{"id":"bgbl1-1955-13-4","kind":"bgbl1","year":1955,"number":13,"date":"1955-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/13#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_13.pdf#page=14","order":4,"title":"Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung","law_date":"1955-05-02T00:00:00Z","page":202,"pdf_page":14,"num_pages":7,"content":["202                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nGesetz über das Verwaltungsverfahren\nder Kriegsopferversorgung.\nVom 2. Mai 1955.\nDer Bundestag hat mit Zusrimmung des Bundes-            (4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständig-\nrates' das folgende Gesetz beschlossen:                 keit nicht begründet, so bestimmt das Landesver-\nsorgungsamt die zuständige Verwaltungsbehörde,\nI. Zuständigkeit                     bei Beteiligung mehrerer Landesversorgungsämter\neines Landes die zuständige oberste Landesbehörde.\n§ 1                           Sind die Verwaltungsbehörden verschiedener Län-\n(1) Für die Durchführung des Bundesversorgungs-      der beteiligt, so entscheidet der Bundesminister für\ngesetzes sind die im Gesetz über die Errichtung der     Arbeit.\nVerwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung              (5) Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden\nvom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 169) bezeich-   für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\nneten Verwaltungsbehörden zuständig.                    Aufenthalt im Ausland haben, regelt der Bundes-\n(2) Die nach dem Bundesversorgungsgesetz be-         minister für Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zu-\ngründete Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen      stimmung des Bundesrates.\nKrankenversicherung bleibt unberührt.\n§ 4\n(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf\ndas Verwaltungsverfahren zur Durchführung der              Bei Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhn-\n§§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes.             lichen Aufenthaltes wird die Verwaltungsbehörde\nzuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz oder\n§ 2                           gewöhnliche Aufenthalt liegt, sopald die Akten an\nsie abgegeben sind.\nDie Versorgungsämter sind für alle Versorgungs-\nangelegenheiten zuständig, soweit durch Gesetz                                     § 5\nnichts anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für\n(1) Hält eine Verwaltungsbehörde eine andere für\nArbeit 'kann mit Zustimmung des Bundesrates durch\nzuständig, so gibt sie die Sache an diese ab. Hält sich\nRechtsverordnung für bestimmte Versorgungsange-\nauch diese nicht für zuständig, so entscheidet über\nlegenheiten die Zuständigkeit der Landesversor-\ndie Zuständigkeit\ngungsämter oder der obersten Landesbehörden oder\nder in§ 2 des Gesetzes über die Errichtung der Ver-            1. des Versorgungsamts das beiden Ämtern\nwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom                    übergeordnete Landesversorgungsamt oder,\n12. März 1951 genannten Stellen begründen. Die für                wenn ein solches nicht vorhanden ist, die\ndie Kriegsopferversorgung zuständigen obersten                    oberste Landesbehörde;\nLandesbehörden können sich selbst oder den Landes-             2. des Landesversorgungsamts die oberste\nversorgungsämtern die Zustimmung zu Entscheidun-                  Landesbehörde.\ngen über bestimmte Versorgungsangelegenheiten           Sind die Verwaltungsbehörden verschiedener Län-\nvorbehalten.                                            der beteiligt, so entscheidet der Bundesminister für\nArbeit.                                       ·\n§ 3                              (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn mehrere Ver-\n(1) Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde,    waltungsbehörden sich für zuständig erklären oder\nin deren Bezirk der Antragsteller zur Zeit der Stel-    wenn die örtliche Zuständigkeit zweifelhaft ist.\nlung des Antrages seinen Wohnsitz oder gewöhn-\nlichen Aufenthalt hat.\nII. Anträge\n(2) Bei Anträgen Hinterbliebener auf erstmalige\n§ 6\nBewilligung von Versorgungsbezügen ist der Wohn-\nsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Witwe oder            (1) Die Anträge in Versorgungsangelegenheiten\ndes Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein          sind schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer\nWitwer nicht vorhanden, so tritt an deren Stelle die    Niederschrift bei dem Versorgungsamt zu stellen,\njüngste Waise. Sind nur Eltern oder Großeltern vor-     auch wenn für die Entscheidung das Landesversor-\nhanden, so gilt Absatz 1; leben sie getrennt, so ist    gungsamt zuständig ist.