{"id":"bgbl1-1955-13-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":13,"date":"1955-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/13#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_13.pdf#page=11","order":3,"title":"Länderfinanzausgleichsgesetz","law_date":"1955-04-27T00:00:00Z","page":199,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955                            199\nGesetz über den Finanzausgleich unter den Ländern\n(Länderfinanzausgleichsgesetz).\nVom 27. April 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes\"'                                    § 5\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         Realsteuereinnahmen der Gemeinden\n(1) Als Realsteuereinnahmen der Gemeinden eines\n§ 1                         Landes gelten die nach Absatz 5 herabgesetzten\nAusgleichsleistungen                 Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der Gewerbe-\nsteuer vom Ertrag und Kapital, die für das Rech-\nZur Durchführung des Finanzausgleichs unter den    nungsjahr ermittelt sind, das dem, Ausgleichsjahr\nLändern werden aus Beiträgen der ausgleichspflich-    vorausgeht.\ntigen Länder (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die\nausgleichsberechtigten Länder (Ausgleichszuweisun-       (2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt:\ngen) geleistet. Die Beiträge werden den im § 4 Abs. 1        1. die Grundbeträge der Grundsteuer\nbezeichneten Steuereinnahmen der ausgleichspflich-               von den land- und forstwirtschaft-\ntigen Länder entnommen.                                          lichen Betrieben       mit 160 vom Hundert,\n2. von den Grundbeträgen der Grund-\n§ 2                                    steuer von den Grundstücken\nAusgleichspflichtige                            die ersten 12 000 Deutsche Mark einer\nund ausgleichsberechtigte Länder                      Gemeinde               mit 160 vom Hundert,\n(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren                die weiteren 48 000 Deutsche Mark\nSteuerkraftmeßzahl in dem Rechnungsjahr, für das                 einer Gemeinde         mit 180 :Vom Hundert,\nder Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr),                die weiteren 90 000 Deutsche Mark\nihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt.                               einer Gemeinde         mit 200 vom Hundert,\n(2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren               die weiteren 100 000 Deutsche Mark\nSteuerkraftmeßzahl im Ausgleichsjahr 95 vom Hun-                 einer Gemeinde         mit 225 vom Hundert,\n/\ndert ihrer Ausgleichsmeßzahl nicht erreicht.                     die 250 000 Deutsche Mark überstei-\ngenden Beträge einer Gemeinde\nmit 250 vom Hundert,\n§ 3\n3. die Grundbeträge der Gewerbesteuer\nSteuerkraftmeßzahl, Ausgleichsmeßzahl                     vom Ertrag und Kapital\n(1) Die Steuerkraftmeßzahl eines Landes ist die                                      mit 250 vom }-Iundert.\nSumme seiner Steuereinnahmen (§ 4) und der Real-      Als Grundbetrag giH das Aufkommen in dem Rech-\nsteuereinnahmen seiner Gemeinden(§ 5), vermindert      nungsjahr, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht,\num die Beträge zur Abgeltung von Sonderbelastun-       geteilt durch die in diesem Rechnungsjahr in Geltung\ngen (§ 6).                                            gewesenen Hebesätze.\n(2) Die Ausgleichsmeßzahl eines Landes ist die        (3) Für die Errechnung der Steuerkraftzahlen eines\nmit seiner veredelten Einwohnerzahl (§ 7) verviel-    Landes ist die Summe der Grundbeträge maßgebend,\nfachte bundesdurchschnittliche Steuerkraftmeßzahl je  die das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis\nEinwohner.                                            