      242\n10. 5. 55  Vierte Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen\nMarktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Zollkontingents-Verordnung)                               243\n10. 5. 55  Fünfte Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen\nMarktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      249\n10. 5. 55  Sechste Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen\nMarktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      250\n10. 5. 55  Siebente Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen\nMarktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      259\nIn Teil II Nr. 11, ausgegeben am 6. Mai 1955, sind veröffentlicht: Gesetz über das Zweite Abkommen vom 31. Okto-\nber 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über Arbeitslosenversicherung. -\nGesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritan-\nnien und Nordirland vom 18. August 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuer-\nverkürzung bei den Steuern vom Einkommen. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen\nAbkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten im Verhältnis zu Australien. - Bekanntmachung über die\nWiederanwendung der Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung des Wechsel- und Scheckrechts im Verhältnis zu\nAustralien. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Sanitätsabkommens für die Luft-\nfahrt im Verhältnis zu Australien. - Bekanntmachung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund den Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. Juli 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet\nder Steuern vom Einkommen. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Abkommens zur Regelung der\nVormundschaft über Minderjährige im Verhältnis zu Luxemburg. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung\ndes Obereinkommens über die Sklaverei. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des internationalen Ober-\neinkommens für die Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris. - Bekanntmachung über die Wieder-\nanwendung des Obereinkommens und Statuts über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen. - Bekannt-\nmachung über die Wiederanwendung des internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei im Ver-\nhältnis zu Kuba. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 23. Oktober 1954 über die Beendi-\ngung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland. - Bekanntmachung zu Artikel 1 Abs. 2 des Zehn-\nten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen.\nIn Teil II Nr. 12, ausgegeben am 10. Mai 1955, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\nGenfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (Ratifikation durch Japan). - Bekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Brüsseler Vertrags und des Nordatlantikvertrags für die Bundesrepublik Deutschland\nsowie über das Inkrafttreten des Vertrags über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik\nDeutschland. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über das Statut der Saar.\nZehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nzugleich Vierte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes\n(10. LeistungsDV-LA = 4. FeststellungsDV).\nVom 10. Mai 1955.\nAuf Grund des § 239 Abs. 3 und des § 367 des                                           Artikel I\nLastenausgleichsgesetzes sowie des § 16 Abs. 8 und                                  Einkünfte\ndes § 43 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes vom 14. Au-\n§ 1\ngust 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446, 534) in der Fas-\nsung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Lasten-                                         Begriff\nausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes               Einkünfte im Sinne des § 239 Abs. 1 des Lasten-\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 693) verord-        ausgleichsgesetzes und des § 16 Abs. 1 des Feststel-\nnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-             lungsgesetzes sind die in§ 2 Abs. 4 des Einkommen-\ndesrates:                                                   steuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember","214                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441) bezeichneten Ein-       nicht glaubhaft gemacht werden, so sind sie nach-\nkünfte aus den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 7 des Ein-     träglich zu ermitteln, soweit dies für die Einreihung\nkommensteuergesetzes genannten Einkunftsarten;          des Geschädigten in eine der Schadensstufen des\ndies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte der   § 284 des Lastenausgleichsgesetzes oder des§ 16 des\nEinkommensteuer unterlegen haben.                       