\nder Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Ehe-          (2) Rechtswirksam ist auch die Antragstellung bei .\nmannes oder geschiedenen Ehemannes maßgebend,           einer anderen amtlichen Stelle oder einem Träger\nsofern auch dieser anspruchsberechtigt ist. Die Ange-   der Sozialversicherung im Geltungsbereich ·dieses\nhörigen Verschollener stehen Hinterbliebenen            Gesetzes oder einer amtlichen Vertretung der Bun-\ngleich. .                                               desrepublik Deutschland. Die Anträge sind in sol-\n(3) Bedarf es eines Antrages nicht, so tritt an die  chen Fällen unter Benachrichtigung des Antragstel-\nStelle des Zeitpunktes der Antragstellung der Zeit-     lers unverzüglich an die zuständige Verwaltungs-\npunkt der Einleitung des Verfahrens.                    behörde abzugeben.","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955                            203\n§ 7                             (4) Für den Umfang und die Wirkung der Voll-\nmacht gelten im übrigen § 81 und §§ 84 bis 86 der\n(1) Der Anlrag soll die begehrten Leistungen be-\nZivilprozeßordnung entsprechend.\nzeichnen sowie die zur Begründung erforderlichen\nTatsachen und Beweismittel angeben und von dem             (5) Der Beteiligte kann mit einer geschäftsfähigen\nAntragsteller, seinem gesetzlichen Vertreter oder       Person als Beistand erscheinen. Für Beistände gilt\nseinem Bevollmächtigten mit Orts- und Tagesangabe       Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Das von dem Beistand\nunterzeichnet sein. Er soll ferner die Erklärung ent-   Vorgetragene gilt als von dem Antragsteller vor-\nhalten, daß ein gleichartiger Antrag bei einer ande-    gebracht, soweit es nicht von diesem sofort wider-\nren Verwallungsbehörde nicht gestellt worden ist.       rufen oder berichtigt wird.\n(2) Die Vflwaltungsbehörde hat darauf hinzu-            (6) Bevollmächtigte und Beistände, die nicht\nwirken, daß der Antragsteller sachdienliche Anträge     Rechtsanwälte sind, können aus wichtigem Grunde\nstellt, sie begründet und gegebenenfalls ergänzt.       zurückgewiesen werden. Mit der Zurückweisung er-\n(3) Wird eine Aufforderung der Verwaltungs-          lischt ihre Vertretungsmacht. Die Zurückweisung ist\nbehörde zur Ergänzung des Antrags oder der Be-          dem Auftraggeber mitzuteilen.\ngründung vom Antragsteller, seinem gesetzlichen\nVertreter oder seinem Bevollmächtigten nicht beant-                              § 11\nwortet, so ist ihm schriftlich eine angemessene Frist\nmit dem Hinweis zu setzen, daß im Falle der Nicht-         (1) Dritte, die am Ausgang des Verfahrens ein\nbeantwortung trotz Unvollständigkeit des Antrags        berechtigtes Interesse haben, können auf Antrag oder\nnach Lage der Akten entschieden werden kann.            von Amts wegen zum Verfahren zugezogen werden.\nSie sind berechtigt, Ausführungen zu machen und\nAnträge zu stellen; ferner sind sie vom Fortgang und\nIII. Die Beteiligten und ihre Vertreter           Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. § 9\nAbs. 1 und 2 sowie§ 10 gelten entsprechend.\n§ 8\n(2) Soweit der Bund in e·inem Verfahren ein be-\nBeteiligte am Verfahren sind der Antragsteller       rechtigtes Interesse geltend macht, ist er auf Antrag\noder Versorgungsberechtigte und Dritte, die am Aus-     zuzuziehen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.\ngang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse haben\nund zu dem Verfahren zugezogen worden sind.\nIV. Aufklärung des Sachverhalts\n§ g\n§ 12\n(1) Bestehen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des\nAntragstellers, so ist sie von Amts wegen zu prüfen.       (1) Der Sachverhalt ist von Amts wegen aufzu-\nDie Vertretungsbefugnis eines gesetzlichen Ver-         klären. Die Beteiligten sind verpflichtet, dabei mitzu-\ntreters ist stets zu prüfen.                            wirken. Die Verwaltungsbehörde kann Auskunfts-\n(2) Für Geschäftsunfähige oder beschränkt Ge-        personen und Sachverständige hören, Gutachten und\nschäftsfähige ohne gesetzlichen Vertreter ist die Be-   amtliche Auskünfte jeder Art einholen, den Augen-\nstellung eines Vormundes oder Pflegers zu veran-        schein einnehmen und Urkunden beschaffen oder\nlassen.                                                 ihre Vorlegung oder Beibringung dem Beteiligten\naufgeben.\n(3) Minderjährige, dü~ das 16. Lebensjahr voll-\nendet haben, können selbständig Anträge stellen.           (2) Mit Einverständnis oder auf Wunsch des An-\nMacht ein Minderjähriger von dieser Befugnis Ge-        tragstellers oder Versorgungsberechtigten kann die\nbrauch, so bedarf die Zurücknahme des Antrags           Verwaltungsbehörde von öffentlichen, freien ge-\nder Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.          meinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie\nKrankenanstalten öffentlich-rechtlicher Körperschaf-\nten und Trägern der Sozialversicherung Kranken-\n§ 10                          papiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sek-\n(1) Die Beteiligten können sich durch geschäfts-     tions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgen-\nfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Personen,      bilder zur Einsicht beiziehen. Die Verwaltungs-\ndie als ärztliche Gutachter für Beteiligte tätig ge-    behörde hat für die Wahrung des ärztlichen Berufs-\nwesen sind, können in dem gleichen Verfahren nicht      geheimnisses Sorge zu tragen. Unter denselben Vor-\nals Bevollmächtigte auftreten.                          aussetzungen kann die Verwaltungsbehörde von\nprivaten Ärzten, die den Antragsteller oder Versor-\n(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und zu\ngungsberechtigten behandeln oder behandelt haben,\nden Akten einzureichen; sie kann auch zur Nieder-\nAuskünfte einholen und Untersuchungsunterlagen\nschrift der Verwaltungsbehörde erteilt werden. Bei\nzur Einsicht beiziehen.\nEhegatten und Verwandten in gerader Linie kann\ndie Bevollmächtigung unterstellt werden.\n(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die                            § 13\nMitteilungen der Verwaltungsbehörde an ihn zu              (1) Die Verwaltungsbehörde ist befugt, von den\nrichten. Der Beteiligte muß das Verfahren gegen sich    Auskunftspersonen die eidesstattliche Versicherung\ngelten lassen, auch wenn er nur mündlich Vollmacht      zu verlangen, daß sie nach bestem Wissen die reine\nerteilt oder das Verfahren ausdrücklich oder still-     Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben. In\nschweigend genehmigt hat.                               gleicher Weise kann von den Sachverständigen die","204                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\neidesstattliche Versicherung verlangt werden, daß      tersuchung oder zur Vornahme sonstiger Feststellun-\nsie das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wis-    gen sowie seine Beobachtung in einer Kranken-\nsen erstattet haben.                                   anstalt oder versorgungsärztlichen Untersuchungs-\n(2) Ist die Anhörung vor den zuständigen Ver-       stelle können angeordnet werden. Ärztliche Unter-\nwaltungsbehörden· mit Schwierigkeiten verbunden,       suchungsmaßnahmen, die einer Operation im Sinne\nnamentlich wegen der Entfernung des Aufenthalts-       des § 22 des Bundesversorgungsgesetzes gleichkom-\nortes der zu hörenden Personen vom Sitz der Ver-       men, dürfen nicht ohne Zustimmung des Antrag-\nwaltungsbehörde, so kann eine andere Verwaltungs-      stellers oder Versorgungsberechtigten vorgenom-\nbehörde und, wenn die Anhörung vor dieser eben-        men werden.\nfalls Schwierigkeiten unterläge, eine andere Behörde                              § 18\num die Erledigung ersucht werden. Dasselbe gilt bei\nVerweigert der Antragsteller das Einverständnis\nGefahr im Verzuge.\nnach § 12 Abs. 2, die Abgabe der eidesstattlichen\n§ 14                          Versicherung nach § 15, die Auskunft oder die Zu-\n(1) Leisten Auskunftspersonen oder Sachverstän-     stimmung zur Erteilung der Auskunft nach§ 16Abs. 1\ndige der Vorladung nicht Folge oder verweigern         oder befolgt er eine Anordnung nach § 17 Satz 1\nsie ohne Vorliegen der .in den §§ 376, 383 bis 385,    nicht, so darf über den Antrag erst entschieden wer-\n407 und ·408 der Zivilprozeßordnung bezeichneten       den, wenn der Antragsteller vorher schriftlidl. darauf\nGründe ihre Aussage oder die Erstattung des Gut-       hingewiesen worden ist, daß sein Verhalten nadl.-\nachtens, so kann die für die Entscheidung zuständige   teilige Folgen für ihn haben kann.\nBehörde das für den Wohnort der Auskunftsperson\noder des Sachverständigen zuständige Sozialgericht                                § 19\num die Vernehmung ersuchen. Wohnt die Auskunfts-          Die Verwaltungsbehörden können die Zahlung von\nperson oder der Sachverständige nicht am Sitz des      Versorgungsbezügen von der Vorlage einer Beschei-\nGerichts, so kann auch das zuständige Amtsgericht      nigung einer zur Führung eines amtlichen Siegels be-\num die Vernehmung ersucht werden.                      redl.tigten öffentlidl.en Behörde, Stelle oder Urkunds-\n(2) Erscheint zur Herbeiführung einer wahrheits-    person über persönlidl.e Verhältnisse des Versor-\ngemäßen Aussage die Beeidigung notwendig, so           gungsberechtigten abhängig madl.en.\nkann bei einem der in Absatz 1 genannten Gerichte\ndie eidliche Vernehmung beantragt werden.