der Gemeindefinanzstatistik festgestellt hat. Bei der\nGrundsteuer von den Grundstücken gilt für alle Ge-\n§ 4                         meinden einer Gemeindegruppe einheitlich der im\nSteuereinnahmen der Länder                Durchschnitt auf eine Gemeinde der Gruppe ent-\nfallende Grundbetrag; maßgebend sind die folgen-\n(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die\nden Gemeindegruppen:\nihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen aus\nseinem Anteil an der Einkommensteuer und der          Gemeinden bis             2 000 Einwohner,\nKörperschaftsteuer, aus der Vermögensteuer, der       Gemeinden über            2 000 bis    3 000 Einwohner,\nErbschaftsteuer, der Biersteuer und aus den Ver-      Gemeinden über            3 000 bis    5 000 Einwohner,\nkehrsteuern mit Ausnahme der Totalisatorsteuer,       Gemeinden über            5 000 bis   10 000 Einwohner,\nder Spielbankabgabe und der Steuern mit örtlich\nGemeinden über 10 000 bis             20 000 Einwohner,\nbedingtem Wirkungskreis.\nGemeinden über 20 000 bis             50 000 Einwohner,\n(2) Von den Einnahmen eines Landes aus der Ver\"'\nGemeinden über 50 000 bis 100 000 Einwohner,\nmögensteuer werden die Beträge abgesetzt, die das\nLand als Zuschuß nach § 6 Abs. 1 und 2 des Lasten-    Gemeinden über 100 000 Einwohner.\nausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes-          (4) Durch Rechtsverordnung des Bundesministers\ngesetzbl. I S. 446) im Ausgleichsjahr an den Aus-     der Finanzen, die der Zustimmung des Bundesrates\ngleichsfonds geleistet hat.                           bedarf, können bei der Errechnung .der Steuerkraft-","200                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nzahlen Ungleichheiten ausgeglichen werden, die sich    Steuerkraftmeßzahl hinter 95 vom Hundert ihrer Aus-\naus einer verschiedenen Einheitsbewertung des          gleichsmeßzahl zurückbleibt. Hierbei werden an-\nGrundbesitzes im Bundesgebiet ergeben.                 gesetzt:\n(5) Die nach Absatz 1 bis 4 errechneten Steuer-            1. der Betrag, der an 80 vom Hundert\nkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forst-             der Ausgleichsmeßzahl fehlt,\nwirtschaftlichen Betrieben, der Grundsteuer von den                                   mit 100 vom Hundert,\nGrundstücken und der Gewerbesteuer vom Ertrag                 2. der Betrag, der von 80 bis 90 vom\nund Kapital werden je für sich nach einem für alle               Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt,\nLänder einheitlichen Hundertsatz auf die Hälfte des                                   mit 70 vom Hundert,\n· Betrages herabgesetzt, den die Gemeinden aus der               3. der Betrag, der von 90 bis 95 vom\nGrundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen              Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt,\nBetrieben, aus der Grundsteuer von den Grund-                                         mit 35 vom Hundert.\nstücken und aus der Gewerbesteuer einschließlich\nder Lohnsummensteuer in dem Kalenderjahr ein-             (2) Die Ausgleichsbeiträge der ausgleichspflich-\ngenommen haben, das in dem Ausgleichsjahr endet.       tigen Länder werden mit einem einheitlichen Hun-\ndertsatz von den Beträgen errechnet, um die ihre\nSteuerkraftmeßzahl ihre Ausgleichsmeßzahl über-\n§ 6                           steigt. Der Hundertsatz wird so bemessen, daß die\nSonderbelastungen                     Summe der Ausgleichsbeiträge mit der Summe der\n(1) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die den    Ausgleichszuweisungen übereinstimmt.\nLändern Bremen und Hamburg aus der Unterhaltung           (3) Die Ausgleichsbeiträge der Hansestädte werden\nihrer Seehäfen erwachsen, werden die nach §§ 4 und 5   um den Betrag herabgesetzt, um den ihre Steuer-\nermittelten Steuereinnahmen dieser Länder um 5 vom     kraftmeßzahl nach Abzug ihres Ausgleichsbeitrages\nHundert gekürzt.                                       (Absatz 2) kleiner ist als der nach Absatz 4 zu er-\n(2) Zur Abgeltung der übermäßigen Belastungen       rechnende Vergleichsbetrag. Bei der Ermittlung der\ndes Landes Schleswig-Holstein werden die nach §§ 4     Steuerkraftmeßzahl werden die Landessteuereinnah-\nund 5 ermittelten Steuereinnahmen dieses Landes        men nach § 4, die ungekürzten Realsteuereinnahmen\num 17,5 vom Hundert gekürzt.                           