Feststellungsgesetzes notwendig ist. Dabei gilt fol-\ngendes:         ·\n~·-·\n~··                             § 2                                  l. Als Ein~ünfte aus Land- und Forstwirtschaft\nBeredmungszeitraum                               ist der Gewinn anzusetzen\nbei Einheitswerten .\n(l) Die Einkünfte im Sinne des § 239 des Lasten-                bis zu 16 000 RM\nausgleichsgesetzes und des § 16 des Feststellungs-                           mit 25 vom Hundert des Einheits-\ngesetzes sind wie folgt anzusetzen:                                          werts,\nl. Sind Einkünfte in den Kalenderjahren 1937,               von 16 001 RM bis 36 000 RM\n1938 und 1939 bezogen worden, so ist der                           mit 4000 RM zuzüglich 121/r vom\nDurchschnitt der in diesen Kalenderjahren\nHundert des 16 000 RM überstei-\nbezogenen Einkünfte anzusetzen.\ngenden Einheitswerts,\n2. Sind Einkünfte erst nach dem 31. Dezember                über 36 000 RM\n,-'             1937 bezogen worden, so treten an die\nmit 6500 RM zuzüglich 8½ vom\nStelle der Jahre 1937, 1938 und 1939 die drei\nHundert des 36 000 RM überstei-\nKalenderjahre, die dem Kalenderjahr fol-\ngenden Einheitswerts.\ngen, in dem zuerst Einkünfte bezogen wor-\nden sind. Ergibt sich hiernach bis zu der                Maßgebend ist der vor der Schädigung zu-\nSchädigung, die den Verlust der beruflichen              letzt festgestellte Einheitswert oder, wenn\noder sonstigen Existenzgrundlage herbei-                 ein Einheitswert nicht festgestellt worden\ngeführt hat, ein Zeitraum von weniger als              \"bder nicht mehr bekannt ist, der nach den\n!-:\ndrei vollen Kalenderjahren, so sind die yom              Vorschriften des § 12 Abs. 2 des Feststel-\nerstmaligen Bezug bis zur Schädigung in                  lungsgesetzes ermittelte Ersatzeinheitswert.\nvollen Kalendermonaten erzielten und auf             2. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ist der\nein Jahr umgerechneten Einkünfte als                     Gewinn unter Berücksichtigung des nach-\nDurchschnittseinkünfte anzusetzen. ·                     gewiesenen oder glaubhaft gemachten oder\n3. Waren die Einkünfte in dem Zeitraum, der                 des nach dem Wareneinkauf ermittelten\nnach Nr. 1 oder 2 zugrunde zu legen wäre,                Umsatzes, der besonderen Merkmale des\ninfolge einer durch die Kriegsverhältnisse               Wirtschaftszweiges und der ausgeübten\n,.-.            oder durch Maßnahmen der nationalsozia-                  Tätigkeit, der Art und des Umfangs des Be-\nl·\nlistischen Gewalthet'tsdlaft bedingten . be-             triebes und der Zahl der darin beschäftigten\nrufsfremden Verwendung nicht unerheblich                 Personen sowie des Anlage- µnd des Um-\ngeringer als in den drei letzten der Ver-                laufvermögens anzusetzen. In einer weiteren\nänderung vorausgegangenen Kalenderjah-                   Rechtsverordnung wird bestimmt, von wel-\nren, so sind die Einkünfte dieser Kalender-              chen Beträgen hierbei auszugehen ist. Steht\njahre anzusetzen; Nr. 2 Satz 2 findet ent-               der Jahresbetrag der Gewerbesteuer fest,\nsprechende Anwendung.                                    so ist der Gewinn anzusetzen\n(2) Für die Zusammenrechnung der Einkünfte des                  bei einem Jahresbetrag bis zu 1000 Reichs-\nunmittelbar Geschädigten mit den Einkünften seines                 mark\nEhegatten nach § 239 Abs. 1 des Lastenausgleichs-                     für die ersten    40 RM des Jahresbetrags\ngesetzes und den Einkünften seiner Familienange-                                        mit dem Siebzigfachen,\nhörigen nach § 16 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes                    für die weiteren 60 RM des Jahresbetrags\nist der· Familienstand im Zeitpunkt der Schädigung                                      mit dem Zwanzigfachen,\nmaßgebend. Für die Berechnung der Einkünfte des                       für die weiteren 900 RM des Jahresbetrags\nEhegatten und der Familienangehörigen ist der                                           mit dem Zehnfachen,\ngleiche Zeitraum zugrunde zu legen wie für die                     bei einem Jahresbetrag von mehr als 1000\nBerechnung der Einkünfte des unmittelbar Geschä-                   Reichsmark\ndigten. Sind beide Ehegatten als Geschädigte anzu-                    mit. dem Zehnfachen des Jahresbetrags,\nsehen, so ist der Berechnungszeitraum zugrunde zu                     mindestens jedoch mit 13000 Reichsmark.