\nV. Rechts- und Amtshilfe\n§  15                                                    §  20\nDie Angaben des Antragstellers, die sich auf die       Alle Behörden und die Träger der Sozialversidl.e-\nmit der Schädigung im Zusammenhang stehenden           rung sind verpflichtet, den Verwaltungsbehörden\nTatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vor-   und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung auf\nhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Ver-         Ersuchen Rechts- und Amtshilfe zu leisten und Aus-\nschulden des Antragstellers oder seiner Hinterblie-    kunft zu erteilen.\nbenen verloren gegangen sind, der Entscheidung\nzugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen                                  § 21\ndes Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungs-         (1)  Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden\nbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antrag-      oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht\nsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen,    verpflichtet, wenn die zuständige oberste Dienstbe-\ndaß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die       hörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts\nreine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.    dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohle\ndes Bundes oder eines deutsdl.en Landes Nadl.teile\n§ 16                          bereiten würde oder daß die Vorgänge nach einem\n(1) Soweit die   Bewilligung der Versorgungs-      Gesetz oder ihrem Wesen nadl. geheimgehalten wer-\nbezüge von den Familien-, Vermögens- oder Ein-          den müssen.\nkommensverhältnissen des Antragstellers abhängt,          (2) Handelt es sich dabei um Urkunden, Akten oder.\nhat dieser auf Verlangen der Verwaltungsbehörde         Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so darf die\ndie erforderlichen Auskünfte zu geben. Die Finanz-      Vorlage der Urkunden oder Akten oder die Erteilung\nbehörden sind verpflichtet, wenn der Antragsteller     der Auskunft nur unterbleiben, wenn die Erklärung\nzustimmt, den Verwaltungsbehörden über seine Ein-      nadl. Absatz 1 von der Bundesregierung abgegeben\nkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu         wird. Die Landesregierung hat die Erklärung abzu-\ngeben.                                                 geben, wenn diese Voraussetzungen bei einer ober-\n(2) Der Versorgungsberechtigte hat nach Bewilli-    sten Landesbehörde vorliegen.\ngung von Versorgungsbezügen jede wesentliche\n.Änderung seiner Verhältnisse unverzüglich anzu-\nzeigen. Die Verwaltungsbehörde muß auf diese Ver-                            VI. Bescheid\npflichtung hinweisen.                                                             § 22\n§ 17                             (1) Abschließende Mitteilungen der Verwaltungs-\nDas persönliche Erscheinen des Antragstellers       behörden in der Versorgungssache ergehen durch Be-\noder Versorgungsberechtigten zur mündlichen Er-        scheid; sie sind in tatsächlicher und rechtlicher Bezie-\nörterung der gestellten Anträge, zur ärztlichen Un-    hung zu begründen und schriftlich auszufertigen.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955                           205\n(2) In Bescheiden über die Bewilligung von Ver-      nen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten zu be-\nsorgungsbezügen sind zugleich Betrag und Beginn         nennen. Geschieht das nicht, so gilt das Schriftstück.\nder Leistung festzustellen und ist die Art der Berech-  als zugestellt, sobald es zur Post gegeben ist, selbst\nnung ersichtlich zu machen.                             wenn es als unbestellbar zurückkommt.\n§ 23\n§  29\nBescheide über Rechtsansprüche müssen den zuläs-\nSoweit Bescheide nicht nach § 27 Abs. 1 zugestellt\nsigen Rechtsbehelf, die einzuhaltende Frist, die\nwerden müssen, sollen sie formlos übersandt werden.\nStelle, bei welcher der Rechtsbehelf anzubringen ist,\nDer Zeitpunkt der Absendung ist in den Akten zu\nund deren Anschrift angeben.\nvermerken. Bei Ubersendung durch die Post gilt ein\n§ 24                         Schriftstück regelmäßig mit dem dritten Tage nach\nder Aufgabe zur Post als zugegangen.\n(1) Wird der gegen einen Verwaltungsakt gege-\nlwne Rechtsbehelf nicht oder erfolqlos eingelegt, so\nist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der\nSuche bindend, soweit durch Ceselz nichts anderes                   VIII. Kosten und Auslagen\nbeslimmt ist.                                                                     § 30\n(2) Die Bindung der Verwaltungsbehörden tritt mit      Auskunftspersonen und Sachverständige erhalten\nder Zustellung oder dem Zugang des Bescheides ein.      auf Verlangen Gebühren nach der Gebührenordnung\n§ 25\nfür Zeugen und Sachverständige.\nSchreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offen-\n§ 31\nbare Unrichtigkeiten in Bescheiden sind jederzeit auf\nAntrag oder von Amts wegen zu berichtigen. Uber            (1) Kosten der Rechts- und Amtshilfe (§ 20) werden\ndie Berichtigung entscheidet die nach den §§ 2 bis 5    nicht erstattet.