nach § 5 Abs. 1 bis 4 im Ausgleichsjahr und die Be-\nträge zur Abgeltung der Sonderbelastungen nach § 6\nAbs. 1 angesetzt.\n§ 7\n(4) Der Vergleichsbetrag ist die Summe der auf\nEinwohnerzahl                       den Einwohner entfallenden, um die Ausgleichs-\nZur Ermittlung der Ausgleichsmeßzahl eines Lan-     beiträge (Absatz 2) verminderten Steuereinnahmen\ndes wird von seiner Einwohnerzahl (Wohnbevölke-        (§ 4) der Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-\n. rung) ausgegangen, die das Statistische Bundesamt      Westfalen und der auf den Einwohner entfallenden\nam 30. September des Ausgleichsjahres festgestellt     ungekürzten Realsteuereinnahmen (§ 5 Abs. 1 bis 4)\nhat. Die Einwohnerzahlen der Gemeinden eines Lan-      der Städte Stuttgart und Köln im Ausgleichsjahr,\ndes werden mit den folgenden Ansätzen je Einwoh-       vervielfacht mit der Einwohnerzahl der Hansestadt.\nner gewertet:                                          § 7 Satz 1 gilt entsprechend.\ndie ersten 5000 Einwohner einer Gemeinde               (5) Der nach Absatz 3 ausfallende Betrag wird von\nmit 100 vom Hundert,     den ausgleichspflichtigen Ländern, auf die Absatz 3\ndie weiteren 15 000 Einwohner einer Ge-             keine Anwendung findet, nach Maßgabe des Absat-\nmeinde                     mit 110 vom Hundert,     zes 2 zusätzlich aufgebracht.\ndie weiteren 80 000 Einwohner einer Ge-\nmeinde                     mit 115 vom Hundert,                               § 9\ndie weiteren 400 000 Einwohner einer Ge-                   Feststellung der Ausgleichszuweisungen\nmeinde                     mit 120 vom Hundert,                  und der Ausgleichsbeiträge\ndie weiteren 500 000 Einwohner einer Ge-              Der Bundesmin.ister der Finanzen stellt nach Ab-\nmeinde                     mit 125 vom Hundert,     lauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der\ndie weiteren Einwohner einer Gemeinde               Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge\nmit 155 vom Hundert.     durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung\nDie hiernach errechneten überhöhten Einwohner-         des Bundesrates bedarf.\nzahlen werden nach einem für alle Länder einheit-\nlichen Hundertsatz soweit ermäßigt, daß die Summe                               § 10\ndie wirkliche Einwohnerzahl des Bundesgebietes\nergibt.                                                           · Vollzug des Finanzausgleichs\nwährend des Ausgleicbsjahres\n§ 8\n(1) Der Finanzausgleich wird während des Aus-\nBemessung der Ausgleicbszuweisungen             gleichsjahres auf Grund vorläufiger Bemessungs-\nund der Ausgleichsbeiträge                grundlagen vollzogen. Die vorläufigen Ausgleichs-\n(1) Die AusgleichszuweisungeIJ. der ausgleichs-     zuweisungen und die vorläufigen Ausgleichsbeiträge\nberechtigten Länder werden mit gestaffelten Hun-       werden nach den §§ 1 bis 8 ermittelt; jedoch werden\ndertsätzen von den Beträgen errechnet, um die ihre      zugrunde gelegt","Nr. 13 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955                           201\n1. die Steuerc,innahmen der Länder (§ 4) in           (2) Solange das Land Berlin am Finanzausgleich\ndem Kalenderjahr, das dem Ausgleichsjahr        unter den Ländern nicht teilnimmt, erhält es einen\nvorausgeht;                                     Zuschuß aus Bundesmitteln nach § 16 des Dritten\n2. die Realsteuereinnahmen der Gemeinden           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n(§ 5) nach den Steuergrundbeträgen, die das     gesetzbl. I S. 1) in der Fassung des Artikels II des\nStatistische Bundesamt zuletzt festgestellt     Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer und\nhat; die na(;h diesen Steuergrundbeträgen       zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Ab-\nerrnittelten Steuerkraftzahlen werden nach      gabe „Notopfer Berlin\" vom 26. März 1953 (Bundes-\n§ 5 Abs. 5 auf die Hälfte der Beträge herab-    gesetzbl. I S. 88).