\nlegen, der für den Ehegatten maßgebend ist, dessen             3. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist\nEinkünfte im Zeitpunkt der Schädigung überwogen                    der Gewinn mit zwei Dritteln der nachge-\nhaben.                                                             wiesenen oder glaubhaft gemachten Be-\n§ 3                                      triebseinnahmen anzusetzen; dieser Betrag\nermäßigt sich für den zweiten und jeden\nNadlwels                                    weiteren entlohnten · Beschäftigten, soweit\nund Ermittlung der Einkünfte                          es sich nicht um Lehrlinge handelt, um je\n(1) Können die nach den§§ 1 und 2 maßgebenden                  .1500 Reichsmark jährlich. Ist eine Ermitt-\nEinkünfte nicht durch buchmäßige oder durch amt-                   lung der Betriebseinnahmen nicht möglich,\nliche Unterlagen, insbesondere durch Steuer- oder                  so sind sie unter Berücksichtigung der be-\nRentenbescheide, oder durch Lohn-, Gehalts- oder                   sonderen Merkmale des Berufs und der aus-\nPensionsbescheinigungen nachgewiesen und auch                      geübten Tätigkeit, der Art und des Um-","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955                            215\nfangs des Betriebes sowie der Zahl der darin     (2) Einkünfte, die auf eine andere Währung als\nbeschäftigten Personen zu schätzen.           Reichsmark lauten, sind in entsprechender Anwen-\n4. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Ar-     dung des § 20 des Feststellungsgesetzes auf Reichs-\nbeit sind als Werbungskosten, sofern nicht    mark umzurechnen.\nein geringerer Betrag nachgewiesen oder          (3) Sind die Einkünfte nach den Absätzen 1 und 2\nglaubhaft gemacht wird, 200 Reichsmark        überwiegend durch Schätzung oder unter Anwen-\njährlich von den Einnahmen abzuziehen. Bei    dung von Pauschalsätzen ermittelt worden und lie-\nAngehörigen des öffentlichen Dienstes und     gen sie nur unwesentlich unter der Grenze der\nbei vergleichbaren Berufsgruppen der Pri-     nächsthöheren Schadensstufe des § 284 des Lasten-\nvatwirtschaft sind die Einkünfte unter Be-    ausgleichsgesetzes oder des § 16 des Feststellungs-\nrücksichtigung der Besoldungs- und Vergü-     gesetzes, so kann die Einreihung in diese Schadens-\ntungsgruppen, des Lebensalters, des Fami-     stufe erfolgen, wenn dies unter Würdigung aller\nlienstandes und des Wohnungsgeldes zu         Umstände, die für die Beurteilung der früheren be-\nermitteln, wobei die aus der Anlage er-       ruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage maß-\nsichtlichen Tabellen zugrunde zu legen sind.  gebend sind, zur Vermeidung einer offensichtlichen\n5. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen sind       Härte geboten erscheint.\nals Werbungskosten, sofern nicht ein gerin-\nArtikel II\ngerer Betrag nachgewiesen oder glaubhaft\ngemacht wird, 100 Reichsmark jährlich von                          Vermögen\nden Einnahmen abzuziehen. Kann der Nach-                                 § 4\nweis über die Höhe der Einkünfte nicht ge-                           Nachweis\nführt werden, so sind als Einkünfte jährlich               und Berechnung des Vermögens\nbei Reichsmarkspareinlagen 4 vom Hundert,        (1) Als Vermögen im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2\nbei sonstigen Geldguthaben 1 vom Hundert,     des Feststellungsgesetzes, das für den letzten vor\nim übrigen 5 vom Hundert des bei der          der Schädigung liegenden Hauptveranlagungszeit-\nSchadensfeststellung nach dem Feststel-       raum der Vermögensteuer zugrunde gelegt werden\nlungsgesetz berücksichtigten Nennbetrages     ist, gilt bei unbeschränkt steuerpflichtigen Geschädig-\ndes den Einkünften zugrunde liegenden         ten das Gesamtvermögen im Sinne des § 73, bei be-\nKapitalvermögens anzusetzen.                  schränkt steuerpflichtigen Geschädigten das Inlands-\n6. Bei Einkünften aus Vermietung und Ver-        vermögen im Sinne des § 77 des Bewertungsgesetzes.