\nzuständige Verwaltungsbehörde. Die Verfügung, die\n(2) Freien gemeinnützigen und privaten Kranken-\nden Bescheid berichtigt, wird auf der Urschrift und\nanstalten sowie privaten Ärzten werden die ihnen\nden Ausfertigungen des Bescheides vermerkt.\nnach § 12 Abs. 2 entstandenen notwendigen baren\n§ 26                         Auslagen erstattet. Auskünfte im Sinne des § 12\nAbs. 2 Satz 3 und ärztliche Gutachten sowie Neben-\nBescheide und andere Verwaltungsakte sind nicht      leistungen, die von den Verwaltungsbehörden ange-\ndeshalb unwirksam oder anfechtbar, weil sie von         fordert werden, werden nach dem ärztlichen und\neiner örtlich unzuständigen Stelle ergangen sind.       zahnärztlichen Bundestarif für das Versorgungs-\nwesen vergütet.\nVII. Zustellung\n§ 32\n§ 27\n(1) Wer einer Anordnung nach § 17 Folge leistet\n(1) Bescheide, die eine Rechtsbehelfsbelehrung       erhält auf Antrag Ersatz der baren Auslagen und\nenthalten, und Anordnungen oder Ersuchen, bei           Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst in\nderen Nichtbefolgung nach Lage der Akten entschie-      angemessenem Umfang. Ist die Anordnung durch\nden wird, sind zuzustellen.                             wissentlich falsche Angaben veranlaßt worden, so\n(2) Zustellungen können in jeder Form geschehen,     kann der Ersatz abgelehnt werden.\ndie den Nachweis der erfolgten Zustellung und ihres        (2) Wer ohne Anordnung einer Verwaltungsbe-\nZeitpunktes ermöglicht. Es genügt die Aushändigung      hörde aus einem der in § 17 auf geführten Gründe er-\ndes zuzustellenden Schriftstückes gegen schriftliches   scheint, kann auf Antrag Ersatz der baren Auslagen\nEmpfangsbekenntnis oder die Ubersendung durch           und Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst\neingeschriebenen Brief.                                 in angemessenem Umfang erhalten, wenn die Not-\n(3) Im übrigen gelten für das Zustellungsverfahren   wendigkeit des Erscheinens von der Verwaltungs-\ndie Vorschriften der §§ 2 bis 15 des Verwaltungszu-     behörde anerkannt wird.\nstellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 379), soweit in§ 28 nichts anderes bestimmt ist.                               § 33\n§ 28                            Hat ein Beteiligter, sein Vertreter oder Bevoll-\nmächtigter durch Mutwillen, Verschleppungsabsicht\n(1) Betreibt ein Minderjähriger, der das 16. Lebens- oder Irreführung besondere Verfahrenskosten ver-\njahr vollendet hat, das Verfahren selbst, so erhält er  anlaßt, so können sie ihm ganz oder teilweise auf-\ngleichzeitig mit der Zustellung an seinen gesetzlichen  erlegt werden.\nVertreter eine Abschrift des zuzustellenden Schrift-\nstückes.                                                                          § 34\n(2) Für Beteiligte, die durch einen Bevollmächtig-     (1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Be-\nten vertreten werden, wird nur an diesen zugestellt.    urkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Be-\n(3) Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen           scheinigungen, Eintragungen und Löschungen im\nAufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes     Grundbuch, die von der zuständigen Verwaltungs-\nhat, hat auf Verlangen innerhalb einer angemesse-       behörde zur Durchführung des Bundesversorgungs-","206                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\ngesetzes und der zu seiner Ergänzung ergangenen                    XI. Berichtigung von Bescheiden\nVorschriften für erforderlich gehalten werden, sind\n§ 40\nkostenfrei.\n(1) Zugunsten· des Berechtigten kann die zustän-\n(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus-\ndige Verwaltungsbehörde jederzeit einen neuen Be-\nlagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.\nscheid erteilen. Das Versorgungsamt bedarf zur Er-\nteilung eines neuen Bescheides der Zustimmung des\nLandesversorgungsamtes.\n1~. Akteneinsidlt\n(2) Auf Antrag des Berechtigten ist ein neuer Be-\n§ 35                          scheid zu erteilen, wenn das Bundessozialgericht in\n(1) Die Beteiligten, ihre Vertreter und ihre Bevoll-  einer Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung\nmächtigten können auf Antrag Einsicht in die Akten       nachträglich eine andere Rechtsauffassung vertritt,\nnehmen und sich daraus Auszüge und Abschriften           als der früheren Entscheidung zugrunde gelegen hat.\nselbst fertigen oder gegen Erstattung der Kosten er-\nteilen lassen.                                                                       § 41\n(2) Dber den Antrag entscheidet der Leiter der Ver-      (1) Bescheide über Rechtsansprüche können zuun-\nwaltungsbehörde, bei der sich die Akten befinden.       