{"id":"bgbl1-1955-13-5","kind":"bgbl1","year":1955,"number":13,"date":"1955-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/13#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-13-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_13.pdf#page=21","order":5,"title":"Dreizehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (13. AbgabenDV-LA - Eingliederungsverordnung)","law_date":"1955-04-25T00:00:00Z","page":209,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955                           209\nDreizehnte Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(13. AbgabenDV-LA - Eingliederungsverordnung).\nVom 25. April 1955.\nAuf Grund des § 202 Abs. 1 und des § 367 des            (2) Als gewerblicher Betrieb im Sinne dieser Ver-\nLastenausgleichs~iesetzes vorn 14. August 1952 (Bun-    ordnung gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 auch\ndesgesetzbJ. I S. 446) verordnet die Bundesregierung    Wirtschaftsgüter, die wesentliche Grundlagen des\nmit Zustimmung des Bundesrates:                         gewerblichen Betriebs des Erwerbers oder Pächters\nwerden, wenn der sich nach den Grundsätzen des\nI. Voraussc~tzungen                   Bewertungsgesetzes ergebende Wert der von dem\nfür die Vergünstigungen                  einzelnen Abgabeschuldner insgesamt abgegebenen\nWirtschaftsgüter 2000 Deutsche Mark übersteigt.\n§ 1                          Das gilt jedoch nur für solche Wirtschaftsgüter, die\nGrundsatz                       in einem der Veräußerung oder Verpachtung an\n(1) Wird Pin gewerblicher Betrieb (§ 2) von einem    den Geschädigten unmittelbar vorangegangenen\nAbgabeschuldner an einen Geschädigten, dem ein          Zeitraum von zwei Jahren, wenn auch nur vorüber-\nAufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 des Gesetzes zur       gehend, wesentliche Grundlagen eines gewerblichen\nObernahme des Betriebs gewährt werden kann,             Betriebs des Veräußerers oder Verpächters oder\nveräußert oder auf mindestens sieben Jahre ver-         seines Gesamtrechtsvorgängers gebildet haben.\npachtet, so werden dem- Veräußerer oder Verpäch-           (3) Grundbesitz, dessen Veräußerung oder Ver-\nter Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe             pachtung der Bildung eines land- und forstwirt-\nnach Maßgabe dieser Verordnung gewährt.                 schaftlichen Betriebs des Erwerbers oder Pächters\n(2) Die Vergünstigungen werden gewährt, wenn         dient oder der zur Grundlage einer landwirtschaft-\nlichen Nebenerwerbsstelle des Erwerbers oder\n1. der nach § 5 ermittelte Wert des ver-\nPächters_ wird, gilt nicht als gewerblicher Betrieb\näußerten oder verpachteten gewerblichen\nim Sinne dieser Verordnung.\nBetriebs 100 000 Deutsche Mark nicht über-\nsteigt und\n§ 3\n2. bis zum 31. Dezember 1957 der zur Ver-\nVeräußerung\näußerung verpflichtende Vertrag oder in\nden Fällen des § 3 Nr. 1 der Vertrag über        Der Veräußerung eines gewerblichen Betriebs an\ndie Aufnahme eines Geschädigten als Ge-       einen Geschädigten steht gleich\nsellschafter odc~r der Pachtvertrag oder in           1. die Aufnahme eines Geschädigten als Ge-\nden Fällen des § 4 der Verlängerungsver-                 sellschafter (Mitunternehmer) in ein bis-\ntrag abgeschlossen oder in den Fällen des                heriges Einzelunternehmen oder in eine\n§ 3 Nr. 2 der Erbfall eingetreten ist und                bereits bestehende Personengesellschaft,\n3. die Ausgleichsbehörde, die für die Ent-                  bei der die Gesellschafter als Unternehmer\nscheidung über die Gewährung eines                       (Mitunternehmer) anzusehen sind, wenn\ngleichzeitig b(~antragten Aufbaudarlehens                dem Geschädigten eine angemessene Be-\nnach § 254 Abs. 1 des Gesetzes zuständig                 teiligung an dem bisherigen Betriebsver-\nist, oder -- wenn ein Aufbaudarlehen nicht               mögen eingeräumt wird,\nbeantragt wird -- das Ausgleichsamt, in               2. der Obergang eines gewerblichen Betriebs\ndessen Bereich der zu übernehmende Be-                   von Todes wegen auf einen Geschädigten\ntrieb liegt, der Veräußerung oder Verpach-               und der Ubergang eines Mitunternehmer-\ntung zustimmt.                                           