\npachtung sind als Werbungskosten, sofern         (2) Kann der Nachweis über die Höhe des Ver-\nnicht ein geringerer Betrag nachgewiesen      mögens des unmittelbar Geschädigten durch Ver-\noder glaubhaft gemacht wird, 40 vom Hun-      mögensteuerbescheid nicht erbracht werden, wird\ndert der Einnahmen, bei nach dem 31. De-      aber nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, daß sein\nzember 1924 bezugsfertig gewordenen Ge-       Vermögen für den letzten vor der Schädigung lie-\nbäuden 30 vom Hundert der Einnahmen zu-       genden Hauptveranlagungszeitraum der Vermögen-\nzüglich der Schuldzinsen, auf besonderen      steuer zugrunde gelegen hat, so ist vom Vermögen\nVerpflich tungsgründen beruhenden Renten      auszugehen, das nach den §§ 73 und 77 des Bewer-\noder dauernden Lasten, soweit sie mit den     tungsgesetzes auf den Beginn des Jahres zu ermit-\nEinnahmen in wirtschaftlichem Zusammen-       teln gewesen wäre, in dem die Schädigung einge-\nhang stehen, abzuziehen. Können Einnah-       treten ist; dabei sind die Werte anzusetzen, die bei\nmen nicht nachgewiesen oder glaubhaft ge-     der Schadensberechnung nach den §§ 12 bis 15 und\nmacht werden, so sind sie mit der bei der     17 bis 21 des Feststellungsgesetzes zugrunde gelegt\nSchadensfeststellung nach dem Feststel-       worden sind.\nlungsgesetz zugrunde gelegten Jahresroh-                             Artikel III\nmiete anzusetzen. Für die Wohnung im\neigenen Einfamilienhaus ist der Mietwert                      Schl ußvorschriften\nnach der Verordnung über die Bemessung                                   § 5\ndes Nutzungswerts der Wohnung im eige-                       Anwendung im Land Berlin\nnen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937          Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n(Reichsgesetzbl. I S. 99) nach dem vor der    4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nSchädigung zuletzt festgestellten Einheits-   mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes und § 44\nwert oder nach dem bei der Schadensfest-      Satz 1 des Feststellungsgesetzes gilt diese Rechts-\nstellung nach dem Feststellungsgesetz er-     verordnung auch in Berlin (West).\nmittelten Ersatzeinheitswert anzusetzen.\nBei Untervermietung oder Unterverpach-                                   § 6\ntung sind, sofern nicht ein geringerer Be-                          Inkrafttreten\ntrag nachgewiesen oder glaubhaft gemacht         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nwird, 70 vom Hundert der Einnahmen als        kündung in Kraft.\nWerbungskosten abzuziehen.\nBonn, den 10. Mai 1955.\n7. Bei sonstigen Einkünften sind wiederkeh-\nrende Bezüge mit dem Jahreswert anzuset-        Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nzen, der sich bei Anwendung des § 17 des                              Blücher\nBewertungsgesetzes in der am 1. Januar               Der Bundesminister der Finanzen\n1945 geltenden Fassung ergibt.                                       Schäffer","216                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nA. Gehaltstabelle\nI. Grundgehälter\nDurchschnittliche J ahresgrundgehäHer\nIn den\nBes.-           Beamten-          Kalender-       26.         28.        30.         32.            34.           36.\nGr.             gruppen            jahren\n1\nin den nach Spalte 3 maß\n--·------                          ·------        ---   -------     ---··---     -------       ·-------     -----· ----\n1                 2           1\n.,\nbis 1939        -          -          -           -               -          6720\nA la        Lt. Regierungsdirektor          1940      -          -          -            -              -          7400\nab 1941        -           -         -           -               --         7900\nbis 1939        -          -          -          4960           5600         6240\nAlb         Regierungsdirektor              1940      -          -          -          5460           6160     1   6870\nab 1941        -          -          -          5830\n!\n6580         7340\nbis 1939        -          -          -            -              -          5680\nA2b         Oberregierungsrat               1940      -           -          -           -              -          6250\nab 1941        -          -           -           -              -          6600\nbis 1939        -         3840       4160        4480           4800          5120\nA2c2        Regierungsrat                    1940     -         4230       4580        4930           5280         5640\nab 1941        -         4520       4890        5270\ni\n5640\n1\n6020\nbis 1939        -          -           -           -              -           3840\nA2d        Oberamtmann                      1940     -           -          -           -              -           4230\nab 1941        -           -          -           -              -           4520\nbis 1939        -           -          -           -              -            -\nA3b        Amtmann                          1940     -           -          -           -              -            -\nab 1941        -           -          -           -              -             -\nbis 1939        -           -          -           -      1     3280          3520\nA 4b1      Oberinspektor                    1940     -           -          -           -            3610          3880\nab 1941        -           -          -           -            3860          4140\nbis 1939       2240       2440       2640        2840           3040          3200\nA4c2       Inspektor                        1940    2470       2690       2910        3130           3350          3520\nab 1941      2640       2870       3110        3340        1\n3580          3760\n1\nbis 1939       1840       1840       2040        2040        1\n2240      1\n2400\n1                                                                                         1\nA5b        Obersekretär                     1940    2030       2030       2250        2250        i  2470      1\n2640\nab 1941      2170       2170       2400        2400           2640          2820\ni            '\ni\nbis 1939        -·          -       1880        2000         1\n2120      1\n2240\nA 7a        Sekretär                        Hl40      -           -       2070        2200        i  2340          2470\nab 1941        -           -       2210        2350         1\ni\n2500          2640\nbis 1939      1680        1760      1830         1900           1970         2040\nA8a         Assistent                       1940    1850        1930      2010         2090          2170          2250\nab 1941      1980       2060       2150        2230           2320          2400\nbis 1939      1400       1480       1550         1620           1690         1760\nA 10a       Betriebsassistent               1940    1540       1620       1700         1780           1860         1940\nab 1941      1650        1730      1820         1900           1990         2070\nbis 1939      1280       1360       1430         1500           1570         1640\nAll         Postboten                       1940    1410        1490      1570         1650           1730         1810\nab 1941      1510        1590      1680         1760           1850         1930","Nr. 14 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955                                    217\nAnlage\nfür Beamte                                                                                      zu § 3 Abs. 1 Nr. 4\n(nach Abzug von Gehaltskürzungen) bei Vollendung des ......... ..... Lebensjahres\nWGZ\n38.       40.        42.     !     44.           46.       48.           50.     52.      54.           Tarif-\n1          1                        1             1            1        1       1   oder\ngebenden Kalenderjahren                                                                                      klasse\n---------   -·------    -------···-\nhöheren---- - ~ - - ~ -    --\n4                                                                                                    5\n6720       7600       7600          7600          8480      8480          9280   10080    10080\n7400       8360       8360          8360          9330      9330         10210   11090    11090                II\n7900       8930       8930          8930          9970      9970         10910   11850    11850\n6240       6800       7360          7360          7920      7920          8480    8480     8480\n6870       7480       8100          8100          8720      8720          9330    9330     9330               III\n7340       7990       8650          8650          9310      9310          9970    9970     9970\n6000       6400       6800          7120          7440      7760          7760    7760     7760\n6600       7040       7480          7840          8190      8540          8540    8540     8540               III\n7050       7520       7990          8370          8750      9120          9120    9120     9120\n5440       5760       6000          6240          6480      6720          6720    6720     6720\n5990       6340       6600          6870          7130      7400          7400    7400     7400               III\n6400       6770       7050          7340          7620      7900          7900    7900     7900\n4160       4480       4800          4800          5120      5440          5760    6000     6240\n4580       4930       5280          5280          5640      5990          6340    6600     6870               III\n4890       5270       5640          5640          6020      6400          6770    7050     7340\n3840       4160       4480          4480          4800      5120          5360    5600     5600\n4230       4580       4930          4930          