gunsten des Versorgungsberechtigten von der zu-\nDieser kann die Befugnis weiter übertragen; soll der     ständigen Verwalturigsbehörde durch neuen Be-\nAntrag abgelehnt werden, so entscheidet er selbst.       scheid nur geändert oder aufgehoben werden, wenn\n(3) Der Leiter der Verwaltungsbehörde kann aus\nihre tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit im Zeit-\nbesonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder       punkt ihres Erlasses außer Zweifel steht. Verstöße\nin Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von    gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Nicht-\nAuszügen und Abschriften versagen oder beschrän-          beachtung der Vorschriften des Bundesversorgungs-\nken.                                                     gesetzes über die Anmeldefristen (§§ 56 bis 59 des\nBundesversorgungsgesetzes) rechtfertigen nicht die\n§ 36                          Erteilung eines Berichtigungsbescheides.\nAnderen als den in § 35 genannten Personen kann          (2) Das Versorgungsamt bedarf zum Erlaß eines\nohne Einwilligung des Beteiligten oder seines ge-       Berichtigungsbescheides der Zustimmung des Lan-\nsetzlichen Vertreters die Einsicht in die Akten nur      desversorgungsamtes.\ngestattet werden, wenn ein wissenschaftliches Inter-\nesse an der Einsicht in die Akten besteht und ge-                                   § 42\nwährleistet ist, daß der Beteiligte dadurch keinen         (1) Die Verwaltungsbehörde hat auf Antrag oder\nNachteil erleidet. Die Erlaubnis zur Einsicht wird von   von Amts wegen erneut zu entscheiden, wenn\nder obersten Landesbehörde erteilt.                            1. bei der früheren Entscheidung eine Person\nmitgewirkt hat, die von der Mitwirkung\naus einem gesetzlichen Grunde ausgeschlos-\nX. Fristen                                  sen war, sofern nicht dieses Hindernis durch\n§ 31                                    Ablehnung oder Rechtsbehelf ohne Erfolg\ngeltend gemacht worden ist,\n(1) Richtet sich der Anfang einer Frist nach einem\n2. ein Berechtigter in dem Verfahren nicht\nEreignis oder Zeitpunkt, so beginnt die Frist mit dem              ordnungsgemäß vertreten war, sofern er\nTage, der auf das Ereignis oder den Zeitpunkt folgt.               nicht die Vertretung ausdrücklich oder still-\n(2) Wird eine Frist verlängert, so beginnt die neue             schweigend genehmigt hat,\nFrist mit Ablauf der alten.                                     3. Tatsachen, die für die Entscheidung von\nwesentlicher Bedeutung waren, wissentlich\n§ 38                                    falsch angegeben oder verschwiegen wor-\nden sind,\n(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit\n4. eine Urkunde, auf die sich die Entscheidung\ndem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen\noder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf des-                   stützt, fälschlich angefertigt oder verfälscht\njenigen Tages der letzten Woche oder des letzten                   war,\nMonats, der nach Benennung oder Zahl dem Tage                  5. durch Beeidigung eines Zeugnisses oder\nentspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt                 Gutachtens, auf das sich die Entscheidung\nfällt.                                                             stützt, der Zeuge oder Sachverständige vor-\nsätzlich oder fahrlässig die Eidespflicht ver-\n(2) Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag,             letzt hat,\nso endigt die Frist mit de~ Monat.\n6. die Entscheidung durch eine mit gericht-\nlicher Strafe bedrohte Handlung erwirkt\n§ 39                                    worden ist,\nFällt der für eine Erklärung oder für den Ablauf             1. bei der Entscheidung eine Person mitge-\neiner Frist gesetzte Tag auf einen Sonntag oder all-               wirkt hat, die dabei ihre Amtspflichten ge-\ngemeinen Feiertag, der am Erklärungsort staatlich                  gen den Berechtigten verletzt hat, sofern\nanerkannt ist, so gilt dafür der nächstfolgende Werk-              diese Verletzung mit gerichtlicher Strafe·\ntag.                                                               bedroht ist,\n,,.\n':~","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955                              207\n8. das Urteil eines ordentlichen Gerichts, auf   pflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem\ndas sich die Entscheidung stützt, durch ein   Dienst bestehen.