anteils an einer Personengesellschaft von\n(3) Die Vergünstigungen werden nicht gewährt,                   Todes wegen auf einen Geschädigten, wenn\nwenn der Erwerber (Pächter) der Ehegatte des Ver-                  ihm dadurch eine angemessene Beteiligung\näußerers (Verpächters) oder mit ihm in gerader                     an dem bisherigen Betriebsvermögen zu-\nLinie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie                   fällt.\nverwandt oder als Verwandter der Seitenlinie                                       § 4\ngesetzlicher Erbe des Veräußerers (Verpächters)                                Verpachtung\noder mit ihm bis zum zweiten Grade verschwägert            Der Verpachtung ~illes gewerblichen Betriebs auf\nist.                                                    mindestens sieben Jahre an einen Geschädigten\nsteht die Verlängerung eines mit einem Geschädig-\nGewerblicher Betrieb                  ten auf weniger als sieben Jahre abgeschlossenen\nPachtvertrages um mindestens vier Jahre auf ins-\n(1) Als gewerblicher Betrieb im Sinne dieser Ver-\ngesamt mindestens sieben Jahre gleich.\nordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 ein ge-\nwerblicher Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes                                 § 5\noder ein Teil eines solchen, der wirtschaftlich einem\nselbständigen Betrieb gleichgeachtet werden kann.              Höchstbetrag des Wertes des veräußerten\nGrundstücke gehören abweichend von § 57 des Be-                         oder verpachteten Betriebs\nwertungsgesetzes und § 49 der Durchführungsver-            ( 1) Als Wert im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 gilt\nordnung zum Bewertungsgesetz insoweit dazu, als         der Wert, der für den veräußerten oder verpach-\nsie dem gewerblichen Betrieb dienen.                    teten gewerblichen Betrieb aus einer auf den Zeit-","210                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\np;.mkt der Obergabe an den Geschädigten aufge-         Wertes des veräußerten Betriebs (§ 5 Abs. 1). Uber-\nstellten Vermögensübersicht nach den für die           steigt dieser Wert SO 000 Deutsche Mark, so gilt\nEinheitswertfeststellung geltenden Grundsätzen des     ein Betrag in Höhe von 0,85 vom Hundert von\nBewertungsgesetzes errechnet ist; dabei sind Ver-      50 000 Deutsche Mark als abgegolten. § 5 Abs. 3\nbindlichkeiten nur insoweit abzuziehen, als sie mit    gilt entsprechend.\ndem übergebenen Betrieb in wirtschaftlichem Zu-           (3) In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 1 ist der als\nsammenhang stehen und vom Erwerber oder Päch-          abgegolten geltende Betrag entsprechend den ver-\nter übernommen werden.                                 äußerten Wirtschaftsgütern verhältnismäßig für die\n(2) An die Stelle des Zeitpunkts der Obergabe       einzelnen Veräußerer zu berechnen. Die Aufteilung\ndes Betriebs an den Geschädigten (Absatz 1) tritt      kann im Einvernehmen mit den Abgabeschuldnern\n1. in den Fällen des § 3 Nr. 1 der Zeitpunkt    auch nach einem anderen Maßstab vorgenommen\nder Aufnahme des Geschädigten als Gesell-    werden.                                            -\nschafter,                                       (4) Ubersteigt der nach den Absätzen 2 und 3\n2. in den Fällen des § 3 Nr. 2 der Zeitpunkt ._ errechnete Betrag den vom Veräußerer vor Abzug\ndes Erbfalles,                               der Familienermäßigung und der Vergünstigungen\n3. in den Fällen des § 4 der Zeitpunkt des      nach §§ 54 und 55 des Gesetzes und nach Abzug\nAbschlusses des Verlängerungsvertrages.      der Minderungsbeträge (§ 3 Abs. 1 der Zeitwertver-\nordnung vom 11. August 1954 - Bundesgesetzbl. I\n(3) Fiir die Ermittlung des Höchstbetr&ges (§ 1\nS. 258) zu leistenden Vierteljahrsbetrag an Vermö-\nAbs. 2 Nr. 1) ist die Veräußerung oder Verpachtung\ngensabgabe, so tritt dieser an die Stelle des errech-\neines gewerblichen Betriebs von mehreren Eigen-\nneten Betrags.\ntümern an einen Geschädigten oder die gleichzeitige\nVeräußerung oder Verpachtung mehrerer gewerb-                                    § 7\nlicher Betriebe von einem oder mehreren Eigen-                         Fortfall der Befreiung\ntümern an einen Geschädigten als eine Veräußerung\nvon der Vermögensabgabe bei Rückerwerb\noder Verpachtung anzusehen. Werden einzelne Be-\ndurdl den Veräußerer\ntriebsteile eines gewerblichen Betriebs gleichzeitig\nan einen Geschädigten teils veräußert und teils           (1) Fällt ein gewerblicher Betrieb, dessen Ver-\nverpachtet, so sind der Wert der veräußerten und       äußerung nach § 6 zur Abgeltung von Vierteljahrs-\nder Wert der verpachteten Betriebsteile für die        beträgen an Vermögensabgabe geführt hat, inner-\nErmittlung des Höchstbetrages zusammenzurechnen.       