5280      5640          5900    6160     6160               III\n4520       4890       5270          5270          5640      6020          6300    6580     6580\n3760       3960       4160          4400          4640      4640          4640    4640     4640\n4140       4360       4580          4840          5110      5110          5110    5110     5110               IV\n4420       4660       4890          5170          5460      5460          5460    5460     5460\n3360       3520       3680          3840          4000      4000          4000    4000     4000\n3700       3880       4050          4230          4400      4400          4400    4400     4400               IV\n3950       4140       4330          4520          4700      4700          4700    4700     4700\n2400      2560       2720          2720          2880      2880          3040    3200     3360\n2640      2820       3000          3000          3170      3170          3350    3520     3700               IV\n2820      3010       3200          3200          3390      3390          3580    3760     3950\n2360       2480       2560          2640          2720      2800          2800    2800     2800\n2600       2730       2820          2910          3000      3080          3080    3080     3080                V\n2780       2920       3010          3110          3200      3290          3290    3290     3290\n2120      2180       2240          2240          2240      2240          2240    2240     2240\n2330       2400       2470          2470          2470      2470          2470    2470     2470                V\n2490       2560       2640          2640          2640      2640          2640    2640     2640\n1840      1910       1980          2040          2040      2040          2040    2040     2040\n2030       2100       2180          2250          2250      2250          2250    2250     2250                V\n2170       2240       2330          2400          2400      2400          2400    2400     2400\n1720      1780       1840          1840          1840      1840          1840    1840     1840\n1890      1960       2030          2030          2030      2030          2030    2030     2030                V\n2020      2090       2170          2170          2170      2170          2170    2170     2170","218                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nII. W ohnungsgeldzusdtüsse\n.,.,\nCl)                              Durchschnittliche Wohnungsgeldzuschüsse (nach Abzug von Gehaltskürzungen)\n.,         In den\nKaien-        für ledige und verheiratete            für verheiratete, verwitwete oder geschiedene Beamte\n::2           der-        Beamte mit weniger als 3      1            mit 3 oder 4         1          mit 5 oder mehr\n2l\n...        jahren                              kinderzuschlagsfähigen Kindern in den Tarifklassen\n0      1\n1                 II   1   III  1  IV    1   V   1   II   1   lII   1  IV   1  V   1   II   1\nIII   1\nIV      V\ni\ns          bis 1939     1615     1270     925       695   1885      1480     1080     810    2155     1690     1230     925\n1940    1775     1395    1015       765   2070      1630     1185     890    2370     1860     1355    1015\nab 1941      1895     1490    1085       815   2215      1740     1265     950    2530     1985     1445    1085\n1\nA          bis 1939     1385     1095     810       590   1615      1290      945     690    1845     1460     1080     790\n1940    1525     1205     890       645   1775      1405     1035     755    2030     1610     1185     870\nab 1941      1625     1290     950       690   1895      1500     1105     810    2170     1715     1265     925\n1\nB          bis 1939     1155      865     635       485   1345      1010       740    570    1540     1155      845     650\n1940    1270      950     700       535    1480     1110      815     625    1690     1270      930     715\nab 1941      1355     1015     745       570   1580      1185      870     665    1805     1355      995     760\nC         bis 1939      865       695    520       380    1010       810      605    450    1155      925      695     510\n1940     950       765    570       420    1110       890      665    495    1270     1015      765     565\nab 1941      1015       815    610       450    1185       950      710    525    1355     1085      815     600\nD         bis 1939      635       520    380       280     740       605      450    330     845      695      510     370\n1940     700       570    420       310     815       665      495    360     930       765     565     410\nab 1941       745       610    450       330     870       710      525    385     995       815     600     435\nIII. Kinderzusdlläge\nAls Kinderzuschlag ist je Kind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres in den maßgebenden Kalenderjahren ein\nBetrag von 240 RM jährlich anzusetzen.