\nanderes rechtskräftig gewordenes Urteil          (2) V\\/ er unbefugt offenbart, was ihm durch seine\naufqehoben worden ist,                        dienstliche Tätigkeit bei der Verwaltungsbehörde\n9. nachträglich eine zur Zeit der Entscheidung   über die gesundheitlichen, die wirtschaftlichen oder\nbereits vorlwndene Urkunde, die eine an-      die Familienverhältnisse eines Beteiligten, in Hin-\ndere Entscheidung herbeigeführt haben         terbliebenenangelegenheiten auch des Verstorbenen,\nwürde, gefunden wird oder verwertet wer-      bekannt geworden ist, wird, soweit nicht nach den\nden kann.                                     allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe ver-\n(2) In den Fällen des Absalzes 1 Nummern 4 bis        wirkt ist, mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder\n7 ist die Erteilung cles neL1en Bescheides weiter davon  mit Geldstrafe bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf\nabhängig, daß                                            Antrag des Versorgungsberechtigten oder der Dienst-\n1. wegen der strafbaren Handlung eine rechts-    aufsichtsbehörde ein.\nkräftige strafgerichtliche Verurteilung er-\ngangen ist oder                                                           § 46\n2. ein gerichtliches Strafverfahren aus anderen     (1) Von der Mitwirkung in Versorgungssachen ist\nGründen als wegen Mangels an Beweisen         ausgeschlossen,\nnicht eingeleitet oder durchgeführt werden            1. wer in der Sache selbst Beteiligter ist,\nkonnte.\n2. wer einem Beteiligten ersatzpflichtig ist,\n§ 43                                 3. wer mit einem Beteiligten verheiratet ist\n(1) Der Antrag nach § 42 ist innerhalb einer Frist                oder gewesen ist,\nvon drei Monaten, bei Aufenthalt außerhalb des Gel-              4. wer mit einem Beteiligten in gerader Linie\ntungsbereichs dieses Gesetzes innerhalb einer Frist                  verwandt oder verschwägert oder durch\nvon sechs Monaten zu stellen. Bei den Verfahren von                  Annahme an Kindes Statt verbunden oder\nAmts wegen hat die Verwaltungsbehörde innerhalb                      in der Seitenlinie bis zum dritten Grade ver-\neiner Frist von drei Monaten die erneute Prüfung                     wandt oder bis zum zweiten Grade ver-\neinzuleiten.                                                         schwägert ist, auch wenn die Ehe, durch\nwelche die Schwägerschaft begründet ist,\n(2) Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Anfech-\nnicht mehr besteht,\ntungsgrundes. Der Antrag und die erneute Prüfung\nvon Amts wegen sind nach Ablauf von fünf Jahren                  5. wer in der Sache als Bevollmächtigter oder\nvom Tage der Entscheidung an nicht mehr zulässig.                    Beistand eines Beteiligten zugezogen oder\nals ihr gesetzlicher Vertreter aufzutreten\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Antrag wegen                    berechtigt ist oder gewesen ist,\nmangelnder Vertretung gestellt wird. Die Frist be-\n6. wer in der Sache als Auskunftsperson oder\nginnt in diesem Fall mit dem Tage, an dem die Ent-\nSachverständiger vernommen oder tätig ge-\nscheidung dem Berechtigten oder, wenn dieser nicht\nworden ist.\nfähig war, das Verfahren selbst zu betreiben, seinem\ngesetzlichen Vertreter zugestellt worden ist.                (2) Ist der Antragsteller oder Versorgungsberech-\ntigte bei einer Verwaltungsbehörde oder sonstigen\n(4) Der Antrag ist an die Verwaltungsbehörde zu      Stelle der Kriegsopferversorgung beschäftigt, so ist\nrichten, welche die Entscheidung erlassen hat. § 6       diese von der vorbereitenden Bearbeitung und Ent-\nAbs. 2 gilt entsprechend.                                 scheidung des V:ersorgungsf alles ausgeschlossen. In\ndiesem Fall tritt an die Stelle der ausgeschlosse-\n§ 44                         nen Behörde die von der übergeordneten Verwal-\nUber den Antrag entscheidet die Verwaltungsbe-         tungsbehörde bestimmte Behörde gleicher Ordnung.\nhörde, welche die Entscheidung erlassen hat. Ist diese    Ist eine Verwaltungsbehörde gleicher Ordnung nicht\nnicht mehr vorhanden oder nicht mehr zuständig, so        vorhanden, so ist die übergeordnete Verwaltungs-\nrichtet sich die Zuständigkeit nach den §§ 2 bis 5.       behörde selbst zuständig.\nXII. Amtsverschwiegenheit und Ausschließung                             XIII. Sonstige Vorschriften\nvon der Mitwirkung in Versorgungssachen                                          § 47\n§ 45                             (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind zu-\n(1) Wer bei den Verwaltungsbehörden oder den          rückzuerstatten, soweit im folgenden nichts anderes\nsonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung tätig         bestimmt ist. Der Einwand der nicht mehr vorhan-\nist, hat über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit   denen Bereicherung ist ausgeschlossen.