halb von sieben Jahren seit der Veräußerung ganz\nWird ein gewerblicher Betrieb an mehrere Ge-           oder zum wesentlichen Teil an den Veräußerer,\nschädigte veräußert oder verpachtet, so ist der        seine Erben oder an einen seiner Erben zurück, so\nHöchstbetrag für jeden Geschädigten gesondert zu       gilt die Abgeltung als nicht erfolgt. Die vom Zeit-\nermitteln. Wird eine Mehrheit von gewerblichen         punkt der Ubergabe des Betriebs an den Geschä-\nBetrieben nicht gleichzeitig veräußert oder ver-       digten bis zum Zeitpunkt des Rückfalls fällig ge-\npachtet, so sind alle Veräußerungen oder Verpach-      wordenen Vierteljahrsbeträge sind innerhalb eines\ntungen bis zum Abschluß des nach § 254 des Ge-         Zeitraums von zwölf Monaten nach Eintritt des\nsetzes zur Sicherung der Lebensgrundlage erforder-     Rückfalls nachzuentrichten. Beruht der Rückfall auf\nlichen letzten Veräußerungs- oder Pachtvertrages       dem Tode des Erwerbers, so werden die 'nachzuent-\nals eine Veräußerung oder Verpachtung an den           richtenden Vierteljahrsbeträge erlassen.\nGeschädigten anzusehen; die Entscheidung über die         (2) Absatz 1. Sätze 1 und 2 gilt entsprechend in\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 3 erforderliche Zustimmung ist     den Fällen, in denen ein gewerblicher Betrieb,\nerst zu treffen, wenn der Geschädigte den letzten      dessen Veräußerung nach § 6 zur Abgeltung von\n· Veräußerungs- oder Pachtvertrag abgeschlossen hat.     Vierteljahrsbeträgen an Vermögensabgabe geführt\nhat, innerhalb von sieben Jahren seit der Veräuße-\nII. Ausmaß der Vergünstigungen                rung ganz oder zum wesentlichen Teil an den\nVeräußerer oder dessen Erben zurückveräußert\n§ 6                          oder verpachtet wird.\nBefreiung von der Vermögensabgabe\nbei der Veräußerung                                             § 8\n(1) Wird ein gewerblicher Betrieb nach Maßgabe              Befreiung von der Vermögensabgabe\nder §§ 1 bis 3 und 5 veräußert, so gelten die nach                      bei der Verpachtung\ndem Zeitpunkt der Ubergabe des Betriebs an den            (1) Wird ein gewerblicher Betrieb nach Maßgabe\nGeschädigten fällig werdenden Vie.rteljahrsbeträge     der §§ 1, 2, 4 und 5 verpachtet, so gelten die nach\nan Vermögensabgabe des Veräußerers in der sich         dem Zeitpunkt der Ubergabe des Betriebs an den\naus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Höhe vor-          Geschädigten während der Dauer des Pachtverhält-\nbehaltlich des § 7 als abgegolten. An die Stelle des   nisses mit dieeem oder seinen Erben fällig werden-\nZeitpunkts der Ubergabe des Betriebs tritt in den      den Vierteljahrsbeträge an Vermögensabgabe des\nFällen des § 3 Nr. 1 der Zeitpunkt der Aufnahme        Verpächters vorbehaltlich dei § 9 als abgegolten.\ndes Geschädigten als Gesellschafter und in den         § 6 Abs. 2 bis 4 ist entspr1::chend anzuwenden.\nFällen des § 3 Nr. 2 der Zeitpunkt des Erbfalls.          (2) Absatz 1 gilt im Falle des § 4 mit der Maß-\n(2) Als abgegolten gilt von dem gesamten von        gabe, daß an die Stelle des .Zeitpunkts der Uber-\ndem Veräußerer zu leistenden Vierteljahrsbetrag        gabe des Betriebs der Zeitpunkt des Abschlusses\nein Betrag in Höhe von 0,85 vom Hundert des            des Verlängerungsvertrages tritt.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955                           211\n§ 9                                       III. Schlußbestimmungen\nFortfall                                                 § 12\nder Befreiung von der Vermögensabgabe\nbei vorzeWgem Erlöschen des Pachtverhältnisses              Erteilung von Bescheiden; Zuständigkeit\nErlischt das Pachtverhältnis mit dem Geschädigten     Uber die Vergünstigung, deren Ablehnung oder\noder seinen Erben über einen gewerblichen Betrieb,    deren Fortfall ist dem Veräußerer (Verpächter) ein\ndessen Verpachtung nach § 8 zur Abgeltung von         schriftlicher Bescheid zu erteilen. Zuständig dafür\nVierteljahrsbeträgen an Vermögensabgabe geführt       ist das Finanzamt, dem die Erhebung der Viertel-\nhat, innerhalb von sieben Jahren seit der Verpach-    jahrsbeträge des Veräußerers (Verpächters) im Zeit-\ntung (im Falle des § 4 seit der erstmaligen Ver-      punkt der Ubergabe des gewerblichen Betriebs an\npachtung) auf Grund eines Umstandes, den allein       den Geschädigten obliegt. Die für Steuerbescheide\nder Verpächter zu vertreten hat, so gilt die Ab-      geltenden Vorschriften finden entsprechende An-\ngeltung als nicht erfolgt. Die vom Zeitpunkt der      wendung.