\nIV. Bemerkungen zur Anwendung der Tabellen\nErhöhungen und Verminderungen der Dienstbezüge im Laufe eines Kalenderjahres, die durch Beförderungen, Rück-\nstufungen oder Änderung im Familienstand bedingt waren, sind für das ganze Kalenderjahr zu berücksichtigen.\nZu I: Bei außerplanmäßigen Beamten ist ohne Rück.sieht auf das Lebensalter das Anfangsgehalt der jeweil1gen Lauf-\nbahngruppe anzusetzen (höherer Dienst = A 2 c 2, gehobener Dienst = A 4 c 2, mittlerer Dienst - A 8 a, ein-\nfacher Dienst = A 11).\nZu II:\na) Bei ledigen Beamten ist der Wohnungsgeldzuschuß nach der nächstniedrigeren Tarifklasse anzusetzen (z.B.\nstatt IV nach V).\nb) Bei verheirateten weiblichen Beamten ist der Wohnungsgeldzuschuß zur Hälfte anzusetzen; er entfällt, wenn\nder Ehemann Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes war.\nc) Verwitwete oder geschiedene Beamte sind den verheirateten Beamten gleichgestellt.\nZu III: Als Kinder gelten eheliche, für ehelich erklärte oder an Kindes Statt angenommene Kinder sowie Stiefkinder,\nuneheliche Kinder nur dann, wenn die Vaterschaft des Beamten festgestellt war und er voll für den Unterhalt des\nKindes aufgekommen ist. Entsprechendes gilt für weibliche Beamte.","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 219\nB - Gehaltstabelle für Angestellte -\nsiehe Seite 220","220                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nB. Gehaltstabelle\nI. Grundvergütungen\nDurchschnittliche Jahresgrundvergütungen\nVer-              In den\ngütungs-          Kalender-            26.             28.            30       i       32.               34.\n1              !\ngruppe             jahren                                                                in den nach Spalte 2 maß\n1       1         2\nbis 1939            -               -              -                -                 -\nI               1940           -               -              -                -                 -\nab 1941             -               -              -                -                 -\nbis 1939            -               -              -                -                4610\nII               1940           -               -              -                -                5070\nab 1941             -               -              -                -                5420\nbis 1939           2790           3220            3840             4110              4380\nIII                1940          3070           3540            4230             4530              4820\nab 1941           3270           3760            4520             4830              5150\nbis 1939            -               -             3180             3370              3570\nIV                 1940           -               -             3500             3710              3920\nab 1941            -               -             3740             3960              4190\nbis 1939           2730           2900            3080             3250              3420\nV                1940          3000           3190            3380             3570              3760\nab 194-1          3210           3410            3610             3820              4020\nbis 1939           2400           2530            2660             2790              2920\nVI                 1940          2640            2790           2930             3070              3210\nab 1941           2820           2980            3130             3280              3430\n.\nbis 1939           1910           2010            2110             2210              2310\nVII                  1940          2100           2210            2320             2430              2540\nab 1941           2240           2360            2470             2590              2710\nbis 1939           1680            1750           1820             1890              1950\nVIII                 1940          1850            1930           2000             2070              2150\nab 1941           1980           2060            2140             2220              2290\nbis 1939           1400            1460           1530             1600              1670\nIX                 1940          1540            1610           1680             1760              1830\nab 1941           1640            1720           1800             1880              1960\nbis 1939           1290            1360-          1430             1490\n.          1560\n'\nX                1940          1420            1490           1570             1640              1720\nab 1941            1520           1600            1670'            1750              1830\n11. Wohnungsgeldzusdiüsse\nAls Wohnungsgeldzuschüsse sind die in der Tabelle A unter II aufgeführten Satze anzusetzen (vgl. auch die Fußnoten\nhierzu).