\nbekanntgewordenen Angelegenheiten, deren Ge-                (2) Soweit die Uberzahlung auf einer wesent-\nheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder            lichen Anderung der Verhältnisse beruht, kann der\ndienstlich vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu        zu Unrecht gezahlte Betrag nur zurückgefordert wer-\nbewahren. Zu diesen Angelerienheiten gehören insc         den, wenn der Empfänger wußte oder wissen mußte,\nbesondere clie gesundlieitlichen, wirtschaftlichen und   daß ihm die gezahlten Versorgungsbezüge im Zeit-\nFamilienverhältnisse der Beteiligten, in Hinterbliebe-    punkt der Zahlung nicht oder nicht in der bisherigen\nnenangelegenheiten au eh des Verstorbenen. Die Ver-      Höhe zustanden, oder wenn die Rückforderung","208                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nwegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Emp-                                  § 50\nfängers vertretbar ist.                                     (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\n(3) Wird ein Bescheid nach § 41 oder § 42 berich-     Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\ntigt, so ist die Rückforderung der gewährten Leistun-    nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\ngen ausgeschlossen. Dies gilt nicht,                     Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in\n1. wenn die Unrichtigkeit darauf beruht, daß     diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen\nder Empfänger Tatsachen, die für die Ent-     werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Drit-\nscheidung von wesentlicher Bedeutung ge-      ten Uberleitungsgesetzes.\nwesen sind, wissentlich falsch angegeben        (2) Die §§ 41 und 42 gelten auch für Entscheidun-\noder verschwiegen hat, oder wenn er beim      gen des Einspruchsausschusses beim Landesversor-\nEmpfang der Bezüge gewußt hat, daß sie        gungsamt Berlin.\n:,-\nihm nicht oder nicht in dieser Höhe zustan-\nL                  den,\n2. wenn der Empfänger den Verfahrensmangel\n§ 51\nkannte oder wenn er ihn vorsätzlich her-        (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1955 in Kraft.\nbeigeführt hat.                                  (2) Zum selben Zeitpunkt treten die nach § 84\n(4) Von der Rückforderung kann abgesehen wer-         Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufrechterhal-\nden, wenn sie eine besondere Härte für den Versor•       tenen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren\ngungsberechtigten bedeutet oder wenn daraus in un-       außer Kraft, insbesondere die das Verwaltungsver-\nverhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwal-            fahren betreffenden Bestimmungen\ntungsaufwand entstehen.                                         1. der in § 84 Abs. 2 des Bundesversorgungs-\n(5) Zu· Unrecht empfangene Versorgungsleistun-                  gesetzes genannten Gesetze und· Verord-\ngen, zurückzuzahlende Kapitalabfindungen sowie                     nungen,\nKosten können von laufenden Versorgungsbezügen                  2. des Gesetzes über das Verfahren in Ver-\noder von einer Witwenabfindung nach § 44 des Bun-                  sorgungssachen vom 10. Januar 1922 in der\ndesversorgungsgesetzes einbehalten werden. Für                     Fassung der Bekanntmachung vom 2. No-\nihre Beitreibung gelten die Vorschriften des Ver-                  vember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1113),\n. , waltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953\n(Bundesgesetzbl. I S.157) entsprechend; das Land               3. des Badischen Landesgesefzes über das Ver-\nbestimmt die Vollstreckungsbehörde.                                fahren in Versorgungssachen vom 15. März\n1950 (Badisches Gesetz- und Verordnungs\"\n(6) Die Grundsätze des § 67 der Reichswirtschafts-             blatt S.156f\nbestimmungen sind entsprechend anzuwenden.\nsowie die zu ihrer Durchführung, Ergänzung und\n§ 48                          Änderung ergangenen Vorschriften.\nDie Entscheidung ij.ber die Rückzahlung einer Kapi-      (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 79\ntalabfindung ist auch für das Verfahren auf Befrie-      des Bundesversorgungsgesetzes außer Kraft.\ndigung aus einer für.den Rückzahlungsanspruch be-           (4) Soweit in anderen gesetzlichen und sonstigen\nstellten Skherungshypothek bindend. ·                    Bestimmungen auf ·die aufgehobenen Vorschriften\nverwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschrif-\nXIV. Sdlluß- und Ubergangsvorsdlriften              ten dieses Gesetzes an ihre Stelle.\n§ 49\n§ 52\nDie §§ 41 und 42 gelten auch für Entscheidungen\nder Beschwerdeausschüsse nach § 20 der Sozialver-           In den am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes\nsicherungsdirektive Nr. 27 (Arbeitsblatt für die bri-    anhängigen Sachei\\ sind für das· weitere Verfahren\ntische Zone 1947 S. 155).                                die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. Mai 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzl€r\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}