\nUbergabe des Betriebs an den Geschädigten oder                                  § 13\nim Falle des § 4 vom Zeitpunkt des Abschlusses des\nVerlängerungsvertrags bis zum Zeitpunkt des Er-                              Verfahren\nlöschens des Pachtverhältnisses fällig gewordenen            bei mehreren Veräußerern (Verpächtern)\nVierteljahrsbeträge sind innerhalb eines Zeitraums       (1) In den Fällen des § 6 Abs. 3 ist der für die\nvon zwölf Monaten nach Erlöschen des Pachtver-        Berechnung des als abgegolten geltenden Betrags\nhältnisses nachzuentrichten.                          maßgebende Wert der gewerblichen Betriebe (§ 5\nAbs. 1) einheitlich und gesondert festzustellen. Der\n§ 10                         hierüber zu erteilende Bescheid gilt als einheitlicher\nBefreiung von der Vermögensabgabe            Feststellungsbescheid im Sinne des § 215 Abs. 1\nbei Veräußerung oder Verpachtung             der Reichsabgabenordnung. In dem Feststellungs-\nvor dem Inkrafttreten dieser Verordnung        bescheid sind auch Feststellungen darüber zu tref-\nfen, wie der festgestellte Betrag sich auf die ein-\n(1) Ist ein gewerblicher Betrieb vor dem Inkraft-  zelnen Veräußerer (Verpächter) verteilt.\ntreten dieser Verordnung an einen Geschädigten\nveräußert oder verpachtet worden und sind auf            (2) Für die einheitliche und gesonderte Feststel-\nGrund des § 202 Abs. 2 des Gesetzes die Leistungen    lung ist das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung\nauf die Vermögensabgabe unerhoben geblieben, so       der Vierteljahrsbeträge desjenigen Veräußerers\ngilt folgendes: Die ab 1. April 1952 fällig geworde-  (Verpächters) obliegt, dem der größte Anteil an\nnen oder fällig werdenden Vierteljahrsbeträge an      dem veräußerten oder verpachteten gewerblichen\nVermögensabgabe gelten im Falle der Veräußerung       Betrieb zusteht. Bei gleich hohen Anteilen der Ver-\nnach Maßgabe des § 6 Abs. 2 bis 4 als abgegolten.     äußerer (Verpächter) ist das Finanzamt zuständig,\nIm Falle der Verpachtung gelten die ab 1. April 1952  das zuerst mit der Sache befaßt wird.\nwährend der Dauer des Pachtverhältnisses mit dem\n(3) Von der Durchführung des förmlichen Fest-\nGeschädigten oder seinen Erben fällig gewordenen      stellungsverfahrens kann in Fällen einfacher Art\noder fällig werdenden Vierteljahrsbeträge an Ver-\nabgesehen werden.\nmögensabgabe nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 bis 4\nals abgegolten. Die Vorschriften der §§ 7 und 9 sind                            § 14\nvom Inkrafttreten dieser Verordnung ab entspre-           Anwendung der Verordnung in Berlin (West)\nchend anzuwenden.\nDiese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(2) Auf Antrag sind die Vorschriften dieser Ver-   Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nordnung auch auf Veräußerungen und Verpachtun-        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\ngen nach dem 31. März 1952 anzuwenden, die nicht      ausgleichsgesetzes auch in Berlin (West).\nbereits unter Absatz 1 fallen.\n§ 15\n§ 11\nInkrafttreten\n,          Befreiung von der Vermögensabgabe\nbei Veräußerung oder Verpachtung\nDiese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer\nvon Betrieben in Berlin (West)            Verkündung in Kraft.\nFür einen gewerblichen Betrieb in Berlin (West)     Bonn, den 25. April 1955.\ntreten in § 6 Abs. 2 an die Stelle von 0,85 vom                       Der Bundeskanzler\nHundert des maßgebenden Werts für die Zeit bis                              Adenauer\nzum 31. März 1957 0,25 vom Hundert und für die\nZeit ab 1. April 1957 0,75 vom Hundert dieses               Der Bundesminister der Finanzen\nWerts.                                                                       Schäffer"]}