\nIII. Kinderzusdiläge\nAls Kinderzuschlag ist der in der Tabelle A unter III genannte Betrag anzusetzen (vgl. auch die Fußnoten hierzu).\nIV. Bemerkungen zur Anwendung der Tabellen\nZu I: Die Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Vergütungsgruppen sind der Allgemeinen Tarifordnung für Arbeitnehmer\nim öffentlichen Dienst (ATO) vom 1.4.1938 in der Fassung vom 1.11.1943 - Reichsarbeitsbl. S. IV 833, Reichs-\nbesoldungsbl. 1944 S. 7 - zu entnehmen.\nDie in den Vergütungsgruppen V und VI mit ') bezeichneten Jahresgrundvergütungen gelten lediglich für An-\ngestellte im technischen Dienst und entsprechen den Vergütungsgruppen Va und VI a. Die Angestellten im Ver-\nwaltungsdienst (Vergütungsgruppen Vb und VI b) erreichen nach der Tabelle die Endvergütung im 40. bzw. 42\nLebensjahr.\n- _;.","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955                                221\nfür Angestellte\n(nach Abzug von Gehü1lskürzungen) bei Vollendung des ................ Lebensjahres\n1\n48.     WGZ\n36.          38.             40.         42.                     44.          46.\n1            1\n1\n1              1                     1            1\noder   Tarifklasse\ngebenden Kalenderjahren                                                                      höheren\n-·\na                                                                                               4\n5280         5670           6050         6440                    6820         7200        7590\n5810         6230           6660         7080                    7500         7920        8350       III\n6210         6660           7110         7560                    8010         8460        8910\n4900         5190           5480         5760                   6050          6340        6630\n5390         5710           6020         6340                   6660          6970        7290       III\n5760         6090           6430         6770                   7110          7450        7790\n4650         4920           5190         5460                   5730          5730        5730\n5120         5410           5710         6000                   6300          6300        6300       III\n5460         5780           6100         6410                   6730          6730        6730\n3760         3950           4140         4330                    4530         4530        4530\n4130         4340            4560        4770                   4980          4980        4980       IV\n4410         4640           4870         5090                   5320          5320        5320\n3600         3770           3940         4050*)\n3950         4140           4330         4450 *)                                                     IV\n4220         4430           4630         4750*)\n3050         3180           3310         3440                   3570 *)       3700 *)     3730*)\n3360         3500           3640         3780                   3930*)        4070 *)     4100*)     IV\n3580        3740            3890         4040                   4190\")        4350*)      4380*)\n2410        2510            2610         2710                   2810          2810        2810\n2650         2760           2870         2980                   3090          3090        3090        V\n2830         2950           3070         3190                   3300          3300        3300\n2020        2090           2160          2220                   2240          2240        2240\n2220        2300           2370          2440                   2470          2470        2470        V\n2370        2450            2530         2610                   2640          2640       2640\n1730        1800            1870         1930                   2000          2000        2000\n1910        1980           2050          2130                   2200          2200        2200        V\n2030        2110           2190          2270                   2350          2350        2350\n1630         1690           1760         1830                   1830          1830        1830\n1790         1860           1940         2010                   2010          2010        2010        V\n1910         1990          2070          2150                   2150          2150        2150\n,"]}