\ngesetzt, die die Gemeinden aus den Real-\nsteuern in dem Kalenderjahr eingenommen\nhaben, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht:                                 § 14\n3. die Einwohnerzahlen (§ 7), die das Sta-                              Auskunftspflicht\ntistische Bundesamt am 30. September des\nDie zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet,\nJahres festgestellt hat, das dem Ausgleichs-\ndem Bundesminister der Finanzen die zur Durchfüh-\njahr vorausgeht.\nrung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu er-\n(2) Ergibt sich im Laufo des Ausgleichsjahres, daß     teilen und ihre sachliche Richtigkeit von der obersten\ndie Steuereinnahmen oder die Einwohnerzahlen der          Rechnungsprüfungsbehörde des Landes bestätigen\nLänder im Verhältnis zueinander eine wesentlich           zu lassen.\nandere Entwicklung nehmen als im vorausgegan-\ngenen Kalenderjahr, kann die vorläufige Bemessung\nder Ausgleichsleistungen dieser Entwicklung an-                                     § 15\ngepaßt werden (§ 1l Abs. 2).\nAußerkrafttreten des Zerlegungsgesetzes\nDas Gesetz über die Steuerberechtigung und die\n§ 11                            Zerlegung bei der Einkommensteuer und der Körper-\nZahlungsverkehr                       schaftsteuer (Zerlegungsgesetz) vom 29. März 1952\nw,ährend des Ausgleichsjahres                (Bundesgesetzbl. I S. 225) ist, mit Ausnahme der §§ 1\nund 9, auf die nach dem 31. Dezember 1954 beginnen-\n(1) Der Zahlungsverkehr wird während des Aus-\nden Veranlagungszeiträume und auf die nach diesem\ngleichsjahres in der Weise abgewickelt, daß die Ab-\nZeitpunkt endenden Lohnzahlungszeiträume nicht\nlieferung des Bundesanteils an der Einkommensteuer\nmehr anzuwenden.\nund der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 des Vierten\nUberleitungsgesetzes vom 27. April 1955 - Bundes·\ngesetzbl. S. 189) um die vorläufigen Ausgleichs-                                    § 16\nbeiträge der ausgleichspflichtigen Länder erhöht und\num die vorläufigen Ausgleichszuweisungen der aus-                             Geltung in Berlin\ngleichsberechtigten Länder ermäßigt wird. Soweit             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndurch diese Ermäßigung der Anspruch eines aus-            und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\ngleichsberechtigten Landes nicht voll gedeckt wird,       vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nüberweist der Bundesminister der Finanzen diesem          Land Berlin.\nLand den nicht gedeckten Teil der vorläufigen Aus-\ngldchszuweisungen in monatlichen Teilbeträgen.\n§ 17\n(2) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der\nFinanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustim-                                Inkrafttreten\nmung des Bundesrates bedarf.                                 Dieses Gesetz ist, soweit § 15 nichts anderes be-\nstimmt, erstmals für das Rechnungsjahr 1955 anzu-\nwenden; es tritt am Tage nach seiner Verkündung\n§ 12                            in Kraft.\nEndgültige Abrechnung\nUnlerschiede zwischen den vorläufigen und den\nenduültigen Ausgleichsbeitrüuen und Ausgleichs-              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nzuweisungen werden durch Uberweisungen aus-\ngeglichen, die mit dem Inkrafttreten der im § 9 vor-      Bonn, den 27. April 1955.\ngesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Der Bun-\nclc~sminister der Finanzen trifft die für den Uber-\nDer Bundespräsident\nweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.\nTheodor Heuss\n§ 13                                            Der Bundeskanzler\nAdenauer\nBerlin\n(1) Das Land Berlin nimmt bis auf weiteres am                Der Bundesminister der Finanzen\nFinanzausgleich unter den Ländern nicht teil.                                    Schäffer"]}